BVwG L520 1420066-4

L520 1420066-4Tribunal Administrativo Federal28 de jul. de 2016

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Regest

Glaubwürdigkeit, Haftbefehl, Identität der Sache,<br/>Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Rückkehrentscheidung

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BVwG L520 1420066-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L520.1420066.4.00

Spruch

L520-1420066-4/5E

L520-1422298-4/6E

L520-2130069-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, alle StA. Türkei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2016, Zahlen 557038301-14492285, 810304710-14492671, 811403800-14492345, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt II und III gemäß §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die nunmehrigen Beschwerdeführer (in Folge mit BF bezeichnet), gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF3 bezeichnet, sind Staatsangehörige der Türkei und Angehörige des alevitischen Glaubens. Ferner sind der BF2 der kurdischen und die BF 1 und BF3 der türkischen Volksgruppe zugehörig.

Die BF1 stellte nach illegaler Einreise am 25.03.2011 darauf folgend am 30.03.2011 beim Bundesasylamt (in Folge mit BAA bezeichnet) ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Beim BF2 handelt es sich um den Gatten der BF1 und bei der BF3 um die minderjährige Tochter der BF1 und des BF2.

2. Im Rahmen der Erstbefragung am 30.03.2011 brachte die BF1 als Begründung für das Verlassen ihres Herkunftsstaates im Wesentlichen vor, dass sie zwischen 1992 und 1995 mit einem nationalistischen Türken verheiratet gewesen sei. Sie sei Alevitin und aus diesem Grund sei es damals immer wieder zu Streitigkeiten gekommen. Nach der Scheidung sei sie von ihm bedroht und belästigt worden. 2006 seien sie und ihr damaliger Geschäftspartner von ihm verletzt worden. Es habe eine Anzeige gegeben. In den darauf folgenden Jahren habe sie ständig ihren Aufenthaltsort wechseln müssen, da er sie immer wieder bedroht habe. Als sie Anfang Februar 2011 ihren nunmehrigen Ehegatten BF2 geheiratet habe, habe ihr auch ihre Familie Vorwürfe gemacht, da dieser ein Kurde sei. Auch ihr "Ex-Mann" habe von der Heirat erfahren und verfolge sie. Sie habe sich mehrmals an die türkische Polizei gewandt, aber diese habe nichts unternommen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, von ihrem "Ex-Mann" umgebracht zu werden.

3. Im Zuge der am 05.04.2011 erfolgten Einvernahme beim BAA brachte die BF1 ua. vor, dass sie in der zehnten Woche schwanger sei. Sie wiederholte die Bedrohung durch ihren "Ex-Mann". Sie habe auch noch einen Sohn aus erster Ehe, welcher in der Türkei lebe. Bezüglich des damaligen Übergriffes im Jahr 2006 durch ihren vormaligen Ehegatten gab sie an, dass sie auch eine Anzeigebestätigung von der Polizei zu Hause habe und sie werde diese nach Österreich schicken lassen und vorlegen. Das BAA forderte die BF1 daraufhin auf, sich alle ihre in der Türkei vorhandenen Unterlagen nachschicken zu lassen und dem BAA unverzüglich samt allfälligem Kuvert vorzulegen. Seit diesem Vorfall sei sie ständig auf der Flucht. Sie habe nirgends richtig leben können. Sie habe in Istanbul, Ankara und anderen Städten gewohnt. Gefragt, warum sie letztlich die Türkei verlassen habe, gab sie an, dass sie fürchte, dass sie ihr Ex-Mann hätte finden können. Dieser stehe in Kontakt mit ihren Eltern und habe wissen wollen, wo sie wohne. Lange Zeit habe sie bei einer Freundin in Istanbul gelebt. In Istanbul sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen, in Ankara habe sie ihr vormaliger Ehegatte gefunden und sie hätten gestritten. Er habe die Scheidung nicht verkraftet und habe sie auch nicht wollen. Als weitere Fluchtgründe nannte sie, dass ihre Eltern gegen die Heirat mit ihrem nunmehrigen Gatten BF2 wegen dessen kurdischer Abstammung seien. Weitere Gründe habe sie nicht, insbesondere habe sie keine Probleme wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihrer Religion gehabt. Konkret gefragt, was sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte, gab sie an, dass ihr Vater wolle, dass sie sich von ihrem derzeitigen Gatten scheiden lasse. Er wolle sie zwingen, eine andere Person zu heiraten, was sie nicht wolle. Gefragt, warum sie glaube, dass ihr Vater sie zur Ehe mit einer anderen Person zwingen wolle, gab sie an, dass es nicht üblich sei, dass man nach der Scheidung wieder heiratet. Auch ihre beiden Brüder seien dagegen, dass sie nochmals heirate. Sie habe am 22.03.2011 die Türkei verlassen und zwei, drei Tage zuvor hätten ihre Eltern von ihrer Ehe und ihrer Schwangerschaft erfahren. Wie, das wisse sie nicht, "vielleicht beim Meldeamt", äußerte sie spekulativ. Sie habe ihre Eltern nicht getroffen, nachdem diese von ihrer Heirat erfuhren. Ihr Vater und ihr Bruder hätten vorgehabt, nach Istanbul zu kommen, um sie umzubringen, da es eine große Schande sei, ohne Einwilligung der Eltern zu heiraten und auch noch schwanger zu werden. Wegen der Probleme mit ihrem vormaligen Ehegatten sei sie öfters umgezogen. Nachdem sie erfahren habe, dass sie ihre Familie umbringen wolle, habe sie nicht versucht, sich woanders niederzulassen. Sie habe Angst gehabt, dass sie sie überall finden könnten. Ihre Eltern würden auch ihren nunmehrigen Ehegatten suchen, da sie ohne Einverständnis geheiratet hätten. Ihr Ehegatte sei deshalb nicht gemeinsam mit ihr ausgereist, da sie nicht genug Geld gehabt hätten. In Österreich würden ihr Bruder und Familienangehörige ihres derzeitigen Ehegatten leben. Ihr Bruder sei Asylwerber. Sie habe gehofft, dass er ihr helfen würde, was er aber nicht mache. Darüber sei sie enttäuscht.

4. Am 12.04.2011 sowie ergänzend am 26.04.2011 wurde amtswegig eine gutachterliche Stellungnahme einer medizinischen, allgemein und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin eingeholt. Dabei brachte die BF1 ua. vor, dass sie ihren Vater nicht um Einverständnis zur Eheschließung gefragt habe. Die Familie habe sie daraufhin mit dem Umbringen bedroht. Es habe auch Gewalt gegen sie gegeben. Sie hätten sie ins Gesicht geschlagen, an den Haaren gerissen und in ein Zimmer eingesperrt. Aus diesem sei sie mit Hilfe der Nachbarn freigekommen und sie sei dann geflohen. Den Gutachten ist zu entnehmen, dass die BF1 an einer Anpassungsstörung leide. Eine medikamentöse Therapie sei anzuraten. Im Falle einer Überstellung könne eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden. Eine aktuelle Suizidgefahr bestehe derzeit nicht. Affekthandlungen könnten generell niemals ausgeschlossen werden.

5. Am 19.05.2011 legte die BF1 eigeninitiativ einen vom gleichen Tag stammenden psychiatrischen Befund von Omega, Verein für Opfer von Gewalt u. Menschenrechtsverletzungen, vor. Der darin enthaltenen Vorgeschichte ist zu entnehmen, dass sie wegen "Diskriminierungen durch ihre Zugehörigkeit zu den Aleviten" ihre Heimat verlassen habe müssen. Der Diagnose ist eine Anpassungsstörung (früher: reaktive Depression) zu entnehmen. Die Behandlung erfolge wegen der Schwangerschaft. Empfohlen werden "pflanzliche Beruhigungsmittel (Passedan-Tropfen bei Unruhe)".

6. Der Asylantrag der BF1 wurde vom BAA mit Bescheid vom 14.06.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III).

Das BAA erachtete das als fluchtkausal dargelegte Vorbringen im Wesentlichen als nicht glaubhaft.

7. Gegen diesen Bescheid hat die BF1 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass sich der Sachverhalt mittlerweile insofern geändert habe, dass ihr nunmehriger Ehegatte BF2 in Österreich sei und am 14.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Sie hätten nun ihr Eheleben wieder aufgenommen und würden gemeinsam leben. Die BF1 habe am 28.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gestellt und es seien nun beide Verfahren als Familienverfahren zu führen. Weiters wird das erstinstanzliche Verfahren als mangelhaft moniert, das Vorbringen im Wesentlichen wiederholt bzw. erläutert und versucht, der Beweiswürdigung entgegen zu treten.

8. Am 11.06.2011 reiste der BF2, der Ehegatte der BF1, nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 14.06.2011 brachte der BF2 zum Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass er vom Bruder und Vater der "Ex-Frau" sowie von den Verwandten seiner derzeitigen Ehegattin BF1 mit dem Umbringen bedroht werde. Von den Verwandten der derzeitigen Gattin werde er bedroht, weil er der kurdischen Volksgruppe zugehörig sei und deren Familie nicht. Seine schwangere Ehegattin BF1 sei auch bedroht worden und sei deshalb nach Österreich geflohen. Der BF2 und dessen Bruder seien in der Türkei schon öfters verhaftet worden, da sie Kurden seien und aus derselben Stadt wie Öcalan Abdullah stammen würden, mit dem sie auch verwandt seien. Deswegen bitte der BF2 um Asyl. Im Falle einer Rückkehr sei sein Leben nicht sicher.

Bei der folgenden Einvernahme am 10.10.2011 brachte der BF2 im Wesentlichen vor, dass er keinerlei Beweismittel vorlegen könne. Er habe bis zur Ausreise als Bauarbeiter gearbeitet und wolle in Österreich ebenfalls arbeiten. In der Türkei würden die Mutter, vier Brüder und eine Schwester, sowie verschiedene Neffen, ua. im Heimatort, leben. Ein älterer Bruder lebe seit ca. 17 Jahren in Österreich. Er sei einfaches Mitglied der DTP, habe aber keinen Ausweis, womit er dies belegen könne. Der BF2 sei Beschuldigter, dass er die PKK unterstützt haben soll. Das Verfahren sei beim Straflandesgericht anhängig. Unter welcher Aktenzahl oder wegen welchem Tatbestand die Anklage erfolgt sei, wisse er nicht. Er habe einen Anwalt, wisse aber nicht wie dieser heißt, auch kenne er dessen Anschrift oder Telefonnummer nicht. Gefragt, warum der BF2 in Österreich nun um Asyl ansuche, gab er an, dass seine eigene Familie und auch jene der Ehegattin gegen diese Ehe seien. Deswegen sei er nach Österreich gekommen. Der BF2 wolle hier mit ihr weiter leben. Gefragt, ob dem BF2 in der Türkei etwas Konkretes passiert sei, gab er an, dass die Eltern der Ehegattin gegen die Ehe gewesen seien und er sie deshalb nach Österreich geschickt habe. Dann habe sich der BF2 versteckt und die Familie habe erfahren, dass die Gattin nach Europa geflüchtet sei. Sie wollten dem BF2 Schaden zufügen und sie seien hinter ihm her gewesen. Nachgefragt sei es der Bruder der Ehegattin gewesen bzw. gab er dann an, es sei die ganze Familie, die hinter ihm her sei. Der BF2 habe sich nicht an die Polizei gewandt, da diese ja nach ihm suchen würden. Ein Anwalt wäre zur Unterstützung zu teurer gewesen. Passiert sei dem BF2 seitens der Familie konkret aber nichts. Im Falle einer Rückkehr müsste der BF2 in Haft, da der Rechtsanwalt mitgeteilt habe, dass der BF2 statt 15 Jahre nur 8 Jahre Haft bekomme. Ein Teil des Namens vom Rechtsanwalt sei Hassan, er wisse aber nichts Näheres und auch nicht mehr, wo dieser sei.

9. Der Asylantrag des BF2 wurde vom BAA mit Bescheid vom 11.10.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III).

Das BAA erachtete im Wesentlichen das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen als nicht glaubhaft.

10. Gegen diese Entscheidung wurde ebenfalls innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird die rechtliche Beurteilung moniert und die Länderdokumentation als unzureichend bezeichnet.

11. Am 21.11.2011 langte für die im November 2011 in Österreich geborene BF3 ein schriftlicher "Antrag auf internationalen Schutz gem. § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG" beim BAA ein. Es wurde beantragt, dem Kind im Rahmen des Familienverfahrens zumindest denselben Schutz wie dem Vater BF2 zu gewähren, dessen Asylverfahren noch anhängig sei. Eine Geburtsurkunde und ein Meldezettel wurden dem Antrag beigelegt.

12. Der Asylantrag der BF3 wurde vom BAA mit Bescheid vom 22.11.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III).

Das BAA stellte fest, dass für das minderjährige Kind keine eigenen Gründe dargelegt worden seien. Eine Gefährdung über das eigene Vorbringen des gesetzlichen Vertreters BF2 hinaus könne nicht festgestellt werden.

13. Gegen diese Entscheidung wurde gleichfalls innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung wird moniert, insbesondere sei eine Ausweisung unverhältnismäßig.

14. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2012, Zl. 420.066-1/2011-3E, 422.298-1/2011-4E und 423.065-1/2011-3E, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 34 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde auch ausgeführt, warum dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine Asylrelevanz beizumessen ist.

15. Diese Erkenntnisse erwuchsen am 12.01.2012 in Rechtskraft.

16. Die Behandlung einer gegen die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes ergangenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 27.06.2012, U 982 - 984/12-3, abgelehnt.

17. Mit am 10.10.2012 beim Asylgerichtshof eingelangtem Schriftsatz stellten die BF Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69

AVG.

Darin wurde ausgeführt, dass zwischenzeitig dem BF2 zwei Originaldokumente zugekommen seien, denen zu entnehmen sei, dass laut Akte der 5. Strafkammer Van aufgrund diverser Sachverhalte seitens der Polizei und Gendarmerie nach dem BF2 steckbrieflich gesucht werde. Zudem sei über den BF2 in seiner Abwesenheit ein Haftbefehl wegen des Verdachts der Unterstützung einer separatistischen Terrororganisation, Propagandatätigkeit uä. erlassen worden. Über die entsprechenden Dokumente habe der BF2 während des anhängigen Asylverfahrens nicht verfügt und seien diese ohne sein Verschulden nicht zur Vorlage gebracht worden. Aufgrund der in der Türkei evidenten Sippenhaftung sei auch aufgrund der nunmehr dokumentierten Verfolgung des BF2 das Leben der BF1 und der mj. BF3 in der Türkei auf das Gröbste gefährdet. Sohin wurde der Antrag gestellt, gegenständliche Asylverfahren wieder aufzunehmen; in eventu, sollte dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht Folge gegeben werden, gegenständlichen Antrag als neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu werten.

18. Mit Schreiben vom 04.12.2012 brachten die Wiederaufnahmewerber eine Bestätigung des Vereins ISOP betreffend der Absolvierung eines Deutschkurses im Zeitraum vom 12.04. bis 05.07.2012 hinsichtlich der BF1 in Vorlage.

19. Mit Schriftsatz vom 11.12.2012 stellte die damals vorsitzende Richterin des Asylgerichtshofes ein Erhebungsersuchen an die Österreichische Botschaft in der Türkei zwecks Überprüfung der nunmehrigen Angaben des BF2 sowie der vorgelegten Dokumente und wurde dieses mit Schriftsatz vom 18.02.2013 von dieser dahingehend beantwortet, dass der Vertrauensanwalt bei den Gerichten (vor Ort) in Erfahrung gebracht habe, dass hinsichtlich des BF2 keine Akten vorliegen würden. Unter den angegebenen Nummern fänden sich andere Personen und Straftaten. Fernern hätten sich in Gaziantep im erwähnten Zeitabschnitt drei Strafkammern befunden. Die Akten seien aber so beschrieben, als würde es derzeit nur eine Strafkammer geben. Im selben Schreiben fehle auch die türkische Personenidentitätsnummer. Im Übrigen könne die Staatsanwaltschaft keine Haftanordnung schreiben und wäre jedenfalls in einem derartigen Schriftsatz klar erkennbar, an wen eine solche schriftliche Anweisung gehen sollte. Die vom BF2 eingereichten Dokumente seien somit gefälscht/ unecht.

20. Mit Schreiben vom 28.02.2013 wurde seitens des Asylgerichtshofes gemäß § 45 Abs. 3 AVG Beweis erhoben, den Parteien des Verfahrens das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Ermittlungsergebnisses eingeräumt. Darüber hinaus wurden die Wiederaufnahmewerber aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Asylgerichtshof bekannt zu geben, zu welchem Zeitpunkt sie die vorgelegten Bescheinigungsmittel erhalten haben.

21. Laut Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion Jennersdorf werde der BF2 beschuldigt, am 21.01.2013 beim Referat für "Führerscheinwesen" der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf, gegenüber FOI Karl Erich THOMAS, die Umschreibung seines gefälschten türkischen Führerscheins beantragt zu haben, um sich so die Ausstellung eines österreichischen Führerscheins zu erschleichen.

22. Entsprechend dem Antrag auf Fristerstreckung vom 19.03.2013 wurde dem gewillkürten Vertreter der Wiederaufnahmewerber eine Verlängerung der Frist zur Erstattung einer Stellungnahme bis zum 02.04.2013 gewährt.

23. Am 02.04.2013 langte eine Stellungnahme der nunmehrigen BF ein, in welcher kurz zusammengefasst ausgeführt wurde, dass es nicht wahr sei, dass die von Seiten der BF vorgelegten Urkunden Fälschungen darstellen würden. Wie bereits dem vormalig rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren zu entnehmen sei, werde nach dem BF2 weiterhin in der Türkei gefahndet und sei dem Haftbefehl auch derartiges zu entnehmen.

24. Die Wiederaufnahmeanträge wurden in der Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2013, Zl. 420.066-2/2012-10E, 422.298-2/2012-19E und 423.065-2/2012-10E, gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den geltend gemachten Wiederaufnahmegründen keine Glaubwürdigkeit beizumessen sei.

25. Mit Schriftsatz vom 18.06.2013 stellten die BF abermals Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG. Darin wird ausgeführt, dass zwischenzeitig dem BF2 am 29.05.2013 von der Türkei eine Haftanordnung des 3. Schwurgerichtes für Strafsachen Istanbul übermittelt worden sei. Der Haftanordnung sei zu entnehmen, dass der BF2 im Falle seiner Aufgreifung an die nächste Strafabteilung des Gerichtes in Istanbul gebracht und ein Haftbefehl ausgestellt werden würde, um ein baldiges Erscheinen des BF2 bei Gericht zu sichern. Aufgrund der in der Türkei evidenten Sippenhaftung sei auch aufgrund der nunmehr dokumentierten Verfolgung des BF2 das Leben der BF1 und der mj. BF3 in der Türkei auf das Gröbste gefährdet. Sohin wird der Antrag gestellt, gegenständliche Asylverfahren wieder aufzunehmen; in eventu, sollte dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht Folge gegeben werden, gegenständlichen Antrag als neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu werten.

26. Die Wiederaufnahmeanträge wurden in der Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.07.2013, Zl. 420.066-3/2013-4E, 422.298-3/2013-4E und 423.065-3/2013-4E, gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem nunmehr vorgelegten Haftbefehl um keine neu hervorgekommene Tatsache oder Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z2 AVG handelt, zumal der Haftbefehl vom 14.06.2012 stamme, das Verfahren der BF auf internationalen Schutz jedoch schon am 12.01.2012 rechtskräftig geworden sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die BF offenbar nicht davor zurückschrecken würden, stets neue Anträge, welche auf falschen Tatsachen basieren, zu stellen. In Folge wurde darauf verwiesen, dass es sich bei den im vormaligen Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten Dokumenten um Fälschungen gehandelt habe und dieser Umstand in Verbindung mit den widersprüchlichen Angaben der BF gegen die Echtheit des Haftbefehls spreche.

27. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Graz West vom 10.10.2013 wurde der BF2 wegen § 83 Abs. 1 StGB [Körperverletzung] zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

28. Am 27.03.2014 brachten die nunmehrigen BF die zweiten, nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bei Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge als BFA bezeichnet) ein.

29. Im Rahmen der Erstbefragung "Folgeantrag" vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die BF1 kurz zusammengefasst zu ihren Fluchtgründen an, dass sie weiterhin dieselben Probleme wie im ersten Asylverfahren habe. Sie stelle den Folgeantrag aufgrund der Probleme ihres Mannes. Gegen diesen sei ein Haftbefehl erlassen worden. Ihre Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr würde ihr Mann sofort festgenommen werden. Weiters befürchte die BF1 weiterhin Gefahr durch ihren Exmann in der Türkei.

Der BF2 gab im Rahmen der Erstbefragung "Folgeantrag" vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er in der Türkei Probleme habe und ein Strafverfahren gegen ihn laufe. Es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn, welchen er vor einigen Tagen durch seinen Anwalt in der Türkei per Post erhalten habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, festgenommen und eingesperrt zu werden. Er werde beschuldigt, der PKK Unterschlupf und Unterstützung gewährt zu haben, da er aus demselben Dorf wie Öcalan stamme und mit ihm auch mütterlicherseits verwandt sei. Es laufe auch ein weiteres Verfahren gegen ihn wegen angeblicher Drohung. Der Haftbefehl sei ihm vor einigen Tagen von seinem Anwalt in der Türkei zugestellt worden.

Im Rahmen der Erstbefragung legte der BF2 eine Kopie des erwähnten Haftbefehls vor.

30. Mit Schriftsatz vom 14.01.2016 des rechtsfreundlichen Vertreters der BF erfolgte eine Urkundenvorlage und wurden hierbei folgende Schriftstücke vorgelegt:

  • Dienstausweis der BF1 des Österreichischen Roten Kreuzes

  • Vorläufiger Führerschein der BF1

  • Diverse Empfehlungsschreiben von Privatpersonen

  • Bestätigung der Stadt Graz

  • Bestätigung des Landes Steiermark betreffend Remunerantentätigkeit

  • Bestätigung des WIKI Kindergartens

31. Am 22.01.2016 wurde eine Einvernahme mit den BF durchgeführt. In dieser gab der BF2 an, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe. Er habe jedoch einen Rechtsanwalt in der Türkei beauftragt, ihm Bestätigungen betreffend seine Fluchtgründe zu schicken. Er wisse nicht mehr, wann ihm der Rechtsanwalt die Papiere geschickt habe, aber das Kuvert habe er zu Hause. In Folge wurde dem BF2 eine Frist von 2 Wochen gewährt, das Kuvert dem BFA vorzulegen. Den Namen des Rechtsanwalts konnte der BF2 auf Nachfrage nicht nennen. Nochmals befragt, ob sich an den Fluchtgründen des BF2 etwas geändert habe, verneinte er die Frage neuerlich und fügte hinzu, dass er durch die nunmehr vorlegten Papiere die Fluchtgründe beweisen könne. Seine Frau und seine Tochter hätten keine eigenen Fluchtgründe, sie seien wegen seiner Fluchtgründe in Österreich. Die BF1 gab in ihrer Einvernahme an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und wegen der Fluchtgründe ihres Mannes in Österreich sei. Auch ihre Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe. Weiters gab sie an, dass ihr Mann von seinem Rechtsanwalt in der Türkei eine Bestätigung bekommen habe, dass auf ihn acht Jahre Haft warten würden, wenn er in die Türkei zurückkehre. Diese Bestätigung habe er vor ca. zwei Jahren geschickt bekommen.

Im Rahmen der Einvernahme legten die BF folgende Dokumente vor:

  • Arbeitsvorvertrag vom 18.01.2016 betreffend den BF1

  • Arbeitsvorvertrag vom 18.01.2016 betreffend die BF2

  • Unterstützungsschreiben betreffend B1, B2 und BF3

  • Bestätigung über Erste-Hilfe-Kurs betreffend die BF2

  • Bestätigungen über Deutschkurse betreffend die BF2

  • Heiratsurkunde

32. Mit Schriftsatz vom 25.02.2016 langte eine ergänzende Stellungnahme der BF, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, beim BFA ein, in welcher ausgeführt wurde, dass der BF2 über seinen in der Türkei situierten Rechtsanwalt einen Haftbefehl erhalten habe, aus welchem hervorgehe, dass der BF2 aufgrund eines angeblichen Deliktes vom 03.11.2008 weiterhin zur Verhaftung ausgeschrieben sei. In Folge wurde auf die politische Situation in der Türkei und die Situation der kurdischen Minderheit eingegangen. Aufgrund der Sippenhaftung würden bei einer Verhaftung des BF2 auch drakonische Strafen gegenüber die BF1 und die BF3 drohen. Ein gegen den BF2 in der Türkei durchgeführtes Strafverfahren würde zudem nicht den Grundsätzen eines "fair trial" iSd Art. 6 EMRK gerecht werden. Des Weiteren wurde auf die gute Integration der BF in Österreich hingewiesen.

Der Stellungnahme beigelegt wurde ein Bescheid des UVS für die Steiermark vom 13.12.2013 sowie eine Haftanordnung des 3. Schwurgerichts für Strafsachen Istanbul samt Kuvert (Haftbefehl).

33. Mit Schreiben vom 31.03.2016 wurde die BF über ihren Rechtsvertreter aufgefordert, das Originalkuvert mit dem Haftbefehl, welches dem BF2 von seinem Anwalt in der Türkei zugestellt wurde, vor dem BFA in Vorlage zu bringen.

34. Am 07.04.2016 langte ein Kuvert, datiert mit 02.02.2016 und adressiert an den BF2 beim BFA ein.

35. Per Schreiben vom 12.04.2016 ersuchte das BFA die BF um Übermittlung des Originalkuverts aus dem Jahre 2014, mit welchem das vorgelegte Schriftstück vom Anwalt aus der Türkei an den BF2 übermittelt wurde, mit Fristsetzung von einer Woche.

36. Am 19.04.2016 langte ein Fristerstreckungsantrag betreffend die Vorlage des Originalkuverts beim BFA ein.

37. Mit Schreiben vom 02.05.2016 teilten die BF, vertreten durch ihren Rechtsvertreter mit, dass das geforderte Kuvert den Antragstellern nicht mehr zur Verfügung stehe.

38. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 20.06.2016, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 27.03.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die BF keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht hätten. Zudem sei auch keine Integrationsverfestigung der BF in Österreich eingetreten.

39. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 22.06.2016 wurden den BF1-BF3 gem. § 63 Abs. 2 AVG amtswegig Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

40. Mit Schriftsatz vom 11.07.2016 erhoben die BF1-BF3, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, fristgemäß Beschwerde gegen alle Spruchpunkte der Bescheide des BFA. In dieser wurde zunächst der Sachverhalt wiederholt und weiters gerügt, dass die Behörde die schriftliche Stellungnahme der Antragsteller negiert habe, was eine antizipierende Beweiswürdigung darstellen würde. Zudem wurde vorgebracht, dass die Behörde auch über einen Vertrauensanwalt in der Türkei Recherchen hätte anstellen können, inwieweit die über den BF2 verfügte Haftanordnung noch aufrecht ist. Schließlich es nicht nachvollziehbar, weshalb kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt worden sei, zumal sich die BF seit Juni 2011 in Österreich aufhalten würden und integriert seien.

41. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF sind Staatsangehörige der Türkei. Die Identität der BF steht fest.

Die BF stellten am 30.03.2011, 14.06.2011 sowie am 21.11.2011 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.06.2011, 11.10.2011 und 22.11.2011 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), den BF gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG2005 weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. (Spruchpunkt III.).

Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 09.01.2012 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 34 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Diese Erkenntnisse erwuchsen am 12.01.2012 in Rechtskraft.

Die Behandlung einer gegen die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes ergangenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 27.06.2012, U 982 - 984/12-3, abgelehnt.

Die am 10.10.2012 eingebrachten Wiederaufnahmeanträge wurden letztendlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2013 gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.

Die am 18.06.2013 eingebrachten Wiederaufnahmeanträge wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.07.2013 gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.

Am 27.03.2014 brachten die BF die zweiten, nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bei Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2016, zugestellt am 27.06.2016, wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist. (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.).

Die BF sind seit ihrer ersten Antragstellung auf internationalen Schutz nicht mehr in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in den Personen der BF gelegenen Umstände.

In den gegenständlichen Folgeanträgen auf internationalen Schutz bringen die BF keine neuen Fluchtgründe vor, sondern stützen ihre Anträge auf jene Fluchtgründe, die sie bereits im Zuge des Verfahrens betreffend ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz vorgebracht hatten. Die BF behaupten zudem auch gar nicht, dass es nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens zu Vorfällen im Herkunftsstaat gekommen ist, welche ein neues Fluchtvorbringen begründen könnten.

Vor ihrer Ausreise lebten die BF in der Türkei, wobei die BF1 und der BF2 gemäß ihren eigenen Aussagen erst in Österreich einen gemeinsamen Wohnsitz begründeten. Der BF2 hat die Pflichtschule absolviert und arbeitete danach als Kellner und Bauarbeiter. Er konnte dadurch für seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften aufkommen.

Die BF1 hat die Pflichtschule absolviert und war danach als Friseurin und in diversen Gelegenheitsjobs tätig. Sie wurde zudem von ihrer Familie unterstützt. Gemäß ihren eigenen Angaben konnte sie dadurch für ihren Lebensunterhalt aufkommen.

Die BF3 wurde in Österreich geboren und besucht einen Kindergarten in Österreich.

Die BF sind gesund und arbeitsfähig. Die BF leben in einem Heim der Caritas und der BF2 arbeitet gelegentlich bei der Caritas, um etwas Geld zu verdienen. Zudem führt der BF2 gemeinnützige Hilfstätigkeiten für die Stadt Graz sowie Remunerantentätigkeiten für das Land Steiermark aus. Die BF1 ist bei einer karitativen Organisation als freiwillige Mitarbeiterin stundenweise tätig. Sowohl der BF2 als auch die BF1 legten "Arbeitsvorverträge" im Falle einer Erteilung von Aufenthaltstiteln an die BF vor. Die BF werden von den Angehörigen des BF2 in Österreich finanziell unterstützt.

Die BF1 hat darüber hinaus einen Erste-Hilfe-Kurs beim Roten Kreuz absolviert und den österreichischen Führerschein nachgeholt.

In Österreich leben ein Bruder sowie ein Cousin des BF2 und ein Bruder der BF1. Die Mutter des BF2 sowie die Eltern der BF1 und mehrere Geschwister der BF1 und BF2 sowie weitere Verwandte der BF leben in der Türkei. Zudem lebt auch ein Sohn der BF1 in der Türkei.

Der BF2 und die BF1 besuchten Deutschkurse und haben die Prüfung A1 erfolgreich abgelegt. Die BF1 hat zudem mehrere A2 Deutschkurse besucht.

Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis, wobei anzumerken ist, dass weder der BF2 noch die BF1 genauere Angaben zu diesen Personen anführen konnten.

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Graz West vom 10.10.2013 wurde der BF2 wegen § 83 Abs. 1 StGB [Körperverletzung] zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Die BF1 und die BF3 sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführer befinden sich seit ihrer ersten Antragsstellung auf internationalen Schutz am 16.06.2011 lediglich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der BF in Österreich vorliegt.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Die BF können auch auf keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung verweisen, welche dazu führen würde, dass eine Aufenthaltsbeendigung einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Familien- und Privatleben darstellen würde. Es ergibt sich daher auch diesbezüglich keine wesentliche Änderung der Sachlage gegenüber dem Erstverfahren.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Türkei:

Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid vom 20.06.2016 verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und ihrem zweiten Verfahren:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Dass im gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden, ergibt sich aus den Einvernahmen. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zur fehlenden Integration in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die relativ kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts des BF in Österreich.

Dass die BF bereits über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich verfügen, ergibt sich aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben sowie ihren eigenen Aussagen.

Es besteht kein Zweifel an der grundsätzlichen Gesundheit der BF und der Arbeitsfähigkeit des BF2 und der BF1. In Österreich sind der BF 2 und die BF1 gelegentlich im Rahmen von Hilfstätigkeiten legal beschäftigt und leben derzeit von der Grundversorgung. Damit kann insgesamt nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit im Bundesgebiet ausgegangen werden. Die vorgelegten "Arbeitsvorverträge" sind bedingt mit der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen (Arbeitsbewilligung) und können für sich allein genommen nicht als Beweis für die zukünftige Selbsterhaltungsfähigkeit der BF1 und BF2 genommen werden. Der Umstand, dass beide Arbeitsvorverträge jeweils gleich ausgestaltet sind und sich lediglich in der Identität der Vertragsparteien unterscheiden, lässt zudem auch Zweifel aufkommen, inwieweit es sich bei den vorlegten Dokumenten nicht um reine Gefälligkeitsschreiben handelt.

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des BF2 bzw. der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF1 und der BF3 ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Dass der BF1 und die BF2 Deutschkurse besuchten, ergibt sich aus den vorgelegten Prüfungsbestätigungen bzw. ihren persönlichen Angaben.

Die Feststellung, dass die BF in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen.

2.2. Zu den Länderfeststellungen über die Türkei

Es ergibt sich aus der Einsicht in die vom BFA herangezogenen Länderberichte keine maßgebliche Änderung der die BF betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der BF, weshalb diese der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A I

Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).

Zum gegenständlichen Verfahren

Maßstab der Rechtskraftwirkung bilden im vorliegenden Fall die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 09.01.2012, Zl. 420.066-1/2011-3E, 422.298-1/2011-4E und 423.065-1/2011-3E, welche am 12.01.2012 in Rechtskraft erwuchsen.

Wie sich bei einem Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten sowie des gegenständlichen zweiten Verfahrens auf internationalen Schutz zeigt, stützen die BF die gegenständlichen Folgeanträge auf von ihnen bereits im Vorverfahren getätigte Angaben, über welche bereits im Rechtsmittelweg vom Asylgerichtshof im Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde. Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen der BF zu ihren Ausreisegründen in den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren mit näherer Begründung für nicht glaubhaft. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass auch der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer gegen die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes ergangenen Beschwerde mit Beschluss vom 27.06.2012 abgelehnt hat. Schließlich wurde auch die zwei nach rechtskräftigem Abschluss der ersten Verfahren eingebrachten Wiederaufnahmeanträge mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.

Wird - wie im vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt - wie bereits vom BFA zutreffend festgestellt wurde - nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Ein neues Vorbringen, welches zu einer anderen Glaubhaftigkeitsbeurteilung führen hätte können, haben die BF im gegenständlichen Verfahren nicht erstattet. So gaben sowohl der BF2 als auch die BF1 an, dass sie weiterhin dieselben Probleme in der Türkei hätten. Der BF2 stützte den neuen Antrag lediglich auf die Tatsache, dass er vor einigen Tagen einen Haftbefehl von seinem Anwalt in der Türkei erhalten habe und dadurch nunmehr sein Fluchtvorbringen untermauern könne. Die BF1 bezog sich in ihrem zweiten Verfahren lediglich auf die Fluchtgründe ihres Mannes und gab an, weiterhin dieselben Probleme in der Türkei zu haben wie anlässlich ihres ersten Asylverfahrens. Hinsichtlich des BF3 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Im Hinblick auf den nunmehr anlässlich des zweiten Verfahrens vorgelegten Haftbefehl ist auszuführen, dass sich dieser auf die im Rahmen des ersten Verfahrens vom BF2 vorbrachten Fluchtgründe bezieht, welche schon im damaligen Verfahren als unglaubwürdig beurteilt wurden. Weiters scheint es bemerkenswert, dass der exakt gleiche "Haftbefehl" schon anlässlich des zweiten Wiederaufnahmeantrags vorgelegt wurde, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.07.2013 abgewiesen wurde. In der damaligen Beweiswürdigung des Asylgerichtshofes wurde unter anderem ausgeführt: "Zur Vollständigkeit ist noch darauf hinzuweisen, dass die Wiederaufnahmewerber offenbar nicht davor zurückschrecken, stets neue Anträge, welche auf falschen Tatsachen basieren, zu stellen. Im vormaligen Wiederaufnahmeverfahren stellte sich nämlich heraus, dass es sich bei den in Vorlage gebrachten Dokumenten aus der Türkei um keine echten Dokumente handelte und wird diesbezüglich auf die Ausführungen im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren verwiesen...."

Insofern fehlt den Angaben, wonach die BF den Haftbefehl einige Tage vor ihrer neuerlichen Antragstellung (somit etwa im März 2014) erhalten hätten, auch ein glaubhafter Kern. Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit wird weiters auch dadurch untermauert, dass die BF auf diesbezügliche Nachfrage nicht in der Lage waren, das Originalkuvert, mit welchem sie den Haftbefehl erhalten haben, dem BFA vorzulegen. Auch das Vorbringen, wonach der BF aus demselben Dorf wie Öcalan stamme und mit diesem auch verwandt sei, wurde schon anlässlich des ersten Asylverfahrens vorgebracht und handelt es sich auch diesbezüglich um kein neues Sachverhaltselement.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die zuständige Richterin anlässlich der im ersten Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten Dokumente ein Gutachten über einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft in Ankara einholte und sich hierbei herausstellte, dass es sich bei diesen vorgelegten Dokumenten um Fälschungen gehandelt hat, was ein weiteres Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit der BF darstellt (siehe hierzu im Detail Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2013, Zl. 420.066-2/2012-10E, 422.298-2/2012-19E und 423.065-2/2012-10E).

Weitere Gründe zur Begründung des zweiten Antrags auf internationalen Schutz wurden von den BF nicht vorgebracht. Mit den gegenständlichen zweiten Anträgen wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs. 1 AVG verhindert werden soll (vgl VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).

Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass die BF mit der Stellung der Folgeanträge das Ziel verfolgten, die Durchsetzung der rechtskräftigen Entscheidung vom 09.01.2012 zu verhindern. Dafür sprechen auch die Angaben der BF1 und BF2 im Rahmen ihrer Erstbefragung am 27.03.2014, wo sie auf die Frage, warum sie erst jetzt neuerliche Anträge stellen, angaben, dass sie auf Anraten ihres Anwaltes mit der Antragstellung auf internationalen Schutz bis zur Zusendung des Haftbefehls gewartet hätten, was schon insofern unglaubwürdig ist, als nunmehr geklärt ist, dass es sich bei dem nunmehr im zweiten Verfahren vorgelegten Haftbefehl um ein schon zuvor vorhandenes Dokument handelt.

Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der BF in die Türkei zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei ihrer Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.

Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen zur Türkei auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat.

Die BF haben von sich aus keine individuellen (d.h. in ihrer Person gelegene) Umstände vorgebracht oder glaubhaft machen können, die im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Feststellungen zur Sicherheit der Türkei allenfalls geeignet gewesen wären, eine andere als die von der belangten Behörde vertretene Beurteilung herbeizuführen.

Die BF leiden weder an einer unmittelbar lebensbedrohenden Erkrankung noch wurde ein sonstiger auf die Personen der BF bezogener "außergewöhnlicher Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Rückführungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnte.

Schließlich liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen vor, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, zumal sich weder die allgemeine Situation im Herkunftsstaat bezogen auf das gesamte Staatsgebiet noch die Rechtslage in der Zwischenzeit entscheidungswesentlich geändert haben.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit der Auffassung des BFA an, dass das Vorbringen der BF im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliegt, weshalb das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG abzuweisen ist.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt A.II.

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 52 (1) [...]

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinen Entscheidungen vom 24.03.2014, Zlen. 1.) W159 1423863-2; 2.) W159 1423862-2 und 3.) W159 1423864-2, die Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005).

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben die BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Zum gegenständlichen Verfahren:

Die BF sind als Kernfamilie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Die BF haben zwar auch weitere Verwandte (Bruder und Cousin des BF2 und Bruder der BF1) in Österreich, jedoch kann im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde nicht von einem derart engen Kontakt der BF zu diesen Angehörigen ausgegangen werden, sodass dadurch von einer Verletzung des Rechts auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann. Insbesondere hinsichtlich des Bruders der BF1 ist darauf hinzuweisen, dass die BF1 selbst im Rahmen des ersten Verfahrens auf internationalen Schutz angegeben hat, dass dieser sie gar nicht unterstütze. Betreffend die in Österreich lebenden Angehörigen des BF2 (Bruder und Cousins) wurde zwar geltend gemacht, dass diese die BF auch finanziell unterstützen würden, jedoch lässt sich dennoch keine derart enge Beziehung bzw. ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis des BF2 zu diesen Verwandten feststellen, sodass im Falle einer Rückführung der BF von einer Verletzung des Familienlebens ausgegangen werden kann. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens dar.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen.

Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der BF in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der BF aus und würde die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Die BF halten sich seit ihrer Asylantragstellung am 30.03.2011 bzw. am 14.06.2011 sowie am 21.11.2011 sohin seit knapp über fünf Jahren, im Bundesgebiet auf und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Der BF2 und die BF1 sind illegal nach Österreich eingereist und stellten in weiterer Folge Anträge auf internationalen Schutz, die sich als unberechtigt erwiesen haben. Die Dauer der Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die BF im Rahmen ihres ersten Verfahrens auf internationalen Schutz alle möglichen Rechtswege ausgeschöpft haben und letztendlich die Behandlung ihrer Beschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012 abgelehnt wurde. In Folge wurden zudem zwei Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, welche jeweils gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG vom damals zuständigen Asylgerichtshof abgewiesen wurden. Im diesbezüglichen zweiten Erkenntnis vom 24.07.2013 wurde schon vom Asylgerichtshof festgestellt, dass "die Wiederaufnahmewerber offenbar nicht davor zurückschrecken, stets neue Anträge, welche auf falschen Tatsachen basieren, zu stellen" (AS 662). Dieses Argument trifft nunmehr auch auf die zweiten Anträge der BF auf internationalen Schutz zu, welche lediglich durch ein Dokument, welches überdies schon im Rahmen des zweiten Wiederaufnahmeverfahrens vorgelegt wurde, begründet wurden. Die nunmehr etwa fünfjährige Dauer des Aufenthalts der BF begründet sich somit lediglich auf deren letztendlich erfolglose Eingaben vor den österreichischen Asylbehörden und kann diesen dadurch somit nicht als vorteilhaftes Element im Hinblick auf die Integration der BF in Österreich dienen.

Der BF2 und die BF1 verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Der BF2, der im Alter von etwa 40 Jahren sowie die BF1, die im Alter von etwa 35 Jahren nach Österreich eingereist sind, haben ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise in der Türkei verbracht und konnten dort selbst jeweils für ihren Unterhalt aufkommen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich nach etwa fünf Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern werden können.

Die BF3 wurde in Österreich geboren und besucht in Österreich den Kindergarten und es gibt keine Gründe, die dagegen sprechen, dass die BF3 in der Türkei einen Kindergarten bzw. zu einem späteren Zeitpunkt auch eine Schule besucht.

Die BF1 und der BF2 haben in Österreich unbestritten bereits Integrationsschritte gesetzt, doch ist trotz diesen davon auszugehen, dass sie im Gegensatz zu ihrem bisherigen Leben in der Türkei in Österreich schwächer integriert sind: Der BF2 und die BF1 verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse und haben den Kurs A1 bzw. A2 erfolgreich absolviert. Sie haben in Österreich Freunde und Bekannte und engagieren sich ehrenamtlich. Beide sind immer wieder in Gelegenheitsjobs beschäftigt. Derzeit gehen sie jedoch keiner geregelten Arbeit nach, sind nicht selbsterhaltungsfähig und leben von der Grundversorgung.

Soweit die BF1 und der BF2 Arbeitsvorverträge vorlegen, ist aus diesen vorgelegten bedingten Bestätigungen nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN).

Der BF2 ist im Laufe seines Aufenthaltes einmal strafgerichtlich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches verurteilt worden, wodurch der BF2 eine Missachtung der österreichischen Rechtsordnung an den Tag legte. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der BF wegen Körperverletzung lediglich zu einem Monat bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt wurde.

Dass die BF1 strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der BF1 und des BF2 in ihren Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen in Österreich mit jenen in der Türkei zu dem Schluss, dass der BF2 und die BF1 in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie über Jahrzehnte und somit den prägenden und weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, über eine wesentlich gesichertere wirtschaftliche Existenz verfügten, als dies in Österreich der Fall ist.

Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 6.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).

Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass der minderjährigen BF3 der objektiv unrechtmäßiger Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua.).

Die bald fünfjährige BF3 ist in Österreich geboren und besucht derzeit den Kindergarten. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist im Familienverband mit den Eltern aufgewachsen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie mit den kulturellen Gegebenheiten ihres Heimatlandes und ihrer Muttersprache vertraut gemacht wurde.

Im Hinblick auf die diesbezügliche Judikatur der Höchstgerichte (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.) befindet sich die BF3 somit in einem anpassungsfähigen Alter und weist ihre Eingliederung in die Gesellschaft in der Türkei insbesondere vor dem Hintergrund der Sozialisation durch ihre türkischen Eltern in Österreich keine großen Probleme auf.

Das Interesse des BF2 und der BF1 an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die BF durften sich hier bisher nur aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Der minderjährigen BF3 kann auch dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie ihren Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013). Dennoch überwiegen aufgrund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die BF3, denn die von den BF insgesamt dargelegten integrationsbegründenden Umstände stellen sich vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer nicht als derart außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung hätte Abstand genommen werden müssen, vor allem auch vor dem Hintergrund der bereits zitierten aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt und Vorliegen von Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; enger Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; Vereinsmitglied).

Festzuhalten ist auch, dass es den BF bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).

Diesen im Vergleich schwächer ausgeprägten privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der BF am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da die Anträge der BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und den BF kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil die Anträge der BF im Hinblick auf die Zuerkennung der Status von subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurden, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Die BF verfügen weiters über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2012, Zl. 420.066-1/2011-3E, 422.298-1/2011-4E und 423.065-1/2011-3E rechtskräftig verneint.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2012, Zl. 420.066-1/2011-3E, 422.298-1/2011-4E und 423.065-1/2011-3E aufgrund der Unglaubwürdigkeit der BF rechtskräftig verneint.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Türkei nicht.

Die Abschiebung der BF in die Türkei ist daher zulässig.

Rückkehrentscheidung und Frist für die freiwillige Ausreise

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände von den BF nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH hinsichtlich Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012) festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Verfahren konnte - trotz eines in der Beschwerde gestellten Antrages - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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