W141 2115871-1•BVwG W141 2115871-1
W141 2115871-1Tribunal Administrativo Federal27 de jul. de 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W141 2115871-1/ 6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 18.08.2015, VN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 09.06.2015, eingelangt am 10.06.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.08.2015 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Status auszugsweise:
Untersuchungsbefund:
Psychischer Status:
Ist bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich und situativ orientiert. Auffassung normal, Konzentration normal Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt. Aw. ist kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Ductus monoton weitschweifig Affekt klagend, die Stimmungslage deutlich depressiv, in beiden Skalenbereichen ausreichend affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen. Sy psychisch überlagert mit Umfallen im Unterberger noch vor dem ersten Schritt uäm
Neurologischer Status:
Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert, OE: keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. VdA und FNV o.B.
UE: Lasegue neg. keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ pos., KHV ataktisch,
Unterberger: fällt um, keine Drehung, schließlich leicht schwankend aber zu Ende gebracht
Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: keine. Kommt mit 2 Walking Sticks
Lfd.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionsbeeinträchtigungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB%
1
Encephalomyelitis disseminata Mittlerer Rahmensatz da leicht motorisch, vorwiegend sensorische Funktionseinschränkung bei einwandfrei nachgewiesener Herdbildung, Depression.
040801
30
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 30 vH betrage und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben sind.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Von der Beschwerdeführerin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass weder das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung noch die Begründung für die Ablehnung ihres Antrags auf Zusatzeintrag über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel den Grad ihrer Einschränkungen in zutreffender Weise widerspiegelt. Die Beschwerdeführerin führt weiters dazu aus, dass es im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung heiße: "leichte motorische, vorwiegend sensorische Funktionseinschränkung". Dazu führt sie weiters aus, dass sie tatsächlich an erheblichen motorischen Störungen leide, vor allem der unteren Extremitäten, Gangataxie, Rumpf- und Beinschwäche, Dranginkontinenz, Fatigue mit körperlicher und kognitiver Leistungseinschränkung, leichten feinmotorischen Störungen der oberen Extremitäten und sensorischen Störungen im Bereich der unteren und oberen Extremitäten sowie des Rumpfes. Erwerbstätigkeit und Teilhabe am kulturellen Leben seien einstweilen nicht möglich.
Die Beschwerdeführerin führt wie folgt ihre Defizite aus: "Meine ausgeprägte spastisch ataktische Gangstörung" hat sich seit Jahresbeginn 2014 "deutlich verbessert" (Befund vom Mai 2015). d.h. die spastischen Lähmungserscheinungen beider Beine haben sich sichtbar zurückgebildet. Der erhöhte Muskeltonus mit deutlicher Krampfneigung bei Betätigung ist geblieben, ebenso überschießende Reflexe und die Erschwernis beim Heben der Beine. Die Gangataxie insgesamt besteht nach wie vor und behindert die Fortbewegung bei jedem Schritt, da kein Bewegungsablauf normal vor sich geht.
Dies führt zu einem schwankenden Gang bei Änderung der Spurbreite, Gleichgewichts- und Koordinationsproblemen, z.B. beim Umdrehen, bei raschen Bewegungen oder bei Gleichzeitigkeit zweier Handlungen (im Gehen etwas tragen). Es fällt mir schwer, meine Bewegungen zuverlässig und zielgenau zu steuern, etwa beim Ausweichen auf dem Gehsteig oder in der Wohnung (Kollisionen mit Möbeln, Türpfosten). Es kommt häufig zu Stürzen durch plötzliche Aussetzer eines Knies, Hängenbleiben eines Fußes oder wegen des Gleichgewichts. Ich kann mich ohne Hilfsmittel nur im Haus bewegen."
Weiters führt sie aus, dass das volle Ausmaß ihres Leidens erst unter voller Belastung sichtbar wird, desto länger sie stehe oder gehe, desto schwächer werden ihre Beine und ihr Rumpf. Weiters fällt ihr das Heben der Beine zunehmend schwerer, bis nur noch ein schlurfender Gang möglich ist. Die Beschwerdeführerin führt weiters aus, dass das Stehen sogar mit Hilfsmittel für sie unmöglich wird, da die Rumpfschwäche zunimmt. Nur mit Pausen lässt sich dieser Endpunkt unter großer Anstrengung etwas verzögern, ist jedoch nach Tagesverfassung unterschiedlich schnell erreicht. Wenn die Beschwerdeführerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln fährt, ist dies nur unter großen Strapazen möglich, die sie nicht auf sich nehmen kann, wenn sie am Ziel noch etwas zu erledigen hat, denn mit der Fahrt habe die Beschwerdeführerin bereits ihr Möglichstes geleistet.
Ihrer Meinung stelle ihre Erkrankung keine "leichte motorische, vorwiegend sensorische Funktionseinschränkung" (Ergebnis der Begutachtung) dar, auch die Gewichtung ist ihrer Meinung nach unzutreffend, denn die motorischen Defizite überwiegen die sensorischen bei weitem.
Die Beschwerdeführerin führt weiters dazu aus, dass auch die Begründung der Ablehnung einer Zusatzeintragung über die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ihren Zustand wiedergibt. Die Beschwerdeführerin leide weiters an einer Enc. Diss. bedingten Blasenfunktionsstörung (Dranginkontinenz), aufgrund derer sie oft rasch eine Toilette benötige.
Sie kritisiert weiters, dass im Ergebnis der Begutachtung die Fatiguesymptomatik keine Erwähnung findet, obwohl sie bei der Gesamtbeurteilung ihres Zustands ins Gewicht fällt, da sie ihre Leistungsfähigkeit in der Alltagsbewältigung stark einschränkt. Fatigue ist eine körperlich bedingte Abgeschlagenheit, die nicht mit einer Depression gleichzusetzen ist, so dass die Feststellung "Depression" im Ergebnis der Begutachtung unrichtig sei.
Richtig sei, dass sie aufgrund der Fatiguesymptomatik körperlich und kognitiv vermindert belastbar ist, dies sei auch der Grund für ihre seit Mai 2014 andauernde Arbeitsunfähigkeit.
Laut Ansicht der Beschwerdeführerin sei daher die Beurteilung des Gesamtgrades ihrer Behinderung im Bescheid unrichtig und sie ersuche daher um eine Neubeurteilung ihres Falles.
3.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Nervenheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.01.2016, eingeholt. In dem Sachverständigengutachten wird zusammengefasst, im Wesentlichen ausgeführt:
Status auszugsweise:
Anamnese:
Psych-Status:
Pat. klar. wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung milde depressiv, beids. ausreichend affizierbar, keine Selbst- oder Fremdgefährdung, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration unauff.
Neuro-Status:
HN: unauff., Visus korrigiert
OE: MER stgl. mittellebhaft. VdA norm., FNV unauff., Feinmotorik erhalten, grobe Kraft,
Trophik: Tonus stgl., Frontal- und PyZ neg., Linkshändigkeit
UE: MER stgl: gesteigert auslösbar, grobe Kraft stgl., KHV gering ataktisch, Tonus gering
spastisch erhöht, VdB kann kurz stgl. gehalten werden, dann absinken, Bab. spreizen li,
stumme Sohle re,
Sensibilität: geringe Dysästhesie und Hypästhesie ab Knie abwärts, weiters Rumpfataxie im
Sitzen mit Zunahme beim Stehen.
Stand: unsicher, breitbeinig, bei Parallelstand zunehmende Unsicherheit, Zehen- und
Fersenstand mit Anhalten möglich
Gang: einige wenige Schritte unsicher breitbeinig schwankend, mit Nordic walking Stöcken
etwas breitbeinig, mittelschrittig ausreichend schnell und sicher möglich.
Einschätzung:
Unterer Rahmensatz da deutliche Rumpf- und merkliche Extremitätenataxie mit
dokumentierter Blasenentleerungsstörung unter immunmodulierender Langzeittherapie bei
hochaktiv schubförmig remittierender Encephalitis disseminata
Ad 1) Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädiqunq
Bzgl. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: die Unzumutbarkeit ist nicht ausreichend begründet. Es besteht eine mäßige, aber keine schwerwiegende Gangstörung. Ausreichend lange Wegstrecken können unter Zuhilfenahme von zwei Nordic walking Stöcken bewältigt werden. Die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung sind ausreichend gegeben. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke kann ohne Pause unter Verwendung eines zweckmäßigen Behelfs zurückgelegt werden. Die neurogene Blasenstörung stellt alleine keinen Grund für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln dar.
Ad 2) Gesamtgrad der Behinderung
Entfällt, in der laufenden Nummer 1 Multiple Sklerose wurde sowohl die neurogene Blasenstörung als auch das Chronic fatique Syndrom miteinbezogen.
Ad 3) Veränderung objektivierbar?
Aufgrund eines intermittierend aufgetretenen Schubes im Rahmen der Grunderkrankung ist eine Veränderung im Sinne einer Verschlechterung des neurologischen Status im Vergleich zum Gutachten erster Instanz Abl. 28 - 31 objektivierbar.
Ad 4) Stellungnahme Ab. 27 - 39:
Im heutigen Neuro-Status kann eine merkliche motorische Störung der unteren Extremitäten im Sinne einer Rumpf- und Gangataxie festgestellt werden. Der schwankende Gang ist nachvollziehbar. Die motorischen Defizite überwiegen die sensorischen, im Neuro-Status überwiegend ist die Ataxie sowohl der unteren Extremität als auch des Rumpfes. Die Blasenfunktionsstörung ist dokumentiert. Das Fatique Syndrom ist in den neu gebrachten Befunden nicht dokumentiert, jedoch anamnestisch nachvollziehbar. Eine Depression besteht auch in der hiesigen Untersuchung nicht. Die Diagnose einer leichten depressiven Verstimmung von MMag. Dr. XXXX vom 18.08.2015 wird bestätigt.
Ad 5) Nachuntersuchung efforderfich:
Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht notwendig.
3.4. Mit Schreiben vom 08.03.2016 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend binnen zwei Wochen nach Zustellung zu äußern.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde hat Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
Encephalomyelitis disseminata 04.08.02 50 %
Unterer Rahmensatz da deutliche Rupf- und merkliche Extremitätenataxie mit dokumentierter Blasenentleerungsstörung unter immunmodulierender Langzeittheraphie bei hochaktiv schubförmig remittierender Encephalitis disseminata
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 13.01.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 10.06.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 08.07.2016 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Nervenheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, schlüssig und nachvollziehbar. Es weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In dem angeführten Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt.
Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und es enthält auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
So wird in dem Gutachten von Dr. XXXX schlüssig dargestellt, dass eine merkliche motorische Störung der unteren Extremitäten im Sinne einer Rumpf- und Gangataxie festgestellt wurde. Der schwankende Gang ist nachvollziehbar. Die motorischen Defizite überwiegen den sensorischen, im Neuro-Status überwiegend ist die Ataxie sowohl der unteren Extremität als auch des Rumpfes. Die Blasenfunktionsstörung ist dokumentiert. Das Fatique Syndrom ist in den neu gebrachten Befunden nicht dokumentiert jedoch anamnestisch nachvollziehbar. Eine Depression besteht auch in der Untersuchung durch Dr. XXXX nicht. Die Diagnose einer leichten depressiven Verstimmung von MMag. Dr. XXXX vom 18.08.2015 wurde bestätigt.
Der Sachverständige beschreibt schlüssig und nachvollziehbar, dass sich durch die Berücksichtigung der Multiplen Sklerose, der neurogenen Blasenstörung und des Chronic fatique Syndroms, nunmehr eine Erhöhung des Grades der Behinderung für die Leiden auf 50 vH ergibt.
Die vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in dem Gutachten berücksichtigt und entsprechend den Funktionseinschränkungen anhand der Einschätzungsverordnung eingestuft und zur Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung herangezogen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder seiner Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 10.06.2015 auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Über den im Einwand von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Bewilligung der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass kann im gegenständlichen Verfahren nicht abgesprochen werden, da die Vornahme der Zusatzeintragung mangels Antragstellung durch die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde nicht Entscheidungsgegenstand des Sozialministeriumservice war und in weiterer Folge nicht die des BVwG sein konnte.
"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Bescheid der Verwaltungsbehörde gebildet hat 17.12.2014, Ra 2014/03/0049.
Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 EU-GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 46 letzter Satz BBG stützen.
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