W176 1433224-2•BVwG W176 1433224-2
W176 1433224-2Tribunal Administrativo Federal26 de jul. de 2016
aktuelle Gefahr, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz
W176 1433224-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2014, Zl. 830131103-1613485, nach einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am 22.05.2012 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er den Namen XXXX an.
1.2. Am 02.10.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, sein älterer Bruder XXXX sei in Griechenland, sein jüngerer Bruder XXXX habe sich vor ca. zwei Jahren den Taliban angeschlossen. Vor ca. eineinhalb Jahren sei ihr Haus vom "Staat" bombardiert worden. Seitdem habe der Beschwerdeführer XXXX nicht mehr gesehen. Der Beschwerdeführer sei in den Iran geflüchte und habe sich dort drei Jahre lang aufgehalten. Vor zwei Jahren sei er nach Afghanistan zurückgekehrt, dann habe es einen Bombenangriff auf ihr Haus gegeben. Nach seiner Rückkehr hätten die Taliban gewollt, dass sich der Beschwerdeführer ihnen anschließe. Der Beschwerdeführer habe es in Afghanistan aber nur sechs Monate lang ausgehalten und sei dann wieder geflüchtet. Nach der Rückübersetzung der Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass er drei Tage lang in Afghanistan gewesen sei und dann in den Iran geflohen sei, wo er sechs Monate geblieben sei.
1.3. Am 19.11.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er an, dass viele seiner Familienmitglieder bei den Taliban gewesen seien. Die Taliban hätten auch vom Beschwerdeführer verlangt, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2007 in den Iran gegangen und habe dort drei Jahre lang gelebt. In dieser Zeit hätten die Taliban seinen Bruder XXXX mitgenommen. Der Beschwerdeführer sei vom Iran nach Afghanistan zurückgeschoben worden. In Afghanistan habe er sich dann drei Tage lang aufgehalten. In dieser Zeit seien die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen. Die Regierung habe die Familie in dieser Zeit nicht belästigt. Auf die Frage, wo sein Bruder XXXX sei, erwiderte der Beschwerdeführer (nach dem aufgenommenen Protokoll):
"Das weiß ich nicht, wenn ich anrufe, kann ich mit ihm nicht richtig sprechen, weil dort Krieg ist. Aber ich kann mit meiner Mutter sprechen."
1.4. Mit Bescheid vom 19.12.2012, Zl. 12 06.318-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab, erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus.
Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.5. Gegen den unter Punkt 1.4. dargestellten Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben, sodass er in Rechtskraft erwuchs.
2.1. Am 30.01.2013 wurde der Beschwerdeführer von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Am selben Tag stellte er einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung am 31.01.2013 gab er eingangs an, er heiße XXXX . Nachdem er darüber informiert wurde, dass über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig entschieden worden sei und nunmehr neue Gründe entscheidend seien, brachte der Beschwerdeführer vor, von XXXX erfahren zu haben, dass ihre Eltern vor ca. 25 Tagen in der Provinz Kapisa bei einem "Bombenanschlag" getötet worden seien. Der Beschwerdeführer könne nicht zurück nach Afghanistan, weil er dort keine Verwandten mehr habe. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte der Beschwerdeführer, von den Taliban getötet zu werden, weil auch sein Bruder XXXX von den Taliban getötet worden sei und nach dem Beschwerdeführer gesucht werde. Dem Beschwerdeführer seien diese Fluchtgründe seit ca. 25 Tagen bekannt.
2.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.02.2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Befragt, weshalb er im Erstverfahren den Familiennamen XXXX auch XXXX angeführt habe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei damals krank gewesen und habe seinen Namen nicht gewusst. Nun habe er eine Tazkira, in der der Name XXXX stehe. Auf die Frage, ob sich an seinen Fluchtgründen, seit seinem ersten Asylverfahren etwas geändert habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, wo sich sein Bruder und seine Eltern aufhielten, weil das zweite Haus, wo sich seine Eltern aufgehalten hätten, auch zerstört worden sei. Dies wisse der Beschwerdeführer von seinem Bruder XXXX . Befragt, wie es den Eltern des Beschwerdeführers gehe, antwortet dieser, dass seine Eltern verstorben seien. Auf Vorhalt, dass er vorhin angegeben habe, er wisse nicht, wo sich seine Eltern aufhalten würden, entgegnete er, er wisse nun, dass sie gestorben seien. Auf die Frage, wann der Beschwerdeführer von XXXX vom Tod ihrer Eltern erfahren habe, antwortete er, als er unterwegs nach Europa gewesen sei. Es sei vor ca. drei bis vier Wochen gewesen.
2.3. Am 13.02.2013 wurde der Beschwerdeführer nochmals vor dem Bundesasylamt einvernommen. Nach einer Belehrung, dass beabsichtig sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab der Beschwerdeführer an, das erste Mal seien seine Eltern am Leben gewesen. Nachdem er den negativen Bescheid bekommen habe, habe der Beschwerdeführer im Jänner 2013 von seinem Bruder XXXX einen Anruf erhalten und erfahren, dass ihr Haus in Afghanistan bombardiert worden sei und ihre Eltern verstorben seien. Außerdem hätten die Taliban den jüngeren Bruder des Beschwerdeführers mitgenommen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob er noch am Leben sei.
2.4. Mit Bescheid vom 20.02.2013, Zl. 13 01.311, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.01.2013 wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.
2.5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
2.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2013, Zl. B13 433.224-1/2013, wurde der Bescheid vom 20.02.2013 behoben und der Beschwerde stattgegeben.
2.7. Am 16.12.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen, wobei er - zusammengefasst - Folgendes angab: Auf Vorhalt seiner Aussagen vom 31.01.2013 und vom 07.02.2013 entgegnete der Beschwerdeführer, er habe damals gesagt, er habe keine Familie mehr. Er habe von seinem Bruder XXXX erfahren, dass die ganze Familie bei einem "Bombenanschlag" ums Leben gekommen sei. Afghanistan habe der Beschwerdeführer vor ca. vier oder fünf Jahren verlassen. Er sei einmal aus dem Iran nach Afghanistan zurückgeschoben worden. Nach drei Tage sei er wieder zurück in den Iran gereist. Auf Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme am 02.10.2012 gesagt habe, nach der Rückschiebung aus dem Iran sechs Monate in Afghanistan gewesen zu sein, entgegnete der Beschwerdeführer, das mit den drei Tagen stimme. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 02.10.2012 auch von einem Bombenangriff gesprochen habe, entgegnete er, dies sei der erste Angriff gewesen. Da hätten noch alle überlebt. Beim neuerlichen Angriff im Jahr 2013 seien all seine Angehörigen ums Leben gekommen.
2.8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.04.2015 (Spruchpunkt III.).
Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten verwies es auf die allgemeine Lage in Afghanistan.
Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
2.9. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er werde in Afghanistan verfolgt und von niemandem beschützt. Seine Eltern seien ums Leben gekommen.
2.10. In der Folge legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
2.11. Am 19.07.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, der das BFA entschuldigtermaßen fernblieb.
Der Beschwerdeführer gab bei seiner Vernehmung im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Kapisa. Zu seinem Namen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er heiße XXXX . Bei seiner ersten Einvernahme habe er seinen Rufnamen von zu Hause angegeben; in der Tazkira stehe der offizielle Name. Als Vornamen habe er damals auch XXXX angegeben, als Familiennamen den Namen seines Großvaters väterlicherseits XXXX . XXXX sei der Name des Stammes, dem er angehöre. Dazu gibt die Dolmetscherin an:
In der Tazkira stehe der Vorname XXXX , als Name des Vaters stehe XXXX und als Name des Großvaters väterlicherseits XXXX . Der Name des Stammes, also XXXX , werde im Dokument nicht angegeben.
Das letzte Mal habe der Beschwerdeführer von seinem Bruder XXXX im Jahr 2014 gehört. Weiters habe der Beschwerdeführer drei Schwestern und drei Brüder gehabt, die alle verstorben seien. Im Jahr 2014, als der Beschwerdeführer von Deutschland nach Österreich zurückgeschickt worden sei, habe er von XXXX gehört, dass seine Geschwister verstorben seien. Die Familie sei im Jahr 2012 bei einem Bombardement ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob sämtliche seiner Geschwister, abgesehen von seinem Bruder XXXX in Griechenland, beim gleichen Bombardement ums Leben gekommen seien. Auch seine Eltern seien dabei ums Leben gekommen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: Er sei einmal in den Iran gereist und drei bis vier Jahre dort geblieben. Gemeinsam mit dem Beschwerdeführer sei auch sein Bruder XXXX in den Iran gegangen. Sie seien aber von der iranischen Polizei aufgegriffen und nach Afghanistan abgeschoben worden. Sein Bruder XXXX sei damals mit den Taliban mitgegangen und der Beschwerdeführer wisse nicht, was mit ihm passiert sei. Seither hätten sie keine Nachricht mehr von ihm bekommen. Als die lokale Polizei davon erfahren habe, dass XXXX mit den Taliban mitgegangen sei, hätten sie den Beschwerdeführer aufgefordert, sich ihnen anzuschließen und sie bei der Bekämpfung der Taliban zu unterstützen. Kurz darauf seien auch Taliban zum Beschwerdeführer gekommen und hätten ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert. Der Beschwerdeführer sei auch von den Taliban bedroht worden. Nach seiner Rückkehr aus dem Iran sei der Beschwerdeführer insgesamt zwei Wochen in Afghanistan geblieben. Er habe gewusst, wenn er sich einer Seite anschließe, würde er von der anderen Seite getötet werden, weshalb er Afghanistan verlassen habe.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vorher angegeben habe, dass sämtliche seiner Geschwister, außer seinem Bruder XXXX , bei dem vom Beschwerdeführer genannten Bombardement getötet worden seien und er nun angegeben haben, dass er von XXXX keine Nachricht mehr haben, seit er sich den Taliban angeschlossen habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dies sei richtig. Sein Bruder XXXX sei bei diesem Bombardement nicht ums Leben gekommen, weil er nicht zu Hause gewesen sei. Der Beschwerdeführer wisse nicht, was mit ihm passiert sei. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er bei seiner Einvernahme am 31.01.2013 anlässlich seiner Rückübernahme aus Deutschland angegeben habe: "Die Taliban haben meinen Bruder XXXX umgebracht."
Auf Vorhalt, es mache einen Unterschied, ob man keine Nachricht von einer Person habe und es sein könne, dass jemand gestorben sei und der klaren Aussage, dass jemand umgebracht worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, als er das erste Mal einvernommen worden sei, habe er gewusst, dass XXXX verschwunden sei. Später, als er aus Deutschland nach Österreich abgeschoben worden sei, habe er gewusst, dass XXXX von den Taliban getötet worden sei; dies habe ihm XXXX gesagt.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.11.2012 angegeben habe, nach seiner Abschiebung aus dem Iran nach Afghanistan, drei Tage in Afghanistan gewesen zu sein, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe damit gemeint, dass er drei Tage zu Hause bei seiner Familie verbracht habe; die restliche Zeit der zwei Wochen sei er im Dorf XXXX geblieben.
Auf Vorhalt, er habe bei der genannten Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, in der Zeit, als er zu Hause gewesen sei, seien zwar die Taliban zu Ihnen gekommen, nicht aber die "Regierung" - diese habe seine Familie zuvor "belästigt" -, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies richtig sei. Die Behörden, nämlich örtliche Polizisten, seien während der Zeit, als er im Iran gewesen sei, dort aktiv gewesen und hätten von den Einwohnern verlangt, sie zu unterstützen. Als der Beschwerdeführer aus dem Iran nach Afghanistan zurückgegangen sei, sei der Beschwerdeführer nur von den Taliban aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten.
Auf die Frage, wann der Beschwerdeführer das letzte Mal mit seinem Bruder XXXX , wenn auch nur am Telefon, gesprochen habe, gab er an, er habe mit XXXX keinen Kontakt. Sie seien gemeinsam aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden, danach seien sie ca. drei Tage zusammen gewesen, anschließend habe er ihn nicht mehr gesehen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.11.2012 auf die Frage "Wo ist Ihr Bruder XXXX ?" gesagt habe: "Das weiß ich nicht, wenn ich anrufe, kann ich mit ihm nicht richtig sprechen, weil dort Krieg ist.", entgegnete der Beschwerdeführer, er habe das nicht gesagt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehört der paschtunischen Volksgruppe an. Er ist am XXXX geboren und stammt aus dem aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Kapisa.
Das Fluchtvorbringen wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan
1.2.1. Sicherheitslage allgemein
Im Zeitraum von 01.08. bis 31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62 Prozent dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden, im Westen und im Süden des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich, bis Ende Ok-tober 2015 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern.
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hin-gewiesen. Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt. Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Si-cherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht.
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens hat das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014 sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Zweitens vertrieb die pakis-tanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische, die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban auf-stiegen. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstat-tung - vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Ta-liban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. Jänner 2016, S. 11ff)
Nachdem die ausländischen Kräfte sich aus der Provinz zurückgezogen haben, hat sich die Sicherheitslage aufgrund von Offensiven der afghanischen Sicherheitskräfte nachhaltig verbessert. Zwar war es in der Provinz in den letzten Jahren zu komplizierten Stammesfehden mit Todesopfern gekommen. Der Provinzrat hat aber angeblich einige dieser Fehden beendet und auch Fortschritte in anderen Bereichen erzielt.
In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt, um manche Gegenden von Aufständischen zu befreien. Die Opiumproduktion in der Provinz Kapisa ging im Vergleich zum Vorjahr um 3 Prozent zurück. (Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. Jänner 2016, S. 24f)
In der 11. Kalenderwoche 2015 wurden bei einem Feuergefecht zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen in der zentralafghanischen Provinz Kapisa wurden mindestens 16 Zivilisten verletzt.
Am 24.02.15 griffen Aufständische einen Militärkonvoi in der zentralafghanischen Provinz Kapisa an.
Kämpfe zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften, bei denen teilweise auch Zivilisten zu Schaden kamen, gab es in der 28. Kalenderwoche 2015 in Takhar, Kunduz, Baghlan, Jawzjan, Zabul, Helmand, Kapisa, Logar, Ghazni, Paktia, Faryab und Nangarhar.
Weitere Kampfhandlungen gab es in der 34. Kalenderwoche 2015 in Kapisa, wo innerhalb eines Monats mindestens 30 Zivilisten getötet oder verletzt wurden.
Am 15.09.15 starben mindestens zwei Zivilisten bei einem Bombenanschlag auf einem Markt in der zentralafghanischen Provinz Kapisa.
Am 23.09.15 wurden in der Provinz Kapisa zwei Familienangehörige eines früheren Präsidentenberaters bei einem Anschlag verletzt.
Kämpfe und Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte gab es u. a. auch in Kapisa.
In der Provinz Kapisa konnte am 19.10.15 ein Angriff von rund 2.000 Taliban-Kämpfern auf den Distrikt Ala Sai abgewehrt werden.
In der zentralafghanischen Provinz Kapisa sollen nach Angaben vom 16.12.15 die Taliban mehrere Häuser von Mitgliedern der Afghan Local Police niedergebrannt haben.
In der 10. Kalenderwoche 2016 gab es Auseinandersetzungen u.a. in den Provinzen Nangarhar, Kunar, Ghazni, Helmand, Kunduz, Baghlan, Balkh, Kapisa, Herat.
Am 06.04.16 wurde gemeldet, dass Aufständische im Distrikt Nejrab, der zentralen Provinz Kapisa, in den letzten fünf Jahren 25 Personen wegen des Vorwurfs der Spionage hinrichteten.
Am 21.04.16 richteten Taliban in Kapisa einen Zivilisten wegen des Vorwurfs hin, für die afghanische Regierung zu spionieren.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 16.02.2015, 02.03.2015, 13.07.2015, 24.08.2015, 21.,28.09.2015, 05.,26.10.2015, 21.12.2015, 14.03.2016, 11., 25.04.2016)
Die Rekrutierung durch die Taliban erfolgt innerhalb lokaler Zellen. Dies können eine Madrassa, ein Mullah oder ein religiöses Netzwerk, ein lokaler Kommandant, ein Dorf oder ein Stamm sein. Es gibt Kämpfer innerhalb und außerhalb des harten Kerns. Bisher kamen Rekruten nicht in ihrer Heimatregion zum Einsatz. Nach Angaben aus lokalen Quellen ist diese Strategie jedoch im Wandel begriffen. Die Taliban bemühen sich vermehrt darum, lokale Gemeinschaften für sich zu gewinnen, und stationieren Kämpfer und Kommandeure daher in ihren Heimatregionen. Es besteht ein Unterschied zwischen der gemeinschaftsorientierten oder kollektiven Rekrutierung und der Rekrutierung von Einzelpersonen. Die Taliban haben sich zum Ziel gesetzt, ihre Anhänger vermehrt unter gut ausgebildeten Personen an Schulen und Universitäten großer Städte wie Kabul anzuwerben. Diese sollen sich um den Ausbau der Kommunikationsstrategien bemühen und der Organisation zu mehr Fachwissen und einer besseren medizinischen Versorgung verhelfen.
Wirtschaftliche Faktoren
Geld ist ein entscheidender Faktor für die Rekrutierung. In einem Land, in dem viele junge Männer keine Arbeit finden und Armut weit verbreitet ist, übt das Angebot einer bezahlten Tätigkeit eine große Anziehungskraft aus. Ein Taliban-Kämpfer kann in einem Monat oder sogar in nur einer Woche mehrere Hundert Dollar verdienen. Dies stellt jedoch keinen langfristigen Anreiz dar. Sozialisierung und Indoktrinierung sind für die Taliban von entscheidender Bedeutung, um in ihren Reihen für Beständigkeit zu sorgen. Neben direkten Zahlungen gibt es weitere wirtschaftliche Faktoren. Die Angst vor der Ausrottung des Opiumanbaus durch die Regierung oder die ausländischen Truppen ist ein Beispiel für einen wirtschaftlichen Beweggrund, die Aufständischen zu unterstützen. Ein weiteres Beispiel ist die Steuerbefreiung, die die Taliban Familien gewähren, die ihnen Kämpfer zur Verfügung stellen.
Persönliche Bedrohung, Einsatz von Gewalt und Zwang durch die Taliban
In der Vergangenheit ist es in Afghanistan zu Zwangsrekrutierungen gekommen. Aus Quellen geht hervor, dass in Helmand Rekrutierungen unter untermittelbarem Druck durchgeführt worden sind, und zwar in Marjah und in Lagern für Binnenvertriebene. Ferner liegen aus Kunduz, Kunar und Gebieten in Pakistan, die sich unter der Kontrolle afghanischer Aufständischer befinden, Berichte vor, wonach die Menschen Furcht vor Vergeltung haben, wenn sie sich der Rekrutierung widersetzen.
In zwei Quellen wird auf den Einsatz von Zwang oder Einschüchterung zu Rekrutierungszwecken in Urusgan verwiesen. 2008 hätten ausländische Taliban-Kommandeure Gewalt eingesetzt. In einer weiteren Quelle wird darauf verwiesen, dass die Taliban für Rekrutierungen innerhalb einiger Hazara-Gruppen zum Mittel der Einschüchterung gegriffen haben. Aus beiden Quellen geht jedoch hervor, dass dies selten oder lediglich in Ausnahmefällen vorgekommen ist. In anderen Quellen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den Provinzen Ghazni, Herat und Logar bei der Rekrutierung weder Gewalt noch Zwang ausgeübt worden sind. Aus Quellen zur allgemeinen Lage in Afghanistan geht in vielen Fällen hervor, dass Zwangsrekrutierungen selten vorkommen. Bisweilen wird auf Bereiche verwiesen, in denen dies anders ist: Flüchtlingscamps und Regionen, in denen der Einfluss der Taliban sehr ausgeprägt ist. In einem Fall wird berichtet, dass die Taliban in von ihnen kontrollierten Regionen Träger und medizinisches Personal unter Zwang rekrutiert haben. In einigen Quellen werden Argumente aufgeführt, die gegen eine Zwangsrekrutierung sprechen: Die Taliban wollen die Bevölkerung nicht gegen sich aufbringen und verfügen über eine ausreichende Zahl von Freiwilligen, so dass Zwang nicht notwendig ist.
Minderjährige und Selbstmordattentäter
Unterschiedliche Quellen berichten von der Rekrutierung Minderjähriger durch die Taliban, aber auch durch andere Akteure im Afghanistankonflikt. Auch von Zwangsrekrutierungen Minderjähriger wird berichtet. Sie sind besonders leicht in Gebieten zu rekrutieren, in denen es keine sozialen und staatlichen Schutzsysteme gibt, wie etwa an Orten, wo Flüchtlinge und Binnenvertriebene in Lagern leben. Die Taliban-Führung leugnet die Rekrutierung Minderjähriger, doch legt sie ein anderes Kriterium für die Bestimmung der Minderjährigkeit an. Die Aussagen eines Taliban-Kommandeurs in Pakistan und eines Kommandeurs der kanadischen Streitkräfte belegen möglicherweise, dass die Behauptungen der Taliban-Führung nicht der Wirklichkeit entsprechen. Quellen zufolge werden Minderjährige als Selbstmordattentäter rekrutiert. Die meisten nennen Madrassas als wichtigsten Ort für die Indoktrinierung und Ausbildung von Selbstmordattentätern. Dabei stimmen die meisten Quellen in der Auffassung überein, dass für einen Selbstmordanschlag eine überzeugte, indoktrinierte und ausgebildete Person notwendig ist. Einige Quellen schließen die Möglichkeit der Zwangsrekrutierung durch die Taliban für diesen Zweck aus. Unterschiedlichen Quellen zufolge findet die Rekrutierung von Minderjährigen und Selbstmordattentätern durch die Taliban hauptsächlich im Grenzgebiet statt: im Süden und Südosten Afghanistans sowie in Madrassas und Flüchtlingslagern im Nordwesten Pakistans.
Schlussfolgerung- Rekrutierung im Allgemeinen
Aus zwei Quellen geht explizit hervor, dass die Rekrutierung durch die Taliban innerhalb der lokalen Zellen erfolgt. Diese Feststellung wird durch historische Entwicklungen und die vorliegenden Informationen zu Kommandeuren, Stämmen und Geistlichen belegt. Ferner werden in einigen Quellen Elemente oder Entwicklungen genannt, die indirekt als Bestätigung dieses Grundsatzes betrachtet werden können. Die Anwerbung einzelner Kämpfer erfolgt in der Regel vor Ort und innerhalb der bestehenden sozialen Strukturen: i) der Kommandeur auf der untersten Ebene der militärischen Organisation (der "Front"), der eigenständig Kämpfer anwirbt und ersetzt - seine personellen Reserven findet er innerhalb seines Einflussbereichs, d.
h. beispielsweise innerhalb eines Qawms, eines Stamms oder eines Dorfes; ii) die Stammes- oder Qawm-Führer, die über die Positionierung der Familien und die Rekrutierung entscheiden; iii) der Mullah, die Moschee und die Madrassa, die in die Rekrutierung eingebunden werden.
Schlussfolgerung - Zwangsrekrutierung
Zwangsrekrutierungen durch Militärkommandeure, Führungspersönlichkeiten oder Kämpfer der Taliban (d. h. Fälle, in denen Einzelpersonen oder ihre Familien direkt angesprochen und zur Teilnahme gezwungen werden, weil ihnen im Falle der Weigerung Vergeltung oder Gewaltanwendung angedroht werden) sind als Ausnahmen zu betrachten. Darauf weisen zahlreiche verlässliche Quellen ausdrücklich hin und belegen diese These mit plausiblen Argumenten. Beispiele für diese Ausnahmefälle gibt es nach vorliegenden Informationen in Helmand, Kunduz, Kunar, Regionen in Pakistan und in Urusgan. Häufig werden auch die Gebiete genannt, in denen diese Ausnahmefälle auftreten: in Regionen unter ausgeprägtem Einfluss oder vollständiger Kontrolle der Taliban und in Bereichen, in denen soziale und staatliche Schutzstrukturen nicht funktionieren, wie in Flüchtlingslagern und Lagern für Binnenvertriebene.
(EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan, Rekrutierungsstrategien der Taliban, vom Juli 2012)
2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers basieren auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben, von denen auch schon das BFA ausging.
2.1.2. Die Negativfeststellung zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers fußt auf folgenden Erwägungen:
Der vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterlassene Eindruck verdeutlicht, dass die von ihm angegebenen Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen. So konnte er nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er in der Verhandlung zuerst angegeben hat, bis auf XXXX seien alle seine Geschwister bei dem Bombenanschlag des Wohnhauses ums Leben gekommen, dann aber vorgebracht hat, sein Bruder XXXX habe sich den Taliban angeschlossen und er (der Beschwerdeführer) habe keine Nachricht von ihm. Auch steht die Aussage des Beschwerdeführers bei seiner Befragung vor dem Bundesasylamt am 07.02.2013, er habe von XXXX vom Tod der Eltern erfahren, als er unterwegs nach Europa gewesen sei, im Widerspruch zu seinem Vorbringen bei der Einvernahme am 31.01.2013, wonach er insofern neue Fluchtgründe habe, als er vor ca. 25 Tagen von XXXX erfahren habe, dass seine Eltern getötet worden seien. Weiters brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor, gemeinsam mit XXXX vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden zu sein; bei seiner Einvernahme am 19.11.2012 hatte er hingegen angegeben, die Taliban hätten XXXX mitgenommen, während er selbst im Iran gewesen sei. Überdies weist das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage, wann er das letzte Mal Kontakt zu seinem Bruder XXXX gehabt habe, Unstimmigkeiten auf, wobei der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angab, er habe nie gesagt, dass er, wenn er anrufe, mit XXXX nicht richtig sprechen könne, weil dort Krieg sei (obwohl er die betreffende Niederschrift mit seiner Unterschrift als richtig bestätigte), ebenfalls für die Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens spricht. Schließlich widersprach sich der Beschwerdeführer auch insofern, als er in der mündlichen Verhandlung angab, Taliban und Polizei seien, nachdem er aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden sei, zu ihnen nach Hause gekommen, während er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.11.2012 vorgebracht hatte, in dieser Zeit seien nur die Taliban gekommen.
Aufgrund dieser - nicht bloß unerheblichen - Widersprüche, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Fluchtvorbringen insgesamt nicht den Tatsachen entspricht.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibiliät ihrer Aussagen, die auch die Verfahrensparteien nicht entkräften konnten, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Im Übrigen sind die Verfahrensparteien diesen Sachverhaltsannahmen, die ihnen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt wurden, nicht konkret entgegengetreten.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.2.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Wie unter Punkt 2.1. dargestellt, hat sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als tatsachenwidrig erwiesen. Überdies wurde nicht vorgebracht, dass der - (wie oben festgestellt) der paschtunischen Mehrheitsbevölkerung angehörende und sich zum sunnitschen Glauben bekennende - Beschwerdeführer in Afghanistan bereits aufgrund allgemeiner Merkmale wie Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionsbekenntnis verfolgt würde.
3.2.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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