BVwG W168 2126915-1

W168 2126915-1Tribunal Administrativo Federal28 de jul. de 2016

Abrir fonte

Regest

Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zulassungsverfahren

Texto completo

BVwG W168 2126915-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W168.2126915.1.00

Spruch

W168 2126910-1/5E W168 2126915-1/5E W168 2126912-1/5E W168 2126913-1/5E W168 2126916-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerden von

1. ) XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2016, Zl. 1096772310 / 151865207

2. ) XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.05.2016, Zl. 109677309 / 151865240

3. ) XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.05.2016, Zl. 109677110 / 151865240

4. ) XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2016, Zl. 1096773503 / 151865339

5. ) XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.05.2016, Zl. 1096776505 / 151865312

zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG wird stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 23.09.2015 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz und gaben hierzu die oben angeführten Personalien an.

Eine taggleich durchgeführte EURODAC - Abfrage ergab hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien Eurodac - Treffer der Kategorie 1 in Rumänien.

Aufgrund dieser Information wurde seitens des BFA ein Konsultationsverfahren mit Rumänien geführt.

Mit schriftlicher Erklärung vom 21.01.2016 teilte Rumänien ausdrücklich seine Zuständigkeit gem. Art. 18 Abs. 1 (d) Dublin III VO hinsichtlich des Erst, Zweit und des Drittbeschwerdeführers, sowie des Fünftbeschwerdeführers, bzw. hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers mit 20.01.2016 gem. Art. 18 Abs. 1 (b) Dublin III VO mit.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Art. 18 Abs. 1 (d), hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers Art. Abs. 1 (b), der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.

Die Beschwerdeführer bekämpften die Entscheidungen des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachten Beschwerden.

Mit auf Nachfrage des BVwG erstatteten Mitteilungen des BFA vom 27.07.2016 wurde das BVwG darüber informiert, dass in den gegenständlichen Verfahren die Überstellungsfrist geendet hat und bis dato keine Aussetzung aufgrund unbekannten Aufenthaltes, bzw. keine Überstellung, sowie keine Fristverlängerungen stattgefunden haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien reisten illegal über mehrere Staaten, jedoch durch Eurodac - Treffer nachgewiesen erstmalig über Rumänien in das Gebiet der Mitgliedsstaaten gelangend in das österreichische Bundesgebiet ein.

Es wird weiters festgestellt, dass die Zuständigkeit Rumäniens durch die hinsichtlich des Erst, Zweit und des Drittbeschwerdeführers, sowie des Fünftbeschwerdeführers mit Datum 21.01.2016 erteilten Zustimmungen gem. Art. 18 Abs. 1 (d) Dublin III VO, bzw. die hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers am 20.01.2016 erteilte Zustimmung gen. Art. 18 Abs. 1 (b) Dublin III VO unzweifelhaft ist. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergaben sich somit keine Hinweise.

Die Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III VO ist in den gegenständlichen Verfahren 21.07.2016, bzw. hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers mit 20.07.2016 abgelaufen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt des Bundesamtes, aus insbesondere den Niederschriften und den sich in den vorliegenden Verwaltungsakten befindlichen eingelangten ausdrücklichen Zustimmungen des konsultierten Mitgliedsstaates.

Die Überschreitungen der Fristen nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III - VO ergab sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und wurden durch Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt im gegenständlichen Verfahren abgeklärt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Artikel 29 Dublin III - VO: Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

.........

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

Auf gegenständliche Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:

Mit schriftlicher Erklärung vom 21.01.2016 teilte Rumänien ausdrücklich seine Zuständigkeit gem. Art. 18 Abs. 1 (d) Dublin III VO mit, bzw. teilte Rumänien mit schriftlicher Zustimmung vom 20.01.2016 hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers seine Zuständigkeit gem. Art. 18 Abs. 1 (b) Dublin III VO mit.

Die Verfristungsbestimmungen der Dublin VO normieren einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung des trotz der hierzu bestehenden rechtlichen Möglichkeiten einer Überstellung diese nicht während dieser Frist durchführenden Mitgliedsstaates.

Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III - VO hat in den gegenständlichen Verfahren mit Ablauf der oben genannten Frist stattgefunden und Österreich ist somit nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig.

Dementsprechend war gegenständlicher, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende, Bescheide zu beheben und die Verfahren zur Führung materieller Verfahren in Österreich an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.