W135 2100705-1•BVwG W135 2100705-1
W135 2100705-1Tribunal Administrativo Federal27 de jul. de 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum, Kognitionsbefugnis, konkrete<br/>Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Stichproben,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Zahlungsansprüche
W135 2100705-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 22.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX mit der XXXX , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 gestellt und dabei 221,58 ha Almfutterfläche angegeben wurde.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 3.051,04 gewährt. Dabei wurde die Auszahlung für 13,08 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 13,89 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 3,80 ha) und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 13,08 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 3,80 ha) zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Am 03.07.2012 beantragte der Obmann der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012. Dies in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 221,58 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 109,84 ha zugrunde zu legen sei. Diese Reduktion wurde von der AMA berücksichtigt.
Am 30.07.2013 wurde auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass die Almfutterfläche tatsächlich 109,84 ha beträgt.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle - welches mit der rückwirkenden Korrektur der Almfutterfläche übereinstimmt - für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.698,82 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 352,22 ausgesprochen. Dabei wurden 13,08 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 11,97 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 1,88 ha) und eine ermittelte Gesamt-Fläche von 11,57 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 1,88 ha) zugrunde gelegt. Zur Auszahlung gelangten 11,57 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Somit ergebe sich eine Differenzfläche von 0,33 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 30.07.2013 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden, weshalb keine Sanktion verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.11.2013 Berufung (nunmehr Beschwerde). Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, das behördlich festgestellte Flächenausmaß sei falsch, an einer falschen Beantragung treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden, u.a. deshalb, weil der Beschwerdeführer auf die Aktivitäten des Almobmannes vertrauen habe können und sich die Behörde geirrt habe. Die Rückzahlungsverpflichtung bestehe wegen Verjährung nicht mehr. Zudem liege Irrtum der Behörde vor, da sich das Messsystem geändert habe.
Mit der Beschwerde wurden eine Darstellung des zuständigen Almbewirtschafters zur Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der XXXX und eine Bestätigung gemäß Task Force Almen" vorgelegt.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2015 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX mit der XXXX , für die vom zuständigen Almbewirtschafter 221,58 ha Almfutterfläche angegeben wurden. Die Almfutterfläche wurde in weiterer Folge vom Obmann der XXXX auf 109,84 ha korrigiert. Diese Reduktion wurde von der AMA berücksichtigt.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 30.07.2013 ergab eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 auf der XXXX von 109,84 ha.
Es wird festgestellt, dass im Jahr 2009 die anteilige beantragte und festgestellte Almfutterfläche 1,88 ha betrug. Die Heimfläche betrug statt der beantragten 10,09 ha nur 9,76 ha. Die beantragte Gesamtfläche betrug 11,97 ha. Der Beschwerdeführer wies 13,08 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche auf, die ermittelte Gesamtfläche betrug 11,57 ha. Es wurden daher mehr Zahlungsansprüche beantragt, als Fläche ermittelt wurde. Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht der Entscheidung zugrunde gelegt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt; das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme bieten könnten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wären, vielmehr entspricht das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle dem Korrekturantrag des Obmannes der XXXX , weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle als erwiesen anzusehen ist.
Ebenso wurden keine ausreichend konkreten Angaben gemacht, warum von einem fehlenden Verschulden bezüglich der ausgesprochenen Rückforderung auszugehen sei.
Zu A)
Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 11, 21, 22, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."
"Artikel 21
Verspätete Einreichung
[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]."
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Das nicht substantiiert bestrittene Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden.
Im vorliegenden Fall wurde für das Antragsjahr 2009 bei einer beantragten Gesamtfläche im Ausmaß von 11,97 ha (unter Einschluss der beantragten anteiligen Almfutterfläche von 1,88 ha) und bei vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen im Ausmaß von 13,08 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von tatsächlich gesamt lediglich 11,57 ha (unter Einschluss der festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 1,88 ha) zugrunde gelegt; unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche wurde eine Differenzfläche von 0,33 ha festgestellt, was einer Flächenabweichung bis höchstens 3% und maximal 2 ha entspricht, weshalb die belangte Behörde zu Recht keine zusätzliche Sanktion verhängt hat.
Insoweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rückforderung auf eine Verjährung wegen guten Glaubens und damit auf mangelndes Verschulden an der überhöhten Beantragung abzielt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb im Ergebnis unbestritten. Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Was nun im Konkreten das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen beantragt und die Feststellungen im Einzelfall fachlich begründet, sollte sich die Beantragung trotzdem als falsch erweisen, könne der antragstellenden Partei der Vorwurf einer fahrlässigen oder gar vorsätzlich falschen Beantragung nicht gemacht werden, es treffe die antragstellende Partei daher an einer allfälligen Überbeantragung von Almfutterflächen kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011, Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden, so ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführer die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).
Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.
Dies gilt auch im Hinblick auf die speziellen Verjährungsbestimmungen des Art 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 7.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge, als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer).
Die Beschwerdebehauptung, es liege ein fehlendes Verschulden des Beschwerdeführers bzw. ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Herbstantrag 2010 bzw. Mehrfachantrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:
Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").
Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Ein Irrtum der Behörde ist im Beschwerdefall nicht erkennbar.
Dem Beschwerdeführer ist es in Anbetracht obiger Ausführungen daher nicht gelungen darzulegen, dass ihn an der fehlerhaften Beantragung kein Verschulden trifft, weshalb auch die Bestimmung des Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 nicht greift. Die Rückforderung ist daher schon aus diesem Grund nicht verjährt, weshalb dahinstehen kann, ob durch die 2013 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle die Verjährungsfrist zudem unterbrochen wurde (VwGH 29.5.2015, 2012/17/0198), sodass auch nicht die vierjährige Verjährungsfrist für die Rückforderung abgelaufen wäre. Daraus ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag mangels eingetretener Verjährung jedenfalls zurückzuerstatten hat.
Auch der Vorwurf des mangelnden Ermittlungsverfahrens ist nicht zutreffend. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Almbewirtschafter jederzeit online im Rahmen der INVEKOS-Datenbank zur Verfügung, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt wurden (§ 9 Abs. 6 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011).
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Dem Antrag, das Gericht möge mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche aussprechen, ist zu entgegnen, dass ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen ist (vgl. ausführlich dazu BVwG 21.05.2014, W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hierfür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Der vom Beschwerdeführer begehrte Feststellungsbescheid würde auch die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG iVm Art. 130 B-VG überschreiten.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
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