I404 2123610-1•BVwG I404 2123610-1
I404 2123610-1Tribunal Administrativo Federal27 de jul. de 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
I404 2123610-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und den Richter Mag. Gerhard AUER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch die Arbeiterkammer Tirol, Maximilianstraße 7, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 26.01.2016 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung
"Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"
in den Behindertenpass gegeben sind.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I.Verfahrensgang
1. Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice), Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), am 01.02.2011 erstmals ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde mit 60 % festgesetzt.
2. Mit Bescheid vom 11.03.2014 wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ab dem 17.09.2013 mit 70 v.H. festgestellt. In der Folge wurde der Behindertenpass dahingehend berichtigt bzw. neu ausgestellt.
3. Mit Schreiben vom 24.08.2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in seinen Behindertenpass. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund psychischer Einschränkungen seit 2011 in psychiatrischer Behandlung sei. Spätestens seit März 2013 liege die Hauptdiagnose Angststörung vor und habe er bereits drei psychiatrische REHA-Aufenthalte absolviert. Obwohl er versucht habe, alle therapeutischen Möglichkeiten auszuschöpfen und Medikamente nehme, leide er sehr an seinen Platz- und Sozialängsten. Er schäme sich dafür, dass er seine Panikattacken vorwiegend in engen Bussen und Straßenbahnen nicht beherrschen könne. Eine Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel würde für ihn eine große Erleichterung bedeuten. Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer diverse Befunde bei.
4. In der Folge wurde von der belangten Behörde ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Allgemeinmedizin (Dr. T) eingeholt. In seinem Gutachten vom 15.10.2015 führt Dr. T nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Funktionseinschränkungen an:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
Wirbelsäulenleiden, Agoraphobie (Platzangst) mit ansatzweise Panikstörung, gute Mechanismen zur Kontrolle der Angst. Depressive Verdichtungen in der Vergangenheit, Gelenksleiden in mehreren Gelenken ohne relevante Bewegungseinschränkung, Tinnitus beidseits
Weiters ging der Sachverständige auf folgende Fragestellungen ein:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Aus psychiatrischer Sicht ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht grundsätzlich unzumutbar: nachvollziehbar wurden in den vergangenen Jahren auch im Rahmen stationärer psychiatrischer Rehabilitationen eine Verbesserung des Umganges mit Angst bzw. Strategien zur Angstreduktion und zur Stressbewältigung erlernt; nur unter sehr ungünstigen Bedingungen ist regelmäßig ein vorzeitiges Verlassen eines öffentlichen Verkehrsmittels unbedingt notwendig, die Begleitung durch vertraute Personen, eine Ablenkung im Sinne einer konzentrativen Entspannung und auch die Benützung von Verkehrsmitteln, in denen ein gewisser Bewegungsspielraum erhalten bleibt, führt zu einer doch weitreichenden Kotrollierbarkeit der Angstzustände. Aus psychiartischer Sicht besteht daher keine grundsätzliche Unzumutbarkeit für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein
5. Mit Schreiben vom 27.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer dieses Gutachten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer machte hiervon Gebrauch und brachte mit Schreiben vom 09.12.2015 - zusammengefasst - vor, dass das Sachverständigengutachten von Dr. T mangelhaft, nicht nachvollziehbar, unschlüssig und in sich widersprüchlich sei und somit nicht als Grundlage für einen Bescheid herangezogen werden könne. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, dass er immer wieder unter starken Rückenschmerzen leide und überdies Probleme mit dem linken Vorderfuß habe. Die Einschränkung der Beweglichkeit und der Kraft sowie die Schmerzen in den Schultern und Handgelenken würden den Beschwerdeführer zusätzlich beim Festhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln beeinträchtigen. Auch müsse er Gehstrecken möglichst kurz halten, da er nicht nur an Wirbelsäulenschmerzen sondern auch an chronischen Hüftschmerzen sowie Fußschmerzen leide. Des Weiteren sei die Annahme des Sachverständigen, dass der Beschwerdeführer nur ansatzweise unter Panikattacken leide, verfehlt. Tatsächlich leide der Beschwerdeführer unter häufigen und starken Panikattacken, welche seine Mobilität massiv einschränken würden. Außerdem habe der Sachverständige sein - mit Urkunden belegtes - Trauma vom 01.08.1992, welches durch eine Zugentgleisung enstanden sei, nicht berücksichtigt. Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer einen Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (Dr. M-P) und die Kopie eines Zeitungsartikels über eine Zugentgleisung bei.
6. Die belangte Behörde holte auf Grund des vorgelegten Schreibens eine Ergänzung des Gutachtens von Dr. T ein, der zum Vorbringen des Beschwerdeführers wie folgt ausführte (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht):
In sämtlichen vorliegenden Arztbriefen, in welchen eine psychiatrische Diagnose gestellt wird, ist von einer spezifischen Phobie (soziale Phobie, Agoraphobie) nicht die Rede - die über eine Fachärztin für Psychiatrie in Innsbruck im Mai 2015 diagnostizierte generalisierte Angstörung ist aufgrund des Verhaltens bei Untersuchung und auch aus der Amnese heraus nicht nachvollziehbar, letztlich auch aufgrund des nicht vermeidenden, sondern im Gegenteil offenisven Verhaltens nach der Untersuchung (siehe Einspruch) äußerst unwahrscheinlich. Die zitierte Fachärztin Dr. M-P hat überhaupt nur eine Anpassungsstörung diagnostiziert, im Rahmen welcher die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht auszusprechen ist. Aufgrund der vorliegenden Befundlage und als Ergebnis der persönlichen Exploration ist unverändert keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festzustellen. Die Vorhaltungen des Beschwerdeführers, die Begutachtung an sich und die Ausfertigung des Gutachtens seien mangelhaft, werden als unberechtigt zurückgewiesen - die Gewichtung der Würdigung entscheidungsrelevanter Faktoren im Gutachten obliegt dem SV, ebenso wie die Art und der Umfang der Exploration nicht der Beurteilung und den Ansichten des Antragstellers unterliegt. Nicht zuletzt ist es auch das Wesen eines (ärztlichen) Gutachtens, dass aus den vorhandenen Informationen und dem Eindruck bei der persönlichen Untersuchung auch Schlussfolgerungen gezogen werden, die naturgemäß nicht immer den Ansichten des Antragstellers entsprechen müssen.
7. Mit Bescheid vom 26.01.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung im Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. Wie dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, sei die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar.
8. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.03.2016 rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass beim Beschwerdeführer massivere Einschränkungen vorliegen würden, als sie dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegt worden seien. Der Beschwerdeführer leide unter einer Angststörung, durch welche er bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stark eingeschränkt sei. Durch annähernd täglich auftretende Panikattacken, das Wiederaufflackern des beim Beschwerdeführer bestehenden Schmerzsysdroms und der phobischen Stimmungslage sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Für den Umstand, dass beim Beschwerdeführer eine relevante psychische Beeinträchtigung vorliege, spreche auch der klinisch-psychologischer Befund des Therapiezentrums J., in welchem angeführt werde, dass sich im Bereich der Skalen Ängstlichkeit, Depressivität, phobische Angst, Somatisierung und Zwanghaftigkeit eine klinisch relevante Symptomatik zeige. Zudem habe der Beschwerdeführer im Jahr 1992 ein traumatisierendes Unfallgeschehen erlebt, bei welchem er sich in einem entgleisenden Zug aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe diesen Umstand im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs thematisiert, der Sachverständige Dr. T sei jedoch in seiner ergänzenden Stellungnahme nicht auf diesen Umstand eingegangen. Beim Beschwerdeführer läge eine phobische Angststörung als Hauptdiagnose vor. Diese Diagose sei als eine erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verodnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu werten. Der Beschwerdeführer sei in laufender psychiatischer Behandlung und schöpfe zudem das zur Verfügung stehende therapeutische Angebot aus. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid aufheben sowie festellen, dass die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu bewilligen sei. Der Beschwerdeführer legte dem Schreiben diverse Befunde sowie eine Kopie eines Zeitungsartikels betreffend der Entgleisung eines Zuges bei.
9. Mit Schreiben vom 18.03.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
10. Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge zur Frage des Vorliegens erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen sowie zur Frage, ob sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Gründe vorliegen, die aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen, ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Dr. S ein, welcher in seinem ausführlichen Gutachten vom 15.06.2015 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers zusammenfassend ausführte (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht):
Es besteht das typische klinische Bild einer Agoraphobie mit Ängsten in Situationen, in denen nicht sofort und leicht ein sicherer Platz aufgesucht werden kann. Dieses Störungsbild wurde bereits im Vorgutachten vom 15.01.2016 (Dr. T) diagonistiziert und führt regelmäßig bei der Benützung von Bussen, Straßenbahnen und Zügen zu panikartigen Angstverdichtungen, die mit autosuggestiven Techniken, Stressverarbeitungsstrategien und Bedarfsmedikation nicht ausreichend beherrscht werden kann. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird dem Krankheitsbild entsprechend in typischer Weise vermieden. Die im Vorgutachten von Dr. T. beschriebene "weitreichende Kontrollierbarkeit der Angstzustände" liegt nicht vor. Selbst die Einnahme sofort wirksamer angstlösender Bedarfsmedikation unmittelbar vor der Fahrt führt nicht zu ausreichender Angstkontrolle. Alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden sind über mehrere Jahre zum Einsatz gekommen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt nachvollziehbar und für das Krankheitsbild typisch zu Panikattacken und ist daher nicht zumutbar.
11. Mit Schreiben vom 30.06.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dieses Gutachten dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde ersucht, mitzuteilen, ob aufgrund des Ergebnisses des Gutachens auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
12. Mit Schreiben vom 01.07.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass der Sachverständigenbeweis vollständig und schlüssig sei. Die belangte Behörde schließe sich vollinhaltlich dem Gutachten an und verzichte auf eine weitere Stellungnahme.
13. Mit Schreiben vom 08.07.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er dem Sachverständigengutachten zustimme und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurde am 01.02.2011 ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde zunächst mit 60 % festgesetzt. Ab dem 17.09.2013 wurde der Grad der Behinderung mit 70 % festgesetzt.
1.2. Beim Beschwerdeführer liegt die Hauptdiagnose einer Agoraphobie vor. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt, dem Krankheitsbild einer Agoraphobie entsprechend, zu Panikattacken.
1.3. Der Beschwerdeführer steht seit September 2014 in fortlaufender psychiatrischer Behandlung bei einer Fachärztin für Psychiatrie (Dr. W-N). Des Weiteren hat er bereits drei REHA-Aufenthalte absolviert.
2.1. Die Feststellungen zu Wohnort und Alter des Beschwerdeführers sowie zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
2.2. Die Feststelllungen bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Gutachten von Dr. S vom 15.06.2016.
Ein (ärztliches) Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.
2.2.1. Im vorliegenden Verfahren wird das erstellte Gutachten des Facharztes für Psychiatrie Dr. S als vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen beurteilt. Der ärztliche Sachverständige stellte unbestritten fest, dass aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden Agoraphobie die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu Panikattacken führt und somit unzumutbar ist.
2.2.2. Den im ärztlichen Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen, ist die belangte Behörde nicht begründet entgegen getreten, vielmehr führte sie aus, keine Einwände gegen das Gutachten zu haben. Es finden sich keine Anhaltspunkte zur Annahme, dass das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht. Die im Gutachten dargelegten Feststellungen sind daher in freier Beweiswürdigung dem Sachverhalt zugrunde zu legen.
2.3. Die Feststellung bezüglich der fortlaufenden psychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Arztbrief vom 02.03.2016 der Fachärztin für Psychiatrie Dr. W-N. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits drei REHA-Aufenthalte absolviert hat, ergibt sich aus dem Schreiben eines Zentrums für psychosoziale Gesundheit vom 30.04.2014, dem Schreiben der Klinik P. vom 19.07.2013 sowie dem Schreiben des Therapiezentrums J. vom 31.07.2015.
2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß der Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Zudem wurde vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen ließ.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 2 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt A) -Stattgebung der Beschwerde
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:
ABSCHNITT VI
BEHINDERTENPASS
§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
...
§ 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 2013/495, lautet wie folgt:
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
3.2.2. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist. Dabei kommt es nicht auf Umstände an, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. die Entscheidungen des VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/025; vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; vom 17.11.2009, Zl. 2006/11/0178; vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142; vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128; vom 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021, vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, jeweils mwN).
3.2.3. Die angeführte (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.
3.2.4. Der Facharzt für Psychiatrie Dr. S kam in seinem Gutachten im Wesentlichen zum Ergebnis, dass aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden Agoraphobie die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu Panikattacken führt und somit die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln dem Beschwerdeführer nicht zumutbar ist. Dieses Gutachtenergebnis blieb von der belangten Behörde unbestritten.
3.2.5. Zur Frage, ob bei dem Beschwerdeführer eine erheblichen Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen vorliegt, ist anzumerken, dass nach den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 2013/495, zu § 1 Abs. 2 Z. 3 Folgendes ausgeführt ist:
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. ...
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Bei dem Beschwerdeführer liegt eine Agoraphobie und somit eine phobische Angststörung als Hauptdiagnose vor. Auch wurde nachweislich das therapeutischen Angebot, insbesondere in Form von wiederholten REHA-Aufenthalten, ausgeschöpft sowie eine mehrjährige psychiatrische Behandlung durchgeführt und steht der Beschwerdeführer nach wie vor in psychiatrischer Behandlung. Der Beschwerdeführer leidet somit unter einer erheblichen Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 2013/495.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen gegenständlich vor.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben.
3.3. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eindeutige Rechtsvorschriften stützen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.
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