W171 2130531-1•BVwG W171 2130531-1
W171 2130531-1Tribunal Administrativo Federal29 de jul. de 2016
gelinderes Mittel, Kostenersatz, Rechtswidrigkeit, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde
W171 2130531-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung-Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016, Zl: XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016, Zahl XXXX, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 18.07.2016 bis zum 29.07.2016 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 29.03.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 30.06.2016 negativ entschieden worden ist. Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung des BFA wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit Urteil eines Landesgerichtes am 04.05.2016 wurde der BF zu einer neunmonatigen Haftstrafe, davon drei Monate unbedingt, verurteilt. Er verbüßte daraufhin bis zum 05.07.2016 eine Strafhaft.
Der BF wurde am 18.07.2016 in Rahmen seines Aufenthaltes in der Betreuungsstelle XXXX festgenommen, einvernommen und es wurde über ihn die Schubhaft mit Mandatsbescheid verhängt.
In der Einvernahme vom 18.07.2016 gab der BF im Wesentlichen an, er habe seine persönlichen Dokumente in der Türkei verloren und in Österreich keine Familienangehörigen. In diesem Zeitpunkt verfüge er über € 800,00 und er sei am 18.03.2016 nach Österreich eingereist. In Österreich sei er bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe sich in der Flüchtlingsunterkunft im XXXX amtlich gemeldet. Gegen seine negative Asylentscheidung habe er Beschwerde erhoben und sei er gegen die Schubhaft, da er eine Meldeadresse habe. Er nehme Rivotril aufgrund seiner Drogenabhängigkeit.
Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde bereits am 19.07.2016 ein dementsprechender Antrag gestellt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass ein Antrag auf internationalen Schutz und der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Der BF sei am 18.03.2016 illegal in das Bundesgebiet eingereist und sei dieser dennoch nicht freiwillig ausgereist. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit im Inland nach und bestehe auch keine begründete Aussicht für ihn, im Inland eine Arbeitsstelle zu finden. Er besitze kein gültiges Reisedokument, sodass er Österreich nicht aus eigenem Entschluss legal verlassen könne. Der BF verfüge nicht über ausreichende Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren, und seien keine Familienangehörigen in Österreich. Hinsichtlich des BF beste daher im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG Fluchtgefahr, da dieser in Österreich weder beruflich, noch sozial verankert sei, keine Familienangehörigen in Österreich habe, über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfüge und keine Jobaussichten in Österreich habe. Er sei darüber hinaus nicht gewillt, das Land freiwillig zu verlassen und sei daher zur Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung die Verhängung der Schubhaft notwendig und zweckmäßig. Der BF sei darüber hinaus nicht vertrauenswürdig und sei auch in Hinkunft nicht gewillt, sich an Rechtsvorschriften im Inland zu halten. Es stelle sich daher ein beträchtliches Risiko des Untertauchens da. Das öffentliche Interesse an der Effektuierung einer baldigen Abschiebung sei schwerwiegender, als die persönlichen Interessen des BF am Verbleiben seiner Person im Inland. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihre Notwendigkeit ergebe daher im vorliegenden Fall, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung nachzustehen habe. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung käme aufgrund der finanziellen Situation des BF von vorhinein nicht in Betracht. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation und des bisherigen Verhaltens des BF sei ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben, welche durch gelindere Mittel nicht verhindert werden könne. Insofern sei die verhängte Schubhaft als Ultima Ratio zu bezeichnen und zur Sicherung der Abschiebung des BF dringend erforderlich.
Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass keine Grundlage für die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft vorliege und kein Sicherungsbedarf bestehe. Der BF sei am 05.07.2016 aus der Strafhaft entlassen worden und habe sich sodann am nächsten Tag bereits wieder im Notquartier des XXXX angemeldet. An dieser Adresse sei der BF bereits vor seiner Strafhaft gemeldet gewesen. Am 18.07.2016 habe der BF unter Unterstützung des VMÖ fristgerecht eine Beschwerde gegen den abweisenden Asylbescheid in der Betreuungsstelle XXXX eingebracht. Als sich der BF in der Betreuungsstelle seine Aufenthaltsberechtigungskarte wieder abholen habe wollen, sei dieser festgenommen und im Anschluss daran, über ihn die Schubhaft verhängt worden.
Aufgrund der gesetzlichen Regelung sei die Behörde verpflichtet gewesen, eine einzelfall- bezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenes vorzunehmen. Dies sei im vorliegenden Mandatsbescheid nicht ersichtlich und habe daher die Behörde ihre Begründungspflicht verletzt. Darüber hinaus sei unklar, welche Kriterien die belangte Behörde zur Begründung der Fluchtgefahr herangezogen habe. Die Behörde habe zwar mehrere Ziffern des § 76 Abs. 3 FPG angeführt, doch seien alle angeführten Gründe lediglich der Ziffer 9 zuzuordnen. Diesbezüglich sei daher die behördliche Entscheidung unklar bzw. ungenügend begründet worden.
Entgegen der Ansicht der Behörde sei der BF zur Mitwirkung im weiteren Verfahren bereit, was sich daher zeige, dass sich dieser bereits am Tag nach seiner Entlassung aus der Strafhaft um eine behördliche Meldung an seiner früheren Adresse gekümmert habe. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits klar gewesen, dass der BF eine negative Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen sich gehabt habe.
Die Behörde habe zur Begründung der Fluchtgefahr Judikatur zur wiederholten Straffälligkeit herangezogen, obwohl der BF lediglich einmal im Inland verurteilt worden sei und daher von einer nochmaligen strafrechtlichen Verurteilung keine Rede sein könne.
Die Behörde führe weiters aus, dass der BF nicht vertrauenswürdig sei, wofür jedoch keine weitere Begründung geliefert worden wäre. Die durch die Behörde jedenfalls ins Treffen geführten Umstände - die fehlende soziale Verankerung sowie der Mangel an Barmitteln und Personaldokumenten - können im vorliegenden Fall jedoch alleine keine Fluchtgefahr begründen, da diese bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vorliegen würden.
Der BF habe an allen bisherigen Verfahrenshandlungen nach besten Wissen und Gewissen mitgewirkt und habe sich bislang weder dem Asylverfahren, noch dem Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung, noch einer Abschiebung entzogen. Er sei am 18.07.2016 von sich aus nach XXXX gefahren und habe sich auf das Gelände der Betreuungsstelle begeben, was auch nicht für ein Untertauchen des BF sprechen würde.
Im Übrigen verfüge der BF über einen gesicherten Wohnsitz, sei durchgehend gemeldet gewesen, habe sich bisher auch an die Meldevorschriften gehalten und im Verfahren mitgewirkt. Im Falle der Annahme eines Sicherungsbedarfs sei daher jedenfalls über den BF lediglich ein gelinderes Mittel zu verhängen gewesen. Weiters habe der BF über € 800,00 verfügt, welche betragsmäßig durchaus ausreichend gewesen wäre, eine finanzielle Sicherheitsleistung damit zu bestellen.
Darüber hinaus sei nach der Judikatur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch der gesundheitliche Zustand des BF mit einzubeziehen. Zur Klärung des psychischen Gesundheitszustandes des BF werde daher die Einholung eines Gutachtens einer sachverständigen Person unter anschließender Erörterung in einer mündlichen Verhandlung beantragt.
In weiterer Folge beantragte die Rechtsvertretung des BF ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes und zur Einvernahme des BF, sowie einen Ersatz der Kosten des Verfahrens.
Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Mandatsbescheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Näher ausgeführt wurde, dass bis dato noch kein Abschiebetermin feststehe und der BF selbst angegeben habe, gesund zu sein. Er nehme lediglich Medikamente aufgrund seiner Drogenabhängigkeit.
Auf Aufforderung des Gerichtes legte das BFA am 28.07.2016 eine gutachterliche Stellungnahme der Amtsärztin hinsichtlich der Haftfähigkeit und der psychischen Beeinträchtigung aufgrund der laufenden Drogentherapie des BF vor. Im Wesentlichen wurde ärztlicherseits festgehalten, dass sich der BF in stabilem psychischen Zustand befinde, jedoch die ärztlich vorgeschlagene Medikamentation bisher wiederholt abgelehnt habe. Er befinde sich seit 19.07.2016 in psychiatrischer Behandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person und zum Verfahren:
Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stelle am 29.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Er ist nicht österreichischer Staatsangehöriger und daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 FPG.
Er leidet an einer Drogenabhängigkeit.
Der BF wurde mit Strafurteil eines Landesgerichtes vom 04.05.2016 zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe, davon 3 Monate unbedingt verurteilt.
Er wurde am 18.07.2016 festgenommen und am gleichen Tage die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und eine Zulässigkeitserklärung hinsichtlich einer Abschiebung in den Herkunftsstaat Algerien.
Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde bereits beantragt.
Ein konkreter Termin für die Abschiebung in den Herkunftsstaat besteht derzeit nicht.
Der BF befindet sich in stabilem psychischen Zustand.
Der BF wurde einer ärztlichen Kontrolle unterzogen und ist aktuell hafttauglich.
Zum Sicherungsbedarf:
Der BF verfügt über eine aufrechte Meldeadresse und daher auch über einen gesicherten Wohnsitz.
Er war seit Beginn seines Verfahrens in Österreich durchgehend polizeilich gemeldet.
Er ist weiters bisher nicht untergetaucht und hat sich daher auch keinem Verfahren entzogen.
Der BF hat die Betreuungsstelle XXXX von sich aus aufgesucht und hat bisher an allen Verfahrenshandlungen mitgewirkt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF zum Ausdruck gebracht hat, er werde sich einer Abschiebung widersetzen.
Zur familiären/sozialen Komponente:
Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
Er hat keine Familienangehörigen in Österreich.
Er verfügt über ca. € 700,00.
2.1. Zur Person und zum Verfahren:
Der Verfahrensgang und hiezu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.1 - 1.5.), ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, deren Akteninhalt der BF in keiner Phase des Verfahrens substantiiert entgegen getreten ist. Die Feststellung zu 1.3. hinsichtlich der Drogenabhängigkeit begründet sich aus den eigenen Aussagen des BF im Rahmen der Einvernahme am 18.07.2016. Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung ergeben sich die zur Feststellung erhobenen Informationen aus dem im Akt erliegenden Strafregisterauszug.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.5.):
Die Feststellungen zu 2.1. und 2.2. ergeben sich aus den Angaben im Akt. Aus der Stellungnahme des BFA zur vorliegenden Beschwerde ergibt sich, dass bisher kein konkreter Termin für die Abschiebung feststeht. Hinsichtlich der Feststellung 2.4. wird auf die Ausführungen im medizinischen Gutachten der Amtsärztin verwiesen.
Die Feststellungen zu 3.1. und 3.2. gründen sich im Wesentlichen auf den Auszug aus dem Zentralmelderegister. Die Negativfeststellung hinsichtlich des Untertauchens begründet sich auf eine Gesamtsicht der Informationen aus dem vorliegenden Akten. Dass der BF die Betreuungsstelle XXXX von sich aus aufgesucht hat, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben in der Beschwerdeschrift, denen keine Informationen aus dem Akten entgegenstanden. Auch wurde diesbezüglich in der Stellungnahme des BFA nicht widersprochen. Es konnten daher die Angaben aus der Beschwerdeschrift übernommen werden. Hinsichtlich der Feststellung zu 3.5. wird festgehalten, dass sich aufgrund der konkreten Aussage des BF im Rahmen der Einvernahme am 18.07.2016 (Protokoll Seite 2 unten) nicht ergibt, dass der BF beabsichtige, sich einer allfälligen Abschiebung zu widersetzen. Der BF gibt lediglich an, dass er "gegen die Schubhaft sei, da er eine Adresse habe". Dieser Aussage ist nach Erachten des Gerichts kein Erklärungswert hinsichtlich einer beabsichtigten Widersetzung einer Abschiebung zu entnehmen. Die Aussage ist lediglich insofern zu interpretieren, dass der BF die gegenständliche Schubhaft nicht als ordnungsgemäß empfunden hat, da er ja eben eine Adresse (hier wohl gemeint, einen gesicherten Wohnsitz) habe. Das Verfahren hat daher nicht ergeben, dass hinsichtlich einer allfälligen Abschiebung eine konkrete Erklärung des BF vorliegt.
2.4. Familiäre/soziale Komponente:
Die Feststellungen zu diesem Punkt beruhen im Wesentlichen auf den eigenen Aussagen des BF im Rahmen der Einvernahme am 18.07.2016 vor dem BFA. Die betragliche Feststellung zu 4.3. ergibt sich aus den Angaben in der Anhaltedatei, deren Richtigkeit unterstellt werden konnte.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kein ausreichender Sicherungsbedarf gegeben. Es ist zwar richtig, dass der BF, der illegal ins Bundesgebiet eingereist ist, im Inland über keine wesentlichen sozialen und familiären Anknüpfungspunkte verfügt und er auch kein größeres Vermögen sein Eigen nennen kann. Es ergibt sich jedoch bereits aus dem Akt, dass der BF zwar einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welcher nunmehr zumindest durchsetzbar negativ entschieden worden ist. Es ist jedoch nicht so, dass sich der BF diesem Verfahren durch Untertauchen entzogen hätte oder auch in irgendeiner Form unauffindbar gewesen wäre. Auch die einmalige Straffälligkeit des BF begründet für sich allein noch keinen Sicherungsbedarf, zumal die Schubhaft nach der Rechtsprechung nicht zur Verlängerung der Strafhaft bzw. zur Hintanhaltung von weiteren Straftaten verhängt werden darf. Auch stellt die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit des BF aufgrund der Kürze seines Aufenthaltes im Inland für sich genommen noch keinen Haftgrund dar. Es ist dem BF vielmehr zugute zu halten, dass er zumindest nach nicht widerlegbaren eigenen Angaben, bisher in Österreich auch keiner illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und sich insofern offenbar rechtskonform verhalten hat. Es sind daher zusammengefasst lediglich die fehlende soziale Verankerung, die fehlende Erwerbstätigkeit zur Existenzsicherung und die einmalige Straffälligkeit belastend zu berücksichtigen. Dem entgegen hat das Beschwerdeverfahren gezeigt, dass er im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung internationalen Schutzes bei sämtlichen Verfahrenshandlungen nach besten Wissen und Gewissen mitgewirkt hat und sich auch nach Kenntnis der negativen Entscheidung dennoch dem Verfahren nicht durch Untertauchen entzogen hat. Ganz im Gegenteil dazu, hat sich der BF aus eigenem Antrieb bereits am Tag nach seiner Entlassung aus der Justizhaft sich an seiner Betreuungsstelle eingefunden um dort wieder aufgenommen zu werden. Gleichzeitig wurde eine diesbezügliche Meldung veranlasst. In weiterer Folge hat der BF in Ausübung seiner verfahrensmäßigen Rechte unter Hilfestellung einer Flüchtlingsorganisation persönlich in XXXX ein Rechtsmittel gegen die abweisende Entscheidung eingebracht. Es ist davon auszugehen, dass dem BF bewusst war, dass er im Bereich der Betreuungsstelle XXXX jedenfalls für die Behörden greifbar sein würde und ist er dennoch zur Erhebung seiner Beschwerde direkt in die Betreuungsstelle gefahren. Es ist daher nach Ansicht des Gerichts im gegenständlichen Fall im Zuge einer Abwägung der einzelnen vorliegenden Kriterien nicht davon auszugehen, dass der BF aufgrund der Ermittlungsergebnisse im laufenden Verfahren Untertauchen und für die Behörde nicht mehr greifbar sein würde. Nach Ansicht des Gerichts sind im gegenständlichen Fall nach Erörterung der konkreten Sachlage keine ausreichenden Gründe für die Annahme eines Sicherungsbedarfes (Fluchtgefahr) hinsichtlich des BF gegeben.
3.1.4. Hinsichtlich der weiteren beschwerdegegenständlichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift nimmt das erkennende Gericht von einer näheren Erörterung Abstand, da eine eingehende Behandlung dieser Punkte für die gegenständliche Entscheidung nicht entscheidungsrelevant gewesen wäre.
Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr anschließende rechtmäßige Schubhaft nicht vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
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