W124 2106504-1•BVwG W124 2106504-1
W124 2106504-1Tribunal Administrativo Federal1 de ago. de 2016
befristete Aufenthaltsberechtigung, Lebensunterhalt,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W124 2106504-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt.
A)
I. XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sunnitischen Glaubens, stellte am XXXX nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, an einem Platz gearbeitet zu haben, an dem alte Fahrzeuge von Amerikanern gestanden seien. Dort hätten sie die alten Fahrzeuge auf andere geladen, um diese weg zu transportieren. Die Taliban hätten der Firma Briefe geschickt, dass der Beschwerdeführer es unterlassen soll dort zu arbeiten. Die Firma, welche die Fahrzeuge weggebracht habe, sei eine Transportfirma, welche auch für die Amerikaner gearbeitet habe. Deswegen seien die Taliban gegen die dortige Arbeit gewesen.
Auf Grund der vielen Drohbriefe, welche die Firma erhalten würde, habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Er habe Angst, dass ihn die Taliban töten würden, wenn er zurückkehren würde. Die Drohbriefe hätten vor etwa sechs Monaten begonnen und hätten bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan angedauert.
3. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom BFA, Regionaldirektion Burgenland, einvernommen und gab dabei folgendes an:
"F: Haben Sie diese Belehrung verstanden? Möchten Sie dazu noch etwas ergänzen oder haben Sie Fragen?
A: Ich habe einwandfrei verstanden.
F: Wie ist die Verständigung mit der Dolmetscherin? Haben Sie dazu Einwände?
A: Ich verstehe die Dolmetscherin gut und habe nichts gegen diese einzuwenden. Ich spreche nicht Deutsch. Meine Muttersprache ist Paschtu
F: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, dass alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde und das Protokoll stimmt. Wenn Sie während der Befragung etwas trinken möchten, sagen Sie das bitte auch.
A: Ich werde das bei Bedarf machen.
F: Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass das Bundesamt Ihre Angaben und Ihre Identität vor Ort bzw. im Herkunftsstaat, durch beauftragte Vertrauenspersonen überprüfen kann. Nehmen Sie dazu Stellung!
A: Ich bin damit einverstanden, Sie können meine Angaben uneingeschränkt durch solche Ermittler überprüfen lassen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich habe nichts zu verbergen.
F: Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag? Sind Sie heute gesund und können Sie sich auf das Geschehen, welches zu Ihrer Flucht führte, konzentrieren?
A: Ich kann keine Hinderungsgründe angeben. Ich kann mich gut konzentrieren und fühle mich auch Gesund.
F: Sind Sie im Verfahren vertreten?
A: Ja von der XXXX
A: Wo wohnen Sie derzeit?
A: Gasthof XXXX
V: Sie werden aufmerksam gemacht, dass Ihnen alle Schriftstücke grundsätzlich an Ihre Meldeadresse zugestellt werden. Sollten Sie nicht zuhause sein, werden die Schriftstücke bei der Post hinterlegt und sie müssen Sie dort gleich abholen. Wenn Sie als obdachlos gemeldet sind haben Sie Ihre regelmäßige Meldeverpflichtung bei der zuständigen Polizeidienststelle. Wird diese nicht eingehalten oder über keine Meldung oder keinen Zustellbevollmächtigten verfügen, so werden alle Schriftstücke, wie auch Bescheide im Akt hinterlegt und gelten als zugestellt. Es wird Ihnen daher angeraten schnellstens eine Zustelladresse bekannt zu geben oder sich zumindest wöchentlich mit der hs. Dienststelle in Verbindung zu setzen. Es liegt somit an Ihnen, sich über eine allfällige Bescheiderlassung zu informieren. Machen Sie das nicht oder beheben Sie den Bescheid nicht rechtzeitig, so geht dieser in Rechtskraft über und Sie können später nicht geltend machen, davon nichts gewusst zu haben.
A: Ich habe das verstanden.
F: Sie wurden ja schon bereits bei der Polizei befragt. Haben Sie bis jetzt immer die Wahrheit und alle Ausreisegründe bzw. Rückkehrbefürchtungen genannt?
A: Ja, ich habe bis jetzt immer die Wahrheit und alles angegeben, aber bloß zusammenfassend.
F: Haben Sie bei Ihren früheren Einvernahmen die Dolmetscher verstanden?
A: Ja ich habe den Dolmetsch gut verstanden
F: Seit wann halten Sie sich, in Österreich auf?
A: Seit ca. 4 Monaten bin ich in Österreich
F: Haben Sie Österreich seit der Stellung des Asylantrages je verlassen?
A: Nein
F: Lebten Sie früher schon einmal in Österreich oder andere EWR Staaten oder der Schweiz?
A: Nein
F: Wo genau haben Sie sich in den letzten fünf Jahre aufgehalten?
A: Ich habe mich die letzten 5 Jahre in der Provinz XXXX , Bezirk XXXX , im Dorf XXXX
F: Können Sie das nachweisen?
A: Ich habe dort gelebt, gearbeitet und habe dort ein Haus auch
F: Haben Sie einen Deutschkurs absolviert, können Sie dahingehende Nachweise vorlegen?
A: Ich besuche gerade einen Deutschkurs
F: Besteht gegen Sie eine Rückkehranordnung eines anderen EWR Staats oder der Schweiz?
A: Nein
F: Haben oder hatten Sie je Kontakt zu extremistischen, terroristischen Gruppierungen oder sind Sie für solche je engagiert gewesen?
A: Nein
F: Welche Aufenthaltsbewilligung hatten Sie vor dem Asylantrag inne?
A: Nein
F: Wurden Sie je wegen einer Verwaltungsübertretung etwa nach den Verkehrsvorschriften, Einreisevorschriften Gewerberecht oder Schwarzarbeit, einem Finanzvergehen, der Prostitution oder einer anderen Verwaltungsübertretung bestraft?
A: Nein
F: Haben Sie je an irgendwelchen Versammlungen teilgenommen?
A: Nein
F: Sind Sie in Österreich arbeitstätig?
A: Nein
F: Verfügen Sie über Vermögen?
A: Ja ich habe ein Grundstück in Afghanistan
F. Haben Sie sich um einen Arbeitsplatz beworben oder sind Sie als arbeitslos gemeldet?
A: Nein
F: Wovon leben Sie hier in Österreich?
A: Von der Grundversorgung.
F: Welcher Arbeitstätigkeit gingen Sie zuhause in Afghanistan nach?
A: Ich habe als Kranfahrer gearbeitet
F: Wovon wollen Sie leben, wenn Sie in Österreich weiter bleiben könnten?
A: Ich werde jede Arbeit annehmen
F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?
A: Nein weder noch. Ich hatte außer in Zusammenhang mit meinem Asylverfahren weder mit der Polizei noch den Gerichten bzw. noch mit anderen Behörden zu tun gehabt.
F: Haben Sie in Österreich irgendwelche enge familiäre oder private Anbindungen?
A: Nein
F: Waren Sie je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung, sei es in Österreich oder im Herkunftsstaat bzw. anderswo?
A: Ja wegen meinem Auge war ich in Afghanistan für ca. 7-8 Monate stationär in Behandlung
F: Nehmen Sie derzeit Medikamente ein?
A: Ja ich nehme Schlaftabletten
F: Schildern Sie Ihre gewöhnlichen Lebensumstände, wie spielte sich Ihr tägliches Leben in Afghanistan ab?
A: Ich habe fast den ganzen Tag gearbeitet, ich war Kranfahrer, ich hab dort auch gelebt und bin nur alle 10 Tage nachhause gefahren
F: Wo wohnten lebten oder arbeiteten Sie in Afghanistan?
A: Ich lebte in der Provinz XXXX , Bezirk XXXX , im Dorf XXXX , und ich habe als Kranfahrer gearbeitet und davon gelebt
F: Wann gingen Sie von dort weg?
A: Ich war ca. 3,5 Monate unterwegs und davor habe ich Afghanistan verlassen.
F: Wann genau reisten Sie aus Ihrem Herkunftsstaat aus?
A: Es war das Jahr XXXX , es war ungefähr der 15 oder der 20 Oktober
F: Lebten Sie je in einem anderen Staat außer in Afghanistan?
A: Nein
F: Wo hielten Sie sich unmittelbar vor der letzten Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat auf und wovon lebten Sie?
A: Ich habe in meinem Haus in unserem Dorf gelebt und habe als Kranfahrer gearbeitet
F: Haben Sie Geschwister, wenn ja wo und wovon leben diese?
A: Ich hatte nur eine Schwester und diese ist schon verstorben
F: Haben Sie noch weitere Angehörige im Herkunftsstaat?
A: Ja meine Familie lebt noch in Afghanistan
F: Über welche Schul- und Berufsbildung verfügen Sie?
A: siehe Datenblatt
F: Wovon lebten Sie im Herkunftsstaat?
A: Ich habe als Kranfahrer gearbeitet und davon auch gelebt
F: Haben Sie je für eine der bewaffneten Gruppen in Afghanistan gekämpft?
A: Nein
F: Woher hatten Sie das Geld für die Ausreise?
A: Ich habe ein Grundstück verkauft
F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen in Afghanistan?
A: Ja ich habe 2 bis 3 Mal mit meiner Familie telefoniert
F: Fühlten Sie und Ihre Familie sich abgesehen von den unmittelbaren Vorfällen, die zur Ausreise führten zuhause wohl?
A: JA wir haben uns wohl gefühlt
F: Hat sich bei ihren persönlichen Daten oder in den persönlichen Beziehungen hier in Österreich seit der Erstbefragung etwas geändert?
A: Nein
F: Wo befinden sich Ihre persönlichen Dokumente?
A: Ich habe eine Geburtsurkunde mit und habe diese der Behörde vorgelegt
F: Wann genau reisten Sie aus Ihrem Herkunftsstaat aus?
A: Ich glaube es war der XXXX oder der XXXX
F: Wo wohnten Sie unmittelbar vor der Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat und wovon lebten Sie?
A: Ich lebte in der Provinz XXXX , Bezirk XXXX , im Dorf XXXX , und ich habe als Kranfahrer gearbeitet und davon gelebt
F: Wer wohnt jetzt noch an diesem früheren Wohnsitz?
A: Niemand mehr
F: Welche bewaffneten Einheiten sind in ihrer Provinz relevant/aktiv?
A: Es gibt dort die Regierung, es gibt auch noch andere bewaffnete Gruppen, es sind die Taliban.
F: Welche politischen Kräfte sind in ihrem Dorf relevant/aktiv?
A: Die Regierung und die Taliban teilen sich die Macht
F: Welche Truppen sind in ihrem Bezirk stationiert?
A: Es sind dort die Amerikaner und welche aus Kanada, für uns Afghanen sind diese Truppen alles aus Amerika wir machen da keinen Unterschied
F: Gab es in den letzten Jahren besondere Vorfälle an Ihren Wohn-/Aufenthaltsorten?
A: Es gab sehr viele Selbstmordanschläge, es wurde auch ein Selbstmordanschlag bei den stationierten Truppen verübt wo viele Menschen starben, kurz vor meiner Ausreise gab es wieder einen Anschlag und es sind dabei viele Menschen gestorben, es wurden auch einige Personen die Kraftstoff an ausländischen Truppen lieferten von den Taliban enthauptet
F: Und in Ihrer Freizeit, was machten Sie im Herkunftsland da üblicherweise?
A: Ich hatte so wenig Freizeit weil ich die meiste Zeit gearbeitet habe
F: Gibt es besondere private Gründe, dass Sie ausgerechnet nach Österreich gekommen sind? Haben Sie hier besondere Bindungen? Warum haben Sie nicht in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt?
A: Der Schlepper hat mich hier her gebracht
F: Ist die Schreibweise Ihres Namens und das Geburtsdatum auf der Asylkarte richtig?
A: Ja
F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
A: Paschtune
F: Wann und wo reisten Sie in Österreich ein?
A: Das weiß ich nicht genau
F: Wo und mit welchem Reisedokument reisten Sie aus Ihrem Herkunftsstaat aus?
A: Ich bin ohne Reisedokument über XXXX ausgereist
F: Wurden Sie bei der Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat kontrolliert?
A: Nein ich wurde nicht kontrolliert
F: Warum haben Sie nun einen Asylantrag gestellt? Was ist geschehen, dass Sie sich zu Ausreise entschlossen? Schildern Sie alle Vorfälle dazu detailliert!
Ich habe als Kranfahrer gearbeitet, hab so ca. 15 bis 30.000,-
Afghani verdient, ich bekam noch Trinkgeld wenn ich ein Fahrzeug abgeschleppt habe, bei uns in der Nähe in XXXX sind ausländische Truppen stationiert, einmal wurden mehrere Fahrzeuge bombardiert und ich musste dann die Fahrzeuge von der Straße weg schleppen, unsere Firma ist eine private Firma und hat weder für die Regierung noch für die Taliban gearbeitet, nachdem wir diese Fahrzeuge abgeschleppt haben kamen die Drohbriefe von den Taliban, die Firma gehört 2 Brüdern und diese haben die Drohbriefe bekommen, ich wurde dort auch namentlich genannt, meine Arbeitgeber sind nach den Drohbriefen geflüchtet, sie kehrten wieder zurück da sie die Firma nicht alleine lassen konnten, hier in Österreich habe ich erfahren, dass meine Arbeitgeber von den Taliban entführt wurden, ich weiß nicht ob sie noch leben, ich habe erfahren, dass ich nach meiner Ausreise auch Drohbriefe bekommen habe, wenn die Taliban dich einmal namentlich erwähnen bedeutet das den Tod, die Taliban sind für ihre Grausamkeiten bekannt, aus diesem Grund habe ich meine Familie und mein Heimatland verlassen
F: Wurden sie je von den Taliban persönlich bedroht bzw. wurden sie in den Drohbriefen namentlich erwähnt?
A: Persönlich wurde ich nicht bedroht, ich wurde nur namentlich in den Drohbriefen erwähnt
F: Haben sie persönlich Drohbriefe bekommen?
J: Ja habe ich und ich habe sie der Behörde vorgelegt, diese Drohbriefe habe ich nach meiner Ausreise bekommen
F: Wie lange arbeiten sie schon in dieser Firma?
A: Ich arbeite seit ca. 6 Jahren bei dieser Firma
F: Gab es früher schon Drohungen von Seiten der Taliban?
A: Nein es gab keine Drohungen
F: Wann haben diese Drohungen bzw. die Drohbriefe begonnen?
A: Ca. 2 bis 3 Tage vor meiner Ausreise
F: Sind das alle Gründe oder gibt es noch weitere Ausreisegründe?
A: Ja das sind meine Gründe warum ich Afghanistan verlassen habe
F: Wer sind nun diese Leute, von denen diese Drohungen ausgehen genau?
A: Es sind die Taliban
F: Was würde eintreten, wenn Sie heute in Ihren Herkunftsstaat zurückreisen?
A: Ich würde von den Taliban getötet werden, ich mache mir Sorgen um meine Familie und um meine Kinder
F: Gibt es noch etwas, was ich wissen sollte, um einen umfassenden Bezug zu Ihrer Lebensgeschichte oder den Ausreisegründen bzw. Rückkehrbefürchtungen zu erhalten? Etwas was nicht erwähnt wurde?
A: Nein ich habe alles gesagt
F: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann in Ihrem Herkunftsstaat leben?
A: Ja ich könnte dort ein normales Leben führen
F: Wollen Sie Einsicht in die Länderfeststellungen des BFA zur gegenwärtigen allgemeinen Situation und Lage in Afghanistan nehmen? Wenn ja, werden diese Ihnen im Anschluss der Einvernahme ausgefolgt. Sie haben in weiterer Folge dann die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme in deutscher Sprache einzubringen, wenn Sie das für nötig erachten sollten!
A: Ja
F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? Gab es Verständigungsprobleme? Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Einvernahme verstanden?
A: Ich habe alles gut verstanden und es gab keine Verständigungsprobleme.
F: Fühlten Sie sich während der Einvernahme wohl?
A: Ja ich fühlte mich wohl, ich möchte noch anmerken, dass ich mich in meiner Unterkunft nicht wohl fühle und ersuche um eine rasche Erledigung".
4. In der am XXXX von seiner damalig vertretenen kirchlichen Organisation, gab diese an, dass die Länderfeststellungen zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers weder aktuell noch dessen Heimatprovinz betreffen würden, sondern die Lage in XXXX beschreiben würden.
Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers gelte nicht zuletzt auf Grund ihrer Nähe zu Pakistan seit langem als Hochburg der Taliban. Wie einem als vorläufige Sachverhaltsannahme des BVwG zur maßgeblichen Lage in Afghanistan bezeichneten Dokument unter Hinweis auf einschlägige UNHCR-Richtlinien und einem Bericht des US-Department zu entnehmen sei, seien insbesondere Personen, welche der Kollaboration mit dem Feind verdächtig werden würden, erheblicher Gefahren ausgesetzt, da die Taliban alles daran setzen würden, die ausländischen Truppen zu isolieren, indem sie jeden, den sich auch nur im Entferntesten verdächtigen würden mit dem Feind zusammenzuarbeiten, rücksichtlos verfolgen, wie es auch dem Beschwerdeführer widerfahren sei, der lediglich deshalb ins Fadenkreuz der Taliban geraten sei, weil er für eine Firma gearbeitet habe, die zerstörte Armeefahrzeuge abgeschleppt habe.
Auf Grund der verstärkt instabilen Sicherheitslage, dem mangelnden effektiven nationalen Schutz, der politischen Unsicherheit und der höchst prekären Versorgungslage könne eine Rückkehr nach Afghanistan somit nicht zugemutet werden. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage im Sinne des Zumutbarkeitskalküls kommen. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde aus den genannten Gründen eine Verletzung nach Art 2 und 3 EMRK darstellen.
Im Anschluss wurden mehrere Berichte zur Sicherheitslage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers angeführt.
5. Am XXXX wurde mit dem Beschwerdeführer neuerlich vom BFA, Regionaldirektion Burgenland, eine Niederschrift aufgenommen. Diese nahm folgenden Verlauf:
"........
F: Wie ist die Verständigung mit der Dolmetscherin? Haben Sie dazu Einwände?
A: Ich verstehe die Dolmetscherin gut und habe nichts gegen diese einzuwenden. Ich spreche nicht Deutsch. Meine Muttersprache ist Pashtu.
F: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, dass alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde und das Protokoll stimmt. Wenn Sie während der Befragung etwas trinken möchten, sagen Sie das bitte auch.
A: Ich werde das bei Bedarf machen.
F: Hat sich bei Ihren persönlichen Verhältnissen etwas geändert?
A: Nein es hat sich nichts geändert
F: Wer waren diese Taliban?
A: Es waren die Taliban, sie haben diese Drohbriefe in der Nacht gebracht, die anderen Mitarbeiter sind entführt worden, ich weiß nicht ob sie noch leben
F: Weshalb wurde keine Anzeige erstattet bzw. staatliche Hilfe in Anspruch genommen?
A: Wenn ich zur Polizei gegangen wäre, hätten sie mir gesagt gegen wen ich Anzeige erstatten möchte, ich bin deshalb nicht zur Polizei gegangen weil sie mir nicht geholfen hätten
F: Weshalb hat die Familie einen Umzug nach XXXX ausgeschlossen?
A: Wenn die Taliban dich einmal im Visier haben dann finden Sie dich immer
F: Warum haben Sie Ihre Tätigkeit als Kranfahrer nicht aufgeben und einen anderen Beruf
ausgeübt?
A: Es gibt ein Gesetz bei den Taliban, die Taliban sagen dir einmal du sollst etwas lassen und wenn du es nicht tust dann entkommst du den Taliban nicht
F: Welche Automarken standen am Firmengelände?
A: Wir nehmen die Fahrzeuge nicht mit sondern wir befreien nur die Straßen von den defekten Fahrzeugen, die Fahrzeuge müssen von den Besitzern selbst entsorgt werden, es gab eine Vorfall zwischen den Amerikanern und den Taliban, dabei wurden 40 amerikanische Fahrzeuge von den Taliban zerstört bzw. in Brand gesetzt, ich habe geholfen diese Fahrzeuge von der Straße zu schaffen damit diese Straße wieder zu befahren ist
F: Wurden auch andere Mitarbeiter dieser Firma bedroht bzw. in diesen Drohbriefen erwähnt?
A: In den beiden Drohbriefen die ich der Behörde vorgelesen habe, stehen keine Namen von Mitarbeitern drinnen, ich werde in beiden Drohbriefen namentlich erwähnt
F: Seit wann hat Ihre Firma Fahrzeuge von ausländischen Truppen abgeschleppt und am Firmengelände abgestellt?
A: Seit ca. XXXX hat die Firma wo ich gearbeitet habe, Fahrzeuge von ausländischen Truppen abgeschleppt
F: Sie haben bei Ihrer Niederschrift am XXXX vor dem BFA angeben, dass nie einen Führerschein besessen haben. Wie haben Sie dann in Ihrem Heimatland als Kranfahrer arbeiten können?
A: Ich bin nur Beifahrer und habe keinen Führerschein, ich habe den Kran bedient
......".
6. In der Folge wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf subsidiären Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft eingeräumt. (Spruchpunkt III.).
7. Dagegen wurde gegen die Spruchpunkte I., II., und III., Beschwerde erhoben und als Beschwerdegründe unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widersprüche sich allesamt auf unwesentliche Details und nicht auf die Hauptpunkte seines Vorbringens beziehen würden. Sie würden auch nicht derartig gravierend sein, dass sie ausreichen würden dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit völlig zu versagen. Im Wesentlichen habe der Beschwerdeführer gleichbleibend ausgesagt bei einer Abschleppfirma gearbeitet und dort den Kran bedient zu haben. Es sei zwar sachgerecht für die Ermittlung der persönlichen Glaubwürdigkeit auf den Gesamteindruck abzustellen, doch dürfe aus vereinzelten Widersprüchen nicht automatisch auf eine Unglaubwürdigkeit im Hauptpunkt des Vorbringens geschlossen werden.
Der belangten Behörde, als Spezialbehörde, hätte auch bekannt sein müssen, dass gerade die bei Erstbefragungen durch Sicherheitsbehörden eingesetzten Übersetzter oftmals nicht die erforderlichen Qualifikationen für eine fachgerechte Übersetzung aufgewiesen hätten, weswegen es mehr als problematisch sei, den genauen Wortlaut von Übersetzungen aus derartigen Befragungen zum Maßstab für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Vorbringens im Asylverfahren heranzuziehen, insbesondere wenn es um Feinheiten wie die Unterscheidung zwischen Kranfahrer und Kranführer gehe.
Hätte die Behörde Zweifel hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie des Tätigkeitsfeldes seines Arbeitgebers, so hätte die belangte Behörde die beiden Kopien als Beweismittel vorgelegt und die Drohbriefe der Taliban an den Arbeitgeber übersetzen lassen müssen, um diese auch inhaltlich würdigen zu können, was augenscheinlich nicht geschehen sei. Die genannten Briefe würden zwar in der Aufzählung der angebotenen Beweismittel angeführt, allerdings gebe es im gesamten bekämpften Bescheid keinerlei Hinweise darauf, dass diese auch inhaltlich zur Kenntnis genommen worden wären.
Wie der Beschwerdeführer ausgesagt habe, würde er in beiden Schreiben erwähnt. Zudem sei anzunehmen, dass sich darin zumindest auch Andeutungen darüber finden würden, welche Art der Kollaboration man dem Beschwerdeführer bzw. dessen Arbeitgeber vorwerfe.
Ebenso wie die vorgelegten Beweismittel ignoriere die belangte Behörde auch die fristgerecht am XXXX eingebrachte Stellungnahme zu den vorgelegten Länderfeststellungen. Diese scheine nicht unter den herangezogenen Beweismitteln auf. Im Rahmen der Beweiswürdigung würde behauptet, dass der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht widersprochen habe. Auch darin liege ein Verfahrensmangel begründet.
Außerdem mangle es dem vorliegenden Verfahren auch an eigenen nachvollziehbaren Ermittlungen der belangten Behörde zu den Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Berufstätigkeit, welche angesichts der Tatsache, dass seine Identität feststehe und seiner präzisen Orts-, und Zeitangaben, mit angemessenem Aufwand durchzuführen gewesen wäre. Zudem hätte die Behörde auch die beiden Drohbriefe der Taliban übersetzen lassen müssen, um an diesbezügliche Informationen zu gelangen.
Die belangte Behörde vermeine zu Unrecht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst dann nicht asylrelevant gewesen wäre, wenn sie dem Beschwerdeführer geglaubt hätte. Bemerkenswerterweise habe die belangte Behörde nicht überprüft, ob der Beschwerdeführer möglicherweise aus politischen Gründen oder als Mitglied einer sozialen Gruppe verfolgt worden sei.
Die allgemeine Ermittlungspflicht würde im Asylverfahren durch § 18 AsylG ergänzt, wonach die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amtswegen darauf hinzuwirken habe, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden würden, Bescheinigungsmittel für die jeweiligen Angaben bezeichnet bzw. bereits angebotene Bescheinigungsmittel entsprechend ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden würden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen würden. Dies entspreche den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit, die eine faire Entscheidung im Asylverfahren sicherstellen solle. Dies sei im vorliegenden Fall unterblieben.
Angesichts der brisanten allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde davon ausgehen könne, der Beschwerdeführer habe gegen seine Bedrohung durch die Taliban einfach die Hilfe der Polizei anfordern sollen und dieser eine solche auch bekommen. Das Fehlen nachvollziehbarer Feststellungen zu diesem Problem beschwere den bekämpften Bescheid zusätzlich und würde hiermit als Verfahrensfehler ausdrücklich gerügt.
Weitere Verfahrensmängel würden sich auch in Spruchpunkt II finden. Die belangte Behörde habe vermeint, der Beschwerdeführer könne einfach wieder in seine Heimat zurückkehren und dort sein altes Leben aufnehmen. Dem sei entgegenzuhalten, dass sich im bekämpften Bescheid keinerlei Hinweise darauf finden würden, dass die Behörde sich mit der tatsächlichen Machbarkeit einer sicheren Rückreise in die Heimatprovinz des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. In dem dieser auch gesagt habe, er wisse nicht, wo sich seine Familie mittlerweile aufhalte und keinen Kontakt zu ihr habe, sei fraglich, wie die belangte Behörde zu dem Schluss komme, eine Rückkehr des Beschwerdeführers sei machbar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der derzeit besonders explosiven Lage in Afghanistan bzw. in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, wo täglich Berichte über Gewalttaten bzw. terroristische Anschläge, eintreffen würden. Vor wenigen Tagen sei sogar bekannt geworden, dass speziell in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers die IS aktiv sei. Für den Beschwerdeführer bedeute dies und zahlreiche im Wesentlichen gleich lautende Informationen, dass eine allfällige Rückkehr nach Afghanistan eine begründete Angst für Leib und Leben im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK bedeuten würde.
8. In der Beschwerdeergänzung vom XXXX erfolgte im Wesentlichen eine Wiederholung der bereits eingebrachten Beschwerde unter Anschluss von Auszügen verschiedener Länderberichte.
9. Am XXXX wurde mit Schriftsatz des nunmehrigen rechtsfreundlichen Rechtsvertreters mitgeteilt, dass sämtliche bestehende Vollmachten unter einem widerrufen werden würden.
Gleichzeitig wurde die Beschwerde, soweit sich diese gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bezog zurückgezogen. Aufrecht bleiben würden in der Folge dessen nur mehr die Beschwerde gegen Spruchpunkt II und Spruchpunkt III.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers führte der rechtsfreundliche Rechtsvertreter aus, dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt XXXX , Provinz XXXX , und zwar aus dem Dorf XXXX , indem er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt habe, stamme. Er gehöre der Volksguppe der Paschtunen an, sei verheiratet und habe vier minderjährige Kinder, welche sich zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Mutter bei seinen Schwiegereltern im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz XXXX , aufhalten würden. Der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers seien bereits verstorben; sonstige Geschwister habe Beschwerdeführer nicht. Die beiden Onkel väterlicherseits würden im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz XXXX , 3 Onkeln und 2 Tanten mütterlicherseits im Heimatdorf des Beschwerdeführers leben. Verwandte außerhalb der Provinz XXXX würde der Beschwerdeführer nicht haben.
Er habe ca. fünf Jahre lang die Grundschule besucht und weise keine relevante Berufsausbildung aus. Er habe lediglich im Zeitraum von XXXX bis zu seiner Ausreise XXXX als Hilfsarbeiter gearbeitet. In Afghanistan habe niemals außerhalb der Provinz XXXX gelebt, nie in XXXX , XXXX oder XXXX gewohnt. Er verfüge in diesen Grundstücken über keine sozialen und familiären Anknüpfungspunkte.
In der Folge wurden mehrere Erkenntnisse des BVwG, in denen Gutachten zur Sicherheitslage XXXX angeführt wurden, auszugsweise zitiert.
10. Am XXXX fand vor dem BVwG in Beisein seines rechtsfreundlichen Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm:
".....
R: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Paschtu.
R an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?
D: In Paschtu.
R befragt den Beschwerdeführer, ob er die Dolmetscherin gut verstehe, dies wird bejaht.
R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
BF: Mir geht es ganz gut. Es ist alles in Ordnung.
Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde.
R: Sie sind auch darüber informiert worden, dass ein Rechtsberater von der XXXX teilnehmen kann. Sind Sie mit dieser/diesem in Verbindung getreten?
BF: Ich verzichte auf einen RB, da ich vertreten bin.
R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?
BF: Nein.
Eröffnung des Beweisverfahrens
Zum bisherigen Verfahren:
Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BFA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht.
R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.
R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
R: Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Sie an?
BF: Ich bin Paschtune und sunnitischer Moslem.
R: Wo haben Sie denn in Afghanistan gelebt, bevor Sie Ihr Heimatland verließen? Wenn Sie bitte chronologisch angeben, in welchem Zeitraum Sie in welchem Ort bzw. Dorf in Afghanistan gelebt haben.
BF: Ich bin in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX , auch XXXX genannt, geboren. Und habe mein ganzes Leben in Afghanistan in diesem Dorf verbracht.
R: Haben Sie Ihr Heimatland direkt von der von Ihnen angegebenen Adresse verlassen?
BF: Ja, ich bin von zu Hause geflüchtet.
R: Wie lange hat es gedauert, bis Sie dann Afghanistan verlassen haben?
BF: Ich bin aus Afghanistan nach Pakistan geflüchtet. Diese Flucht dauerte ca. einen Tag.
R: Haben Sie an der von Ihnen zuerst angegebenen Adresse alleine gelebt?
BF: Ich habe gemeinsam mit meiner Familie dort gelebt, das sind meine Mutter, meine Ehefrau und meine Kinder.
R: Wie viele Kinder haben Sie?
BF: Vier Kinder.
R: Wie geht es Ihren Familienangehörigen?
BF: Meine Familie ist nach XXXX zu meinem Schwiegervater gezogen. Ich habe wenig Kontakt mit meiner Mutter. Ich weiß nicht viel über sie.
R: Wie geht es Ihrer Frau und Ihren Kindern?
BF: Meiner Frau geht es gut. Meine Kinder sind klein, ich spreche nicht mit ihnen.
R: Wo lebt Ihre Frau mit Ihren Kindern?
BF: Sie leben gemeinsam mit meiner Mutter bei meinem Schwiegervater.
R: In welchem Distrikt bzw. in welcher Provinz liegt XXXX ?
BF: XXXX liegt im Distrikt XXXX , in der Provinz XXXX . Die Entfernung zwischen XXXX und meinem Heimatdorf beträgt ca. 20 Kilometer.
R: Wie oft sind Sie mit Ihrer Frau in Kontakt?
BF: Alle vier bis sechs Wochen ein Mal. Das Internet funktioniert dort nicht immer und wenn ich manchmal meinen Schwiegervater anrufe, ist er unterwegs.
R: Wer wohnt jetzt in Ihrer ursprünglich angegebenen Heimatadresse?
BF: In dem Haus lebt derzeit niemand.
R: Wie haben Sie in Afghanistan Ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF: Es ist etwas Geld von meinem Vater geblieben. Dieses Geld haben wir für uns ausgegeben. Außerdem haben wir Grundstücke. Ich hatte auch Baufahrzeuge, die ich verkauft habe. Aus deren Erlös ich meine Flucht finanziert habe. Außerdem hat uns ein Freund meines Vaters sehr viel unterstützt.
R: Als was haben Sie in Afghanistan gearbeitet?
BF: Ich habe mit einem Kran gearbeitet. Zum Beispiel ist Ware aus Japan an der pakistanisch-afghanischen Grenze angekommen. Wir haben diese umgeladen bzw. haben wir dieselbe Arbeit für Amerikaner erledigt, wenn Ware für sie eingetroffen ist. Auch haben wir bei Aufräumarbeiten nach Selbstmordanschlägen oder anderen Angriffen geholfen.
R: Wo haben Sie mit dem Kran gearbeitet?
BF: Hauptsächlich an der pakistanisch-afghanischen Grenze XXXX . Aber auch in XXXX . Für Aufräumarbeiten sind wir in einem Umkreis von 40 km gefahren. Zwischen der Stadt XXXX und der Grenze zu Pakistan.
R: In welcher Provinz liegt XXXX ?
BF: In XXXX .
R: Welche Berufs- bzw. Schulausbildung haben Sie?
BF: Ich habe acht Klassen besucht. Danach habe ich gearbeitet.
R: Haben Sie eine staatliche Schule besucht?
BF: Ja.
R: Wie erwirtschaftet Ihre Familie derzeit ihren Unterhalt?
BF: Mein Schwiegervater sorgt für meine Familie. Das ist aber kein Geschenk. Das ist eine Art Schulden, die ich einmal begleichen muss.
R: Als was haben Sie nach der Schule gearbeitet?
BF: Die Arbeit mit dem Kran.
R: Haben Sie außer der Arbeit mit dem Kran, noch etwas anderes gemacht?
BF: Das war meine Hauptarbeit. Es ist vorgekommen, dass ich z.B. ein Autoersatzteil gekauft und wieder verkauft habe. Das habe ich aber sehr wenig gemacht.
R: Haben Sie jemals in Afghanistan in größeren Städten wie XXXX oder XXXX gewohnt?
BF: Nein.
R an BFV: Haben Sie dazu noch Fragen?
BFV: Nein.
R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich werde vom Staat unterstützt. Ich wohne in einer Pension, wo ich 40,-- Euro im Monat Taschengeld bekomme.
R: Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Nein. Ich lebe in einer Pension.
R: Sind Sie gerichtlich vorbestraft?
BF: Nein.
R: Haben Sie eine schwere Verwaltungsübertretung begangen, z.B. fahren mit Alkohol am Steuer?
BF: Nein.
R: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Ja, ein bisschen. Ich verstehe.
R: Haben Sie einen Deutschkurs besucht?
BF: Ja. Ein bis zwei Mal pro Woche. Mehr gibt es nicht. Keine Deutschkurs, ich frage immer Leute.
R: Haben Sie einen Freundeskreis dem auch Österreicher angehören?
BF: XXXX . Er lebt in Unterschützen, etwa sieben km von mir entfernt. Ich habe ihn beim Fußballspielen kennen gelernt, und bin mittlerweile sehr gut mit ihm befreundet. Ein weiterer guter österr. Freund von mir heißt XXXX . Den Familienname weiß ich nicht. Er lebt in Wien. Ich kenne auch sonst viele Österreicher, die mit uns gemeinsam Fußballspielen.
R: Sind Sie in einer Kirche, einer Organisation oder einem sonstigen Verein tätig?
BF: Ich nehme regelmäßig an Veranstaltungen in der Gemeinde und in der Kirche teil. Erst kürzlich gab es so eine Veranstaltung in der Kirche, wo ich hingegangen bin.
R an BFV: Haben Sie dazu noch Fragen?
BFV: Nein.
............................
Dem BF bzw. BFV wird eine Zusammenfassung der aktuellen relevanten Länderberichte zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben:
Verfassung
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Afghanistans Präsident und CEO
Am 29. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015).
Regierungsbildung
Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht einghalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.2015).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).
Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015
Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 6.11.2015).
Parteien
Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015).
Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratie sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015).
Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Partein von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015).
Quellen:
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen XXXX und XXXX entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte
In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Quellen:
Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).
Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).
Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:
Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).
Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).
Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).
Die Sicherheitslage in Kabul war bis August 2015 sehr prekär. Die Lage hat sich bis Dezember 2015 beruhigt. Es gab weniger Anschläge. Der Grund dafür war, dass die Sicherheitskräfte und die NATO-Soldaten die Stadt Kabul noch stärker bewacht haben und die Stadt wird weiterhin mit tausenden Soldaten bewacht. Im Gegensatz zu anderen Provinzen des Landes können die Taliban in Kabul nur mehr vereinzelt Anschläge bzw. Selbstmordanschläge und Raketenabwürfe auf die ausländischen Konvois, bestimmte Konvois der Nationalarmee und ausländische Einrichtungen verüben. Diese Anschläge haben ab September 2015 fast aufgehört, aber seit Dezember 2015 bis dato kommt es wieder zu vereinzelten Anschlägen, wie zum Beispiel der Anschlag auf die Spanische Botschaft in der Stadt Kabul und zu weiteren 3 schweren Anschlägen auf ein Restaurant, welches von Ausländern besucht wurde und auf einen Konvoi eines deutschen Generals. Die Anschläge gelten hauptsächlich für die ausländischen Konvois und Einrichtungen und auch für die afghanischen Sicherheitskräfte und auch für manche Regierungseinrichtungen. Bei diesen Anschlägen kommen auch zivile Personen, die zufällig am Tatort anwesend sind, ums Leben. In Kabul versuchen die Taliban kaum die einzelnen Zivilpersonen zu verfolgen, da auf Grund der schwer bewachten Lage der Stadt die Taliban ihre Kräfte nur mehr für die Anschläge auf die Ausländer und die Regierungseinrichtungen konzentrieren. Außerdem kommt es vereinzelt vor, dass die Taliban auf bestimmte Politiker, Journalisten und Offiziere, die mit ihnen verfeindet sind oder sie öffentlich kritisieren, Anschläge verüben.
Betreffend die Versorgungslage in Afghanistan möchte ich darauf hinweisen, dass sie weiterhin prekär ist, außer für jene Personen, die Familienrückhalt und genügend Kapital haben. Diese Personen können in Städten wie Kabul und
Mazar-e Sharif abwechselnd leben. In Afghanistan ist der Geldverkehr zwischen den Städten fließend möglich und man kann ohne bürokratische Probleme das Geld zwischen den Städten und auch ins Ausland und wieder nach Afghanistan transferieren.
Expertise Dr. Rasuly, länderkundlicher Sachverständiger für Afghanistan vom 19.01.2016
Quellen:
Sicherheitslage XXXX
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz XXXX , 1.991 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
XXXX liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen XXXX und XXXX , im Westen an die Hauptstadt XXXX und die Provinz XXXX und den Gebirgszug XXXX im Süden ( XXXX ). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.517.388 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
XXXX zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischengruppen aktiv (Khaama Press 22.12.2015). Die allgemeine Sicherheitslage in XXXX ist weiterhin volatil. Die Bewegungen bzw. Infiltrationsrouten regierungsfeindlicher Elemente betreffen den südlichen und östlichen Bereich der Provinz, also die Distrikte: XXXX , speziell in den Grenzregionen zu Pakistan, wo regierungsfeindliche Elemente frei zwischen den Ländern hin und her wechseln, was negative Folgen für die Sicherheitslage hat. Der Großteil der Sicherheitsvorfälle kommt in den Distrikten XXXX vor. Es gibt viele Unsicherheitsfaktoren in der Provinz: eine durch Stämme dominierte Gesellschaft, ethnische Differenzen, eine konservative ländliche Bevölkerung mit teilweise fundamentalistischem Glauben, unterschiedliche regierungsfeindliche Elemente inklusive neu auftretender IS- Zweige, die Präsenz illegaler bewaffneter Gruppen, organisiertes Verbrechen, Drogen, grenzübergreifende Schusswechsel, grenzüberschreitende Einflüsse und schwache Regierungsführung (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
Die afghanischen Sicherheitskräfte haben eine Reihe von Gegenoffensiven und Befreiungsoperationen in den umstrittenen Gebieten durchgeführt. Dies beinhaltet auch weiträumige Operationen in XXXX , die scheinbar zu einer geringen Zahl an Vorfällen rund um XXXX geführt haben, aber auch zu gezielten Operationen in Schlüsseldistrikten im August (UN GASC 1.9.2015). Die Präsenz von mit IS/ISIL/Daesh verbundenen Gruppen ist weiterhin ein Grund zur Sorge, speziell in XXXX , wo diese Präsenz in Relation signifikanter ist, als im restlichen Land. Unbestätigte Berichte deuten darauf hin, dass es innerhalb der Provinz einerseits zu Zusammenstößen zwischen IS- Zweigen und den Taliban kommt, sowie andererseits zu vermehrten Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Armee gegen den IS (UN GASC 10.12.2015).
Die Taliban haben auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in den Provinzen XXXX und XXXX gehalten (ISW 3.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Business Standard 30.12.2015; XXXX 22.12.2015; UN GASC 1.9.2015; XXXX 28.7.2015; XXXX 14.7.2015; XXXX 12.7.2015).
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).
Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Quellen:
5. Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).
Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).
Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).
Quellen:
Die Taliban haben Berichten zufolge Personen und Gemeinschaften getötet, angegriffen und bedroht, die in der Wahrnehmung der Taliban gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen haben. Tötungen, Angriffe und Schikanierung von Personen, die angeblich die moralischen Grundsätze der Taliban verletzen, ereignen sich in Gebieten, die sich unter der vollständigen oder teilweisen tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte befinden, sowie auch in anderen Gebieten. Zu den Opfern derartiger Angriffe gehören Musiker, Filmemacher, Regisseure und Schauspieler sowie Profi- und Amateur-
Sportler und - Sportlerinnen. Weiterhin gehören zu den Opfern Personen, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnahmen, in deren Rahmen solche Verhaltensweisen stattfinden, die gemäß den Vorstellungen der Taliban islamische Prinzipien, Normen und Werte verletzen, wie zum Beispiel
Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban wurden außerdem Personen und Gemeinschaften bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht. UNHCR ist auf Grundlage der oben dargestellten Lage der Ansicht, dass - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls - für Personen, die in der Wahrnehmung der Taliban gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Religion und/oder zugeschriebenen politischen Überzeugung besteht.
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) 6. August 2013
Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MoI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die Afghan National Police (ANP) unter dem Innenministerium und dem National Directorate of Security (NDS), ist verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki (USDOS 25.6.2015).
Aus dem Bericht der UNAMA, dem eine fast zweijährige Studie (1. Februar 2013 bis 31. Dezember 2014) in 221 Anstalten in 28 verschieden Provinzen Afghanistans vorrausgegangen war, geht hervor, dass allgemein die Zahl der interviewten Häftlinge, die misshandelt bzw. gefoltert wurden, um 14% niedriger ist als im Vergleichszeitraum (Oktober 2011 bis Dezember 2013). Von den 790 befragten Häftlingen gaben 278 an misshandelt oder gefoltert worden zu sein, was in etwa 35% entspricht. Ebenso wurde berichtet, dass Vertreter/innen des NDS und des MoI mit UNAMA kooperierten und Zugang zu den Häftlingen und den Anstalten in dem Berichtszeitraum gewährt wurde (UNAMA 2.2015).
Folter wird hauptsächlich verwendet um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 8.1.2015; vgl. UNAMA 2.2015).
Es gibt Berichte über harte und manchmal lebensbedrohliche Bedingungen und Misshandlungen in öffentlichen Haftanstalten (USDOS 25.6.2015). Die afghanische Regierung signalisierte mit dem Präsidialdektret Nr. 129 und anderen Maßnahmen Folter und Misshandlungen entgegenzutreten (UNAMA 2.2015). Berichten zufolge gab es von Mitgliedern der ANSF privat geführte Gefängnisse, die dazu verwendet wurden, um Misshandlung und Folter an Häftlingen durchzuführen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Das Gesetz erlaubt interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, aber die Regierung schränkte die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.:
siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 25.6.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
In manchen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In manchen Teilen machen Gewalt von Aufständischen, Landminen und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
8. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen bewaffneten Konflikten und der Sicherheitslage (USDOS 25.6.2015).
Ende August 2015 waren, laut UNHCR, 948.000Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vgl. IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015).
UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen, wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vgl. UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015).
Bewaffnete Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften wurden als die Hauptursache für die Vertreibung innerhalb des Landes angegeben. Als weitere Ursachen wurden im Belästigungen und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppen sowie stammesinterne Dispute angegeben (UNHCR 5.2015). Ferner kam es auch aufgrund von Naturkatastrophen und Arbeitsmöglichkeiten in anderen Gebieten zu internen Bevölkerungsbewegungen (USDOS 25.6.2015)
Die größten Bedürfnisse der IDP-Bevölkerung waren Nahrung, sowie Gebrauchsgüter (NFI- Non-Food-Items), die keine Lebensmittel sind. Einem Großteil der IDP gelang es temporär Behausungen in Gegenden der Vertreibung zu mieten. Anderen war es möglich bei Verwandten oder in Gastgemeinden unterzukommen bzw. aufgenommen zu werden. Situationen in denen internvertriebenen Familienen keine Behausung zur Verfügung stand, waren selten. War dies dennoch der Fall, so wurde den Familien sofort Notfallsbehausungen bzw. Zelte zur Verfügung gestellt. In gewissen Gegenden kam zu Herauforderungen im Bereich von Bildungszugang. Grund dafür waren das Fehlen notwendiger Dokumente oder Platz- oder Ressourcenmangel. Diese Fälle wurden an die notwendigen Bildungsautoritäten entweder durch UNHCR direkt oder durch UNICEF gemeldet (UNHCR 5.2015).
Flüchtlinge in Afghanistan:
Afghanistan beheimatet auch weiterhin etwa 227.000 Flüchtlinge aus Pakistan, die aufgrund militärischer Operationen in Nordwaziristan, in die südöstlichen Teile des Landes übergetreten sind (UN GASC 10.12.2015; vgl. Tolonews 21.12.2015). Laut UNHCR sind es derzeit sogar rund 300.000 Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und 60 Asylbewerber in Afghanistan. Allein im Juni 2014 kamen lt. UNHCR rund 100.000 Menschen aus Pakistans Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan. Sie hatten sich vor den Auseinandersetzungen in ihrer Heimatregion geflüchtet und wurden oft direkt von paschtunischen Familien in den afghanischen Nachbarprovinzen Paktika und Khost aufgenommen. Im Dezember 2014 waren beim UNHCR rund 800.000 afghanische konflikt-induzierte Binnenflüchtlinge registriert (AA 16.11.2015).
Quellen:
Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).
Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).
Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).
Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).
Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).
Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).
Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).
Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßren das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).
Quellen:
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner, können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen, auch widersprechen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015).
Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebengebburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner, erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstaten mit weiblichem Personal (WB 4.2015).
In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).
Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015)
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung
Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pahrmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).
Quellen:
In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).
Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).
Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig.Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).
In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
R: Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
BF: Ich verzichte.
BFV: Den Länderfeststellungen wird zugestimmt. Es wird darauf verwiesen, dass die Sicherheitslage in der Provinz XXXX allgemein prekär ist, und insbesondere im XXXX regierungsfeindliche Elemente großen Einfluss haben. Eine Relokation nach XXXX oder anderen Großstädten erscheint fallbezogen für nicht zumutbar, weil der BF weder dort gelebt noch familiären Konnex hat. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz vom XXXX verwiesen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Er stammt aus dem Dorf XXXX Distrikt XXXX , Provinz XXXX .
Die Familie des Beschwerdeführers (Ehefrau und vier Kinder) lebt derzeit mit der Mutter des Beschwerdeführers im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz XXXX , welches ca. 20 km vom Heimatdorf des Beschwerdeführers liegt, bei dessen Schwiegervater. Dieser sorgt für den Unterhalt der Familie des Beschwerdeführers. Diese Leistungen werden nicht als Geschenk erbracht, sondern müssen vom Beschwerdeführer beglichen werden.
In anderen größeren Städten wie z.B. in XXXX oder XXXX in Afghanistan hat der Beschwerdeführer nicht gelebt.
Mit seiner Ehefrau ist der Beschwerdeführer alle vier bis sechs Wochen einmal in Kontakt, zumal dort das Internet nur zeitweise funktioniert.
Seinen bzw. den Lebensunterhalt seiner Familie hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Afghanistan von dem Geld, welches von seinem Vater verblieben ist, bestritten. Außerdem war dieser im Besitz von Grundstücken. Finanziell unterstützt wurde der Beschwerdeführer überdies seinerzeit vom Freund seines Vaters.
Der Beschwerdeführer hat keine in Afghanistan abgeschlossene Schule. Er hat acht Jahre die Schule besucht und anschließend mit einem Kran gearbeitet, indem er Waren, die an die pakistanische-afghanische Grenze geliefert wurde, umgeladen hat.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde in Bezug auf die Asylfrage mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters am XXXX zurückgezogen.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Zur Lage in Afghanistan werden aufgrund der in der Verhandlung herangezogenen Quellen, welche dem Beschwerdeführer bzw. rechtsfreundlichen Rechtsvertreter auch zur Stellungnahme vorgehalten wurden, und die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
2. 1 Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung und der vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Erstbefragung und seinen Ausführungen in der Verhandlung. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen-, und Religionszugehörigkeit stützen sich auf die im Wesentlichen gleich bleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Dies gilt ebenso für die Feststellungen hinsichtlich seines Herkunftsortes bzw. seines Aufenthaltes, seiner beruflichen Tätigkeit und seiner sozialen bzw. familiären Verhältnisse. Die Feststellung darüber, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, basiert auf der Einsichtnahme in das Strafregister.
V
2.3. Infolge der Zurückziehung des Antrages des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylfrage, kann es dahingestellt bleiben, ob sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen den Tatsachen entspricht.
2.4. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der Aussagen, denen inhaltlich auch nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, so dass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.2.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.3. zum Erkenntnis über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes
3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
3.5. Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:
Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.
Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers die Sicherheitslage weiterhin als sehr volatil einzustufen ist, obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte eine Reihe von Gegenoffensiven und Befreiungsoperationen in den umstrittenen Gebieten durchgeführt haben. Unabhängig davon haben die Taliban in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers traditionellen Einfluss auf dieses Gebiet.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Provinz XXXX , im Dorf XXXX geboren und dort aufgewachsen ist und während seines Aufenthaltes in Afghanistan ausschließlich in diesem Dorf gelebt hat. Zwar hält der Beschwerdeführer zu seiner Ehefrau, welche mit ihren vier Kindern und seiner Mutter 20 km vom Heimatdorf des Beschwerdeführers bei seinen Schwiegervater leben, über Internet spärlichen Kontakt, doch ist davon auszugehen, dass diese den Beschwerdeführer nicht entsprechend versorgen kann. Die Familie des Beschwerdeführers und dessen Mutter ist schon selbst auf die Unterstützung des Schwiegervaters angewiesen und hat der Beschwerdeführer noch während seines Aufenthaltes seinen Lebensunterhalt u.a. von dem Geld, welches sein Vater seiner Familie hinterlassen hat, bestreiten müssen. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch noch auf die Unterstützung seines Schwiegervaters zurückgreifen kann, als dieser die an seine Familie und Mutter erbrachten Leistungen vom Beschwerdeführer zurückfordert. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in XXXX entsprechende Unterstützung erhalten würde und zumindest in der Anfangsphase des Aufbaues einer neuen Existenz in Afghanistan auf ein funktionierendes soziales Netz zurückgreifen könnte.
Der Beschwerdeführer selbst verfügt über keine abgeschlossene Schul-, bzw. Berufsausbildung. Dieser hat zwar nach Besuch der Schule immer wieder Tätigkeiten mit einem Kran ausgeübt, doch wird dieser auf Grund der gelegentlichen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Expertise des Sachverständigen für Afghanistan und der Länderberichte in einer derartigen Situation mangels abgeschlossener Schulausbildung und entsprechender fehlender Fachausbildung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Arbeit finden, eine das Überleben sichernde Existenz aufzubauen.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.
Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Insofern war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hierzu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.
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