BVwG W200 2117255-1

W200 2117255-1Tribunal Administrativo Federal27 de jul. de 2016

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Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W200 2117255-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2117255.1.00

Spruch

W200 2117255-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Höllerer als Beisitzer sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Sommerhuber als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.10.2015, XXXX, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Erstverfahren:

Der Beschwerdeführer hatte am 19.09.2013 einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundessozialamt gestellt.

Aufgrund des Antrages war vom Bundessozialamt ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.11.2013 zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden, wonach sich ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert ergab. Das Gutachten gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos. Nr.

GdB %

1.

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach mehrmaliger Bandscheibenoperation Unterer Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkung und keine relevanten motorischen Ausfälle vorliegen

02.01. 02

30

2.

Reaktive Depression, Burn Out-Syndrom Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige psychotherapeutische und fachärztliche Behandlung sowie medikamentöse Kombinationstherapie erforderlich sind und eine stationäre Behandlung an einer Fachabteilung in der Anamnese

03.06. 01

30

3.

Degenerative Weichteilveränderung der Schultern Unterer Rahmensatz, da keine Funktionseinschränkung objektivierbar

gz 02.02.01

10

Der Gesamtgrad

der Behinderung wurde mit 40 von Hundert bemessen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung unter lf. Nr. 1 durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2 um eine Stufe erhöht werde, da diesees Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstelle. Leiden 3 erhöhe nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe.

Mit Bescheid vom 17.02.2014 hatte die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 von Hundert betrage.

Zweitverfahren:

Der Beschwerdeführer hat am 16.07.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde genannt) gegenständlichen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

Im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.08.2015 wurde im Wesentlichen festgestellt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos. Nr.

GdB %

1.

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach mehrfachen Bandscheibenoperationen Unterer Rahmensatz, da keine motorischen Ausfälle vorliegen

02.01. 02

30

Der Gesamtgrad

der Behinderung wurde mit 30 von Hundert bemessen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Wegfall des Leidens unter der Position 2 im Vorgutachten festzustellen sei, da befundmäßig nicht mehr belegt, keine Therapien, keine Medikation. Wegfall des Leidens unter der Position 3 im Vorgutachten, da keine Beschwerdesymptomatik und freie Beweglichkeit vorliege. Insgesamt sei daher die Absenkung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe erfolgt, da der Wegfall der Leiden 2 und 3 festzustellen sei. Es liege ein Dauerzustand vor.

In einer dazu ergangenen Stellungnahme führte der Beschwerdeführer zum Wegfall von Leiden 2 aus, dass er sich laufend seit 08.10.2013 in Psychotherapie befinde.

Die belangte Behörde holte in der Folge eine Stellungnahme vom 25.09.2015 der befassten Ärztin für Allgemeinmedizinein. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass im Schreiben einer den Beschwerdeführer behandelnden Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.09.2015 lediglich festgehalten werde, dass er in psychotherapeutischer Behandlung sei und die Sitzung zweiwöchig stattfinde. Lediglich die Vorlage dieses Schreibens begründe nicht die Wiedereinstufung des damaligen Leidens. Im Rahmen der durchgeführten Untersuchung zeige sich ein unauffälliger orientierter psychischer Status. Eine depressive Verstimmung habe nicht wahrgenommen werden können. Ebenso seien diesbezüglich keinerlei Beschwerden geäußert worden. Somit ergebe sich keine Änderung der bereits durchgeführten Einstufung.

In einer dazu abgegebenen Stellungnahme führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass das Leiden Nr. 2 mit der Pos.Nr. 03.06.01, welches im Vorgutachten noch mit 30 von Hundert bewertet worden sei, weggefallen sei, weil keine Therapie mehr durchgeführt und keine Medikation mehr eingenommen werde. Dies entspreche nicht den Tatsachen, denn der Beschwerdeführer sei seit 08.10.2013 laufend in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. XXXX. Die Sitzungen würden in zweiwöchigen Abständen stattfinden. Verwiesen wurde auf eine Bestätigung von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 07.09.2015. Es wurde beantragt das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen und festzustellen, dass der Grad der Behinderung mindestens 50 von Hundert betrage.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 05.10.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß

§ 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 von Hundert betrage.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach diesem Gutachten sei ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt worden.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an Zusand nach mehrmaliger Dekompression L4/5 von links, Modic Typ 2 Veränderung bei L4/5, L5/S1, Osteochondrose und Bursitis subacromialis rechts leide. Aufgrund dieser lang anhaltenden, therapie- und behandlungsresistenten Beschwerden leide der Beschwerdeführer unter starken Schmerzen und habe maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben. Im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin, welches von der belangten Behörde als Grundlage für ihre Entscheidung herangezogen worden sei, seien diese orthopädischen Leiden mit einem Grad der Behinderung von 30 von Hundert bewertet worden. Auf die konkreten Funktionseinschränkungen betreffend die Beweglichkeit und Belastbarkeit sei allerdings nicht eingegangen worden. Bezüglich der Wirbelsäule sei lediglich ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer ein Lendenstützmieder trage, kein Klopfschmerz bestünde, der Fingerbodenabstand im Stehen 40 cm betrage, Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS frei beweglich seien und der Bereich der BWS und LWS zu einem Drittel eingeschränkt sei. Ausführungen, welche konkreten Einschränkungen dadurch bestünden und wie sich diese im Alltag und Arbeitsleben auswirkten, fehlten. Bei korrekter Beurteilung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass aufgrund der Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von mehr als 30 von Hundert vorliege. Der Beschwerdeführer stehe seit 08.10.2013 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode und einer Reaktion auf schwere Belastung in 14-tägiger psychotherapeutischer Behandlung. In einem Vorgutachten seien diese Leiden und Position 2 noch von einem Grad der Behinderung von 30 von Hundert bewertet worden. Der Wegfall des Leidens sei im Sachverständigengutachten damit begründet worden, dass das Leiden befundmäßig nicht mehr belegt sei, keine Therapien bestünden und keine Medikation eingenommen werde. Hierbei werde allerdings verkannt, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Das dazu vorgelegte Bestätigungsschreiben sei allerdings ohne weitere Untersuchung, insbesondere durch einen neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen, als nicht ausreichend für eine Wiedereinstufung beurteilt worden. Korrekterweise hätte die belangte Behörde die psychischen Probleme des Beschwerdeführers weiterhin als eigenständige Position erfassen müssen.

Zusammen mit der Beschwerde wurde ein Befundbericht eines Facharztes für Orhtopädie und orthopädische Chirurgie vom 29.10.2015 sowie Bestätigungen von Dr. XXXX, eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutin, vom 07.09.2015 und vom 27.10.2015 übermittelt

In der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Stellungnahme vom 17.01.2016 der befassten Ärztin für Allgemeinmedizin wurden die Ausführungen in der Beschwerde sowie die vorgelegten Unterlagen berücksichtigt und ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert bestätigt. Die ärztliche Stellungnahme gestaltet sich im Wesentlichen wie folgt:

"(...) Im Rahmen der Beschwerde rügte der BF, dass die ursprüngliche Einstufung der reaktiven Depressio, Burnoutsyndrom (Vergleich AS 39) weggefallen sei (AS 54/14) und legt einen Befundbericht einer Psychotherapeutin vor (AS 54/6).

Weiters leide er wegen Wirbelsäulenproblemen an maßgeblichen Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben (Oberer Rahmensatz, 02.01.02.) (AS 54/13) würde ein GdB von mehr als

30 % vorliegen.

Der Beschwerde angeschlossen war ein Befundbericht des FA für Orthopädie (AS 54/8).

Es geht das Ersuchen um Stellungnahme zu den Ausführungen der Beschwerde (vergleiche Markierungen), sowie ob diese bzw. die vorgelegten Unterlagen geeignet sind, die im GA vom 19.08.2015 getroffene Einschätzung ändert.

Bei dem Befundbericht der Psychotherapeutin, Dr. XXXX, handelt es sich um eine Auflistung der Diagnosen, mittelgradige depressive Episode, Reaktion auf schwere Belastung, mit der weiteren Angabe, dass der Pat. seit dem 08.10.2013 in psychotherapeutischer Behandlung in zweiwöchigen Abstand steht.

Ein durchlaufender Durchführungsnachweis mit Angabe von Datum der jeweiligen Behandlung ist allerdings nicht vorliegend. Ebenso fehlend ist ein psychologischer Status, stationäre Aufenthalte sind keine mehr dokumentiert. Ebenso wird keine Medikation eingenommen. Im Rahmen der ho. Untersuchung präsentierte sich der Pat. von seinem psychischen Status als völlig unauffällig, es konnte keine depressive Verstimmung, Interesseverlust, Freudlosigkeit, Antriebsminderung, oder Störung des Biorythmus festgestellt werden. Es bestanden keine psychotischen Symptome.

Der Antragsteller ist berufstätig, eine soziale Integration ist gegeben. Diesbezügliche Krankenstände sind auch nicht beschrieben.

Somit ergibt sich keine gesonderte Einstufung.

Bezüglich des Wirbelsäulenleidens konnte nur eine geringgradige Funktionseinschränkung im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule festgestellt werden. Es zeigten sich symmetrische Muskelverhältnisse im Bereich der unteren Extremität. Der Barfußgang war in drei Gangarten durchführbar, ebenso war der Einbeinstand beidseits möglich. Es konnten keine maßgeblichen motorischen Ausfälle festgestellt werden, so dass nicht von einer maßgeblichen Einschränkung im Alltag auszugehen ist. Nach dem Wissensstand der heutigen Medizin ist eine Schmerzbehandlung möglich, welche eine Schmerzreduktion auf ein erträgliches Maß reduzieren kann. Eine absolute OP-lndikation ist nicht gegeben. Eine Verschlechterung ist mittels eines aktuellen MRT-Befundes nicht belegt.

Zusammenfassend ergibt sich keine Änderung der bereits vorliegenden Beurteilung."

Am 29.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Innerhalb der eingeräumten Frist langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

Weiters wurde ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 26.04.2016 eingeholt, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung erneut mit 30 von Hundert bemessen wurde. Das Gutachten gestaltete sich wie folgt:

"(...) 1) Diagnosen:

  1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach mehrfachen Bandscheibenoperationen 02.01.02 30 %

Unterer Rahmensatz, da keine motorischen Ausfälle vorliegen

  1. Depressio 03.06.01 10 %

Unterer Rahmensatz, da Psychotherapie erforderlich, jedoch keine antidepressive Medikation, sozial integriert

  1. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 %, da GdB 1 durch GdB 2 wegen Geringfügigkeit nicht angehoben wird. (...)"

Innerhalb der eingeräumten Frist langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Allgemeine Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist am 17.01.1962 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, somit weniger als 50vH.

Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 16.07.2015 beim Sozialministeriumservice eingelangt.

1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

beschwerderelevanter Status:

Haut/Farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Caput:

Visus: unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend,

HNA frei, Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflusstauung,

Lymphknoten: nicht palpabel, Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor:

Rhythmisch, rein, normfrequent, Pulmo: Vesikuläratmung, keine

Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe, Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei, Pulse: Allseits tastbar,

Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Untere Extremität: Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in beiden Hüft-und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird links angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds. Einbeinstand bds.möglich

Wirbelsäule: trägt Lendenstützmieder. Kein Klopfschmerz,

Finger-Bodenabstand im Stehen: 40 cm, Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS frei beweglich, im Bereich der BWS+LWS zu 1/3 eingeschränkt, reaktionslose Narbe im Bereich der LWS

Gesamtmobilität - Gangbild: normales Gangbild

Neurostatus: Rechtshändigkeit.

Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, Lendenwirbelsäule klopfdolent an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzenstand bds. möglich, Fersenstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar.

Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig.

Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben, bis auf zeitweisen Parästhesien in den OE distal betont und an der Außenseite der li Ue.

Psychiatrischer Status:

Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, Affekt labil, Stimmungslage dysthym, Ein- und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos. Nr.

GdB %

1.

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach mehrfachen Bandscheibenoperationen Unterer Rahmensatz, da keine motorischen Ausfälle vorliegen

02.01. 02

30

2.

Depressio Unterer Rahmensatz, da Psychotherapie erforderlich, jedoch keine antidepressive Medikation, sozial integriert

03.06. 01

10

Der Gesamtgrad

der Behinderung beträgt 30 %, da GdB 1 durch GdB 2 wegen Geringfügigkeit nicht angehoben wird.

Es besteht eine Verbesserung verglichen zum Erstverfahren, da die "Degenerative Weichteilveränderung der Schultern" wegfällt sowie die "Reaktive Depression, Burn Out-Syndrom" nur noch als "Depressio" mit 10 vH eingestuft wird.

1.4. Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Beweiswürdigung:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.10.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.

Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die Ärztin für Allgemeinmedizin hat bezüglich des Wirbelsäulenleidens nachvollziehbar in ihrer vom BVwG eingeholten Stellungnahme ausgeführt, dass nur eine geringgradige Funktionseinschränkung im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule festgestellt wurde. Hervorgehoben wurde diesbezüglich im Detail, dass sich symmetrische Muskelverhältnisse im Bereich der unteren Extremität zeigten. Weiters war der Barfußgang in drei Gangarten durchführbar, der Einbeinstand beidseits möglich. Es wurden keine maßgeblichen motorischen Ausfälle festgestellt, so dass keine maßgebliche Einschränkung im Alltag feststellbar war. Auch sei eine Verschlechterung durch einen aktuellen MRT-Befund nicht belegt. Dies entspricht auch den Ausführungen im Neurostatus des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, wonach an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen bestünden, der Zehenspitzenstand und Fersenstand bds. möglich ist und die Muskeleigenreflexe seitengleich untermittellebhaft auslösbar sind, die Koordination intakt ist, die Pyramidenzeichen an den oberen und unteren Extremitäten negativ sind, das Gangbild ohne Hilfsmittel unauffällig ist.

Der Wegfall des Leiden 3 des Erstverfahren wird von der Gutachterin schlüssig damit begründet, dass der Beschwerdeführer ohne Beschwerdesymptomatik ist und freie Beweglichkeit vorliegt.

Aufgrund der Beschwerdeausführungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine weitere ärztliche Stellungnahme vom 17.01.2016 der bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. Darin wurden die Ausführungen in der Beschwerde sowie die vorgelegten Unterlagen berücksichtigt und ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert bestätigt.

Die Einstufung der Depression mit 10 vH erfolgt nunmehr mit dem unteren Rahmensatz der Pos. Nr. 03.06.01, da laut psychiatrischem Gutachter zwar eine Psychotherapie erforderlich ist, jedoch keine antidepressive Medikation notwendig und der Beschwerdeführer sozial integriert ist, während im Erstverfahren sowohl eine psychotherapeutische und fachärztliche Behandlung als auch eine medikamentöse Kombinationstherapie erforderlich war. Insofern ist die Einstufung unter Anwendung des unteren Rahmensatzes logisch nachvollziehbar.

Plausibel ist auch die Ausführung des Facharztes für Psychiatrie, dass das Leiden 2 (Depression) keinen Einfluss auf den Gesamt GdB hat, da die Beeinträchtigung als gering einzustufen ist.

Beide Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem integrativen Betrieb möglich ist.

Der nunmehr angefochtene Bescheid stützt sich auf ein von der belangten Behörde eingeholtes Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.08.2015 sowie deren Stellungnahme vom 25.09.2015.

Die vom BVwG eingeholte ärztliche Stellungnahme vom 17.01.2016 der befassten Ärztin für Allgemeinmedizin sowie das nervenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 26.04.2016 sind schlüssig und nachvollziehbar und sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Sowohl von der Ärztin für Allgemeinmedizin als auch vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Beweismittel wurden bei der Beurteilung im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.01.2016 und im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.04.2016 berücksichtigt.

Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Stellungnahme sowie das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Sozialministeriumservice das Datum 16.07.2015 auf.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Da ein Grad der Behinderung von 30 vH durch die vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene schlüssige und nachvollziehbare ärztliche Stellungnahme übereinstimmend mit dem ebenfalls eingeholten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.04.2016 festgestellt wurde, weder im Rahmen des Parteiengehörs zur eingeholten ärztlichen Stellungnahme noch zum eingeholten Sachverständigengutachten innerhalb der eingeräumten Frist widersprochen wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (weiterhin) nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher vom BVwG eine ärztliche Stellungnahme und ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit sich zu äußern. Zum Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht einmal eine Stellungnahme abgegeben.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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