BVwG W170 2129354-1

W170 2129354-1Tribunal Administrativo Federal1 de ago. de 2016

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Regest

Änderungsantrag, Antragszurückziehung, Beschwerderecht,<br/>Denkmalschutz, ersatzlose Behebung, Unzuständigkeit,<br/>Vertretungsverhältnis

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BVwG W170 2129354-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2129354.1.00

Spruch

W170 2129354-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Hule Bachmayr-Heyda Nordberg Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 12.5.2016, Zl. BDA-10858.obj/0001-KTN/2016, zu Recht erkannt:

A) Der Bescheid wird gemäß § 13 Abs. 7 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige, dem Bundesverwaltungsgericht am 5.7.2016 vorgelegte,

Beschwerde erwogen:

I. Folgende Sachverhaltsfeststellungen werden der Entscheidung zu

Grunde gelegt:

1. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 19.9.1989 wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Perauhofes in Villach-Perau 2, Ger. Bez. Villach, Kärnten, GSt. Nr. .16/3, EZ 817, KG Perau gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/23 in der Fassung BGBl. Nr. 167/1978, im öffentlichen Interesse sei; der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Am 20.4.2016 langte bei einer Mitarbeiterin des Bundesdenkmalamtes ein E-Mail der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ein, das folgenden Wortlaut hatte:

"Sehr geehrte Frau XXXX ,

wir würden gerne aus Lärmschutzgründen an der Gartengrenze entlang der XXXX und der XXXX den bestehenden Lattenzaun zwischen den gemauerten Säulen durch eine Mauer ersetzen. Eine vom Land Kärnten durchgeführte Lärmmessung hat ergeben, dass das Haus XXXX so sehr den Straßenlärm ausgesetzt ist, dass ein Zuschuss für die Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen vom Land Kärnten zugesagt wurde. Als effektive Maßnahme wurde eine Mauer in der Höhe von mindestens 2,5m errechnet. Dies könnte dadurch erreicht werden, dass alle Ziegel-Säulen auf die originalen Steinsäulen an der Hausmauer Ecke XXXX und beim Gartentor in der XXXX in der Höhe angeglichen werden und dazwischen eine etwas niedrigere verputzte Mauer errichtet wird.

Wir haben ein entsprechendes Bauansuchen an die Stadt Villach gerichtet. Mir wurde mitgeteilt, dass nun auch das BDA mit diesem Vorhaben befasst ist. Daher wollte ich nachfragen, ob unser Ansuchen bei Ihnen gelandet ist und ob Sie noch weitere Informationen brauchen. Ich bin derzeit beruflich in Klagenfurt und könnte am Freitag an Mittag persönlich bei Ihnen vorbei kommen.

MfG ..."

3. Mit E-Mail vom 4.5.2016 wurde der unter 2. genannten Mitarbeiterin des Bundesdenkmalamtes - offenbar wie mit dieser "telefonisch besprochen" - mittels E-Mail des Architekturbüros Falle Omann die Visualisierung der geplanten Schallschutzmauer übermittelt. Auf eine Vollmacht beruft sich der dieses E-Mail "i.A."

zeichnete " XXXX " nicht.

4. Mit Bescheid vom 12.5.2016, Zl. BDA-10858.obj/0001-KTN/2016, wurde dem "Antrag" des "in Vertretung von XXXX " einschreitenden Architekten XXXX "vom 4.5.2016" stattgegeben und die Bewilligung der Veränderung des unter 1. genannten Objektes "entsprechend der Einreichunterlagen" unter näher bezeichneten Auflagen erteilt.

Der Bescheid wurde (lediglich) XXXX am 18.5.2010 zugestellt und per E-Mail nachrichtlich XXXX AM 12.5.2016 sowie der Stadt Villach übermittelt.

5. Am 9.6.2016 langte beim Bundesdenkmalamt eine Beschwerde der XXXX ein; in dieser wird im Wesentlichen gerügt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides weder bücherliche noch außerbücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gewesen und den Eigentümern dieser Liegenschaft der Bescheid nicht zugestellt worden sei. Darüber hinaus sei das Grundstück falsch bezeichnet worden und bestehe keine Zuständigkeit des Bundesdenkmalamtes.

6. Mit Schreiben vom 26.7.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am 27.7.2016 eingelangt, stellte die beschwerdeführende Partei klar, dass diese mit dem E-Mail vom 20.4.2016 keinen Veränderungsantrag habe stellen wollen und zog diesen in eventu zurück.

II. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt. Hinsichtlich der Zurechenbarkeit des unter 2. bezeichneten E-Mails ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 19.7.2016 ausdrücklich zugestanden hat, dass das E-Mail von ihr stamme.

III. Rechtlich folgt daraus:

Zu A)

1. Einleitend ist anzumerken, dass sich der verfahrensgegenständliche Bescheid seinem Spruch nach an die Beschwerdeführerin (als einzige Adressatin) richtet und ist daher auch deren Beschwerde zulässig; dass der Bescheid XXXX zugestellt wurde, schadet insoweit nicht, da er auch der Beschwerdeführerin zugegangen ist.

2. Weiters ist anzumerken, dass das Bundesdenkmalamt von einer Vollmacht des XXXX für die Beschwerdeführerin ausgeht; selbst wenn

XXXX unter das Privileg des § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG fällt, ist eine Berufung auf die Vollmacht conditio sine qua non, um von deren Bestehen auszugehen. Alleine die Zeichnung "i.A." ist allerdings nicht als Berufung auf eine Vollmacht zu sehen; da XXXX sich weder auf eine Vollmacht berufen hat noch eine solche vorgelegt hat, ist nicht vom Vorliegen einer solchen auszugehen.

Das Bundesdenkmalamt ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Bevollmächtigung nur in dem Verfahren, in dem der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen ist oder sich als Rechtsanwalt oder Notar (oder Mitglied einer anderen, im Sinne des § 10 Abs. 1 letzter Satz privilegierten Berufsgruppe) auf die ihm erteilte Vollmacht berufen hat, verfahrensrechtliche Wirkungen zeitigt. In anderen Verfahren kann auf eine Vollmacht, die in einem bei der Behörde anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren ausgewiesen ist, zwar verwiesen werden (VwGH 6.5.1998, 97/21/0341), außer bei untrennbaren Verfahrenszusammenhang zwischen zwei Verfahren (VwGH 03.07.2001, 2000/05/0115). Daher ist damit, dass XXXX möglicherweise regelmäßig für die Beschwerdeführerin einschreitet, für das Bundesdenkmalamt nichts zu gewinnen.

Das E-Mail des XXXX vom 4.5.2016 stellt daher keinen der Beschwerdeführerin zurechenbaren Antrag dar.

3. Soweit es sich beim E-Mail der Beschwerdeführerin vom 20.4.2016 um einen Antrag handelt - hiefür finden sich im Wortlaut zwar Hinweise, aber wäre von der Behörde zu klären gewesen, ob das E-Mail als Antrag gemeint bzw. als solcher zu verstehen war -, wurde dieser Antrag mit Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 26.7.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am 27.7.2016 eingelangt, zurückgezogen. Anzumerken ist, dass eine falsche Bezeichnung des "Antrages" im Spruch des Bescheides insoweit nicht schädlich wäre, da sich der Spruch eindeutig auf diesen "Antrag" bezieht und diesfalls nur irrtümlich ein falsches Datum genannt hätte (falsa demonstratio non nocet).

4. Gemäß § 5 Abs. 1 DMSG darf eine Zerstörung oder Veränderung eines Denkmals nur auf Grund eines schriftlichen Antrags bewilligt werden, gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (E vom 19.11.2014, Ra 2014/22/0016) bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist diesfalls somit angehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben.

Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin nicht die Beschwerde, sondern ausdrücklich den verfahrenseinleitenden Antrag - so es sich beim E-Mail vom 20.4.2016 um einen solchen handelt - zurückgezogen, daher ist der in Beschwerde gezogene Bescheid ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.

Eine Fortsetzung des Verfahrens findet nicht statt, die Behörde ist gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG an die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gebunden und darf bei gleich gebliebenem Sachverhalt nicht zu einem anderen Ergebnis kommen (VwGH E vom 29.1.2015, Gz. Ro 2014/07/0105), also auch nicht das Verfahren fortsetzen, so lange kein neuer Antrag durch die Antragstellerin gestellt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die hinreichend vorhandene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist von dieser nicht abgewichen. Eine offene Rechtsfrage ist nicht zu erkennen, die Revision daher unzulässig.

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