W161 2129893-1•BVwG W161 2129893-1
W161 2129893-1Tribunal Administrativo Federal1 de ago. de 2016
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Familienangehöriger, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Überstellungsrisiko
W161 2129894-1/3E
W161 2129893-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden
1. der XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2016, Zl. 1100733210/160002151- EAST Ost;
2. des mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2016, Zl. 1113277100/160610075-EAST Ost;
alle StA. Somalia; beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA - VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 02.01.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich als Sohn der Erstbeschwerdeführerin geboren. Am 29.04.2016 stellte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für ihren Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab betreffend die Erstbeschwerdeführerin einen Treffer der Kategorie 2 mit Italien vom 04.12.2015.
3. Bei der Erstbefragung am 02.01.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei von einem Schiff mit britischer Flagge vom Meer nach Italien gebracht worden, die Polizei habe sie auf die Straße gesetzt. Sie sei über Äthiopien, den Sudan und Lybien nach Italien gereist. Aus ihrem Heimatland sei sie geflohen weil sie einem Minderheitenclan angehöre und dort getötet werde.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 17.02.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien.
Mit Schreiben vom 15.04.2016 erteilten die italienischen Dublin-Behörden ihre Zustimmung zur Aufnahme der Erstbeschwerdeführerin gemäß der Dublin III-VO. In dem Schreiben wird auf keine konkrete Bestimmung der Dublin III-VO Bezug genommen.
Die Erstbeschwerdeführerin trat in Italien als XXXX , geb. XXXX , StA: Somalia, auf.
Mit Schreiben vom 12.05.2016 ersuchte das BFA die italienischen Dublin-Behörden um Zustimmung hinsichtlich der Aufnahme des Zweitbeschwerdeführers. Es langte bis dato kein Schreiben der italienischen Dublin-Behörde ein.
5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA, EAST Ost am 06.06.2016, gab diese an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, die Befragung zu absolvieren. Sie habe Krankenhausbriefe betreffend ihrer Schwangerschaft bei sich. Sie sei verheiratet und habe ein Kind, allerdings kenne sie den Aufenthaltsort ihres Mannes nicht. Die Schule habe sie nie besucht, in Somalia habe sie als Gemüseverkäuferin gearbeitet. Ihr Sohn sei in Österreich geboren worden und deshalb wolle sie hier bleiben, ihr Ziel sei von Anfang an Österreich und nicht Italien gewesen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde nicht in ihr Familien- und Privatleben eingreifen, auch nicht in jene ihres Kindes.
Sie legte einen Kurzbericht einer Frauenklinik vom 06.02.2016 vor, aus welchem hervorgeht, dass die Erstbeschwerdeführerin schwanger sei und sie zur Beobachtung stationär aufhältig gewesen sei, eine Kontrolle sei angeraten bei Wehen und Blasensprung.
Die anwesende Rechtsberaterin beantrage aufgrund der Geburt des Babys die Einholung einer Einlzelfallzusicherung.
6. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 20.06.2016 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Dublin-III-VO zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen die Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass deren Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Die Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5
BFA-G.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, die Identität der Beschwerdeführer stünde nicht fest. Sie hätten in Österreich keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und bestehe keine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person. Es bestehe auch keine besondere Integrationsverfestigung, was sich einerseits aus der Kürze des bisherigen Aufenthaltes ergebe und sei auch im Verfahren nicht dargelegt worden, dass im konkreten Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen würden. Die Rechtsberatung habe keine konkreten Gründe für eine Einzelfallzusicherung vorgebracht, sondern diese lediglich wegen des minderjährigen Kindes beantragt. Im Circular Letter vom 08.06.2015 garantiere das italienische Innenministerium, dass alle Familien mit Minderjährigen, welche gemäß der Vereinbarung der Dublin-Verordnung nach Italien transferiert würden, zusammen blieben und in eine angepasste Einrichtung kämen. Es hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Italien ergeben.
7. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben wird. Es sei im gegenständlichen Fall ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden. Im konkreten Fall hätte eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden müssen, da die Erstbeschwerdeführerin vorgebracht hätte, dass sie - insbesondere als hochschwangere Frau- in Italien unzureichend versorgt bzw. untergebracht werde. Sie habe dort auf einer sehr dünnen Unterlage am Boden einer Lagerhalle schlafen müssen und habe nur wenig und schlechtes Essen bekommen. Auch die Dublin-Verordnung verlange eine individuelle Prüfung des Falles. Im Fall Tarakhel gegen die Schweiz habe der EGMR die Überstellung einer afghanischen Familie nach Italien aufgrund der Verordnung ohne die individuelle Zusicherung der italienischen Behörden, dass der Familie in Italien adäquate menschenwürdige Unterbringung und Versorgung garantiert werde, als Verletzung des Art. 3 EMRK gesehen. Die Schweiz wäre verpflichtet gewesen, vor der Überstellung, von den italienischen Behörden eine individuelle Zusicherung einzuholen. Die Erstbeschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter mit Baby sei als besonders vulnerabel zu betrachten. Insofern sei es ihr nicht zumutbar, in einem Massenquartier zu leben. Angesichts der angespannten Unterbringungs- und Versorgungslage in Italien könne jedoch nicht gewährleistet werden, dass sie eine adäquate Unterbringung und Versorgung erhalten würden. Die Beschwerdeführer seien ebenso vulnerabel wie die afghanische Familie des Urteils Tarakhel und hätte die Behörde deshalb eine individuelle Zusicherung über die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation der BF einholen müssen. Die Situation habe sich in Italien im letzten Jahr aufgrund der hohen Zahlen von neuankommenden Asylsuchenden geändert. Es könne auch nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen im Bescheid gesprochen werden, da kaum Kritik am italienischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Die zahlreichen Berichte über die mangelhafte Aufnahmesituation fänden kaum Eingang in die von der belangten Behörde der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen. Aus einem aktuellen Bericht von Ärzte ohne Grenzen aus März 2016 gehe hervor, dass in Italien mindestens 10.000 Asylwerber und Flüchtlinge in prekärsten Verhältnissen ohne Unterstützung leben würden, die Menschen hätten auch nur sehr begrenzten Zugang zu medizinischer Behandlung. Die Behörde habe es unterlassen eine rechtlich relevante Sachverhaltsermittlung in Bezug auf das somalische Umfeld der Beschwerdeführer in Österreich vorzunehmen. Sie habe in keiner Weise gewürdigt, dass die Beschwerdeführer in Österreich über ein Netzwerk somalischer Frauen verfügen würden, welche ihre Situation aufgrund des gemeinsamen kulturellen Hintergrundes verstehen würden, sowie ihnen, besonders in psychischer Hinsicht, eine massive Unterstützung gewähren würden. Bei einer Gesamtbetrachtung all dieser Umstände würde dies eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC darstellen, weshalb die Behörde vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch machen hätte müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
II.1. Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.
Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt zunächst die Zuständigkeit Italiens ergibt.
II.2. Dennoch geht das BVwG davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der BF nach Italien nicht zulässig ist. Dies aus folgenden Erwägungen:
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um eine alleinstehende Mutter mit ihrem neugeborenen Sohn.
Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 4.11.2014, Case of TARAKHEL v SWITZERLAND, festgestellt hat, stellt es eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte dar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat vor einer Rücküberstellung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien keine Einzelfallzusicherung eingeholt hat, die Familie bei Rückkehr nicht zu trennen und für eine dem Alter der Kinder entsprechende Unterbringung zu sorgen.
Dies wird aus Überlegungen betreffend die Behandlung von vulnerablen Personen im allgemeinen auch für eine alleinstehende Frau gelten, die ein wenige Monate altes Kind hat und die unter unspezifischen psychischen Problemen leidet, da auch in diesem Fall die Mutter und ihr Neugeborenes entsprechend untergebracht werden müssen beziehungsweise für eine möglichst rasche medizinische Betreuung von Mutter und Kind Vorsorge zu treffen sein wird.
Gegenständlich wurde es von der Behörde unterlassen, eine - den Anforderungen des Urteils TARAKHEL entsprechende - Einzelfallzusicherung Italiens zu erwirken, wonach die Antragstellerin bei ihrer Rückkehr nach Italien (auch nicht vorübergehend) entsprechend untergebracht, ärztlich versorgt wird und die Unterbringung dem Alter des neugeborenen Kindes entspricht.
Dazu ist festzuhalten, dass das italienische Innenministerium mit Schreiben vom 08.06.2015 generell zugesichert hat, dass vulnerable Personen, insbesondere Familien mit minderjährigen Kindern, jedenfalls entsprechend untergebracht und versorgt würden. Eine Zusicherung im Einzelfall sei daher nicht mehr notwendig. Abweichende Erfahrungen sind derzeit auch nicht amtsbekannt. Dieses Schreiben wurde jedoch nicht in die Beurteilungen miteinbezogen und findet sich auch nicht in dem gegenständlichen Akt. In einem vorhergehenden Schreiben (Februar 2015) wurde seitens des italienischen Innenministeriums darauf hingewiesen, dass diesbezüglichen Anfragen mindestens 15 Tage vor der Überstellung stattzufinden hätten, um die Unterbringung der Familien mit minderjährigen Kinder zu garantieren.
Diesbezüglich darf auf ein aktuelles Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 30.06.2016, E 449-450/2016-13 u.a., verwiesen werden, aus welchem hervorgeht, dass die in diesem Verfahren verwendeten Unterbringungs-Zusicherungen (insb jene im Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 08.06.2015) in Bezug auf Italien (für Vulnerable) aus Sicht des VfGH nicht ausreichend/zu allgemein gehalten seien.
Die italienischen Behörden wurden seitens des BFA über die Geburt des Kindes informiert und wurde diesbezüglich mit Schreiben vom 12.05.2016 um Zustimmung zur Aufnahme des Zweitbeschwerdeführers ersucht; es langte jedoch bis zum heutigen Tag keine Antwort ein.
Letztlich muss hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens darüber hinaus betont werden, dass Italien in dem Zustimmungsschreiben vom 15.04.2016 hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin keinen konkreten Artikel der Dublin III-VO anführte und nicht einmal auf das allgemeine Zusicherungsschreiben vom 08.06.2015 verwies.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673; 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120) ist in diesen Verfahren aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen Beschwerdeführer zu erfolgen hat.
Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung, von der abzugehen im Beschwerdefall kein Anlass besteht, ist daher bei der Beschwerdeführerin und ihrem neugeborenen Kind jedenfalls von einem besonderen Schonungsbedarf auszugehen, der der Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs entgegensteht.
Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren jedenfalls die Frage noch offener Überstellungsfristen, der Zuständigkeit Italiens auch für das Kind, weiters den aktuellen Gesundheitszustand von Mutter und Kind, beziehungsweise die Frage der gesicherten Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres neugeborenen Kindes als Familie prüfen müssen, wobei auch die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde aufgeworfene Behauptung, sie würde im Falle einer Rückkehr nach Italien keine adäquate Versorgung erhalten, einer Klärung zugeführt werden müsste.
II.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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