BVwG W196 1420234-3

W196 1420234-3Tribunal Administrativo Federal27 de jul. de 2016

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Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verschulden, Verspätung,<br/>Wiedereinsetzung, Zurückweisung, Zustellbevollmächtigter, Zustellung

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BVwG W196 1420234-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W196.1420234.3.00

Spruch

W196 1420234-3/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2015, ZI. 790072004/1094725, beschlossen:

A)

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

II.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Review pursuant to art. 133, sec. 4, Federal Constitutional Law [B-VG] is inadmissible.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Am 19.01.2009 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am Tag nach der Antragstellung fand die Erstbefragung auf der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes und am 28.01.2009 sowie am 18.03.2009 fanden jeweils niederschriftliche Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer unter anderem zu seinen Fluchtgründen befragt worden war. Zusammengefasst gab er im Wesentlichen diesbezüglich an, dass es während eines Fußballspieles zwischen Gambia und Senegal zu Ausschreitungen mit Verletzen gekommen sei, worauf die Grenze zu Gambia geschlossen worden sei. Er sei dann mit anderen Personen nach Mauretanien ausgereist und weiter nach Europa. Folglich habe er sich in Spanien aufgehalten ohne einen Asylantrag zu stellen. In Spanien sei er illegal aufhältig gewesen und wären die Leute unfreundlich zu ihm gewesen. Aufgrund dessen sei er nach Österreich weiter gereist. Im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sehe er dort keine wirtschaftliche Zukunft. Er wolle in Österreich die Schule besuchen und ein anderes Leben beginnen. In seiner Heimat werde er weder vom Militär noch von der Polizei noch von sonstigen Behörden gesucht.

Die im folgenden geführten Konsultationen mit Spanien hätten ergeben, dass der nunmehrige Beschwerdeführer in Spanien wegen illegalen Aufenthaltes in Haft gewesen sei und dort den Namen XXXX, geboren am XXXX, angegeben habe, und dass eine Rückführung in das Herkunftsland fehlgeschlagen sei. Einen Asylantrag in Spanien habe er jedoch nicht gestellt.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, führte am 08.06.2009, eine ergänzende Einvernahme durch, in der der Beschwerdeführer zu seiner Identität, seinen familiären Verhältnissen und zu seinen Fluchtgründen erneut einvernommen wurde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 17.08.2009, Zl. 09 00.729-BAT wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.01.2009, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Dieser Bescheid wurde am 25.08.2009 aufgrund der angegebenen Adresse des Beschwerdeführers beim Postamt 1025 hinterlegt.

Mit Schreiben vom 18.05.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in dem er angab, dass er den Bescheid wegen mangelnder Deutschkenntnisse nicht beheben habe können und auch nicht die notwendigen rechtlichen Schritte dagegen einsetzen habe können, zumal er beim Interview seitens der Dolmetscherin darüber nicht ausreichend informiert worden sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstellen Traiskirchen, vom 07.07.2011, Zl. 09 00.720-BAT wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.05.2011, gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Dagegen erhob, der damals in der Justizanstalt Hirtenberg einsitzende Antragsteller Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.09.2012, A2 420.234-1/2011/6E wurde der bekämpfte Bescheid gem. § 71 Abs. 1 AVG behoben.

Daraufhin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 19.10.2012, Zl. 09 00.720-BAT dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.05.2011, gemäß § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben.

Mit Schreiben vom 29.10.2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz und ersuchte um Beistellung einer Rechtsberatung.

Mit Verfahrensanordnung vom 30.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer gem. § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom 06.12.2012 erfolgte eine Beschwerdeergänzung und wurde in diesem Zusammenhang auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 27.11.2014 an und wurden dem Beschwerdeführer gleichzeitig das Parteiengehör zu den aktuellen Länderinformationen zur Lage in Gambia eingeräumt.

In diesem Zusammenhang wurde seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, dass in Gambia ein Militärregime bestehe und man in Gambia keine Rechte habe. Es sei ein gesetzloser Staat, der Präsident könne nach Lust und Laune töten und werde dieser nicht zur Verantwortung gezogen.

Folgende rechtskräftige Verurteilungen wurden von den zuständigen Gerichten erlassen:

  • Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.07.2009, Zl. 154 HV 82/2009X, wegen § 27 Abs. 1/1 (8. Fall) und 3 SMG iVm § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren,

  • Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.12.2010, Zl. 141 HV 162/2010T, wegen § 28a Abs. 1 (5. Fall) und Abs. 2 und § 28 Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe (unbedingt) von zwei Jahren und

  • Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.07.2012, Zl. 043 HV 74/2012h, wegen §§ 27 Abs. 1 Z1 1.2. Fall und Abs. 2 SMG, §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB, sowie §27 Abs. 1 Z1 8. Fall und Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

Nachdem der Beschwerdeführer aus der Justizanstalt Hirtenberg entlassen wurde, sei er am 06.08.2014 gem. § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG festgenommen und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend eine außerlandesbeendenden Maßnahme bzw. zur Erlassung der Schubhaft vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen worden, wobei der Beschwerdeführer zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates befragt worden sei. Nach seiner Vernehmung sei er auf freien Fuß gesetzt worden.

Am 09.09.2014 langte ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters, Mag. Auner der Rechtsanwalts-Kommandit-Partnersch.KG, unter Berufung auf die erteile Vollmacht gem. § 8 RAO, § 10 Abs. 1 AVG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in dem die Gewährung auf Akteneinsicht und um Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragt wurden.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2014, GZ. W159 1420234-2/11E, wurde die Beschwerde gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).

Mit Schreiben vom 13.03.2015 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass eine Beweisaufnahme betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot stattgefunden habe. Im Zuge dessen sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen, ab Zustellung der Verständigung, eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme einzubringen, eingeräumt worden.

Zusammenfassend wurde darin ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 16.12.2014 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Verurteilungen (drei rechtskräftige Verurteilungen vom Landesgericht für Strafsachen Wien) den Tatbestand für die Erlassung einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme im Sinne des Fremdenpolizeigesetztes verwirklicht, sodass seitens des zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer um Beantwortung von Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen gebeten, um den Sachverhalt beurteilen zu können.

Mit Eingabe vom 31.03.2015 langte seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein Ersuchen um Fristerstreckung bis zum 15.04.2015 betreffend die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und die diesbezügliche Stellungnahmemöglichkeit bei der belangten Behörde ein.

Am 14.04.2015 langte eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers, diesmal vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung (mit beiliegender Vollmacht unter Ausschließung der Zustellvollmacht) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit 19.01.2009 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei. Zudem sei dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.02.2015 Verfahrenshilfe in vollem Umfang im Zuge einer eingebrachten außerordentlichen Revision hinsichtlich der Nichtgewährung des subsidiären Schutzes gewährt worden.

Darüber hinaus wurde hinsichtlich der Erlassung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot beantragt das Verfahren, bis der Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision betreffend die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Gambia entschieden habe, auszusetzen.

Des Weiteren wurde auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich verweisen. So führe der Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Darüber hinaus wohne er bei einem Freund, wo er auch gemeldet sei. Über einen eigenen Mietvertrag verfüge der Beschwerdeführer nicht. Er beziehe Arbeitslosengeld und verfüge er somit über eine gesetzlichen Versicherungsschutz. Sein Lebensunterhalt sei durch das Arbeitslosengeld gesichert und würde er sich nach Ablauf der Bezugsdauer um eine Beschäftigungsbewilligung bemühen. Zudem habe er in der Haft eine Lehre zum Tischler absolviert und hätte er bereits in Spanien eine Ausbildung zum Spengler gemacht, wobei er keine diesbezügliche Bestätigung vorlegen könne. Derzeit besuche er einen Deutschkurs über das AMS, um ein ÖSD-Zertifikat zu erlangen. Auch könne er sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift vorweisen. Um entsprechende Nachweise vorlegen zu können, ersuche er um die Gewährung einer Fristerstrreckung bis zum 02.05.2015.

Am 15.04.2015 langte ein Schreiben beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in dem die Vollmachtsauflösung durch den ehemaligen Vertreter des Beschwerdeführers, Herrn Mag. Auner, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnersch.KG, bekannt gegeben wurde.

Mit Schriftsatz vom 20.04.2015 wurde im Wege des rechtsfreundlichen Vertreters (Taylor, Wessing - Rechtsanwälte) eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2014, GZ: W 159 1420234-2/11E, wegen der Verweigerung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 AsylG 2005 eingebracht und zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 30 Abs 2 VwGG beantragt.

Der beschwerdeführende Partei wurde mit Bescheid vom 22.04.2015, Zl. 790072004/1094725, gem. § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt II.) Gemäß 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z.1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen (Spruchpunkt III.).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges fest, dass der Beschwerdeführer gambischer Staatsangehörige, ca. 25 Jahre alt und Drittstaatangehöriger sei. Des Weiteren wies die Behörde auf die rechtswidrigen Handlungen und die im Folgenden ergangenen gerichtlichen Verurteilungen, darunter mehrere gerichtlich und rechtskräftigen Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz, hin.

Zudem stellte die Behörde fest, dass sich der Beschwerdeführer seit 2009 in Österreich aufhalte und nach seiner Einreise einen Asylantrag stellte, welcher am 22.12.2014 hinsichtlich § 3 und § 8 AsylG rechtskräftig negativ in II. Instanz entschieden worden sei. Hinsichtlich der ebenfalls erlassenen Ausweisung sei das Verfahren zur Prüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremden und Asyl zurückverwiesen worden. Seitdem halte sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf. Der Beschwerdeführer lebe in Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, wobei er hauptsächlich bei einem Freund wohne und besitze er keinen eigenen Mietvertrag. Er sei behördlich gemeldet, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und verdiene er seinen Lebensunterhalt durch Arbeitslosengeld und sei er Kranken- und Sozialversichert. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ledig sei und keinerlei Sorgepflichten habe. Darüber hinaus gehe die Behörde davon aus, dass keine familiären Bindungen in Österreich bestünden.

In der Beweiswürdigung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich die Feststellung zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Aufenthalt in Österreich, zu seinem Privat- und Familienleben aus dem Akteninhalt und auf Grund eigener Angaben ergeben würden. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots sei auf die Gerichtsurteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien verwiesen worden.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass im Fall des Beschwerdeführers von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung der Sicherheit auszugehen sei, zumal er bereits drei Mal vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig verurteilt worden sei.

In diesem Zusammenhang führte die belangte Behörde näher aus, dass sich der Beschwerdeführer seit 2009 in Österreich aufhalte. Er habe unmittelbar nach seiner illegalen Einreise einen Asylantrag gestellt. Demnach sei sein Aufenthalt bis Dezember 2014 nach dem Asylgesetz geduldet gewesen. Der Beschwerdeführer sei insgesamt drei Mal vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden und habe er einen Großteil seines Aufenthaltes in Gerichtshaft verbracht. Laut eigener Angaben habe er eine Lebensgefährtin in Österreich ansonsten bestünden keinerlei familiäre und soziale Bindungen und Beziehungen zu Österreich. Er gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und sei er Kranken- und Sozialversichert. Er lebe bei einem Freund und sei er behördlich gemeldet.

Daraus folge, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 1 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorlägen. Es ergebe sich keine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG. Auch komme dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft iSd § 50 Abs. 2 FPG zu. Er habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zudem bestehe keine Empfehlung iSd § 50 Abs. 3 FPG und sei eine Abschiebung nach Gambia zulässig.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in rechtlicher Hinsicht aus, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.

Ferner führte das Bundesamt zu Spruchpunkt III. aus, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens erfülle. Unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Lebensgestaltung in Österreich sei davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei.

Betreffend die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei ausführlich geprüft und festgestellt worden, dass die familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich des Beschwerdeführers nicht in dem Maße gegeben wären, die einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme würden im gegenständlichen Fall Art. 8 EMRK nicht verletzten und müsse daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiege.

In Gesamtschau stellte die Behörde fest, dass das Verhalten, die Lebensumstände sowie die familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben hätten, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, Zl. Ra 2015/20/0022-10, vom 08.06.2015, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2014, GZ. W159 1420234-2/11E, betreffend die Verweigerung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab.

Mit Schreiben vom 20.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Information des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelt, in der er auf die durchsetzbare Rückkehrentscheidung und die verpflichtende Ausreise gemäß § 55 FPG hingewiesen wurde.

Am 23.09.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in der der Beschwerdeführer angab, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2015 an seine richtige Adresse zugestellt worden sei, jedoch sei der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung der neue bevollmächtigte Vertreter nicht bekannt gewesen, sondern erst zwei Tage später. Daher werde um eine neuerliche Zustellung der Rückkehrentscheidung ersucht.

Am 07.10.2015 wurde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2015 im Wege der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung per Telefax gegenständliche Beschwerde sowie ein Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand übermittelt.

Darin wurde der Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

In diesem Zusammenhang wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ein Einreiseverbot für einen Zeitraum von weniger als acht Jahren erlassen werde, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen, in eventu dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Diesen habe er jedoch nicht beheben können. So habe der Beschwerdeführer im Zuge einer Akteneinsicht am 23.09.2015 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber informiert, dass er den Bescheid nicht erhalten habe, obwohl der Bescheid laut Rückschein an seine richtige Adresse zugestellt worden sei. Zudem sei der Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der neue bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers nicht bekannt gewesen, sondern erst zwei Tage später. Daraufhin habe der Beschwerdeführer am 23.09.2015 um neuerliche Zustellung des Bescheides ersucht. Die beschwerdeführende Partei gehe nunmehr davon aus, dass die Widereinsetzung in den vorigen Stand erfolgt sei, die Beschwerdefrist demnach am 23.09.2015 begonnen habe und die Beschwerde somit rechtzeitig sei.

Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 13.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Eingabe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2016 wurde das Bundesverwaltungsgericht über ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien informiert.

  • Demnach wurde der Beschwerdeführer mit Gerichtsurteil vom Landesgericht für Strafsachen Wien vom 28.04.2016, Zl. 43 HV 12/16x - 54, wegen § 27 Abs. Z1 7. Fall und 8. Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z. 1

8. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Eintritt der Rechtskraft mit 03.05.2016) verurteilt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es hinsichtlich des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 790072004/1094725, zu einem Schreibfehler gekommen ist, welcher über Nachfrage und mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.06.2016 berichtig wurde. Das Datum hätte demnach 22.04.2015 lauten müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Zu I.

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 68/2013 - dies war die Rechtslage, die maßgeblich war, als die Frist für eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.04.2015 ablief - war die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen. Die Frist begann mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Demgemäß war eine Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung binnen zwei Wochen einzubringen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.06.2015, G 171/2015 u.a., § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

Der Bescheid vom 22.04.2015 wurde am 25.04.2015 zugestellt, an diesem Tag begann die Beschwerdefrist zu laufen, mithin zu einem Zeitpunkt, als sie noch nach dem § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 68/2013 zu beurteilen war, die eine zweiwöchige Beschwerdefrist vorsah.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Wirksamkeit einer Verfahrenshandlung nach der im Zeitpunkt ihrer Setzung geltenden (Verfahrens)Rechtslage zu beurteilen und eine Änderung von Verfahrensregelungen während eines laufenden Verfahrens nicht auf die bereits gesetzten Verfahrenshandlungen anzuwenden (VwGH 7.6.2000, 99/03/0422; 21.10.2004, 99/06/0016; 23.2.2005, 2001/08/0070; 21.12.2007, 2007/17/0172; 21.12.2012, 2008/17/0137;

24.03. 2015, Ro 2014/09/0066; vgl. schon VwGH 26.4.2000, 99/05/0239;

18.9. 2002, 98/17/0281). So hat der Verwaltungsgerichtshof ua. ausgesprochen: "Mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung kann diese Bestimmung nicht auf von der Berufungsbehörde noch nicht erledigte Berufungen angewendet werden, die nach der früheren Rechtslage [...] unzulässig waren, wenn die Berufungsfrist am 1. Jänner 1999 bereits abgelaufen war, würde doch in einem solchen Fall mit einem Vorgehen nach der genannten Bestimmung in die bereits eingetretene Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides eingegriffen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Berufungsbehörde im Allgemeinen das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat. Dieser Grundsatz gilt nämlich - unter anderem - nicht, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag rechtens war [...]. Dies trifft auf die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu, weil sich diese Frage - bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen - nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgebenden Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage zu richten hat."

(VwGH 7.6.2000, 99/03/0422)

Bereinigt ist diese Rechtslage insoweit, als § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 68/2013 aufgehoben und nicht mehr anzuwenden ist.

Der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2015 (mit welchem die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot erlassen worden war) geltende § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I. Nr. 68/2013, der die Frist zur Erhebung einer Beschwerde mit zwei Wochen festgelegt hat, ist daher verfassungswidrig.

Da § 16 Abs. 1 BFA-VG, der eine zweiwöchige Frist vorgesehen hat, vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.06.2015, G 171/2015 u. a., als verfassungswidrig aufgehoben worden und auf Grund des Ausspruchs des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr anzuwenden ist, ist die Frage, ob die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl rechtzeitig eingebracht worden ist, am Maßstab des § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG zu prüfen, der eine vierwöchige Beschwerdefrist vorsieht (vgl. hierzu auch BVwG vom 26.08.2015, Zln. W221 2108076-1 u.a. sowie BVwG vom 07.01.2016, Zl. W202 2118482-2).

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 32 Abs. 2 erster Satz AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden der Beginn und der Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

§ 17 ZustG lautet:

"§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

"Rechtzeitig" im Sinne dieser Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden. Dasselbe gilt, wenn der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb (vgl. VwGH Ro 26.5.2015, 2015/01/0004 m.w.N.).

So wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist (vgl. VwGH 15.7.1998, 97/13/0104 m.w.N.; 19.4.2001, 99/06/0049) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung (vgl. VwGH 27.9.1999, 99/17/0303) sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen angenommen (vgl. etwa VwGH 24.2.2000, 2000/02/0027; 18.3.2004, 2001/03/0284).

Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Dem Akteninhalt ist unstrittig zu entnehmen, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2015 nach einem erfolglosen Zustellversuch durch Hinterlegung rechtskonform zugestellt wurde und die Beschwerdefrist gemäß § 17 Abs. 3 ZustG am 25.04.2015 zu laufen begann.

Da die Beschwerde am 07.10.2015 bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war sie auch in Ansehung des als verfassungswidrig aufgehobenen § 16 Abs. 1 BFA-VG und der nunmehrigen Beschwerdefrist von vier Wochen verspätet.

Es ist entbehrlich, dem Beschwerdeführer zur Frage der Verspätung ausdrücklich das Parteiengehör einzuräumen, da er in dem Schriftsatz, in dem er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete, zu dieser Frage bereits Stellung genommen hat.

Die Beschwerde war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Zu II.

Zu B) Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten wie folgt:

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 BGBl. I 33 (als dessen Art. 1 das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "weitgehend" den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR 24. GP, 7)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsprechung zu §§ 71 und 72 AVG auf § 33 VwGVG zu übertragen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 8.6.2015, Ra 2015/08/0005; 30.6.2015, Ra 2015/06/0052; 4.8.2015; Ra 2015/06/0034; 9.9.2015, Ra 2014/03/0056; 9.9.2015, Ra 2015/03/0032; 24.9.2015, Ra 2015/07/0113;25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 27.1.2016, Ra 2016/05/0003).

Gemäß § 33 Abs. 3 und Abs. 4 VwGVG war, da die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.04.2015 bereits dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden war, der Wiedereinsetzungsantrag vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss zu entscheiden.

Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.

Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).

Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegig Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Laut Rechtsprechung des VwGH ist von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (VwGH 24.09.2015, ZI. Ra 2015/07/0113).

Die rechtswirksame Zustellung des Bescheides erfolgte nachweislich am 25.04.2015 (siehe dazu Spruchpunkt I). Die mit nunmehr vier Wochen festgesetzte Rechtsmittelfrist endete demnach mit Ablauf des 25.05.2015.

Die Beschwerde wurde jedoch erst am 07.10.2015 bei der richtigen Stelle eingebracht und somit die Frist zur Einbringung der Beschwerde versäumt.

Der Wiedereinsetzungswerber brachte nunmehr beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neben der Bescheidbeschwerde einen Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG ein. Dieser richtet sich gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde.

Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt (hier: rechtswirksame Bescheidzustellung) ausgelöst wurde und die Frist (hier: nunmehr vier Wochen) ungenützt verstrichen ist. Die Partei muss aus der Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleiden. Dies bedeutet, dass sie wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung (hier: Einbringung der Beschwerde) nicht mehr setzen kann. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist zur Frage der Wiedereinsetzung nach herrschender Ansicht ohne Bedeutung.

Im Zuge der eingebrachten Beschwerde und des Eventualantrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, schilderte der Wiedereinsetzungswerber, dass der Bescheid an seine richtige Adresse zugestellt wurde, der Behörde sei jedoch zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der neue bevollmächtigte Vertreter nicht bekannt gewesen.

Soweit der Wiedereinsetzungswerber eine Verzögerung infolge Unwirksamkeit der Zustellung des Bescheides, da dieser an ihn und nicht an seinen bevollmächtigten Vertreter gerichtet gewesen sei, geltend macht, ist darauf zu verweisen, dass zu diesem Zeitpunkt keine Zustellvollmacht eines Vertreters bestanden hat und die Behörde somit rechtmäßig an den Wiedereinsetzungswerber sowie an seine richtige Adresse, wie der Wiedereinsetzungswerber selbst angemerkt hat, zugestellt hat.

In diesem Zusammenhang ist auf die Chronologie betreffend die rechtsfreundliche Vertretung des Wiedereinsetzungswerbers die Rückkehrentscheidung hinzuweisen:

So wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Fax vom 09.09.2014 über die rechtsfreundliche Vertretung des Wiedereinsetzungswerbers durch die Rechtsanwalts-Kommandit-Partnersch.KG informiert.

Am 31.03.2015 langte ein weiteres Fax des oben angeführten Vertreters des Wiedereinsetzungswerbers bei der belangten Behörde ein, in dem um Erstreckung der Frist betreffend die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bei der belangten Behörde ein.

In der Folge langte mit Fax vom 14.04.2015 eine Stellungnahme der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung bei der belangten Behörde ein. Daran war eine Vollmacht, in der die Zustellvollmacht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, beigeschlossen.

Mit Fax vom 15.04.2015 wurde die belangte Behörde über die Vollmachtsauflösung des ehemaligen Vertreters der Rechtsanwalts-Kommandit-Partnersch.KG informiert.

Betreffend das Revisionsverfahren wegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2014, GZ. W159 1420234-2/11E, wurde der Wiedereinsetzungswerber von Mag. Turic, Taylor Wessing Rechtsanwälte, rechtsfreundlich vertreten. Die außerordentliche Revision wurde am 20.04.2015 eingebracht.

Zum Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers, dass der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der neue bevollmächtigte Vertreter nicht bekannt gewesen sei, sondern erst zwei Tage später, ist anzumerken, dass sich die diesbezügliche Vertretung auf die Einbringung der außerordentlichen Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2014, GZ. W159 1420234-2/11E, bezüglich die Verweigerung der Zugerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezogen hat.

Im Verfahren wegen der Rückkehrentscheidung wurde der Wiedereinsetzungswerber von der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung vertreten (ohne Zustellvollmacht).

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es grundsätzlich bei der Partei liegt, ob sie gegenüber der Behörde selbst einschreiten oder sich vertreten lassen will. Der entsprechende Willensentschluß, sich vertreten zu lassen, erlangt erst durch Erklärung der Partei gegenüber der Behörde Bedeutung. Diese Erklärung umgrenzt die Ausübung des Rechtes der Partei, sich vertreten zu lassen. Die Behörde ist daher nicht berechtigt, außerhalb der von der Partei geübten Disposition mit Wirksamkeit für die Partei gegenüber einem Machthaber der Partei Verfahrenshandlungen zu setzen, der der Behörde von der Partei nicht für das betreffende Verfahren als Machthaber bezeichnet wurde. Welche Angelegenheiten zu der betreffenden Sache gehören, für die von der Partei gegenüber der Behörde der Gewalthaber genannt wurde, ist der betreffenden Parteierklärung gegenüber der Behörde - nicht der Vollmachtsurkunde - zu entnehmen, die unter Umständen der Auslegung bedarf (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 06.11.2001, 97/18/0160).

Dabei kann es auch darauf ankommen, ob zwischen verschiedenen Verfahren ein so enger Zusammenhang besteht, dass das Verhalten anlässlich der Bekanntgabe der Bevollmächtigung auch als Bevollmächtigung für Zwecke eines bestimmten anderen Verfahrens verstanden werden durfte (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 16.12.2003, 2001/15/0026 ).

Eine Bevollmächtigung muss grundsätzlich im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden. Auch wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabenbehörden umfasst, ist sie dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 16.12.2003, 2001/15/0026).

Eine im Beschwerdeverfahren vor dem VwGH ausgewiesene Vollmacht hat nicht zur Folge, dass die Behörde im fortgesetzten Verfahren ihren Bescheid zu Handen des solcherart bevollmächtigten Beschwerdevertreters zuzustellen hat (vgl. E 18. Juni 1990, 90/10/0035). Von einer Einheit hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens und des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof kann insoweit keine Rede sein (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 31.05.2012, 2011/23/0286).

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die außerordentliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde und nicht bei der belangten Behörde. Daraus folgt, dass es sich um zwei verschieden anhängige Verfahren, zum einen um ein Revisionsverfahren gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2014 betreffend subsidiären Schutz und zum anderen um das Verfahren einer aufenthaltsbeenden Maßnahme vor dem BFA handelte.

Somit wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 22.04.2015 an die berechtigte Partei sowie an die richtige Adresse, wie der Wiedereinsetzungswerber im Übrigen selbst bestätigt, rechtzeitig hinterlegt und zugestellt. Eine ordnungsgemäße und rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides wurde nicht bestritten und wurde von einer bereits abgelaufenen Beschwerdefrist ausgegangen.

Der Wiedereinsetzungswerber legt somit nicht konkret dar, dass er vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig (iSd § 17 Abs. 3 ZustG) Kenntnis erlangen konnte. Der angefochtene Bescheid gilt daher mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, sodass sich die danach mehr als fünf Monate später eingebrachte Beschwerde als verspätet erweist.

In weiterer Folge ist daher zu klären, ob der alternative Tatbestand eines "unvorhergesehenen" Ereignisses verwirklicht ist. Die Beurteilung, ob ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 07.06.2000, 99/01/0337, darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seiner persönlichen Fähigkeit zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.

Überträgt man die vom VwGH ausgesprochenen Grundsätze auf den konkreten Fall, so ist im Hinblick auf die gegebene Sachverhaltskonstellation davon auszugehen, dass den Wiedereinsetzungswerber einen nicht bloß minderer Grad des Versehens trifft, zumal er bereits in der Vergangenheit ein gleichgelagertes Verfahren wegen einer Fristversäumung und eines diesbezüglich gestellten Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand (Antrag auf Wiedereinsetzung vom 18.05.2011) führte. Angesichts des bereits Erlebten und dem ins Leere gehenden Vorbringen, es sei an den Wiedereinsetzungswerber anstatt an seinen bevollmächtigten Vertreter zugestellt worden, ist eine Sorglosigkeit im auffallenden Maße gegeben.

Zudem ist im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde, in der sich der Wiedereinsetzungswerber auf die mangelnde Zustellung (Zustellung an BF statt an seinen Vertreter) beruft darüber hinaus anzumerken, dass der Wiedereinsetzungswerber weder bestritten noch glaubhaft und substantiiert vorgebracht hat, dass er von der Zustellung keine Kenntnis erlangt hat. Vielmehr ist an den Wiedereinsetzungswerber und an seine richtige Adresse rechtmäßig zugestellt worden.

Zudem wäre es doch im Beschwerdefall im Hinblick darauf, dass der Wiedereinsetzungswerber jederzeit mit einer Erledigung der belangten Behörde in seiner Asylangelegenheit rechnen musste, an ihm gelegen gewesen, sich jedenfalls umgehend an eine in diesen Belangen kundige Person zu wenden, um sich darüber zu informieren, wie er sich in der vorliegenden Situation, ohne Gefahr zu laufen, Rechtsnachteile zu erleiden, verhalten soll, zumal im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen davon auszugehen ist, dass dem Wiedereinsetzungswerber die Verständigung der Hinterlegung in den Briefkasten eingeworfen wurde.

Es kann daher aufgrund der vom Empfänger an den Tag gelegten Sorglosigkeit und insbesondere mangels glaubwürdigen Vorbringens nicht davon die Rede sein, dass es sich hiebei lediglich um einen minderen Grad des Versehens gehandelt habe, weshalb dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben werden konnte.

Dem Wiedereinsetzungswerber ist es daher nicht gelungen, ein entsprechendes unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis glaubhaft zu machen. Denn gemäß der in § 33 Abs 1 normierten "Glaubhaftmachung" muss bei der entscheidenden Instanz die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorgerufen werden. Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen nicht aus (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116). Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Wiedereinsetzungswerber im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen, weshalb auch vorliegender Antrag gemäß § 33 VwGVG als verspätet zurückzuweisen ist.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann im vorliegenden Fall die Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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