BVwG W196 1424064-2

W196 1424064-2Tribunal Administrativo Federal27 de jul. de 2016

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Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, bürgerkriegsähnliche Situation,<br/>Desertion, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit,<br/>Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Militärdienst, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation

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BVwG W196 1424064-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W196.1424064.2.00

Spruch

W196 1424064-2/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015, Zl 831702305-2397829, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 14.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, in der Ukraine von russischen Spezialeinheiten verfolgt worden zu sein, weil er im März 2011 seinem älteren Bruder XXXX geholfen habe nach Österreich zu fliehen. Sein Bruder habe in Tschetschenien gelebt und sei im März 2011 zum Beschwerdeführer in die Ukraine geflüchtet, um dann weiter in die EU zu gelangen. Sein Bruder sei geflohen, weil er für die damalige Regierung gearbeitet habe und nach dem Machtwechsel verfolgt worden sei. Genaueres könne der Beschwerdeführer dazu nicht angeben. Er sei auch mehrmals von der ukrainischen Polizei inoffiziell wegen seines Bruders befragt worden und sei ihm gedroht worden, dass er an die russischen Behörden ausgeliefert werde. Ein Bekannter, der bei der Polizei tätig sei, habe ihm geraten das Land zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er zum Invaliden gemacht oder umgebracht werde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012 wurde dieser in allen Punkten abgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.10.2013 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Am 19.11.2013 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen an demselben Tag gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, in seinem ukrainischen Wohnort, Dorf XXXX, ein Haus zu besitzen und beschlossen zu haben seinen Nachbarn XXXX mit dessen Verkauf zu betrauen. Dieser habe dann anschließend, als er nach einem Käufer für das Haus des Beschwerdeführers gesucht habe, Probleme mit den ukrainischen Behörden bekommen und sei von der ukrainischen Polizei verhaftet, einvernommen und sogar mit dem Tode bedroht worden. Diese Probleme habe er nur wegen des Beschwerdeführers bekommen, weil er diesen beim Verkauf seines Hauses unterstützt habe. Er habe den Behörden nicht gesagt, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte; die ukrainischen Behörden würden nach wie vor nach dem Beschwerdeführer suchen und ihn im Falle einer Rückkehr verhaften oder töten. Dasselbe könnte auch seinem Nachbarn widerfahren. Nachgefragt, was dies mit ihm zu tun habe, wenn der Nachbar seinetwegen Probleme habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass ihn der Nachbar informiert habe, dass die Behörden und die Polizei in der Ukraine weiterhin nach ihm suchen würden. Sie seien immer wieder zum Nachbarn des Beschwerdeführers gekommen und hätten nach ihm gefragt. Die Frage, ob er diese Gründe schon bei der ersten Antragstellung angegeben habe, bejahte der Beschwerdeführer; bis auf die Tatsache, dass ihn sein Nachbar informiert habe, dass er weiterhin von den ukrainischen Behörden gesucht werde. Erneut nachgefragt, ob er neue Gründe habe oder ob die alten weiterhin aufrecht seien, gab der Beschwerdeführer dann an, keine neuen Gründe zu haben, abgesehen davon, dass ihn die ukrainischen Behörden weiterhin suchen würden und auch sein Nachbar durch ihn Probleme bekommen habe. Ergänzen wolle er, dass er vor ungefähr zwei oder drei Monaten seinen Nachbarn damit beauftragt habe, sein Haus zu verkaufen und dabei erfahren habe, dass die ukrainischen Behörden noch immer nach ihm suchen würden. Nachgefragt, warum er nunmehr einen neuen Asylantrag stelle, gab er an, erst vor ungefähr einer Woche einen negativen Asylbescheid zugestellt bekommen zu haben. Er habe sich dann einen Rechtsanwalt gesucht, weil er nicht gewusst habe, wie er weiter vorgehen solle. Deshalb sei er erst heute gekommen, um einen neuerlichen Asylantrag zu stellen. Ein Abschiebetermin sei ihm noch nicht bekannt gemacht worden. Weil er nicht sterben wolle, könne er nicht in die Ukraine zurück.

Im Akt befindet sich ein Schreiben des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers vom 18.11.2013 betreffend den Folgeantrag infolge des Hervorkommens neuer Tatsachen und Beweismittel. Demnach sei der Bruder des Beschwerdeführers XXXX in Österreich an Krebs erkrankt und in der Folge zum Sterben in seine Heimat zurückgekehrt. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, habe in Österreich den Status eines Asylberechtigten zuerkannt bekommen. Der Beschwerdeführer habe sich aus den Konflikten heraushalten wollen und sei vor längerer Zeit in die Ukraine ausgewandert, wo er sich an der Grenze zu Russland angesiedelt habe. Er habe sogar die ukrainische Staatsbürgerschaft erhalten, sei jedoch ungewollt in die Konfliktsituation hineingezogen worden. Nachdem sein Bruder XXXX, der aus Tschetschenien geflüchtet sei, zum Beschwerdeführer in die Ukraine gekommen sei, sei er vom russischen Geheimdienst und den ukrainischen Behörden nicht mehr in Ruhe gelassen worden; diese seien dauernd gekommen, um sich über den Verbleib von XXXX zu informieren. Der Beschwerdeführer sei überdies mitgenommen, verhaftet, tagelang verhört und dabei psychisch und physisch fertiggemacht worden. Man habe ihm auch angedroht, dass er wegen Begünstigung mit längerer Haft, wenn nicht mit Todesstrafe zu rechnen habe. Zweimal habe er sich mit Geld freikaufen können, doch habe ihm eine Bekannte, die bei der Polizei arbeite, bereits gesagt, dass er ein drittes Mal nicht mehr freikommen werde. Nunmehr sei auch der Nachbar des Beschwerdeführers, weil er versucht habe, dessen Haus zu verkaufen, als "Terroristenfreund" eingestuft worden, sodass er ebenfalls nach Österreich geflohen sei. Dieser Nachbar, XXXX, könne auch als Zeuge einvernommen werden.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 05.12.2013 vor einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlichen einvernommen. Die Frage, ob er Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente habe, die er vorlegen könne, verneinte der Beschwerdeführer; er habe keine Unterlagen, jedoch gebe es einen Zeugen, der nun auch in Österreich lebe. Es handle sich dabei um seinen Nachbarn XXXX. Zu verwandtschaftlichen Bezugspunkten befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, in Österreich einen Bruder namens XXXX zu haben, der in Wien wohne und anerkannter Flüchtling sei. Er lebe auch sonst mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. In der Ukraine habe er keine Verwandten; er sei geschieden und habe keine Kinder. Seine Mutter und seine anderen Geschwister seien in Tschetschenien aufhältig. Nachgefragt, ob er Deutsch spreche, gab der Beschwerdeführer an, ein einfaches Gespräch führen zu können. Er habe mittlerweile einen Deutschkurs besucht, der in der Pension stattgefunden habe. Mitglied in einem Verein sei er nicht, weil er das Heim nicht habe verlassen dürfen. Er habe in Österreich bislang Grundversorgung erhalten und sei keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, weil er keine Arbeitsbewilligung habe. Die Fluchtgründe, die er im ersten Verfahren genannt habe, würden der Wahrheit entsprechen. Dazu aufgefordert, diese kurz zusammenzufassen, brachte der Beschwerdeführer vor, von der ukrainischen Polizei zwei Mal zum Aufenthaltsort seines Bruders, XXXX, verhört worden zu sein. Das zweite Mal seien sie ziemlich grob zu ihm gewesen. Als er die Polizeistation verlassen habe, sei er von einem Polizeibeamten angerufen worden, mit dem er befreundet gewesen sei. Dieser habe ihn gewarnt, dass er beim dritten Mal nicht mehr freigelassen würde. Er habe ihm gesagt, dass er so schnell wie möglich verreisen solle. Die Frage, ob er in diesem ersten Verfahren alle Fluchtgründe zur Sprache gebracht habe, bejahte der Beschwerdeführer. Dazu befragt, worauf er seine nunmehrige Antragstellung beziehe, seien seine Fluchtgründe doch bereits im Erstverfahren geprüft und als nicht glaubhaft bewertet worden, führte der Beschwerdeführer aus, ganz genau zu wissen, dass er nicht nach Hause zurückkehren solle. Er habe seinen Nachbarn angerufen und ihn gefragt, wie es aussehe. Dieser habe ihm dann mitgeteilt, dass er nach wie vor gesucht werde. Er habe auch erfahren, dass das Haus geplündert werde, weil es unbeaufsichtigt sei. Danach habe ihn der Beschwerdeführer aufgefordert, sein Haus zu verkaufen. Als er die Annonce über den Verkauf aufgegeben habe, sei sein Nachbar von der ukrainischen Polizei festgenommen und Torturen ausgesetzt worden. Man habe ihn bezichtigt, dass er genau wisse, wo sich der Beschwerdeführer verstecke und so sei er ebenfalls gezwungen gewesen, die Ukraine zu verlassen. Er sei nun auch nach Österreich geflüchtet und habe auch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Frage, ob er irgendwelche Beweismittel vorlegen könne, verneinte der Beschwerdeführer; nur die Zeugenaussage seines Nachbarn. Die Polizei habe seinem Nachbarn verboten, das Haus zu verkaufen. Sie habe ihn misshandelt, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren. Er könne alles bezeugen. Schriftlich gebe es nichts. Sein Nachbar sei wegen des Verkaufs des Hauses in die Sache hineingeraten und sei wegen der Probleme des Beschwerdeführers zur Flucht gezwungen worden. Das hätte er sonst nie gemacht, weil er selbst ein Haus und Familie in der Ukraine habe.

Am 16.05.2014 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine weitere niederschriftliche Einvernahme statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst vorbrachte, bislang immer die Wahrheit gesagt und alles angegeben zu haben. Er halte sich seit 2011 in Österreich auf und habe das Land seither nicht verlassen. Die Frage, ob er früher schon einmal in Österreich, anderen EWR-Staaten oder der Schweiz gelebt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Vor seiner Ausreise habe er sich in Lugasker Oblast, Ukraine aufgehalten, konkret im Ort XXXX, der ungefähr 140 Kilometer von Lungansk entfernt liege. Sie hätten zwei Häuser gehabt. Der Beschwerdeführer sei geschieden; seine Frau habe dort gelebt, der Beschwerdeführer sei von 2007 bis 2008 im Dorf XXXX gewesen, sei dann aber wieder mit seiner Frau zusammen gekommen und habe dann gemeinsam mit ihr zuletzt in XXXX gelebt. Das Haus gehöre seiner Exfrau; das Haus in XXXX gehöre dem Beschwerdeführer. Nachgefragt, wo seine Frau und seine Kinder heute leben würden, führte der Beschwerdeführer aus, keine Kinder zu haben. Seine Frau sei bei der Ausreise noch dort gewesen, sei dann aber scheinbar auch woanders hingefahren. Sie hätten schon etwa zwei Jahre keinen Kontakt mehr; davor habe sie gesagt, dass die Polizei bei ihnen gewesen sei. Geheiratet hätten sie nicht mehr. Seine Frau habe eine erwachsene und verheiratete Tochter, die in Donezk lebe; der Beschwerdeführer habe keine Kinder. Damit konfrontiert, dass er im Widerspruch dazu im Erstverfahren angegeben habe, drei Söhne und zwei Töchter zu haben, bestritt der Beschwerdeführer derartige Angaben gemacht zu haben. Auf Vorhalt der Namen führte der Beschwerdeführer aus, dass dies seine Neffen seien; diese würden wahrscheinlich im Protokoll zu seinem Bruder XXXX stehen. Seine Ex-Frau sei Ukrainerin. Nachgefragt, wann er zuletzt in der Russischen Föderation gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies vor vielen Jahren gewesen sei; er wisse nicht mehr wann; einmal sei er nach dem Krieg in den 2000er Jahren dort gewesen. Auf die Frage, wie lange er schon in der Ukraine gelebt habe, ohne dass er in Russland gewesen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, regelmäßig in Russland gewesen zu sein, weil er gleich bei der Grenze gelebt habe und nur 15 bis 30 Kilometer von der Grenze entfernt gewesen sei. Er sei sogar ein- bis zweimal pro Monat zum Tanken nach Russland gefahren. Er sei dabei immer mit einem ukrainischen Inlandsreisepass nach Russland gereist; einen Auslandsreisepass habe er nicht gehabt. Der Pass sei an der Grenze immer angeschaut worden; er habe die Leute an der Grenze gekannt; XXXX liege direkt an der Grenze, man sei nur 15 Minuten bis zum Zoll unterwegs. Die Frage, ob er also bis zur Ausreise nach Österreich ständig nach Russland gefahren sei, bejahte der Beschwerdeführer; wenn er etwas gebraucht habe, sei es schon einmal vorgekommen, dass er einen Monat oder zwei nicht hingefahren sei, etwa wenn er woanders gearbeitet habe. Es sei eben unterschiedlich gewesen. Er habe ein eigenes Auto gehabt; dieses habe er ein oder zwei Jahre vor der Ausreise verkauft; danach habe er kein Auto mehr gehabt. Nachgefragt, ob er schon einmal mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass dies in Österreich nicht der Fall sei. Auch in der Ukraine habe er sich nichts zu Schulden kommen lassen, jedoch habe er seinen Bruder bei der Flucht aus Russland beherbergt. Auf Vorhalt, dass dies ja nicht strafbar sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass ihn seine Frau angerufen habe und nach ihm gefragt worden sei. Sein Bruder sei ja von den russischen Spezialeinheiten gesucht worden. Damit konfrontiert, dass es viele gebe, die so gesucht würden und in der Ukraine leben würden und nachgefragt, wo das Problem liege, führte der Beschwerdeführer aus, dass in der Ukraine niemand leben könne, der in Russland mit den Behörden Probleme habe. Das habe er selbst erlebt, weil er von der ukrainischen Miliz aufgesucht und auch vorgeladen worden sei, nachdem sein Bruder zu ihm gekommen sei. Auf entsprechende Nachfrage brachte der Beschwerdeführer vor, in Österreich nicht arbeitstätig zu sein, sondern in Grundversorgung zu leben. Er sei seit ungefähr fünf oder sechs Monaten in Grundversorgung in Stinatz; davor sei er in Unterwaltersdorf in einer Flüchtlingsunterkunft gewesen. Er sei gelernter Landwirt und habe auch Erfahrung als Bauarbeiter, sodass er alle möglichen Bauarbeiten verrichten könnte, wenn er in Österreich bleibe. Außer im Zusammenhang mit seinem Asylverfahren habe er bislang weder mit der Polizei noch mit Gerichten oder anderen Behörden zu tun gehabt. Auf verwandtschaftliche Bezugspunkte angesprochen, führte der Beschwerdeführer aus, dass in Österreich sein Bruder XXXX seit zehn Jahren als anerkannter Flüchtling lebe. XXXX sei etwa einen Monat nach seiner Ankunft wieder zu seiner Frau nach Moskau geflogen und habe gesagt, dass er wieder nach Hause fahre. Der Beschwerdeführer selbst habe dies nicht wahrgenommen. Nachgefragt, weshalb sein Bruder wieder zurück nach Russland gefahren sei, brachte der Beschwerdeführer vor, nicht persönlich mit ihm gesprochen zu haben, jedoch von Dritten zu wissen, dass seine Familie behelligt worden sei, er Angst um seine Familie gehabt habe und deshalb zurückgefahren sei. Die Verwandtschaftsbehauptung könne er nicht durch Geburtsurkunden oder andere Beweismittel belegen; er habe nur den Führerschein, die Geburtsurkunde sei in Tschetschenien verblieben. Nachgefragt, wo er geboren worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies in Gudermes gewesen sei. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab er an, eine Allergie zu haben; ansonsten sei er jedoch noch nie in relevanter oder dauernder ärztlicher Behandlung gestanden, sei immer gesund gewesen und bedürfe auch keiner aktuellen medizinischen Behandlung. Er sei nur einmal in der Ukraine aufgrund einer eitrigen Angina im Krankenhaus gewesen; das sei schon sehr lange her. Die Allergie, Juckreiz, habe er seit seiner Einreise immer, wenn er sich dusche. In Unterwaltersdorf habe dieses Problem eigenartigerweise nicht bestanden. Er nehme Tabletten ein und auch eine Salbe und Nasentropfen. Darüber hinaus nehme er, abgesehen von Kopfschmerztabletten bei Bedarf, keine Medikamente ein. Auf seine Scheidung angesprochen, führte der Beschwerdeführer aus, im Jahr 2007 beim Gericht in XXXX geschieden worden zu sein. Er selbst sei nie dort gewesen; die Scheidung sei auf Antrag seiner Frau erfolgt. Nachgefragt, ob er sonst je in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung gelebt habe, führte der Beschwerdeführer aus, in seiner Jugend schon einmal traditionell, jedoch nicht offiziell verheiratet gewesen zu sein. Die Ehe habe nur vier Monate gedauert. Nach Russland habe er nur über seinen Bruder Kontakt, der manchmal mit der Mutter und dem jüngeren Bruder telefoniere. In der Ukraine habe er keine Verwandten; er habe zuletzt vor ungefähr einem Monat mit einem Bekannten, Oleg, telefonischen Kontakt aufgenommen. Nachgefragt, welche Aufenthaltsbewilligung er in der Ukraine inne gehabt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, zu glauben, seit 2001 ukrainischer Staatsangehöriger zu sein; ihm sei die Staatsbürgerschaft offiziell in Kiew bei der russischen Passbehörde verliehen worden. Beim Konsulat habe er die russische Staatsbürgerschaft zurückgelegt. Die Frage, ob er eine andere Staatsangehörigkeit, außer jener der Ukraine innehabe, verneinte der Beschwerdeführer. Er wisse nicht, wie er dies beweisen solle, sein Pass sei ja zu Hause in XXXX verblieben, weil er ihn dort liegengelassen habe. Damit konfrontiert, dass es ja zahlreiche andere Dokumente gegeben habe, brachte der Beschwerdeführer vor, nur diesen ukrainischen Pass gehabt zu haben. Damit konfrontiert, dass er eine Scheidungsurkunde und einen Staatsbürgerschaftsnachweis haben müsse und nachgefragt, weshalb er sich dies nicht habe nachschicken lassen oder die Dokumente mitgenommen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass ein Staatsbürgerschaftsnachweis nicht üblich sei; er werde versuchen, sich etwas schicken zu lassen. Er könne sich etwa über Oleg die Dokumente über das Haus schicken lassen. Dazu befragt, ob dieser einen Schlüssel zum Haus habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass dieses nach der Ausreise abgetragen worden sei; man könne dies jedoch bei der Dorfverwaltung besorgen bzw müsse beim Notar etwas aufliegen. Nachgefragt, wann genau das Haus abgetragen worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er vor dem letzten Jahreswechsel, als er das Haus habe verkaufen wollen, erfahren habe, dass schon die Türen und Fenster fehlen würden und die Böden rausgerissen worden seien. Sein Nachbar habe eine Anzeige geschaltet, um das Haus zu verkaufen und sei er auch über den Verbleib des Beschwerdeführers gefragt worden. Sie hätten gedacht, dass der Beschwerdeführer Tschetschenen beherberge und würden davon ausgehen, dass man als Tschetschene Terrorist sei. Es sei nun Krieg in der Ukraine; Kadyrow habe angekündigt, dass er Tschetschenen in die Ukraine schicke, die dort wieder alles in Ordnung bringen sollten. Die Tschetschenen würden in der Ukraine auf der Seite Russlands kämpfen. Nachgefragt, was mit dem Haus in XXXX sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass jenes in XXXX seiner Frau gehöre. Er habe den Hausverkauf in XXXX gemeint. In XXXX würden nur Mauern und das Dach stehen, sonst nichts, da das Haus geplündert worden sei. Die Leute hätten gewusst, dass dort ein Tschetschene gewohnt habe und hätten sich bedient. Dies wisse er von XXXX, der nun auch hier sei. Er sei sein Nachbar aus XXXX und sei Ukrainer. Nachgefragt, wer sich um die Häuser gekümmert habe, nachdem der Beschwerdeführer weggegangen sei, gab er an, dass dort abgesehen von seinem Nachbarn niemand wohne. Der Nachbar habe auch die Schlüssel gehabt. Der Beschwerdeführer sei von 2008 bis zuletzt in XXXX registriert gewesen. Es habe dann wieder Streitereien gegeben, woraufhin sich der Beschwerdeführer dort gemeldet habe. In XXXX sei er zuvor gemeldet gewesen. Nachgefragt, was er den Tag über gemacht habe, als er noch in der Ukraine gelebt habe, wann er immer arbeiten gegangen sei und woher er gewusst habe, welcher Tag sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass es einen Fernseher gegeben habe und er auch ein Mobiltelefon und auch ein Festnetztelefon gehabt habe. Dazu aufgefordert alle Vorfälle, die zur neuerlichen Asylantragstellung geführt hätten, zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor, auf keinen Fall zurück nach Hause zu können. Man beobachte ihn genau und wenn er zurückkomme, würden die Probleme noch mehr zunehmen. Auf Vorhalt, dass sein Vorbringen absolut substanzlos sei, gab der Beschwerdeführer an, damals ausgereist zu sein, weil er Probleme mit den russischen Spezialeinheiten gehabt habe, die in die Ukraine gekommen seien. Die ukrainischen Behörden hätten den Beschwerdeführer an sie übergeben können. Nachgefragt, weshalb man ihm dies diesmal glauben solle, hätten doch schon zwei Instanzen darüber negativ entschieden, brachte der Beschwerdeführer vor, nicht zu wissen, wie er dies glaubhaft machen solle; er habe Angst, zurückzukehren, insbesondere weil dort nunmehr Krieg sei, er kein Haus mehr habe und auch sonst nichts mehr dort habe. Auf Vorfälle seit der letzten Asylantragstellung angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, dass nunmehr Krieg zwischen Russland und der Ukraine geführt würde, er Tschetschene sei und man ihn als Bandit in der Westukraine und in der Ostukraine verdächtigen würde, gemeinsame Sache zu machen. Damit konfrontiert, dass auch in der Westukraine viele Russen leben würden und nachgefragt, weshalb der Beschwerdeführer dort Probleme bekommen sollte, führte er aus, dass er Tschetschene sei und die Tschetschenen nun in die Ukraine gekommen seien, um auch dort zu kämpfen. Auf Vorhalt, dass man, wenn man den Beschwerdeführer nicht kenne, ihn niemals für einen Tschetschenen halten würde und er einfach sagen könne, Tartare oder Kasache zu sein, gab der Beschwerdeführer an, dass diese dort nicht ohne Probleme leben würden. Es sei jetzt Krieg und würden sie von den Hubschraubern schießen. Auch Häuser würden niedergebrannt. Nachgefragt, ob er sich ausschließlich auf den Konflikt mit Russland berufe oder ob es noch weitere Ausreisegründe gebe, führte der Beschwerdeführer aus, dass es dieselben Gründe wie früher seien. Es sei dort Krieg und könne er daher nicht dorthin zurückfahren. Weitere Gründe habe er nicht. Auf die Ausführungen seines Anwalts in der Stellungnahme, wonach sich durch den versuchten Hausverkauf durch seinen Nachbarn ein neuer Grund ergeben hätte angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Haus habe verkaufen wollen, sie befreundet gewesen seien und auch gefragt habe, wo er sei. Der Nachbar habe zugesagt, sein Haus zu verkaufen und habe eine Anzeige und seine Telefonnummer ausgehängt. Anschließend sei die Polizei zu ihm gekommen und hätte nach näheren Umständen gefragt. Er sei auch von der Polizei mitgenommen und gefragt worden, wo er sei und warum er das Haus verkaufen könne. Was er dabei angegeben habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Es sei ihm der Vorwurf gemacht worden, Kontakt zu Banditen, zu Tschetschenen zu haben und hätten sie ihm gedroht, dass er statt dem Beschwerdeführer umgebracht werde. Beweisen könne er dies jedoch nicht. Wenn man geschlagen werde, sage man alles, was gewünscht sei. Auf die Frage, ob der Nachbar misshandelt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht gesehen zu haben; soweit er wisse, schon. Er sei seinem Wissen nach zweimal vorgeladen worden. Nachgefragt, ob er nun misshandelt oder vorgeladen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er vorgeladen worden sei und er dies kenne. Man werde dort in einen Keller verbracht und geschlagen. Damit konfrontiert, dass er ständig ausweiche und nachgefragt, ob er nun misshandelt werde oder nicht, gab der Beschwerdeführer an, dass er sicherlich geschlagen worden sei. Er habe gesagt, dass er zur Polizei gebracht worden sei; ob er geschlagen worden sei, wisse er nicht. Die Frage, ob er in Kontakt zu ihm stehe, bejahte der Beschwerdeführer; sie hätten sich vor kurzem gesehen. Seine Einvernahme habe er nicht gelesen. Er habe den Beschwerdeführer verflucht, weil er die Ursache seiner Probleme gewesen sei. Dazu befragt, ob er mit ihm also nicht über diese Bedrohungen gesprochen habe, gab der Beschwerdeführer an, nicht detailliert mit ihm darüber geredet zu haben. Erst gestern habe er mit ihm telefoniert, im April hätten sie sich getroffen, Tee getrunken und unterhalten. Die Frage, ob er zwischenzeitig irgendwelche Beweismittel zu seinen neuen Befürchtungen habe, verneinte der Beschwerdeführer; er besitze keine und könne keine weiteren dahingehenden Beweismittel vorlegen. Sein Nachbar könnte Zeuge sein. Nachgefragt, was eintreten würde, wenn er heute in die Ukraine zurückreisen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht zurück könne, weil dort Krieg herrsche. Auch wenn keiner wäre, hätte er Angst davor, von den russischen Spezialeinheiten zum Krüppel geschlagen oder umgebracht zu werden. Nachgefragt, ob er also von den ukrainischen Behörden nichts zu befürchten habe, gab der Beschwerdeführer an, von diesen bedroht zu werden. Auf die Frage, ob er denn glaube, dass angesichts des Konflikts die ukrainischen Behörden auch nur im geringsten auf Informationen der russischen Behörden Wert legen oder solche exekutieren würden, gab er an, nicht zu wissen, was sich jetzt tue; damals sei es so gewesen. Auf die Frage, was eintreten würde, wenn er heute nach Russland zurückfahre, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht zu wissen; er könne dies nicht vorhersehen; er fahre dort nicht hin. Er sei schon lange nicht mehr in Russland gewesen; er sei ja nicht Russe, sondern Ukrainer und Tschetschene. Er könne nicht sagen, ob er in Russland irgendwelche Probleme habe, das müsste er raten. Dazu aufgefordert, zu erklären, welche Veranlassung die russischen Spezialbehörden haben sollten, die ukrainischen Behörden zu mobilisieren, gab der Beschwerdeführer an, dass dies alles mit seinem Bruder XXXX zu tun gehabt habe. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, 2011 wieder nach Russland gereist zu sein und es somit sehr unwahrscheinlich sei, dass er wegen ihm je Probleme haben könnte, gab der Beschwerdeführer an, dass er ja zu ihm in die Ukraine gekommen sei und er Probleme in Russland gehabt habe, weil er Schwierigkeiten gehabt habe und der Beschwerdeführer daher auch welche bekommen habe. Er sei nach Hause gefahren, weil seine Familie behelligt worden sei. Die Behörden würden zusammenarbeiten und hätten gleich nach dem Beschwerdeführer gefragt. Er sei aus Tschetschenien angerufen worden und habe man gesagt, dass auf die Familie Druck ausgeübt worden sei. Dann sei er nach Österreich gefahren. Damit konfrontiert, dass es aber schon legitim sei, Personen bei denen etwas dafür spreche, dass sie Kontakte zu Extremisten haben, zu beobachten und vorzuladen und dass dies in Österreich auch so sei, gab der Beschwerdeführer an, nichts dagegen zu haben. Es sei ein Unterschied, ob man befragt werde oder ob einem etwas angehängt werde. Nachgefragt, was der Beschwerdeführer vor Ort gegen diese Befürchtungen unternommen habe, gab er an, im Mai oder Juni und dann anschließend nochmals im August vorgeladen worden zu sein und anschließend ausgereist zu sein. Nachgefragt, weshalb er keinen Anwalt genommen habe, sei er doch auch jetzt dazu in der Lage gewesen, sich eines Anwalts zu bedienen, gab der Beschwerdeführer an, dass man dies nicht vergleichen könne. Man sehe das auch jetzt, etwa im Fernsehen, die Leute würden alles unterschreiben, Hauptsache man werde nicht umgebracht. Damit konfrontiert, dass dies seine Frage nicht beantworte und nachgefragt, warum er keinen Anwalt oder eine Vertrauensperson oder jemanden von einer NGO kontaktiert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es dort so etwas nicht gebe; er wisse nichts von einem Anwalt. Möglicherweise gebe es so etwas im Zentrum. Er sei nach Österreich gekommen, weil es hier Gesetze gebe und sein Bruder hier sei. Auf die Frage, welche Haltung er heute zur Situation in der Ukraine habe, gab der Beschwerdeführer an, kein Politiker zu sein und nur zu wollen, dass dort Frieden herrsche; er hasse den Krieg. Er wisse nur, dass er nicht zurückkehren wolle; er habe alles angegeben. Nachgefragt, ob er, wenn die geschilderten Probleme mit den Behörden nicht bestünden bzw dort kein Konflikt wäre, in den Herkunftsstaat zurückehren und dort leben könne, gab der Beschwerdeführer an, dass er dort geblieben wäre, wenn es diesen Konflikt nicht gegeben hätte. Zuerst habe er Probleme mit den russischen und dann mit den ukrainischen Behörden gehabt. Auf Nachfrage des Beschwerdeführervertreters, ob der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, gegen die Regierung Kadyrows gekämpft oder die Aufständischen unterstützt habe, gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, was er gemacht habe, er habe ja in der Ukraine gelebt und habe mit Politik zu tun gehabt; was er gemacht habe, wisse er nicht. Damit konfrontiert, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er mit seinem Bruder nicht darüber geredet habe, führte der Beschwerdeführer aus, ihn ja schon lange nicht mehr gesehen zu haben. Nachdem er nach Hause gefahren sei, habe er keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Auf die Frage, wann er zum ersten Mal davon erfahren habe, dass der Nachbar, der das Haus habe verkaufen wollen, Probleme bekommen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dies erst als er in Österreich gewesen sei, gewesen sei. Er habe den Beschwerdeführer nie angerufen und davon berichtet. Nachgefragt, wann dies gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies gewesen sei, als er sich den Behörden gestellt habe.

Mit 23.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer Kopien persönlicher Dokumente.

Es wurde eine Staatendokumentationsanfrage zur Lage von Binnenvertriebenen in der Ukraine durch die Behörde beigeschafft.

Mit 06.06.2015 erstattete der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme. Darin wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass bei Durchsicht der letzten Niederschrift festgestellt worden sei, dass der Dolmetscher der russischen Sprache viele Dinge ganz anders übersetzt habe, als der Beschwerdeführer dies tatsächlich dargestellt habe. Er sei in Schwierigkeiten geraten, weil seine Brüder XXXX und XXXX offensichtlich massiv in der Widerstandsbewegung in Tschetschenien tätig gewesen seien. Um unnötigerweise Übersetzungsfehler zu vermeiden, werde beantragt, Frau Assef OSMANOVA, als Dolmetscherin zu bestellen.

Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 08.06.2015 gab der Beschwerdeführer zunächst auf die Frage, wo und wovon er derzeit lebe an, in Tschantschendorf von der Grundversorgung zu leben. Er besuche momentan einen Deutschkurs auf dem Niveau A1. Darüber hinaus bemühe er sich auch, sich die Sprache selbst beizubringen. In der Unterkunft seien aber nur Syrer und die Deutschlehrerin rede Englisch mit ihnen, was der Beschwerdeführer nicht verstehe. Er verstehe die Sprache mittlerweile etwas besser und gefalle es ihm hier in Österreich. Nachgefragt, ob er irgendwo engagiert sei oder Beziehungen in Österreich habe, führte der Beschwerdeführer aus, schon Bekannte zu haben, jedoch mangle es ihm an Möglichkeiten im Ort. Die Frage, ob er noch weitere Beweismittel zur Untermauerung seines Vorbringens vorlegen könne, verneinte der Beschwerdeführer; er habe schon alles vorgelegt, was er habe. Ergänzen könne er noch, dass er nicht in die Ukraine fahren könne, weil dort die Tschetschenen mit den Russen in Donbass kämpfen würden und auf der anderen Seite Tschetschenen sich nicht Kadyrow unterordnen wollen würden. Der Beschwerdeführer sei sowohl für die eine als auch für die andere Seite ein Gegner; er habe telefoniert und erfahren, dass sein Haus bereits abgebrannt sei. Daher könne er nunmehr umso weniger dorthin fahren. Nachgefragt, wo und für wen die Tschetschenen kämpfen würden, die sich nicht Kadyrow unterordnen wollen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass dies auf der Seite der Ukraine sei. Wo genau wisse er nicht, aber man sehe ständig Interviews mit ihnen. Darauf angesprochen, dass sein Vertreter behauptet habe, dass früher etwas falsch bzw nicht zu Protokoll genommen worden sei und nachgefragt, was dies nun genau sei, gab der Beschwerdeführer an, dass den Worten seines Anwalts zufolge drinnen gestanden sei, dass er gesagt habe, keine Probleme mit der Polizei gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer habe die Frage, ob er früher solche Probleme gehabt habe, bejaht, zumal dies der Fall gewesen sei, bis sein Bruder gekommen sei. Nachdem er gekommen sei, habe er mit der ukrainischen Polizei Probleme gehabt. Sie hätten ihn ein- oder zweimal mitgenommen und habe der Beschwerdeführer von dort flüchten können. Nachgefragt, ob es sonst noch etwas zu berichtigen gebe, gab der Beschwerdeführer an, dies alles nicht so im Kopf zu haben. Als ihm dies sein Anwalt übersetzt habe und er ihn gefragt habe, habe er ihm gesagt, dass er dies so nicht angegeben habe. Es gebe mehrere Stellen im Protokoll, an denen die Niederschriften nicht richtig seien. Auf die Frage, ob er andere Unzulänglichkeiten nun konkret nennen könne oder nicht, gab der Beschwerdeführer an, nur antworten zu können, dass er dies nur habe sagen können, als ihm dies sein Anwalt vorgelesen habe. Er könne sich auch nicht erinnern, dass er gesagt hätte, in der Ukraine eine bekannte Frau zu haben; er habe bei der Polizei überhaupt keine Bekannte gehabt. Er habe nur einen Bekannten, Alexander, der ihm geraten habe zu verschwinden, wenn sie ihn noch einmal befragen wollten. Nachgefragt, ob er nun noch weitere konkrete Unzulänglichkeiten des Protokolls nennen könne oder nicht, gab der Beschwerdeführer an, sich sonst an nichts erinnern zu können; der Anwalt habe ja alles geschrieben. Auf entsprechende Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder XXXX zu ihm in die Ukraine gekommen sei; wann dies gewesen sei, könne er nun nicht mehr konkret angeben, weil er bereits 2011 nach Österreich gekommen sei und dies bereits vor seiner Ausreise gewesen sei. Sein Bruder habe sich bei ihm aufgehalten und sei zwei oder drei Monate vor ihm weitergefahren. Wielange sein Bruder insgesamt bei ihm gewesen sei, könne er nicht sagen. Über neuerliches Befragen gab der Beschwerdeführer an, dass dies ungefähr einen Monat gewesen sei. Nach ihm sei zuhause in Russland gesucht worden. Aufgrund der Probleme zu Hause sei er zum Beschwerdeführer gefahren. Man habe dann den Beschwerdeführer angerufen und gesagt, dass man wisse, dass er bei ihm sei und gesucht werde. Dann hätten die Verhöre und Probleme begonnen. Nachgefragt, wer bei ihm angerufen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dies die Frau seines Bruders gewesen sei. Sie habe vermutlich den Sonderbehörden gesagt, dass er in der Ukraine sei. Sein Bruder XXXX habe aus Russland ausreisen müssen, weil er Probleme mit den Sonderbehörden gehabt habe; der Beschwerdeführer habe sich darum jedoch nicht genau gekümmert. Wann dies genau gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht, dort hätten alle Probleme mit den Sonderbehörden. Nachgefragt, ob er somit nicht einmal gefragt habe, weshalb er ausgereist sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er ihm nicht alles gesagt habe. Er habe ihm nur mitgeteilt, dass sie dort eine politisch tätige Gruppe gehabt hätten, die nicht registriert gewesen sei. Sie seien keine Abgeordneten gewesen, sondern hätten mäßigend und mediatorisch gewirkt; was sie genau gemacht hätten, wisse er nicht. Nachgefragt, weshalb der Bruder XXXX nun aus Russland ausgereist sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er gesagt habe, vom FSB und der GRU verfolgt zu werden. Auf die Frage, ob er, abgesehen davon, dass es eine solche Gruppe gegeben hat, nichts Näheres wisse, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder gesagt habe, dass es einige Leute gewesen seien, die Bassaev und Politiker getroffen hätten und er nun deswegen Probleme habe. Zum Aufenthaltsstatus seines Bruders befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er schon länger weg sei; seine Frau habe ihn angerufen und gesagt, dass sie seinetwegen Probleme haben würden und hätte auch gesagt, dass er zu seiner Familie nach Russland fahre. Er sei 2011 ausgereist. Auf Vorhalt, dass sich aus den aktuellen Länderfeststellungen ergebe, dass es dem Beschwerdeführer als Ostukrainer russischer bzw tschetschenischer Ethnie durchaus offen stehe, in die Westukraine zu übersiedeln und auch nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer an Russland ausgeliefert werde, zumal aufgrund des Konfliktes nicht von einer Kooperation der beiden Länder auszugehen sei, gab der Beschwerdeführer an, nicht vor dem Krieg geflohen zu sein, sondern ausgereist zu sein, weil er Probleme mit der ukrainischen Polizei gehabt habe. Jetzt sei es dort umso schlimmer; für die Westukrainer sei er ein Russe. Er sei aufgrund seiner Probleme ausgereist und kenne auch Fälle, in denen Tschetschenen abgeschoben worden und dann tot aufgefunden worden seien. Damit konfrontiert, dass er nicht nach Russland abgeschoben werden könne, weil er Ukrainer sei, gab der Beschwerdeführer an, dass jene, die abgeschoben worden seien, auch die ukrainische Staatsbürgerschaft gehabt hätten. Die ukrainische Polizei könne nicht der russischen Polizei ausliefern; die Ostukraine stehe aber auf der Seite Russlands. Damit konfrontiert, dass nicht zur Debatte stehe, dass er in die Ostukraine zurückkehren solle, wenn er in der Westukraine als ukrainischer Staatsbürger lebe, führte der Beschwerdeführer aus, dass man ihn in der Westukraine töten werde. Er könne nicht sagen, wer ihn umbringen werde, so sei das System, bestenfalls würde er zwangsweise an die Front geschickt und komme dort ums Leben. Die Leute würden gezwungen, in den Krieg mitzugehen. Sie würden dies Teilnahme an anti-russischen Operationen nennen. In den Augen dieser Leute (der ukrainischen Polizei) sei er ein Verbrecher, Terrorist. Sie würden davon ausgehen, dass er, weil er Tschetschene sei, auch Gegner sei. Damit konfrontiert, dass er sich widerspreche, zumal er zuvor gesagt habe, dass gegen Kadyrov gerichtete Tschetschenen sogar für die Ukraine gegen Russland kämpfen sollten, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies kein Widerspruch sei. Es sei klar, dass die einen Tschetschenen für die Ukraine quasi Söldner seien oder Interesse hätten, gegen die Russen zu kämpfen. Sie würden nicht von der Ukraine einberufen; sie würden selbst kämpfen; das seien im Gegensatz zum Beschwerdeführer keine ukrainischen Staatsbürger. Sie würden kommen, kämpfen und dann wieder mit den eigenen Waffen wegfahren; das betreffe den Beschwerdeführer gar nicht. Nachgefragt, welche Probleme er nun genau mit den ukrainischen Behörden habe, führte der Beschwerdeführer aus, dies schon dargelegt zu haben. Er habe wegen seines Bruders mit der Polizei Probleme. Dazu aufgefordert, die Vorfälle ganz genau zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor, dies bereits in der Einvernahme gesagt zu haben. Neuerlich dazu befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder zu ihm gekommen sei; er habe bei ihm gewohnt. In Russland habe man erfahren, dass er bei ihm sei. Er sei aus Russland angerufen worden und habe man ihm gesagt, dass er möglicherweise befragt werde. Sie seien gekommen; das habe er bereits alles erklärt. Anschließend sei der Beschwerdeführer mitgenommen, gefoltert und ein zweites Mal misshandelt worden. Alexander habe gesagt, dass er es nicht überleben werde, wenn er noch einmal mitgenommen würde. Mehr könne er dazu nicht sagen; er habe das schon genau erklärt. Wort für Wort könne er es nicht wiederholen. Auf Vorhalt, dass sein Vorbringen zusammenfassend und oberflächlich sei und sich daraus nicht ableiten lasse, dass dem Beschwerdeführer konkrete Vorfälle widerfahren seien, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er schon eine Einvernahme gemacht habe und nicht wisse, wie er dies genauer sagen solle. Er habe dort normal gelebt bis sein Bruder gekommen sei; er habe dies schon zehnmal erzählt. Auf Vorhalt, dass er von Festnahmen und Misshandlungen gesprochen habe und er nicht einmal diese Ereignisse genau darlegen könne, gab der Beschwerdeführer an, dies schon bei der ersten Einvernahme detailliert erzählt zu haben. Er erinnere sich nicht daran, ob er das hier konkret gesagt habe. Er wisse nicht mehr, was er wem konkret gesagt habe. Damit konfrontiert, dass er ständig der Fragestellung ausweiche, sich wiederholt weigere, die konkreten Erlebnisse mit den ukrainischen Behörden darzulegen und davon auszugehen sei, dass solche nie stattgefunden hätten, weil der Beschwerdeführer nichts Konkretes darüber sagen könne und dazu aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er auf jede Frage, die man ihm gestellt habe, konkret geantwortet habe. Auf Vorhalt, dass er jedenfalls die zuvor gestellten Fragen, was genau im Einzelnen passiert sei, als er von den ukrainischen Behörden mitgenommen worden sei, nicht beantwortet habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sie ihn, als sie ihn mitgenommen hätten, misshandelt und gefragt hätten, wo sich sein Bruder aufhalte und ihnen gesagt habe, dass dieser weggefahren sei. Sie hätten wissen wollen, wohin. Dann sei der Beschwerdeführer beschuldigt worden, Kontakte mit tschetschenischen Terroristen zu haben. Als er verhört worden sei, seien dort ukrainische Polizisten und zwei Personen in zivil gewesen. Der Beschwerdeführer habe gedacht, dass es Russen seien. Sie hätten ihm gesagt, dass sie nur ein paar Monaten brauchen würden, um ihn zur Aussage zu zwingen. Der Polizist Alexander habe ihm dann gesagt, dass er verloren sei, wenn sie ihn wieder mitnehmen würden und ihn einsperren könnten. Sie würden dann behaupten, dass der Beschwerdeführer einen Terroristen gefangen habe. Er habe einen der Nachbarn gebeten, sein Haus zu verkaufen, weshalb er Probleme bekommen und gefragt habe, wo er sich aufhalte. Er sei beschuldigt worden, dass er sich versteckt halte. Nur weil er eine Werbeanzeige über den Verkauf des Hauses geschrieben gehabt habe, habe er auch flüchten müssen. Damit konfrontiert, dass der Beschwerdeführer keine ausführlichen eigenen Erlebnisse schildere, brachte er vor, dass dies ja seine eigenen Probleme seien. Auf Nachfrage, ob er alles gesagt habe oder ob es noch etwas zu ergänzen gebe, gab der Beschwerdeführer an, Probleme mit der Polizei gehabt zu haben. Jetzt gebe es einen Krieg und nun sei es leichter, ihn umzubringen. Wahrscheinlich würden sie ihn in den Tod schicken wollen; er wisse es nicht. Nachgefragt, ob er nun alles gesagt habe oder es noch etwas zu ergänzen oder berichtigen gebe, brachte der Beschwerdeführer vor, alles gesagt zu haben. Er dürfe und könne nicht dorthin zurück, weil man ihn umbringen würde. Die Frage, ob er in der Ukraine auf einer Fahndungsliste oder dergleichen stehe, verneinte der Beschwerdeführer; es gebe gegen ihn kein offizielles Verfahren. Er sei im Keller verhört worden; offiziell würde man im Zimmer verhört. Auf Nachfrage des Vertreters, ob der Beschwerdeführer mit seinem Bruder XXXX und seiner Familie, die in Österreich lebe, in ständigem Kontakt sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder XXXX in Unterwaltersdorf lebe. Er habe täglichen telefonischen Kontakt und manchmal würden sie sich auch besuchen. Er habe vor ungefähr zehn Jahren hier einen positiven Bescheid erhalten; Staatsangehöriger sei er noch nicht. Nachgefragt, wo sich seine persönlichen Sachen, wie Urkunden, Bankunterlagen oder Ausbildungsdiplome befinden würden, gab der Beschwerdeführer an, nichts mit zu haben. Das Abschlussdiplom vom Technikum sei im Zuge des ersten Krieges in Tschetschenien in Verlust geraten. Er habe nie ein Konto gehabt, sondern habe nur den Führerschein gehabt, als er hergekommen sei. Der Pass sei in der Ukraine und der Militärdienstausweis in Tschetschenien verblieben. Den Führerschein habe er in Traiskirchen abgegeben; er würde ihn noch gerne umschreiben lassen. Nachgefragt, wo sein ukrainischer Pass verblieben sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass dieser in der Ukraine bei Julia geblieben sei; sie habe ihm eine Kopie geschickt und gesagt, dass Dokumente nicht geschickt würden. Auf Nachfrage, wer Julia sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sie Freunde gewesen seien. Die Fragen, ob er den Dolmetscher und alle Fragen verstanden habe, bejahte der Beschwerdeführer. Nach Übersetzung durch den Dolmetscher führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass auch die anderen nicht abgeschoben worden seien, sondern bei so genannten Anti-Terror-Operationen verwendet worden seien. Den Pass habe er zu Hause in seinem Haus vergessen, in dem er gewohnt habe. Julia habe ihn dann an sich genommen und dem Beschwerdeführer eine Kopie geschickt. Auf die Frage, ob er sich derzeit in ärztlicher Behandlung oder sonstiger medizinischer Behandlung befindet, gab der Beschwerdeführer an, eine Allergie zu haben; abgesehen davon stehe er nicht in medizinischer Behandlung. Medikamente nehme er nur aufgrund seiner Allergie ein.

Dem Beschwerdeführer wurden die Ländererkenntnisse samt zugehörigen Quellen mit Fristsetzung zur Stellungnahme übermittelt.

Am 03.07.2015 langte eine diesbezügliche Stellungnahme ein. Darüber hinaus wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bei der letzten Einvernahme insoweit missverständlich ausgedrückt habe, als der Dolmetscher erklärt habe, er müsse die Vorgänge anders übersetzen, als sie sein Mandant geschildert habe. Weshalb der Beschwerdeführer nicht sofort etwas gesagt habe, obwohl er ja doch ein wenig Deutsch spreche, sei ihm völlig unerklärlich. Im Zuge einer Besprechung in seiner Rechtsanwaltskanzlei sei der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage dazu gewesen, detailliert die Umstände zu schildern, die sich durch den Aufenthalt seines Bruders XXXX in der Ukraine ergeben hätten. Beigelegt wurde eine detaillierte Darstellung der Ereignisse, die zur Flucht des Beschwerdeführers geführt hätten; aufgenommen vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Anwesenheit des Beschwerdeführers und dessen Bruder XXXX.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt und diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Am 10.08.2015 langten ein Antrag auf Gesetzesprüfung (§ 16 BFA-VG), ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17.07.2015 ein. Begründend wurde in der Beschwerde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass nicht verständlich sei, jemandem der aus einer Krisenregion auswandere, zu beschuldigen, er sei selber Schuld und könne kein Asyl bekommen, weil er mit extremistischen Kreisen Kontakt gehabt habe. Die Vorwürfe des BFA seien völlig ungerechtfertigt und unzulässig. Tatsache sei, dass der Bruder des Beschwerdeführers, anerkannter Flüchtling sei, weil er ungerechtfertigt in Russland verfolgt worden sei. Bei den Einvernahmen seien regelmäßig Dolmetscher beigezogen worden, die nicht tschetschenisch sprechen würden, sodass der Beschwerdeführer wiederholt veranlasst gewesen sei, die Protokolle zu beeinspruchen bzw. Protokollberichtigung zu begehren. Diese Berichtigungen seien jedoch unberücksichtigt geblieben. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seinem Bruder und einer Tschetschenisch-Dolmetscherin eine berichtigte Version samt allen Daten verfasst und dem BFA vorgelegt. Er habe nunmehr noch einmal eine authentische Version der Vorgänge niedergeschrieben und unterschrieben und lege diese Papiere der Beschwerde bei. Der Bruder des Beschwerdeführers XXXX sei offensichtlich ein Parteigänger des früheren Präsidenten von Tschetschenien gewesen, die unbarmherzig verfolgt worden seien und verfolgt würden, sodass es unzählige Asylanten, wie eben den Bruder des Beschwerdeführers, in Österreich gebe, denen aus diesen Gründen Asyl gewährt worden sei. Durch die Flucht des Nachbarn samt Familie habe sich nunmehr die Situation wesentlich geändert und seien daher neue Tatsachen aufgetreten, die den Beschwerdeführer berechtigt hätten, einen neuen Asylantrag zu stellen, der ja auch anerkannt worden sei, weil er nun die Umstände durch Zeugen habe bescheinigen können. Wieso dessen Zeugenaussage völlig unbeachtlich sein solle, sei unerklärlich. Nebenbei müsse auch erwähnt werden, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner geschiedenen Frau abrupt abgerissen sei und der Beschwerdeführer befürchte, dass ihr seinetwegen etwas zugestoßen sei. Zu allem Überdruss sei nun in der Ostukraine Krieg und gerade das Wohngebiet des Beschwerdeführers Kampfgebiet. Das Wohnhaus des Beschwerdeführers sei geplündert und zerschossen worden. Im Sinne der europäischen Menschenrechtskonvention sei es zweifellos unzulässig, jemanden der, wenn auch aus anderem Grund geflüchtet sei, in ein Kriegs- und Kampfgebiet zurückzuschicken. Zu der innerstaatlichen Fluchtalternative müsse gesagt werden, dass die Berichte über Flüchtlinge aus der Ostukraine nur zum Teil richtig seien. Personen, die Ukrainer seien und Verwandte im Westen hätten, hätten Chancen dort aufgenommen zu werden und mit Hilfe von karitativen Organisationen wieder "anzufangen". Personen, die jedoch keine Verwandten hätten und überhaupt alleinstehende Männer würden jedoch ungeachtet des Alters unverzüglich zum Militär eingezogen und an die Front geschickt, was für einen 55jährigen der sichere Tod sei.

Am 19.09.2015 wurde ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer gemacht.

Am 11.10.2015 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Verspätungsvorhalt ein.

Am 10.11.2015 langte eine Vollmacht des Vereins ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, ein.

Mit Eingabe vom 06.06.2016 wurde eine Vollmachtsauflösung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kral übermittelt.

Am 21.06.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, die im Wesentlichen folgenden Verlauf nahm:

"RI: Wann sind Sie von Tschetschenien in die Ukraine gezogen und weswegen?

BF: Offiziell bin ich in der Ukraine seit 1996. Zuvor war ich aber auch in der Ukraine, aber nicht gemeldet. Früher habe ich dort gearbeitet. Im Baubereich war ich tätig. Ich habe dort meine Frau kennengelernt, die ich dann geheiratet habe. Sie heißt XXXX. Ich habe dort aber auch als Fahrer eines Schulbusses gearbeitet, das war in Lugansk. Lugansk ist das Gebiet, XXXX hieß das Dorf.

RI: Wie hieß der Ort in Tschetschenien von wo sie stammen?

BF: Gudermes hieß der Ort.

RI: Erzählen Sie mir, warum Sie die Ukraine verlassen haben.

BF: Mein älterer Bruder XXXX war bei mir zu Besuch, weil er in Tschetschenien Probleme hatte. Meine Schwägerin hat mich angerufen und hat mir gesagt, dass das FSB bei ihr zu Hause war und meine Schwägerin hat zu mir gesagt, dass sie ihnen gesagt hat, dass ihr Mann bei mir in der Ukraine ist. Dann habe ich meinen Bruder nach Österreich geschickt, weil ich Angst hatte, weil Lugansk an Russland grenzt. Das war im Jahr 2011. Wir könnten mit Dombas (Ostukraine) Probleme bekommen.

Sie halten Tschetschenen für Terroristen und weil mein Bruder bei mir gewohnt hat, fragten sie mich warum ich Terroristen unterstütze und sie haben mich auch vorgeladen.

RI: Was wissen Sie darüber, was Ihrem Bruder unterstellt wurde?

BF: Mein Bruder hatte eine Gruppe geleitet, die hieß Friedensstifter. Er ist einmal von Russen festgenommen worden. Als er bei mir war, hat er gesagt, dass ihn die Russen wieder festnehmen werden. Alles hat er nicht erzählt. Genaueres hat er nicht gesagt.

RI: Diese Organisation Friedensstifter, was ist das für eine Organisation?

BF: Das war keine eingetragene Organisation, nur ältere Menschen. Falls Probleme zwischen Gruppen auftreten, hat er diese gelöst. Wenn Personen verschollen sind, hat er bei Gruppierungen nachgefragt, ob sie etwas wissen. Er hat auch diese Gruppierungen gebeten die Dörfer in Ruhe zu lassen, denn wenn sie in das Dorf gehen, würden die Russen danach dieses Dorf heimsuchen, z.B. die Gruppierungen Maskhadov und Basaev. Da er diese Menschen gesehen hat, wollten die Russen deren Aufenthalt durch ihn herausfinden.

RI: Der Bruder XXXX, wo ist der jetzt?

BF: Nachdem er erfahren hat, dass seine Familie in Tschetschenien Probleme bekommen hat, ist er zurück nach Tschetschenien gefahren und von dort nach Deutschland. Ich glaube, dass er nach seiner Rückkehr von Kadyrov misshandelt wurde, denn ich weiß, dass er nur fünf Prozent sehen kann. Seit drei Wochen ist er in Deutschland. Das habe ich durch einen Bekannten erfahren. Ob er Asyl bekommen hat, weiß ich nicht. Seine Familie ist nach wie vor in Tschetschenien. Mein Bruder ist sechs Monate vor mir nach Österreich gekommen und ein Monat nachdem ich angekommen bin, ist er nach Tschetschenien zurückgegangen.

RI: Ihr Bruder war also fünf Jahre in Tschetschenien nachdem er aus Österreich weggefahren ist?

BF: Ja, er war zu Hause, ob in Ruhe oder ob er sich verstecken musste, weiß ich nicht.

RI: Zurück zur Ukraine 2011, was ist passiert?

BF: Nachdem meine Schwägerin mich angerufen hat und mir von dem Vorfall berichtete, wusste ich sofort, dass es für die Behörden in Tschetschenien kein Problem ist herauszufinden, wo ich mich befinde. Dann habe ich meinen Bruder geraten, die Ukraine zu verlassen. Dann flüchtete mein Bruder nach Österreich. Danach war die Polizei bei mir und nahm mich mit aufs Revier. Sie stellten Fragen, ob der XXXX bei mir war. Ich sagte ihnen, dass er bei mir war, aber jetzt nicht mehr und wohin er gegangen ist, weiß ich nicht. Festgenommen wurde ich von zwei Polizisten, es waren zwei Personen in Zivil. Ich bin sicher das waren keine Personen aus der Ukraine. Die Polizei der Ukraine machte Druck. Sie haben psychischen Druck gemacht, das sind verbale Beleidigungen und Erniedrigungen, ab und zu auch Ohrfeigen. Zu Mittag haben sie mich festgenommen und am Abend ließen sie mich wieder frei. Ich ging nach Hause.

Nach drei Monaten wurde ich wieder von der Polizei festgenommen. Sie sind zu mir nach Hause gekommen und haben mich aufs Revier gebracht. Ich wurde in den Keller gebracht. Das zweite Mal haben sie psychischen und physischen Druck gemacht, das heißt, sie haben mich geschlagen. Sie sagten, du wirst uns jetzt die Wahrheit sagen, wir lassen dich zwei bis drei Monate hier, bis du einen langen Bart hast und machen aus dir einen Terroristen. Trotz dieser Drohungen haben sie mich am Abend wieder freigelassen.

Danach wurde ich von meinem Bekannten XXXX angerufen und wir haben vereinbart, dass wir uns vor einem Geschäft treffen. Wir haben uns dann dort getroffen und er sagte zu mir, du musst das Land verlassen, sie haben dich diesmal nur freigelassen, um dich zu beobachten. Wenn du das nächste Mal festgenommen wirst, wirst du vernichtet. Dieser Bekannte von mir war Polizist und hat dort gearbeitet.

Am nächsten Tag in der Früh habe ich die Ukraine verlassen. Ich flüchtete nach Österreich.

RI: Wann ist denn der XXXX nach Österreich gekommen?

BF: Ich glaube, er ist seit zwölf Jahren in Österreich.

RI: Sie sind jetzt nicht mehr verheiratet. Wann haben Sie sich scheiden lassen? Haben Sie eine Scheidungsurkunde?

BF: Im Jahr 2007 oder 2008 hat sich meine Frau von mir scheiden lassen. Sie hat alles organisiert. In meinem Pass gibt es keinen Stempel davon. (Anmerkung Dolmetscherin: das wäre normal) Den gescannten Pass hat mir Julia geschickt, das ist die Frau von meinem Freund XXXX. Ich wollte meinen Reisepass haben, die Post verschickt keine Reisepässe. Julia hat zu Beginn schon bekanntgegeben, dass sie meinen Reisepass verschicken will und die Post hat gesagt, dass sie keine Verantwortung tragen kann, wenn er verloren geht. Den gescannten Pass hat sie mir per Computer geschickt. Da ich bei der Scheidung nicht persönlich bei Gericht anwesend war, bekam ich diesen Stempel nicht. Aber meine Frau hat eine Scheidungsurkunde und vermutlich auch einen Stempel.

Bis zu meiner Ausreise nach Österreich lebte ich trotzdem mit meiner Frau zusammen.

RI: Erzählen Sie mir etwas zu Ihrer damaligen Wohnsituation, was mit dem Haus geschehen ist.

BF: Wir waren in XXXX, dort war das Haus meiner Frau, wo wir uns meistens aufhielten. Manchmal waren wir auch in meinem Haus in XXXX. Mein Bruder besuchte mich in XXXX. Das Haus in XXXX wurde zerstört. Ich weiß nicht von wem und wie es zerstört wurde, XXXX hat mir das gesagt. Nach meiner Einreise in Österreich 2011 wollte ich mein Haus verkaufen. Ich sagte zu meinem Freund XXXX, das er das Haus verkaufen soll. Er wurde ebenfalls von der ukrainischen Polizei festgenommen und geschlagen. Er befindet sich jetzt ebenfalls in Österreich. Er hat auf das Haus geschrieben, dass es zum Verkauf steht, danach kam die Polizei und sagte, man könne das Haus nicht verkaufen und nahm ihn fest. Nach Kriegsbeginn kamen auch seine Frau und sein Kind nach Österreich.

RI: Ich verstehe nicht, was die Ukraine für Sie momentan bedrohlich macht. Warum soll die Ukraine einen ukrainischen Staatsbürger mit tschetschenischen Wurzeln verfolgen? Wieso sollte die Ukraine mit Russland zusammenarbeiten?

BF: Die Ostukraine hat sich an Russland angeschlossen. Ukrainer und Russen können sich ohne Probleme in diesen Gebieten bewegen. Die Ostukraine führt jetzt Krieg gegen die restliche Ukraine. Ich bin zwar ukrainischer Staatsbürger, aber tschetschenischer Abstammung. Ich lege eine Ladung vor, in der ich zum Militär einberufen werde, ich solle meinen Panzerführerschein mitnehmen. Ich habe meinen Militärdienst in Russland abgeleistet und habe damals diesen Panzerführerschein gemacht (Beilage A).

RI: Was würde passieren, wenn Sie in die Ukraine zurückgeschickt werden, nicht ins Kriegsgebiet (Ostukraine)?

BF: Ich werde Probleme haben, weil beide Festnahmen nicht offiziell waren. In der Westukraine kämpfen Tschetschenen aus Europa. In der Ostukraine befinden sich Kadirov-Anhänger und Russen. Wenn ich zurückkehre, werde ich bestenfalls nur in den Krieg geschickt, aber im schlimmsten Fall werde ich getötet, weil ich desertiert bin. Ich habe ihnen die Ladung vorgelegt. Ich will nicht kämpfen und töten und auch nicht getötet werden.

Frage an den RV, ob er noch etwas ergänzen oder vorlegen möchte.

RV: Ich möchte darauf hinweisen, dass seit geraumer Zeit in der Ukraine ein Kriegszustand herrscht, das heißt, würde der BF im Rahmen einer sogenannten Mobilisierung geschnappt werden, droht ihm sehr wohl der Einsatz im Osten der Ukraine. Ich sehe das einzige ihn drohende Gefahr, wobei mir die Beteiligung von Tschetschenen auf beiden Seiten nicht so erheblich, wie vom BF dargestellt, erscheint. Dass die ukrainische Armee Kriegsverbrechen begangen hat, ähnlich wie die andere Seite, ist auch erwiesen.

BF: Ich bitte, verstehen Sie meine Lage. Ich kann auf keinen Fall zurück in die Ukraine. Ich habe keine Angst vor dem Gefängnis, ich habe Angst dort getötet zu werden. Ich bitte Sie, sich in meine Lage zu versetzen. Ich will nicht kämpfen, ich will nicht töten und auch nicht getötet werden."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und führt den im Spruch genannten Namen.

Der Beschwerdeführer stellte am 14.09.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012 abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.10.2013 wurde die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls als unbegründet abgewiesen.

Am 19.11.2013 stellte der Beschwerdeführer den dem nunmehrigen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer im Ort XXXX, Lugasker Oblast, Ukraine. Zeitweise hielt er sich auch im Dorf XXXX, Ukraine, auf.

Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.

Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Der Beschwerdeführer ist, abgesehen von einer Allergie, gesund.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und verfügt in der Ukraine über eine gesicherte Existenzgrundlage.

Im Bundesgebiet befindet sich der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, dem am 09.11.2007 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer steht in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem. Darüber hinaus befinden sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich.

Der familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befand sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 in der Ukraine.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Es konnten keine Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Zur Situation in der Ukraine wird festgestellt:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 15.4.2016, Neue Regierung bestätigt (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)

Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) hat Wolodymyr Hrojsman am 14. April zum neuen Ministerpräsidenten gewählt. 257 der aktuell 421 Abgeordneten stimmten dafür. Mit der Abstimmung wurde gleichzeitig auch das Rücktrittsgesuch von Amtsvorgänger Arsenij Jazenjuk angenommen. Anschließend wurde die neue Regierung im Paket abgesegnet. Die Regierungskoalition besteht nun aus dem Petro-Poroschenko-Block und der Narodnyj Front (Volksfront) und verfügt formal über 227 Stimmen. Nachfolgend alle Minister:

Posten

Name

Parteizugehörigkeit bzw. Quote

Geburtsort

Alter

1.

Ministerpräsident

Wolodymyr Hrojsman

Petro-Poroschenko-Block

Winnyzja

38

2.

Erste Vizeministerpräsident und Minister für wirtschaftliche Entwicklung

Stepan Kubiw

Petro-Poroschenko-Block

Maschanez, Gebiet Ternopil

54

3.

Vizeministerpräsident für Fragen der zeitweilig okkupierten Territorien und Binnenflüchtlinge

Wolodymyr Kistion

Petro-Poroschenko-Block

Dowschok, Gebiet Winnyzja

50

4.

Vizeministerpräsidentin für Fragen der europäischen Integration

Iwanna Klimpusch-Zinadse

Petro-Poroschenko-Block

Kyjiw

43

5.

Vizeministerpräsident für Fragen der Sozialpolitik

Pawlo Rosenko

Petro-Poroschenko-Block

Kyjiw

45

6.

Vizeministerpräsident für humanitäre Fragen

Wjatscheslaw Kyrylenko

Narodnyj Front

Poliske, Gebiet Kyjiw

47

7.

Vizeministerpräsident und Minister für regionale Entwicklung, Bauwirtschaft und kommunale Entwicklung

Hennadij Subko

Petro-Poroschenko-Block

Mykolajiw

48

8.

Finanzminister

Olexandr Danyljuk

Petro-Poroschenko-Block

Grigoriopol, Republik Moldau

40

9.

Minister beim Ministerkabinett

Olexandr Sajenko

Petro-Poroschenko-Block

Kyjiw

32

10.

Verteidigungsminister

Stepan Poltorak

Präsidentenquote

Wessela Dolyna, Gebiet Odessa

51

11.

Außenminister

Pawlo Klimkin

Präsidentenquote

Kursk, Russland

48

12.

Minister für innere Angelegenheiten

Arsen Awakow

Narodnyj Front

Baku, Aserbaidschan

52

13.

Minister für Justiz

Pawlo Petrenko

Narodnyj Front

Tscherniwzi

36

14.

Minister für Sozialpolitik

Andrij Rewa

Petro-Poroschenko-Block

Bohoduchowi, Gebiet Charkiw

49

15.

Minister für Ökologie und natürlich Ressourcen

Ostap Semerak

Narodnyj Front

Lwiw

43

16.

Minister für Agrarpolitik

Taras Kutowyj

Petro-Poroschenko-Block

Kyjiw

40

17.

Minister für Informationspolitik

Jurij Stez

Petro-Poroschenko-Block

Tschortkiw (Gebiet Ternopil

40

18.

Ministerin für Bildung und Wissenschaft

Lilija Hrynewytsch

Narodnyj Front

Lwiw

50

19.

Minister für Jugend und Sport

Ihor Schdanow

Narodnyj Front

Winnyzja

48

20.

Minister für Kultur

Jewhen Nyschtschuk

Narodnyj Front

Iwano-Frankiwsk

43

21.

Minister für Infrastruktur

Wolodymyr Omeljan

Petro-Poroschenko-Block

Lwiw

37

22.

Minister für Fragen der zeitweilig okkupierten Gebiete und der Binnenflüchtlinge

Wadym Tschernysch

Petro-Poroschenko-Block

Kasanka Gebiet Mykolajiw

44

23.

Minister für Energiewirtschaft und Kohleindustrie

Ihor Nassalyk

Petro-Poroschenko-Block

Olexandrija, Gebiet Kirowohrad

53

24.

Minister für Gesundheit

Der Gesundheitsminister ist noch nicht bestimmt. Außenminister und Verteidigungsminister, welche beide vom Präsidenten bestimmt werden, bleiben im Amt. Internationale Partner der Ukraine äußerten sich erleichtert über das Ende der politischen Krise in der Ukraine, welche durch den angeblich zu laschen Kampf der alten Regierung gegen die Korruption ausgelöst worden war (UN 14.4.2016; vgl. RFE/RL 15.4.2016.

Quellen:

2. Politische Lage

Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Umbruchsituation, die einerseits durch die Annexion der Halbinsel Krim durch Russland und den Konflikt in der Ost-Ukraine, andererseits durch Reformbemühungen geprägt ist. Die Präsidentschaftswahlen am 25.05.2014 konnten mit Ausnahmen von Teilen der Ostukraine und der Krim in der ganzen Ukraine ohne nennenswerte Auffälligkeiten durchgeführt werden. Petro Poroschenko ging mit 54,7% im ersten Wahlgang als klarer Sieger hervor. Julia Tymoschenko erreichte mit 12% den zweiten Platz. Am 07.06.2014 wurde Petro Poroschenko als Präsident vereidigt, am 26.10.2014 das Parlament neu gewählt. Ministerpräsident Jazenjuk führt seitdem eine Regierungskoalition aus fünf Parteien (AA 05.2015).

Am 27.11.2014 trat das neugewählte Parlament erstmals in Kiew zusammen. Der neuen Regierungs-Koalition gehören unter anderem der Block von Präsident Petro Poroschenko und die Volksfront von Jazenjuk an. Neuer Parlamentspräsident ist der bisherige Vize-Premier Wolodimir Groisman. In der Obersten Rada säßen vorerst nur 418 von ursprünglich 450 Abgeordneten. Die übrigen Plätze blieben frei, weil Teile der umkämpften Ostukraine sowie die im März von Russland einverleibte Schwarzmeer-Halbinsel Krim an der Wahl nicht teilnehmen konnten (Presse 27.11.2014).

Die Ukraine-Beauftragte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Heidi Tagliavini, legt ihr Amt nieder. Zu den konkreten Beweggründen der Schweizer Spitzendiplomatin, die zwischen den Konfliktparteien vermittelte, machten die OSZE und das Außenministerium in Bern keine Angaben. In diplomatischen Kreisen wurde auf den bisher schwersten Bruch der im März 2015 vereinbarten Waffenruhe zwischen ukrainischen Regierungstruppen und pro-russischen Rebellen in der zurückliegenden Woche verwiesen. Zudem sei eine weitere Gesprächsrunde zwischen den Konfliktgegnern ergebnislos beendet worden (Standard 7.6.2015).

In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004/2005 und 2013/2014 (Standard 8.6.2015).

Präsident Poroschenko ficht in Kiew allerdings bei weitem nicht nur mit Kremlchef Putin, sondern auch gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder der eigenen Führungsspitze. Dabei spitzt sich hinter den Kulissen derzeit besonders der Konflikt mit dem Oligarchen und Ex-Gouverneur von Dnepropetrowsk Ihor Kolomoisky zu. Nachdem Poroschenko zuletzt dessen Vertrauten Igor Paliza als Gouverneur von Odessa entlassen und den Posten mit Michail Saakaschwili besetzt hatte, revanchierte sich Kolomoisky mit einem Überfall rechter Schläger auf die Gay-Parade in Kiew, um Poroschenko im Westen zu diskreditieren (Standard 10.6.2015).

Die Regionen der Ukraine:

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(Quelle: Uni Bremen 27.5.2015)

Quellen:

3. Sicherheitslage

Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen unterstützt von russischen Staatsangehörigen die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Luhansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, seitdem erlitten sie jedoch zum Teil schwerwiegende Verluste bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland (AA 05.2015a).

Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützte die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine. Diese Unterstützung wird bis in die Gegenwart fortgesetzt (AA 05.2015b).

Mit seiner Unterschrift kündigte Präsident Poroschenko die letzten bilateralen Sicherheitsabkommen mit Russland auf. Beendet werden damit per sofort ein Verteidigungsbündnis, zwei Verträge über die Zusammenarbeit der Militärgeheimdienste sowie zwei Transitverträge für russische Truppen. Besonders die Auflösung des Vertrags über den Landtransport russischer Soldaten und von deren Familien in die Republik Moldau wiegt für Moskau schwer. Der Vertrag regelte die Versorgung der 14. Russischen Armee, die seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Tiraspol, der "Hauptstadt" der selbsternannten Republik Transnistrien, stationiert ist (NZZ 9.6.2015).

Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015).

Quellen:

3.1. Krimhalbinsel

Die EU und die USA hatte die Annexion der Krim vor einem Jahr als Völkerrechtsbruch verurteilt und Strafmaßnahmen verhängt. Auf der Krim hatten die Menschen in einem international nicht anerkannten Referendum am 16. März (2014) für den Beitritt zu Russland gestimmt. Am 18. März wurde in Moskau die Aufnahme der Halbinsel in die Russische Föderation vertraglich besiegelt (Presse 18.3.2015).

Nach der Annexion der Krim im März 2014 fanden dort russische Gesetze Anwendung, die das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unterdrückten. Zivilgesellschaftliche Organisationen mussten ihre Arbeit einstellen, weil sie die rechtlichen Anforderungen Russlands nicht erfüllten. Die einheimische Bevölkerung wurde zu russischen Staatsbürgern erklärt. Wer die ukrainische Staatsbürgerschaft behalten wollte, musste die Behörden darüber informieren (AI 25.2.2015).

Quellen:

3.2. Ostukraine

Aktuelles Lagebild Ostukraine:

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(Quelle: IAC 10.6.2015)

Schwer bewaffnete pro-russische Separatisten kämpfen in der Ost-Ukraine gegen offizielle ukrainische Kräfte und haben sich in den nicht anerkannten "Volksrepubliken" Donezk und Luhansk konstituiert. Die Opferzahlen betrugen laut VN-Zählungen im Mai 2015 über 6.100; daneben führte der Konflikt bisher zu rund 1,25 Mio. Binnenflüchtlingen. Unter dem Eindruck einer erneuten Verschärfung des Konflikts und nach langwierigen Verhandlungen auf oberster Ebene im sogenannten Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) verständigte sich die Kontaktgruppe am 12. Februar 2015 auf das sogenannte Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Minsker Absprachen. Der Rückzug schwerer Waffen von der Kontaktlinie kam daraufhin in Gang, wurde jedoch nach OSZE-Beobachtung bisher von keiner Seite vollständig umgesetzt (AA 05.2015).

In der Ostukraine ist trotz des Waffenstillstandsabkommens keine Ruhe eingekehrt, seit Anfang Juni wird wieder mit schweren Waffen gekämpft. Am Dienstag berichteten die Konfliktparteien über Gefechte entlang fast der gesamten Frontlinie. Die aktivsten Kampfhandlungen wurden aus Awdejewka, Horliwka, Krymskoje, Marjinka und Schirokino gemeldet. Diplomatisch gibt es immerhin eine vorsichtige Annäherung:

Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vgl. BBC 3.6.2015).

Nach den jüngsten Kämpfen im Donbass hat der ukrainische Präsident Petro Poroschenko eine massive Aufrüstung im Osten des Landes angekündigt. Mehr als 50.000 Soldaten seien derzeit im Kampfgebiet im Einsatz. Bis zum Jahresende soll die Kampfstärke auf insgesamt 250.000 erhöht werden. Nach einem Angriff prorussischer Separatisten wurde in den vergangenen Tagen auch wieder schweres Kriegsgerät in die Region gebracht. Während sich Kiew und Moskau gegenseitig für die neuerliche Eskalation verantwortlich machen, warnt die EU vor einer Gewaltspirale. Brüssel forderte die Konfliktparteien zum wiederholten Male auf, das Minsker Waffenruheabkommen umzusetzen (Presse 4.6.2015).

Angesichts des bewaffneten Konflikts in der Ostukraine hat die Regierung in Kiew die Europäische Menschenrechtskonvention in den betroffenen Regionen teilweise ausgesetzt. Eine entsprechende Benachrichtigung traf beim Europarat in Straßburg ein. Demnach garantiert die Regierung in den Regionen Donezk und Luhansk, wo sich die Rebellen Kämpfe mit Regierungstruppen liefern, mehrere Grundrechte nicht mehr. Dazu gehören das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf ein faires Gerichtsverfahren und auf Schutz des Familienlebens. Kiew begründet die Aussetzung mit einer "bewaffneten Aggression" Russlands gegen die Ukraine. Eine Aussetzung der Menschenrechtskonvention ist vorgesehen, wenn die Sicherheit eines Landes etwa durch einen Krieg oder andere Notsituationen gefährdet ist. Der betroffene Staat muss diese Maßnahme begründen und auch angeben, welche Paragrafen des Abkommens und welche Gebiete davon betroffen sind (Standard 10.6.2015).

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt. Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker. Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem. Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte.

Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden. Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 27.2.2014).

Der während der Präsidentschaft Janukowitsch zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft hat sich unter den neuen politischen Voraussetzungen nach den revolutionären Entwicklungen des EuroMaidan vom Winter 2013/14 nicht prolongiert. An den strukturellen Unzulänglichkeiten im ukrainischen Justizwesen vermochte aber auch das neue politische Umfeld bislang nichts zu ändern. Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Angesichts der Abhängigkeit des Obersten Justizrats von der Präsidialadministration ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident. Besondere Besorgnis ruft die gängige ukrainische Haftpraxis sowie die umfassende Abhängigkeit der Richter von der Staatsanwaltschaft hervor. Ukrainische Richter kommen beinahe ausnahmslos den Haftanträgen und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft nach.

Die Justiz ist selektiv und unfair und verletzt Artikel 18 der Europäischen Menschenrechtskonvention". Richter und Staatsanwälte in der Ukraine hätten kein Verständnis für die Prinzipien der Unschuldsvermutung und der Gleichheit der Parteien vor Gericht. "Nur 0,2% aller Personen, die von der Staatsanwaltschaft angeklagt werden, werden von Gerichten freigesprochen. Das bedeutet, dass die Unschuldsvermutung im wirklichen Leben nicht besteht und das die Rechtsprechung nicht als unparteiische und unabhängige Kontrollinstanz der Exekutive funktioniert." Das Rechtsverständnis ukrainischer Richter und Staatsanwälte sei von sowjetischer Tradition geprägt (ÖB 09.2014).

Im April 2014 wurde seitens des Parlaments ein Gesetz zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Justiz verabschiedet, demzufolge die bisherige Praxis der weitgehenden Unterstellung der Richter unter die Gerichtspräsidenten abgeschafft wurde und diese in weiterer Folge unabhängig von politischen Einflüssen machte. Ein Entwurf einer Justizreformstrategie wurde gemeinsam mithilfe der EU entwickelt (EC 25.3.2015).

Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des am 2. Juni 2011 verabschiedeten und mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitete und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Die Strafverfolgungsbehörden haben von sich aus für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu sorgen, sollte der Inhaftierte außerstande sein, die Kosten seines Rechtsbeistands selbst zu tragen. Sie selbst belastende Aussagen von Inhaftierten, die in Abwesenheit eines Rechtsbeistands getroffen wurden, können im folgenden Gerichtsverfahren nicht gegen sie verwendet werden (ÖB 09.2014)

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Nach dem Sturz von Wiktor Janukowytsch versprach die neue Regierung öffentlich, man werde diejenigen strafrechtlich verfolgen, die für Tötungen und Misshandlungen von Protestierenden auf dem Maidan verantwortlich seien. Doch abgesehen von Anklagen gegen die ehemalige politische Führungsriege wurden so gut wie keine konkreten Schritte unternommen. Nur zwei Angehörige der Sicherheitskräfte mussten sich vor Gericht für Folter und andere Misshandlungen im Zusammenhang mit den Maidan-Protesten verantworten. Es handelte sich dabei um Rekruten niedrigen Ranges aus einer dem Innenministerium unterstellten Einheit. Sie wurden am 28. Mai 2014 wegen "Überschreitung von Befugnissen oder Vollmachten" (Artikel 365 des Strafgesetzbuchs) zu Bewährungsstrafen von drei bzw. zwei Jahren verurteilt (AI 25.2.2015).

Die EU errichtete eine "EU Advisory Mission for Civilian Security Reform Ukraine (EUAM Ukraine)", um die Ukraine bei der Reform ihres zivilen Sicherheitssektors zu unterstützen, insbesondere bei der Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit und im Bereich der Polizei. Eine diesbezügliche notwendige Polizeireformstrategie, insbesondere im Zusammenhang mit den gewaltsamen Übergriffen bei den Euromaidan-Protesten Mitte Februar 2014 und der Rolle illoyaler Polizisten am Anfang der Destabilisierungsphase in der Ostukraine, wurde seitens der Regierung angenommen. Auch mit einer Reform der Militärischen Kräfte wurde noch vor der Annexion der Krim begonnen, sie befindet sich aber noch in einem frühen Stadium (EC 25.3.2015).

Mit Präsidentendekret Nr. 252 vom 6. April 2012 wurde ein Komitee zur Reform der Strafverfolgungsbehörden eingerichtet. Sollte dieses Komitee bereits einschlägige Vorschläge ausgearbeitet haben, sind sie bislang nicht an die Öffentlichkeit gedrungen. Von einem Pilotprojekt zur Einrichtung kommunaler Polizeitruppen in Lemberg im Sommer 2014 erwartet man sich Erfahrungen für eine dezentralere Organisation des Polizeiwesens (ÖB 09.2014).

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vgl. AI 23.5.2013).

Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen. Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere. Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe. Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem (USDOS 27.2.2014).

Nach wie vor kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei, darunter Folter und andere Misshandlungen, sowie zur exzessiven Anwendung von Gewalt bei Demonstrationen. Die dafür Verantwortlichen bleiben größtenteils straflos, und Untersuchungen dieser Vorfälle führen zu keinem Ergebnis. Es gibt Entführungen von Einzelpersonen, insbesondere durch pro-russische paramilitärische Kräfte auf der russisch besetzten Halbinsel Krim. Aber auch in den umkämpften Gebieten der Ostukraine kommt es zu Entführungen durch beide Konfliktparteien. Beide Seiten sind für Verletzungen des Kriegsrechts verantwortlich. Auf der Krim sind die russischen Beschränkungen der Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeführt worden. Pro-ukrainische Aktivisten und Krimtataren geraten ins Visier paramilitärischer Kräfte und werden von den De-facto-Behörden verfolgt (AI 25.2.2015).

Quellen:

7. Korruption

Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter.

Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet (USDOS 27.2.2014).

Seitens der Regierung, des Parlaments und der Präsidialverwaltung wurden einige neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. In der Anti-Korruptionsgesetzgebung wurden u.a. die Strafen erhöht, alle Formen von Korruption kriminalisiert und die Zeugenschutzregelung gestärkt. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International rangiert die Ukraine am 142. von 175 Plätzen (2013: 144. von 177) (EC 25.3.2015, vgl. FH 28.1.2015).

Am 14. Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert unter anderem verstärkte Berichtspflichten für (Neben)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes lassen jedoch auf sich warten. Das Versprechen der aktuellen Regierung Jazenjuk, ein nationales Anti-Korruptionsbüro einzurichten, scheiterte bislang an der Ablehnung der entsprechenden Gesetzesinitiativen im Parlament. Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am 10. April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen (ÖB 09.2014).

Quellen:

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen (EK 20.3.2013).

Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

9. Ombudsmann

Die Ukraine ratifizierte im Jahr 2006 das "Optional Protocol to the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment" und verpflichtete sich, innerhalb eines Jahres einen "national preventive mechanism (NPM)" zu etablieren. Dies fand letztendlich durch die Verabschiedung eines Gesetzes am 2. Oktober 2012 statt, welches den "Ukraine's Parliament commisioner for Human Rights" (Ombudsmann) als NPM namhaft machte. Unter dem NPM werden regelmäßige und unangekündigte Besuche von Haftanstalten durchgeführt. Der NPM bedient sich hierfür etablierter Menschenrechtsorganisationen. Die Verwaltungen der Haftanstalten zeigten sich bei derartigen Besuchen bislang kooperativ (ÖB 09.2014).

Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis (USDOS 27.2.2014, vgl. UPCHR o.D.).

Quellen:

10. Wehrdienst

Mit dem Erlass "Über Maßnahmen zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit des Landes" ist die Wehrpflicht nun mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft getreten. Ziel sei es, der "Gefahr für die territoriale Einheit und der Einmischung in innere Angelegenheiten der Ukraine" zu begegnen. In der Ukraine müssen Männer im Alter von 18 bis 25 Jahren wieder ihren Wehrdienst leisten (ORF 1.5.2014, vgl. BBC 2.5.2014).

Das ukrainische Parlament erhöhte das obere Alterslimit für die Wehrpflicht von 25 auf 27 Jahre.

Das Gesetz sieht vor, dass männliche Staatsbürger, die älter als 18 Jahre und nicht älter als 27 Jahre und die nicht vom Wehrdienst befreit sind, zum Wehrdienst eingezogen werden (GS 20.3.2015).

Die derzeitige Mobilmachung in der Ukraine aufgrund der Entwicklungen in der Ostukraine bezieht sich auf den zu Mobilmachung vorgesehenen Personenkreis (Männer wie Frauen) ohne weitere Spezifizierung. Es handelt sich in der nicht bloß um die Mobilmachung von Schlüsselpersonal oder ausschließlich Spezialisten.

Alle wehrpflichtigen Männer zwischen 25 und 60 Jahren (Reihenfolge:

Freiwillige, Reservisten, Wehrpflichtige [Freiwillige, vorzugsweise jene die Wehrpflichterfahrung haben; Reservisten und Wehrpflichtige wiederum vorzugsweise jene die zum Zeitpunkt der Einberufung Arbeitslos bzw. nicht erwerbstätig sind.]); 50-60-Jahrige jedoch nur auf freiwilliger Basis. Frauen zwischen 25 und 50 Jahre können einberufen werden (ÖB 20.2.2015).

Quellen:

10.1. Wehrersatzdienst

Ukrainische Staatsbürger, die einer laut ukrainischer Gesetzgebung aktiven religiösen Gemeinschaft angehören, deren religiöse Überzeugung keinen Waffengebrauch zulässt, können einen Ersatzdienst ableisten. Der Ersatzdienst kann bei Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen, die staatliches Gemeindeeigentum sind, absolviert werden. Die Tätigkeit muss im Zusammenhang mit dem sozialen Schutz der Bevölkerung, der Gesundheitsvorsorge, Umweltschutz, Baumaßnahmen oder der Landwirtschaft bzw. mit Organisationen des Roten Kreuzes in Verbindung stehen. Der Ersatzdienst dauert 11/2 mal länger als der Militärdienst (IOM 08.2013).

Wehrpflichtige haben das verfassungsmäßig grundgelegte Recht einen Wehrersatzdienst zu leisten. Dieses Recht ist im entsprechenden Gesetz über den Wehrersatzdienst spezifiziert und auf religiöse Gründe eingeschränkt. Das heißt, dass in der Ukraine nur Personen Wehrersatzdienst leisten dürfen, die einer entsprechend anerkannten Religionsgemeinschaft angehören (UK 2006, vgl. IRB 2006).

Quellen:

10.2. Wehrdienstverweigerung

Wehrdienstverweigerung bzw. Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung wird gemäß den Artikeln 335-337 des Strafgesetzbuches der Ukraine folgendermaßen bestraft:

Artikel 335. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung zum Wehrdienst sieht eine Inhaftierung bis zu 3 Jahren vor.

Artikel 336. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung sieht eine Inhaftierung von 2 bis zu 5 Jahren vor.

Von einer tatsächlichen Strafverfolgung ist in der Praxis auszugehen - inwieweit der Strafumfang völlig ausgeschöpft wird ist jedoch der ÖB nicht bekannt (ÖB 20.2.2015).

Quelle:

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren.

Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war (AA 05.2015).

Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

12. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in ukrainischen Gefängnissen sind Gegenstand wiederkehrender massiver Kritik von Menschenrechtsorganisationen. Am 29. April 2013 verabschiedete das Ministerkabinett der Ukraine das "National Target Programme to Reform the State Penal Service of Ukraine. Das Programm setzt seinen Schwerpunkt auf die Regelung der Arbeitsbedingungen in ukrainischen Haftanstalten, wobei nicht so sehr der soziale Aspekt des Erlernens von Fähigkeiten für die Zeit nach Verbüßung der Haft als vielmehr die Nutzung der Arbeitskraft der Häftlinge zur Mitfinanzierung des ukrainischen Haftsystems im Vordergrund steht. Bezüglich der medizinischen Betreuung von Häftlingen trifft das Programm lediglich allgemeine Aussagen über die Ausstattung von Gefängnisambulanzen und fordert eine Strategie im Umgang mit Tuberkulose in ukrainischen Haftanstalten (ÖB 09.2014)

Der Präsident unterzeichnete eine neue Strafprozessordnung, die eine deutliche Verbesserung gegenüber der vorherigen darstellt. In ihr ist klar formuliert, dass eine Haft im Augenblick der Festnahme durch die Polizei beginnt und Häftlinge von diesem Moment an Anspruch auf einen Anwalt und einen unabhängigen medizinischen Experten haben. Sie legt außerdem eindeutig fest, dass Untersuchungshaft nur bei außergewöhnlichen Umständen angeordnet werden soll, entsprechend den Empfehlungen des Europarats. Außerdem ist vorgesehen, dass alle zwei Monate automatisch geprüft wird, ob die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt erscheint. Anlass zu Bedenken gab, dass ein Anwalt nur bei besonders schweren Delikten, die mit einer Gefängnisstrafe von mehr als zehn Jahren geahndet werden können, Pflicht ist. Prozesskostenhilfe ist ebenfalls nur in diesen Fällen vorgesehen (AI 23.5.2014).

Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards und sind manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen. Schlechte Hygiene, Missbrauch und ungenügende medizinische Versorgung sind Probleme. Gemäß staatlicher Gefängnisbehörde waren 2013 bis November 128.512 Personen in Haft, davon 22.483 in Untersuchungshaft. Ca. 7.977 waren Frauen und 927 Jugendliche. Diese Gruppen werden in der Regel getrennt untergebracht, es gibt aber Berichte über Untersuchungsgefängnisse, wo keine Trennung Jugendlicher und Erwachsener stattfinden soll. 830 Insassen starben im og. Zeitraum, davon 77 durch Selbstmord. Die Zustände in den temporären Polizeigefängnissen und Untersuchungsgefängnissen sind härter als in normalen Gefängnissen der niedrigen und mittleren Sicherheitsstufe. Haft in temporären Polizeigefängnissen ist stark rückläufig. Die Regierung erlaubt unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen durch nationale und internationale Menschenrechtsgruppen. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Bis November 2013 führte ein gemischtes Beobachterteam 266 Besuche von Hafteinrichtungen usw. in der Ukraine durch. Der Ombudsmann veröffentliche einen Bericht darüber, in dem er systemische Probleme wie Nichtbeachtung von Grundrechten, schlechte Hygiene, physische und psychische Misshandlung anspricht (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

13. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde in der Ukraine 1999 offiziell abgeschafft (AI o. D.).

Quelle:

14. Frauen/Kinder

Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, jedoch erwähnt das Gesetz nur indirekt die Vergewaltigung in der Ehe. Gemäß ukrainischer Generalstaatsanwaltschaft gab es in den ersten 9 Monaten d.J. 2013 447 angezeigte Fälle von Vergewaltigung oder versuchter Vergewaltigung. Es gab Anklagen in 231 dieser Fälle. Häusliche Gewalt gegen Frauen war weiterhin ein ernstes Problem. Vergewaltigung in der Ehe ist verbreitet. Im November 2013 standen

88. 162 Personen wegen häuslicher Gewalt unter polizeilicher Überwachung. 2012 waren es 117.400 gewesen. Im ersten Halbjahr 2013 wurden beim Sozialministerium 65.797 Beschwerden wegen häuslicher Gewalt registriert, davon 58.039 von Frauen, 412 von Kindern. Die Polizei sprach in den ersten 11 Monaten 2013 95.329 Verwarnungen aus und verhängte 108.467 Strafen wegen Gewalt bzw. Nichtbeachten von Schutzanordnungen. Diese Strafen beinhalteten Bußgelder und gemeinnützige Arbeit (USDOS 27.2.2014).

Alleinstehenden (unverheirateten) Frauen und alleinerziehenden Adoptivvätern/-müttern von Adoptivkindern, deren Geburtsurkunde keine Informationen zu Mutter oder Vater enthält, steht Unterstützung zu. Die Leistungen stehen auch Witwen/Witwern mit Kindern zu, die vor dem Todesfall geschieden wurden, die keine Rente wegen des Ausfalls des Hauptversorgers der Familie oder andere Sozialleistungen erhalten. Alleinstehende Frauen mit Kindern, die nicht verheiratet sind, aber mit einem Mann zusammenleben, haben keinen Anspruch auf diese Leistungen. Eine Bescheinigung des Standesamtes ist Voraussetzung für den Erhalt der Leistungen. Die Leistungen betragen pro Kind mindestens 10 % des monatlichen Mindesteinkommens der Familie (seit 1. Januar 2007, 30 %) (IOM 08.2013).

Quellen:

14.1. Kinder

Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Er erhielt bis Dezember 601 Beschwerden bezüglich Kinderrechte und besuchte 112 Einrichtungen für Kinder. Der daneben existierende Ombudsmann des Präsidenten für Kinderrechte erhielt mehr als 1.000 Beschwerden. Die ukrainische Staatsbürgerschaft wird durch Geburt in der Ukraine (jus soli) oder über die Eltern erworben (jus sanguinis). Ein Kind das staatenlosen Eltern in der Ukraine geboren wird ist Ukrainer. Kinder müssen innerhalb einen Monats aber der Geburt registriert werden. In den ersten 11 Monaten 2013 wurden 1.164 Kinder Opfer von Verbrechen, darunter 77 Fälle sexueller Vergehen (USDOS 27.2.2014).

Alle Bürger der Ukraine können, ungeachtet ihrer Hautfarbe, politischen und religiösen Überzeugung, ihres Geschlechts, ihrer ethnischen und sozialen Herkunft, ihres Besitztums, Wohnortes, sprachlicher und anderer Eigenschaften eine kostenlose weiterführende Schulbildung an staatlichen und kommunalen Bildungseinrichtungen erhalten. Für Kinder, die körperlich oder geistig gefördert werden müssen, gibt es spezielle Schuleinrichtungen der Klassen 1-3 sowie entsprechende Einrichtungen für Kinder, die eine Langzeitförderung benötigen (IOM 08.2013).

Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an sozial schwache Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein nicht unbeträchtlicher Zuschuss bei der Geburt oder bei der Adoption eines Kindes sowie eine Beihilfe für Alleinerziehende (ÖB 09.2014).

Quellen:

15. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit für innerstaatliche Bewegungen, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereingliederung. Die Regierung respektierte allgemein diese Rechte (USDOS 27.2.2014).

Am 11. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann. Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt. An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden. Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen.

Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten. Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden. Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt (BAA 23.2.2010).

Quellen:

16. Binnenflüchtlinge

Rund 20.000 Menschen, die wegen der russischen Besetzung der Krim geflohen waren, erhielten staatliche Hilfen zur Umsiedlung in andere Regionen. Durch den Konflikt in der Ostukraine wurden Schätzungen zufolge fast eine Million Menschen vertrieben. Etwa die Hälfte von ihnen blieb im Land, die übrigen gingen überwiegend nach Russland. Die Binnenvertriebenen in der Ukraine erhielten zumeist eine begrenzte staatliche Unterstützung und waren ansonsten auf eigene Mittel, familiäre Netzwerke und die Hilfe von Freiwilligenorganisationen angewiesen. Im Oktober 2014 wurde ein Gesetz zu Binnenvertriebenen verabschiedet, das ihre Lage jedoch bis zum Jahresende noch nicht merklich verbessert hatte (AI 25.2.2015).

Rund 1,15 Millionen sogenannte "Binnenvertriebene" (Internally Displaced Persons, IDP) sollen sich derzeit in der Ukraine aufhalten, weitere 670.000 sind in andere Länder geflohen - knapp 525.000 nach Russland, schätzt das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (Unhcr). Laut den offiziellen Zahlen des russischen föderalen Migrationsdienstes haben bisher 318.000 Menschen aus dem Donbass um einen Flüchtlingsstatus angesucht. Zählt man all jene dazu, die bei Verwandten und Freunden Zuflucht gefunden haben, kommt man nach Angaben der Behörden auf 940.000 ukrainische Flüchtlinge in Russland (Profil 31.3.2015).

Quellen:

17. Grundversorgung/Wirtschaft

Die Ukraine ist eine offene, bislang wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Die ukrainische Wirtschaft ist 2014, vor allem infolge der Auswirkungen der Kampfhandlungen im Osten des Landes, um 7% geschrumpft. Die gegenwärtige ukrainische Regierung hat sich einem umfassenden Reformprogramm verschrieben, dessen Umsetzung die Wettbewerbsfähigkeit der ukrainischen Wirtschaft deutlich erhöhen dürfte (AA 05.2015).

Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine). Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre. Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH (IOM 08.2013).

Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH

1. 218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum, das die Regierung festgelegt hat (USDOS 27.2.2014). Der Durchschnittslohn lag im Jahr 2013 bei UAH 3.265 (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 186) (ÖB 09.2014).

Der Ukrainische Statistische Dienst weist für 2013 in der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Bevölkerungsgruppe der Männer zwischen 15 und 59 und der Frauen zwischen 15 und 55 Jahren eine Arbeitslosenquote von 7,7% aus (erfasst nach der Methodologie der International Labour Organization). Im Vorjahr hatte die Arbeitslosenquote 8,1 % betragen. In der Altersgruppe von 15 bis 70 Jahren waren im Jahr 2013 65,0% erwerbstätig (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

17.1. Sozialbeihilfen

Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend. Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:

a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) - Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt, und b) Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vgl. ÖB 09.2014).

Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jahr 2013 mit UAH 1.218 festgelegt (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 70). Im Jahr 2010 galten 26,4% der ukrainischen Bevölkerung als arm, wobei 23% der Stadtbewohner, jedoch 38% der Landbewohner mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum auszukommen hatten. Nur 56,8% der als arm Qualifizierten können sich auf Hilfe aus dem Sozialsystem stützen (ÖB 09.2014).

Quellen:

18. Medizinische Versorgung

Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum. Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen (ÖB 09.2014, vgl. IOM 08.2013).

In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein (IOM 08.2013).

In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patienten selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben (ÖB 09.2014).

Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. UAH 12,00, wenn es aus der Schweiz stammt ca. UAH 42,00. In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt (IOM 08.2013).

Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung. Glaubwürdigen Schätzungen zufolge setzt sich das Gehalt eines Bediensteten im Medizinbereich im Schnitt zu 20% aus derartigen "informellen Zuwendungen" zusammen, die nicht selten - zumal auf dem Land - auch aus Naturalien bzw. bereitgestellten Dienstleistungen bestehen können. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes

Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten (ÖB 09.2014).

Quellen:

19. Behandlung nach Rückkehr

Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. Es gibt derzeit keine gesonderte Unterstützung für allein heimkehrende Frauen und Mütter, die nicht zu Ihrer Familie zurückkehren können bzw. wollen (IOM 08.2013).

Quelle:

2. Beweiswürdigung:

Die Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers konnten aufgrund der vorgelegten Kopie des ukrainischen Reisepasses festgestellt werden. Die Staatsangehörigkeit ist darüber hinaus angesichts seiner Sprach- und Ortskenntnisse plausibel.

Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie zu sonstigen im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten Aspekten ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben im Verfahren.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.

Die Feststellungen zur Ukraine beruhen auf einer Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, beruht auf folgenden Erwägungen:

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer in seinem Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vor, in der Ukraine von russischen Spezialeinheiten verfolgt worden zu sein, weil er im März 2011 seinem älteren Bruder XXXX, der aus Tschetschenien kommend zu ihm in die Ukraine und anschließend nach Europa geflüchtet sei, geholfen habe. Der Beschwerdeführer sei daher mehrmals von der ukrainischen Polizei inoffiziell wegen seines Bruders befragt worden und sei ihm auch gedroht worden, dass er an die russischen Behörden ausgeliefert werde.

In seinem Verfahren über seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt aus, dass er von seinem Nachbarn erfahren habe, dass die ukrainischen Behörden nach wie vor nach ihm suchen würden. Auch der Nachbar des Beschwerdeführers der ihn beim Verkauf seines Hauses unterstützt habe, habe deswegen Probleme mit den ukrainischen Behörden bekommen und sei verhaftet, einvernommen und sogar mit dem Tode bedroht worden. Die Behörden seien immer wieder zum Nachbarn des Beschwerdeführers gekommen und hätten nach ihm gefragt.

Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte bzw Bedrohungssituation aufgrund zahlreicher Unplausibilitäten und Widersprüchlichkeiten nicht glaubhaft sei und somit als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden müsse.

Auch das erkennende Gericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Ergebnis, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht.

Zunächst konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel und nachvollziehbar erklären, weshalb er einen neuerlichen Asylantrag stellte.

"F: Warum haben Sie nun neuerlich einen Asylantrag gestellt? Was ist geschehen?

Schildern Sie alle Vorfälle dazu detailliert!

A: Ich kann auf keinen Fall nach Hause zurück, man beobachtet mich genau und wenn ich

zurück komme dann werden diese Probleme noch mehr zunehmen.

V: Ihr Vorbringen ist ein Stehsatz und absolut substanzlos!

A: Ich bin ja damals ausgereist weil ich Probleme mit den russischen Spezialeinheiten

hatte, die in die Ukraine gekommen sind und die ukrainischen Behörden hätte mich diesen

übergeben können.

V: Dazu wurde schon durch zwei Instanzen befunden, dass Ihre Angaben unglaubhaft sind!

Warum sollte man Ihnen diesmal glauben?

A: Ich weiß nicht wie ich das glaubhaft machen soll, ich habe Angst zurückzukehren.

Überhaupt jetzt, da dort Krieg ist, ich habe kein Haus mehr und nichts mehr dort.

...

F: Ich fasse zusammen, Sie berufen sich ausschließlich auf den Konflikt mit Russland! Sind

das alle Gründe oder gibt es noch weitere Ausreisegründe?

A: Es sind dieselben Gründe wie früher und es ist dort Krieg ich kann nicht dorthin

zurückfahren. Das sind alle Gründe andere oder weiterer Gründe habe ich nicht."

Aus diesem Vorbringen ist eine Bedrohung nicht plausibel nachvollziehbar. Eine ihn persönlich treffende Bedrohungssituation im Heimatland konnte der Beschwerdeführer schon in der Einvernahme vom 16.05.2014 nicht glaubhaft schildern.

Vielmehr gründet sich das gesamte Vorbringen im nunmehr gegenständlichen Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz auf vagen und wenig detailreichen Erzählungen und ist es dem Beschwerdeführer daher im Verfahren nicht gelungen, eine tatsächliche und aktuell bestehende Gefährdung seiner Person zu vermitteln.

Auch etwas später (am 08.06.2015) erneut vom Bundesamt zu einer ihm drohenden Verfolgung befragt, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine konkrete Bedrohungssituation zu schildern, sondern blieb sein Vorbringen neuerlich im abstrakten Bereich. So gab er zunächst, damit konfrontiert, dass er als ukrainischer Staatsbürger auch in der Westukraine leben könne an, dass man ihn dort töten werde. Nachgefragt, wer ihn töten solle, antwortete der Beschwerdeführer ausweichend: "Ich kann nicht sagen, wer mich umbringen wird, so ist das System, bestenfalls werde ich zwangsweise an die Front geschickt und komme dort ums Leben. Die Leute werden gezwungen, mitzugehen in den Krieg. Sie nennen das Teilnahme an anti-russischen Operationen. In den Augen dieser Leute bin ich ein Verbrecher, Terrorist."

Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Problemen mit den ukrainischen Behörden gestalteten sich in der Einvernahme vom 08.06.2015 äußerst detailarm und ausweichend.

Illustrierend wird auf folgende Passagen verwiesen:

"F: Welche Probleme hatten Sie nun genau mit den ukrainischen Behörden?

A: Das habe ich schon dargelegt. Mit der Polizei wegen meines Bruders.

F: Was ist dazu genau passiert, schildern Sie mir die Vorfälle dazu ganz genau A: Das habe ich schon gesagt in der Einvernahme

F: Sie sollen nicht auf Ihre frühere Einvernahme verweisen, sondern mir nun sagen, was

alles genau passiert ist.

A: Mein Bruder kam zu mir und er wohnte bei mir. In Russland erfuhr man, dass er bei mir

ist und ich wurde aus Russland angerufen, dass ich möglicherweise befragt werde. Sie sind

gekommen, das habe ich alles schon erklärt. Dann wurde ich mitgenommen gefoltert, ein

zweites Mal misshandelt und dann sagte dieser Alexander, dass ich es nicht überleben

werde, wenn ich noch einmal mitgenommen werde. Mehr kann ich dazu nicht sagen, ich

habe das schon genau erklärt. Wort für Wort kann ich es nicht wiederholen.

V: Ihr Vorbringen ist zusammenfassend und oberflächlich. Daraus ist nicht ableitbar, dass

Ihnen konkrete Vorfälle widerfahren sind. Sie haben nun die letzte Möglichkeit die

behaupteten Vorfälle genau darzulegen in allen Einzelheiten. Etwa, wer hat was wann wo

wie genau getan gemacht, was war vorher, was nachher. Machen Sie das nicht ist nicht

glaubhaft, dass solche Ereignisse je stattgefunden haben.

A: Ich habe schon eine Einvernahme gemacht, ich weiß nicht, wie genauer ich das sagen

soll. Ich lebte dort normal und dann kam mein Bruder, ich habe das schon zehnmal erzählt.

V: Sie sprachen von Festnahmen und Misshandlungen! Nicht einmal diese Ereignisse

können Sie nun genau darlegen!

A: Ich habe es schon detailliert erzählt, und zwar bei der ersten Einvernahme, ich erinnere

mich nicht daran, ob ich das hier konkret gesagt habe. Ich weiß nicht mehr, was ich wem

konkret gesagt habe.

V: Sie weichen ständig der Fragestellung aus und weigern sich wiederholt Ihre konkreten

Erlebnisse mit den ukrainischen Behörden und jetzt darzulegen. Es ist davon auszugehen,

dass solche nie stattgefunden haben, weil Sie nichts Konkretes darüber sagen können.

Nehmen Sie dazu Stellung!

A: Auf jede Frage, die man mir gestellt hat, habe ich konkret geantwortet. Welche Frage

hätte ich nicht beantwortet?

V: Jedenfalls meine zuvor gestellten Fragen, was genau und im Einzelnen passiert ist, als

Sie von den ukrainischen Behörden mitgenommen worden wären!

A: Als sie mich mitgenommen hatten, haben sie mich misshandelt und mich gefragt, wo

sich mein Bruder aufhält und ich sagte Ihnen, dass er weggefahren ist und sie wollten

wissen, wohin. Dann wurde ich beschuldigt, Kontakte mit tschetschenischen Terroristen zu

haben und als ich verhört wurde, waren dort ukrainischen Polizisten und zwei Personen in

zivil, ich dachte, dass es Russen sind. Sie sagten mir, dass sie nur ein paar Monate

brauchen würden, um mich zur Aussage zu zwingen. Der Polizist Alexander sagte mir

dann, dass ich verloren bin, wenn sie mich wieder mitnehmen und sie mich einsperren

können und sie dann behaupten, dass Sie dann einen Terroristen gefangen hätten. Ich

habe einen der Nachbarn gebeten, mein Haus zu verkaufen, deshalb bekam er Probleme

und befragt, wo ich mich aufhalte und er wurde beschuldigt, dass er mich versteckt hält.

Nur weil er eine Werbeanzeige über den Verkauf des Hauses geschrieben hatte, musste er

auch flüchten.

V: Sie erzählen mir hier lange und breit, was der Nachbar erlebt hat, aber keine

ausführlichen eigenen Erlebnisse!

A: Das sind ja meine Probleme.

F: Haben Sie alles gesagt, gibt es noch etwas zu ergänzen?

A: Ich hatte Probleme mit der Polizei und jetzt gibt es Krieg und nun ist es leichter mich

umzubringen, wahrscheinlich wollen sie mich in den Tod schicken, ich weiß nicht."

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung war dann eine Steigerung des Vorbringens durch den Beschwerdeführer festzustellen. So gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Ausreisegründen seines Bruders XXXX befragt an, dass dieser in Russland Probleme mit den Sonderbehörden gehabt habe; Näheres wisse er nicht. Er habe ihm nur erzählt, dass sie dort eine politisch tätige Gruppe gehabt hätten, die nicht registriert gewesen sei. Sie seien keine Abgeordneten gewesen und hätten "mäßigend und mediatorisch" gewirkt. Sein Bruder sei vom FSB und der GRU verfolgt worden. Was er gemacht habe, wisse er nicht. Abgesehen davon, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer in der Zeit, als sein Bruder nach dessen Flucht bei ihm in der Ukraine lebte, nicht näher mit ihm über seine Probleme gesprochen hat, war der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu in der Lage, konkretere Angaben als vor dem Bundesamt zu tätigen, indem er ausführte, dass sein Bruder ausgereist sei, weil er eine Gruppe geleitet habe, die Friedensstifter geheißen habe und er daher festgenommen worden sei. Auch auf Nachfrage, um was für eine Organisation es sich dabei gehandelt habe, konnte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wesentlich detailliertere Angaben machen, als vor dem Bundesamt.

Unverständlich erscheint - wie bereits nachvollziehbar vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt - weiters, dass der Beschwerdeführer die Schwierigkeiten des Nachbarn aufgrund seiner Person nicht bereits im Erstverfahren erwähnte, dies obwohl der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung betreffend seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz am 19.11.2013 ausführte, bereits vor zwei oder drei Monaten, somit im August oder September 2013, somit zu einem Zeitpunkt, in dem das Beschwerdeverfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz noch anhängig war, erfahren zu haben, dass sein Nachbar seinetwegen Probleme mit den ukrainischen Behörden bekommen habe und deshalb auch von der Polizei verhaftet worden sei.

Festzuhalten ist überdies, dass der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, der für seine Probleme in der Ukraine verantwortlich sei, mittlerweile nach Tschetschenien zurückkehrte und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zufolge nach seiner Rückkehr fünf Jahre dort verblieb. Insofern ist schon aufgrund der Tatsache, dass sein Bruder, der auch Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers gewesen sein soll, nach seiner Flucht nach Österreich freiwillig in sein Heimatland, konkret nach Tschetschenien, zurückkehrte und dort fünf Jahre verblieb, nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine wegen seines Bruders Probleme zu befürchten hätte. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens mehrmals davon sprach, dass sein Bruder nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, weil dessen Familie dort behelligt worden sei, im Schreiben des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers vom 18.11.2013 hingegen ausgeführt wurde, dass der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich an Krebs erkrankt und in der Folge zum Sterben in seine Heimat zurückgekehrt sei, was der Beschwerdeführer aber niemals in einem Wort erwähnte. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.06.2016 machte er keine derartigen Angaben, sondern führte aus, dass sich sein Bruder XXXX, der nach seiner Ausreise aus Österreich für fünf Jahre in Tschetschenien lebte, seines Wissens nunmehr in Deutschland aufhalte.

Was das Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zum Militär einberufen werde betrifft, ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Befürchtung zu keinem früheren Zeitpunkt äußerte. Diese Steigerung des Vorbringens durch den Beschwerdeführer erscheint in keiner Weise verständlich und legt den Verdacht nahe, dass er lediglich einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren versucht. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er in der Ukraine jedenfalls in den Krieg geschickt, im schlimmsten Fall jedoch getötet würde, weil er desertiert sei, so ist darüber hinaus festzuhalten, dass dies nicht mit den Länderfeststellungen in Einklang zu bringen ist. Diesen zufolge müssen nämlich nur Männer im Alter von 18 bis 27 Jahren ihren Wehrdienst leisten und werden, sofern diese nicht befreit sind, zum Wehrdienst eingezogen. Aufgrund der Entwicklungen in der Ostukraine können nunmehr zwar auch ältere Personen einberufen werden, 50- bis 60-Jährige jedoch nur auf freiwilliger Basis. Der Beschwerdeführer im Alter von 52 Jahren hat also den Länderfeststellungen zufolge keine zwangsweise Einziehung zu befürchten. Insofern war auf dieses Vorbringen nicht näher einzugehen.

Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, zumal er keine schlüssige oder nachvollziehbare Verfolgungssituation schildern konnte. Überdies ergaben sich, wie aufgezeigt, im Vorbringen Widersprüche, die ebenso zur Annahme der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zwingen. Auch war, wie oben dargestellt, innerhalb der mündlichen Beschwerdeverhandlung eines massive Steigerung des Vorbringens durch den Beschwerdeführer festzustellen. Insgesamt ist es daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wohlbegründete Furcht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hatte bzw sich eine solche zukünftig ergibt.

Bezüglich der vom Beschwerdeführer am 03.07.2015 vorgelegten Darstellung der Ereignisse, die vom Rechtsvertreter in Anwesenheit des Beschwerdeführers und dessen in Österreich lebenden Bruder aufgenommen worden sei, ist festzuhalten, dass daraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist. Das Bundesamt hat den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz ausführlich befragt und ihm immer wieder die Möglichkeit geboten seine Angaben zu ergänzen bzw sonstige Aussagen zu tätigen. Betrachtet man die Protokolle der Einvernahmen, so ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Gelegenheiten hatte, frei und ohne Zwischenfragen seine Fluchtgründe darzustellen. Widersprüche in seinen Angaben wurden ihm ordnungsgemäß vorgehalten und sind darüber hinaus zahlreiche Nachfragen zur Klärung des Sachverhalts getätigt worden. Der Beurteilung des erkennenden Gerichtes waren daher neben den Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch die Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor der belangten Behörde zugrunde zu legen. Insofern sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Angaben in den Befragungen vor dem Bundesamt teilweise auf ein Missverständnis mit dem zur Übersetzung betrauten Dolmetscher zurückzuführen seien, so ist dies als bloße Schutzbehauptung zu werten. So wurden nach den Einvernahmen die gesamten Niederschriften, insbesondere auch jene vom 08.06.2015 rückübersetzt und wurde dem Beschwerdeführer überdies die Möglichkeit geboten, Angaben richtig zu stellen oder etwas hinzuzufügen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der vorgelegten "Detaillierten Darstellung der Ereignisse, die zur Flucht geführt haben", in der sein Vorbringen merkbar ausgeschmückt wurde, lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen.

Gänzlich unverständlich sind zudem die Beschwerdeausführungen, wonach den Einvernahmen regelmäßig Dolmetscher beigezogen worden seien, die nicht tschetschenisch sprechen würden, sodass der Beschwerdeführer wiederholt veranlasst gewesen sei, Protokollberichtigung zu begehren, zumal dies den Vernehmungsprotokollen in keiner Weise zu entnehmen ist. Vielmehr bejahte der Beschwerdeführer in sämtlichen Einvernahmen die Frage, ob er den Dolmetscher verstanden habe und bestätigte, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe.

Bezüglich des Beschwerdevorbringens, wonach unerklärlich sei, weshalb die Zeugenaussage eines Nachbarn völlig unbeachtlich sein solle, ist festzuhalten, dass aufgrund der im Verfahren seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durchgeführten Ermittlungen durch mehrmalige Einvernahmen des Beschwerdeführers und auch aufgrund der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.06.2016 nach Ansicht der erkennenden Richterin Entscheidungsreife in der Sache gegeben ist und daher eine weitere Beweisaufnahme unterbleiben konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Ad I.)

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser in der Ukraine wegen seines Bruders, den er nach dessen Flucht aus Tschetschenien vorübergehend bei sich habe wohnen lassen, von der Polizei verfolgt werde, auch im nunmehr gegenständlichen Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz keine Glaubwürdigkeit zu. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass dieser in der Ukraine konkrete Verfolgungsmaßnahmen zu gewärtigen hätte, da sich aus den vorgetragenen Fluchtgründen eine glaubwürdige und individuelle Verfolgung nicht ergeben hat.

Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Ukraine kann entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Selbst wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl VwGH 21.01.1999, Zl 98/18/0394 und VwGH 19.10.2000, Zl 98/20/0233).

Bei der begründeten Furcht vor Verfolgung muss es sich um eine solche handeln, die aus objektiver Sicht begründet ist und einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lässt (VwGH 24.07.2001, 97/21/0636; vgl weiters VwGH 25.04.1994, 94/20/0034).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0370; 21.09.2000, Zl 2000/20/0286).

Eine auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgehen würde, hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle des Beschwerdeführers nicht erblicken können. Den dem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderinformationen zufolge ist die Lage in den westlichen Landesteilen grundsätzlich ruhig. Es sind im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer nicht in der Westukraine ansiedeln könnte. Aus den dem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Verfassung und die Gesetze Freiheit für innerstaatliche Bewegungen, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereingliederung garantieren. 2003 ist in der Ukraine das Gesetz über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft getreten.

Was die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach dieser getötet würde, weil er desertiert sei, betrifft, so ist diesbezüglich auf die bereits in der Beweiswürdigung getroffenen Aussagen zu verweisen. Insbesondere ist nochmals zu betonen, dass 50- bis 60-Jährige (der Beschwerdeführer ist 52 Jahre alt) nur auf freiwilliger Basis Wehrdienst leisten müssen und dieser somit keine zwangsweise Einziehung zu befürchten hat.

Zusammenfassend sind im gesamten Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine begründete Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hervorgekommen. Der Antrag war aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahren ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl 2000/01/0443).

Für die Ukraine kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Ukraine in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich beim Beschwerdeführer, der vor seiner Ausreise aus der Ukraine dort arbeitete, um einen jungen und gesunden Mann, von dem eine Teilnahme am Erwerbsleben erwartet werden kann, handelt. Es kann dem Beschwerdeführer somit zugemutet werden, nach seiner Rückkehr wieder eine Beschäftigung aufzunehmen und das für sich zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten. Sollte es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, bestünde für ihn die Möglichkeit auf staatliche Sozialleistungen zurückzugreifen. Wie sich aus den dem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen ergibt, haben ukrainische Staatsangehörige, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates, sofern sie die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe, z.B. im Falle von Arbeitsunfähigkeit, nachweisen.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und alleine Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bereits lange Zeit in der Ukraine lebte, die ukrainische und russische Sprache beherrscht und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist.

Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.

Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in die Ukraine zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 57 Abs 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.

§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die Verhältnismäßigkeit der Abschiebung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung des Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Wie festgestellt, befindet sich ein Bruder des Beschwerdeführers, dem im Jahr 2007 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, im Bundesgebiet.

Ein spezielles Nahe- bzw Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich aufhältigen Bruder, welches eine im Lichte der Rechtsprechung des EGMR ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen, ist nicht ersichtlich. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie er in Einvernahme vom 08.06.2015 darlegte, mit seinem Bruder täglich telefoniert und sie sich auch manchmal besuchen, kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass ein über die normalen Beziehungen hinausgehendes derart qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis vorläge, das eine Ausweisung im Lichte des Art 8 EMRK unzulässig erscheinen ließe.

Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens ist insofern zu verneinen.

Es bleibt zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung ein Eingriff in sein Privatleben einhergeht.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmalig im September 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte und sich sohin seit knapp sieben Jahren im Bundesgebiet aufhält. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war die gesamte Dauer über auf die Stellung der beiden Anträge auf internationalen Schutz gestützt. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.

Trotz langer Verfahrensdauer überwiegen im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen gegenüber dem privaten Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer besuchte zwar bereits Deutschkurse (zuletzt auf dem Niveau A1) und gab darüber hinaus an, im Bundesgebiet Bekannte zu haben, alleine aus diesem Umstand kann jedoch nicht auf das Vorliegen einer hinreichenden Integration geschlossen werden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Er ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, geht im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach, ist also zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht selbsterhaltungsfähig, sondern auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen.

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner familiären und privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Er durfte sich bislang nur aufgrund seiner beiden Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist, wie bereits oben ausgeführt wurde.

Auch Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr geduldet (Z 1), noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel (Z 2) oder von häuslicher Gewalt (Z 3).

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden gemäß § 52 Abs 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine unzulässig wäre.

Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zur aufschiebenden Wirkung:

Die entsprechende gesetzliche Bestimmung (§ 18 BFA-VG) zur aufschiebenden Wirkung lautet wie folgt:

"§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.

der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2.

sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat,

3.

der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4.

der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.

das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder

6.

gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.

die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.

der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.

Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs 1 bis 6 nicht anwendbar."

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Wie die belangte Behörde ist auch das nunmehr erkennende Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkungen durch das Bundesverwaltungsgericht kam gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG deshalb nicht in Betracht kam, weil im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dahingehend manifest wurden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Übrigen wird an dieser Stelle auf die oben dargetanen Erwägungen verwiesen.

Die aufschiebende Wirkung war daher nicht zuzuerkennen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere zum Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung und zu Art 8 EMRK weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

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