BVwG W238 2125693-1

W238 2125693-1Tribunal Administrativo Federal27 de jul. de 2016

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Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

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BVwG W238 2125693-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W238.2125693.1.00

Spruch

W238 2125693-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2016, Zahl XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung am 29.01.2015 wurde als Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers Afghanistan festgehalten. Als Religions- und Volkgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers wurden in der Niederschrift Moslem (Schiit) und Hazare aufgenommen. Die Angaben zu Wohnsitzadresse und Herkunftsland enthalten eine näher bezeichnete Adresse im Iran. Auch die vom Beschwerdeführer beschriebene Reiseroute wurde im Iran begonnen. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, dass er immer legal im Iran gelebt habe. Zur Frage, warum der Beschwerdeführer "sein Land" verlassen habe, führte dieser aus, dass afghanische Staatsbürger im Iran vielen Problemen ausgesetzt seien. Obwohl seine Frau iranische Staatsangehörige sei, hätten der Beschwerdeführer und die sechs gemeinsamen Kinder dadurch keine Vorteile. Eine offizielle Eheschließung zwischen afghanischen und iranischen Staatsangehörigen sei nicht erlaubt. In letzter Zeit seien Afghanen zudem unter Druck gesetzt worden, nach Syrien in den Krieg zu ziehen, damit ihre Aufenthaltsbewilligung verlängert werde.

Befragt zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr in seine Heimat gab der Beschwerdeführer an, dass er niemanden in Afghanistan habe und er das Land nicht kenne. Sein Vater lebe seit über 50 Jahren im Iran.

1.2. Bei der Einvernahme am 25.01.2016 legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen vor, darunter Bestätigungen über die Teilnahme an einem Deutschkurs sowie über eine gemeinnützige Beschäftigung, Empfehlungsschreiben, die Kopie seines afghanischen Reisepasses, die iranische Nationalkarte und Geburtsurkunde seiner Frau, die Ehebestätigung einer Moschee im Iran sowie Kopien der Reisepässe seiner Kinder.

Als Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurde erneut Afghanistan aufgenommen. Seitens des Beschwerdeführers wurde auf Nachfrage der Behörde bestätigt, dass er im Iran geboren worden sei und noch nie in Afghanistan gelebt habe. Mit seiner Familie habe er im Iran, in der Stadt XXXX gewohnt. Dort habe er als Innenausstatter gearbeitet und gut verdient.

Seitens der Behörde wurden dem Beschwerdeführer zahlreiche Fragen gestellt, die sich ausdrücklich auf dessen "Herkunftsland" bezogen. So wurde der Beschwerdeführer etwa danach gefragt, ob er im Falle der Rückkehr in sein "Herkunftsland" wieder an seiner bisherigen Wohnadresse bzw. bei seiner Familie leben könne, oder wann er zuletzt Kontakt mit jemandem aus seinem "Herkunftsland" gehabt habe.

Konkret bezogen auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers formulierte die Behörde die an den Beschwerdeführer gerichtete Frage dahingehend, was seine Gründe seien, dass er "den Iran" verlassen musste und auch nicht in "den Iran" zurückkehren könne. Dazu gab der Beschwerdeführer erneut an, dass er als afghanischer Staatsangehöriger im Iran nicht akzeptiert worden sei. Er könne nur wenige Berufe ausüben und werde ständig benachteiligt. Vor allem habe der Beschwerdeführer Angst vor dem Krieg in Syrien. Um eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels im Iran zu erlangen, würde er von der iranischen Regierung gezwungen, für mindestens sechs Monate in Syrien zu kämpfen. Seit der Geburt seiner Kinder versuche er vergeblich, "iranische Papiere" zu bekommen. Seine Kinder seien wie er afghanische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer schilderte auch die Unsicherheit, die hinsichtlich der Verlängerung der befristet erteilten Aufenthaltstitel für ihn und seine Kinder bestehe.

Weiters wurde der Beschwerdeführer befragt, was er bei einer allfälligen Rückkehr "in den Iran" zu befürchten hätte. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer erneut die Ungleichbehandlung zwischen iranischen und afghanischen Staatsangehörigen und seine Angst ins Treffen, in den Krieg ziehen zu müssen.

Auf Nachfrage, warum der Vater des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen musste, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater bereits mit 17 Jahren aus Afghanistan ausgereist sei. Grund dafür sei der Rassenhass gegen die Volksgruppe der Hazara gewesen. Viele Angehörige dieser Volksgruppe seien damals umgebracht worden. Sein Vater lebe seitdem im Iran.

Hinsichtlich seiner eigenen Volksgruppenzugehörigkeit wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob es "im Iran" eine gezielte Verfolgung seiner Person aufgrund dieses Merkmals gegeben habe. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass Hazara im Iran sofort als afghanische Staatsbürger erkannt und von der Polizei des Öfteren grundlos verdächtigt würden.

Schließlich wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den ihm übermittelten Länderberichten betreffend die Lage im Iran (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 25.02.2015) zu äußern.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 29.03.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und auf Grundlage von § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).

In den Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr sowie zu dessen Privat- und Familienleben stellte das BFA jeweils sowohl auf die Situation im Iran als auch in Afghanistan ab. Die Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bezogen sich nunmehr auf Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das BFA u.a. aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion glaubhaft seien.

Der Beschwerdeführer habe auf Befragung ausdrücklich angegeben, dass er in seinem "Herkunftsstaat" weder aufgrund seiner Rasse, seiner Nationalität, seiner politischen oder religiösen Gesinnung oder aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass Hazara im Iran als Afghanen erkannt und ständig beleidigt würden. Eine gegen ihn gerichtete Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Beschwerdeführer habe weiters angeführt, dass seine Kinder in der iranischen Schule immer benachteiligt würden. Beispielhaft sei die Nichtannahme seines Sohnes bei einem Fußballverein genannt worden. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darstellen können, dass diese Benachteiligung auf die Volksgruppenzugehörigkeit zurückzuführen sei. Bei der Befürchtung des Beschwerdeführers, von den iranischen Behörden gezwungen zu werden, im Krieg in Syrien zu kämpfen, handle es sich nur um eine Vermutung. Die Aufenthaltsbewilligungen des Beschwerdeführers im Iran seien aufgrund seiner Ehe mit einer Iranerin stets verlängert worden. Der Beschwerdeführer könnte weiterhin bei seiner Frau im Iran wohnen. Die Benachteiligung seiner Kinder und seiner Person sowie die schlechte wirtschaftliche Situation im Iran seien die einzigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers gewesen. Andere Gründe habe er über ausdrückliche Nachfrage nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe niemals versucht, mit seiner Familie nach Afghanistan zu übersiedeln, um sich den Diskriminierungen im Iran zu entziehen. Daraus sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht wegen einer Bedrohungssituation, sondern aus wirtschaftlichen Gründen geflohen sei.

Der Beschwerdeführer habe auch keine Verfolgungshandlungen in Afghanistan vorgebracht, sodass dieser in der "relativ sicheren Hauptstadt Kabul ohne Diskriminierung wieder Fuß fassen" könne.

Auf Seite 71 des angefochtenen Bescheides wird in einer Passage auf ein - offenkundig ein anderes Asylverfahren betreffendes und im Beschwerdefall gänzlich unmaßgebliches - Vorbringen eingegangen, welches die Zuwendung des betroffenen Asylwerbers zum christlichen Glauben zum Gegenstand hat.

Ein Gefährdungspotential im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan sah das BFA mangels einer Erkrankung des Beschwerdeführers nicht als gegeben an.

Der Beschwerdeführer habe angeführt, im Falle seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie im Iran leben zu können. Es wäre aus Sicht des BFA auch durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie "wieder in der Hauptstadt Kabul" unterkomme. Mit dem Verkauf des Besitzes seiner Frau hätte die Familie auch die nötigen finanziellen Mittel für eine "Wiedereingliederung" in die afghanische Gesellschaft. Die "traditionell afghanische Familienstruktur" reiche weit über die Kernfamilie hinaus, sodass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer entsprechende Anknüpfungspunkte habe.

Der Beschwerdeführer wäre auch weiterhin in der Lage, sich selbst in seinem Herkunftsstaat oder im Iran versorgen zu können. Dem Beschwerdeführer drohe keine Gefahr, welche die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Mit näherer Begründung stellte das BFA des Weiteren fest, dass ein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ungeachtet bereits erworbener Deutschkenntnisse nicht entstanden sei, weshalb die Beendigung des Aufenthalts keinen unzulässigen Eingriff in seine Rechte darstelle.

Auf Grundlage von diesen - auf das Wesentliche zusammengefassten - Feststellungen erfolgte sodann eine rechtliche Subsumtion hinsichtlich der einzelnen Spruchpunkte des Bescheides.

3. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit näherer Begründung vorgebracht, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Befragung der Behörde zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers erweise sich als völlig unzureichend. Weiters habe die Behörde eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen. Zu Unrecht sei dem Beschwerdeführer weder die Flüchtlingseigenschaft noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Neuerlich schilderte der Beschwerdeführer seine Probleme als afghanischer Staatsangehöriger im Iran und seine Befürchtung, im Krieg in Syrien kämpfen zu müssen oder vom Iran nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Afghanistan, zumal er noch nie dort gelebt habe. Seine Frau wäre als Iranerin in Afghanistan fanatischem und rassistischem Verhalten durch Afghanen ausgesetzt. Zudem sei der Beschwerdeführer schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an, die in Afghanistan ermordet würden.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und dem Beschwerdeführer in Stattgebung der Beschwerde den Status des Asylberechtigten zuerkennen. In eventu stellte der Beschwerdeführer die Anträge, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, oder ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen, oder ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sowie die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben.

4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 04.05.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren der belangten Behörde und der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem.

Der Beschwerdeführer ist im Iran geboren. Er verbrachte dort mit seiner Familie sein bisheriges Leben und lebte niemals in Afghanistan.

Er stellte am 27.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Verfahren vor dem BFA wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Insbesondere verabsäumte es das BFA, sich angesichts der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur religiösen und ethnischen Minderheit der Hazara mit einer - aus der aktuellen Lage der Hazara in Afghanistan abzuleitenden - möglichen (Gruppen)Verfolgung auseinanderzusetzen.

Des Weiteren lässt der angefochtene Bescheid hinreichende Feststellungen vermissen, ob der Beschwerdeführer - wie vom BFA ohne jegliche Ermittlungen angenommen - tatsächlich noch Angehörige in seinem Herkunftsland hat, auf deren Unterstützung der Beschwerdeführer zurückgreifen könnte. Ebenso wenig beschäftigte sich das BFA mit der Frage, inwieweit sich ein (seit der Geburt bestehender) Auslandsaufenthalt sowie eine Eheschließung mit einer iranischen Staatsangehörigen auf die Möglichkeit einer Niederlassung des Beschwerdeführers in Afghanistan auswirken. Die Möglichkeiten des Beschwerdeführers, sich in Afghanistan eine Lebensgrundlage aufzubauen, blieben daher letztlich ungeklärt.

Sowohl hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Afghanistan als auch bezüglich der Fragen der innerstaatlichen Fluchtalternative und des Refoulementschutzes liegen gravierende Ermittlungslücken vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion des Beschwerdeführers erschließen sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben.

Kein begründeter Zweifel besteht auch am ebenso glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er noch nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan gelebt hat, wovon im Übrigen auch die belangte Behörde ausgegangen ist.

Das Datum der Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.

Die mangelnde Auseinandersetzung des BFA mit einer dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Afghanistan allenfalls drohenden Verfolgung sowie mit seiner spezifischen Rückkehrsituation ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Niederschriften über die Erstbefragung am 29.01.2015 und die Einvernahme am 25.01.2016 sowie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides und dem Beschwerdevorbringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 2 VwGVG regelt dazu Näheres auf einfachgesetzlicher Ebene.

§ 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG sieht vor, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben kann und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Voraussetzung für die Erlassung eines Beschlusses auf Aufhebung und Zurückverweisung ist, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig ist ("steht nicht fest") und dass die notwendige Ergänzung durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im "Interesse der Raschheit gelegen" oder "mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" ist. Eine solche Situation liegt gegenständlich vor.

3.3. Die Inanspruchnahme der Befugnis des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG lässt sich im vorliegenden Beschwerdefall auch mit den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, dargelegten Erfordernissen in Einklang bringen. Demnach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)".

3.4. Im vorliegenden Verfahren ergibt sich, dass die bisher gepflogenen Ermittlungen nur ansatzweise zur Entscheidung ausreichen.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staats zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". § 8 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen somit auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers aufgrund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer durchgehend Afghanistan als jenen Staat angegeben, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die belangte Behörde hat diesen Umstand in keiner Weise in Zweifel gezogen, sondern durchgehend auch Afghanistan als Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers angeführt. Gegenständlich bestehen somit keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer staatenlos ist. Nur in diesem Fall wäre der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts (was im vorliegenden Fall ohne Zweifel der Iran ist) heranzuziehen. Die gesetzlichen Bestimmungen lassen jedoch keinen Raum dafür, im Falle einer (nicht in Zweifel gezogenen) Staatsangehörigkeit, einen anderen Staat hinsichtlich der Asyl- und Refoulementgründe zu prüfen, als jenen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt.

Aufgabe des BFA war es daher zu klären, ob dem Beschwerdeführer zum einen eine asylrelevante Verfolgung in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan droht, und zum anderen, ob darüber hinaus menschenrechtliche bzw. asylrechtliche Gründe einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen, sodass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre.

3.4.1. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keineswegs ausreichend und detailliert genug zu einer allfälligen Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat befragt wurde. Vielmehr bezogen sich die an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen sowohl bei der Erstbefragung am 29.01.2015 als auch bei der Einvernahme am 25.01.2016 vorwiegend auf jene Gründe, die den Beschwerdeführer zum Verlassen des Iran bewogen haben, in dem er seit seiner Geburt gelebt hat.

Demgegenüber hat es das BFA unterlassen, hinreichende Ermittlungen darüber anzustellen, ob dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht. Eine dahingehende Ermittlung ist jedoch im Hinblick darauf notwendig, dass das Vorliegen einer möglichen Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen - wie dargelegt - ausschließlich im Hinblick auf den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat iSd § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG zu prüfen ist.

Diesbezüglich stellte das BFA lediglich fest, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungshandlungen in Afghanistan vorgebracht habe, sodass dieser in der "relativ sicheren Hauptstadt Kabul ohne Diskriminierung wieder Fuß fassen" könne.

Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppen der Hazara wurde lediglich in Bezug auf den Iran erörtert und vom BFA insoweit verneint.

§ 3 Abs. 1 AsylG verweist auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem Fremden in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. Anhand dieses Maßstabs ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe glaubhaft ist.

Die Gefahr der Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK kann somit nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. etwa VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 13.10.2015, Ra 2015/19/0106, je mwN).

Diesbezüglich ist auch hervorzuheben, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine bereits erlittene Verfolgung keine Voraussetzung für die Asylgewährung ist. Maßgeblich ist vielmehr die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht im Sinne einer Prognoseentscheidung (vgl. dazu etwa VfSlg 19.086/2010; VfGH 26.09.2012, U 741/12).

Im vorliegenden Fall ging das BFA zwar davon aus, dass der Beschwerdeführer der religiösen und ethnischen Minderheit der Hazara angehört. Das BFA hat es jedoch verabsäumt, sich diesbezüglich mit einer - aus der gegenwärtigen Lage der Hazara in Afghanistan abzuleitenden - möglichen (Gruppen)Verfolgung auseinanderzusetzen.

Die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan wird im fortgesetzten Verfahren in diesem Lichte - vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Afghanistan - vom BFA eingehend zu erörtern und einer entsprechenden Beweiswürdigung und Beurteilung zu unterziehen sein.

3.4.2. Bezüglich der Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative und insbesondere auch der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Angesichts der notorischen Verhältnisse in Afghanistan ist die Existenz eines familiären Netzwerks für den Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Rückkehr - mangels entsprechender staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung (vgl. etwa VfGH 13.03.2013, U 2185/12 mwN; 06.06.2013, U 144/2013; 07.06.2013, U 565/2012; vgl. überdies VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239, wonach die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen ist).

In Bezug auf den Beschwerdeführer war daher abgesehen von der Prüfung seiner persönlichen Lebensumstände zu klären, ob er über familiäre Anknüpfungspunkte bzw. ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt. In einem weiteren Schritt wäre festzustellen, wo sich allfällige Familienangehörige derzeit aufhalten und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist.

Diesbezüglich findet sich in den Feststellungen des BFA zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr lediglich die Behauptung, wonach die traditionell afghanische Familienstruktur weit über die Kernfamilie hinausreiche, sodass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer entsprechende Anknüpfungspunkte habe.

Demgegenüber gab der Beschwerdeführer einerseits an, im Iran geboren zu sein und nie in Afghanistan gelebt zu haben und andererseits, keine Angehörigen in Afghanistan zu haben.

Der bloße Hinweis des BFA auf die "traditionell afghanische Familienstruktur" vermag dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entkräften. Vielmehr hätte die belangte Behörde konkret feststellen müssen, ob der Beschwerdeführer - wie von ihr ohne jegliche Ermittlungen angenommen - tatsächlich noch Angehörige in seinem Herkunftsland hat, auf deren Unterstützung der Beschwerdeführer zurückgreifen könnte.

Die belangte Behörde setzte sich jedoch weder in den Feststellungen noch in der Beweiswürdigung mit dem Aufenthaltsort der von ihr angenommenen Verwandtschaft des Beschwerdeführers auseinander. Somit blieb die Frage über das tatsächliche Bestehen eines familiären Netzwerks des Beschwerdeführers sowie über den Aufenthaltsort allfälliger Familienangehöriger letztlich ungeklärt. Bedenkt man, welche Bedeutung dieser Themenkreis insbesondere für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat, so wird das BFA im fortgesetzten Verfahren weitere Ermittlungen und daran anknüpfend weitere Feststellungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers, die ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, durchzuführen haben, wobei diese sowohl die Existenz eines familiären Netzwerks als auch dessen Effektivität - inklusive der Erreichbarkeit des Ortes, an dem sich Familienangehörige aufhalten - beinhalten müssen. Gemäß verfassungsgerichtlicher Judikatur (s. idS auch VfGH 13.03.2013, U 1006/12) werden vom BFA auch Feststellungen darüber zu treffen sein, von welchen Lebensbedingungen im Falle des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr auszugehen ist.

Insoweit die belangte Behörde angenommen hat, dass der Beschwerdeführer sich in Afghanistan (und insbesondere auch in Kabul) problemlos niederlassen könne, hat sie vollkommen außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, niemanden in Afghanistan zu haben. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Niederlassung beispielsweise in Kabul wäre jedoch - wie ausgeführt - neben der Prüfung des Vorhandenseins eines familiären oder sozialen Netzwerks auch zu berücksichtigen, ob dem Beschwerdeführer ein solches zur Verfügung stünde und er auch Aufnahme durch dieses finden würde.

Schließlich wurde vom BFA offen gelassen, inwieweit sich ein (seit der Geburt bestehender) Auslandsaufenthalt sowie eine Eheschließung mit einer iranischen Staatsangehörigen auf die Möglichkeit einer Niederlassung des Beschwerdeführers in Afghanistan auswirken.

Soweit sich im angefochtenen Bescheid Formulierungen finden, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer sich bereits in der Vergangenheit in Afghanistan aufgehalten hat (arg.:

"Wiedereingliederung" in die afghanische Gesellschaft; Möglichkeit des Beschwerdeführers, "wieder in der Hauptstadt Kabul unterzukommen" bzw. dort "wieder Fuß fassen zu können"), ist festzuhalten, dass dem Bescheid kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass das BFA den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er noch nie in Afghanistan gelebt habe, keinen Glauben geschenkt hätte. Vielmehr sprechen die in Rede stehenden Ausführungen der belangten Behörde dafür, dass sie sich mit der konkreten Rückkehrsituation des Beschwerdeführers gar nicht auseinandergesetzt hat.

Seitens des BFA wurden somit keine ausreichenden - auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers bezogenen - Feststellungen zu den Möglichkeiten getroffen, sich in Afghanistan eine Lebensgrundlage aufzubauen.

3.4.3. Die Ermittlungslücken sind sowohl hinsichtlich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Fragen der innerstaatlichen Fluchtalternative und des Refoulementschutzes insgesamt dergestalt, dass die bisherigen Ermittlungen "nur ansatzweise" eine abschließende Entscheidung tragen könnten.

Das BFA hat es im Lichte der in § 18 Abs. 1 AsylG determinierten Ermittlungspflichten insbesondere verabsäumt, durch eine adäquate Einvernahme und Befragung über eine drohende Verfolgungsgefahr iSd GFK oder eine ansonsten menschenrechtsrelevante Gefährdungslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht und allenfalls lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände entweder vom Beschwerdeführer oder auch von Amts wegen vervollständigt werden.

Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die erforderlichen Ermittlungen hinsichtlich der noch zu treffenden Feststellungen - insbesondere zur Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan, zur Existenz bzw. Effektivität eines familiären Netzwerks und zur gegenwärtigen Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul (s. dazu etwa die Berichterstattung über einen zahlreiche Todesopfer fordernden Terroranschlag des IS in Kabul während einer Demonstration der Hazara am 23.07.2016) - unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel durchzuführen haben. Das BFA wird den Beschwerdeführer diesbezüglich erneut niederschriftlich einzuvernehmen haben und ihm Parteiengehör, nicht nur hinsichtlich der aktuellen Länderberichte zur Situation in Afghanistan, sondern auch hinsichtlich sämtlicher Ermittlungsergebnisse einzuräumen haben und sich - für den Fall der Verneinung von internationalem und subsidiärem Schutz - im Rahmen einer Rückkehrentscheidung mit der Verhältnismäßigkeit einer solchen im Lichte der bezughabenden Bestimmungen der EMRK auseinanderzusetzen haben.

Das verwaltungsbehördliche Verfahren erweist sich aus den vorstehenden Erwägungen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung des angefochtenen Bescheides Gebrauch zu machen war.

Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer "erheblichen Kostenersparnis" verbunden wäre.

3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht - unbeschadet des vorliegenden Parteienantrags - von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 zweiter Satz BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.725/2009) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern - zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC - mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" zur Aufhebung und Zurückverweisung befugt ist, was u.a. dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde - wie im Beschwerdefall - bloß ansatzweise ermittelt hat.

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