L507 2130476-1•BVwG L507 2130476-1
L507 2130476-1Tribunal Administrativo Federal27 de jul. de 2016
Flughafenverfahren, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, politische Aktivität,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
L507 2130476-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016,
Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Z 2 und
§ 57 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, versuchte am 05.07.2016 am Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich einzureisen. Im Zuge einer Identitätsfeststellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach
§ 12a GrekoG stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.07.2016 führte der Beschwerdeführer aus, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung, führe den Namen XXXX und sei am XXXX geboren. Er habe vor ungefähr zehn Tagen seinen Wohnort XXXX verlassen und sei am 05.07.2016 aus der Türkei ausgereist. Der Beschwerdeführer sei Mitglied einer kurdischen Partei (YPG) und habe bei dieser Partei mitgearbeitet sowie mitgeholfen. Höher gestellte Mitglieder dieser Partei hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass der türkische Staat wisse, dass der Beschwerdeführer Mitglied der YPG sei und deshalb gesucht werden würde. Aus Angst, von der türkischen Polizei festgenommen zu werden, sei der Beschwerdeführer geflüchtet.
Am 01.10.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass sein Name XXXX sei und er am XXXX in XXXX geboren sei. Gewohnt habe der Beschwerdeführer in XXXX . Der Schlepper habe ihm geraten unter einem falschen Namen einen Asylantrag zu stellen. Der Beschwerdeführer habe seine Identitätsdokumente im Flugzeug in einer Toilette vernichtet.
Der Beschwerdeführer habe saisonal als Kellner - beispielsweise in XXXX - gearbeitet. Den Rest des Jahres habe er Obst am Markt in XXXX verkauft bzw. habe auf dem Markt Kisten getragen. Der Vater des Beschwerdeführers seit Tagelöhner, ein Bruder sei noch Schüler, zwei Brüder seien arbeitslos und ein Bruder habe gerade ein Jusstudium beendet und sei angehender Richter.
Der Beschwerdeführer habe die Türkei über den Flughafen Istanbul verlassen und sei von Istanbul nach Belgrad geflogen. Bei der Ausreise am Flughafen Istanbul habe sich der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Reisepass ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe sich von Ende 2011 bis 2014 in Holland aufgehalten. Dort habe er keinen Asylantrag gestellt, sondern sei lediglich einer illegalen Beschäftigung nachgegangen. Da die Familie des Beschwerdeführers gewollt habe, dass er in die Türkei zurückkomme, um dort eine Familie zu gründen, sei er im Jahr 2014 in die Türkei zurückgekehrt. Da der Beschwerdeführer aber keinen guten Job und keine Wohnung gehabt habe, habe er keine Frau gefunden.
Nach der Rückkehr aus Holland sei der Beschwerdeführer mit Freunden oft zur Partei BDP gegangen. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der BDP geworden und habe auch für die Partei gearbeitet, wobei er als Kurier Briefe zugestellt habe. Nachdem im Jahr 2015 Kämpfe zwischen Kurden und Türken in XXXX begonnen hätten, habe man gewollt, dass der Beschwerdeführer bei der Ausgrabung von Straßensperren in XXXX mithelfen solle. Im Jänner 2016 sei der Beschwerdeführer mit Freunden nach XXXX gegangen und habe dort Straßensperren und Tunnel zwischen Häusern errichtet. Nach eineinhalb Monaten habe der Beschwerdeführer XXXX wieder verlassen und sei zurück nach XXXX gegangen.
Der Beschwerdeführer glaube, dass die BDP eine kämpferische Partei sei bzw. habe er dies in einer Zeitung gelesen. Der Beschwerdeführer sei noch nicht lange Parteimitglied und wisse nicht viel über diese Partei. Seinen Parteiausweis habe er zuhause gelassen.
Nachdem der Beschwerdeführer wieder in XXXX gewesen sei, sei er in das Parteibüro gegangen. Dort habe ihm ein höheres Parteimitglied geraten, die Türkei zu verlassen. Wenn man darauf kommen würde, dass der Beschwerdeführer Mitglied dieser Partei sei, würde er mindestens 5 bis 10 Jahre Gefängnisstrafe erhalten.
Der Beschwerdeführer habe bei der Partei keine Ausbildung erhalten und kenne sich nicht mit Waffen aus. Die BDP und die YPD seien dasselbe, sie würden zur PKK gehören.
2. Mit Schreiben vom 14.07.2016 teilte UNHCR mit, dass die Zustimmung gemäß
§ 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.
3. Mit Bescheid des BFA vom 14.07.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt.
Das BFA traf im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen:
Sie führen den Namen XXXX , sind türkischer Staatsbürger, kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und am XXXX in der Stadt XXXX geboren. Ihre Identität steht fest.
Sie sind muslimischen Glaubens.
Zwischen Jahresende 2011 oder 2012 bis 2014 verbrachten Sie zwei Jahre in den Niederlanden, wo Sie einer illegalen Beschäftigung nachgingen, jedoch keinen Asylantrag stellten. 2014 kehrten Sie erneut in die Türkei, in Ihr Elternhaus in XXXX , XXXX zurück, wo Sie bis zu Ihrer jetzigen Ausreise lebten.
Sie verfügen über Berufserfahrungen als Kellner und im Obsthandel.
Sie sind ledig und haben keine Kinder.
Sie sind geistig und körperlich gesund.
Die von Ihnen behaupteten Fluchtgründe - Mitgliedschaft bei der kurdischen BDP Partei, ein etwa eineinhalbmonatiger Aufenthalt in XXXX , im Zuge dessen Sie an Tunneln und Straßensperren mitgeholfen hätte, sowie die daraus resultierende Befürchtung, möglicherweise ins Visier der türkischen Behörden geraten zu können - wurden von Ihnen nicht glaubhaft gemacht.
Sie verfügen im Heimatland über zahlreiche verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finden deshalb auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vor.
Aufgrund ihrer Arbeitsfähigkeit und Berufserfahrungen ist Ihr Lebensunterhalt gewährleistet.
In Österreich haben Sie keine Familienangehörigen oder Verwandten. Sie waren bisher noch nie in Österreich, und haben daher keine Anknüpfungspunkte zu Österreich."
Das BFA traf sodann aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei.
Beweiswürdigend wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid ausgeführt:
"Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:
Die Feststellungen betreffend Ihre Identität resultieren aus Ihren Einlassungen vom 11.07.2016 (Einvernahme EAST Flughafen), in Zusammenschau mit dem Passagierdatensatz vom 05.07.2016, Flug OS736 aus Belgrad. Zwar brachten Sie keine originalen Identitätsdokumente in Vorlage, jedoch war Ihre Ausführung, legal per Flugzeug aus der Türkei ausgereist zu sein, glaubhaft.
Soweit feststeht, dass Sie sich im Verfahren vor dem 11.07.2016 wissentlich einer falschen Identität bedienten, resultiert dies aus Ihren niederschriftlichen Ausführungen vor dem BFA, EAST Flughafen vom 11.07.2016.
Ihre Volksgruppenangehörigkeit war aufgrund Ihrer Sprachkenntnisse glaubhaft, wobei darauf hingewiesen wird, dass Sie aus freien Stücken lieber in türkischer, als in kurdischer Sprache einvernommen werden wollten.
Soweit festgestellt wurde, dass Sie aus der Stadt XXXX stammen, wo sich in XXXX Ihr Elternhaus befindet und Sie bis 2014 zwei Jahre in Holland verbrachten, wo Sie illegal arbeiteten, resultiert dies aus Ihren niederschriftlichen Ausführungen, sowie Ihren Ortskenntnissen zu Ihrer Heimatstadt.
Die Feststellungen zu Ihrem unbedenklichen Gesundheitszustand resultieren aus Ihren Einlassungen im Verfahren, sowie aus dem vorliegenden Untersuchungsbericht des
Dr. XXXX . Es fanden sich im Verfahren keine Hinweise, wonach Sie an einer schweren oder gar lebensbedrohenden Erkrankung leiden würden.
Vorweg ist festzuhalten, dass Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hiezu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (UBAS, 14.10.1998, 203.604/0-IX/26/98).
Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen, als späteren Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (UBAS 5.8.1998, 203.333/6-Vlll/24/98).
In Ihrer Erstbefragung gaben Sie als Fluchtgrund noch an, Mitglied einer kurdischen Partei namens YPG gewesen zu sein. Von höherrangigen Parteikollegen hätten Sie gehört, dass der türkische Staat von Ihrer Parteitätigkeit wissen würde, weswegen Sie ausgereist wären.
Im Zuge Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 11.07.2016 änderten Sie dies insofern ab, als Sie behaupteten, Mitglied der kurdischen BDP Partei gewesen zu sein. Auf diese Widersprüchlichkeit am 11.07.2016 aufmerksam gemacht räumten Sie lapidar ein, man hätte Ihnen gesagt, Sie wären bei der YPG Jugendorganisation dabei. Dies ist jedoch keinesfalls glaubhaft, da zum Ersten die YPG der militärische Arm der PYD (Democratic Union Party) in Syrien - und nicht in der Türkei - ist, sowie es zum Zweiten Ihnen als 34jährigem Erwachsenen doch logisch betrachtet möglich sein müsste zu wissen, welcher Partei oder Organisation Sie tatsächlich angehören. Dass Sie in der Türkei solches bloß gehört hätten und es deshalb als Fluchtgrund in der Erstbefragung am 06.07.2016 angegeben hätten, kann schlichtweg nicht glaubhaft nachvollzogen werden.
Des Weiteren hatten Sie in Ihrer Erstbefragung am 06.07.2016 noch angegeben, gehört zu haben, dass der türkische Staat von Ihrer Parteimitgliedschaft wissen würde. Darüber verloren Sie am 11.07.2016 jedoch kein Wort, sondern gaben anderslautend an, dass ein Parteimitglied namens Mehmet Ihnen gesagt hätte, wenn der Staat dies wissen würde, hätten Sie mit Inhaftierung zu rechnen, weswegen Sie "präventiv" auf legalem Wege ausgereist wären. Auch hierbei handelt es sich um eine markante Abänderung Ihrer Fluchtgründe, deren Tatsachenwidrigkeit sich nochmals durch den Umstand Ihrer legalen Ausreise über den Flughafen Istanbul zeigte. Denn in der von Ihnen am 11.07.2016 behaupteten Situation, Angst davor zu haben, dass der Staat Ihre (angebliche) BDP-Mitgliedschaft und Ihre angeblichen Hilfstätigkeiten für die Partei in XXXX herausfinden könnte, hätten Sie wohl kaum das Risiko auf sich genommen, mit Ihrem eigenen Reisepass die Ausreisekontrolle am Flughafen Istanbul zu passieren, da das Risiko eines behördlichen Aufgriffs immens hoch gewesen wäre. Auch Ihre problemlose, legale Ausreise aus Ihrem Heimatstaat zeigte deutlich, dass Ihnen dort keine, wie auch immer geartete Verfolgung droht.
Zu Ihrer behaupteten Mitgliedschaft bei der BDP Partei ist zu sagen, dass Sie keinesfalls über das Hintergrundwissen verfügen, welches von einem tatsächlichen Parteimitglied zu erwarten wäre. Sie behaupten, seit Ihrer Rückkehr aus Holland im Jahre 2014 mehrmals zur BDP gegangen zu sein und letztlich deren Mitglied geworden zu sein. Sie hätten diverse Tätigkeiten für die Partei verrichtet. Zuletzt hätten Sie auch Anfang 2016 eineinhalb Monate lang in XXXX bei der Errichtung von Straßensperren und Tunneln geholfen. Betrachtet man nun dieses Vorbringen, so ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, weswegen Sie weder das Oberhaupt der Partei in XXXX - den Bürgermeister Ahmet TÜRK - kennen, über keinerlei Wissen zur Struktur der BDP verfügen und lediglich lapidar angeben, die BDP helfe den Kurden, sowie außer der Huda Partei keinerlei weitere kurdische Politgruppierungen nennen können. Sie beantworteten Fragen zur Partei im Zuge der ausführlichen Einvernahme am 11.07.2016 oftmals gar nicht, oftmals mit dem Hinweis, etwas nur zu glauben und oftmals mit Informationen, die Sie den Medien entnommen hätten. Es fanden sich im gesamten Ermittlungsverfahren keine Hinweise für Wissen, welches eine tatsächliche, aktive Parteimitgliedschaft Ihrerseits glaubhaft machen würde. Ihre sämtlichen Einlassungen waren einsilbig, blass und detailarm. Auch nach Hinweis auf diesen Umstand meinten Sie am 11.07.2016 lapidar: "Ich bin nicht lange Parteimitglied und habe darum nicht so viel Wissen." (siehe S. 10 der Niederschrift vom 11.07.2016), was jedoch Ihre gravierenden Wissensdefizite nicht aufklärte, da einem politisch engagierten Menschen sehr wohl zuzutrauen ist, dass er nur dann für eine Partei tätig wird, wenn er sich bewusst für diese entschieden hat und diese innere Entscheidung ein gewisses Vorwissen zur Sache bzw. zu Partei voraussetzt.
Auch Ihre Einlassungen zum angeblichen, etwa eineinhalbmonatigen Aufenthalt in XXXX , im Zuge dessen Sie Tunnel gegraben und Straßensperren errichtet hätten, waren schlichtweg unglaubwürdig. Dies deswegen, weil Sie weder angeben konnten, wo Sie genächtigt hätten, noch irgendwelche Straßennamen in XXXX angeben konnten und insgesamt nach eingehender Befragung nicht der Eindruck entstand, dass Sie sich jemals in XXXX aufgehalten hätten. Befragt, was Sie in eineinhalb Monaten in XXXX wahrgenommen hätten, antworteten Sie:
"Nichts. Ich versteckte mich meistens und sah nicht viel." (siehe S. 9 der Niederschrift vom 11.07.2016), was aber nicht damit zu vereinbaren war, dass Sie Tunnel gegraben und Sperren errichtet haben wollen. Die daraus resultierende Frage, wie sich Ihr Beitrag für die BDP gestaltet hätte, wenn Sie sich meistens versteckt gehalten hätten, beantworteten Sie mit: "Ich war nicht lange da."
(siehe S. 10 der Niederschrift vom 11.07.2016). Auch weiterführende Fragen durch die Einvernehmende beantworteten Sie ähnlich fruchtlos, sodass insgesamt davon ausgegangen werden musste, dass Sie sich im Rahmen einer konstruierten Fluchtgeschichte bewegten, welche Sie keinesfalls selbst erlebt haben und mehrfach beliebig abänderten.
Auch Ihr Vorbringen zu Ihrer Anreisedauer (bis zum Flughafen Wien-Schwechat) wurde von Ihnen wiederholt verändert dargestellt. Am 11.07.2016 hatten Sie nämlich zunächst angegeben, vor etwa zwei Wochen aus der Türkei ausgereist zu sein. Im weiteren Verlauf der Amtshandlung ließen Sie ein, Ihre Reise aus der Türkei bis nach Österreich hätte einen Tag lang gedauert. Nun hielten Sie sich am 11.07.2016 aber erst sechs Tage im Sondertransit auf und waren am 05.07.2016 am hiesigen Flughafen angereist. Die behauptete zweiwöchige Reise war demnach nicht glaubhaft nachvollziehbar. Ihre Korrektur am 11.07.2016, dann wären Sie "halt" eine Woche unterwegs gewesen, wirkte insgesamt äußerst gleichgültig und ließ kein Interesse an einer Erklärung dieses weiteren Widerspruchs erkennen, wie es von einem tatsächlich Geflüchteten, der bemüht ist, sich stets logisch zu erklären, um den beantragten Schutz auch zu erhalten, üblicherweise zu erwarten ist.
In einer Gesamtbetrachtung gelangt die erkennende Behörde hier jedenfalls zum Ergebnis, dass Sie zur behaupteten Gefährdungssituation eine völlig frei erfundene Geschichte vorgetragen haben und diese Geschichte keine Entsprechung in der Realität hat.
Insgesamt war daher Ihrer behaupteten Parteimitgliedschaft und -unterstützung jede Glaubwürdigkeit abzusprechen. Folglich war festzustellen, dass Ihnen aus diesen - nicht glaubhaft gemachten - Gründen in Zukunft keine Verfolgung droht.
Da die von Ihnen behaupteten Verfolgungsgründe offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen, ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie bei einer Rückkehr in die Heimat aus diesen Gründen mit Schwierigkeiten zu rechnen haben.
Auch aus den Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sind.
Sie verfügen über jahrelange Berufserfahrungen (als Marktarbeiter und Kellner) und wären daher in der Lage, nach einer Rückkehr in die Türkei Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie sind weder schwer krank, sodass Sie aus gesundheitlichen Gründen an einer Berufstätigkeit gehindert würden, noch ist aufgrund der Lage in Ihrem Heimatland eine wirtschaftliche Notlage anzunehmen. Sie verfügen über zahlreiche familiäre Bezugspunkte in der Türkei und können erneut in Ihrem Elternhaus in XXXX Unterkunft nehmen. Sie verbrachten, bis auf zwei Jahre in Holland, Ihr gesamtes Leben in der Türkei und sind daher als in der dortigen Kultur sozialisiert anzusehen.
Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben ergaben sich aus Ihren Angaben dazu.
Die Feststellungen bzw. die Kurzinformation zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Feststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998
In der rechtlichen Begründung wurde vom BFA Folgendes ausgeführt:
"[...]
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gem. §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Als Flüchtling ist laut Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend.
Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.
Hinsichtlich der in Ihrem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeutet dies:
Sie brachten im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Flughafen keinerlei Umstände vor, die glaubhaft die Annahme rechtfertigen würden, dass Sie persönlich in ihrem Heimatstaat Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, das heißt aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wären. Aufgrund der getätigten Feststellungen und wie den Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu entnehmen, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das gesamte Vorbringen hinsichtlich der von Ihnen behaupteten Bedrohungssituation in Ihrer Heimat offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Dabei hat die zu beurteilende Unglaubwürdigkeit eine derartige Qualität erreicht, dass vernünftigerweise nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die behauptete Bedrohungssituation tatsächlich real existiert. Nach Ansicht der Behörde ist daher
§ 33 Abs. 1 Z 2 AsylG verwirklicht, wonach ein Antrag auf internationalen Schutz in der Erstaufnahmestelle am Flughafen abzuweisen ist, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Sie konnten eine Verfolgung Ihrer Person oder wohlbegründete Furcht vor solcher in keinster Weise glaubhaft machen.
Da auch sonst nichts zu erkennen war, das auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte, war der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen.
Auch die Feststellungen zu den Rückkehrfragen zeigen eindeutig, dass eine unmenschliche Behandlung aus Gründen der (etwaigen) illegalen Ausreise und der Asylantragstellung nicht droht.
Was etwaige Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt betrifft, so ist in diesem Zusammenhang auf die obigen Feststellungen zur Situation im Heimatland zu verweisen, welchen hervorgeht, dass es durchaus Arbeitsmöglichkeiten gibt, wenngleich die Chancen auf einen gewissen Wohlstand durchaus als gering einzuschätzen sind. Es ist allerdings nicht möglich, daraus eine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung ableiten zu können.
In Ihrem Fall kann es daher aufgrund der obigen Ausführungen weder zu einer Gewährung internationalen Schutzes, noch zu einer Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen, zumal auch aus Ihren persönlichen Merkmalen keinerlei sonstige Gefährdung abzuleiten ist.
Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde am 12.07.2016 von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesamtes verständigt und erteilte am heutigen Tag die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz nach § 33 Abs. 1 AsylG vollinhaltlich abzuweisen.
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Für Ihren Fall bedeutet dies:
Wie schon in der Begründung zur Entscheidung über Ihren Asylantrag ausgeführt, haben Sie keine Verfolgungshandlungen gegen konkret Ihre Person glaubhaft gemacht und ist auch aufgrund der derzeitigen Lage in der Türkei nicht davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr dorthin von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für Sie als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden kann.
Weiters haben Sie in der Vergangenheit Ihren Lebensunterhalt bestreiten können und sind Sie auch völlig gesund, sodass davon ausgegangen werden kann, dass Sie sich auch nach Ihrer Rückkehr in die Türkei wieder selbst erhalten und einen Beruf ausüben können. Zudem verfügen Sie in XXXX über ein ausgeprägtes familiäres Netz und können nach Ihrer Rückkehr erneut in Ihrem Elternhaus Unterkunft nehmen.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass Sie bei einer Rückkehr nach Türkei in eine aussichtslose Lage kommen würden.
Weiters droht Ihnen kein reales Risiko, in Türkei als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Gefahr ausgesetzt zu werden, Opfer eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu werden.
Im gegenständlichen Fall sind auch keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die Ihnen im Falle Ihrer Rückkehr nach Türkei drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 1997 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität haben sich im Asylverfahren nicht ergeben. Sie sind völlig gesund und ist auch laut vorliegendem LIB der Staatendokumentation die medizinische Grundversorgung in der Türkei gewährleistet.
Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, in die Türkei zurückzukehren, ergeben. Auch aus der allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsstaat lassen sich keine Schlüsse auf eine solche Bedrohung ziehen (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 23.05.1996, Zl. 95/18/0027).
Im gesamten Ermittlungsverfahren ist "kein begründeter Hinweis" im Sinne des
§ 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.
Damit war insgesamt gemäß Spruchpunkt (II) zu entscheiden, d.h. der Status des subsidiär Schutzberechtigten war nicht zuzuerkennen.
Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde am 12.07.2016 von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesamtes verständigt und erteilte am heutigen Tag die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz nach § 33 Abs. 1 AsylG vollinhaltlich abzuweisen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem.
§ 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gem. § 57 AsylG ist bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Bedingungen die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen oder auf Antrag an im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu erteilen. Sie befinden sich im Stande der Zurückweisung im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat. Die Einreise wurde Ihnen nicht gestattet.
Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 57 AsylG scheitert daher schon am Umstand, dass Sie sich nicht im Bundesgebiet aufhalten.
Gemäß § 33 Abs. 5 AsylG ist im Flughafenverfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gem. dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen.
Es kam daher eine Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht."
4. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.07.2016 persönlich zugestellt, wogegen am 18.07.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Begründend wurde allgemein gehalten ausgeführt, dass es der belangten Behörde durchwegs zumutbar und möglich gewesen wäre, den Beschwerdeführer nochmals zu den Fluchtgründen zu befragen, um den Verdacht, er habe die Antworten auswendig gelernt, auszuräumen. Zudem vermisse der Beschwerdeführer auch Feststellungen der belangten Behörde bzw. eine Auseinandersetzung mit den kulturellen Gepflogenheiten und Riten in der Heimat des Beschwerdeführers. Die Behörde habe es in gegenständlicher Angelegenheit verabsäumt, sich ausreichend mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers in seiner Heimat auseinanderzusetzen.
Des Weiteren finden zur Begründung der Beschwerde allgemein gehaltene Ausführungen zur Verfolgung durch private Personen oder Gruppierungen.
Im vom Beschwerdeführer handschriftlich verfassten Teil der Beschwerde wurde folgendes ausgeführt:
"Ich kam illegal nach Österreich.
In meiner ersten Aussage habe ich nicht die Wahrheit über meine Identität gesagt. Grund dafür war, dass der Schlepper der mich von der Türkei geschickt hat, mir sagte, dass ich einen falschen Namen angeben soll und dass, wenn ich einen falschen Namen sage, ich einen positiven Asyl[bescheid] erhalten würde. "Wenn du deinen Namen richtig angibts, bekommst du negativen Asyl", sagte er mir. Ich habe deshalb Angst gehabt und habe einen falschen Namen angegeben. Danach habe ich Informationsblätter bekommen, wo drinnen gestanden ist, dass sich die Wahrheit sagen soll, deswegen habe ich bei meiner zweiten Einvernahme die Wahrheit gesagt. Ich entschuldige mich bei den Beamten und zuständigen Personen für meine falsche Aussage. Ich entschuldige mich, dass ich sie angelogen habe.
Ich bin ein in XXXX geboren, bin Zaza-Kurde, deswegen habe ich für die HDP Partei in XXXX zwei Jahre an verschiedenen Tätigkeiten teilgenommen. Ich habe für die Partei als Kurier gearbeitet und von Geschäftsmännern für die PKK Geld gesammelt. Als in den Städten Kämpfe begannen, bin ich im Februar nach XXXX , XXXX gegangen. Im Bezirk XXXX und XXXX wurde eineinhalb Monate eine Sperre errichtet und zwischen Häusern Tunnel gebaut. Als meine Aufgabe fertig war, bin ich wieder nach XXXX zurückgekommen und bin wieder zu meiner Partei gegangen. Einer der Parteimitglieder hat mich informiert und sagte mir: " XXXX , die türkische Polizei weiß über alles von dir Bescheid. Falls du hier bleibts, wird die Polizei dich wegen Beihilfe für PKK Kämpfer und Tätigkeiten festnehmen und du bekommst mindestens zehn Jahre Haftstrafe dafür." Ich bin nach Österreich gekommen um Asyl zu suchen.
Sie wissen, dass es in der Türkei 20 Millionen Kurden gibt. Ich bin einer davon, in der Türkei kämpfen Kurden seit 35 Jahren für ihre Rechte, dabei opferten viele Menschen ihr Leben.
Wir Kurden wollen Unterricht auf Kurdisch, eigene Ausweise und die Verfassung soll uns Kurden in Schutz nehmen. Aber seit 35 Jahren wollen und lassen die Türken dies nicht zu, unsere Probleme könnten wir nicht politisch lösen, deswegen greifen wir mit Waffen an.
Türkei sagt, dass wir Terroristen sind. Sie wissen, dass seit Juli 2015 in einigen Städten gekämpft wird. In Diyarbakir, Hakari, Sirnak und XXXX , diese Städte werden von türkischen Soldaten mit schweren Waffen bombardiert und zerstört, dabei wurden viele unschuldige getötet und mussten ihre Häuser verlassen.
Türken sehen uns Kurden als Menschen der zweiten Klasse. Sie tolerieren uns nicht, Sie unterdrücken uns, halten uns fern von unserer Muttersprache und wollen uns ändern. Wir als Kurden könne das alles nicht akzeptieren. Solange es einen Kurden in der Türkei gibt, solange wir unser Kampf dauern.
Mein Leben ist in der Türkei nicht sicher bzw. nicht in Sicherheit. Ich kam zum ersten Mal nach Österreich, um aus politischen Gründen hier Asyl zu suchen. Ich kann nicht zurück in die Türkei gehen, dort ist mein Leben nicht sicher, der Krieg ist noch heftiger als zuvor geworden und deshalb suche ich hier in Österreich um internationalen Schutz an."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und hat im gesamten verfahren keine Identitätsdokumente in Vorlage gebracht.
Der Beschwerdeführer versuchte am 05.07.2016 am Flughafen Wien-Schwechat in das österreichische Bundesgebiet einzureisen. Seit dem 05.07.2016 ist der Beschwerdeführer im Sondertransit auf dem Flughafen Wien-Schwechat aufhältig.
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den Akt des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA, den angefochtenen Bescheid sowie den Beschwerdeschriftsatz;
Einsicht in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen waren.
Beweiswürdigend wurde vom BFA schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des näher dargestellten unplausiblen und unschlüssigen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich einerseits den diesbezüglichen - oben unter Punkt I.3. wiedergegebenen - Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und tritt dem Verfahrensergebnis vollinhaltlich bei.
Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht in Zweifel zu ziehen, zumal nicht einmal der Versuch unternommen wurde, dieser - außer durch die Wiederholung des Vorbringens - entgegenzutreten.
Dazu ist auszuführen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig gewürdigt und beurteilt hat, da der Beschwerdeführer sein Vorbringen als auch seine personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum und Geburts- und Wohnort) mehrmals abgeändert und in verschiedenen Varianten vorgetragen hat.
Da nun in gegenständlicher Beschwerde neuerlich eine weitere Variante des Vorbringens (der Beschwerdeführer sei Mitglied der Partei HDP in XXXX gewesen und habe zwei Jahre lang an verschiedenen Tätigkeiten dieser Partei teilgenommen, wobei er als Kurier gearbeitet und von Geschäftsmännern für die PKK Geld gesammelt habe) erstattet wurde, wird durch diesen Umstand lediglich das Ergebnis, zu dem das BFA im angefochtenen Bescheid gelangt, gestützt. Diese neuerliche Variante des Vorbringens des Beschwerdeführers bekräftigt die beweiswürdigenden Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer lediglich ein rudimentäres Wissen bezüglich kurdischer Parteien aufweist, weshalb sein Vorbringen betreffend die Mitgliedschaft bei einer kurdischen Partei und die für kurdische Parteien oder kurdische Organisationen durchgeführten Tätigkeiten als nicht glaubhaft zu beurteilen war, zumal der Beschwerdeführer neben den bisher im Verfahren vor dem BFA genannten kurdischen Parteien und Organisationen (BDP, YPG und Jugendorganisation der YPG) auch noch die HDP und die PKK nennt, deren Mitglied er - seinen Angaben folgend - gewesen sei, wobei für den Beschwerdeführer alle diese Parteien und Organisationen sowieso das Gleiche seien.
Mit diesem sich lediglich wiederholenden Vorbringen ist der Beschwerdeführer aber der schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten.
Ferner wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin von Seiten des UNHCR als offensichtlich unbegründet eingestuft und eine Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG erteilt.
Insgesamt gesehen ist das BFA im Recht, wenn es beweiswürdigend ausführt, dass dem vorgebrachten Sachverhalt mangels Glaubwürdigkeit keine Asylrelevanz zukommt. Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des BFA nicht in Zweifel zu ziehen bzw. wurde - wie bereits erwähnt - nicht einmal versucht, der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid entgegen zu treten.
Zu den Ausführungen in gegenständlicher Beschwerde, betreffend eine Verfolgung durch private Dritte oder sonstige Gruppierungen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch private Dritte zu keiner Zeit behauptet hat, weshalb auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen war.
2.4. Des Weiteren kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde auch nichts Fundiertes entgegengesetzt oder vorgebracht.
2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt.
Den vom BFA getroffenen Feststellungen zur Lage in der Türkei wurde nicht entgegengetreten.
2.6. Im Zusammenhang mit den jüngsten Geschehnissen seit dem missglückten Putschversuch Mitte Juli 2016 in der Türkei, ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass der vom Beschwerdeführer zur Begründung seinen Antrages auf internationalen Schutz vorgebrachte Sachverhalt - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - zu den derzeitigen Ereignissen und zum Vorgehen der türkischen Regierung gegen Personen, die verdächtigt werden, den Putschversuch unterstützt zu haben, in keinem Zusammenhang steht oder zu bringen ist und auch ein möglicher Konnex nicht abgeleitet werden kann.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 33 AsylG lautet:
(1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.
(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
(3) Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.
(4) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.
(5) Im Flughafenverfahren ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind.
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. So gab der Beschwerdeführer selbst an, dass seine Eltern und Geschwister nach wie vor in der Türkei bzw. im Heimatort leben und über eine gesicherte Existenz verfügen.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in die Türkei nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 57 AsylG ist bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Bedingungen die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen oder auf Antrag an im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu erteilen
Der Beschwerdeführer befindet sich im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat. Da ihm eine Einreise nicht gestattet wurde, scheitert eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG bereits am Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhält.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der EU-Grundrechte-Charta (GRC) ausführlich in den Entscheidungen zu U 466/11-18 und U 1836/11-13, beide vom 14. März 2012 auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des nunmehr durch § 21 Abs. 7 BFA-VG ersetzten und gleichlautenden § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hegt, noch habe der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;
23.11. 2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517;
23.11. 2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des BFA "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der beschwerdeführenden Partei festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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