W171 2130303-2•BVwG W171 2130303-2
W171 2130303-2Tribunal Administrativo Federal29 de jul. de 2016
Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit
W171 2130303-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2016, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 17.11.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tage einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Der Asylantrag des BF wurde mit Bescheid der Behörde (infolge: BFA) vom 18.04.2016 in Folge der Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Zugleich wurde die Anordnung zur Außerlandesbringung ausgesprochen. Die vom BF eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 02.02.2016 als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.
1.3. Der BF wurde am 13.04.2016 in Wien im Besitz von Suchtgift angetroffen. Er wurde nach dem SMG zur Anzeige gebracht.
1.4. Nach Einleitung eines Dublin-Verfahrens stimmte Italien einer Übernahme des BF gemäß der Dublin III-VO zu. Da der BF untertauchte, wurde dieser Sachverhalt rechtskonform und nachweislich am 31.05.2016 vor Ablauf der 6-Monatsfrist Italien mitgeteilt. Die Überstellungsfrist verlängerte sich sohin gemäß Art.29 Abs. 2 Dublin III-VO auf höchstens 18 Monate.
1.5. Der BF wurde am 13.07.2016 um 22:36 in Wien einer Zufallskontrolle unterzogen. Auf Grund seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet erfolgte eine Anzeige nach dem FPG und die Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG. Es lag ein Festnahmeauftrag der Behörde gem. § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA- VG vor.
1.6. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Behörde am 14.07.2016,
8. 30 Uhr stellte der BF nicht in Abrede, dass er aus der Grundversorgung geflüchtet sei. Er war sohin für die Behörden nicht mehr greifbar. Der BF gab weiters an, dass er nicht ausreisen werde und man ihn gleich abschieben könne. Dem BF wurde eine 3-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt, worauf der BF dezitiert erklärte, er werde nicht ausreisen.
1.7. Im Anschluss an die Einvernahme wurde über den BF mit Mandatsbescheid die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und ihm dieser um 09.45 Uhr persönlich zugestellt. Der BF verweigerte ohne Angabe von Gründen die Unterschrift auf der Zustellbestätigung.
1.8. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der BF räumte ein, dass er sich von einer Betreuungsstelle über 3 Tage entfernt habe, um seine Freundin zu besuchen. Nach Zuweisung einer anderen Betreuungsstelle halte er sich dort regelmäßig auf und verlasse die Betreuungsstelle nur, um seine Freundin zu besuchen. Er habe die Aufforderung zur freiwilligen Ausreise nur abgelehnt, da ihm eine 2-wöchige Frist verweigert wurde. Er wolle sich von seiner Freundin verabschieden. Weiters wurde vorgebracht, dass die Abschiebung nach Italien nicht zulässig sei, da die 6-monatige Überstellungsfrist abgelaufen und Österreich für das Asylverfahren zuständig sei. Zudem läge keine Fluchtgefahr vor und die Behörde hätte allenfalls mit Vorschreibung eines gelinderen Mittels das Auslangen finden können. Einwendungen bezüglich der Haftfähigkeit wurden nicht erhoben. Schließlich wurde der Ersatz der Aufwendungen des BF hinsichtlich der Eingabegebühr und weiterer Kosten beantragt. Beantragt wurde zudem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
1.9. Die Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
1.10. Der Behörde wurde in der Folge aufgetragen, die ordnungsgemäße und nachweisbare Mitteilug an Italien, dass der BF flüchtig sei aufgetragen. Die Behörde kam dieser Aufforderung nach und erbrachte den entsprechenden Nachweis. Dem Rechtsvertreter wurde dies unter Übermittlung der entsprechenden Aktenstücke und unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme mitgeteilt, er blieb jedoch bei seinem bisherigen Vorbringen.
1.11. Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.07.2016 wurde die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m § 22a Abs. 1 als unbegründet abgewiesen und der BF zum Kostenersatz in Höhe des gesetzlichen Ansatzes an den Bund verpflichtet.
1.12. Mit weiterer Beschwerde der Rechtsvertretung des BF vom 27.07.2016 (datiert mit 18.07.2016), stellte diese einen Antrag auf sofortige Enthaftung des BF. Begründet wurde das Begehren damit, dass das BVwG im Rahmen seiner Entscheidung vom 22.07.2016 keinen Ausspruch über die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft getätigt habe und sich der BF jedoch weiter in Haft befinde. Zitiert wurden Judikate, aus welchen sich eine Verpflichtung des Gerichts ergibt, über einen etwaigen Fortsetzungsanspruch ebenfalls eine Entscheidung zu treffen. Eine Veränderung der Lage des BF, der sich nach wie vor in Schubhaft befindet, wurde nicht vorgebracht, belegt, oder behauptet.
Ein Antrag auf Kostenersatz wurde nicht gestellt.
1.13. Das BFA wurde gerichtlich aufgefordert bekannt zu geben, ob es seit der Entscheidung des BVwG vom 22.07.2017 hinsichtlich der Lage des BF verfahrensrelevante Änderungen gegeben habe. Mit Stellungnahme des BFA vom 28.07.2016 teilte dieses mit, dass es zu keinen Änderungen in Bezug auf die laufende Schubhaft gekommen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird in seiner Gesamtheit zur Feststellung erhoben.
1.2. Der BF befindet sich seit 14.07.2016 in einem Polizeianhaltezentrum in Schubhaft.
1.3. Das Verfahren zur Feststellung der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Schubhaft zu XXXX wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.07.2016 abgeschlossen, ohne spruchmäßig über einen Fortsetzungsanspruch zu entscheiden. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
1.4. Die Anhaltung des BF in Schubhaft aufgrund des Schubhaftbescheides erfolgte rechtmäßig.
1.5. Der BF ist nach wie vor haftfähig.
1.6. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage, der Haftsituation bzw. des Befindens des BF ist seit der Entscheidung des BVwG vom 22.07.2016 nicht eingetreten.
1.7. Die Überstellung nach Italien ist für den 01.08.2016 vorgesehen.
2.1. Der Verfahrensgang (1.1. iVm Punkt I.), die hiezu getroffenen Feststellungen, die Haftfähigkeit (1.5.) des BF und die aktuelle Anhaltung des BF in Schubhaft (1.2.) ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zu XXXX, dem gegenständlichen Gerichtsakt und den erhobenen Beschwerden vom 18.07.2016 und 27.07.2016 (eingelangt bei Gericht, datiert ebenfalls mit 18.07.2016). Der Sachverhalt war unstrittig. Hinsichtlich der bestehenden Haftfähigkeit des BF liegen dem Gericht keine anderslautende Berichte, Vorbringen oder Informationen vor, weshalb auch hier von keiner Änderung der Sachlage ausgegangen werden konnte.
Der prognostizierte Überstellungstermin (1.7.) ergibt sich aus den Angaben im Akt.
2.2. Mit Entscheidung vom 22.07.2016 wurde die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides des BFA bestätigt und haben sich im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte aufgetan, von einer anderslautenden rechtlichen Beurteilung auszugehen, weshalb auf die dortigen näheren Ausführungen verwiesen werden darf (1.4.).
2.3. Die Feststellung unter Punkt 1.6. begründet sich auf die Tatsache, dass eine Änderung irgendwelcher Kriterien zur Sach- oder Rechtslage, zur Haftsituation oder auch zum Befinden des BF weder in der Beschwerde, noch in der Information des BFA erwähnt, oder gar vorgebracht wurde. Diesbezüglich durfte das Gericht daher von einem Gleichbleiben der Beurteilungskriterien für die Zulässigkeit der Schubhaft ausgehen.
2.4. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
3.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).
3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
3.1.5. Eine Schubhaftbeschwerde kann zu jeder Zeit (auch wiederholt) beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden und ist sodann das Gericht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anhaltung verpflichtet.
3.2. Das Verfahren zu XXXX wurde am 22.07.2016 ohne Fortsetzungsausspruch abgeschlossen. Der durch die Rechtsvertretung des BF am 27.07.2016 eingebrachte "Antrag auf sofortige Enthaftung des Antragstellers" konnte daher nicht mehr im Schubhaftverfahren der Gerichtsabteilung XXXX behandelt werden und war insofern als Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der laufenden Schubhaft, sohin als neuerliche Schubhaftbeschwerde zu qualifizieren.
Da jedoch keine Änderung der Sachlage behauptet wurde und das Ermittlungsverfahren des Gerichts eine solche Änderung der Sachlage auch nicht ergeben hat, war vom weiteren Bestehen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Der Termin für eine Überstellung nach Italien rückt nunmehr immer näher, sodass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Sicherungsbedarf als verdichtet anzusehen ist (VwGH 25.03.2010, 2008/21/0617 u.a.)
3.3. Das Gericht hat sich im Verfahren zu XXXX eingehend mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Inschubhaftnahme des BF beschäftigt und werden der gegenständlichen Entscheidung die Erwägungen aus dem Vorverfahren zu Grunde gelegt. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass hinsichtlich der Schubhaftsituation und deren Voraussetzungen die Sach- oder auch die Rechtslage maßgelblich verändert hat und die festgestellte Fluchtgefahr ist bisher nicht weggefallen. Die andauernde Schubhaft ist nach wie vor verhältnismäßig und haben sich auch keine Umstände ergeben, die nunmehr ein Ausreichen gelinderer Mittel nahelegen würden. Insofern stellt sich die gegenständliche Schubhaft weiterhin als ultima ratio dar. Es war daher die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der andauernden Schubhaft festzustellen.
Da unstrittig ist, dass sich die haftbegründenden Kriterien seit der Entscheidung des BVwG am 22.07.2016 nicht entscheidungsrelevant geändert haben, wird daher konsequenter Weise davon auszugehen sein, dass auch in der Zeit zwischen der ersten Entscheidung der Gerichtsabteilung XXXX und der vorliegenden Entscheidung, sämtliche notwendigen Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der bescheidmäßig verhängten Schubhaft erfüllt gewesen sein dürften, was sich im Übrigen auch schlüssig den Ausführungen im Bescheid vom 22.07.2016 zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft entnehmen lässt.
Ein Kostenersatzbegehren wurde von keiner Partei gestellt.
3.5. Zu Spruchpunkt B - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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