BVwG W233 2129620-1

W233 2129620-1Tribunal Administrativo Federal27 de jul. de 2016

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Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

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BVwG W233 2129620-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W233.2129620.1.00

Spruch

W233 2129438-1/6E

W233 2129620-1/5E

W233 2129617-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Fellner als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. am XXXX Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, alias XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehöriger von Indien 2.) XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, alias XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörige von Indien und 3.) XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Indien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2016, Zl. 1098961807-151997715, (ad 1.), 1098961905-151997782, (ad 2.) und 1098962009-151997825, (ad 3.), zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der erste Beschwerdeführer (BF1) ist der Ehemann der zweiten Beschwerdeführerin (BF2). Der dritte Beschwerdeführer (BF3) ist der Bruder des ersten Beschwerdeführers. Die Beschwerdeführer haben zu einem nicht mehr näher zu bezeichnenden Zeitpunkt ihr Heimatland verlassen und sind per Flug nach Moskau gereist. In der Folge sind Sie schlepperunterstützt durch ihnen unbekannte Länder nach Österreich gelangt und haben am 15.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung der BF 2 und des BF3 in Norwegen am 09.11.2015 nach Asylantragstellung.

3. Bei der Erstbefragung vom 15.12.2015 gab der BF1 im Wesentlichen an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er habe sein Heimatland bzw. XXXX vor ca. 50 Tagen gemeinsam mit seiner Ehefrau (BF2) und seinem Bruder (BF3) mit dem Flugzeug Richtung Moskau verlassen und sei dann über ihm unbekannte Länder mit Hilfe eines Schleppers unter Nutzung verschiedener Transportmittel bis nach Österreich gelangt. Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF1 vor, dass er und seine Ehefrau und sein Bruder der Minderheit der Hindus angehörten und von den Muslimen ständig schikaniert werden würden. Aus Angst um ihre Sicherheit seien sie aus Afghanistan geflohen. Die BF2 führte bestätigte im Wesentlichen die Angaben des BF1, ergänzte jedoch, dass sie von Moskau nach Norwegen geflogen seien. Auch der BF 3 bestätigte im Wesentlichen die Angaben des BF 1.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.01.2016 betreffend aller drei BF ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Norwegen.

Mit Schreiben vom 02.02.2016 stimmten die norwegischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich zu und teilten unter einem die folgenden Aliasdaten der Beschwerdeführer mit:

BF 1: XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Indien

BF2: XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Indien

BF3: XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Indien; bezüglich BF 3 übermittelten die norwegischen Behörden auch die Kopie seines von der Republik Indien, am 08.09.2015 in Delhi ausgestellten Reisepasses, in welchem sich auch ein Visa der Russischen Föderation befindet.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 28.12.2015 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtig sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublin-Staates Norwegen angenommen werde. Mit einer weiteren Verfahrensanordnung vom 28.12.2016 wurden den Beschwerdeführern der Verein Menschenrechte Österreich als jene Organisation genannt, die sie im Rahmen ihres verpflichtenden Rückkehrberatungsgesprächs über ihre Perspektiven einer freiwilligen Rückkehr beraten und unterstützen werde. Alle drei Beschwerdeführer haben diese Verfahrensanordnungen persönlich gegen Bestätigung der Übernahme am 29.12.2015 übernommen.

6. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, am 12.04.2016, gab der BF1 in Anwesenheit eines Rechtsberaters und nach durchgeführter Rechtsberatung an, gesund zu sein. Das Ziel aller Beschwerdeführer sei Österreich gewesen, weil in Österreich viele Landsleute der Beschwerdeführer wohnen würden. Nach Norwegen wollen sie nicht zurück. Seine Frau leide an psychischen Störungen. Er und seine Frau würden sich umbringen, bevor sie nach Norwegen zurückkehren müssten.

Die BF 2 berichtete im Rahmen ihrer Einvernahme am 12.04.2016 von Schlafstörungen und legte einen Verordnungsplan über die Verabreichung von Medikamenten, ausgestellt von XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, XXXX und ein Informationsblatt der Klinische und Gesundheitspsychologie ORS-Service BS Leoben vor, wonach sie an einer rezidivierenden depressiven Störung (ggw. Schwere Episode ohne psychotische Symptome) leide.

Auch der BF 3 gab in seiner Einvernahme am 12.04.2016 an, dass er sich töten würde, müsste er nach Norwegen zurückkehren.

Alle drei Beschwerdeführer gaben zu den Ihnen zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen zu Norwegen keine Stellungnahme ab.

Der bei allen drei Einvernahmen anwesende Rechtsberater machte von der Möglichkeit Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben keinen Gebrauch.

7. Über Anordnung des BFA wurde die alle Beschwerdeführer zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren für den 22.04.2016 bestellt. Im Rahmen dieser gutachterlichen Stellungnahme wurde bei den BF von der befundaufnehmenden Gutachterin, Frau XXXX , folgender Befund erhoben:

BF 1:

Der AW (Anmerkung des erkennenden Gerichts: der Asylwerber) ist orientiert und bewusstseinsklar. Es können keine Denkstörungen exploriert werden, keine produktive Symptomatik. Der Ductus ist kohärent, zielführend, flüssig. Die kognitiven Funktionen sind intakt, die Aufmerksamkeit ist nicht verändert. Die Stimmung ist weitgehend euthym bis leicht sorgenvoll (adäquat), der Affekt in beiden SKb ausreichend gut modulierbar. Der AW auch im pos. SKB gut affizierbar. Keine Suizidgedanken. Es finden sich keine Hinweise auf Ängste, intrusiven Symptomen, Übererregbarkeit, etc.

Zur Zeit der Befundaufnahme finden sich keine krankheitswertigen Symptome einer psychischen Störung. Sorge über die Überstellung mit Unwohlsein bei Gedanken darüber in Art, Dauer und Intensität noch adäquat und nicht krankheitswertig.

[...]

BF 2:

Die AW (Anmerkung des erkennenden Gerichts: der Asylwerber) ist orientiert und bewusstseinsklar. Es können keine Denkstörungen exploriert werden, die Aufmerksamkeit ist weitgehend unauffällig. Der Ductus ist zäh, die Mimik und die Facies insgesamt depressiv, der Affekt kaum modulierbar. Stimmmodulation ebenfalls depressiv entsprechend der Stimmung. Verzweiflung beim Thema "Heimat verlassen" und "unerfüllter Kinderwunsch". Die Befindlichkeit subjektiv neg. getrübt. Suizid lediglich bei Überstellung nach Norwegen angegeben.

Es finden sich keine intrusiven Symptome, keine Schreckhaftigkeit oder andere Zeichen der Übererregbarkeit.

Zum Zeitpunkt der Befundaufnahme finden sich typische Zeichen einer depressiven Verstimmung. Depressive Facies und Mimik, Stimmmodulation ebenfalls depressiv, der Affekt in den neg. SKb verschoben. Es dürfte sich vorwiegend um den Kinderwunsch handeln, aber auch um das Thema "Verlassen der Heimat/Heimweh", sowie die Sorge um die Abschiebung betreffend. Gewalterlebnisse können nicht exploriert werden. Derzeit keine suizidale Einengung. Suizid wird für den Fall der Überstellung angekündigt.

[...]

Es wären therapeutische und medizinische Maßnahmen abzuraten.

[...]

BF 3:

Der AW (Anmerkung des erkennenden Gerichts: der Asylwerber) ist orientiert und bewusstseinsklar. Es können keine Denkstörungen exploriert werden. Keine produktive Symptomatik. Keine Auffälligkeiten in Kognition oder Aufmerksamkeit. Stimmung euthym, Affekt adäquat, Befindlichkeit subjektiv gut, außer beim Thema "Norwegen". Suizidabsichten nur bei Überstellung dorthin, derzeit keine suizidale Einengung. Keine traumatypischen Symptome, keine Ängste, keine sonstigen Auffälligkeiten.

Zur Zeit der Befundaufnahme finden sich keine krankheitswertigen Symptome einer psychischen Störung. Affektiv unauffällig, kognitiv keine Beeinträchtigungen, keine traumatypischen Symptome fassbar. Lediglich bei Überstellung nach Norwegen gibt der AW Suizidabsichten an, bei Verbleib in Österreich keine Todessehnsucht oder suizidale Impulse fassbar.

7. Mit den oben näher bezeichneten angefochtenen Bescheiden vom 12.05.2016 wurden I. die Anträge des BF1 und der BF2 und des BF3 auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Norwegen zulässig sei.

Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum norwegischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G (Stand: 29.04.2016).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Norwegen wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Zu Norwegen werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Allgemeines zum Asylverfahren

Antragsteller 2015

Norwegen

31. 120

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 3.3.2016a)

Erstinstanzliche Entscheidungen

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

1. Qu. 2015

2. 275

1. 285

280

50

665

2. Qu. 2015

1. 935

1. 250

145

50

495

3. Qu. 2015

2. 165

1. 415

120

35

600

4. Qu. 2015

3. 095

1. 460

130

35

1. 470

GESAMT

9. 470

5. 410

675

170

3. 230

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016b)

Das Directorate of Immigration, Utlendingsdirektoratet (UDI), ist die zentrale Stelle für alle Immigrationsangelegenheiten in Norwegen. Somit ist es auch für die Abwicklung des Asylverfahrens, für die Unterbringung von Asylwerbern während des Asylverfahrens und für die Unterstützung von Rückkehrwilligen zuständig. Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (UDI o. D.a; vgl. NOAS o.D.; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).

Quellen:

2. Dublin-Rückkehrer

Das UDI überprüft jeden Dublin-Fall einzeln, bevor eine Entscheidung darüber getroffen wird, ob der Asylwerber zwecks Durchführung des Asylverfahrens in ein anderes Land überführt werden muss oder ob Norwegen selbst das Verfahren zu führen hat (UDI o.D.c).

Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zum Asylverfahren. Wenn es sich um einen "take-back"-Fall handelt, wird das Verfahren an der Stelle fortgesetzt, wo es in Norwegen unterbrochen wurde. Sollte das Asylverfahren bei Rücküberstellung bereits abgeschlossen sein, kann der Asylwerber die Wiedereröffnung seines Akts beantragen. Wenn das Asylverfahren in Norwegen definitiv abgeschlossen ist, kann der Asylwerber um Nachprüfung seines Antrags ansuchen. Er kann jedoch auch einen Folgeantrag stellen, wenn seine Sachlage sich geändert hat oder wenn neue Beweismittel vorliegen. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zu materieller Unterstützung (UDI 31.3.2016).

Quellen:

3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Im Jahr 2014 führte das UDI ein neues Schnellverfahren für UMA ein, bei denen eine Gefahr des Untertauchens besteht. Wenn das UDI es für nötig hält, kann der UMA in einer speziellen Unterkunft der Kinderwohlfahrt untergebracht werden (EMN 6.2015).

Für UMA wird bei der Registrierung des Asylantrags ein Vormund bestellt. Später wird ihm ein anderer Vormund von der jeweiligen Gemeinde zugewiesen, in der er untergebracht wird. Eine Altersfeststellung ist nur mit Zustimmung des Betreffenden möglich. Die Verweigerung der Zustimmung oder das Nichterscheinen zur Altersfeststellung können sich aber negativ auf die Glaubwürdigkeitsbeurteilung und somit auf den Ausgang des Verfahrens auswirken. Die Altersfeststellung findet in den ersten sechs Wochen vor dem Asylinterview statt (ISR 2014).

UMA unter 15 Jahren werden während des Asylverfahrens in speziellen Einrichtungen des Amtes für Soziales, Jugend und Familie (BUFETAT) untergebracht. Für Asylwerber im Alter zwischen 15 und 18 Jahren gibt es mehrere Heime, betrieben entweder von Gemeinde, NGOs oder Privaten:

Um die Unterbringung von UMA unter 15 Jahren mit einem positiven Bescheid kümmert sich das BUFETAT in Kooperation mit der Behörde für Integration und Vielfalt (IMDI). Diese muss innerhalb von drei Monaten nach der Gewährung von Asyl erfolgen. Für die entsprechende Unterbringung der UMA im Alter zwischen 15 und 18 ist IMDI zuständig (ISR 2014).

Im Falle einer freiwilligen Rückkehr kann der UMA die Rückkehrhilfe der International Organization for Migration (IOM) in Anspruch nehmen. Dieses Programm bietet zum einen Beratung und Unterstützung während des gesamten freiwilligen Rückkehrprozesses, zum anderen hilft der Heimkehrer bei der Reintegration in ihrem Herkunftsstaat (z.B. Bildung, Unterkunft, Verpflegung etc.) (ISR 2014; vgl. IOM o. D.).

NGOs kritisieren, dass Minderjährige mit ihren Eltern abgeschoben werden, wenn letztere kein Asyl erhalten (USDOS 13.4.2016).

In Norwegen gibt es keinen festgelegten Identifizierungsmechanismus zur Feststellung von Vulnerabilität. Spezielle Bedürfnisse der Asylwerber werden jedoch berücksichtigt und entsprechend behandelt. Menschen, die für sich selbst und für die anderen eine Gefahr darstellen, werden in speziellen Einrichtungen untergebracht. Diese Heime werden von privaten Unternehmen auf Vertragsbasis betrieben (UDI 2014).

Quellen:

4. Non-Refoulement

Asylwerber aus sicheren Teilen Afghanistans oder abgelehnte afghanische Asylwerber werden in ihre Heimat zurückgeschickt (The Government 25.11.2015).

Aufgrund der hohen Risiken von Betrug und Korruption bei IOM in Kabul, hat das UDI das freiwillige Rückkehrprogramm für afghanische Staatsbürger vorübergehend eingestellt. Das heißt, dass man sich für dieses Programm zwar anmelden kann, jedoch mit längeren Wartezeiten rechnen muss (UDI 19.2.2016).

UDI und das Immigration Appeals Board (UNE) haben am 17. September 2015 die Umsetzung der verpflichtenden Rückkehr für irakische Staatsbürger mit einem abgelehnten Asylantrag entschieden. Diese Regelung gilt für alle Iraker mit einem negativen Bescheid unabhängig von der Herkunftsregion innerhalb des Landes (UDI 9.2.2016).

NGOs kritisieren, dass gelegentlich Personen in Gebiete ihres Herkunftsstaats abgeschoben werden, aus denen diese nicht abstammen, etwa im Falle Afghanistans. Ebenfalls kritisiert werden Abschiebungen nach Süd- und Zentralsomalia, wo sie der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

4.1. Drittstaatsicherheit Russlands

Im norwegischen Asylverfahren gibt es neben dem normalen Verfahren ein 48 Stunden- und ein 3 Wochen-Verfahren. Das 48 Stunden-Verfahren ist ein vereinfachtes Verfahren für Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat. Das 3 Wochen-Verfahren findet Anwendung auf ASt. aus Armenien, Bangladesch, Georgien, Weißrussland, Indien, Nepal, Russland (nur ethnische Russen) und Kosovo (nur Minderheiten). Alle anderen Anträge durchlaufen das normale Verfahren (UDI o.D.b).

Angesichts des plötzlichen Anstiegs der Zahl von Asylwerbern, welche über die sogenannte "arktische Route" über Russland nach Nordnorwegen einreisten, beschloss die norwegische Regierung im November 2015 ein Fast-Track-Verfahren (= eine prioritäre Bearbeitung im Zulassungsverfahren, keine Änderung des Gesetzes nötig (UDI 4.5.2016)), demzufolge solche Antragsteller, die über das sichere Drittland Russland eingereist sind, dorthin zurückzuweisen seien, ohne dass ihre Anträge bearbeitet würden. Die Anerkennung Russlands als sicheres Drittland durch Norwegen löste Kritik wegen Unzulänglichkeiten im russischen Asylsystem und des Refoulementrisikos aus. Tatsächlich durchgeführt wurden nur wenige Rücküberstellungen (ECRE 29.1.2016; vgl. AI 24.2.2016). Da Syrer von Russland angeblich direkt in ihr Heimatland zurückgeschickt werden, verlautbarte UDI, dass Norwegen vorerst keine Flüchtlinge mehr nach Russland abschieben will. Rund 1.000 Asylgesuche sollen deshalb in Norwegen neu behandelt werden (Die Presse 21.3.2016).

Ende Dezember 2015 wurde ein weiterer Entwurf für eine Änderung des Asylgesetzes im Parlament präsentiert. Daraus abgeleitet wurde ein Paket von 18 Punkten, welche der Regierung zur Umsetzung empfohlen wurden:

1. Die Priorisierung der schnellen Rückkehr von Personen, deren Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt wurden Dazu gehört auch, dass die Rechtsmittelfrist für offensichtlich unbegründete Anträge auf eine Woche verkürzt wurde und die Erweiterung der Liste der Länder, auf welche das 48-Stunde-Verfahren anwendbar ist, zu überlegen ist.

2. Sicherstellen geeigneter Unterbringung für offensichtlich unbegründete Rückkehrer in Storskog und Kirkenes (Nordnorwegen).

3. Entlastung und Verstärkung von UDI.

4. Vorübergehende Aussetzung der Regel wonach Ausländer, deren Antrag auf Schutz innerhalb von 15 Monaten nicht entschieden wurde, eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten.

5. Strikter Widerruf von Aufenthaltsgenehmigungen, wenn die Gründe im Herkunftsland wegfallen.

6. Sicherstellen, dass Leistungen für AW das Land nicht als Migrationsziel gegenüber anderen europäischen Ländern attraktiv machen.

7. Stärkere Betonung der Pflichten von AW.

8. Stärkere internationale polizeiliche Zusammenarbeit, um den Menschenhandel zu bekämpfen und menschenwürdige Rückkehr nicht Schutzbedürftiger zu ermöglichen.

9. Direktflüge zu den wichtigsten Herkunftsländern einrichten um die Rückkehr zu beschleunigen.

10. Besondere Beachtung Minderjähriger in den Unterbringungszentren.

11. Mehr Hilfe für die Aufnahmesysteme Südeuropas.

12. Scharfe Beobachtung der Migrationsrouten über das Mittelmeer und eventuell Unterstützung durch norwegische Behörden.

13. Schaffung neuer Schutzformen für Fälle, in denen die Zeit des Aufenthalts nicht zu einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung führt. Bindung von Daueraufenthaltsgenehmigungen an die Schutzbedürftigkeit.

14. Einschränkungen des Rechts auf Familienzusammenführung für Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge.

15. Schaffung von Betreuungszentren für UMA in ihren Herkunftsländern, um ihnen die gefährliche Reise zu ersparen und die sichere Rückkehr zu ermöglichen.

16. Knüpfung des Rechts auf Zahlungen und sonstige Leistungen an die Aufenthaltsdauer.

17. Überprüfung von Sonderregelungen für AW und Flüchtlinge in der norwegischen nationalen Gesundheitskasse.

18. Start von internationalen Initiativen zur Anpassung internationaler Übereinkommen an die gegenwärtige Migrationssituation (UDI 29.4.2016).

Von diesem 18-Punkte-Paket wurde Punkt 5 bereits durch andere Gesetze umgesetzt. Die Punkte 1, 2, 4 (teilweise), 13 und 14 werden im relevanten Gesetzesentwurf

(https://www.regjeringen.no/contentassets/225c8eb568834fbf866a6bc8f6e02dd8/no/pdfs/prp201520160090000dddpdfs.pdf) angesprochen. Was die Regierung betreffend der restlichen Punkte plant, konnte UDI nicht beauskunften (UDI 4.5.2016). Auch ist der Staatendokumentation nicht bekannt, wann das norwegische Parlament über den Entwurf abstimmen wird.

Aktuell wird jeder Fall eines über Russland nach Norwegen eingereisten Antragstellers individuell betrachtet. Wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass der ASt. einer Refoulementgefahr ausgesetzt wäre, bearbeitet Norwegen den Antrag inhaltlich. Es wurden von den norwegischen Behörden dahingehende Richtlinien veröffentlicht. Prinzipiell können, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, folgende Personen nach Russland zurückgeschickt werden, wenn diese Rückkehr nicht gegen die og. Richtlinien verstößt:

  • Wenn eine Person eine aufrechte russische Aufenthaltsgenehmigung, ein Visum mit verlängerter Dauer oder ein Multiple-entry-Visum besitzt. Denn dann gehen die norwegischen Behörden davon aus, dass sich die Person legal in Russland aufhalten kann.

  • Wenn eine Person entweder eine russische Aufenthaltsgenehmigung kürzerer Dauer oder eine abgelaufene Aufenthaltsgenehmigung besitzt, oder sich illegal in Russland aufgehalten hat, wird von Norwegen geprüft, ob die betreffende Person einem Risiko von Refoulement in den Herkunftsstaat ausgesetzt ist. Ist dem nicht so, wird die Person nach Russland abgeschoben. Wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass ein Risiko von Refoulement in den Herkunftsstaat besteht, evaluieren die norwegischen Behörden, ob der Herkunftsstaat die Menschenrechte in ausreichender Weise achtet. Wenn ja, wird die Person nach Russland zurückgeschickt. Wenn nein, muss das Risiko der Rückkehr nach Russland eingehender geprüft werden (UDI 29.4.2016).

Quellen:

5. Versorgung

Aufnahmezentren sind über ganz Norwegen verteilt und werden von lokalen Behörden, NGOs und privaten Unternehmen auf Vertragsbasis mit dem UDI geführt. Alle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Unterbringung von Asylwerber werden von der Regierung finanziert. Die Unterbringung erfolgt jeweils nach dem aktuellen Verfahrensstand bzw. nach speziellen Bedürfnissen, insbesondere vulnerabler Gruppen. Asylwerber leben in offenen Zentren und sind in die lokalen Gemeinden integriert. Dabei haben sie meistens Zugang zu denselben Dienstleistungen wie norwegische Staatsbürger. Daneben gibt es noch Unterbringungsmöglichkeiten in Privathäusern, Hotels und anderen Unterkünften, die von UDI arrangiert werden (UDI/EMN 3.2014).

AW dürfen die Zentren nicht unerlaubt für mehr als 3 Tage verlassen, da sie sonst riskieren, den Platz und die damit einhergehenden Leistungen zu verlieren. In diesem Zusammenhang wird deren angeblich meist zu abgelegene Lage kritisiert (USDOS 13.4.2016).

Aufgrund der derzeitigen hohen Asylantragszahlen wurden neben den regulären Unterbringungszentren zusätzlich temporäre Unterkünfte geschaffen. Die Dauer des Aufenthalts in diesen Zentren variiert je nach Person und Familienstand. Sobald es möglich ist, werden die Asylwerber in die regulären Unterbringungszentren übersiedelt (UDI 18.12.2015). Es besteht jedoch für Asylwerber die Möglichkeit außerhalb der staatlichen Unterkunftszentren zu wohnen, wenn sie sich selbst versorgen können. Es ist aber auch erlaubt, zu Verwandten zu ziehen (UDI o.D.d).

Asylwerber erhalten nur dann eine finanzielle Unterstützung, wenn sie bedürftig sind und in einem Unterbringungszentrum wohnen. Die finanzielle Unterstützung umfasst ein Taschengeld oder Geld für den Kauf von Lebensmitteln. Für Asylwerber in temporären Unterkünften wird gerade ein neues System von Sozialleistungen ausgearbeitet. Die Höhe der Sozialleistungen hängt vom aktuellen Stand des Asylverfahrens und von der Art der Unterbringung ab. Es besteht die Möglichkeit bei außergewöhnlichen Belastungen einen Antrag auf eine weitere finanzielle Unterstützung zu stellen (UDI o.D.e).

Asylwerber, die während des Asylverfahrens außerhalb des offiziellen Unterbringungszentrums wohnen, erhalten weder finanzielle Unterstützung, noch Dolmetscherservice, Norwegisch-Sprachkurse oder Zugang zum öffentlichen Gesundheitswesen (einschließlich psychiatrische Behandlungen) usw., wie sie sonst in den Heimen für Asylwerber angeboten werden (UDI o.D.d).

In der Beschwerdephase vor dem UNE kann der Beschwerdeführer in Norwegen bleiben, wenn aufschiebende Wirkung gewährt wird. Während dieser Zeit darf er in dem Unterbringungszentrum bleiben. Andernfalls muss der das Land bereits vor der Entscheidung des UNE verlassen. Wenn die Entscheidung des UNE negativ ausfällt, wird der Fall abgeschlossen und die finanzielle Unterstützung des Asylwerbers gekürzt. Darüber hinaus verliert er seine temporäre Arbeitsbewilligung und er hat keinen Anspruch mehr auf medizinische Versorgung. Für die Heimreise kann der Asylwerber Rückkehrhilfe beantragen, deren Höhe von der Einhaltung verschiedener Fristen abhängig ist (UDI o.D.h).

Quellen:

5.1. Medizinische Versorgung

Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ihre Einwohner die erforderlichen Gesundheitsdienstleistungen erhalten. Dies gilt auch für Einwanderer, Flüchtlinge und Asylbewerber. Die regionalen Gesundheitsunternehmen sind für die Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen auf Krankenhaus- und Facharztebene zuständig. Diese Dienstleistungen können von allen Personen in Anspruch genommen werden, die in der betreffenden Gesundheitsregion wohnen oder sich dort vorübergehend aufhalten. Die kommunalen Gesundheitsdienstleistungen werden dabei vom Staat, durch kommunale Mittel und durch Selbstbeteiligung des Patienten getragen (Ny I Norge o.D.).

Abgelehnte Asylwerber über 18 Jahren haben Zugang zu medizinischer Notversorgung. Asylwerber unter 18 Jahren mit einem negativen Bescheid haben weiterhin den gleichen Anspruch auf die medizinische Versorgung wie norwegische Kinder (UDI o.D.h).

Quellen:

6. Schutzberechtigte

Quellen:

The Government (16.12.2014): Settlement of refugees, https://www.regjeringen.no/en/topics/asylum-regulations-in-norway/integrering/busetting-av-flyktningar/id2343754/, Zugriff 7.4.2016

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung der Identität.

Sie leiden weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch leiden Sie an einer schweren psychischen Störung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde, wie nach der diesbezüglichen Untersuchung in der Ärztestation (Psy-III) am 10.05.2016 der EAST-Ost mitgeteilt wurde.

Amtlicherseits ergaben sich keinerlei Hinweise, dass Ihre eigenen Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand nicht den Tatsachen entsprechen könnten. Auch wurden keine anders lautenden Bescheinigungsmittel beigebracht.

Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und Abschluss des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Aufgrund des bestehenden EURODAC - Treffers Ihrer Frau und Ihres Bruders aus Norwegen, sowie aufgrund der Zustimmungserklärung der norwegischen Asylbehörden, steht außer Zweifel, dass auch Sie am 09.11.2015 in Norwegen angehalten und erkennungsdienstlich behandelt wurden und am selben Tag auch einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht haben. Sie sind in weiterer Folge von dort aus nach Österreich eingereist.

Die oben angeführten Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben ergeben sich aufgrund Ihrer Angaben im Verfahren, welche sich widerspruchsfrei darstellen.

Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung Ihrer Person zusammen mit Ihrer Frau und Ihrem Bruder aus Österreich nach Norwegen entgegenstehen würden.

Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung jedoch immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration Ihrer Person, da Sie sich nachweisbar erst seit 15.12.2015 in Österreich befinden. Sie hatten niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob Sie auf Grund einer besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würden. Da Sie aber abgesehen von Ihrer Frau und Ihrem Bruder keine Verwandten im Bundesgebiet haben, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen sind, an dem Sie sich Ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst waren, illegal eingereist und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sind, konnte keine besondere, über das Regelmaß hinausgehende Integration erkannt werden. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens durch die Außerlandesbringung nicht zu erkennen.

Die in den Feststellungen zu Norwegen angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des § 5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.

Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des § 5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Norwegen nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Norwegen - nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Norwegen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen:

Neben der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Rates sind für Norwegen folgende Richtlinien beachtlich:

Gegen Norwegen hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.

Insofern ergibt sich aus diesem Umstand - ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen - kein Hinweis, dass Norwegen die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Norwegen im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land.

Die bloße Möglichkeit, einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt zudem nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, Mamatkulov Askarov v Türkei, 46827, 46951/99, 71-77).

Unter diesen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Norwegen ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Norwegen als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Norwegen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Norwegen nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Norwegen ergeben.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Norwegen mit Schreiben vom 02.02.2016 ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin III-Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Norwegen verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Norwegen kann daher auch nicht erwartet werden.

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Norwegen für die Prüfung ihrer Anträge zuständig ist. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Norwegen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen oder diese dort zu erwarten hätten. In Norwegen sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller konkret Gefahr liefen, in Norwegen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Absatz 3 Asylgesetz träfe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III-Verordnung ergeben.

7. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 29.06.2016 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF 2 psychische Probleme habe und deswegen nicht von Österreich weggehen könne. Zudem würden alle ihre Verwandten in Österreich leben. Wenn man sie nach Norwegen schickte, würde die BF 2 ihr Leben verlieren. Der BF 3 sei erst 17 Jahre alt. Die Gemeinschaft der Hindus könne nicht überall leben.

Schließlich wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer reisten über Norwegen kommend illegal nach Österreich ein und brachten hier am 15.12.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein.

Am 27.01.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer ein Aufnahmeersuchen an Norwegen. Mit Mitteilung vom 02.02.2016 stimmte Norwegen dem Ersuchen ausdrücklich zu.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Norwegen Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen lebensbedrohenden Krankheiten und weise kein im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Dublin III-VO über die üblichen familiären Anknüpfungspunkte hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis in Österreich auf.

Festgestellt wird weiters, dass die Identität der BF 1 und BF 2 nicht feststeht und die norwegischen Behörden die im Spruch angeführten Aliasdaten der genannten Beschwerdeführer mitteilten.

Die Identität des BF 3 steht aufgrund der von den norwegischen Behörden übermittelten Kopie des indischen Reisepasses des BF 3 fest.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage. Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und der Tatsache, dass sie im Zuge der Flüchtlingsbewegung des vergangenen Jahres nach Österreich reisten, ergaben sich keine Hinweise, dass die Beschwerdeführer über ein anderes Land als Norwegen in die Europäische Union einreisten.

Die Feststellung hinsichtlich des Wiederaufnahmeersuchens seitens der österreichischen Dublin-Behörde und dem Übergang der Zuständigkeit durch die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer beruht auf den - in den Verwaltungsakten dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren mit Norwegen.

Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Norwegen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Norwegen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das norwegische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Norwegen den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage.

Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Dies trifft insbesondere auf die im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren bei der BF 2 festgestellten typischen Zeichen einer depressiven Verstimmung zu, die aber keine außergewöhnliche Situation der BF 2 begründen, die eine drohende Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC bewirken würde. Diese Tatsache wird auch dadurch gestärkt als in Norwegen die medizinische Versorgung auch für Einwanderer, Flüchtlinge und Asylwerber im selben Ausmaß als für alle anderen Einwohner einer Gemeinde zur Verfügung stehen. Die regionalen Gesundheitsunternehmen sind für die Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen auf Krankenhaus- und Facharztebene zuständig. Diese Dienstleistungen können von allen Personen in Anspruch genommen werden, die in der betreffenden Gesundheitsregion wohnen oder sich dort vorübergehend aufhalten (vgl. dazu das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Länderinformationsblatt zu Norwegen und die dortigen Ausführungen zur medizinischen Versorgung).

Betreffend der BF 1 und BF 3 ist festzuhalten, dass im Rahmen ihrer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren keine belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störungen festgestellt werden konnten.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

KAPITEL VI

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

Artikel 20

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.

Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen

Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

Artikel 23

Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat

(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat

ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.

(3) Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.

(4) Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 25

Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

§ 29 Abs. 2 Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist"

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Norwegens ergibt.

Im gegenständlichen Fall liegt tatbestandsmäßig die Zuständigkeit Norwegens in Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO vor, weil die Antragsteller in Norwegen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Zudem hat Norwegen seine Verantwortung zur Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz mit Zustimmung vom 02.02.2016 zum österreichischen Wiederaufnahmeersuchen vom 27.01.2016 ausdrücklich anerkannt.

Die Voraussetzungen der Art. 16 sowie Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil das geforderte besondere Abhängigkeitsverhältnis bzw. die humanitären Gründe im Sinne dieser Bestimmungen fehlen (siehe die Ausführungen weiter unten).

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Norwegen gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen:

Zum norwegischen Asylwesen und der Versorgung/mögliche Verletzung von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK:

Hierzu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der norwegischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum norwegischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Norwegen in Hinblick auf Asylwerber/Innen aus dem Afghanistan bzw. aus Indien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der norwegischen Asylbehörden zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht.

Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Norwegen sind aktuell (Stand vom 24.04.2016) und ergeben sich aus den dargelegten Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage in Norwegen sowie Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung anderer Dublin-Länder) ergibt. Demnach werden jegliche - in der Beschwerde angesprochene - Zweifel an der Aktualität und Ausgewogenheit der Länderfeststellungen ausgeräumt.

Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Norwegen und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3 EMRK zu befürchten.

Dublin-Rückkehrer haben in Norwegen prinzipiell vollen Zugang zum norwegischen Asylsystem. Wenn es sich um einen Wiederaufnahmefall handelt, wird das Verfahren an der Stelle fortgesetzt, wo es in Norwegen unterbrochen wurde. Sollte das Asylverfahren bei Rücküberstellung bereits abgeschlossen sein, kann der Asylwerber die Wiedereröffnung seines Aktes beantragen. Wenn das Asylverfahren in Norwegen definitiv abgeschlossen ist, kann der Asylwerber um Nachprüfung seines Antrags ansuchen. Er kann jedoch auch einen Folgeantrag stellen, wenn seine Sachlage sich geändert hat oder wenn neue Beweismittel vorliegen. Dublin-Rückkehr habe Zugang zu materieller Unterstützung.

Für die Annahme, dass die Beschwerdeführer nach Rückstellung nicht entsprechend versorgt und untergebracht werden, ergeben sich aus den Länderberichten und aus ihren Vorbringen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte. Eine mangelhafte Versorgung, Unterbringung und insbesondere medizinische Versorgung betreffend der 2. Beschwerdeführerin aus systemischen Gründen konnten die Beschwerdeführer jedenfalls nicht glaubhaft darlegen. Das erkennende Gericht hat insbesondere unter Würdigung der gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren der drei Beschwerdeführer keine Hinweise, dass bei den Beschwerdeführern eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Norwegen unzumutbar erscheinen lässt. Sollte sie in Norwegen einer medizinischen Versorgung bedürfen, ist festzuhalten, dass in Norwegen jedenfalls auch für Asylwerber eine adäquate medizinische Versorgung besteht.

Weder aus der Stellungnahme des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Österreichs ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf, dass Norwegen bei der Vollziehung der Dublin-Verordnung die Verpflichtungen nach der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention oder solcher nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Nicht zuletzt ist es vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 gänzlich unwahrscheinlich, dass in Norwegen Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 17ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass Norwegen den diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme.

Zusammengefasst konnte die Beschwerdeführer somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 4 ERC bzw. Art. 3 EMRK in Norwegen sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 Asylgesetz 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Familienangehörigen angegeben, zu denen ein im Sinne des Art. 8 EMRK zu beachtendes Familienleben besteht.

Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11).

Folglich würde die Überstellung der Beschwerdeführer nach Norwegen weder Art. 16 Dublin III-VO noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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