BVwG W235 2109236-1

W235 2109236-1Tribunal Administrativo Federal27 de jul. de 2016

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Regest

Asylaberkennung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

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BVwG W235 2109236-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W235.2109236.1.00

Spruch

W235 2109236-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch: XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2015, Zl. 791135000-14999776, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, wurde am XXXX als Sohn zweier zum damaligen Zeitpunkt in Österreich asylberechtigten russischen Staatsangehörigen namens XXXX (Vater) und XXXX(Mutter) geboren. Zwei älteren, aber ebenfalls noch minderjährigen Geschwistern des Beschwerdeführers war gemeinsam mit den Eltern ebenfalls der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.

Am 18.09.2009 stellte der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2010 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Am XXXX wurde in Österreich ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers geboren, dessen Antrag auf internationalen Schutz vom 06.12.2010 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.

Am XXXX.2015 erhob die Mutter des Beschwerdeführers Scheidungsklage; das Verfahren ist nach wie vor offen.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2015, Zl. 791135000-14999776, wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 19.01.2010 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und wurde mit Spruchpunkt III. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer als unzulässig erklärt. Gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm §§ 57 und 55 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt.

In den Verfahren der Mutter und der drei minderjährigen Geschwister wurden jeweils inhaltlich gleichlautende Entscheidungen getroffen.

Im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers wurde diesem ebenso mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2015 der Status des Asylberechtigten aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Allerdings wurde dem Vater des Beschwerdeführers kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt. Ferner wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid hat der Vater des Beschwerdeführers durch seinen Abwesenheitskurator am 16.06.2015 Beschwerde erhoben. Aufgrund der nunmehr ca. eineinhalbjährigen Abwesenheit des Vaters des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde dieses Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht am XXXX2016 eingestellt.

1.3. Da gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG im Fall der Erhebung einer Beschwerde eines Familienangehörigen im Familienverfahren diese auch als Beschwerde gegen die Bescheide aller anderen Familienangehörigen gilt, wurde die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2016 dazu aufgefordert, bekannt zu geben, ob mit der von ihrem (noch) Ehegatten (= Vater des minderjährigen Beschwerdeführers) im Wege seines Abwesenheitskurators eingebrachten Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch die Bescheide des minderjährigen Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner drei Geschwister als mitangefochten gelten sollen bzw. ob die gesetzliche Vertreterin in Anbetracht des anhängigen Scheidungsverfahrens Interesse an der Fortführung der hg. Beschwerdeverfahren hat, zumal ihr und ihren vier minderjährigen Kindern (sohin auch dem Beschwerdeführer) ohnehin ein Aufenthaltsrecht in Österreich zuerkannt worden war.

Diese Verfahrensanordnung beantwortete die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers mit Schreiben vom 20.07.2016 wie folgt:

"Zur gegenständlichen Verfahrensanordnung gebe ich an, dass ich nicht davon ausgehe, dass zwischen mir wie meinen oben angeführten Kindern und Herrn XXXX geb. ein Familienverfahren im Sinne des § 34 Asylgesetz resp. eine vorauszusetzende Familieneigenschaft vorliegt.

Ich ziehe daher die mich und meine Kinder betreffenden allfälligen Beschwerden gegen die Entscheidungen des Bundesamtes zurück."

(Hervorhebungen im Original)

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl äußerte sich zu dieser Verfahrensanordnung dahingehend, dass seinem Wissen nach die "Bezugsperson" immer noch untergetaucht sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

1.2. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, die die Rechtssache nicht erledigen, sollen demgemäß in Form eines Beschlusses ergehen. Auch die Einstellung eines Verfahrens erfolgt durch Beschluss (vgl. ErläutRV 2009 BglNr 24. GP in "Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Seite 166).

Zu den regulären Beschlüssen, die nicht verfahrensleitender Natur sind, da sie für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt haben (vgl. VfSlg 19.081/2010), zählen jedenfalls solche, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beenden, wie eben auch die Einstellung des Verfahrens (vgl. hierzu "Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Anm. 8 zu § 31 VwGVG, Seite 170). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, wozu auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zählt (vgl. hierzu ebenfalls "Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Anm. 5 zu § 28 VwGVG, Seite 151).

2. Zu A)

Die vom Vater des minderjährigen Beschwerdeführers am 16.06.2015 im Wege seines Abwesenheitskurators eingebrachte Beschwerde richtet sich gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch gegen den, den Beschwerdeführer betreffenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2015, Zl. 791135000-14999776. Mit Schreiben vom 20.07.2016 erklärte die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers die Zurückziehung der Beschwerde.

Mit der Zurückziehung der Beschwerde ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, wodurch einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Somit war das gegenständliche Beschwerdeverfahren einzustellen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde einzustellen ist.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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