W114 2118169-1•BVwG W114 2118169-1
W114 2118169-1Tribunal Administrativo Federal27 de jul. de 2016
Antragsänderung, Begründungsmangel, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, INVEKOS,<br/>Irrtum, Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht, Plausibilität,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung
W114 2118169-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120910863, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120910863, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 aufgehoben wird und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 16.04.2012 stellte XXXX XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Von der Almbewirtschafterin der XXXX wurden am 22.03.2012 und von der Almbewirtschafterin des XXXX ebenfalls am 22.03.2012 entsprechende MFA für das Jahr 2012 gestellt. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung 2012 für die XXXX ursprünglich 125,18 ha und für den XXXX ursprünglich 74,90 ha Almfutterfläche beantragt.
3. Am 23.11.2012 beantragte die Bewirtschafterin der XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche auf der XXXX für das Antragsjahr 2012 von 125,18 ha auf 102,36 ha, die von der AMA auch berücksichtigt wurde.
4. Am 01.08.2012 fand auf dem XXXX in Anwesenheit des Obmannes der diese Alm bewirtschaftenden XXXX von der AMA eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 64,97 ha festgestellt wurde. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin des XXXX mit Schreiben vom 11.09.2012, GB I/TPD/117816153, zum Parteiengehör übermittelt. Die Almbewirtschafterin des XXXX hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
5. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118710496, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 - nur die Futterfläche auf dem XXXX, nicht jedoch diese auf der XXXX berücksichtigend - eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde in Folge von im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächenabweichungen eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verfügt.
6. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben, der mit Bescheid des BMLFUW vom 08.08.2013, BMLFUW-LE.4.1.10/0997-I/7/2013 teilweise stattgegeben wurde und der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde.
7. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119906670, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde - ausgehend von 14,38 dem Beschwerdeführer zustehenden Zahlungsansprüchen - von einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 15,32 ha und einer ermittelten Fläche von 14,38 ha ausgegangen. In diesem Bescheid wurde eine fiktive anteilige Almfutterfläche auf der XXXX von 5,99 ha berücksichtigt. Hinsichtlich des XXXX wurde von einer beantragten fiktiven anteiligen Almfutterfläche von 2,42 ha bzw. einer ermittelten fiktiven anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 2,10 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
8. Am 11.02.2014 langte eine mit 10.02.2014 datierte Erklärung der Landwirtschaftskammer XXXX gemäß Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen über 10% bei der AMA ein, in welcher von dieser hinsichtlich der Alpininteressentschaft XXXX für das Antragsjahr 2012 bestätigt wird, dass diese die Fläche auf dem XXXX im Rahmen einer, bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichungen aus Sicht der Landwirtschaftskammer XXXX dem Beschwerdeführer und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei. Die Abweichungen wurden in einer Beilage schlagbezogen begründet.
9. Da sich die Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers änderten, wurde dem BF mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120910863, für das Antragsjahr 2012 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückzahlung in Höhe von EUR
XXXX verfügt. Die aufschiebende Wirkung dieses Bescheides wurde ausgeschlossen.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz der bei der AMA am 07.03.2014 einlangte Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt darin:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, sowie
3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden, sowie
4. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, sowie
5. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, schließlich
6. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.
Im Wesentlichsten zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch seien. Die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen bzw. nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Vorortkontrolle habe andere Ergebnisse gebracht. Da er das Kontrollergebnis nicht kenne, beantrage er die Zustellung des Prüfberichtes der VOK zur Stellungnahme und einen Augenschein an Ort und Stelle.
Es sei zu einer unzulässigen und nicht nachvollziehbaren Reduktion von ihm zustehenden Zahlungsansprüchen gekommen.
Frühere amtliche Erhebungen bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche in früheren Antragsjahren wären nur mangelhaft berücksichtigt worden.
Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen. Hätte die Behörde dies berücksichtigt, hätte sie eine zusätzliche beihilfefähige Fläche im erheblichen Ausmaß feststellen müssen. Landschaftselemente wären nicht berücksichtigt worden.
Die Vorschreibung einer Rückzahlung bzw. die Verhängung von Sanktionen wären gesetzwidrig.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Jahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen habe können. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien. Überdies habe bereits ein gutgläubiger Verbrauch stattgefunden. Weiters sei ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 das Mess-System umgestellt worden und allein dadurch, ohne Veränderungen des Naturzustandes, habe sich die relevante Futterfläche geändert. Den Antragsteller könne daher kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende, und es liege ein Irrtum der Behörde vor. Zudem bestehe ein Irrtum bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6%). Die 6%-Hürde müsse bei jeder Abstufung der 10%-Stufe berücksichtigt werden. Dies ergebe eine andere Abstufung als die von der Behörde praktizierte. Der allfällige Vorhalt, der Antragsteller habe den Irrtum selbst in den Antrag aufgenommen, sei zurückzuweisen, da im GIS eine andere Berücksichtigung nicht möglich gewesen sei.
Die Unrichtigkeit der Flächenangaben sei aufgrund eines mangelhaften Luftbildes nicht erkennbar gewesen. Die Behörde habe weiters bei den VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Dieser sehe hinsichtlich der Überschirmung durch Bäume eine prozentuelle Feststellung in vier Kategorien vor. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei der NLN-Faktor eingeführt worden, womit die Erhebung der Nicht-Futterflächen in 10%-Schritten und damit genauer erfolge. Eine 80%ige Almfutterfläche habe bis 2009 nur als 100%ige Almfutterfläche beantragt werden können. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden.
Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters wäre etwa wegen neuerer Luftbilder oder genauerer Messsysteme nicht erkennbar gewesen.
Der Beschwerdeführer habe weiters auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne dem BF daher nicht angelastet werden. Die Verhängung von Sanktionen sei rechtswidrig.
An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer keine Schuld. Die Antragstellung sei durch die Almbewirtschafterinnen erfolgt. Diese würden als Verwalterinnen und Prozessbevollmächtigte des Almauftreibers gelten. Die Almbewirtschafterinnen hätten sich bislang als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und würden die die Verhältnisse vor Ort kennen. Der BF habe die Almen vor Viehauftrieb besichtigt. Es habe eine ständige Konsultation mit den Almbewirtschafterinnen stattgefunden.
Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden. Die verhängte Sanktion sei nicht rechtskonform und gleichheitswidrig.
Der Beschwerde beigelegt wurde eine Sachverhaltsdarstellung der Bewirtschafterin der Viertlalm.
11. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2015 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.04.2012 für das Antragsjahr 2012 einen MFA und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf den XXXX und die XXXX, für die durch deren Bewirtschafterinnen ebenfalls für das Antragsjahr 2012 MFA gestellt wurden.
1.2. Am 123.11.2012 wurde ein Vertreter der Almbewirtschafterin der XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer vorstellig und stellte den Antrag auf rückwirkende Richtigstellung des MFA für die XXXX für das Jahr 2012 derart, dass nunmehr statt einer Futterfläche von 125,18 ha eine solche von 102,36 ha zu Grunde zu legen sei.
1.3. Am 01.08.2012 wurde auf dem XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2012 die Futterfläche statt der beantragten 74,90 nur 64,97 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 0,32 ha bedeutet.
Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin des XXXX mit Schreiben vom 11.09.2012, GB I/TPD/117816153, zum Parteiengehör übermittelt. Die Almbewirtschafterin des XXXX hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.4. Von der AMA wurde mit den Verfahrensunterlagen eine mit 10.02.2014 datierte Erklärung der Landwirtschaftskammer XXXX gemäß Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen über 10% bei der AMA vorgelegt, in welcher von dieser hinsichtlich der Alpininteressentschaft XXXX für das Antragsjahr 2012 bestätigt wird, dass diese die Fläche auf dem XXXX im Rahmen einer, bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichungen aus Sicht der Landwirtschaftskammer XXXX dem Beschwerdeführer und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei. Die Abweichungen wurden in einer Beilage schlagbezogen begründet.
1.5. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119906670, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012, das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX und die freiwillige Almfutterflächenreduktion durch die Almbewirtschafterin des XXXX berücksichtigend, eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei 14,38 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 15,32 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 14,38 ha zugrunde gelegt wurden. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt und daher auch keine Flächensanktion verhängt.
Die in diesem Bescheid dem Beschwerdeführer zustehenden Zahlungsansprüche stellen sich wie folgt dar:
Berechnung der Zahlungsansprüche (ZA-Tabelle):
Tabelle kann nicht abgebildet werden
In diesem Bescheid wurde die mit 10.02.2014 datierte Erklärung der Landwirtschaftskammer XXXX gemäß Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen über 10% und die damit übermittelte schlagbezogene Beilage hinsichtlich einer Abweichung von Flächen auf dem XXXX weder erwähnt, noch gewürdigt bzw. rechtlich beurteilt.
Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Dieser Bescheid wurde damit rechtskräftig.
1.6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120910863, wurde der Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119906670, insoweit geändert, als dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt wurde und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Die diesem Bescheid dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 zugestandenen Zahlungsansprüche stellen sich wie folgt dar:
Berechnung der Zahlungsansprüche (ZA-Tabelle):
Tabelle kann nicht abgebildet werden
In diesem Bescheid wird ebenfalls die mit 10.02.2014 datierte Erklärung der Landwirtschaftskammer XXXX gemäß Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen über 10% und die damit übermittelte schlagbezogene Beilage hinsichtlich einer Abweichung von Flächen auf dem XXXX weder erwähnt, noch gewürdigt bzw. rechtlich beurteilt. Darüber hinaus ist weder in diesem Bescheid noch sonst aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen ersichtlich bzw. nachvollziehbar begründend ersichtlich, warum es im angefochtenen Bescheid zu einer Änderung der dem Beschwerdeführer zustehenden Zahlungsansprüchen gekommen ist. Es wurde nur die Feststellung getroffen, dass es zu Änderungen der Zahlungsansprüche gekommen ist. Feststellungen zu den Ursachen hinsichtlich der Änderung der dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 zustehenden Zahlungsansprüchen wurden von der AMA nicht getroffen. Die von der AMA im angefochtenen Bescheid verfügte Einschränkung der EBP für das Antragsjahr 2012 und die damit in Zusammenhang stehende Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von EUR 225,87 sind somit nicht nachvollziehbar.
2.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
2.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache:
Art. 50 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]"
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
3. Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
§ 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 249/2013 lautet:
"(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
a) auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
b) die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
c) die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht."
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die AMA - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. jüngst VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).
Dies ist nur ansatzweise geschehen. Durch die Vorlage einer "Bestätigung der Landwirtschaftskammer" mit umfangreichem Tatsachenvorbringen ergibt sich die Notwendigkeit, diese Bestätigung auf ihre Plausibilität und ihre Eignung zu prüfen, und allenfalls einen Irrtum der zuständigen Behörde im Sinn des Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 darzulegen, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es am Beschwerdeführer gelegen ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bei der Digitalisierung auf die konkrete Beschaffenheit der Flächen vor Ort, die nur ihm selbst bzw. seinem Vertreter bekannt sein kann, hinzuweisen.
Es wurden im angefochtenen Bescheid darüber hinaus auch keine Feststellungen zur Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche getroffen, eine diesbezügliche Beweiswürdigung und darauf aufbauend eine nachvollziehbare rechtliche Beurteilung vorgenommenen, sodass diesbezüglich die angefochtene Entscheidung an einem wesentlichen Begründungsmangel leidet, der zu dessen Aufhebung führen muss.
Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.
Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; Grundlage der Zurückweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.
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