W118 2108791-1•BVwG W118 2108791-1
W118 2108791-1Tribunal Administrativo Federal1 de ago. de 2016
Beihilfefähigkeit, Cross Compliance, Direktzahlung, Erkrankung,<br/>Fahrlässigkeit, INVEKOS, Kalb, Kontrolle, Mitwirkungspflicht,<br/>Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, Ohrenmarke, prämienfähiges Rind,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verschulden, Vollmacht, vorsätzliche Begehung,<br/>Zahlungsansprüche
W118 2108791-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch Kanzlei Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121242458, betreffend Rinderprämien 2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Vorbemerkung
Auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) fanden mit Datum vom 22.11.2012 sowie mit Datum vom 12.03.2012 Vor-Ort-Kontrollen der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung/Cross Compliance sowie der Rinderprämien statt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 22.11.2012 wurden Verstöße festgestellt, die seitens der AMA als vorsätzlich begangen bewertet wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle am 12.03.2013 wurde nach kurzer Zeit abgebrochen und seitens der AMA als verweigert gewertet. Die angeführten Vor-Ort-Kontrollen zeitigten Auswirkungen auf die Bescheide der AMA betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 und 2013, Rinderprämien 2012 und 2013 sowie Mutterkuhquote ab 2012 und ab 2013. Gegen alle Bezug habenden Bescheide wurden Beschwerden erhoben. Die Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung vor dem BVwG verbunden. Probleme in Zusammenhang mit der Rinderkennzeichnung haben beim vorliegenden Betrieb eine weit in die Vergangenheit zurückreichende Vorgeschichte.
1. Mit Datum vom 21.11.2012 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen für die Gewährung der Rinderprämien und der Bestimmungen für die Rinderkennzeichnung statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde eine Vielzahl von Beanstandungen sowohl bei beantragten als auch bei nicht beantragten Rindern festgestellt.
Auf dem Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle, der der BF mit Datum vom 13.12.2012 übermittelt wurde, findet sich der Vermerk: "Aufgrund der Gefährlichkeit der Tiere konnte nicht bei allen Rindern das Geschlecht kontrolliert werden."
2. Die BF hielt beginnend mit dem 01.01.2013 auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank eine Reihe potenziell prämienfähiger Rinder.
3. Mit Schreiben der AMA vom 20.02.2013 wurde seitens der AMA einseitig ein weiterer Prüftermin für den 12.03.2013 festgesetzt. Im Rahmen des Bezug habenden Schreibens wurde die BF darauf hingewiesen, dass sie gemäß § 8 Rinderkennzeichnungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 201/2008 i.V.m. § 17 INVEKOS-CC-V 2010 Duldungs- und Mitwirkungspflichten träfen. Nach den Angaben des Vorbewirtschafters, Herrn XXXX, seien die Rinder auf dem Betrieb der BF nicht an den regelmäßigen Kontakt mit Menschen gewöhnt und verhielten sich sehr aggressiv. Daher beinhalte die Mitwirkungspflicht insbesondere, es den Prüforganen zu ermöglichen, die Ohrmarken und das Geschlecht der Rinder bei der Vor-Ort-Kontrolle abzulesen, indem die Tiere für die Zeit der Kontrolle eingestallt und mittels Fressgitter fixiert würden oder ein Fangstall zur Verfügung stünde. Bei der Prüfung hätte die BF oder eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein. Sollte die Vor-Ort-Kontrolle aus der BF anzulastenden Gründen nicht möglich sein, müsse die AMA die Vor-Ort-Kontrolle als verweigert werten.
4. Mit Schreiben vom 04.03.2013 ersuchte die BF um Verschiebung des Prüftermins auf Mitte Mai des Jahres. Wie der AMA aus diversen Kontrollberichten bekannt sei, halte die BF ihre Tiere zum Teil in Stallungen und zum Teil im Freien und seien die Tiere derart scheu, dass eine übliche Vorführung nicht möglich sei. Die Tiere könnten aufgrund des zwischenzeitlich angeeigneten Verhaltens auch nicht in einem Fressgatter gefangen werden. Der Vorgänger der BF habe bereits mehrfach um eine Sonderregelung angesucht, dass die Kennzeichnung der Tiere bis zu einem Alter von sechs Monaten als ordnungsgemäß anerkannt werde, da ein Berühren der Kälber in den ersten Monaten aufgrund des stark entwickelten Mutterinstinkts zum sicheren Tod der Kälber führe. Im Mai befänden sich alle Tiere auf der Weide, wodurch es leichter werde, die Ohrmarken zu kontrollieren.
5. Mit Schreiben der AMA vom 07.03.2013 teilte diese mit, dass eine Verschiebung des Kontrolltermins nicht möglich sei. Gemäß Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sei die Ankündigungsfrist für eine Vor-Ort-Kontrolle auf das strikte Minimum zu beschränken und dürfe 14 Tage nicht überschreiten. Bei Vor-Ort-Kontrollen, die die Beihilfen für Tiere beträfen, dürfe die Ankündigung außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 48 Stunden im voraus erfolgen. Die schriftliche Termin-Festsetzung sei nur deshalb erfolgt, da sich die Rinder nach den Angaben des Vorbewirtschafters sehr aggressiv verhielten. In diesem Schreiben wurde neuerlich auf die Mitwirkungspflicht der BF hingewiesen. Im Übrigen könne der Begründung, die Ohrmarken könnten bei Haltung im Freien leichter abgelesen werden, nicht gefolgt werden.
6. Mit Datum vom 12.03.2013 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-kontrolle statt. Nach den Angaben auf dem Bezug habenden Prüfbericht begann die Vor-Ort-Kontrolle um 8 Uhr 30. Um 9 Uhr 15 sei der zuständige Amtstierarzt hinzugekommen. Die Vor-Ort-Kontrolle fand im Beisein des Schwagers der BF, Herrn XXXX, zugleich der Vorbewirtschafter, statt. Nach den Angaben auf dem Prüfbericht sei die BF ihrer Mitwirkungspflicht (Aufstallung der Rinder, Bereitstellen eines Fangstandes) nicht nachgekommen. Darüber hinaus sei das Betreten der Stallungen untersagt worden.
7. Mit Schreiben der AMA vom 27. 03.2013 wurde der BF Parteiengehör zur angeführten Vor-Ort-Kontrolle gewährt. Der BF wurde insbesondere vorgehalten, dass Herr XXXX gleich nach Eintreffen der Kontrollorgane auf dem Betrieb diesen ausdrücklich das Betreten des Stallgebäudes untersagt habe, da er dieses nur dem Amtstierarzt erlauben würde. Herr XXXX habe dies einerseits mit der Gefährlichkeit der Rinder und möglichen Haftungsfolgen, andererseits mit dem Vorwurf, durch bisherige Vor-Ort-Kontrollen seien Krankheiten eingeschleppt worden, die zu erheblichen Verlusten geführt hätten, begründet. Es seien keine hinreichenden Vorkehrungen für die Vor-Ort-Kontrolle getroffen worden. Herr XXXX habe wiederholt die Notwendigkeit von Kontrollen auf seinem Betrieb in Frage gestellt. Diese seien von ihm als reine Schikane bezeichnet worden.
Die Handlungen des Herrn XXXX seien der BF zuzurechnen. Die Kontrolle habe nicht durchgeführt werden können, da Herr XXXX das Betreten des Stallgebäudes ausdrücklich untersagt habe. Zudem sei es unterlassen worden, die erforderlichen Vorkehrungen für die Kontrolle des Bestandes zu treffen.
Das Unmöglich-Machen der Kontrolle habe zur Folge, dass für das Antragsjahr 2013 keine Prämien für die betroffenen Maßnahmen (im vorliegenden Fall interessierend: Rinderprämien und Einheitliche Betriebsprämie) gewährt werden könnten. Darüber hinaus seien die Zahlungsansprüche im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie als nicht genutzt zu werten.
Das angeführte Schreiben wurde nachweislich von der BF in Empfang genommen, es erfolgte jedoch keine weitere Reaktion.
8. Mit Datum vom 03.04.2013 fand eine weitere Vor-Ort-Kontrolle auf dem Betrieb der BF statt. Bei dieser Vor-Ort-Kontrolle waren Amtstierarzt Dr. XXXX sowie Kammer-Obmann XXXX anwesend.
Laut Anmerkungen auf dem Prüfbericht sei eine Ankündigung schriftlich am 27.03.2013 erfolgt. Die Tiere seien nicht einzeln fixiert, sondern in Gruppen aufgeteilt worden. Bei einzelnen Tieren hätte das Geschlecht mit Hilfe des Amtstierarztes festgestellt werden können. Laut Prüfbericht wurde eine verhängte Betriebssperre aufgehoben und im Hinblick auf drei näher bezeichnete Rinder, die keine Ohrmarken trugen, eine Tiersperre verhängt.
9. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121242458, wurden der BF für das Antragsjahr 2013 keine Rinderprämien gewährt. Aus der Begründung ergibt sich im Wesentlichen, der BF stünde keine Mutterkuhquote zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund wurden offensichtlich die seitens der BF gehaltenen Mutterkühe als nicht beantragt gewertet. Bei allen 22 beantragten Kalbinnen sei eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden. Ferner sei eine Vor-Ort-Kontrolle verweigert worden, weshalb im Antragsjahr 2013 keine Rinderprämien gewährt würden. Bei den einzelnen Tieren wurden entsprechende Beanstandungs-Codes angedruckt.
10. Gegen den angeführten Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 18.04.2014 Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, im angefochtenen Bescheid sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, dass keine Mutterkuhquote bestehe. Gegen den Bezug habenden Bescheid mit dem AZ II/7-KQ/13-121193537 habe die BF Beschwerde erhoben. Im angefochtenen Bescheid werde darüber hinaus festgestellt, dass an den Antrags-Stichtagen (gemeint wohl) keine Angaben zu Mutterkühen vorhanden seien. Es folge jedoch eine Liste von 55 Kühen und 24 Kalbinnen.
Es sei unrichtig, dass die BF nicht zumindest 90 % ihrer Mutterkuhquote erfüllt habe. Die AMA habe selbst ausgeführt, dass bei 47 Mutterkühen und 22 Kalbinnen die Förderungsvoraussetzungen erfüllt worden seien.
Es sei unrichtig, dass die BF die Vor-Ort-Kontrolle verweigert habe. Dies könne durch den Amtstierarzt bestätigt werden. Vielmehr sei die Vor-Ort-Kontrolle provozierend und auf einen künstlichen Abbruch hin durchgeführt worden und hätten sich die Kontrollorgane geweigert, die geeigneten Mittel wie ein Fernglas einzusetzen, um alle Ohrmarken ablesen zu können. Es sei in einer Mutterkuhherde dieser Größe nicht möglich, die Tiere einzeln vorzuführen und habe die BF darauf hingewiesen, dass eine Herdenkontrolle im Frühjahr mit einem großen Risiko der Einschleppung von Krankheitserregern verbunden sei. Die BF habe in den vergangenen Jahren hohe finanzielle Aufwendungen tätigen müssen, um die der Kontrolle folgenden Durchfallerkrankungen behandeln zu lassen. Aus diesem Grund seien der Amtstierarzt und der Kammerobmann zugezogen worden.
Die BF habe die Vor-Ort-Kontrolle nicht verweigert. Die Kontrollorgane seien vielmehr nicht willens gewesen, die geeigneten Mittel (Fernglas) einzusetzen; es sei von einer Einzelvorführung gesprochen worden, was aufgrund des Stallhaltungssystems nicht möglich sei. In den letzten Jahren sei es auch möglich gewesen, die Tierkontrollen durchzuführen. Die vorgeworfene verspätete Alm/Weidemeldung sei nicht nachvollziehbar.
Darüber hinaus sei im Tierbestand der BF Paratuberkulose aufgetreten. Tiere, bei denen diese Erkrankung sichtbar werde, seien umgehend zu keulen. Aufgrund des ausgeprägten Mutterinstinktes sei es der BF nicht möglich, fremde Tiere zu integrieren. Die BF verfüge aber über ausreichend Mutterkühe, um die Quote auch im Jahr 2013 zumindest zu 90 % zu erfüllen.
Verfahren vor dem BVwG:
Mit Datum vom 07.06.2016 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Zu Beginn der Verhandlung wurden die eingangs angeführten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
Zur Vor-Ort-Kontrolle am 12.03.2013 als Zeuge befragt, gab der Amtstierarzt Dr. XXXX im Wesentlichen an, er sei über Ersuchen von Herrn XXXX am Betrieb gewesen, der ihn gebeten habe, bei dieser Vor-Ort-Kontrolle als Amtstierarzt dabei zu sein.
Befragt zum Grund für die Aggressivität der Rinder führte der Zeuge aus, es gäbe mehrere Erklärungen. Zum einen die Rasse, zum anderen die Haltung im Freien. Diese Art der Haltung erfolge, da die Anbindehaltung zunehmend der Vergangenheit angehöre. Die Aggressivität hänge natürlich auch damit zusammen, dass der laufende Kontakt mit dem Menschen nicht mehr in der Intensität stattfinde, wie es früher einmal gewesen sei. Das Verhalten würde sich nur dann ändern, wenn die Tiere von klein auf an den Menschen gewohnt würden, sodass ein permanenter Kontakt möglich wäre.
Gefragt, welche Vorkehrungen der Zeuge für eine Vor-Ort-Kontrolle treffen würde, gab dieser an, die Tiere in kleinere Gruppen aufzuteilen.
Befragt, ob sich der Inhalt eines Gedächtnisprotokolles, angefertigt von einem der Prüfer, für die Zeit seiner Anwesenheit mit seinen Wahrnehmungen decke, gab der Zeuge an, dies bestätigen zu können. Der Zeuge sei eine viertel Stunde bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend gewesen. Als er zur Kontrolle gekommen sei, sei es darum gegangen, dass Tiere, die sich im Freien befunden hätten, schwer zu beurteilen gewesen seien. Es sei ein kalter Wintertag gewesen. Eine Gruppe von Tieren, Kühen mit Kälbern, habe sich im Freien in einem durch einen Zaun eingezäunten Bereich befunden. Da sei es aus seiner Sicht schwer möglich gewesen, die Ohrmarken exakt abzulesen. Es sei bereits Unruhe in der Gruppe gewesen. Man habe versucht, die Kontrolle durchzuführen und die Tiere seien bereits sehr beunruhigt und relativ nervös gewesen und quasi immer durcheinandermarschiert, worauf er den Vorschlag gemacht habe, aufgrund der widrigen Wetterverhältnisse die AMA um einen Ersatztermin für diese Kontrolle zu bitten.
Befragt, ob die Hygiene-Vorkehrungen der AMA zureichend gewesen seien, gab der Zeuge an, nach seiner Einschätzung ja.
Die Vor-Ort-Kontrolle sei nach der Wahrnehmung des Zeugen nicht fortgesetzt worden, da es nicht möglich gewesen sei, die Tiere zu identifizieren, die sich im beschriebenen Freibereich befunden hätten. Bis zum Stall sei man nicht gekommen, weil man aus Warte des Zeugen übereingekommen sei, einen Ersatztermin zu bekommen. Der Zeuge habe auch von einem Mitarbeiter der AMA die Telefonnummer des Technischen Prüfdienstes in Graz bekommen. Der Zeuge habe nach der Vor-Ort-Kontrolle mit einem Mitarbeiter in Graz telefoniert und um einen Ersatztermin gebeten, der dann auch im April stattgefunden habe.
Noch einmal befragt, ob der Zeuge tatsächlich gesagt habe, dass es keinen Wert habe, die Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bestätigte der Zeuge dies.
In der Folge wurde Herr XXXX als Zeuge befragt. Dieser gab im Wesentlichen an, er sei 65 Jahre alt und habe den Betrieb aufgrund seiner Pensionierung (an seine Schwägerin) übergeben. Auch danach sei er zuständig gewesen. Die Arbeit mit den Tieren sei für die BF zu schwer. Die BF habe die ganzen Daten nicht gekannt.
Probleme mit der Rinderkennzeichnung habe es von Anfang an gegeben.
Das Gedächtnis-Protokoll der AMA gebe die Vor-Ort-Kontrolle am 12.03.2013 im Wesentlichen zutreffend wieder. Nicht enthalten sei, dass der BF gesagt habe: "Warum schon wieder eine Vor-Ort-Kontrolle?" Und da sei gesagt worden, weil bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 männlich und weiblich nicht unterschieden hätten werden können. Dies hätte aber nicht gestimmt. Deshalb habe der Zeuge nicht gewollt, dass die Vor-Ort-Kontrolle im März stattfinde wegen der Seuchenübertragung.
Gefragt, weshalb keine Vorkehrungen betroffen worden seien, gab der Zeuge an, es seien für die Vor-Ort-Kontrollen immer Partien von zehn bis 20 Tieren gebildet worden, damit im sicheren Abstand überprüft werden hätte können. Diesbezüglich wurde ein Konvolut mit 20 aktuellen Fotos der Stalllandschaft vorgelegt, auf denen Entfernungs-Angaben gemacht wurden. Mit den Fotografien solle gezeigt werden, dass man auf die eingezeichneten Maximal-Entfernungen das Geschlecht der Tier ablesen könne. Es werde auch gezeigt, dass es unterschiedliche Bereiche mit unterschiedlichen Entfernungen gebe.
Anhand der Ohrmarken könne das Geschlecht bestimmt werden, da dieses im Bestandsverzeichnis eingetragen sei.
Befragt, ob der Eindruck zutreffe, dass der Zeuge sich geärgert habe, dass im März 2013 schon wieder eine Vor-Ort-Kontrolle stattfinden sollte, obwohl die Bestimmungen schon im November 2012 geprüft worden seien, führte der Zeuge aus, ihm sei nicht gesagt worden, dass im November 2012 männlich und weiblich nicht unterschieden hätten werden können. Es sei ein Dauerzustand von 2002 bis 2012 gewesen, dass bei Tieren, die am Betrieb gewesen seien, behauptet worden sei, sie seien nicht auffindbar. Tatsächlich seien die Tiere vor Ort gewesen. War ein Tier nicht auffindbar, habe der Zeuge es suchen gehen müssen und die AMA habe eine Nachkontrolle durchgeführt. Diese habe der Zeuge bezahlen müssen.
Für die Vor-Ort-Kontrolle 2013 habe der Zeuge keine Gruppen gemacht, weil er gesagt habe, die Kontrolle sei nicht notwendig; er mache sie später, wenn es wärmer sei. Dem Zeugen sei mit Betriebssperre gedroht worden und der Amtstierarzt habe gesagt: "Wir brauchen keine Betriebssperre. Wir machen die Vor-Ort-Kontrolle, wenn es wärmer ist."
Auf den Vorhalt, die Vorkehrungen hätten schon vor der Vor-Ort-Kontrolle getroffen werden müssen, der Amtstierarzt sei erst gegen Ende der Vor-Ort-Kontrolle gekommen, gab der Zeuge an, was die AMA vorgeschlagen habe, sei nicht machbar. Zu diesem Zweck gebe es das Boxensystem, bei dem gewährleistet sei, dass man auf die kurzen Entfernungen die Ohrmarken ablesen könne. Im März sei das aber nicht so gewesen.
Es sei zutreffend, dass der Zeuge den Zutritt zum Stall verweigert habe, da ein paar Jahre vorher ein Kontrollor mit verschmierten Stiefeln hereingekommen sei und einen Durchfall bei den Kälbern verursacht habe. Diesbezügliche Beweise konnte der Zeuge nicht vorlegen.
Auf den Vorhalt, der Amtstierarzt habe gemeint, dass die Schutzvorkehrungen ausreichend gewesen seien, gab der Zeuge an, die Mäntel seien in Ordnung gewesen, aber die Überschuhe würden sofort durchgetreten.
Seitens eines der Prüfer wurde darauf hingewiesen, dass die Prüfer den Zustand nicht so vorgefunden hätten wie auf den Fotos des Zeugen dargestellt. Bei der Kontrolle am 12.03.2013 seien die Tiere nicht eingestallt gewesen, bei der Vor-Ort-Kontrolle im April schon. Dies wurde vom Zeugen bestätigt. Zur Vor-Ort-Kontrolle vom 12.03.2013 legte die AMA Fotos vor. Auf diesen sind frei laufende Rinder erkennbar.
Nach den Angaben des Zeugen betrug die maximale Entfernung zu den Tieren 15 m. Bei der Fläche, auf der sich die Tiere befunden hätten, habe es sich um einen schmalen Streifen gehandelt. Es sei aber möglich, dass schon Tiere ausgebüchst gewesen seien.
Im November 2012 sei die Herde nach den Angaben des Zeugen auf 8 Partien aufgeteilt gewesen und im März auf 5 Partien. Nach den Angaben des Prüfers der AMA habe es drei (große) Partien gegeben und vielleicht mehrere kleinere.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 21.11.2012 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen für die Gewährung der Rinderprämien und für die Rinderkennzeichnung statt.
Auf dem Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle, der der BF mit Datum vom 13.12.2012 übermittelt wurde, findet sich der Vermerk: "Aufgrund der Gefährlichkeit der Tiere konnte nicht bei allen Rindern das Geschlecht kontrolliert werden."
Die BF hielt an den drei Antragsstichtagen 01.01.2013, 16.03.2013 und 10.04.2013 eine Vielzahl von Fleischrassekühen und Fleischrassekalbinnen. Unter Berücksichtigung der Haltefrist wurden 47 Fleischrassekühe und 24 Fleischrassekalbinnen beantragt. Die BF verfügte für das Antragsjahr 2013 über eine Mutterkuhquote von 52 Stück.
Mit Schreiben der AMA vom 20.02.2013 wurde seitens der AMA einseitig ein weiterer Prüftermin für den 12.03.2013 festgesetzt. Im Rahmen des Bezug habenden Schreibens wurde die BF ausdrücklich auf ihre Duldungs- und Mitwirkungspflichten hingewiesen. Dieses lautet auszugsweise: "Nach Angaben Ihres Vorbewirtschafters seien die Rinder auf Ihrem Betrieb an regelmäßigen Kontakt mit Menschen nicht gewöhnt und verhalten sich aus diesem Grund sehr aggressiv. Daher beinhaltet die Mitwirkungspflicht insbesondere, den Prüforganen zu ermöglichen, die Ohrmarken und das Geschlecht der Rinder bei der Vor-Ort-Kontrolle abzulesen, indem die Tiere für die Zeit der Kontrolle eingestallt und mittels Fressgitter fixiert werden oder
ein Fangstall zur Verfügung steht. ... Bei der Prüfung haben Sie als
Betriebsinhaber oder eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten."
Mit Datum vom 12.03.2013 sollte auf dem Betrieb der BF die angekündigte Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden. Diese wurde nach kurzer Zeit abgebrochen und seitens der AMA als verweigert gewertet.
Tatsächlich war es den zuständigen Prüfern nicht möglich, die Ohrmarken der frei laufenden Rinder abzulesen. Die Rinder der BF sind, insbesondere durch die Form ihrer Haltung (Freiland, kein regelmäßiger Kontakt mit Menschen) verwildert und aggressiv. Seitens der BF waren keinerlei Vorkehrungen betroffen worden, um den Prüfern durchgängig das Ablesen der Ohrmarken zu ermöglichen. Darüber hinaus wurde den Prüfern vom Schwager der BF, die bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht anwesend war, der Zutritt zu den Stallungen der BF verweigert, in denen Rinder gehalten wurden. Dies, obwohl die Prüfer geeignete Schutzkleidung trugen.
Die BF übernahm den Betrieb von ihrem Schwager, Herrn XXXX, im Antragsjahr 2012.
Mit Vollmacht vom 12.03.2012 (ausschließlich zur Vorlage bei der AMA) ermächtigte die BF ihren Schwager, sie in allen Angelegenheiten gegenüber der AMA zu vertreten.
Die angeführten Probleme im Rahmen der Rinderkennzeichnung sind beim Betrieb der BF schon seit dem Jahr 2002 manifest.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Mutterquote wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.07.2016, W127 2001709-1/6E, mit 52 Stück festgesetzt.
Die Verwilderung der Rinder wurde von keiner Seite bestritten. Die Begründung für die Verwilderung stützt sich auf die Aussagen des Amtstierarztes Dr. XXXX, an dessen Angaben aufgrund seiner Funktion und seiner Fachkenntnisse zu zweifeln kein Grund besteht, sowie auf die übereinstimmenden Angaben des Herrn XXXX.
Die entscheidungswesentliche Feststellung, wonach die Prüfer die Ohrmarken der Rinder nicht ablesen konnten, ergibt sich im Wesentlichen aus den Angaben des als Zeugen einvernommenen Amtstierarztes Dr. XXXX, der damit die Angaben der AMA bestätigt hat.
Die entscheidungswesentliche Feststellung, wonach die Prüfer die Stallungen nicht betreten durften, ergibt sich aus der Aussage des als Zeuge befragten Herrn XXXX selbst.
Die entscheidungswesentliche Feststellung, wonach von den Prüfern die erforderlichen Hygiene-Vorkehrungen getroffen wurden, ergibt sich aus den Angaben des Dr. XXXX, der damit wiederum die Angaben der AMA bestätigt hat, sowie aus den Angaben des Herrn XXXX selbst. Der Einwand des Herrn XXXX, dass die Überschuhe rasch durchgetreten werden können, kann dies nicht widerlegen, zumal die Schutzkleidung nach den Angaben des Dr. XXXX grundsätzlich geeignet war und konkrete Beschädigungen nicht einmal behauptet wurden.
Die Feststellung zu den lang anhaltenden Problemen in Zusammenhang mit der Rinderkennzeichnung ergibt sich aus den Aussagen des Herrn XXXX sowie aus dem Erkenntnis des VwGH vom 15.03.2012, 2012/17/0012.
Insgesamt herrschte im Hinblick auf die angeführten Feststellungen zur Vor-Ort-Kontrolle weitgehende Einigkeit. Herr XXXX brachte deutlich zum Ausdruck, dass er über die erneute Vor-Ort-Kontrolle verärgert war, weshalb er auch keine entsprechenden Vorkehrungen traf und im Ergebnis auch den Zutritt zum Stall verweigerte. Verärgert war Herr XXXX deshalb, weil als Begründung für die Vor-Ort-Kontrolle seitens der AMA angeführt wurde, bei der Vor-Ort-Kontrolle am 18.11.2012 hätte das Geschlecht einiger Rinder nicht erkannt werden können. Aus Warte des Herrn XXXX sei dies sehr wohl möglich gewesen. Wie unten in der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, kommt es darauf im Ergebnis jedoch nicht an. Die Umstände der Vor-Ort-Kontrolle, wie von der AMA vorgebracht und im Rahmen eines Gedächtnis-Protokolles festgehalten, wurden seitens des Herrn XXXX nicht in Abrede gestellt und die korrekte Wiedergabe der Ereignisse zumindest für die Zeit seiner Anwesenheit auch von Dr. XXXX bestätigt.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2013 maßgeblichen Fassung:
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Für die Gewährung der Mutterkuhprämie besteht gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. a) MOG 2007 keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der einzelbetrieblichen Milchquote.
Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß UAbs. 1 lit. a) und b) prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestandes handelt.
Der Begriff der "Mutterkuh" wird in Art. 109 lit. d) VO (EG) 73/2009 definiert als eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden.
Gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.
Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beginnt.
Gemäß Art. 4 VO (EG) 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 erfüllen (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen = "Cross Compliance"). Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Umwelt und Tierschutz festgelegt.
Anhang II lit. A Z 7 VO (EG) 73/2009 verweist auf Art. 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000.
Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Art. 23 Abs. 1 (EG) 73/2009 gekürzt oder gestrichen.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b) elektronischen Datenbanken,
c) Tierpässen
d) Einzelregistern in jedem Betrieb.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201 idF BGBl. II Nr. 66/2010:
"Kennzeichnung
§ 3. (1) Österreichische Ohrmarken haben die Bezeichnung "AT", einen numerischen Code und einen Strichcode, der zumindest den numerischen Code beinhaltet, zu enthalten. Darüber hinaus können sie eine Vorrichtung für die Entnahme von Ohrgewebsproben enthalten.
(2) Amtsbekannten Tierhaltern ist eine Anzahl an Ohrmarken, die dem voraussichtlichen Jahresbedarf entspricht, unter Anwendung von § 12 zu übermitteln.
(3) Die Kennzeichnung hat durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen. Die Kennzeichnung von Tieren, die in Freilandhaltung gehalten werden, hat durch den Tierhalter innerhalb von 20 Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen.
[...].
Bestandsverzeichnis (Register)
§ 4. (1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Die Führung des Bestandsverzeichnisses ist auch nach erfolgter Anmeldung als Online-Bestandsverzeichnis im Wege der elektronischen Rinderdatenbank möglich. Hat ein Tierhalter mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so hat er für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.
(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
1. die Kennzeichnung nach § 3,
5. bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 3 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,
[...].
(3) Änderungen sind spätestens sieben Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
(4) Das Bestandsverzeichnis und die für Zu- und Abgänge von Tieren erforderlichen Belege sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen."
"Meldungen durch den Tierhalter
§ 6. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009:
Gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
"Artikel 16
Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. [...]."
"TITEL III
KONTROLLEN
KAPITEL I
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
(2) Die betreffenden Beihilfeanträge werden abgelehnt, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht."
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß § 8 Abs. 1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 hat der Tierhalter den Organen und Beauftragten der AMA das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten. Gemäß Abs. 2 sind die Prüforgane ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen des Tierhalters, die für ihre Prüfung erforderlich sind, Einsicht zu nehmen. Bei der Prüfung hat gemäß Abs. 3 eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Tierhalters anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
§ 17 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, enthält entsprechende Bestimmungen.
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall wurde der BF seitens der AMA die Gewährung von Rinderprämien für das Antragsjahr 2013 mit der Begründung versagt, sie habe die Durchführung einer Kontrolle der Bestimmungen betreffend die Gewährung der Rinderprämien sowie der Cross Compliance, konkret der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung verweigert. Die Bestimmungen der Rinderkennzeichnung stellen nämlich zum einen gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 einen Teil der Förderungsvoraussetzungen, zum anderen gemäß Art. 4 iVm Anhang II lit. A Z 7 VO (EG) 73/2009 eine Auflage für die Gewährung der Rinderprämien dar.
Für den Fall der Verweigerung einer Vor-Ort-Kontrolle halten die europarechtlichen Bestimmungen lediglich knappe Ausführungen bereit. Art. 26 VO (EG) 1122/2009 bestimmt lapidar: "Die betreffenden Beihilfeanträge werden abgelehnt, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht." Sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) haben dieser knappen Regelung in der Vergangenheit jedoch durch eine Mehrzahl von Entscheidungen Leben eingehaucht. Art. 26 VO (EG) 1122/2009 gilt sowohl für die Kontrolle der Förderungsvoraussetzungen als auch für die Kontrolle der Cross Compliance; vgl. EuGH Urteil vom 16. Juni 2011, Rs. C-536/09, Omejc, sowie VwGH 30.01.2015, 2011/17/0335.
Für den vorliegenden Fall können die zu beantwortenden Rechtsfragen im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst werden: Wurde die Vor-Ort-Kontrolle unmöglich gemacht und wenn ja, trifft die BF daran ein Verschulden? Ist ein Betriebsinhaber berechtigt, eine Vor-Ort-Kontrolle unmöglich zu machen, wenn sie - zumindest - in seinen Augen nicht erforderlich ist? Sind die Probleme, die bei der Kontrolle von verwilderten Tieren auftreten können, dem Verantwortungsbereich der AMA oder jenem der BF zuzuordnen?
Den Begriff des "Unmöglichmachens" hat der EuGH in seinem Urteil vom 16. Juni 2011, Rs. C-536/09, Omejc, in Bezug auf die gleichlautende Bestimmung in der Vorgänger-Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wie folgt definiert:
"Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass der Ausdruck -die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht¿ in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich dahin auszulegen ist, dass davon neben vorsätzlichem Handeln jedes Tun oder Unterlassen erfasst ist, das auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers oder seines Vertreters zurückgeführt werden kann und zur Folge hatte, dass die Vor-Ort-Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden konnte, wenn dieser Betriebsinhaber oder sein Vertreter nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass diese Kontrolle vollständig durchgeführt wird."
Dabei reicht es aus, wenn eine Vor-Ort-Kontrolle nur zum Teil nicht durchgeführt werden kann. In der angeführten Rs. Omejc wurde eine Nachkontrolle betreffend ein einziges Rind verweigert; im angeführten Erkenntnis des VwGH wurde die Beschau des Ziegenbestandes verweigert, der lediglich einen untergeordneten Teil des gesamten Tierbestandes darstellte.
Die BF hat im vorliegenden Fall durch ihren Bevollmächtigten den Zutritt zu Stallungen versagt, in denen Rinder gehalten wurden. Dieser Umstand allein reicht aus, um vom Unmöglichmachen der Vor-Ort-Kontrolle ausgehen zu können; vgl. zum Verbot, Vermessungen durchzuführen VwGH 18.05.2009, 2009/17/0010. Ebenso allein reicht aus, dass die Ohrmarken (allenfalls auch nur eines Teiles) der frei laufenden Tiere nicht abgelesen werden konnten. Für das deutsche Bundesverwaltungsgericht war sogar ausreichend, dass ein Landwirt Fragen zur Ernährung eines Kalbes nicht beantwortete und die Prüfer an der fotografischen Dokumentation der Verhältnisse in einem Stall hinderte; BVerwG 19.09.2013, 3 C 25.12.
Dabei sind die Handlungen und Unterlassungen des Schwagers der BF dieser zuzurechnen. Voraussetzung für die Zurechnung des Verhaltens eines "Vertreters" ist nach dem angeführten Urteil des EuGH in der Rs. Omejc, dass der Betriebsinhaber seinen Willen, die betreffende Person zum Vertreter zu bestellen, klar zum Ausdruck gebracht hat; vgl. EuGH 16. Juni 2011, Rs. C-536/09, Omejc, Rz. 39. Auch dies trifft im vorliegenden Fall zu, da die BF ihren Schwager zu allen Handlungen im Verhältnis zur AMA bevollmächtigt hat.
Weiters ist zu prüfen, ob die BF ein Verschulden am Unmöglichmachen der Vor-Ort-Kontrolle trifft und ob die BF bzw. ihr Vertreter alle Maßnahmen getroffen haben, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass die Kontrolle vollständig durchgeführt wird.
Nach Ansicht des Schwagers der BF war die Vor-Ort-Kontrolle am 12.03.2013 nicht erforderlich. Demgegenüber erscheint es nachvollziehbar, dass aufgrund von Problemen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 18.11.2012 die AMA eine neuerliche Vor-Ort-Kontrolle veranlasste. Davon, dass bei mehreren Tieren im November 2012 das Geschlecht nicht bestimmt werden konnte, wurde die BF mit dem Prüfbericht zu dieser Vor-Ort-Kontrolle offiziell in Kenntnis gesetzt. Doch selbst ohne diese Rechtfertigung hätte die Vor-Ort-Kontrolle ermöglicht werden müssen, da es nicht in das Ermessen eines Betriebsinhabers gestellt werden kann, ob und wenn ja, wann eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wird. (Dies umso mehr, als sich der Schwager der BF im Zusammenhang mit dem Antragsjahr 2011 auf eine Ausnahme-Regelung betreffend die Frist für die Ohrmarkung der Kälber berief, die im Gegenzug jährliche Kontrollen vorsieht.) Hinweise auf eine willkürliche Vorgangsweise der AMA sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist die AMA u.a. dazu verpflichtet, solange Kontrollen durchzuführen, bis die Identität aller Rinder zweifelsfrei festgestellt ist. Kann dies nicht gewährleistet werden, ist im Ergebnis die Keulung zu veranlassen; vgl. etwa § 11 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008.
Weiters hat es die BF unterlassen, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um den Prüfern die Kontrolle möglich zu machen. Dies obwohl die AMA im Vorfeld unmissverständlich auf die Mitwirkungspflicht der BF hingewiesen hat. Der Umstand, dass die Tiere der BF verwildert sind und die seitens der AMA vorgeschlagenen Vorkehrungen seitens der BF als untauglich erachtet wurden, kann selbst bei Zutreffen dieser Annahme nicht verfangen. Im Rahmen der Verhandlung hat sich gezeigt, dass die Verwilderung der Tiere im Wesentlichen auf mangelnden regelmäßigen Kontakt mit Menschen zurückzuführen ist. Folglich läge es im Verantwortungsbereich der BF, die Tiere nicht so weit verwildern zu lassen, dass keine Kontrolle mehr möglich ist. Alternativ wäre zu gewährleisten, dass die Tiere auf andere Weise kontrolliert werden können, so wie es bei Aufteilung in entsprechend kleine Gruppen möglich sein dürfte. Auch dieser Anforderung ist die BF nicht nachgekommen. In jedem Fall ist die Verantwortung für die Kontrollierbarkeit der Rinder dem Bereich der BF zuzuordnen und trifft sie in Bezug auf das Unmöglichmachen der Kontrolle ein Verschulden.
Darüber hinaus war die Verweigerung des Zutritts zu den Stallungen nicht gerechtfertigt, da die Schutzbekleidung der Prüfer ausreichend und intakt war. Die Behauptung, dass es leicht zu Beschädigungen hätte kommen können, reicht für eine Verweigerung des Zutritts nicht aus. Darüber hinaus konnte auch die Behauptung, es sei in der Vergangenheit zu Schädigungen der BF durch Prüfer der AMA gekommen, nicht belegt werden.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Vor-Ort-Kontrolle aus Verschulden der BF nicht durchgeführt werden konnte, weshalb dieser zu Recht die Rinderprämien für das Antragsjahr 2013 verweigert wurden.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall bewegt sich überwiegend auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung, die weitgehend unstrittig erscheint und einer Revision nicht zugänglich ist. Zu den Rechtsfragen liegen die o.a. Entscheidungen des EuGH sowie des VwGH vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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