W118 1410904-2•BVwG W118 1410904-2
W118 1410904-2Tribunal Administrativo Federal1 de ago. de 2016
Berichtigung der Entscheidung
W118 1410904-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG beschlossen:
A)
Der Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2016, GZ. W118 1410904-1/14E, wird berichtigt und lautet wie folgt:
"Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, p.A. Caritas Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2013, Zl. 1106.625-BAT, zu Recht erkannt:"
"
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Im Spruch des hg. Erkenntnisses vom 05.07.2016, GZ. W118 1410904-1/14E, wurde versehentlich das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit 01.01.1998 angegeben. Tatsächlich ist das richtige Geburtsdatum 01.01.1988.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.
Diese Bestimmung erlaubt sohin auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband, S 796 f. und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
Auch um die zugrunde liegende Bestimmung des Artikel 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umzusetzen, war diese offenkundige Unrichtigkeit amtswegig zu berichtigen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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