BVwG W104 2115396-1

W104 2115396-1Tribunal Administrativo Federal1 de ago. de 2016

Abrir fonte

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche

Texto completo

BVwG W104 2115396-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W104.2115396.1.00

Spruch

W104 2115396-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.1.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Er war Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ), für die durch ebenfalls ein Beihilfeantrag gestellt wurde.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.099,66 gewährt. Dabei wurden 30,52 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 27,88 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 27,86 ha zugrunde gelegt.

Am 5.12.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Bewirtschafters der Almfutterflächen bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen für 2011 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche für diese Alm statt 107,08 nunmehr 93,86 ha betrage.

Mit dem angefochtenen Änderungsbescheid vom 29.1.2014 wurde der Beihilfebescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer nunmehr Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.751,89 gewährt wurde; dabei wurden 30,52 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 25,93 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 25,81 ha zugrunde gelegt.

Dagegen wendet sich die Beschwerde, in der die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche als falsch bezeichnet werden und dies in weitwendigen Ausführungen begründet wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Er war Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ), für die durch ebenfalls ein Beihilfeantrag gestellt wurde.

Am 5.12.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Bewirtschafters der Almfutterflächen bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen für 2011 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche für diese Alm statt 107,08 nunmehr 93,86 ha betrage.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Gemäß Art. 42 VO dieser Verordnung werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden.

Gemäß Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65, kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

Im Lichte dieser Rechtslage geht das Vorbringen der Beschwerde ins Leere. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme erfolgt, sodass die Behörde verpflichtet war, die dem korrigierten Antrag zugrunde liegende Futterfläche zugrunde zu legen.

Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde samt Judikaturnachweis selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen.

Da der Antrag somit von einem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers selbst eingeschränkt worden ist, kann dem nicht entgegengehalten werden, das behördlich angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag des Beschwerdeführers. Dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Rücknahmeantrag auf Grund irrtümlicher Angaben der Behörde geirrt habe, wurde nicht behauptet bzw. der Rücknahmeantrag von diesem nicht zurückgenommen. Aus demselben Grund kann dem auch nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe sich geirrt. Da die rückwirkende Korrektur Basis für die Beihilfeberechnung in den angefochtenen Bescheiden darstellt ist die Behauptung des Beschwerdeführers, seine rückwirkende Korrektur sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, haltlos. Da auch keine "Strafe" ausgesprochen wurde, kann diese nicht "unangemessen hoch" sein.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei bei Antragstellung ein "offensichtlicher Irrtum" vorgelegen, kann er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. 3. 2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall, bei dem eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur erfolgt ist, von einer Änderung des Antrags auszugehen ist. Ein Irrtum war der Behörde dabei nicht erkennbar, enthielt doch der der Behörde vorliegende Beihilfeantrag keinerlei Anhaltspunkte für eine Erkennbarkeit einer irrtümlichen Angabe. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 21 VO (EG) 1122/2009 nicht greift (vgl. VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216).

Da nach den angeführten Rechtsvorschriften kann nur Beihilfe für Flächen zuerkannt werden kann, die auch beantragt wurden, erfolgte die Rückforderung der aufgrund der später eingeschränkten Anträge überschießend bezahlten Beiträge zu Recht.

Wenn sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen werden, so folgt dies daraus, dass sie nach der Neuberechnung weniger Fläche zur Verfügung hat, um ihre Zahlungsansprüche zu aktivieren. Gem. Art. 42 VO (EG) 73/2009 werden in der Folge alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12 Agrokonsulting).

3.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der überschießenden Ausbezahlung liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des VwGH (9.9.2013, 2011/17/0216) und des EuGH (19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64) vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.