W136 2119344-1•BVwG W136 2119344-1
W136 2119344-1Tribunal Administrativo Federal27 de jul. de 2016
Dienstpflichtverletzung, Fahrlässigkeit, Freispruch, Lehrer,<br/>Leistungsbeurteilung
W136 2119344-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Michael Stögerer, Mariahilfer Straße 76/2/23, 1070 Wien, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Landesschulrat für Niederösterreich, Senat I, vom 26.11.2015, GZ I/D-3722.190161/13-2015, betreffend Disziplinarstrafe der Verweises nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der Disziplinarbeschuldigte von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) schuldig erkannt, er habe im Zug der Korrektur der standardisierten Reifeprüfung aus Mathematik im Haupttermin 2014/15 in der Klasse XXXX 12 Arbeiten unrichtig beurteilt, wodurch er das Vertrauen der Allgemeinheit (Eltern, Schüler, Lehrerschaft, Schulleitung) in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Lehrer erschüttert und dem Ansehen der Institution Schule erheblichen Schaden zugefügt habe. Über den BF wurde die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.
Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund einer anonymen Anzeige die vom BF korrigierten Klausurarbeiten im Prüfungsgebiet Mathematik einer neuerlichen Korrektur unterzogen wurden. Dabei wurde festgestellt, dass die Beurteilung von 12 Klausurarbeiten unrichtig erfolgt sei. In weiterer Folge seien die von der Prüfungskommission gefassten, auf den Beurteilungsanträgen des BF basierenden Beschlüsse ausgesetzt und schließlich die Beurteilung von 12 Arbeiten jeweils einen Beurteilungsgrad schlechter festgesetzt worden. bei den übrigen elf Arbeiten sei unrichtige Punktevergabe festgestellt worden, ohne dass dies zu einer Änderung der Beurteilung geführt hätte. Verwiesen wurde auf die detaillierte Beschreibung der Unregelmäßigkeiten durch die Landeschulinspektorin, die die Arbeiten neuerlich korrigiert habe. In rechtlicher Hinsicht wurde nach näheren Ausführungen zu § 43 Abs. 2 BDG ausgeführt, dass der BF durch die unrichtigen Beurteilungsvorgänge gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen, sowie auch das Vertrauen der Allgemeinheit (Eitern, Schüler, Lehrerschaft, Schulleitung) in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Lehrer erschüttert und dem Ansehen der Institution Schule erheblichen Schaden zugefügt habe. Gerade bei Korrekturarbeiten sei von einer Lehrkraft eine besondere Sorgfalt zu erwarten. Die allgemeine Wertschätzung, die Schulen und Lehrer in der Öffentlichkeit genießen bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen sollten, werde durch das gesetzte Verhalten, welches einen gravierenden Verstoß gegen die Dienstpflichten darstelle, in besonderer Weise gefährdet, werde doch das Vertrauen der Eltern in die Zuverlässigkeit von Lehrpersonal stark beeinträchtigt. Schließlich stelle der Beruf des Lehrers höhere moralische Ansprüche an die Person als bei Angehörigen anderer Berufsgruppen; weil der Lehrer durch die ihm durch die Aufgabe der österreichischen Schule auferlegten Erziehungs- und Vorbildfunktion im Mittelpunkt der Erziehung der Schüler und damit im engeren Blickfeld der Öffentlichkeit stehe. Wesentlich sei zudem, dass sich die Schulverwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Lehrers verlassen müsse, weil eine lückenlose Kontrolle nicht möglich sei.
Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Berufungskommission sei eine fehlerhafte und nachlässige Dienstverrichtung nur dann disziplinär relevant, wenn eine Vielzahl von Mängeln erwiesen ist, die über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten hinausgehe oder - unter Berücksichtigung der Stellung des Beamten - von einem bedeutenden Fehlverhalten auszugehen ist. Eine derartig fehlerhafte Korrektur ginge über ein zu tolerierendes Fehlverhalten hinaus.
Die durchgeführte mündliche Verhandlung mit der Einvernahme näher genannter Zeugen habe den angeführten Sachverhalt zweifelsfrei bestätigt. Im Hinblick auf die Unbescholtenheit des BF und der Tatsache, dass kein erwiesener Vorsatz zu erkennen sei, habe mit dem geringen Strafausmaß im Hinblick auf die generalpräventive und die spezialpräventive Wirkung das Auslangen gefunden werden können.
2. Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde des BF vom 14.10.2013 richtete sich gegen den Schuldspruch der belangten Behörde. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie ein Freispruch, da die belangte Behörde fälschlicherweise davon ausgehe, dass keine einzige vom BF durchgeführte Korrektur ohne Mangel geblieben sei. Dem BF seien aber lediglich Rechenfehler unterlaufen, alle anderen von der Landeschulinspektorin gerügten Mängel in der Korrektur würden ausschließlich die Interpretationsbeispiele betreffen. Diesbezüglich habe aber auch der als Zeuge vernommene Direktor der Schule ausgeführt, dass die Korrektur des BF im Rahmen gewesen wäre, denn die von den Schülern im Rahmen der Interpretation gegebenen Antworten wären im Ergebnis richtig gewesen und sei vorweg sowohl von Seiten des die Zentralmatura erstellenden "BIFIE" als auch des Ministeriums ausdrücklich festgehalten worden, dass im Zweifel zu Gunsten des Schülers zu korrigieren sei.
Es handle sich, um das erste Mal, dass die Matura in Form der Zentralmatura durchgeführt wurde, genaue Vorgaben, wie einzelne Antworten zu werten seien, habe es nicht gegeben. Zwangsläufig wisse der Lehrer, der jahrelang eine Schulklasse führt und die Schüler kenne, ob die gegebenen Antworten nachvollziehbar und im Endergebnis richtig seien oder nicht. Im Zusammenhang mit der Weisung des Ministeriums, im Zweifel für den Schüler zu bewerten, ergäbe sich daher die vom Disziplinarbeschuldigten vorgenommene Bewertung der Interpretationsaufgaben.
Sohin sei die Beurteilung der Disziplinarkommission, sämtliche Maturaarbeiten seien fehlerhaft beurteilt worden, unrichtig und mit dem Ergebnis des Beweisverfahrens nicht in Zusammenhang zu bringen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien einzelne Fehlleistungen jedenfalls nicht als Disziplinarvergehen zu beurteilen. Daher sei der BF im Falle des Vorliegens einzelner Fehler disziplinarrechtlich auch nicht zur Verantwortung zu ziehen. Hinzu komme, dass dem BF aufgrund seiner Tätigkeit als Administrator im Rahmen der Zentralmatura für die gesamte Schule eine wesentliche zusätzliche Aufgabe zugordnet gewesen sei und dieser einer zusätzlichen massiven Belastung aussetzt gewesen sei. Dies sei von der Disziplinarkommission nicht entsprechend gewürdigt worden.
3. Am 21.07.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgericht im Gegenstand statt. Der BF verantwortete sich insoweit geständig, als er angab, bei der Korrektur der Maturaarbeiten insgesamt drei mal einen Rechenfehler bei der Punkteermittlung gemacht zu haben, der der bei nochmaligen Korrektur durch die Landesschulinspektorin entsprechend korrigiert wurde. Er gebe aber zu bedenken, dass die vom Bifie zur Verfügung gestellte Excel-Tabelle zur Punktevergabe nicht funktioniert habe und er daher die Punktezahl händisch ermittelt habe, wobei ihm Fehler unterlaufen seien. Hinsichtlich der anderen von der Landeschulinspektorin vorgenommenen Änderungen sei er nach wie vor der Meinung, dass die von ihm vorgenommene Beurteilung der Leistung der Schülerinnen durchaus im Bereich des Vertretbaren gelegen sei. Insbesondere bei den Interpretationsbeispielen, habe er fallweise ihm bekannte Mängel im schriftlichen Ausdrucksvermögen seiner Schülerinnen bei der Beurteilung zu deren Gunsten mit einbezogen, wenn er die Antwort als grundsätzlich richtig erachtet habe. Über Befragen gestand er auch zu, in einem Fall übersehen zu haben, dass die Antwort falsch sei (Anm.: 1,5 statt 1,05 in einer Gleichung für 5%).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Der BF ist 55 Jahre alt und unterrichtet seit 30 Jahren Mathematik und Sport in der AHS. Zusätzlich zu seiner Unterrichtstätigkeit hat er bis zum Schuljahr 2014/15 für elf Jahre die Tätigkeit des Administrators übernommen. Im Schuljahr 2014/15 umfasste die Unterrichtstätigkeit des BF 26 Werteinheiten. Der BF ist disziplinarrechtlich unbescholten und wird im Akt der belangten Behörde als engagierter und bei den Schülern und deren Eltern beliebter Lehrer beschrieben.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung getroffen werden.
1.2. Zur angelasteten Pflichtverletzung:
Der BF hat im Rahmen der Korrektur der erstmals in Österreich durchgeführten standardisierten schriftlichen Klausurarbeit aus Mathematik (Zentralmatura) im Mai 2015 als Prüfer gemäß § 35 Abs. 2 Z 4 SchUG bei der Korrektur von 23 Klausurarbeiten insgesamt vier Rechenfehler bei der Punktevergabe gemacht und bei vier unrichtigen (Teil)Antworten trotzdem den Punkt vergeben. Diese unrichtigen Korrekturen betreffen zweimal eine Falschberechnung in der Kommastelle, eine unrichtige Minimumstelle und eine falsche Ergänzung eines Textlückenbeispiels.
Weitere als Pflichtverletzung anzulastende Korrekturfehler konnten in der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zu den Korrekturfehlern beruhen einerseits auf der Verantwortung des BF im Zusammenhalt mit der von der nachprüfenden Landesschulinspektorin erstellten "Klausurenübersicht und Fehleranalyse". Die erstellte Fehleranalyse wurde hinsichtlich ihrer Richtig- und Vollständigkeit vom BF grundsätzlich nicht bestritten und erscheint sachlich fundiert und nachvollziehbar. Soweit daher in dieser Fehleranalyse Rechenfehler des BF sowie unrichtige Zahlenergebnisse, die der BF als richtig gewertet hat, dargestellt werden, gibt es keinen Grund dafür, anzunehmen, dass diese Korrekturfehler nicht getätigt wurden, wobei der BF dem Vorwurf der "schlampigen" Korrektur auch in der Beschwerde nicht substantiell entgegengetreten ist, sondern darauf verwies, dass diese die Schwelle der disziplinären Erheblichkeit nicht überschritten habe.
Hinsichtlich jener von der Landeschulinspektorin als unrichtig erkannten Korrekturen des BF, die überwiegend den Bereich jener Beispiele betrifft, bei denen die Schülerinnen eine Interpretation, Beschreibung oder Deutung vorzunehmen hatten, konnte jedoch kein als Pflichtverletzung anzurechnender Fehler in der Korrektur oder Leistungsbeurteilung des BF festgestellt werden. Der BF konnte nämlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anhand ausgewählter Beispiele nachvollziehbar darstellen, dass er bei der diesbezüglichen Bewertung der gegebenen Antworten sachlich und nachvollziehbar und somit keineswegs als unvertretbar zu bewertend vorgegangen ist. Näheres dazu unter 2.2. rechtliche Beurteilung.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
2.1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2016 (BDG 1979) maßgeblich:
"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) .....
Lehramtliche Pflichten
§ 211. Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten."
§ 38 des Schulunterrichtsgesetzes - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 (WV) i. d.F. BGBl. I Nr. 56/2016 lautet:
Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung
§ 38. (1) .....
(2) .......
(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung). Bei standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen.
.......
§ 11 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung), BGBl. Nr. 371/1974, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2015 lautet:
Grundsätze der Leistungsbeurteilung
"§ 11. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch die im § 3 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen, dabei die verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben.
........"
2.2. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Der BF wendet beschwerdegegenständlich ein, dass die ihm angelasteten Fehlkorrekturen in vielen Fällen keine solche darstellen, weil die von ihm vorgenommene Beurteilung der gegeben Antworten richtig und lediglich im Zweifel zugunsten der Schülerinnen vorgenommen wurde. Die festgestellten und zugestandenen "Schlampigkeitsfehler" lägen unterhalb der Schwelle der disziplinären Erheblichkeit. Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu.
Die belangte Behörde hat das pflichtwidrige Verhalten in der unrichtigen Beurteilung von 12 Zentralmaturaklausurarbeiten in Mathematik durch den BF gesehen. Eine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Leistungsbeurteilung stellt einen Verstoß gegen die lehramtlichen Pflichten dar (vgl. Fuchs-Robetin "Die Leistungsbeurteilung als Dienstpflicht" in SR [SchuleRecht]2/2004). Im vorliegenden Fall stellt sich daher die Frage, ob bzw. im welcher Form der BF eine fehlerhafte Leistungsbeurteilung vorgenommen hat. Wenn die belangte Behörde diese fehlerhafte Leistungsbeurteilung in offenkundigen Rechenfehlern bei der Punktevergabe oder offenkundigen Fehlbeurteilungen (zB ein unrichtiges Ergebnis eines Rechenvorganges wird irrtümlich als richtig gewertet) sieht, kann dem nicht entgegengetreten werden. Anders verhält es sich hingegen, wenn die zu beurteilende Leistung in einer schriftlich verbalen Darstellung oder Interpretation mathematischer Erscheinungsformen besteht, da in diesem Fall die Beurteilung, ob die gegebene Antwort richtig oder falsch ist, bis zu einem gewissen Grad der Interpretation des Beurteilenden unterliegt. Erst wenn diese Interpretation der Antwort und damit die Beurteilung in einer unvertretbaren und somit nicht gesetzeskonformen Weise vorgenommen wird, kann darin ein Fehlverhalten erblickt werden.
Gemäß § 38 Abs. 3 SchUG hat bei standardisierten Klausurprüfungen deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, die Beurteilungsanträge der Prüfer sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen. Im gegenständlichen Fall sind diese Korrektur- und Beurteilungsanleitungen naturgemäß jedoch nicht dergestalt, dass diese bei den zuvor erwähnten Aufgaben jeden Interpretationsspielraum bei der Beurteilung der gegebenen Antworten ausschließen könnten. In diesem Sinne wurde dem BF auch nicht ein Verstoß gegen diese als generelle Weisung zu wertende Beurteilungsanleitung vorgeworfen, hat doch die nachkorrigierende Landeschulinspektorin selbst zeugenschaftlich von der belangten Behörde vernommen angegeben, dass "manches verschieden ausgelegt werden [kann]".
Durch die Leistungsbeurteilungsverordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst ist die Leistungsfeststellung- und beurteilung ua. an höheren Schulen geregelt. Die gegenständliche Verordnung regelt zwar ausdrücklich nicht die Leistungsbeurteilung der Klausurarbeiten im Rahmen der "Zentralmatura", die in dieser Verordnung genannten allgemeinen Grundsätze der Leistungsbeurteilung, wonach die Leistungen der Schüler unter Berücksichtigung fachlicher Aspekte und Beurteilungskriterien sachlich und gerecht zu beurteilen ist und eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben ist, können jedoch ohne Bedenken auch im vorliegenden Fall angewendet werden. In der vom BF vorgenommenen Leistungsbeurteilung kann aber im Hinblick auf dessen glaubwürdige und nachvollziehbare Darstellung, in welcher Form er bei den zur Frage stehenden "Interpretationsbeispielen" die Beurteilung bzw. Punktevergabe vorgenommen hat, kein Verstoß gegen die in der genannten Verordnung festgelegten Grundsätze erkannt werden. Der BF hat nämlich nachvollziehbar dargestellt, dass er die Antwort bei gedanklicher Richtigkeit positiv gewertet hat, da ihm die Defizite im sprachlichen Ausdrucksvermögen seiner Schülerinnen, die er jahrelang unterrichtet hat, bekannt sind. Gerade aber die gedankliche Richtigkeit ist gemäß § 16 Abs. 1 Z4 lit. a Leistungsbeurteilungsverordnung bei der Beurteilung der fachlichen Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten in Mathematik ein maßgebliches Kriterium.
2.3. Zusammengefasst kann daher ein pflichtwidriges Verhalten des BF in allen Fällen, bei denen nach nochmaliger Korrektur von dem von ihm vorgeschlagenen Beurteilungsvorschlag abgewichen wurde, nicht erkannt werden. Jene Fälle, bei denen der BF die Beurteilung in vertretbarer Weise vorgenommen hat, stellen ungeachtet des Umstandes, dass die Antworten bei nochmaliger Korrektur durch die Vorsitzende der Prüfungskommission negativ bewertet wurden, kein Fehlverhalten dar.
2.4. Anders verhält es sich hingegen mit den festgestellten Korrekturfehlern (siehe II.1.2.), die der BF zum größten Teil auch zugestanden hat. Eine objektiv unrichtige Korrektur stellt grundsätzlich, selbst wenn diese wie im vorliegenden Fall nur fahrlässig erfolgte, einen Mangel in der Dienstverrichtung eines Lehrers dar.
Allerdings ist nicht jede mangelhafte Dienstverrichtung disziplinär zu würdigen. Gemäß § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 ist das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind diese Umstände im vorliegenden Fall gegeben.
Die Schuld des BF erscheint im Hinblick darauf, dass er nicht mit der gebotenen Sorgfalt korrigiert hat, somit fahrlässig gehandelt hat und im Hinblick auf die Anzahl der ihm unterlaufenen Fehler als gering. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der BF durch die ihm als Administrator der Schule übertragenen Aufgaben und unter Berücksichtigung seiner erhöhten Lehrverpflichtung wohl im Vergleich zu anderen Lehrern überdurchschnittlich belastet war, was seine Korrekturfehler zwar nicht entschuldigt aber verständlich macht. Seine Tat hat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen, die darin zu sehen ist, dass in einem Fall (Anm.: Schülerin XXXX) die Arbeit ausschließlich aufgrund eines Rechenfehlers des BF zunächst zu Unrecht um einen Notengrad besser bewertet wurde. Schließlich erscheint aber eine Bestrafung des BF unter Bedachtnahme auf den von ihm in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen positiven persönlichen Eindruck als Lehrer keineswegs geboten, um ihn von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten. Auch generalpräventive Erwägungen, die eine Bestrafung gebieten, können nicht erkannt werden.
Nach dem Gesagten war daher im vorliegenden Fall unter Beachtung der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes, wonach die im § 118 Abs. 1 BDG 1979 normierten Einstellungsgründe im Verfahrensstadium nach Erlassung des Verhandlungs- bzw. Einleitungsbeschlusses zum Freispruch zu führen haben (vgl. VwGH vom 20.10.2015, Zl. Ra 2015/09/0036) spruchgemäß zu erkennen. Dies hat im Übrigen im Verfahren vor der belangten Behörde auch der Disziplinaranwalt, dem die Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren obliegt, beantragt.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar gibt es im Zusammenhang mit der Leistungsbeurteilung als Dienstpflicht keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Hinblick auf die klare Rechtslage der gesetzlichen Bestimmungen fehlt es jedoch an einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (VwGH vom 07.04.2016 Zl. Ra 2015/08/0198). Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird im Übrigen verwiesen.
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