BVwG W128 2117191-1

W128 2117191-1Tribunal Administrativo Federal26 de jul. de 2016

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Antragslegimitation, Beschwerdelegimitation, Feststellungsantrag,<br/>lebende Subvention, Lehrerbestellung, Parteistellung, Privatschule,<br/>Privatstiftung

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BVwG W128 2117191-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2117191.1.00

Spruch

W128 2117191-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, XXXX, vertreten durch das XXXX und der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX vertreten durch die beiden Vorstandsmitglieder XXXX und XXXX, beide vertreten durch T B Rechtsanwälte - Dr. Treichl/Dr. Buchauer gegen den Bescheid des Landeschulrates für Tirol vom 12.10.2015, 96.37/0025-allg/2015, zu Recht erkannt:

A)

1. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin wird die Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

2. In Erledigung der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG der Spruchpunkt 1 des Bescheides dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:

"Der Antrag vom 28.09.2015 gerichtet auf die Feststellung der Lehrerdienstposten wird gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 18 Abs. 2 PrivSchG mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 28.09.2015 stellte die Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag mit dem sie als Schulerhalterin der XXXX, im Einvernehmen mit der XXXX (Erstbeschwerdeführerin) die Feststellung der Lehrerdienstposten gemäß § 18 Abs. 2 PrivSchG begehrte.

Am selben Tag stellte die Zweitbeschwerdeführerin einen weiteren einen Antrag mit dem, ebenfalls sie als Schulerhalterin der XXXX, im Einvernehmen mit der XXXX die Feststellung begehrte, dass die XXXX gemäß § 18 Abs. 5 PrivSchG hinsichtlich der Subventionierung so zu behandeln wäre, als ob ihr das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen worden wäre.

2. Mit den, nur an die Zweitbeschwerdeführerin adressierten, nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.10.2015, erging über die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin folgender Spruch:

"1. Gemäß § 18 Abs. 1, 2 und 6 Privatschulgesetz 1962 (PrivSchG 1962), BGBl. Nr. 244/1962, in der derzeit geltenden Fassung, wird festgestellt, dass mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2015 der XXXX der XXXX 2,052 Lehrerdienstposten (das sind 41,047 Werteinheiten) zukommen.

2. Die XXXX der XXXX in XXXX, ist gemäß § 18 Abs. 5 Privatschulgesetz 1962 (PrivSchG 1962), BGBl. Nr. 244/1962, in der derzeit geltenden Fassung, hinsichtlich der Subventionierung so zu behandeln, als ob ihr das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen worden wäre."

Begründend wir ausgeführt, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2014, GZ. 96.37/0014-allg/2014, die Errichtung der XXXX der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 2 PrivSchG nicht untersagt worden sei. Ebenso sei der genannten Schule mit vorangeführtem Bescheid die Führung der gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung "Oberstufenrealgymnasium - mit besonderer Berücksichtigung von naturwissenschaftlichen Bildungsinhalten" gemäß § 11 Abs. 1 PrivSchG bewilligt worden. Darüber hinaus sei gleichzeitig mit der Errichtungsanzeige durch die Schulerhalterin das Ansuchen auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für das Schuljahr 2015/16 gestellt worden. Das Katechetische Amt der Erstbeschwerdeführerin habe die Anerkennung der Schule als konfessionelle Schule durch die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 2 PrivSchG mit 31.07.2014 übermittelt. Mit Schreiben vom 28.09.2015 habe die Schulerhalterin der Schule, die Zweitbeschwerdeführerin, beantragt, die erwähnte Schule hinsichtlich der Subventionierung so zu behandeln, als ob ihr bereits das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden sei, und die Feststellung der der Schule zukommenden Lehrerdienstposten. Die Schüler/innen-Zahlen für das Schuljahr 2015/16 seien von der belangten Behörde von der Schulerhalterin gemeldet worden.

Zu Spruchpunkt 1 erwog die belangte Behörde nach Zitierung der für maßgeblich erachteten gesetzlichen Bestimmungen, dass die Feststellung der Lehrerdienstposten auf Grund der Stellungnahme der zuständigen pädagogischen Abteilung für die allgemein bildenden höheren Schulen der belangten Behörde und auf Grund der Beschlüsse in der Stellenvergabebesitzung erfolgt sei. Hinsichtlich des Schulleiters sei anzuführen, dass er im Schuljahr 2015/16 5,835 Werteinheiten selbst unterrichten werde. Eine Minderung der Lehrverpflichtung im Sinne des § 3 BLVG sei vom zuständigen Bundesministerium für Bildung und Frauen nicht zuerkannt worden, weil laut Ansicht der Zentralstelle der Subventionsanspruch durch das Prinzip gekennzeichnet sei, dass Dienstposten insoweit zur Verfügung zu stellen seien, als das Verhältnis Schülerzahl zu Lehrerzahl im Wesentlichen jenem an vergleichbaren öffentlichen Schulen entspreche. Im Hinblick auf die Größe der Einrichtung für das Schuljahr 2015/16 (eine Klasse ORG in der 9. Schulstufe, 22 Schüler/innen, 12 Lehrer/innen vorwiegend in Teilbeschäftigung und Mitverwendung) sei davon auszugehen, dass eine vergleichbare öffentliche Schule dieser Größenordnung nicht errichtet bzw. auch kein Leiterdienstposten zur Verfügung gestellt werden würde (vgl. dazu den Erlass des BMBF vom 3.6.2015, GZ. BMBF-621/0015-III/Budget/2015).

Zu Spruchpunkt 2 führte die belangte Behörde nach sinngemäßer Zitierung der § 18 Abs. 5 und Abs. 6 PrivSchG aus, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 PrivSchG erfüllt seien, weil es sich bei der Schule um eine konfessionelle Privatschule handle, die erstmals mit Antrag vom 24.10.2014 um das Öffentlichkeitsrecht angesucht habe.

Der Bescheid wurde der Zweitbeschwerdeführerin am 13.10.2015 zugestellt.

3. Mit Schreiben vom 27.10.2015 erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen rechtzeitig Beschwerde, mit der nur der Spruchpunkt 1 insoweit angefochten wird, als er über die festgestellten 2,052 Lehrerdienstposten hinaus (das seien 41,047 Werteinheiten, die bereits 5,835 Werteinheiten für die Unterrichtstätigkeit des Schulleiters beinhalten würden) nicht noch einen weiteren Dienstposten für den Schulleiter mit zusätzlichen 8,4 Werteinheiten feststellt habe, so dass insgesamt 49,447 Werteinheiten festzustellen gewesen wären. Die Berechnung für die übrigen Lehrkräfte mit Ausnahme der zusätzlichen Werteinheiten für die Leitertätigkeit des OStR Prof. Mag. XXXX werde als ausdrücklich richtig bestätigt und daher nicht angefochten. Der Spruchpunkt 2 bleibt unangefochten. Der Beschwerde wurden 5 Beilagen angeschlossen.

Die Erstbeschwerdeführerin sei in ihren Rechten durch den angefochtenen Bescheid dadurch verletzt, dass der von ihr gemäß § 17 Abs. 2 PrivSchG als konfessionelle Schule anerkannten XXXX entgegen den Bestimmungen des § 18 PrivSchG kein Dienstposten für den Schulleiter zuerkannt worden sei. Sie sei durch den vorliegenden Bescheid weiters in ihren aus dem Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich samt Zusatzprotokoll, BGBl. II Nr. 2/1934, garantierten Rechte verletzt worden.

Die Zweitbeschwerdeführerin sei durch den Bescheid in ihren Rechten dadurch verletzt worden, dass sie als Schulerhalterin nach dem Gesetz dazu verpflichtet sei, für die Schule gemäß § 5 Abs. 1 PrivSchG und § 42 Abs. 2 Schulorganisationsgesetz einen Leiter zu beschäftigten, den dafür erforderlichen Dienstposten aber entgegen der Bestimmung des § 18 PrivSchG nicht zur Verfügung gestellt erhalte, wodurch ihr erhebliche zusätzliche finanzielle Aufwendungen erwachsen würden, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes nicht entstehen würden.

Die Beschwerde stützte sich auf die unrichtige Anwendung der Bestimmungen des PrivSchG und anderer genannter gesetzlicher Bestimmungen und Verordnungen.

Begründend wurde ausgeführt, die Schule habe den Schulbetrieb mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 aufgenommen, sie sei nach dem gegenständlichen Bescheid, der diesbezüglich in Rechtskraft erwachen sei, hinsichtlich der Subventionierung so zu behandeln, als ob ihr das Öffentlichkeitsrechts bereits verleihen worden sei. Derzeit würden, weil sich die Schule im Aufbau befinde, in einer Klasse der

9. Schulstufe 22 Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden. Der Gründung der Schule durch die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihres Stiftungszeckes liege ein Konzeptionsplan zu Grunde, der vorsehe, dass die Schule als Internationale Schule auf Basis des österreichischen Lehrplans und den Vorgaben der IBO (International Baccalaureate Organisation) sukzessive bis zum Schuljahr 2020/2021 als ein insgesamt acht Klassen umfassendes Oberstufenrealgymnasium ausgebaut werde. Im Einzelne werde auf die als Beilage 1 angeschlossene Darstellung verwiesen.

Außer Streit würde stehen, dass die Schule, deren Schulerhalterin die Zweitbeschwerdeführerin sei, eine von der Erstbeschwerdeführerin als katholische Privatschule anerkannte und damit konfessionelle Schule im Sinne der §§ 17 ff des PrivSchG sei, hinsichtlich derer die gesetzlichen Bestimmungen über die Subventionierung konfessioneller Privatschulen anzuwenden seien. Sie sei hinsichtlich der Subventionierung so zu behandeln, als ob ihr das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen worden sei. Außer Streit stehe ebenso, dass der Schule mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2014, Zahl: 96.37/0014-allg/2015, die Schulkennzahl 705036 zugeteilt worden sei und damit bestätigt habe, dass es sich bei dieser Schule um eine auch vom Ministerium anerkannte Schule handle. Während ursprünglich gemäß E-Mail vom 01.07.2015 - Beilage 2 - seitens der belangten Behörde vorgesehen gewesen sei, für OStR Prof. Mag. XXXX als Leiter der Schule 8,4 Werteinheiten zusätzlich zu den 5,35 Werteinheiten für seine Unterrichtstätigkeit zuzuteilen, habe die belangte Behörde die 8,4 Werteinheiten im angefochtenen Bescheid nun nicht zugeteilt, dies sei auf eine im Laufe des Verfahrens seitens des Bundesministeriums für Bildung und Frauen geäußerte Rechtsansicht gestützt gewesen. Diese Werteinheiten würden sich aus den Bestimmungen des BLVG ergeben, die im gegenständlichen Fall gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 des Gesetzes mit 1,050 Werteinheiten anzurechnen seien. Gemäß § 3 BLVG betrage das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters bei Zuweisung der Schule zu der Dienstzulagengruppe V 8 Wochenstunden. Mittlere und höhere Schulen mit 1-3 Klassen seien gemäß Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 der Dienstzulagengruppe V zugewiesen. Wäre also gemäß § 18 PrivSchG von der belangten Behörde der Dienstposten des Leiters der International School Kufstein Tirol anerkannt worden, so wären zu den bereits im angefochtenen Bescheid anerkannten 5,835 Werteinheiten für die Unterrichtstätigkeit des Schulleiters weitere 8,4 Werteinheiten für die verminderte Lehrverpflichtung des Schulleiters anzuerkennen gewesen. Die Differenz auf das volle Dienstausmaß des Schulleiters habe ohnedies die Zweitbeschwerdeführerin als Schulerhalterin zu tragen. Strittig sei also, ob das in § 18 PrivSchG geregelte Ausmaß der Subvention der gegenständlichen katholischen Privatschule auch die Zurverfügungstellung des Postens eines Schulleiters für diese Schule und die damit in Zusammenhang stehenden Werteinheiten umfasse. Im Bescheid werde das auf eine dem Gesetz offensichtlich widersprechende Rechtsansicht des Bundesministeriums für Bildung und Frauen gestützt, die in einem Erlass des Bundesministeriums für Bildung und Frauen vom 03.06.2015, GZ. BMBF-921/0015-III/Budget/2015, zum Ausdruck komme, verneint. Im Folgenden werde ausgeführt, warum diese Rechtsansicht unrichtig sei.

§ 18 PrivSchG bestimme, dass den gesetzlich anerkannten Kirschen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen seien, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich seien. Das Gesetz definiere diese Lehrerdienstposten durch den Klammerausdruck im § 18 Abs. 1 noch weiter, indem dort ausdrücklich festgehalten werde, dass sich diese Lehrerdienstposten einschließlich des Schulleiters und weiters einschließlich der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen verstehe. Für das Ausmaß der Subvention sei das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule, das im Wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspreche, heranzuziehen. Das Bundesministerium für Bildung und Frauen habe sich nun im Erlass an die belangte Behörde auf den Standpunkt gestellt, dass im Hinblick auf die Größe der Einrichtung für das Schuljahr 2015/16 davon auszugehen sei, dass eine vergleichbare öffentliche Schule dieser Größenordnung nicht errichtet bzw. auch kein Leiterdienstposten zur Verfügung gestellt werden würde. Diese Rechtsansicht stehe dem Gesetz entgegen. Das PrivSchG spreche nämlich unmissverständlich in § 18 Abs. 1 von der Einbeziehung des Schulleiters in den Subventionsanspruch. Der Hinweis über die Vergleichbarkeit mit dem öffentlichen Schulbereich sei ein rein rechnerischer Maßstab, der die Höhe des Anspruches bemesse. Keinesfalls habe dieser Bezug konstitutiven Charakter, der den Anspruch grundsätzlich in Frage stelle. Es sei daher irrelevant, ob der Bund tatsächlich eine solche Schule errichten würde. Andernfalls würde das Vorliegen des Subventionsanspruchs vom Bund beliebig festgesetzt werden können, denn der Privatschulerhalter wäre bei einem Schulgründungsvorhaben immer davon abhängig, ob der Bund eine vergleichbare Schule errichten würde bzw. errichtet habe. Damit wäre der Erhalter einer konfessionellen Schule der Willkür des Ministeriums bzw. des Bundes ausgesetzt, was einer Aushöhlung des gesetzlichen Subventionsanspruchs gleichkomme. Es sei dem konfessionellen Privatschulwesen immanent, dass es sich vom öffentlichen Schulwesen unterscheide und somit eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens im Sinne des in Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls der EMRK verankerten elterlichen Erziehungsrechts darstelle. Darin sei letztlich auch der Subventionsanspruch nach dem Privatschulgesetz begründet. In diesem Zusammenhang werde auch auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2015, W227 2009828-1/4, verwiesen. Demnach ergebe sich klar aus dem Wortlaut des § 18 Abs. PrivSchG, in dem der Gesetzgeber auf eine einer öffentlichen Schule "gleicher oder vergleichbarer Art" und somit gerade nicht auf eine einer öffentlichen Schule idente Schulart abstelle, dass die Subventionierung an einer vergleichbaren Schule zu bemessen sei. Ausdrücklich stelle das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang fest, dass es unsachlich sei, wenn der Gesetzgeber Schulen, denen er aufgrund des Öffentlichkeitsrechts eine Subventionierung zuerkenne, die Möglichkeit der Berechnung derselben (aber) mangels einer vergleichbaren öffentlichen Schule unterbinden würde. Gerade das tue aber der Landesschulrat für Tirol im gegenständlichen Fall, wobei er sich auf eine unrichtige Rechtsansicht des Bundesministeriums für Bildung und Frauen stütze. Da gemäß § 5 PrivSchG für die pädagogische und schuladministrative Leitung jeder Privatschule und § 42 Abs. 2 Schulorganisationsgesetzes, BGBl. 242/1962 idgF für jede allgemein bildende höhere Schule ein Leiter zu bestellen sei, habe die Zweitbeschwerdeführerin bereits in ihrer Eingabe vom 24.10.2014 an die belangte Behörde als Leiter dieser Schule OStR. Prof. Mag. XXXX namhaft gemacht und habe die belangte Behörde in seinem Nichtuntersagungsbescheid vom 12.12.2014, Zahl:

96. 37/0014-allg/2014, die Bestellung des Leiters dieser Schule ausdrücklich dadurch anerkannt, dass festgestellt worden sei, dass "die gesetzlich normierten Voraussetzungen der §§ 4, 5 und 6 Privatschulgesetz 1962 betreffend Schulerhalter, Leiter, und Lehrer sowie Schulräume und Lehrmittel erfüllt sind." Im Übrigen habe die belangte Behörde OStR. Prof. Mag. XXXX ausdrücklich als Leiter der Schule anerkannt, was aus vielen Umständen und Korrespondenzen hervorgehe, zuletzt aus dem Dienstauftrag vom 30.09.2015, Beilage 3, mit dem die belangte Behörde OStR. Prof. Mag. XXXX für die Dauer der Betrauung durch die Schulerhalterin als Schulleiter der XXXX gemäß § 39 BDG 1979 der XXXX zur Dienstleistung zugewiesen habe. Auch sei mit OStR. Prof. Mag. XXXX seitens der belangten Behörde laufend in seiner Eigenschaft als "Direktor" korrespondiert worden, was durch die beispielhaft vorgelegte Beilage 5 dokumentiert sei. Zudem seien alle administrativen Leiteraufgaben inklusive der vielfältigen vorgegebenen IT-gestützten Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Dienstpragmatik zu erfüllen. Beilage 4 sei mit E-Mail vom 21.09.2015 übermittelt worden und enthalte auf Seite 3 ausdrücklich auch die Bestimmung über die Anrechnung von 8 Wochenstunden für die Leistungen des Direktors bei deiner Klassenzahl von 1-3. An der von der belangten Behörde organisierten Direktorentagung und Dienstbesprechungen habe OStR. Prof. Mag. XXXX in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule bisher am 10.12.2014, 16.03.2015, 22.04.2015 und 07.10. bis 09.10.2015 ebenso teilgenommen. Er sei selbstverständlich Mitglied des Direktorenvereins gewesen. Dass die diesbezügliche Argumentation des Bundesministeriums für Bildung und Frauen und damit der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unrichtig sei, ergebe sich im Übrigen auch daraus, dass das Ministerium selbst beispielsweise in § 2 der Verordnung vom 27.07.1966 zur Durchführung des § 57 GehG 1956 (Schulleier-Zulagenverordnung 1966) StF: BGBl. Nr. 192/1966, ausdrücklich auf mittlere und höhere Schulen mit 1-3 Klassen Bezug nehme und diese der Dienstzulagengruppe V zuweise. Es sei also ganz einfach unrichtig, dass es höhere Schulen des Bundes mit einer Klasse nicht gebe und daher könne das Bundesministerium für Bildung und Frauen nicht ernsthaft behaupten, dass der Bund nicht auch bei Neugründung einer Schule den Schulbetrieb mit einer Klasse beginnen würde. Auch in § 3 Abs. 1 BLVG werde ausdrücklich auf die Dienstzulagengruppe V, die, wie bereits ausgeführt worden sei, mittlere und höhere Schulen mit 1-3 Klassen betreffe, Bezug genommen. Richtigerweise hätte die belangte Behörde bei dem von ihm angestellten Vergleich eine im Aufbau befindliche öffentliche Schule gleicher Art heranzuziehen gehabt, die der konfessionellen Privatschule am ehesten entspreche, das wäre im gegenständlichen Fall ein privates, konfessionelles Oberstufenrealgymnasium unmittelbar nach seiner Gründung als Internationale Schule gewesen. Dass für eine solche Schule ein Leiter zu bestellen gewesen wäre, ergebe sich unzweideutig aus den zwingenden Bestimmungen, nämlich § 5 PrivSchG und § 42 Abs. 2 Schulorganisationsgesetz. Abgesehen davon, dass eine eindeutige gesetzliche Bestimmung existiere, sei es doch gänzlich denkunmöglich eine Schule ohne Leiter zu betreiben, was die belangte Behörde auch durch die rechtliche und faktische Anerkennung des OStR. Prof. Mag. XXXX als Leiter der Schule dokumentiert habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sache wäre also im angefochtenen Bescheid auch ein entsprechender Dienstposten für den Schulleiter zuzuerkennen gewesen, was unter Berücksichtigung der Tatsache, dass für die Unterrichtstätigkeit des Schulleiters 5,835 Werteinheiten in den im Bescheid zuerkannten 41,047 Werteinheiten bereits enthalten sei, eine Erhöhung der Werteinheiten für die Schule insgesamt um 8,4 auf 49,447 zur Folge gehabt hätte. In diesem Sinne sei der angefochtene Bescheid abzuändern, eventuell aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die Beschwerdeführer beantragten, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Weise, dass auch ein entsprechender Lehrerdienstposten für den Schulleiter zuerkannt und demgemäß die Werteinheiten von 41,047 auf 49,447 abgeändert werden, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.

4. Mit Schreiben vom 12.11.2015, eingelangt am 16.11.2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit zwei Schreiben vom 28.09.2015 beantragte die Zweitbeschwerdeführerin als Schulerhalterin einerseits die Feststellung der der Schule zukommenden Lehrerdienstposten und andererseits die Schule hinsichtlich der Subventionierung so zu behandeln, als ob ihr bereits das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden wäre.

Partei im Verfahren vor der belangten Behörde war ausschließlich die Zweitbeschwerdeführerin.

Entsprechende Anträge der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 18 Abs. 2 bzw. Abs. 5 PrivSchG wurden nicht gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörden gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Gemäß § 17 Abs. 1 PrivSchG, BGBl. Nr. 244/1962, idgF, sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.

Gemäß § 17 Abs. 2 PrivSchG sind unter konfessionellen Privatschulen die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden.

Gemäß § 18 Abs. 1 PrivSchG, sind als Subvention den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im Wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.

Gemäß § 18 Abs. 2 PrivSchG hat die zuständige Schulbehörde die gemäß Abs. 1 den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten auf Antrag der für die Schule entsprechend dem § 17 Abs. 2 in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft festzustellen.

Gemäß § 18 Abs. 5 PrivSchG ist eine konfessionelle Schule, wenn für sie

a) erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder

b) im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,

hinsichtlich der Subventionierung auf Antrag der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft so zu behandeln, als ob ihr das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen worden wäre.

3.2.2. Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass von einem Rechtsanspruch oder rechtlichem Interesse die Rede sein kann, enthält, wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, § 8 AVG keine Bestimmung. Demnach kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, anhand des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden. Auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und nach dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift an einem konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (VwGH vom 30.06.2015, 2013/03/0041).

Gemäß § 17 Abs. 1 PrivSchG sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren. Der Rechtsanspruch auf die Gewährung von Subventionen kommt den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und nicht den einzelnen Schulerhaltern der konfessionellen Privatschulen zu. Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sind insbesondere Diözesen, Pfarren, Orden, Kongregationen (Jonak/Kövesi,

Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, zu § 17 Fn 2 und 3 [S 1369] zum Abschnitt IV PrivSchG). Für den Schulerhalter kommt dabei auch zum Tragen, dass bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren begründen (Vgl. VwGH vom 21.01.2003, 2002/07/0160).

Der Erstbeschwerdeführerin würde grundsätzlich gemäß § 17 PrivSchG ein Rechtsanspruch auf Subvention und somit auch Antragslegitimation zukommen. Sie stellte jedoch gegenständlich keinen (wie weiter unten ausgeführt wird, zwingend notwendigen) Antrag und war, auch nicht Adressatin des bekämpften Bescheides, der ihr gegenüber demnach auch keine Bindungswirkung entfaltet. Somit erwächst ihr auch im Beschwerdeverfahren keine Parteistellung.

Der Zweitbeschwerdeführerin, die selbst keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft ist, kommt hingegen keine Antragslegitimation zu. Allerdings kommt ihr ein durchsetzbares Recht auf Zurückweisung des Antrags wegen fehlender Legitimation zu (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 1 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Die belangte Behörde hätte daher richtigerweise ihre unzulässigen Anträge vom 28.09.2015 zurückweisen müssen.

An der fehlenden Antragslegitimation ändert auch der Hinweis in den Anträgen der Zweitbeschwerdeführerin nichts, dass mit der Erstbeschwerdeführerin das Einvernehmen über ihren Antrag hergestellt wurde. Die gesetzlich determinierte Antragslegitimation der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 18 Abs. 2 bzw. Abs. 5 PrivSchG kann - auch nicht einvernehmlich - auf die Zweitbeschwerdeführerin übertragen werden. Dass mit dem Einvernehmen eine Vollmacht eingeräumt worden wäre, widerspricht dem klaren Wortlaut des Antrages (arg. e "...Stellen wir als Schulerhalter [...] im Einvernehmen mit der Erzdiözese Salzburg den Antrag..."). Demgemäß stellte die Zweitbeschwerdeführerin auch nicht den Antrag als Bevollmächtigte der Erstbeschwerdeführerin. Das hat, unabhängig von der fehlerhaften rechtlichen Beurteilung, auch die belangte Behörde so gesehen, die ihren Bescheid alleine gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin erlassen hat.

3.2.3. Zum Teil sehen die Verwaltungsvorschriften vor, dass ein Bescheid [...] ausschließlich auf Antrag eines dazu Legitimierten erlassen werden darf. In solchen Fällen verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens, sondern er ist gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung und schafft zugleich die materiell rechtliche Grundlage für die Erlassung des Bescheides. Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die "Sache" iSd §§ 8, 66 Abs. 4 und § 68 Abs. 1 AVG Vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 13 AVG Rz 3 m.w.N).

Wird ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne Vorliegen eines entsprechenden Parteiantrages erlassen, so ist er rechtswidrig (VwGH vom 25.09.1985, 84/09/0127).

Während der VwGH in zahlreichen Fällen einen solchen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben hat, hat er in der jüngeren Rechtsprechung auch häufig eine Verletzung der Partei im Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung angenommen. Auf verfassungsgesetzlicher Ebene verstößt die Behörde bei amtswegiger Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheids gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art. 83 Abs. 2 B-VG, weil sie auch nach Ansicht des VfGH damit eine Zuständigkeit in Anspruch nimmt, die ihr nicht zukommt (Vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 13 AVG Rz 3 m.w.N).

Die Erstbeschwerdeführerin, der grundsätzlich Parteistellung zukommen würde, stellte keinen Antrag, der erst die Zuständigkeit der belangten Behörde begründen würde. Die belangte Behörde nahm daher eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr mangels Antrag nicht zukam. Vielmehr hätte sie wie bereits ausgeführt, den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin als unzulässig zurückweisen müssen und hätte keine Sachentscheidung treffen dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amtswegen aufzugreifen, wenn diese nicht geltend gemacht wurde (in diesem Sinne auch VwGH 2009/16/0226 zu § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG).

Da die Unzuständigkeit der Behörde in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen ist, war auf die weiteren Beschwerdegründe nicht mehr einzugehen. Der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Allerdings wurde nur der Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides bekämpft und ist hier somit alleine verfahrensgegenständlich. Dessen Spruchpunkt 2 ist hingegen bereits in Rechtskraft erwachsen. Hier wäre von der belangten Behörde ein Vorgehen gemäß § 68 AVG zu prüfen.

3.2.4. Sollte in weiterer Folge die Erstbeschwerdeführerin einen entsprechenden Antrag bei der belangten Behörde stellen, ist in diesem Zusammenhang materiell-rechtlich auf die bereits in ähnlich gelagerten Fällen ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2015, W227 2012343-1 sowie vom 27.02.2015, W227 2009828 hinzuweisen.

3.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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