G307 2124278-1•BVwG G307 2124278-1
G307 2124278-1Tribunal Administrativo Federal1 de ago. de 2016
Ausweisung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Staatsbürgerschaft
G307 2124278-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX, geb. XXXX, StA.: Deutschland, gesetzlich vertreten durch die Mutter, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 14.03.2016, Zl. XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid
a u f g e h o b e n und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
z u r ü c k v e r w i e s e n .
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Schreiben vom 17.04.2013, Zl. XXXX, teilte das Amt der XXXX Landesregierung der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: LPD Wien) mit, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) durch ihre gesetzlichen Vertreterin am XXXX2012 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung eingebracht habe, diese jedoch die Voraussetzung zur Ausstellung einer solchen nicht erfülle, weshalb um die Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht werde.
2. Mit Schriftsatz vom 29.04.2013, Zl. XXXX verständigte die LPD
XXXX die BF von der beabsichtigten Ausweisung und räumte dieser in einem die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ein.
3. Mit am 23.05.2013 bei der LPD XXXX eingelangtem Schreiben nahm die BF durch ihre Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV) hiezu Stellung.
4. Mit Schriftsatz vom 29.01.2015, Zl.: XXXX, wurde die BF erneut von der beabsichtigten Ausweisung ihrer Person durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Kenntnis gesetzt und dieser in einem die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
5. Mit per Telefax am 23.03.2015 beim BFA eingebrachtem sowie mit jeweils am 05.02.2015 und 24.06.2015 beim BFA eingelangtem Schreiben nahm die BF durch ihre RV erneut dazu Stellung und brachte diverse Unterlagen in Vorlage.
6. Mit Schriftsatz vom 13.10.2015, Zl.: XXXX wurde die BF abermals von der beabsichtigten Ausweisung ihrer Person seitens des BFA in Kenntnis gesetzt und dieser in einem die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
7. Mit am 12.11.2015 beim BFA eingelangtem Schreiben nahm die BF durch ihre Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV) wiederholt hiezu Stellung.
8. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, der RV der BF zugestellt am 18.03.2016, wurde diese gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und dieser gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
9. Mit per Post am 31.03.2016 eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihre RV Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Behebung des Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 07.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der unzweifelhaften, nicht beanstandeten Aktenlage.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.
3.2.2. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:
Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:
"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
3.2.3. Gemäß § 6 StBG BGBl. I. Nr. 311/1985 idF. BGBl. I Nr. 123/1998 wird die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben.
Der mit "Abstammung (Legimitation)" betitelte § 7 StBG BGBl. I Nr. 311/1985 lautete:
"§ 7. (1) Eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn
a) in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger ist oder
b) ein Elternteil, der vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.
(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 3)
(2) (Entfällt; BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 4)
(3) Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist. Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 5; BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 4)
(4) (Entfällt; BGBl. Nr. 375/1984)"
Der § 7a BGBl. I Nr. 311/1985 lautete:
"§ 7a. (1) Wird ein unehelich geborener Fremder zu einer Zeit, da er noch minderjährig und ledig ist, legitimiert, so erwirbt er mit seiner Legitimation die Staatsbürgerschaft, wenn sein Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist oder, falls er vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.
(2) Hat der Legitimierte das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so gilt Abs. 1 nur, wenn der Legitimierte und sein gesetzlicher Vertreter dem Erwerb der Staatsbürgerschaft zustimmen.
(3) Eine Zustimmung nach Abs. 2 ist der Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) schriftlich zu erklären. Die staatsbürgerschaftsrechtlichen Wirkungen der Legitimation treten in einem solchen Fall erst ein, sobald der Evidenzstelle alle nach Abs. 2 erforderlichen Zustimmungserklärungen zugekommen sind.
(4) Eine Zustimmung nach Abs. 2 ist unwirksam, wenn sie der Evidenzstelle nach der Eheschließung des Legitimierten oder später als drei Jahre nach Erteilung der schriftlichen Belehrung (§ 52 Abs. 2) zugekommen ist.
(5) Verweigert der Legitimierte, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder sein gesetzlicher Vertreter die Zustimmung (Abs. 2), so kann sie durch das Gericht ersetzt werden, wenn der Erwerb der Staatsbürgerschaft aus erzieherischen, beruflichen oder anderen wichtigen Gründen dem Wohl des Legitimierten dient. Gleiches gilt, wenn der Legitimierte keinen gesetzlichen Vertreter hat oder sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar ist und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auf unüberwindliche Hindernisse stößt; Gleiches gilt ferner, wenn der Legitimierte unbekannten Aufenthaltes oder sonst nicht erreichbar ist. Zuständig ist jenes inländische Gericht, das als Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht einzuschreiten hätte, wenn der Legitimierte die Staatsbürgerschaft besäße. Die Frist für die Abgabe der Zustimmung (Abs. 4) gilt als gewahrt, sofern das Gericht vor ihrem Ablauf angerufen wurde und der Legitimierte noch ledig ist, wenn der Evidenzstelle die Entscheidung des Gerichtes zukommt.
(6) Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Legitimation erstreckt sich auf uneheliche Kinder der legitimierten Frau. Haben sie das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so gelten die Abs. 2 bis 5 sinngemäß.
(BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 5)"
3.2.4. Der Beschwerde ist insofern Recht zu geben, als diese unterlassene Ermittlungsschritte der belangten Behörde und damit einhergehend unbegründete Feststellungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft der BF moniert.
Wenn auch den Verfahrensakten entnommen werden kann, dass die von der belangten Behörde erfolgte Anfrage an die Staatsbürgerschaftsevidenz der Gemeinde XXXX in Bezug auf die BF negativ verlaufen ist, kann daraus mangels eines einer darin erfolgten Eintragung nicht zukommenden konstitutiven Elementes hinsichtlich des Erwerbs oder der Innehabung der österreichischen Staatsbürgerschaft noch nicht auf das Fehlen einer solchen geschlossen werden. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch die mangelnde Vorlage eines Staatsbürgerschaftsnachweises, der eine bloße Bestätigung, nicht jedoch eine Verleihung oder Feststellung der österreichischen Staatsbürgerschaft darstellte, (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0338) daran nichts zu ändern vermag.
Vielmehr hätte die belangte Behörde in Ermangelung der gesicherten Feststellung des Staatsbürgerstatus der BF seitens der zuständigen Behörde angesichts des verfassungsrechtlich normierten Verbotes, österreichische Staatsbürger aus dem Bundesgebiet auszuweisen (vgl. Art 6 StGG und Art 3 4. ZPEMRK), das Bestehen oder Nichtbestehen der österreichischen Staatsbürgerschaft, allenfalls als Vorfrage iSd. § 38 AVG zu behandeln gehabt (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetz19 (2014), § 38 Anm 2).
Unter einer Vorfrage ist nämlich jede Frage zu verstehen, deren Lösung zum Zwecke der Lösung einer anderen Frage notwendig ist, wobei eine solche als eine Rechtsfrage für deren Beantwortung die Behörde zwar sachlich nicht zuständig ist, deren Lösung aber unabdingbare (notwendige) Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der - jeweiligen - Hauptfrage, hier die Zulässigkeit der Ausweisung der BF ist - anzusehen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 1).
In der Beschwerde wurde behauptet, die BF besitze, vermittelt durch ihren Vater (auch) die österreichische Staatsbürgerschaft. Ferner wurde vorgebracht, diese sei durch die Vorlage einer Geburtsurkunde bescheinigt.
Die Normen des StBG, welche die Staatsbürgerschaft regeln, besagen, dass die BF im Falle ihrer ehelichen Geburt, bei unehelicher Geburt durch deren Anerkennung seitens des Vaters die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege erworben hätte. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde vorab Ermittlungen dahingehend zu treffen gehabt, ob die Frage des Bestandes der österreichischen Staatsbürgerschaft auf Seiten der BF bereits eine rechtlich verbindliche Klärung durch die zuständige Behörde erfahren hat.
Im Falle der Verneinung wäre es dem Bundesamt anheimgestellt gewesen, aufgrund der Abstammung der BF unter Beachtung der Verlustregelungen des StBG im Hinblick auf eine mögliche Doppelstaatsbürgerschaft der BF entweder nähere, über die bloße Abfrage der Staatsbürgerschaftsevidenz hinausgehende, Ermittlungen hinsichtlich des zur Beurteilung der besagten Vorfrage (Tatbestandes) notwendigen Sachverhaltes anzustrengen oder gegebenenfalls die in der Sache (Staatsbürgerschaft) zuständige Behörde zu befassen und das Ausweisungsverfahren vorrübergehend auszusetzen.
Darüber hinaus finden sich im Bescheid keine näheren Ausführungen dazu, warum das BFA - trotz gegenteiligen Vorbringens der BF - vom Fehlen der österreichischen Staatsbürgerschaft der BF ausgegangen ist, sondern lässt diesen Umstand insofern außer Acht, als sie ausschließlich von der deutschen Staatsbürgerschaft der BF ausgeht. Die Anfrage bei der Staatsbürgerschaftsevidenz allein reicht nicht hin, und von ausreichenden Ermittlungsschritten ausgehen zu können, zumal auf das Vorbringen der BF nicht eingegangen wurde.
Mit Blick auf die Grundsätze des Verwaltungsverfahrens (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahren9 (2011), Rz 315ff) sowie § 38 AVG muss der belangten Behörde ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zum Vorwurf gemacht werden. Vielmehr wäre diese zur Beachtung der Vorbringen der BF und deren Mutter verpflichtet gewesen. Ferner wäre sie in Ermangelung einer fehlenden rechtlich verbindlichen Entscheidung durch die österreichischen "Staatsbürgerschaftsbehörden", entweder zur näheren Ermittlung des konkreten Sachverhaltes bzw. der konkreten Rechtsstellung der BF im Hinblick auf deren österreichischen Staatsbürgerschaft und deren damit allenfalls einhergehenden Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet angehalten gewesen. Daran anknüpfend hätte sich das Gebot geschlossen, die die zur Klärung des Staatsbürgerstatus zuständigen Behörde damit zu befassen und das gegenständliche Verfahren gleichzeitig auszusetzen.
Mangels hinreichender Ermittlungen seitens des BFA bzw. nicht erfolgter Klärung einer entscheidungsrelevanten Vorfrage wäre es diesem verwehrt gewesen, den Sachverhalt als im Sinne eines umfassenden Ermittlungsverfahrens hinreichend geklärt anzusehen. Insofern erweist sich die verfahrensgegenständliche Entscheidung der belangten Behörde als sachlich nicht hinreichend begründet und sohin mangelhaft.
3.2.5. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten und hinreichender Begründung somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde weder als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen bedeutete deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprächen, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
3.2.6. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren bezughabende Ermittlungsschritte, insbesondere hinsichtlich der Feststellung der Abstammung der BF iSd. StBG und deren damit im Zusammenhang stehenden Staatsbürgerschaft, vorzunehmen, dies allenfalls als Vorfrage iSd. § 38 AVG zu behandeln und den dabei erhobenen Sachverhalt unter der allfälligen Anstrengung sich ergeben könnender weiterer Ermittlungsschritte unter inhaltswahrer Wiedergabe der Verfahrensakten, rechtlich zu würdigen haben.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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