BVwG W168 2130493-1

W168 2130493-1Tribunal Administrativo Federal26 de jul. de 2016

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Regest

Ermittlungspflicht, Familienverfahren, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Überstellungsrisiko, Zwangsprostitution

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BVwG W168 2130493-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W168.2130493.1.01

Spruch

W168 2130493-1/4E

W168 2130495-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden von

1. ) XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , StA: Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. 06. 2016, FZ: 1103396201 / 160129704

2. ) XXXX , geb. XXXX , StA: Nigeria, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. 06. 2016, FZ: 1114844706 / 160673386

beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA - VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 26.01.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab hierzu die oben angeführten Personalien an.

Die am gleichen Tag durchgeführten EURODAC - Abfrage ergab hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin einen Kategorie 1 Treffer aus Italien mit Datum 10.08.2015.

Aufgrund der vorliegenden Informationen zum Reiseweg und des vorliegenden Eurodac Treffers von Italien wurde ein Wiederaufnahmeverfahren mit Italien eingeleitet.

Italien stimmte mit schriftlicher Erklärung vom 21.03.2013 daraufhin gem. Art. 18 Abs. 1 (b) der Wiederaufnahme der Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich zu.

Am XXXX wurde der Sohn der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, in Österreich geboren. Die Erstbeschwerdeführerin stellte als gesetzliche Vertreterin für diesen am 13.05.2016 einen Antrag auf Internationalen Schutz. Mit Schreiben vom 19.05.2016 erfolgte eine schriftliche Mitteilung des BFA an die italienischen Asylbehörde, dass die Zuständigkeit Italiens für die Führung ihres Asylantrages gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III VO gegeben ist.

Mit dem angefochtenen Bescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde I. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers wurde I. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Hinsichtlich des Erst, als auch des Zweit-beschwerdeführers wurde II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass aus den vorgelegten auch medizinischen Unterlagen keine gem. Art. 3 EMRK relevanten gesundheitlichen Erkrankungen ersichtlich würden, die eine Überstellung unzulässig erscheinen lassen würden. Eine gemeinsame Überstellung der Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Kind, dem Zweitbeschwerdeführer, nach Italien würde ebenso keine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten.

Die Beschwerdeführer bekämpften die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde. Hierin wurde insbesondere zusammenfassend ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer aufgrund eines Leistenbruches (Nabelhernie) in medizinischer Behandlung stehe und bereits eine Operation angesetzt war, die jedoch aufgrund unspezifischer Herzgeräusche und einer Sichelzellenanämieuntersuchung verschoben wurde. Die Erstbeschwerdeführerin wäre von Zwangsprostitution in Italien betroffen gewesen. Sie wäre ein Opfer von Menschenhandel. Das BFA hätte sich nicht mit diesem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und hätte in diesem Verfahren keine Einzelfallzusicherung der Versorgung, insbesondere auch nicht hinsichtlich des Neugeborenen vorgenommen. Bei dem vorgelegten "Circular Letter" der italienischen Behörden würde es sich um keine Einzelfallzusicherung handeln und dieser würde den diesbezüglichen Anforderungen des EGMR jedenfalls nicht genügen. Die Einholung von Einzelfallzusicherungen hinsichtlich der Unterbringung und Versorgung, insbesondere für ein neu geborenes Kind, wären in den gegenständlichen Verfahren erforderlich gewesen. Das BFA hätte zudem auf mangelhafte Länderfeststellungen zurückgegriffen indem diese keine Ausführungen hinsichtlich eines effektiven staatlichen Schutzes von Personen in Italien beinhaltet, die angeben Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. Hinsichtlich der Versorgung wäre auszuführen, dass in Italien eine mangelhafte Aufnahmesituation für Asylwerber bestehen würde. Dieserart Tatsachen würden sich jedoch nicht in den gegenständlichen Bescheiden widerspiegeln. Gegenständlicher Beschwerde wurden medizinische Unterlagen hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers beigefügt. Abschließend wurde ausgeführt, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien Art. 2 und Art. 3 EMRK verletzen würde. Ein Selbsteintritt gem. Art. 17 Dublin III - VO sei in gegenständlichen Verfahren von Nöten. Es wären daher die Anträge auf Behebung der gegenständlichen Bescheide und Zulassung der Verfahren in Österreich, in eventu auf Zurückverweisung der Verfahren zur neuerlichen Durchführung von Verfahren an das BFA, auf Feststellung der Unzulässigkeit der Außerlandesbringung, sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 26.01.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, bzw. stellte diese als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz für ihren am XXXX in Österreich nachgeborenen Sohn.

Aufgrund des vorliegenden Eurodac -Treffers wurde ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet.

Italien stimmte hinsichtlich der Mutter der Wiederaufnahme gem. Art. 18 1 b Dublin III VO ausdrücklich zu, bzw. wurde über die Geburt des Kindes durch das BFA mit Schreiben vom 19.05.20116 gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III VO informiert.

Mit dem angefochtenen Bescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde I. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers wurde I. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Hinsichtlich des Erst, als auch des Zweit-beschwerdeführers wurde II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Italien zulässig sei.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um eine allein erziehende Mutter die angegeben hat in Italien Opfer von Zwangsprostitution geworden zu sein mitsamt ihrem in Österreich nachgeborenen Kind.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Zuständigkeit von Italien ergeben sich insbesondere aus der vorliegenden EURODAC - Treffermeldung, den Angaben der beschwerdeführenden Partei, als auch der hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin erfolgten Zustimmung Italiens gem. Art. 18 Abs. 1 (b) Dublin III VO.

Die weiteren festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Auf gegenständliche Verfahren angewandt ist in concreto auszuführen:

Die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes sind auf Basis eines notwendig ergänzungsbedürftigen Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt zunächst die Zuständigkeit Italiens ergibt.

Das BVwG geht jedoch davon aus, dass aufgrund des Vorbringens und der in diesem Verfahren angeführten Ausführungen hinsichtlich Italiens in den konkreten Einzelfällen ergänzende Abklärungen erforderlich sind, um die Zulässigkeit der Überstellung der Beschwerdeführer beurteilen zu können.

Dies aus folgenden Erwägungen:

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um eine allein stehende Mutter mit ihrem neugeborenen Sohn.

Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 4.11.2014, Case of TARAKHEL v SWITZERLAND, festgestellt hat, stellt es eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte dar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat vor einer Rücküberstellung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien keine Einzelfallzusicherung eingeholt hat, die Familie bei Rückkehr nicht zu trennen und für eine dem Alter der Kinder entsprechende Unterbringung zu sorgen.

Diese Überlegungen betreffend die Behandlung von vulnerablen Personen im Allgemeinen wird in casu auch für eine alleinstehende Frau gelten, die ein wenige Monate altes Kind hat und ergänzend angegeben hat, in Italien Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden zu sein. In solcherart Fällen wird für eine allein erziehende Mutter und ihr Neugeborenes für eine entsprechend adäquate Unterbringung Vorsorge zu treffen sein.

Gegenständlich wurde es von der Behörde zunächst unterlassen sich konkret und auf den Einzelfall bezogen mit den Ausführungen befasst zu haben, Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden zu sein. Auch diesbezüglich wird die Behörde konkret auf das Vorbringen bezogene Abklärungen vorzunehmen haben.

Auch hat das BFA sich nicht hinreichend mit der Frage beschäftigt, ob die Beschwerdeführer tatsächlich lückenlos eine für ihre Bedürfnisse geeignete dauerhafte Unterbringung und Versorgung in Italien erhalten würden. So werden im den gegenständlichen Verfahren konkrete Abklärungen erforderlich sein, die sich mit der Unterbringung und Versorgung von allein stehenden Frauen mit ihren neugeborenen Kindern beschäftigen.

Das italienische Innenministerium hat mit Schreiben vom 08.06.2015 generell zugesichert, dass vulnerable Personen, insbesondere Familien mit minderjährigen Kindern, jedenfalls entsprechend untergebracht und versorgt würden. Seitens des BFA wird hierzu festgehalten, dass eine weitere Zusicherung im Einzelfall daher nicht mehr notwendig wäre. Abweichende Erfahrungen sind derzeit auch nicht amtsbekannt.

Hierzu darf ergänzend auf ein aktuelles Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 30.06.2016, E 449-450/2016-13 u.a., verwiesen werden, aus welchem hervorgeht, dass die in diesem Verfahren verwendeten Unterbringungs-Zusicherungen (insb. jene im Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 08.06.2015) in Bezug auf Italien (für Vulnerable) aus Sicht des VfGH nicht ausreichend/zu allgemein gehalten seien.

Auch ist in casu festzuhalten, dass die italienischen Behörden zwar seitens des BFA über die Geburt des Kindes informiert wurden, jedoch bis zum heutigen Tag keine auf das Neugeborene konkret bezogene Antwort Italiens eingelangt ist.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673; 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120) ist in diesen Verfahren aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen Beschwerdeführer zu erfolgen hat.

Das BFA wird sich daher in den gegenständlichen Einzelfällen im fortgesetzten Verfahren zunächst umfassender mit den oben angeführten Punkten zu beschäftigen haben und sich insbesondere mit der Frage des konkreten Besehens eines lückenlosen Zuganges bzw. der gesicherten Übernahme in für sie geeignete und adäquate Versorgungseinrichtungen auseinandersetzen müssen. Ebenso wird sich das BFA mit dem konkreten Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin sie sei Opfer von Menschenhandel geworden, sowie mit der Frage des gegenwärtigen Gesundheitszustandes des Neugeborenen vertiefend auseinanderzusetzen haben und diesbezüglich werden konkret auf die gegenständliche Verfahren bezogene Abklärungen und Ausführungen vorzunehmen sein.

Erst nach Nachholung dieser erforderlichen Ermittlungen durch die Verwaltungsbehörde kann seitens der gerichtlichen Überprüfungsinstanz beurteilt werden, ob die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK in den gegenständlichen Verfahren führen würde.

Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gem. §21 Abs. 3 BFA-VG 2. Satz zwingend vorzugehen war.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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