W216 2014149-1•BVwG W216 2014149-1
W216 2014149-1Tribunal Administrativo Federal27 de jul. de 2016
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W216 2014149-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Petra SANDNER als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde des XXXX, SVNR: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 17.09.2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2014, XXXX, betreffend die Einstellung der Notstandshilfe ab dem 12.09.2014 in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit 25.10.2009 beim Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) vorgemerkt und bezieht mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 22.06.2010 bezieht er Notstandshilfe. Die letzte Beschäftigung des Beschwerdeführers war bei der Firma XXXX und dauerte von 01.03.2013 bis 31.10.2013.
Der Beschwerdeführer stellte am 22.07.2014 (gültig für 21.07.2014) einen Antrag auf Notstandshilfe. Dabei hat er nachweislich auch folgenden fett gedruckten Hinweis unterschrieben: "Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein."
Am 03.07.2014 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS Wien Esteplatz eine Betreuungsvereinbarung - gültig bis 03.10.2014 - geschlossen. Darin wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer laufend in Betreuung des "Casemanagement" des AMS Wien befinde. Er suche eine neue Arbeitsstelle. Er habe bisher folgende Schritte gesetzt, um eine Beschäftigung zu finden:
Eigeninitiative, Arbeitssuche durch Jobangebote in Zeitungs- oder Internetinseraten und Nutzung der Selbstbedienungsangebote des AMS in der Informationszone. Die Arbeitssuche sei bisher nicht erfolgreich gewesen, da die Vermittlungsversuche des AMS bisher gescheitert wären und der Beschwerdeführer selbst keine Stellen gefunden hätte. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Berufserfahrung als Facility Manager aufweise und darüber hinaus das Kolleg "Facility Management", die HTL-Matura sowie einen Lehrabschluss für Elektrotechnik abgeschlossen habe. Darüber hinaus verfüge er über folgende EDV-Kenntnisse: MS Office Grundkenntnisse sowie gute Kenntnisse GLT, GMS und CAFM. Er verfüge über Englischgrundkenntnisse und spreche sehr gut Ungarisch. Er habe einen Führerschein B. Ziel der Betreuung sei es, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Facility Manager oder im Bereich der zumutbaren Beschäftigung unterstütze. Das AMS unterstütze den Beschwerdeführer beim Überwinden von Hindernissen im Rahmen der Vermittlung, und zwar durch Förderung von Eingliederungsbeihilfen. Als gewünschter Arbeitsort wurden Wien, Bezirk Mödling und Bezirk Schwechat festgelegt. Das gewünschte Arbeitsausmaß sei Voll-/Teilzeit, 20-40 Wochenstunden. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Der neue Arbeitsplatz des Beschwerdeführers müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.
Darüber hinaus wurde festgehalten, dass das AMS vom Beschwerdeführer Folgendes erwarte: Der Beschwerdeführer müsse bei jedem Termin eine aktuelle Bewerberliste mit mindestens zwei Bewerbungen vorlegen. Der Beschwerdeführer müsse selbständig Aktivitäten setzen, beispielsweise Aktivbewerbungen durch Jobangebote in Zeitungs- oder Internetinseraten und durch Nutzung der AMS-Selbstbedienungsangebote in der Informationszone. Über die Rechtsfolgen sei der Beschwerdeführer informiert worden. Weiters wurde vermerkt, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, zu bewerben habe, und darüber binnen acht Tagen Rückmeldung geben müsse. Der Beschwerdeführer würde weiters an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnehmen. Er müsse die Selbstbedienungsangebote des Arbeitsmarktservice nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, reagieren. Festgehalten wurde zudem, dass der Beschwerdeführer sofort eine Arbeit aufnehmen könne. Es wurde weiters angeführt, wie der Beschwerdeführer seine Bewerbungsbemühungen dem AMS konkret mitzuteilen habe.
Die Betreuungsvereinbarung beinhaltete auch einen Vorschlag für ein Stelleninserat des Beschwerdeführers.
In der Folge wurden dem Beschwerdeführer zwei Vermittlungsvorschläge per RSb-Brief übermittelt. Der RSb-Brief wurde beim Postamt hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist galt der 28.08.2014. Dieser Brief wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt.
Dabei wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag mit der Nummer "ADG6480257" als "Hilfsarbeiter im Textillager in Guntramsdorf" beim Dienstgeber XXXX übermittelt.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.09.2014 wurde ausgesprochen, dass die Notstandshilfe ab dem 12.09.2014 gemäß §§ 24 Abs. 1 AlVG, 9 Abs. 1 AlVG und 7 Abs. 1-2 AlVG iVm § 38 AlVG eingestellt werde.
Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer dem AMS bis 12.09.2014 keine Rückmeldung über die Bewerbung zu den Stellenangeboten vom 26.08.2014 gegeben habe.
Am 19.09.2014 fand beim AMS eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zum Gegenstand "Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung" statt. Der Beschwerdeführer erklärte dabei - nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG -, an seiner bisherigen schriftlichen Korrespondenz festzuhalten. Da er vom AMS gemobbt und schikanöses Verhalten ihm gegenüber gepflegt werde, könne er nur die schriftliche Form der Kommunikation wählen. Er halte weiters fest, dass die ihm vorgeworfenen Vorhalte unbegründet sein und in keinster Weise die bisherige Kooperation mit dem AMS widerspiegle.
Weiters gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Ich halte dazu weiters fest, dass die Missstimmigkeit zwischen global AMS, sekundär mit Herrn (...) seit ein paar Monaten gibt. Dies führt aus dem Gespräch, dass ich darüber eine Tonbandaufzeichnung besitze vom Letzgespräch beim AMS Esteplatz im Beisein der Abteilungsleiterin und des Herrn (...) mir eine besondere 'Behandlung' wiederfahren wird, mitgeteilt wurde. Das spiegelt das nunmehrige kausale Handlung des AMSes. Weiters halte ich fest, dass ich ab der Sperre meiner Fortzahlung des Leistungsanspruches Verzugszinsen in Höhe von 15 % pro anno, siehe hierzu ortsübliche Bankkredite, geltend mache. Weiters ersuch ich um eine interne Revisionsuntersuchung dieses und vorhergegangen Fortzahlungseinstellungen Stellung zu beziehen."
Der Niederschrift vom 19.09.2014 ist weiters zu entnehmen (ohne die marginal enthaltenen Hervorhebungen):
"Ich wurde über die Vorschreibung einer Kontrollmeldung für den 24.10.2014 und die Rechtsfolgen des § 49 ALVG bei Nichteinhaltung informiert.
Stellungnahme des Dienstgebers: Laut Rückmeldung des Dienstgeber XXXX per Mail erfolgte seitens Herrn (...) keine Bewerbung.
Zu den Angaben des Dienstgebers erkläre ich folgendes: Ich möchte wie folgt bekannt geben, dass es ein besonderes Nahverhältnis zum AMS gibt.
Ich habe mehrmals schriftlich um Aufklärung über die Zwangskursmaßnahmen, die vom AMS in regelmäßigen Abständen gezwungen wurde mit vorheriger Androhung der fortlaufenden Zahlungseinstellung aufklären zu lassen. bis dato schweigt das AMS über diese Zwangskursmaßnahmen mich aufzuklären. Das AMS ist in keinster Weise gewillt Kurse, die tatsächlich meine Qualifikation am Arbeitsmarkt stark bis sehr stark forcieren würde. Das AMS drängt immer wieder Zwangskursmaßnahmen zu absolvieren. Weiters informiert mich das AMS, wenn ich um Rechtsauskunft ersuche, falsch zu informieren oder erhalte überhaupt keine Rechtsauskunft. Sonst habe ich derzeit keine weiteren Gründe anzuführen.
Als berücksichtigungswürdige Gründe gebe ich folgendes an: Die mir vorgeworfenen durch das AMS fingierten Vorhalte entsprechen keinster Weise der Wahrheit. Siehe dazu Korrespondenzen, Belege.
Ich gebe auch bekannt, dass ich unter Angstzuständen, Schweißausbrüchen, unter Schlafstörungen, seit geraumer Zeit, durch das schikanöse verfolgende Art und Weise wie man mich zu einer Handlung treiben will, dass die Legitimation des AMSes als Vorwand der Gerechtfertigung zur Einstellung des Fortbezuges rechtlich absichern möchte. Diese Praktiken werden am AMS geschult.
Siehe dazu mehrere in der Vergangenheit abgehaltenen Verfahren. Ich gebe noch bekannt, dass diese massiven Einstellungen des Fortbezuges aus Nichtigkeitsgründen in kürzester Zeit bereits zweimal mir gegenüber praktiziert wurden. Beide Einstellungen wurden wieder aufgehoben. Dies zeigt eindeutig die Art und Weise des Verhaltens und Vorgehensweise des AMSes. Ich gebe hiermiert bekannt, dass ich in KW 39 das gebundene Gewerbe Elektrotechnik als aktiv anmelden werde.
Sobald ich die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze überschreite, werde ich dies umgehend dem AMS pflichtbewusst melden."
Der Niederschrift beigefügt ist eine Stellungnahme des AMS, welche sich ausschnittsweise wie folgt gestaltet:
"Herr (...) ist seit 01.08.2013 arbeitslos gemeldet und bezieht Notstandshilfe. Das letzte vollversicherte Dienstverhältnis hatte Herr (...) vom 01.03.2013 - 31.07.2013 als Facility-Manager beim Dienstgeber XXXX.
Herr (...) war vom 10.03.2014 - 30.04.2014 geringfügig selbständig.
Als Berufswunsch wurde mit Herrn (...) Facility-Manager vereinbart. Auch wurde mit Herrn (...) mittels Betreuungsvereinbarung vom 03.07.2014 eine Vermittlung im Bereich zumutbarer Beschäftigung vereinbart. (...)
Am 26.08.2014 wurden Herrn (...) zwei Vermittlungsvorschläge, sowie der Kontrollmeldetermin gemäß § 49 19.09.2014 um 11 Uhr per RSB übermittelt. Der RSB wurde am Postamt hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der 28.08.2014. Siehe hierzu auch beiliegenden RSB Abschnitt.
Unter anderem wurde Herrn (...) der Vermittlungsvorschlag zu ADG 6480257 als Hilfsarbeiter/innen beim Dienstgeber XXXX übermittelt. Folgende Anforderungen wurden seitens des Dienstgebers XXXX laut Vermittlungsvorschlag zu ADG 6480257 an die Bewerber/-innen gestellt:
In der Nähe des Dienstortes wohnhaft von Vorteil
eigener PKW zur Erreichung des Arbeitsortes von Vorteil
Stehende Tätigkeit (Körperlich belastbar)
Deutschkenntnisse dem Arbeitsplatz entsprechend
gerne auch Berufseinsteiger/innen
Teamplayer/in
(...) Herr (...) erfüllte grundsätzlich sämtliche Anforderungen des Dienstgebers XXXX. Laut beiliegender Fahrplanauskunft wäre Herr (...) innerhalb von 50 Minuten von seiner Wohnadresse (...) in Guntramsdorf gewesen.
Lau telefonsicher Rücksprache mit dem Dienstgeber XXXX am 18.09.2014 um 13:00 Uhr, (...), wäre ein Antritt des Dienstverhältnisses laufend möglich gewesen
Laut Rückmeldung durch den Dienstgeber XXXX erfolgte seitens Herrn (...) keine Bewerbung beim Vermittlungsvorschlag zu ADG 6480257.
Auch ist festzuhalten, dass am 04.09.2014 und 05.09.2014 ein reger Mailaustausch mit Herrn (...) Stattgefunden hat. Herr (...) Wurde in diesem Mailverkehr darüber informiert, dass ihm die zwei Vermittlungsvorschläge per RSB übermittelt wurden und am Postamt hinterlegt wurden.
Außerdem wurden Herrn (...) die Nachdrucke der zwei Vermittlungsvorschläge am 05.09.2014 nochmals per RSB übermittelt. Dies wurde Herrn (...) ebenfalls am fünfter neunte 2014 per Mail zur Kenntnis gebracht. Dieser RSB wurde am 08.09.2014 am Postamt hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der 08.09.2014.
Auch ist festzuhalten, dass die 14-tägige Abholfrist des RSB vom Postamt ab 28.08.2014 am 11.09.2014 endet.
Beide RSB Abschnitte liegen anbei.
Herr (...) Hat den Kontrollmelde gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz am 19.09.2014 um 11 Uhr, welcher Herrn (...) zusammen mit den zwei Vermittlungsvorschlägen am 26.08.2014 per RSB übermittelt wurde, zweimal per Mail bestätigt. Siehe hierzu ebenfalls beiliegende Dokumentation der beiden E-Mails von Herrn (...). Daher ist davon auszugehen, dass Herr (...) auch die beiden Vermittlungsvorschläger erhalten hat.
Hierbei ist festzuhalten, dass Herr (...) mittels Betreuungsvereinbarung vom 03.07.2014 darüber informiert wurde, sich bei Stellenangeboten, die ihm das Arbeitsmarktservice übermittelt, zu bewerben und dass innerhalb von 8 Tagen eine Rückmeldung über die erfolgte Bewerbung zu erfolgen hat. (...)
Auch ist anzuführen, dass gemäß § 9 AIVG Absatz 3 lediglich in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld ein Berufsschutz besteht, sowie in den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld ein Entgeltschutz besteht.
Somit wäre für Herrn (...) jede Beschäftigung, die kollektivvertraglich entlohnt ist zumutbar, sofern sie den körperlichen Fähigkeiten von Herrn (...) angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, sowie in einer angemessen Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung gestellt wird. Vergleiche hierzu auch §9 AIVG Absatz 2.
Somit liegen keine triftigen Entschuldigungsgründe vor.
Durch die nicht erfolgte Bewerbung beim Vermittlungsvorschlag zu ADG 6480257 hat Herr (...) die Chance auf ein mögliches vollversichertes Dienstverhältnis vereitelt.
Daher ist eine Sanktion gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 12.09.2014 - 23.10.2014 zu veranlassen.
(...)
Zu den Angaben von Herrn (...) ist folgendes festzuhalten:
Herr (...) wird aus Sicht des Casemanagements des Arbeitsmarktservice Wien in keinster Weise gemobbt oder schikanös behandelt. Herrn (...) wurde die zwei Vermittlungsvorschläge vom 26.08.2014 zwecks Unterstützung bei der Reintegration übermittelt.
Zu den Angaben des Kunden, dass die ihm vorgeworfenen Vorhalte ungebründet sind, ist festzuhalten, dass der Sachverhalt aus Sicht des Casemanagements des Arbeitsmarktservice Wien eindeutig ist. Siehe hierzu auch oben beschriebenen Sachverhalt.
Zu dem vom Kunden angeführten Nahverhältnis des Dienstgebers XXXX ist festzuhalten, dass es sich bei der Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Arbeitskräften bei der ausgeschriebenen Stelle als Hilfsarbeiter/innen um eine Dienstleistung des Arbeitsmarktservice für den Dienstgeber XXXX handelt.
Auch ist anzuführen, dass aus Sicht des Casemanagements des Arbeitsmarktservice Wien bis dato Herrn (...) immer ausführlich über dessen Fragestellungen Auskunft erteilt wurde und dies auch dokumentiert wurde.
Zu den von Herrn (...) angeführten Einstellungen des Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung ist festzuhalten, dass einerseits die Bezugseinstellung vorn 19.06.2014 am 03.07.2014 wieder aufgehoben wurde, anderseits Herrn (...) mit Bescheid vom 21.05.2014 seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.04.2014 folge geleistet wurde."
Weiters wurde am 19.09.2014 zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS Wien Esteplatz erneut eine inhaltsgleiche Betreuungsvereinbarung - gültig bis 19.03.2015 - geschlossen. Mit einem Schreiben vom 23.09.2014 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS, dass er sich mit dem Schreibkonvolut hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung nicht einverstanden erklärte. Er führte aus, dass er in keiner Weise mit dem, was dort festgehalten sei, einverstanden sei und gab bekannt, dass dies bei seiner Vorsprache am 19.09.2014 nicht dermaßen vereinbart war. Er fragte, ob nun das AMS Esteplatz für ihn zuständig sei oder nicht.
Da sich der Beschwerdeführer mit der Betreuungsvereinbarung vom 19.09.2014 nicht einverstanden erklärt hatte, übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.09.2014 anstatt einer Betreuungsvereinbarung im Anhang einen aktuellen Betreuungsplan, datiert mit 23.09.2014. In diesem Betreuungsplan finden sich inhaltlich dieselben Ausführungen wie in der Betreuungsvereinbarung, sowie unter dem Punkt "Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise" die Angebote bzw. Vorteile der Betreuung durch das "Casemanagement" des AMS.
Mit Schreiben des AMS vom 23.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer nunmehr anstatt der Betreuungsvereinbarung dieser Betreuungsplan übermittelt. Hinsichtlich der Frage des Beschwerdeführers zur Zuständigkeit seiner Betreuung durch das AMS Wien Esteplatz bzw. durch das "Casemanagement" des AMS wurde erklärend ausgeführt, dass aufgrund der Meldeadresse des Beschwerdeführers sein Leistungsakt in die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle AMS Esteplatz falle, weshalb auch auf sämtlichen Ausdrucken, wie z.B. der Betreuungsvereinbarung, das AMS Esteplatz angeführt wäre. Dennoch erfolge die gesamte Betreuung bzw. Beratung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Arbeitssuche, Förderungen und dergleichen im "Casemanagement" des AMS Wien.
Zur Frage des Beschwerdeführers, ob er sich weiterhin zwei Mal pro Woche bewerben müsse, wurde ausgeführt, dass jede vom Beschwerdeführer getätigte Bewerbung seine Chancen auf eine Reintegration am Arbeitsmarkt erhöhen würde und das "Casemanagement" des AMS davon ausgehe, dass dies auch in seinem eigenen Interesse sei.
Weiters wurde auf das Mail des Beschwerdeführers vom 04.09.2014 verwiesen, in welchem er kundgetan hatte, dass er ab dato mit dem AMS ausschließlich nachweislich schriftlich kommunizieren würde. Diesem Wunsch des Beschwerdeführers sei Folge gegeben worden und ihm demnach ein schriftliches Konvolut an Unterlagen überreicht worden.
Mit Schreiben des AMS vom 25.09.2014 beantwortete dieses eine Anfrage des Beschwerdeführers vom 24.09.2014 zu dessen Frage, wie eine Bewerbung auszusehen habe. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass es ein Gesetz, wie eine Bewerbung auszusehen habe, nicht gebe. Zu beachten seien jedoch die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG. Dazu gebe es auch massenhaft Judikatur. In § 10 AlVG sei geregelt, dass jemand, der die Annahme einer Beschäftigung verweigert oder vereitelt, eine Sanktion in der Form von mindestens sechs Wochen Leistungsverlust bekomme. § 9 AlVG regle die Arbeitswilligkeit. Wer sich so verhalte, dass ein normaler Dienstgeber ihn wegen seines Verhaltens nicht einstellen würde, zeige sich nicht arbeitswillig. Der Maßstab für ein korrektes Bewerbungsverhalten sei das, was ein "normaler Mensch" tun würde.
Im Anhang übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer den Informationsfolder "Anleitung zu Ihrer Bewerbung". Weiters wurde auf eine Homepage verwiesen, auf welcher sich Informationen und Musterbeispiele zu Bewerbungen finden. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus an das "Casemanagement" des AMS Wien verwiesen, welches dem Beschwerdeführer bei der Arbeitssuche und mit einem Bewerbungstraining gerne unterstützen würde.
Mit einem Schreiben vom 25.09.2014 brachte der Beschwerdeführer weiterhin sein Begehren zum Ausdruck, dass er vom AMS Esteplatz weiter betreut werden wolle, dass er mithilfe von Kursen, die von ihm persönlich gewünscht seien, gefördert werden wolle. Weiters untersagte er dem AMS, seine Unterlagen ohne sein Wissen und seine Erlaubnis weiterzugeben. Zudem stellte er in Frage, dass er, wie im Betreuungsplan dargelegt, über die Rechtsfolgen informiert worden sei, da ihm dieser Betreuungsplan per Einschreiben zugestellt worden sei und er über die Rechtsfolgen nicht informiert worden wäre. Er zeigte sich weiters mit der Begründung des Arbeitsmarktservice für die beabsichtigte Vorgangsweise hinsichtlich seiner weiteren Betreuung durch das "Casemanagement" des AMS nicht einverstanden. Er wandte sich auch gegen die Vorkehrungen des AMS, dass er der Vermittlung und einer Teilnahme an Kursmaßnahmen weiterhin zur Verfügung stehen müsse, sowie gegen die Anleitung, wie er sich auf Stellenvorschläge des "Casemanagement" des AMS bewerben müsse. Darüber hinaus zeigte er sich nicht einverstanden mit dem vom AMS vorgeschlagenen Stelleninserat für den Beschwerdeführer. Er stellte in diesem Zusammenhang die offene Frage, woher das AMS diese Daten, die im Vorschlag des Inserates vermerkt sind, als Bewerbungsdaten habe und ersuchte um Information.
Mit Schreiben vom 25.09.2014 brachte der Beschwerdeführer seine Einwendungen gegen den Betreuungsplan vor. Er verwies auf Art. 38c Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) sowie auf die AMS-Bundesrichtlinie-Betreuungsvereinbarung. Die darin vorgesehenen Grundsätze seien bei der Erstellung seines Betreuungsplanes nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zunächst wandte er sich gegen den Satz "Eine Vermittlung wird durch lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert" und verwies auf eine Diskriminierung. Weiters ersuchte er um den Vermerk beim Ziel der Betreuung, möglichst auf eine den Vermittlungswünschen des Arbeitssuchenden entsprechende Beschäftigung abzustellen. Er verwies darauf, dass der Betreuungsplan vom Gesetz her nicht für Stellenzuweisungen oder Zuweisungen zu AMS-Maßnahmen vorgesehen sei und verwies auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 2003/08/0039. Hinsichtlich der Vorkehrung im Betreuungsplan, dass der Beschwerdeführer an Infotagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen habe, verwies er auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, Zl 2002/08/0136, wonach Impulstage und Infotage, die außerhalb der regionalen Geschäftsstelle stattfinden, nicht als Kontrolltermin gemäß § 49 AlVG sanktioniert werden dürfen. Hinsichtlich der Anmerkung im Betreuungsplan, wonach der Beschwerdeführer Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, zu reagieren habe sprach er sich deutlich dafür aus, dass er dem AMS untersage, seine private Telefonnummer an Unternehmen weiterzugeben, da er keinerlei Kontrolle darüber habe, wann ein Unternehmen ihn anrufe und er demnach in ungünstigen Momenten angerufen werden könnte, was seine Vermittlungschancen verringern könnten. Weiters sah er darin einen Eingriff in seiner durch Art. 8 EMRK geschützten Privatsphäre. Weiters verwies er darauf, dass er grundsätzlich auf begründete und schriftliche Zuweisungen bestehe.
Am 03.10.2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.09.2014. Darin führte er im Wesentlichen aus, keinen Stellenvorschlag vom Arbeitsmarktservice erhalten zu haben und dem Bescheid keine Feststellungen entnehmen zu können, aus denen eine Sperre für den Zeitraum von acht Wochen hervorginge. Der Beschwerde wurde ein Konvolut von ca. 100 Seiten in Kopie beigelegt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2014 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 17.09.2014 hinsichtlich der Einstellung der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG iVm § 14 VwGVG abgewiesen. Ausgeführt wurde insbesondere Folgendes:
"(...) In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Die dem gesamten Arbeitslosenversicherungsgesetz zugrunde liegenden Gesetzeszwecke sind, dem arbeitslos Gewordenen, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (VwGH v. 5.9.1995, Zl. 94/08/0252).
Ein Arbeitsloser hat daher alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Zustand, nämlich den arbeitslos zu sein, raschest zu beenden.
Eine Person, die sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, erhält für die Dauer von sechs Wochen, im Wiederholungsfall für die Dauer von acht Wochen keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
Eine Abklärung der Gründe für Ihre Nichtbewerbung erfolgte niederschriftlich am 19.9.2014.
Die Entscheidung bezüglich einer möglichen Ausschlussfrist gemäß § 10 und allfälliger Nachsichtsgründe erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle Esteplatz nach Anhörung des Regionalbeirates.
Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Über die Einstellung der Notstandshilfe ab 12.9.2014 wurde zeitgerecht mittels Bescheid entschieden.
Die Einstellung der Notstandshilfe ab 12.9.2014 bis zur Entscheidung, ob eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG zu erfolgen hat, ist zulässig, da das Vorliegen von Arbeitswilligkeit eine Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Notstandshilfe ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
(...)"
Mit Vorlageantrag vom 20.10.2014 ersuchte der Beschwerdeführer darum, dass seine Beschwerde unter Anschluss der Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werde. In seinem Vorlageantrag weist der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut darauf hin, die Stellenvorschläge nicht erhalten zu haben.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 14.11.2014 einlangend vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist seit 25.10.2009 beim AMS vorgemerkt und bezieht mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 22.06.2010 bezieht er Notstandshilfe. Die letzte Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX dauerte von 01.03.2013 bis 31.07.2013.
Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als Objektleiter und Facility Manager.
Der Beschwerdeführer hat im Antragsformular zur Gewährung von Notstandshilfe, gültig für 21.07.2014, auch folgenden fett gedruckten Hinweis unterschrieben: "Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein." Dieses Antragsformular wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet.
Von der belangten Behörde wurde für den Beschwerdeführer am 03.07.2014 (zuletzt am 19.09.2014) ein Betreuungsplan erstellt. Dieser zielte auf die Unterstützung des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde bei der Suche nach einer Stelle als Facility Manager oder im Bereich der zumutbaren Beschäftigung ab. Vorgesehen wurde unter anderem, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, die ihm vom AMS übermittelt werden, bewerbe und er innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung zu geben habe.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer am 26.08.2014 zwei Stellenvorschläge postalisch mittels RSb-Brief übermittelt wurden. Der RSb-Brief wurde beim Postamt hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist galt der 28.08.2014. Dieser Brief wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer - neben einem Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG - auch der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag mit der Nummer "ADG 6480257" als "Hilfsarbeiter/innen im Textillager" beim Dienstgeber XXXX übermittelt. Festgestellt wird, dass die Stelle bei der Firma XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung und einer laufend möglichen Arbeitsaufnahme als Teilzeitbeschäftigung, 30-35 Stunden/Woche angeboten wurde.
Festgestellt wird weiters, dass dem Beschwerdeführer die Nachdrucke der beiden Vermittlungsvorschläge am 05.09.2014 erneut per RSb übermittelt und am selben Tag per E-Mail zur Kenntnis gebracht wurden. Der RSb-Brief wurde beim Postamt hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist galt der 08.09.2014. Sowohl die Verständigung über die Hinterlegung vom 28.08.2014 als auch jene vom 08.09.2014 sind im Akt aufliegend.
Festgestellt wird, dass die Beschäftigung als Hilfsarbeiter im Textillager bei der Firma XXXX dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen wurde und dessen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprach. Die zugewiesene Beschäftigung war kollektivvertraglich entlohnt und entsprach insgesamt den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG.
Der Beschwerdeführer hat sich auf die ihm ordnungsgemäß zugewiesenen Beschäftigungen nicht beworben.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt hat. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gem. § 10 AlVG informiert.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen iSd § 10 Abs. 3 AlVG konnten nicht festgestellt werden.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.
Der Beschwerdeführer äußerte mehrmals Einwände gegen den Betreuungsplan, der vom AMS für ihn erstellt wurde. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass das Arbeitsmarktservice im Regelfall eine Betreuungsvereinbarung erstellt, in der gemeinsam im Einvernehmen mit den Kunden des Arbeitsmarktservice der Status quo, das Ziel der Betreuung, das Unterstützungsangebot des AMS und die gesetzlichen Rahmenbedingungen festgelegt werden. Ist eine einvernehmliche Vereinbarung mit dem Kunden wie im gegenständlichen Fall nicht möglich, weil die Person z.B. nicht bereit ist, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu akzeptieren, muss das AMS einen Betreuungsplan erstellen. Dies erfolgte im gegenständlichen Fall.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Antragsformular zur Gewährung von Notstandshilfe (gültig für 21.07.2014), das er nachweislich unterzeichnet hatte, auch folgenden fett gedruckten Hinweis unterschrieben hat: "Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein."
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf das gegenständliche Stellenangebot beworben hat. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag der Firma XXXX nie erhalten zu haben. Im vorliegenden Fall ist somit strittig, ob eine entsprechende Zuweisung des Stellenangebotes erfolgt ist, wovon die belangte Behörde ausgeht. Die Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd § 9 AlVG ausschließende Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die zugewiesene Stelle war kollektivvertraglich entlohnt, entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers und war diesem insgesamt im Sinne von § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar.
Das AlVG enthält keine besonderen Formvorschriften, in welcher Weise die Zuweisung einer Beschäftigung iSd §§ 9 und 10 AlVG zu erfolgen hat. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist somit auch eine mündliche oder telefonische Zuweisung nicht ausgeschlossen (VwGH 26.1.2010, 2008/08/0063) Eine mangelhafte Zustellung der Zuweisung schließt jedoch eine Sanktion gemäß § 10 AlVG aus. Grundsätzlich trifft das AMS im Fall der Bestreitung die Beweislast hinsichtlich des Zuganges von zugewiesenen Stellenangeboten an einen Arbeitslosen.
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer das gegenständliche Stellenagebot der Firma XXXX am 26.08.2014 postalisch mittels RSb-Brief übermittelt. Der RSb-Brief wurde rechtswirksam durch Hinterlegung am 28.08.2014 beim Postamt zugestellt. Dieser Brief wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt; die vom Zustellorgan ordnungsgemäß ausgefüllte Verständigung über die Hinterlegung befindet sich in den Verfahrensunterlagen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass sich in dem Kuvert lediglich die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins gemäß § 49 AlVG befunden habe, jedoch nicht das gegenständliche Stellenangebot, kann insofern nicht gefolgt werden, als dass dem Beschwerdeführer die Nachdrucke der beiden Vermittlungsvorschläge am 05.09.2014 erneut nachweislich per RSb-Brief übermittelt und am selben Tag darüber hinaus auch per E-Mail zur Kenntnis gebracht wurden. Der RSb-Brief beinhaltend die gegenständliche Stellenausschreibung wurde rechtswirksam durch Hinterlegung beim Postamt am 08.09.2014 zugestellt. Auch diese Verständigung über die Hinterlegung vom 08.09.2014 ist im Akt aufliegend. Selbst wenn der erste an den Beschwerdeführer ergangene RSb-Brief vom 26.08.2014 die gegenständliche Stellenausschreibung der Firma XXXX nicht enthalten haben sollte, so ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Stellenausschreibung spätestens mit RSb-Brief vom 05.09.2014 und/oder per E-Mail vom selben Tag erhalten hat. Dass der Beschwerdeführer weder durch die beiden nachweislich zugestellten RSb-Briefe noch durch das E-Mail das Stellenangebot erhalten hat, ist nicht glaubwürdig und widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.
Angesichts der daher nach der Aktenlage bestehenden klaren Sachlage ist der belangten Behörde beizupflichten, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot der Firma XXXX erhalten hat und somit eine ordnungsgemäße Zuweisung des strittigen Stellenangebotes erfolgt ist.
Gründe, dass dem Beschwerdeführer die ordnungsgemäß zugewiesene Stelle unzumutbar gewesen sei, sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 4.7.2007, 2006/08/0097; 15.5.2013, 2010/08/0257).
In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten entsprochen hat und sie dem Beschwerdeführer somit zumutbar gewesen wäre. Es ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann die arbeitslose Person auf zwei Wegen vereiteln:
1. dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet z.B. durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder durch Nichtantritt der Arbeit, oder
2. dass er den Erfolg seiner nach außen zu Tage tretenden Bemühung durch ein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht.
Um sich im Bezug auf eine zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es somit einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten und daher unverzüglich zu entfalteten aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056). Dabei ist es irrelevant ob ein derartiges Verhalten vor, während oder nach dem Vorstellungsgespräch gesetzt wurde (VwGH 25.05.2005, 2005/08/0052).
Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, da keinerlei triftige Gründe ersichtlich sind, insbesondere hat der Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist keine andere Beschäftigung angenommen. Der Beschwerdeführer hat selbst in seiner Beschwerde auch keinerlei Nachsichtgründe angeführt.
Insgesamt kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer durch sein Bewerbungsverhalten eine Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG gesetzt hat und nicht alles unternommen hat, um seine Arbeitslosigkeit raschest zu beenden. Der Anspruchsverlust wurde somit zu Recht ausgesprochen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:
" Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer hat, wie bereits beweiswürdigend aufgezeigt wurde, eine mögliche Arbeitsaufnahme durch das Unterlassen einer Bewerbung vereitelt.
Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei der Firma XXXX den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat und dass das Stellenangebot dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen worden ist. Insbesondere ist die gegenständliche Stelle - wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - zumutbar.
Dass die zugewiesene Arbeitsstelle des Beschwerdeführers zumutbar gewesen wäre, steht -wie bereits dargelegt - fest, da dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprochen haben, die von der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden. Darüber hinaus entsprach sie jenen Angaben, die der Beschwerdeführer in seiner Betreuungsvereinbarung getätigt hat. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer beantragt.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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