BVwG W104 2118292-1

W104 2118292-1Tribunal Administrativo Federal27 de jul. de 2016

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Regest

Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Einstellung, Gegenstandslosigkeit, mangelnde Beschwer,<br/>Verfahrenseinstellung, Wegfall des Rechtschutzinteresses, Wegfall<br/>rechtliches Interesse

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BVwG W104 2118292-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W104.2118292.1.00

Spruch

W104 2118292-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 3.1.2014, AZ XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.4.2014, AZ XXXX betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Agrarmarkt Austria (AMA) legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den spruchgegenständlichen Bescheid vor. Aus den übermittelten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 3.1.2014 wurde über den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2013 entschieden. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.4.2014 wurde dieser Bescheid abgeändert. Dagegen wurde ein Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht.

Mit Bescheid vom 30.10.2014, AZ XXXX, änderte die AMA den vorhergehenden Bescheid gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 erneut ab. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 26.3.2015, XXXX, änderte die AMA den vorhergehenden Bescheid gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 erneut ab. Dieser Bescheid wurde ebenfalls nicht angefochten und erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.

Mit Beschwerdevorlage-Schreiben der AMA teilte diese mit:

"In den zuletzt ergangenen Abänderungsbescheiden der AMA vom 30.10.2014 und vom 26.03.2015 wurde irrtümlicherweise ausgeführt, dass die Abänderung gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 erfolgte, wonach Bescheide von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch abgeändert werden können, soweit dies zu Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Damit ist die vor Erlassung des Abänderungsbescheides eingebrachte Beschwerde nicht erledigt worden. Da der Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides tritt, richtet sich diese Beschwerde gegen einen aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheid (vgl. VwGH 14.12.2011, Zl. 2007/17/0147)."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Die belangte Behörde legte die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 3.1.2014 i.d.F. der Beschwerdevorentscheidung vom 29.4.2014 vorerst nicht dem Bundesverwaltungsgericht vor, sondern erließ die Abänderungsbescheide vom 30.10.2014 und vom 26.3.2015 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007.

§ 19 Abs. 2 MOG 2007 lautet:

"(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist."

Nach ständiger Judikatur des VwGH (zB VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" § 103 MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu § 68 Abs. 2 AVG) tritt der materiell-rechtliche Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides und scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Damit entfaltet der angefochtene Bescheid aber auch keine Rechtswirkungen mehr und kann die beschwerdeführende Partei dadurch auch nicht mehr beschwert sein.

Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen sein (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde wurde inhaltlich gegenstandslos und war das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5;

Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/07/0053).

Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden ist (vgl. VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur).

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