BVwG W140 2130280-1

W140 2130280-1Tribunal Administrativo Federal26 de jul. de 2016

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Regest

Eingabengebühr, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Untertauchen,<br/>Zurückweisung

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BVwG W140 2130280-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W140.2130280.1.00

Spruch

W140 2130280-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2016, Zl. 624996510-160977241 (SIM) und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF abgewiesen.

V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 Euro wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG idgF iVm § 1 VwG-AufwErsV idgF zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 13.07.2016 um 14:55 Uhr wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer (BF) am 13.07.2016 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"Ich werde befragt, ob ich den Dolmetscher gut verstehe und ob ich gesund und Einvernahme fähig bin. Ich gebe an, dass ich den Dolmetscher gut verstehe und es mir nicht so gut.

Was haben Sie?

Ich bin sehr nervös.

Mir wird zur folgendes zur Kenntnis gebracht:

  • Mein Asylverfahren wurde am 11.11.2013 in II. Instanz hinsichtlich §§ 3,8 AsylG rechtskräftig negativ entschieden und eine Ausweisung gegen mich erlassen.

  • Ich bin meiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen und halte mich daher seit 12.11.2013 illegal im Bundesgebiet auf.

  • Am 11.01.2016 wurde mein Antrag auf Duldung rechtskräftig in I. Instanz abgewiesen.

  • Gegen mich wurde am 16.06.2016 ein Festnahmeauftrag zur Abschiebung erlassen.

  • Am 11.07.2016 wurde ich festgenommen und in das PAZ/HG überstellt. Mir wurde nachweislich die Information über die bevorstehende Abschiebung ausgefolgt. Meine Abschiebung wäre für den 13.07.2016 um 14:45 Uhr vorgesehen gewesen, jedoch habe ich dies verweigert. Ich wurde daher in das PAZ/HG rücküberstellt.

F:-Stimmt das soweit?

A:-Ich habe die Information unterschrieben, jedoch konnte ich diese nicht lesen.

Ich möchte nicht nach Algerien zurück. Ich habe große Probleme in Algerien.

F:-Bis auf das, dass Sie nervös sind, sind Sie gesund?

A:-Ich habe jetzt Magenschmerzen. Sonst bin ich gesund.

Zu meinen persönlichen Daten gebe ich an:

Ich wurde am 24.05.1982 in XXXX/ALGERIEN geboren.

Ich bin 6 Jahr in eine algerische Grundschule gegangen und habe anschließend als Hilfs arbeiter gearbeitet. Diverse Gelegenheitsarbeiten und hatte eine psychische Erkrankung, wobei ich immer nervös war und zu schwitzen begann. Die Namen meiner Eltern lauten XXXX (Vater) und XXXX (Mutter).

Ich gehe keiner legalen Beschäftigung nach und lebe von der Grundversorgung.

Zu meinen familiären Verhältnissen gebe ich an:

Meine Eltern, 2 Brüder und 3 Schwestern befinden sich im Heimatland.

In Österreich habe ich keine Familienmitglieder und auch keine Verwandte.

Mir wird erklärt, dass ich zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen werde.

Ich werde zum ehest möglichen Termin in mein Heimatland abgeschoben. Die Abschiebung wird in Begleitung durchgeführt, damit die Durchführung sichergestellt wird.

Ich möchte nicht zurück. Ich habe ein Problem in Algerien.

Das wurde bereits in Ihren Asylverfahren beurteilt.

Das sind neue Gründe, welche ich vorher nicht bekannt gegeben habe. Mein Bruder will mich dort umbringen. Ich würde freiwillig ausreisen, jedoch nicht nach Algerien. Sie können mich überall abschieben, nur nicht nach Algerien.

Mir wird zur Kenntnis gebracht, sollte ich einen Asylantrag stellen wollen, dann verbleibe ich zur Sicherung des Verfahrens trotzdem in Schubhaft, da es sich um einen Folgeantrag handelt. Die Wahrscheinlichkeit ist daher nicht sehr groß, dass dieser Antrag neagtiv entschieden wird. Ich werde daher befragt, ob meine Angaben einen Asylantrag darstellen?

Das heißt, ich kann einen Asylantrag stellen?

Ja, das dürfen Sie.

Wie lange muss ich dann hier bleiben?

Mir wird erklärt: Wenn ich einen Asylantrag stelle, verbleibe ich trotzdem in Schubhaft. Es wird mit mir eine Asyleinvernahme durchgeführt und beurteilt, ob ein Verfahren zu führen ist bzw. ob mir die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Sollte dies der Fall sein, wird mein Asylverfahren durchgeführt. Wird mein Antrag abgewiesen, oder die aufschiebende Wirkung aberkannt, werde ich trotzdem zu ehest möglichen Termin in mein Heimatland abgeschoben.

Wann könnte eine Einvernahme stattfinden?

Sobald die Asylreferenten einen Termin frei haben.

Ich möchte um Asyl ansuchen.

Ich bin zwar behördlich gemeldet, jedoch ist mir ab jetzt bekannt, dass die ha. Behörde für mich ein Heimreisezertifikat besitzt und mich in mein Heimatland abschieben wird.

Es ist daher eine Fluchtgefahr gegeben, da ich bis dato meiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen bin.

Ich habe mir auch kein Reisedokument bei der Botschaft organisiert, obwohl dies möglich gewesen wäre, da auch die ha. Behörde ein Heimreisezertifikat bekommen hat.

Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass ich meine Abschiebung verhindern wollte, indem ich kein Reisedokument vorgelegt habe.

Es ist daher davon auszugehen, dass ich bei einer Entlassung untertauchen werde.

Auch die Erlassung eines gelinderen Mittels ist nicht möglich, da aufgrund meines bisherigen Verhalten und dem vorliegenden Sachverhalts nicht davon auszugehen ist, dass ich meiner Meldeverpflichtung bei der zuständigen Polizei nachkommen werde.

Ich bin bereit das Land zu verlassen, z.B. nach Italien oder Frankreich zur reisen, aber bitte nicht nach Algerien, dort hätte ich keine Zukunft.

Nach Italien oder Frankreich kann ich auch nicht reisen, da Österreich für mein Asylverfahren zuständig ist und ich würde im Falle eines Aufgriffs, wieder gem. Dublin-Verordnung nach Österreich überstellt. Die Ausreise in einen Drittstaat hätte ich seit 2 Jahren gehabt, jedoch habe ich dies nicht genutzt.

Das ich jetzt freiwillig ausreisen würde, wird von der ha. Behörde kein Glauben geschenkt.

Die Erlassung der Schubhaft wird als notwendig und zulässig angesehen.

Ich wusste nicht, dass eine Abschiebung nach Algerien möglich ist.

Mir wird mitgeteilt, dass ich nur nicht abgeschoben wurde, weil keine Reisedokument vorhanden war.

Einige Bekannte von mir haben einen Landesverweis bekommen und sind nach Frankreich weitergereist. Ich wusste nicht, dass Leute nach Algerien abgeschoben wurden.

Mir wird erklärt, dass ich in meiner Stellungnahme dies sogar selbst angegeben habe. Sie soll daher bei der Wahrheit bleiben.

Ich habe Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung.

Sollte während der Einvernahme die zuständige Rechtsberatung zugewiesen werden, so wird mir dies mit einer Verfahrensanordnung zur Kenntnis gebracht. Sollte keine zeitgerechte Zuweisung erfolgen, so wird die Verfahrensanordnung später ausgefolgt.

Ich war vor eine paar Tagen bei der Diakonie und wollte einen Asylantrag stellen. Diese haben mir gesagt, dass ich noch warten soll.

Mir wird erklärt, dass bis dato kein Asylantrag gestellt wurde. Erst heute, im Zuge der Einvernahme.

Welche Gründe führen Sie an? Bitte um kurze Darstellung!

Ich habe meine Schwester und meinen Bruder vergewaltigt und dieser Bruder will mich jetzt umbringen. Deshalb möchte ich jetzt um Asyl ansuchen.

Ich werde befragt, wann ich dies gemacht habe?

Im Jahr 2000 bis 2010 habe ich dies gemacht. Mein Bruder ist jünger und die Schwester ist 3 Jahre älter als ich.

Ich werde im Anschluss an die Einvernahme in das PAZ/HG rücküberstellt und verbleibe bis zur Abschiebung und Asylverfahren in Schubhaft.

F:-Haben Sie noch Fragen, bzw. ist Ihnen noch etwas unklar?

A:-Ich kann nicht nach Algerien zurück. Hätte mich mein Bruder nicht bedroht, hätte ich das Land auch nicht verlassen.

F:-Das heißt, Ihr Bruder hat Sie damals schon bedroht?

A:-Damals hat mich mein Bruder bedroht und ich bin dadurch nach Algier gereist. Ich bin dann über Griechenland nach Österreich gereist. Hätte ich nichts zu befürchten, würde ich zurückreisen. Ich habe beide sehr oft vergewaltigt, mehr meinen Bruder als meine Schwester."

2. Mit dem am 19.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 18.07.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.

In der Beschwerde wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen, dem BF die Eingabegebühr zu ersetzen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie ein medizinisches Fachgutachten durch einen Facharzt für Psychiatrie zur Frage der Haftfähigkeit des BF einzuholen.

In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt:

"II. Sachverhalt und Verfahrensgang

Das Asylverfahren des BF wurde am 11.11.2013 in zweiter Instanz hinsichtlich §§ 3, 8 AsylG rechtskräftig negativ entschieden und eine Ausweisung gegen den BF erlassen. Der BF war seitdem durchgehend im Flüchtlingshaus Neu Albern für Männer in XXXX, aufhältig und ordnungsgemäß gemeldet.

Der BF befindet sich seit dem 25.09.2013 im Sozialpsychiatrischen Ambulatorium Mariahilf (SPA 6) aufgrund einer rezidivierend depressiven Störung, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Panikstörung sowie einer dissoziativen Störung mit Depersonalisations- und Derealiationsgefühlen in ambulanter fachärztlich psychiatrischer Betreuung. Darüber hinaus besucht der BF eine Psychotherapie beim Verein Hemayat. Der BF leidet nachweislich an Ein- und Durchschlafstörungen, quälenden unkontrollierbaren Gedankenkreisen, Zwangsgedanken, Unruhe, starker Anspannung, Konzentrationsschwierigkeiten, Kopfschmerzen und depressiver Symptomatik.

Beweis: Fachärztlicher Befundbericht des SPA 6 vom 25.02.2015 Fachärztlicher Befundbericht des SPA 6 vom 28.09.2015 Kunsttherapeutische Stellungnahme Verein Hemayat vom 19.10.2015

Am 16.06.2016 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag zur Abschiebung erlassen. Am 11.07.2016 wurde der BF in seiner Flüchtlingsunterkunft in XXXX, festgenommen und ins PAZ Hernalser Gürtel gebracht, wo die Abschiebung des BF für den 13.07.2016 um 14:45 gesichert werden sollte. Da der BF die Abschiebung am 13.07.2016 verweigerte, wurde er in das PAZ Hernalser Gürtel rücküberstellt und über ihn die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am Ende der Einvernahme vom 13.07.2016 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 14.07.2016 wurde der BF vom BFA niederschriftlich zu diesem Antrag einvernommen.

III. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft

1. Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft

a. Kein Sicherungsbedarf

Art 1 Abs 3 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) sieht vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. Bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des § 76 FPG im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist. Zwar ist Schubhaft im Regelfall mit Mandatsbescheid, folglich ohne ordentliches Ermittlungsverfahren, anzuordnen, dies entbindet die belangte Behörde jedoch nicht von jeglicher Ermittlungstätigkeit. In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft besteht jedenfalls die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Schubhaft darf nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239).

Im konkreten Fall steht die Anhaltung des BF im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Es bestand keine Notwendigkeit, Schubhaft über den BF zu verhängen, wie nachfolgend dargelegt wird;

Die belangte Behörde begründet das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes im gegenständlichen Fall damit, dass der BF sich bisher unkooperativ verhielt, indem er sich kein Reisedokument bei der algerischen Botschaft organisiert, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, und er am 13.07.2016 die Abschiebung nach Algerien verweigerte.

Diese Vorhalte sind nicht ausreichend um einen Sicherungsbedarf im Fall des BF zu begründen. Der BF hat aus Angst vor Verfolgung durch seinen Bruder und wegen seines schlechten psychischen Gesundheitszustandes die Abschiebung verweigert. Wie aus den beigefügten Unterlagen hervorgeht, leidet der BF an einer rezidivierend depressiven Störung, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Panikstörung sowie einer dissoziativen Störung mit Depersonalisations- und Derealiationsgefühlen. Darüber hinaus leidet der BF auch an Ein- und Durchschlafstörungen, quälenden unkontrollierbaren Gedankenkreisen, Zwangsgedanken, Unruhe, starker Anspannung, Konzentrationsschwierigkeiten, Kopfschmerzen und depressiver Symptomatik. Der BF hat die Beamten bei seiner Festnahme am 11.07.2016 über seinen schlechten psychischen Gesundheitszustand informiert. So hat er diesen auch die mit dieser Beschwerde vorgelegten fachärztlichen Befundberichte gezeigt. Auch gegenüber dem Behördenreferenten ADir. Schalko hat der BF bei seiner Einvernahme vom 13.07.2016 angegeben, dass er an einer psychischen Erkrankung leidet (Bescheid, S. 2).

Die belangte Behörde hätte den Gesundheitszustand des BF im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, im Zeitpunkt der Anordnung von Schubhaft, einfließen lassen müssen. Die belangte Behörde hat dies im bekämpften Bescheid vollständig unterlassen.

Anders als im Rahmen der Strafhaft ist für den BF ein genaues Ende der Schubhaft nicht absehbar. Dies bedeutet für den BF, aufgrund seines Krankheitsbildes, eine überdurchschnittliche psychische Belastung, weshalb eine maßgebliche Verschlechterung seines Krankheitsbildes durch die Anhaltung in Schubhaft zu erwarten ist.

Daraus folgt, dass zum einen die Haftfähigkeit des BF ernsthaft in Zweifel zu ziehen ist, zum anderen hätte vor allem der psychische Gesundheitszustand des BF - selbst bei Bestehen der Haftfähigkeit - auch im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung einzufließen gehabt.

Dies ist auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen, demnach kann die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass anstelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG ausreichend ist (VwGH 08.07.2009, 2008/21/0404; 29.04.2008, 2006/21/0127 mit Verweis auf 15.12.2000, 98/02/0155).

Hätte die belangte Behörde den psychischen Gesundheitszustand und die eben zitierte Judikatur des VwGH entsprechend berücksichtigt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass die Anhaltung des BF, im Hinblick auf dessen persönlichem Interesse an seiner Gesundheit außer Verhältnis steht. Die Schubhaftverhängung und die weitere Anhaltung in Schubhaft sind auch daher rechtswidrig.

Aufgrund des sichtbar schlechten psychischen Gesundheitszustandes des BF wird die Haftfähigkeit des BF ausdrücklich bezweifelt und die Einholung eines medizinischen Fachgutachtens durch einen Facharzt für Psychiatrie zur Haftfähigkeit des BF beantragt. Darüber hinaus möge das BVwG den BF persönlich in Augenschein nehmen, um sich ein Bild von dessen Auftreten und Gesundheitszustand zu machen.

Anders als von der belangten Behörde angenommen, hat sich der BF im Bundesgebiet durchaus kooperativ verhalten. So wandte er sich umgehend nach seiner Einreise nach Österreich aus eigenem an die österreichischen Behörden, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Nachdem der BF im Flüchtlingshaus Neu-Albern untergebracht wurde, wohnte er dort bis zum Tag seiner Festnahme. Der BF war somit jederzeit für etwaige Verfahrenshandlungen greifbar oder erreichbar und hat bis zu seiner Festnahme keinerlei Verhalten an den Tag gelegt, das auf einen Sicherungsbedarf schließen lässt.

Der BF ist zwar seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen, er ging jedoch davon aus, dass die algerische Botschaft kein Heimreisezertifikat ausstellen würde. Hätte der BF gewusst, dass ein Heimreisezertifikat für ihn ausgestellt würde, so wäre er bereits früher freiwillig in einen Drittstaat ausgereist. Die Tatsache, dass der BF nunmehr in Kenntnis des erlangten Heimreisezertifikates ist, spricht jedoch noch nicht für eine erhöhte Gefahr des Untertauchens, im Gegenteil würde sich der BF nun dazu bereit erklären, in einen Drittstaat auszureisen. Dies hat der BF auch in seiner Einvernahme vom 13.07.2016 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht: "Ich würde freiwillig ausreisen, jedoch nicht nach Algerien. Sie können mich überall abschieben, nur nicht nach Algerien." (Bescheid, S. 3).

b. Nichtanwendung des gelinderen Mittels

Selbst wenn man davon ausgeht, dass hinsichtlich des BF ein Sicherungsbedarf besteht, hätte anstelle der Schubhaft das gelindere Mittel gem § 77 FPG vorrangig angewendet werden müssen, da eine ultima ratio-Situation nicht vorliegt. Gemäß § 77 Abs 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 FPG genannten Gründe, gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft auch durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann."

3. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF im PAZ Hernals Wien in Schubhaft befinde.

4. Die Verwaltungsbehörde führte im Bescheid unter anderem aus:

"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie waren bis dato Ihrer Ausreise nicht nachgekommen und haben heute Ihre bevorstehende Abschiebung verweigert. Sie haben bis dato keine Anstrengungen unternommen, eine Identitätsdokument zu besorgen, da Sie wussten, dass eine Abschiebung nur mittels Reisedokument möglich ist. Da die ha. Behörde jetzt aber eine Heimreisezertifikat für Sie bekommen hat und dies Ihnen bekannt ist, gibt es keinen Grund, warum Sie nicht abgeschoben werden können. Sie haben zwar einen Folgeantrag eingebracht, über den noch entschieden werden muss, jedoch ist Ihnen bekannt, dass bei einer negativen Entscheidung die Abschiebung bevorsteht. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie bei einer Entlassung oder Erlassung eines gelinderen Mittels unverzüglich untertauchen werden. Es besteht daher eine erhöhtes Risiko das Untertauchens.

Es besteht daher die Gefahr, dass Sie bei einer Entlassung unerlaubt Unterkunft nehmen und Ihren weiteren Aufenthalt im Verborgen fortsetzen werden, Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen und daher für die Behörden nicht greifbar sind. Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig. Sie haben sind Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Ihnen musste daher wussten gewesen sein, welche Folgen Ihr Handeln nach sich ziehen wird, wenn die ha. Behörde ein Heimreisezertifikat für Sie bekommt. Sie haben auch jetzt durch Ihre Verweigerung und der Stellung des Folgeantrages alles versucht, um Ihre Abschiebung zu verhindern. Die Schubhaft ist somit als verhältnismäßig anzusehen.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Im Falle einer Entlassung ist sehr stark davon auszugehen, dass Sie untertauchen, wodurch Sie für die ha. Behörde nicht greifbar sind. Da Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind, obwohl Ihnen die freiwillige Ausreise ermöglicht wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sie nicht untertauchen. Es liegt daher ein berechtigter Verdacht vor (Verweigerung der Abschiebung), dass Sie sich wieder der Ausreise entziehen werden. Sie haben auch mehrmals angegeben, dass Sie nicht ausreisewillig sind und auf keinen Fall nach Algerien zurückkehren werden.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Obwohl Sie wussten, dass Sie das Bundesgebiet verlassen müssen, haben Sie sich bewusst kein Reisedokument besorgt und auch keine Anstrengungen diesbezüglich unternommen, um Ihrer Ausreise bzw. Abschiebung zu ermöglichen. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie bei einer Entlassung Ihrer Ausreise wiederum nicht nachkommen, untertauchen und Ihren illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werden.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie bereits mehrmals dargelegt, ist sehr stark davon auszugehen, dass Sie bei einer Entlassung unverzüglich untertauchen werden. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass Sie der Meldeverpflichtung eines gelinderen Mittels nachkommen werden. Sie wissen, dass ein Heimreisezertifikat für Sie vorhanden ist. Sollte daher Ihr Folgeantrag abgewiesen werden, steht einer Abschiebung nichts mehr im Wege. Da Sie angaben, keinesfalls nach Algerien zurückkehren zu wollen, werden Sie auch die Auflagen des gelinderen Mittels nicht erfüllen. Es kann daher nicht das Auslangen mit einem gelinderen Mittel gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt."

5. Das BFA erstattete am 19.07.2016 folgende Ergänzung zur Beschwerdevorlage:

"Aufgrund der eingebrachten Beschwerde erlaubt sich das BFA folgende Stellungnahme abzugeben:

Herr Aissaoui (BF) reiste am 17.03.2013 illegal nach Österreich ein. Am 19.03.2013 stellte der BF in der Aussenstelle Traiskirchen einen Asylantrag. Dieses Ansuchen wurde abgewiesen und mit einer Ausweisung verbunden. Es wurde durch den BF rechtzeitig eine Beschwerde erhoben. Zur Zahl B4 433.927-1/2013/5 E bestätigte der Asylgerichtshof am 05.11.2013 die erstinstanzliche Entscheidung. Die asylrechtliche Ausweisung erwuchs daher in Rechtskraft.

Am 28.05.2014 wurde der BF vorgeladen, da ein Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der asylrechtlichen Ausweisung eingeleitet wurde. Der BF erschien zu dieser Ladung und konnte die erforderliche Einvernahme und das entsprechende Ansuchen auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt werden.

Am 15.07.2014 wurde ein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte eingebracht. Am 14.09.2015 wurde eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Am 29.10.2015 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abgewiesen. Mit 04.11.2015 stellte der BVwG die Beschwerde gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Am 14.01.2016 wurde die Ausstellung eines HZ urgiert. Am 07.06.2016 wurde die ha. Behörde über die Identifizierung des BF informiert und konnte nun die Abschiebung nach Algerien organisiert werden. Am 14.06.2016 wurde eine Flugkarte für die Abschiebung nach Algier beantragt. Der Flug wurde für den 13.07.2016 um 14:45 Uhr gebucht. Am 16.06.2016 wurde die entsprechenden Schritte gesetzt, um die zeitgerechte Festnahme nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG zu veranlassen, so dass die Abschiebung am 13.07.2016 ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Laut Bericht der LPD NÖ verweigerte der BF am Flugtag die Mitwirkung an der Abschiebung und musste aufgrund des gesetzten Verhaltens die Abschiebung abgebrochen werden. Die Verweigerung erfolgte gegen 09:50 Uhr. Der BF wurde dem PAZ HG rückgestellt. Am 13.07.2016 um 13:00 Uhr erfolgte die niederschriftliche Einvernahme. Die Einvernahme ergab, dass der BF nicht bereit ist nach Algerien zurückzukehren und einen Asylantrag stellte. Diese Asylantragstellung wurde als Verhinderung eines weiteren Abschiebeversuches gewertet. Die weiteren Befragungen ergaben, dass zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden musste. Am 13.07.2016 um 14:55 Uhr wurde der Schubbescheid dem BF persönlich zugestellt. Am 14.07.2016 erfolgte die Erstbefragung durch Beamte der AFA 1.3. Am 17.07.2016 wurde eine Hungerstreikmeldung durch das PAZ HG übermittelt. Am 18.07.2016 übermittelte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Schubhaftbeschwerde eingebracht.

Am 19.07.2016 wurde ein amtsärztliches Gutachten bezüglich der weiteren Haftfähigkeit eingeholt. Das Verfahren gem. § 12 a AsylG ist bei der EAST OST anhängig. Der Beschwerde des BF muss folgendes entgegengehalten werden. Der BF sollte aufgrund einer asylrechtlichen Ausweisung Österreich verlassen und hat bezüglich der verpflichtenden Ausreise nichts unternommen. Nach erfolgter Identifizierung konnte ein HZ erlangt werden und wurde ein Abschiebetermin vereinbart. Aufgrund des Verhaltens des BF musste die Abschiebung unterbrochen werden. Der BF wurde niederschriftlich einvernommen und erklärte sich selbst als gesund. Es wurde durch den BF kein Hinweis auf die in der Beschwerde angeführten Behandlungen gemacht.

Bezüglich der angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen darf nunmehr auf den Auszug aus der Staatendokumentation des Länderberichts über Algerien bezugnehmend auf die medizinische Versorgung hingewiesen werden.

(...)

Aus ha. Sicht besteht kein Grund, dass der BF nicht in seine Heimat zurückkehren kann.

Entgegen den Ausführungen BF in der Beschwerde wurde im angefochtenen Schubbescheid ausführlich die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidung und die Nichtanwendbarkeit des gelinderen Mittels gewürdigt. Es muss auch angeführt werden, dass der BF selbst angab, dass der BF eine psychische Krankheit hatte. Überdies wird jede Person, welche in das PAZ eingeliefert wird, so schnell als möglich einer amtsärztlichen Untersuchung zugeführt und wird eine eventuell notwendige Einnahme von Medikamenten ermöglicht. Im konkreten Fall gab es keine Hinweise, dass der zuständige Amtsarzt des PAZ eine Haftfähigkeit in Frage stellen musste. Diesbezüglich wurde auch eine Anfrage an den sanitätspolizeilichen Dienst des PAZ HG gestellt. Die Antwort wird dieser Stellungnahme nachgereicht werden. Der BF ging davon aus, dass der Behörde es nicht gelingen wird, dass ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden würde und ist sich nunmehr bewusst, dass eine Abschiebung sehr wohl durchgeführt werden kann. Der bisherige Aufenthalt in einem amtsbekannten Heim für Asylwerber und die fehlende soziale Bindung zum Bundesgebiet wird im Fall einer Entlassung unweigerlich zum Untertauchen des Bf führen. Der BF hat kein Interesse sich der drohenden Abschiebung zu stellen und hat dies bereits durch sein Verhalten am 13.07.2016 nachgewiesen. Aufgrund der Angaben des BF , dass eine Weiterreise in ein anderes europäischen Land beabsichtigt ist, zeigt ebenfalls, dass nur ein Interesse im Vordergrund steht, sich einem behördlichen Zugriff zu entziehen und den illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen. Die illegale Ausreise in einen anderen Mitgliedstaat darf durch die Behörde nicht gefördert werden. Es bestehen weder familiäre noch berufliche Bindungen. Die Aussagen über die beabsichtigte Ausreise ist ein weiterer Nachweis, dass der gestellte Asylantrag nur zur Verhinderung eines weiteren Abschiebeversuches in Begleitung von besonders geschulten Organen der Exekutive gedient hat.

Aufgrund des bestehenden Sachverhaltes und des vorliegenden Heimreisezertifikates kann eine Abschiebung zeitnah erfolgen. Im Verfahren gem. § 12 a AsylG kann in diesem Fall der faktische Abschiebeschutz aberkannt werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich der drohenden Abschiebung nach Algerien zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist. Der Sicherungsbedarf war somit gegeben.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen, 2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."

6. Die Regionaldirektion Wien ersuchte am 19.07.2016 um ein amtsärztliches Gutachten, ob beim BF eine weitere Haftfähigkeit besteht. Im Rahmen der Schubhaftbeschwerde wäre auf eine psychische Erkrankung seit 2013 hingewiesen worden. Überdies bestehe seit dem 17.07.2016 den BF betreffend eine Hungerstreikmeldung. Am 19.07.2016 erstattete der Amtsarzt folgenden Befund/Gutachten betreffend die Haftfähigkeit des BF: "Bei o.g. Patienten besteht weiter Haftfähigkeit. HS Beginn am 170716, bei der heutigen Ko -2,3kg bei einem BMI von 27. Guter AZ und EZ. Laut psychiatrischer Begutachtung vom 180716 bestehen dzt bis auf Durchschlafstörungen keine psychopathologischen Probleme. Laufende medikamentöse Therapie."

Am 20.07.2016 wurde die Sanitätsstelle seitens des BVwG beauftragt, ein Fachgutachten betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erstellen. Am 21.07.2016 erstattete der Amtsarzt folgenden Befund/Gutachten betreffend die Haftfähigkeit des BF: "Bei o.g. Patienten besteht weiter Haftfähigkeit. HS Beginn am 17.07.16, bei der tgl. Ko -2,3kg bei einem BMI von 27. Guter AZ und EZ. HS Ende am 20.7.16. Laut psychiatrischer Begutachtung vom 18.07.2016 bestehen dzt bis auf Durchschlafstörungen keine psychopathologischen Probleme. Laufende medikamentöse Therapie. Laut psychiatrischer Begutachtung vom 21.7.2016: Pat. auch heute weiterhin psychopath. weitgehend unauffällig, im Sozialverhalten situativ angepasst, keine psychot. Zeichen, keine abnormen Stimmungsschwankungen dzt. feststellbar, Gedankenductus geordnet; weiterhin jedoch Durchschlafstörungen - Med. Wechsel von Nozinan auf Seroquel ret.; aus dzt. psych.FÄ Sicht bestehen keine Anzeichen für eine Haftunfähigkeit."

Mit Befund/Gutachten vom 25.07.2016 wurde die Haftfähigkeit des BF erneut bestätigt: "Herr XXXXist bei uns in laufender psychiatrischer Behandlung. Laut Psychiater momentan medikamentös gut eingestellt. Von allgemeinmedizinischer Sicht ist momentan auch eine Haftfähigkeit gegeben."

7. Mit E-Mail vom 19.07.2016 teilte das BFA mit, dass der BF am 13.07.2016 nach Algerien abgeschoben werden hätte sollen. Aufgrund der Weigerung des BF hätte die Abschiebung abgebrochen werden müssen. Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung hätte der BF einen Asylantrag gestellt. Ein Heimreisezertifikat wäre am 13.07.2016 ausgestellt worden und wäre für 30 Tage gültig. Eine Verlängerung bzw. Neuausstellung wäre möglich, da der BF als algerischer Staatsbürger eindeutig identifiziert worden wäre. Mit E-Mail vom 21.07.2016 übermittelte das BFA den mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Absatz 10 AsylG und § 62 Absatz 1 AVG, wonach der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben wurde. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurde kein faktischer Abschiebeschutz zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität XXXX, geb. XXXX, und ist Staatsangehöriger von Algerien. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste am 17.03.2013 illegal nach Österreich ein und brachte am 18.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Dagegen erhob der BF Beschwerde. Die Beschwerde wurde am 5. November 2013 gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) durch den Asylgerichtshof als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Der BF verweigerte eine Abschiebung nach Algerien am 13.07.2016. Er stellte in weiterer Folge einen Folgeantrag. Mit E-Mail vom 21.07.2016 übermittelte das BFA den mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Absatz 10 AsylG und § 62 Absatz 1 AVG, wonach der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben wurde. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurde kein faktischer Abschiebeschutz zuerkannt.

1.2. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 13.07.2016 (14:55 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird im PAZ Hernals Wien vollzogen.

1.3. Mit Befund/Gutachten des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums Hernalser Gürtel wurde am 19.07.2016 die Haftfähigkeit des BF bestätigt. Mit Befund/Gutachten vom 21.07.2016 sowie vom 25.07.2016 wurde die Haftfähigkeit des BF erneut bestätigt.

1.4. Der BF ist einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien nicht freiwillig nachgekommen. Der BF hätte am 13.07.2016 nach Algerien abgeschoben werden sollen. Aufgrund der Weigerung des BF musste die Abschiebung abgebrochen werden.

Im Zuge der Einvernahme am 13.07.2016 brachte der BF vor:

-Ich möchte nicht nach Algerien zurück. Ich habe große Probleme in Algerien.

(...)

Ich möchte nicht zurück. Ich habe ein Problem in Algerien.

Das wurde bereits in Ihren Asylverfahren beurteilt.

Das sind neue Gründe, welche ich vorher nicht bekannt gegeben habe. Mein Bruder will mich dort umbringen. Ich würde freiwillig ausreisen, jedoch nicht nach Algerien. Sie können mich überall abschieben, nur nicht nach Algerien.

(...)

Ich habe mir auch kein Reisedokument bei der Botschaft organisiert, obwohl dies möglich gewesen wäre, da auch die ha. Behörde ein Heimreisezertifikat bekommen hat.

(...)

Ich bin bereit das Land zu verlassen, z.B. nach Italien oder Frankreich zur reisen, aber bitte nicht nach Algerien, dort hätte ich keine Zukunft.

Aufgrund des Vorverhaltens des BF ist von Fluchtgefahr auszugehen.

1.5. Am 12.07.2016 wurde von der algerischen Botschaft in Wien ein "Laisser-Passer pour entrer en Algerie (Valable pour un seul voyage limite a 30 jours)" ausgestellt.

1.6. Am 15.07.2016 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die im Spruch genannte Rechtsvertretung, "mich im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren, zu vertreten

[...]".

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität XXXX, geb.XXXX, und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).

Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF beruht einerseits darauf, dass der BF nach Durchsetzbarkeit der Ausweisung einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht freiwillig nachgekommen ist.

Andererseits darauf, dass der BF in der Einvernahme am 13.07.2016 vorbrachte:

Ich möchte nicht zurück. Ich habe ein Problem in Algerien.

(...)

Ich habe mir auch kein Reisedokument bei der Botschaft organisiert, obwohl dies möglich gewesen wäre, da auch die ha. Behörde ein Heimreisezertifikat bekommen hat.

(...)

Ich bin bereit das Land zu verlassen, z.B. nach Italien oder Frankreich zur reisen, aber bitte nicht nach Algerien, dort hätte ich keine Zukunft.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten ist. Die Feststellung betreffend Heimreisezertifikat ergibt sich aus dem Schriftstück - Laisser-Passer - der algerischen Botschaft in Wien vom 12.07.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Es galt die Abschiebung des BF nach Algerien zu sichern, sodass die Behörde den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht einerseits auf § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stützte, andererseits auch die in Abs. 3 leg. cit normierte Fluchtgefahr (in ihrer Begründung) zur Anwendung brachte.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist (§ 76 Abs. 2 FPG).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste am 17.03.2013 illegal nach Österreich ein und brachte am 18.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Dagegen erhob der BF Beschwerde. Die Beschwerde wurde am 5. November 2013 gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) durch den Asylgerichtshof als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Der BF verweigerte eine Abschiebung nach Algerien am 13.07.2016. Er stellte in weiterer Folge einen Folgeantrag. Mit E-Mail vom 21.07.2016 übermittelte das BFA den mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Absatz 10 AsylG und § 62 Absatz 1 AVG, wonach der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben wurde. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Da in diesem Verfahren bis zum Entscheidungszeitpunkt kein faktischer Abschiebeschutz zuerkannt wurde, ist davon auszugehen, dass der Schubhaftzweck zum Entscheidungszeitpunkt verwirklichbar ist.

Folgendes Verhalten begründet Fluchtgefahr:

Die Sicherung der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF

  • Der BF reiste nach Durchsetzbarkeit seiner Ausweisung im Jahr 2013 nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Der BF bemühte sich nicht um die Ausstellung eines Reisedokumentes.

  • Der BF widersetzte sich seiner Abschiebung am 13.07.2016.

  • Der BF stellte am 13.07.2016 einen Folgeantrag, dieser Folgeantrag indiziert einen Verzögerungsantrag.

  • Einvernahme des BF am 13.07.2016, in der er vorbrachte, er wolle nicht nach Algerien zurück:

Ich möchte nicht zurück. Ich habe ein Problem in Algerien.

(...)

Ich habe mir auch kein Reisedokument bei der Botschaft organisiert, obwohl dies möglich gewesen wäre, da auch die ha. Behörde ein Heimreisezertifikat bekommen hat.

(...)

Ich bin bereit das Land zu verlassen, z.B. nach Italien oder Frankreich zur reisen, aber bitte nicht nach Algerien, dort hätte ich keine Zukunft.

  • Der BF verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte und über keine gesicherte (stete) Unterkunft, verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig.

davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich freiwillig der Abschiebung zu stellen. Vor dem Hintergrund der oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, war sohin von Fluchtgefahr auszugehen.

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen der Abschiebung entziehen könnte.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.

Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung der Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich den Behörden für das Verfahren aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von Fluchtgefahr ausgehen.

Die Anhaltung in Schubhaft ab 13.07.2016 (14:55 Uhr) erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF der Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.

Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu.

Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF bereits die Abschiebung am 13.07.2016 verweigerte und in weiterer Folge einen Folgeantrag stellte.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen.

Die Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien steht (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008. 2006/21/0389).

Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).

Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§ 22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei im Sinne des § 35 Abs. 2 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).

3.5. Zu Spruchpunkt A.V. (Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr):

Der Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 Euro war dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, da hierfür weder § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung noch sonst eine Grundlage besteht.

Im Ergebnis zielt dieser Ersatzanspruch auf eine Befreiung von der Eingabegebühr, welcher aber ausdrücklich § 14 Gebührengesetz 1957 idgF entgegensteht: Diese Bestimmung regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Da also die im Ergebnis vom Beschwerdeführer angestrebte Gebührenbefreiung für eine Maßnahmenbeschwerde (wie die gegenständliche) gesetzlich nicht vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.7. Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision auch diesbezüglich - Spruchpunkt III. und IV.- nicht zuzulassen.

Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt V. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:

Es besteht weder in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung noch sonst eine Grundlage für den Ersatz der Pauschalgebühr in der Höhe von €

30 Euro. Ein solcher Anspruch, letztlich auf die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zielend, lässt sich auch nicht aus der diesbezüglichen Bestimmung des § 14 GebG idgF ableiten, sind doch ausdrücklich und unzweideutig Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabegebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellten sich daher auch in diesem Zusammenhang nicht.

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