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W103 2112337-1•BVwG W103 2112337-1
W103 2112337-1Tribunal Administrativo Federal26 de jul. de 2016
Behebung der Entscheidung, Clanzugehörigkeit, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Verfolgungsgefahr
W103 2112337-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2015, Zl. 1019778606-14655830, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 26.05.2014 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Überprüfung den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war.
Anlässlich seiner am Tag der Antragstellung durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zunächst an, am XXXX geboren zu sein, der islamischen Glaubensrichtung anzugehören und aus der Stadt XXXX zu stammen. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Februar 2014 gefasst und seinen Herkunftsstaat in diesem Monat am Landweg verlassen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, mit seiner Familie in XXXX gewohnt zu haben. Seit zwei Jahren werde er von Mitgliedern eines anderen Clans diskriminiert und mit dem Umbringen bedroht. Kurz vor seiner Flucht habe er im Geschäft eines dieser Clanmitglieder gearbeitet. Aus diesem seien von anderen Personen USD 9.000,- gestohlen worden. Die Clanmitglieder hätten jedoch den Beschwerdeführer beschuldigt und mit dem Umbringen gedroht, sollte er diese Summe nicht zurückzahlen. Da er dies nicht gekonnt hätte, sei er aus seiner Heimat geflohen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er weitere Diskriminierungen und Drohungen mit dem Tod.
Am 05.06.2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter und eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sich Zweifel an dessen behaupteter Minderjährigkeit ergeben hätten und stimmte dieser der Durchführung einer ärztlichen Untersuchung zur Abklärung seines tatsächlichen Alters zu (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 25 bis 35).
Aus dem in weiterer Folge eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zur Alterseinschätzung vom 24.06.2014 ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 17,5 Jahren aufgewiesen habe, wobei dieser zum Zeitpunkt der Untersuchung mit einfacher Wahrscheinlichkeit volljährig gewesen sei und dessen wahrscheinliches Alter bei 18,6 Jahren liege.
Mit Schreiben vom 15.07.2014 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX von der Bevollmächtigung der XXXX für das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt.
Am 07.05.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die somalische Sprache sowie seiner gewillkürten Vertreterin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und sich auf die durchzuführende Einvernahme konzentrieren zu können, die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher funktioniere gut. Die weitere Befragung des Beschwerdeführers nahm den folgenden Verlauf:
"(...)
Erklärung: Sie wurden am 26.05.2014 von der Polizei bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt.
F: Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?
A: Ja.
F: Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit?
A: Ja.
Vertreterin gibt an: Die Erstbefragung wurde nicht rückübersetzt und es war auch kein Rechtsberater anwesend.
Die Kosten für die Reise stimmen nicht, es waren 4300 USD und keine 5000 USD, meine Mutter lebt noch und mein Vater ist bereits verstorben.
F: Sie haben heute die Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich dazulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit Ihre Gründe so detailliert zu schildern, sodass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind. Haben Sie das verstanden?
A: Ja.
F: Können Sie irgendwelche Identitätsnachweise des Herkunftsstaates vorlegen, welche Ihr Geburtsdatum eindeutig belegen?
A: Nein, ich habe noch nie Dokumente gehabt.
F: Woher wissen Sie Ihr genaues Geburtsdatum?
A: Meine Mutter hat mir dies so gesagt, sie sagte genau dieses Datum.
F: Wissen Sie das Geburtsdatum Ihrer Geschwister?
A: Bei den Geschwistern weiß ich nur das Geburtsjahr, nicht das genaue Geburtsdatum. Befragt gebe ich an, dass es bei uns keine Geburtstagsfeiern gibt.
F: Liegt ein Obsorgebeschluss vor?
A: Ja.
Anm: Der gesetzliche Vertreter überreicht einen Obsorgebeschluss aus dem das Geburtsdatum XXXX hervorgeht.
F: Welche Beweise wurden dem Bezirksgericht dazu vorgelegt, wie kam es zu diesem Beschluss?
A: Aufgrund der Angaben des AW.
V: Sie haben bis dato keine glaubhaften Urkunden zu Ihrer Identität vorgelegt. Aufgrund Ihres äußeren Erscheinungsbildes wurde nicht davon ausgegangen, dass das von Ihnen vorgegebene Lebensalter der Richtigkeit entspricht. Vielmehr ergaben sich Anhaltspunkte im Hinblick auf eine vorliegende Volljährigkeit. Deshalb wurde eine multifaktorielle Altersbestimmung durchgeführt, welche zufolge des Gutachtens ergab, dass Sie ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt im Juli 2014 von 17,5 Jahren haben, somit das von Ihnen vorgegebene Alter nicht der Wahrheit entspricht, was im Zuge Ihres Asylverfahrens festgestellt wurde. Seitens des Bundesamtes ergaben sich weder hinsichtlich des Inhaltes des Gutachtens noch zu den damit Betrauten Bedenken. Aus dem Gutachten geht das Geburtsdatum XXXX hervor. Nehmen Sie bitte dazu Stellung.
A: Ich bleibe bei meinen Angaben.
Anm: Die AB Karte wird eingezogen und der AW hinsichtlich einer Neuausstellung und Änderung seiner Daten bei anderen Behörden unterrichtet.
A: Ich habe verstanden.
Vertreterin gibt an: Ich werde eine Stellungnahme in Bezug auf das Altersgutachten einbringen.
Gesetzliche Vertreterin bleibt während der Einvernahme als Vertreterin anwesend, Vollmacht im Akt.
Anm: Es wird eine Kopie des Gutachtens zur Altersfeststellung ausgefolgt.
Zunächst zu Ihrem Leben hier in Ö.:
F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?
A: Es war am 26.05.2014.
F: Wie lange dauerte Ihre Reise vom Heimatland bis nach Österreich?
A: Die Reise dauerte 4 Monate, befragt gebe ich an, dass es Anfang des 2 Monats 2014 war.
F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?
A: Ich bekomme Unterstützung von der XXXX.
F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Nein.
F: Sind Sie verheiratet?
A: Nein.
F: Haben Sie Kinder?
A: Nein.
F: Machen Sie derzeit Kurse oder Ausbildungen?
A: Ich besuche einen Deutschkurs, er findet 5 Mal die Woche statt. Im September 2015 möchte ich dann den Aufnahmetest für einen Hauptschulabschluss machen.
F: Sind Sie Mitglied in einem Verein, einer Moschee oder einer Organisation hier in Ö.?
A: Nein, aber ich spiele Fußball in meiner Freizeit.
F: Verstehen Sie den hier anwesenden Dolmetscher einwandfrei?
A: Ja.
F: Woher hatten Sie das Geld für Ihre Ausreise?
A: 1500 USD habe ich von meiner Mutter bekommen, den Rest habe ich mir auf der Reise erarbeitet.
F: Wie haben Sie sich dies erarbeitet?
A: In Libyen habe ich auf Felder gearbeitet und in XXXX habe ich in Hotels gearbeitet.
F: Wie lange haben Sie dort gearbeitet?
A: Auf dem Feld habe ich ca. ein Monat und im Hotel ebenfalls ein Monat.
F: Wer hat Ihre Ausreise organisiert?
A: Die Reise wurde von Schleppern durchgeführt. Ich reiste selbstständig nach Äthiopien, dort traf ich einen mir unbekannten Schlepper durch somalische Kontakte.
F: Hatten Sie seit Ihrer Ausreise Kontakt zu Ihrer Familie?
A: Nein.
F: Wann war der letzte Kontakt zu Ihrer Familie?
A: Zuletzt bei meiner Ausreise.
F: Haben Sie versucht Ihre Eltern zu kontaktieren?
A: Ja, ich habe es versucht, es wurde ein Suchantrag beim XXXX eingebracht, es gibt noch kein Ergebnis.
F: Gibt es sonst keinen Kontakt zu Ihren Eltern über Telefon oder Internet?
A: Nein, aktuell habe ich keinen Kontakt.
Zum Heimatland:
F: Welcher Volksgruppe/Stamm gehören Sie an?
A: Ich gehöre der Volksgruppe der Gabooye an.
F: Geben Sie einen Überblick über Ihren Stamm.
A: Ich gehöre zu Gabooye, der Unterclan heißt Muse dhariye, der Sub-Clan heißt XXXX.
F: Welche Tätigkeiten verrichtet Ihr Clan hauptsächlich?
A: Schuhe nähen und verschiedene Hilfstätigkeiten.
F: Nennen Sie mir alle Adressen im Heimatland an denen Sie jemals gelebt haben, von Geburt bis zur Ausreise?
A: Ich wohnte immer in XXXX.
F: Mit welchen Personen lebten Sie zuletzt dort?
A: Ich selbst schlief immer wo anders, meine Familie hatte ein Buschhaus.
F: Warum schliefen Sie immer wo anders?
A: Das Haus war so klein.
F: Haben Sie noch Verwandte in Somalia?
A: Ich habe von einem Onkel mütterlicherseits gehört, sonst kenne ich niemanden.
F: Wovon haben Sie in Somalia gelebt? Was haben Sie gearbeitet?
A: Ich habe selbst gearbeitet, auch kurz vor der Ausreise. Ich habe verschiedene Hilfstätigkeiten verrichtet, unter anderem als Schubkarrenfahrer und Träger.
F: Wovon lebt Ihre Familie?
A: Ich habe mein Einkommen mit meiner Familie geteilt. Befragt gebe ich an, dass sonst niemand aus meiner Familie arbeitet.
F: Wovon lebt Ihre Familie nun, wenn Sie nicht mehr in Somalia sind?
A: Das weiß ich nicht.
F: Wann und woran ist Ihr Vater verstorben?
A: Er starb als ich 10 Jahre alt war, er war zuckerkrank.
F: Was war der konkrete Grund, warum Sie Somalia verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben!
A: Ich gehöre der Volksgruppe Gabooye an und lebte in XXXX. Wie ich bereits gesagt habe, arbeitete ich als Schubkarrenfahrer und Träger und lebte inmitten der Issak-Volksgruppe. Ich erlebte viele Probleme durch diese Leute. Kurz vor meiner Ausreise setzte ich mich vor den Marktständen und wartete auf Aufträge, damit ich die Ware der Leute in ihre Häuser transportiere und dadurch Geld verdiene. Für normale Leute, die dort eingekauft haben, habe ich die Waren getragen. Das Geld habe ich aber von einem Geschäftsbesitzer bekommen. Ca. 1 USD pro Tag. Am Abend schlief ich bei ihm und passte auf sein Geschäft auf. Eines Tages kam die Nichte des Geschäftsbesitzers, ich sollte für sie Kohle tragen. Als wir unterwegs waren, sprach sie mich an, sie sagte mir, dass sie sich in mich verliebt hätte. Ich sagte ihr, dass es nicht gehen würde, weil ich Gabooye sei und sie zu den Issak gehört. Diese Volkgruppe akzeptieren die Gabooye nicht. Aber die Nichte beharrte darauf und sagte, sie würde mich lieben. Ich habe ihre Sachen nach Hause getragen und bin sofort zurückgekehrt. Danach haben wir uns mehrmals getroffen. Jedes Mal sagte sie mir, dass sie mich liebt. Am Ende konnte ich mich nicht zurück halten und sagte zu ihr, dass sie es aber niemanden erzählen solle. Sie stimmte zu und wir wurden Freunde. Am Abend hat sie immer Essen zu ihrem Onkel ins Geschäft gebracht, auf dem Rückweg trafen wir uns unter einem Baum und unterhielten uns dort. Eines Abends wurden wir von Freunden ihrer Brüder gesehen, ich lief weg aber sie erkannten mich und liefen hinter mir her. Dann haben sie zur Nichte gesagt, ob dies nicht XXXX der Gabooye gewesen sei. Sie hat diese Männer ignoriert und ist nach Hause gegangen. Ich habe mir dabei nichts gedacht und ging ins Geschäft zurück, wo ich dann auch schlief.
Die Männer die uns gesehen haben, haben ihren Brüdern davon erzählt und ihre Familie erfuhr von unserer Beziehung. Ich dachte aber, dass sie mich am Abend zuvor nicht erkannt hätten. Ihr Onkel, der Geschäftsbesitzer hat mich danach nicht gefragt und auch nicht darüber gesprochen. Ein weiteres Mal haben wir uns wieder getroffen, sie erzählte mir, dass diese Männer uns erkannte hätten und es ihrer Familie erzählte hätte. Ab da wurde es mir klar, dass ich Probleme bekommen würde. Ich war beängstigt und ging zurück ins Geschäft und habe wieder geschlafen. Der Geschäftsbesitzer ging kurz weg und ich sagte ihm, dass ich müde sei und mich hinlegen würde, er solle bitte die Türe von außen versperren. Kurze Zeit später als der Mann weg war, hörte ich Geräusche, einige Männer kamen herein, sie haben die Tür aufgemacht, ich weiß aber nicht wie. Ich hörte, als sie sich gegenseitig fragten, wo ich schlafen würde. Ich erkannte die Stimmen, vor allem die ihrer Brüder. Ich versteckte mich unter einem Tisch und verdeckte mich mit Lebensmittel. Als sie mich nicht entdeckt hatten gingen sie wieder weg.
Kurze Zeit später kam der Geschäftsbesitzer zurück und fragte mich, wer die Männer waren, die da gewesen seien. Ich sagte ihm, dass ich sie nicht gekannt hätte und ich würde glauben, dass es Diebe gewesen seien. Wir haben diskutiert wer die Tür geöffnet habe und sie herein gelassen hätte. Er stritt mit mir und meinte, wie könnten Leute herein kommen, ohne dass sie die Tür zerstört hätten. Er schrie und beschuldigte mich, dass ich denen die Tür geöffnet hätte. Ich erklärte ihm, dass ich es nicht gewesen sei und es mir als Gabooye nie trauen würde, dies zu tun. Dann hat er mit jemand telefoniert und zu ihm gerufen. Es kam ein Mann. Ich ging mit dem Geschäftsbesitzer zu meiner Mutter, dort beschwerte er sich und beschuldigte mich, dass ich diesen Leuten die Tür geöffnet hätte. Ihm würden 9000 USD fehlen. Weiters sagte er, dass ich eine Nacht zuvor, mit seiner Nichte unter einem Baum stand. Er sagte zu meiner Mutter, dass sie die 9.000 USD innerhalb einer Woche aufbringen musste und regte sich auf, warum ich mit seiner Nichte unter einem Baum stand. Er sagte, diese Geschichte würde er anders regeln. Er trat mich mit seinen Füßen und ging von uns weg. Meine Mutter weinte und fragte mich, warum ich dies alles getan hätte. Ich habe aber versucht, meiner Mutter zu erklären, dass diese Anschuldigungen nicht stimmen würden. Ich habe ihr die Wahrheit gesagt, dass die Nichte in mich verliebt gewesen wäre. Meine Mutter schrie mich an. Am nächsten Tag sagte sie, dass sie das Geld besorgen müsse, sie ist zu ihren Verwandten gegangen, also zu anderen Leuten aus unserer Volksgruppe, sie war einige Nächte weg. In dieser Zeit habe ich auf meine Geschwister aufgepasst. Als ich eines Abends rausging um Essen für meine Geschwister zu kaufen, sah ich die Brüder von meiner Freundin, sie hielten mich an, beschimpften und beschuldigten mich und fragten mich, wie ich so viel Mist bauen könnte. Dann haben sie mich mit Schlagstöcken geschlagen und mit den Fäusten. Sie schlugen mich und drohten mir, zufällig kam eine Frau und fragte was los sei, weshalb diese Männer wegliefen. Ich bin aufgestanden und sagte zu dieser Frau, dass nichts passiert sei. Ich lief nach Hause. Einige Nächte später kam meine Mutter zurück, ich habe ihr erzählt, was in der Zwischenzeit passiert sei und sagte, dass diese Leute kein Geld haben wollen, sondern mich. Sie wollten mich loswerden. Sie wollten nicht, dass ich mit ihrer Schwester, Nichte oder Tochter eine Beziehung habe.
Ich konnte nicht zur Polizei gehen, die Polizei gehört zu den Issak, sie würden mich inhaftieren. Meine Mutter sagte mir, dass sie nun 3000 USD zusammen bekommen hätte, der Mann wollte aber 9000 USD. Die Frist war fast vorbei, es waren noch 3 Tage. Meine Mutter ging weg, sie erfuhr, dass die Freundin gehört hatte, dass ich von ihren Brüdern zusammen geschlagen wurde und tauchte unter. Meine erschrockene Mutter kam zurück und sagte mir, dass es Gerüchte geben würde, dass meine Freundin weg sei und sie würden glauben, wir hätten sie bei uns. Sie sagte mir, wenn ich weiter dort leben würde, ich getötet werden könnte. Sie sagte zu mir, ich solle weggehen und sie müssten später dann auch gehen. Meine Mutter brachte mich zu einer Autostation, dort fahren KATH-Autos, die von Äthiopien und umgekehrt Kath transportieren. Sie hat dann mit einem Kath-Fahrer gesprochen und ihn gebeten, dass er mich nach Äthiopien bringen solle. Sie gab mir 1500 USD, das Geld war für mich, der Fahrer wurde von meiner Mutter noch extra bezahlt. So schleppte mich dieser Fahrer nach Äthiopien. Ich kam in XXXX an, dort gibt es sehr viele Somalis, ich wollte von denen aber nicht gesehen werden, deshalb reiste ich weiter nach XXXX. In der Busstation traf ich einen Somali, er fragte mich woher ich kommen würde und ich antwortete, dass ich von XXXX sei. Ich bat ihn um Hilfe weshalb er mich dann zu einem Schlepper brachte. So wurde ich über andere Länder nach Österreich geschleppt.
F: Waren dies alle Vorfälle?
A: Ja, ich habe alles erzählt, aber als Gabooye hatte ich auch viele andere Probleme. Ich durfte nicht zur Schule gehen, ich konnte mich nicht mit den anderen vermischen und die Regierung würde für mich nichts tun. Die Polizei dort gehört zu den Issak und auch der Richter gehört dazu.
F: Kannten Sie das Mädchen schon zuvor?
A: Ja, im Geschäft habe ich sie des Öfteren gesehen.
F: Kannten Sie die Familie des Mädchens auch bereits zuvor?
A: Ja, sie waren Verwandte des Geschäftsbesitzers. Bis jetzt denken sie, ich hätte ihre Tochter mitgenommen.
F: Haben Sie versucht, sich an die Polizei zu wenden?
A: Nein, versucht habe ich es nicht, ich hatte Angst. Ich hatte kein Vertrauen zur Polizei.
F: Weshalb haben Sie bei der Erstbefragung nichts von dem Mädchen, sondern nur von dem Geld angegeben?
A: Damals habe ich nicht einmal meine Volksgruppe angeführt, ich hatte Angst.
F: Wovor?
A: Von den Leuten und auch vom Dolmetscher, ich habe deshalb meine Volksgruppe nicht erwähnt.
F: Wovor hatten Sie konkret Angst?
A: Ich habe jetzt auch Angst vor dem Bericht, welchen die Zeitung über mich gemacht hat.
F: Weshalb haben Sie den Bericht dann gemacht?
A: Es wurde gefragt, ob ich meine Reiseroute von Somalia nach Österreich erzählen könnte. Ich habe nur über die Reise gesprochen, den Fluchtgrund habe ich dort nicht erzählt.
F: Wie heißt Ihre Freundin?
A: XXXX.
F: Wie heißt der Geschäftsbesitzer, also der Onkel Ihrer Freundin?
A: XXXX.
F: Wissen Sie, wo sich Ihre Freundin aufhält, haben Sie Kontakt zu Ihr?
A: Das weiß ich nicht, ich habe keinen Kontakt zu ihr.
F: Weshalb haben Sie dem Geschäftsbesitzer nicht die Wahrheit gesagt, dass es die Brüder Ihrer Freundin waren, welche ins Geschäft eingebrochen sind?
A: Ich hätte es nicht beweisen können, deshalb habe ich es mir nicht zugetraut, außerdem hätte er mir nicht zugehört, er schrie mich nur an.
F: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia?
A: Sie glauben, dass ich ihre Tochter mitgenommen habe.
F: Was würde in diesem Fall passieren?
A: Auch wenn sie sie finden würden, würden sie sagen, dass ich ein Gabooye sei und nicht mit ihrer Tochter zusammen sein könnte. Deswegen habe ich Angst.
F: Haben Sie alles geschildert?
A: Ja.
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.
F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft? Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?
A: Nein.
F: Hatten Sie in Ihrer Heimat sonstige Probleme mit den Behörden?
A: Nein.
F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
A: Nein.
F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?
A: Ja, damit bin ich einverstanden. Ich habe die Wahrheit gesagt.
F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?
A: Nein, ich habe alles gesagt. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war.
F: Wollen Sie vor der Rückübersetzung eine Pause?
A: Nein.
F: Wollen Sie als Vertreterin noch was angeben?
A: Ich hätte noch zwei kurze Fragen.
F. der Vertreterin: Haben Sie Narben durch die Übergriffe seitens der Familie des Mädchens?
A: Ja, ich habe am Kopf bzw. Stirn eine Narbe (Schlagstock), am linken Bein (unbekannt) und am Rücken links (unbekannt) einen winzigen Schnitt. Ich konnte nicht sehen, mit was sie mich verletzten, es war dunkel dort.
F: Wie alt sind die Narben?
A: Als ich die Probleme mit meiner Freundin hatte, also Ende des Jahres 2013.
F: Sind Sie einverstanden, dass wir bei Bedarf die Narben untersuchen lassen?
A: Ja.
F. der Vertreterin: Kam es aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit auch zu anderen körperlichen Übergriffen?
A: Als ich noch zur Schule ging, wurde ich von gleichaltrigen beschimpft und geschlagen. Manchmal sagten die Mitschüler zu mir, ich solle aufstehen und den Platz frei machen. Sie sagten, ich sei kein richtiger Moslem sondern ein Jude.
F: Vorhin gaben Sie an, Sie dürften als Gabooye die Schule nicht besuchen, das stimmt somit nicht?
A: Als ich noch ein Kind war habe ich die Schule besucht, da lebte noch mein Vater, als dieser starb habe ich die Schule verlassen. Mein Vater zwang mich, dass ich die Schule besuche.
F. der Vertreterin: Als Sie von den Brüdern des Mädchens geschlagen wurden, womit wurde Ihnen gedroht?
A: Sie fragten mich, woher ich die Macht hätte, dass ich 9.000 USD wegnehmen könnte und ich mit ihrer Schwester unter einem Baum unterhalten würde. Bevor ich darauf antworten konnte, haben sie mich geschlagen.
F. der Vertreterin: Was genau wurde Ihnen angedroht?
A: Er hielt mich am Kragen und fragte mich, woher hätte ich die Macht, dass ich 9.000 USD wegnehmen könnte und ich mit ihrer Schwester unter einem Baum unterhalten würde. Ich weiß nicht was passiert wäre, wenn die Frau nicht gekommen wäre, vielleicht hätten sie mich getötet, ich weiß es nicht, der liebe Gott hat mich gerettet.
F. der Vertreterin: Wo befindet sich das Geschäftslokal?
A: In XXXX in XXXX, einige Geschäfte sind in der Nähe, es war ein Marktstand.
(...)"
Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rückübersetzung seiner Angaben die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokollierten durch seine Unterschrift.
Dem Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge im Rahmen des Parteiengehörs allgemeine Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage der Midgan/Gabooye in Somaliland übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zweiwöchiger Frist eingeräumt.
Mit Eingabe vom 25.11.2014 wurde seitens der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers eine Stellungahme zu den ihm anlässlich seiner Einvernahme ausgehändigten Länderberichten sowie zu dessen Volksgruppe eingebracht (zum detaillierten Inhalt vgl. Verwaltungsakt, Seiten 193 bis 205).
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.07.2015, Zl. 1019778606-14655830, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.05.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Staatsangehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität, des Beschwerdeführers fest (vgl. Aktenseite 233) und traf Feststellungen zur Lage in Somaliland (vgl. die Seiten 16 bis 53 des angefochtenen Bescheides).
Zu Spruchpunkt I. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt, dass sich die vom Beschwerdeführer als Gründe seiner Ausreise angegebenen Umstände als nicht glaubwürdig erwiesen hätten und nicht habe festgestellt werden können, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung aus Gründen der "Rasse", politischen Einstellung oder Religionszugehörigkeit drohe. Beweiswürdigend wurde dies wie folgt begründet:
"(...)
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes sowie betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Sie gaben an, Ihr Heimatland Somalia deshalb verlassen zu haben, da Sie aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit - Sie würden einem kleinen Clan angehören - diskriminiert worden wären. Man hätte Sie beschuldigt, dass Sie bei einem Mann, welcher einem größeren Clan angehört und bei dem Sie gearbeitet hätten, Geld gestohlen hätten, nämlich 9.000
USD.
Zu Beginn muss bereits angemerkt werden, dass Ihre Fluchtgeschichte schon deshalb äußerst unglaubwürdig erscheint, da Sie den Grund für Ihre Ausreise bei der Einvernahme am 07.05.2015 in anderer Weise angaben, als Sie dies bei der Erstbefragung am 26.05.2014 taten.
Bei der Einvernahme am 07.05.2015 steigerten Sie Ihr Vorbringen dahingehend, dass Ihre Probleme aufgrund der Liebe zu einem Mädchen aus einem größeren Clan entstanden wären, da diese in Sie verliebt gewesen wäre und dies die Nichte des Mannes gewesen wäre, von dem Sie beschuldigt worden wären, Geld gestohlen zu haben. Bei der Erstbefragung schilderten Sie aber lediglich, dass Sie in den letzten 2 Jahren von anderen Clanmitgliedern diskriminiert worden wäre, zum Schluss hätte man Sie dann mit dem Umbringen bedroht. Von einem Mädchen und den damit verbundenen Problemen sprachen Sie damals jedoch mit keinem Wort.
Ein weiterer Punkt, welcher zur Unglaubwürdigkeit Ihres angeblichen Fluchtgrundes beiträgt ist dieser, dass Sie bereits vor Ihrer Einreise in Österreich in Italien aufhältig waren und dort vor Verfolgung sicher gewesen wären. Hätten Sie tatsächlich Schutz vor Verfolgung gesucht, ist anzunehmen, dass Sie dort auch geblieben wären. Ihre Weiterreise nach Österreich erweckt jedoch eher den Eindruck, dass Sie einen Verbleib in einem Land Ihrer Wahl sichergestellt haben, nicht jedoch Schutz vor Verfolgung gesucht haben.
Ihre Erklärung dazu lautete lediglich, dass Sie in Italien keinen Asylantrag gestellt hätten und dort auch nicht bleiben möchten.
Wären Sie tatsächlich im Heimatland Verfolgung bzw. sogar dem Tod ausgesetzt, ist anzunehmen, dass Sie bereits im ersten Land, in welchem Sie sicher gewesen wären, geblieben wären um dort Schutz zu erhalten, zumal Italien als ein sicheres Land gilt.
Nicht nachvollzogen werden kann auch der Umstand, dass Sie angaben, man hätte Sie töten wollen, jedoch Sie noch einige Zeit im Heimatland aufhältig waren, bevor Sie Ihre Ausreise antraten. Sie gaben an, dass Ihre Probleme Ende des Jahres 2013 gewesen wären, Sie jedoch erst im Februar 2014 Ihre Ausreise angetreten hätten, somit lagen etwa 2-3 Monate zwischen den Vorfällen und Ihrer Ausreise. Hätte man nun Interesse daran gehabt, Sie zu töten, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb man in dieser Zeit nicht an Sie herangetreten ist.
Ein weiterer Widerspruch in Ihren Angaben war dieser, dass Sie sagten, als Gabooye hätten Sie Probleme gehabt, da Sie nicht zur Schule hätten gehen dürfen. Im Laufe der Einvernahme stellte sich dann jedoch heraus, dass Sie sehr wohl die Schule besuchten, aber nur ständig von Mitschülern beschimpft worden wären.
Das von Ihnen angegebene Geburtsdatum XXXX ist aufgrund des unter Beweismittel angeführten Sachverständigengutachtens ebenfalls nicht glaubhaft. Es wird darin festgestellt, dass sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten in Ihrem Fall ein Mindestalter von 18,6 Jahren oder älter zum Untersuchungszeitpunkt ergibt. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung von Ihnen geltend gemachte chronologische Alter von 16,1 Jahren kann aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.
Das spätest mögliche Geburtsdatum wurde mit XXXX festgesetzt, was ergibt, dass Sie am XXXX Ihren 18. Geburtstag erlebt haben und Sie somit mittlerweile volljährig sind.
Eine Gesamtbetrachtung der Untersuchungsergebnisse zeigt, dass diese miteinander im Einklang stehen und eindeutig die Volljährigkeit Ihrer Person belegen. Alle Untersuchungen gehen übereinstimmend davon aus, dass das von Ihnen angegebene Alter zu niedrig ist. Die Untersuchungen wurden jeweils durch medizinische Sachverständige (Facharzt für Zahnmedizin, für Radiologie und für Gerichtsmedizin) durchgeführt, an deren fachlicher Eignung kein Zweifel besteht.
Bei einer Gesamtbetrachtung ergibt sich nach Ansicht des Bundesamtes letztlich, dass aufgrund der eindeutigen in keinster Weise anzuzweifelnden ärztlichen Gutachten der Experten entgegen Ihrer eigenen lediglich in den Raum gestellten Behauptung davon auszugehen ist, dass Sie mittlerweile volljährig sind.
Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig. Die Gutachten entsprechen dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschungen und Erkenntnissen (vgl. VwGH 16.10.1985, 84/09/0141) und können nicht durch Ihre bloße gegenteilige Behauptung in ihrer Beweiskraft erschüttert werden. Auch der Asylgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.5.2010 zu Zahl: S6 413.294-1/2010/2E zu der hier angewandten multifaktoriellen Untersuchungsmethodik ausgesprochen, dass sie schlüssig und nachvollziehbar ist und dem Stand der Wissenschaft der forensischen Altersdiagnostik entspricht.
Würde man Ihren Angaben hinsichtlich der Clan-Zugehörigkeit und den daraus resultierenden Diskriminierungen Glauben schenken, muss angemerkt werden, dass aus den Länderfeststellungen hervorgeht, dass sich die Lage für schwächere Clans in den letzten Jahren erheblich verbessert hat. Zwar sind Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen und leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut, jedoch werden Angehörige von Minderheitenclans nicht systematisch verfolgt.
Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014).
Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach XXXX die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).
Zwar ergibt sich, dass die Gabooye Diskriminierungen ausgesetzt sind, jedoch keiner gezielten Verfolgung. Angehörige der Gabooye müssten sich auf Arbeitsplätze beschränken, die andere nicht haben möchten und in manchen Gebieten würden die Gabooye isoliert in einem eigenen Stadtteil leben. Aus diesen Angaben lässt sich jedoch keinerlei Verfolgung der Gabooye ableiten.
Insgesamt betrachtet waren Ihre Ausführungen nicht geeignet, Ihnen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine individuell gegen Ihre Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, etc. Verfolgung zu erkennen war.
Der UNHCR geht davon aus, dass es in XXXX sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden. Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie, weshalb in Ihrem Fall ein Abschiebungshindernis festzustellen ist.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Aus diesen ergibt sich, dass Sie weder konventionsrelevante Verfolgung befürchten müssen noch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Falle Ihrer Rückkehr. Somaliland ist per Flug, etwa über Dubai erreichbar. Das Bundesasylamt kommt zum klaren Ergebnis, dass Sie offenkundig aus asylfremden Motiven in das Bundesgebiet eingereist sind, offenkundig um sich durch falsche Angaben einen Aufenthaltsstatus zu verschaffen.
Sie könnten die staatlichen Leistungen vor Ort nützen und es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass Sie aus anderen Gründen nicht mehr nach Somaliland zurückkehren könnten. In Somaliland gab es in den letzten Jahren mehrfach Projekte zur Widereingliederung von Rückkehrern, die u.a. vom UNHCR durchgeführt werden.
Weder ist dort zufolge der Beweiswürdigung eine Gewalt, vorhanden, glaubhaft, willkürlich oder schwer, noch stellt Ihre Rückkehr nach Somaliland zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für Ihre Person dar. Ihre Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) ist somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung. Außerdem besteht im Herkunftsstaat zu den in Frage gestellten Sachverhalten in Hinblick auf Ihre persönliche Situation zufolge den Erkenntnisquellen zudem nicht das reale Risiko, dass Sie im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sind.
Auch wurden Ihnen bzw. Ihrer Vertreterin die Länderfeststellungen zu Somaliland zur Stellungnahme übermittelt.
Ihre Vertreterin ging auf Ihre Herkunft aus Somaliland nicht ein und begründete die Stellungnahme lediglich damit, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative mit Somaliland nicht zur Verfügung stehen würde, Sie stammen jedoch aus dieser Region und wäre Ihnen eine Rückkehr dorthin auch möglich, zumal Ihnen dort keinerlei Gefahren drohen, da Ihren gesamten Angaben die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde.
Weiters gab Ihre Vertreterin an, dass Ihrerseits eine Bedrohung der Al-Shabaab bestehen würde, da es im April 2015 Anschläge in XXXX und Puntland gegeben hätte.
Zum einen haben Sie während Ihres gesamten Verfahrens keinerlei Probleme mit den Mitgliedern der Al-Shabaab behauptet, zum anderen leben Sie nicht in XXXX oder Puntland sondern in Somaliland und wären Sie daher von den Unruhen nicht betroffen. Auch sprach Ihre Vertreterin in der Stellungnahme davon, dass Sie von einer Zwangsrekrutierung betroffen sein könnten und dies asylrelevant wäre. Abgesehen davon, dass Sie zu keiner Zeit eine Gefahr einer Zwangsrekrutierung vorbrachten, ergibt sich auch aus den Länderfeststellungen, dass die Al-Shabaab in Somaliland keine unmittelbare Bedrohung darstellen. Es wurden auch keine Anschläge oder Kampfhandlungen von Al-Shabaab in den zentralen Teilen Somalilands verzeichnet. (...)"
Mit Verfahrensanordnung vom 08.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation im Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.
3. Gegen den angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 11.08.2015 durch die gewillkürte Vertreterin des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vollumfänglich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Nach zusammenfassender Wiederholung des Fluchtvorbringens wurde zunächst auf die Unrichtigkeit der Feststellungen zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht, zumal die Ermächtigung der Behörde zur Anordnung einer Altersdiagnose nur zur Abklärung bestehe, ob der Antragsteller minderjährig oder volljährig sei. Die Behörde habe diese Ermächtigung durch Feststellung eines konkreten Geburtsdatums inhaltlich überschritten. Die Genauigkeit und Verlässlichkeit einer rein röntgenbasierten Altersdiagnostik, wie sie im Falle des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei, müsse grundlegend in Frage gestellt werden und wäre daher im Zweifel von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und dem von ihm angegebenen Geburtsdatum auszugehen. Es werde daher beantragt, das im Zuge seiner Einvernahme festgelegte Geburtsdatum auf das ursprünglich angegebene zu korrigieren. Da, wie näher dargelegt, davon auszugehen sei, dass es sich bei dem Beschwerdeführer weiterhin um einen Minderjährigen handle, ergebe sich die Verpflichtung der Behörde zur Anwendung kinderspezifischer Standards im Verfahren, insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl. Im Falle unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge sei aufgrund deren besonderer altersbedingter Vulnerabilität und Abhängigkeit ein weites Spektrum potentieller Bedrohungsszenarien zu würdigen und sei im Zuge der Beurteilung der Glaubwürdigkeit auf die Minderjährigkeit des Antragstellers Bedacht zu nehmen. Insofern die Behörde die mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Minderheit der Gabooye auf eine Steigerung der Angaben des Beschwerdeführers zwischen Erstbefragung und inhaltlicher Einvernahme stütze, so verkenne sie hierdurch die Rechtslage und darauf basierende höchstgerichtliche Judikatur, derzufolge eine nähere Befragung zu den Fluchtgründen anlässlich der Erstbefragung nicht zu erfolgen habe. Auch sei dem Beschwerdeführer - zufolge näher angeführter Judikatur - die Möglichkeit zur Stellungnahme zu zwischen Erstbefragung und inhaltlicher Einvernahme allenfalls aufgetretenen Widersprüchlichkeiten zu gewähren. Die Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorbringens zur Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Minderheit der Gabooye erweise sich daher aufgrund Verkennens der Rechtslage als grob mangelhaft. Der Beschwerdeführer habe seine Probleme in Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit im Verfahrensverlauf in konsistenter Weise geschildert. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang auf die Natur und den Schutzcharakter der Erstbefragung hinzuweisen, innerhalb derer eine nähere Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen nicht zu erfolgen habe. Die Volksgruppe der Isaaq sei der mächtigste Clan in Somaliland, welcher die Verwaltung und Sicherheitsbehörden dominiere; sofern Verfolgung vom Clan der Isaaq ausgehe, könne staatlicher oder quasi-staatlicher Schutz daher nicht erwartet werden. Hierzu sei auf einen näher zitierten Bericht des Immigration Board of Canada (2012) hinzuweisen, in welchem ausführlich zu Verfolgung und Diskriminierung von Gabooye, auch in Solmaliland, berichtet werde; ebenfalls sei auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2015, Zl. W192 2016860-1, zu verweisen. Auch aus den seitens der Behörde herangezogenen Länderberichten ergebe sich die Minderheitenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, eine Würdigung der seitens der Vertreterin des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner Minderheitenzugehörigkeit eingebrachten Stellungnahme und dem darin zitierten Berichtsmaterial sei unterblieben. Im Ergebnis zeige sich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls wegen seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Gabooye im hypothetischen Fall einer Rückkehr überall in Somalia asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Zudem fehlen im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur sozialen Gruppe der jungen wehrfähigen westlich orientierten Männer, welchen im Falle einer Rückkehr Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab drohe. Ohne Clanschutz stelle sich das Risiko einer Rekrutierung als deutlich erhöht dar. Hiezu werde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.09.2014, W211 1430009-1, sowie auf näher angeführte Berichte des US-Außenministeriums und Human Rights Watch verwiesen. Im Übrigen werden unrichtige Feststellungen zu "real risks" im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK im Falle einer Rückkehr sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde lasse die aktuelle Sicherheitslage in Somalia /Somaliland eine Rückkehr nicht zu. Der Beschwerdeführer stehe seit Ausreise nicht mehr in Kontakt mit seiner Familie und würde sohin als alleinstehender junger, einer Minderheit zugehöriger, Mann nach Somaliland zurückkehren. Auch die fehlende Aufenthaltsberechtigung/Regisitrierungsmöglichkeit des Beschwerdeführers als Angehöriger der Gabooye in Somaliland wäre in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen gewesen. Letztlich erweise sich auch die vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK vorgenommene Interessensabwägung als mangelhaft, zumal die Behörde die Berücksichtigung des Kindeswohls in diesem Zusammenhang außer Acht gelassen hätte.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 14.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Eingabe vom 05.04.2016 wurde ein Konvolut an Unterlagen zum Nachweis erfolgter Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A:
1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens resultiert im vorliegenden Fall daraus, dass die Behörde in Hinblick auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers lediglich ansatzweise Ermittlungen getätigt hat. So brachte der Beschwerdeführer, welcher der Minderheit der Gabooye angehöre, als seinen fluchtauslösenden Grund vor, seinen Herkunftsstaat verlassen haben zu müssen, da er eine Beziehung mit einer Angehörigen des Hauptclans der Isaaq eingegangen wäre und aus diesem Grund von Angehörigen der Genannten bedroht und geschlagen worden sei. Eine polizeiliche Anzeige sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, zumal diese vom Clan der Isaaq dominiert und ihn inhaftieren würde. Aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit habe der Beschwerdeführer auch andere Probleme gehabt. Die Behörde erachtete im Rahmen der getroffenen Feststellungen eine dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Clanzugehörigkeit drohende Verfolgung als unglaubwürdig, eine wie immer geartete Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Somalia habe nicht festgestellt werden können.
In diesem Zusammenhang ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor der Behörde lediglich in unzureichender Weise befragt worden ist. So ist dem Beschwerdevorbringen zuzustimmen, dass alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung die konkrete Ursache seiner Probleme mit Angehörigen des Hauptclans der Isaaq noch nicht ins Treffen geführt hat, angesichts der Natur der Erstbefragung, welche keiner näheren Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen dient, nicht für sich genommen gegen eine Glaubwürdigkeit des vorgebrachten Sachverhalts sprechend angesehen werden kann. Zudem trat der Beschwerdeführer jenem Argument der Behörde bereits anlässlich seiner Einvernahme vom 11.06.2015 entgegen. Auf den Erklärungsansatz des Beschwerdeführers wurde jedoch seitens des Bundesamtes nicht näher eingegangen. Darüber hinausgehende Widersprüche innerhalb des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers wurden nicht aufgezeigt. Zu berücksichtigen wäre auch gewesen, dass es sich bei der Person des Beschwerdeführers um einen (zum Zeitpunkt seiner Ausreise) Minderjährigen mit geringem Bildungsstand handelt.
Insofern die Behörde ins Treffen führt, dass vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen eine individuelle Verfolgung (alleine) aufgrund der Minderheitenzugehörigkeit nicht anzunehmen sei, übersieht sie, dass im Falle des Beschwerdeführers ein konkreter Sachverhalt geschildert wurde, vor dessen Hintergrund der Beschwerdeführer Verfolgung in Zusammenhang mit seiner ethnischen Zugehörigkeit befürchte (Beziehung zu einer Angehörigen eines Hauptclans, damit in Zusammenhang der Vorwurf, Geld von seinem Arbeitgeber gestohlen bzw seine Freundin entführt zu haben). Sohin wären jedenfalls weitergehende Ermittlungen zum Wahrheitsgehalt des individuellen Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers erforderlich gewesen. Im Falle einer Glaubwürdigkeit wären zudem Feststellungen zur Schutzfähig- und -willigkeit somaliländischer Sicherheitsbehörden in Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers geschilderte Problemlage, insbesondere vor dem Hintergrund der in Somaliland herrschenden Clanstruktur, erforderlich gewesen.
Im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten sind der Behörde darüber hinaus unzureichende Feststellungen in Hinblick auf die den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr erwartende Situation anzulasten. So wird zwar nicht bestritten, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Somaliland, verglichen mit südlichen Teilen Somalias, als weniger bedenklich erweist. Dennoch wären auf Basis des persönlichen Hintergrundes des Beschwerdeführers Feststellungen zu den diesen im Falle einer Rückkehr konkret erwartenden Gegebenheiten erforderlich gewesen, insbesondere hinsichtlich des Bestehens eines unterstützenden familiären Netzes bzw. der Möglichkeit der selbständigen Schaffung einer Existenzgrundlage durch den Beschwerdeführer. Dies insbesondere deshalb, da es sich bei dem Beschwerdeführer als Angehörigem der Minderheit der Gabooye zweifelsfrei um eine Person handelt, welche mit gesellschaftlicher Schlechterstellung zu rechnen hätte, und dieser im Übrigen ins Treffen geführt hat, über den aktuellen Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen nicht Bescheid zu wissen. Die Begründung der Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten basiert hingegen vorwiegend auf allgemeinen Ausführungen, welche einen konkreten Bezug zur individuellen Situation des Beschwerdeführers weitgehend vermissen lassen (vgl. Seiten 279 ff des angefochtenen Bescheides). Die in diesem Zusammenhang erforderlichen Ermittlungen weisen auch potentielle Relevanz für die Beurteilung der Zuerkennung von Asyl auf, zumal nur im Falle des Vorliegens entsprechender Feststellungen die Prüfung einer allfälligen innerstaatlichen Schutzalternative ermöglicht wäre.
Insofern ist dem Bundesamt vorzuwerfen, dass es im vorliegenden Fall einerseits keine ausreichenden Ermittlungen in Hinblick auf das fluchtrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers getätigt hat, den Beschwerdeführer nicht in der gebotenen Tiefe befragt und zudem insbesondere keine ausreichenden Feststellungen in Hinblick auf die ihn im Falle einer Rückkehr konkret zu erwartende Lage getroffen hat. Im fortgesetzten Verfahren wird sohin nach ergänzender Einvernahme des Beschwerdeführers und nach Heranziehung entsprechender aktueller Herkunftslandquellen die Glaubwürdigkeit des fluchtrelevanten Vorbringens des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seines persönlichen Entwicklungs- und Bildungsstandes sowie dessen individuelle Rückkehrsituation - insbesondere vor dem Hintergrund seiner Minderheitenzugehörigkeit und dem (möglicherweise) Fehlen eines sozialen Netzes - zu beurteilen und anschließend auf dieser Basis einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen sein. Dass Vorbringen ähnlich dem geschilderten im Einzelfall - auch in Bezug auf Somaliland - durchaus Asylrelevanz zukommen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa W205 1432735-1 vom 1.12.2014; W211 1428942-1 vom 23.1.2015; W192 1428253-2 vom 14.1.2015 sowie W211 1432973-1 vom 29.10.2015).
Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können.
Damit fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Hinsicht sowie in Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Durch das vom Beschwerdeführer (potentiell) gesetzte Verhalten, das Eingehen einer Beziehung mit einer Angehörigen des Hauptclans der Isaaq und dem damit erfolgten Verstoß gegen eine seitens des Mehrheitsclans vorgegebene Tradition, die damit in Zusammenhang behauptetermaßen erfolgte Beschuldigung wegen Diebstahls, ist eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, in Bezug auf welche die Behörden Somalilands allenfalls nicht schutzwillig oder -fähig wären, nicht auszuschließen. Ebensowenig finden sich im angefochtenen Bescheid ausreichende Feststellungen zur individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers, welche die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes ermöglichen würden.
Folgt man den Ausführungen unter Punkt 1.3. hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon unter diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt erscheint.
Hinsichtlich der im Rahmen der Stellungnahme vom 02.06.2015 sowie im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes ins Treffen geführten konkreten Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab bleibt hingegen in Übereinstimmung mit der Behörde vollständigkeitshalber festzuhalten, dass sich für das Vorliegen einer solchen sowohl vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers - etwaige (befürchtete) Probleme mit Al Shabaab wurden zu keinem Zeitpunkt ins Treffen geführt - als auch vor dem Hintergrund der Länderberichte, denen zufolge sich die Aktivitäten der genannten Miliz nicht auf Somaliland konzentrieren, nicht angenommen werden kann.
2.2. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.
Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Im Rahmen einer ergänzenden detaillierten Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, einer befürchtenden Verfolgung aus ethnischen Motiven, und nach ergänzenden Länderfeststellungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung von Seiten der Angehörigen des Hauptclans der Isaaq sowie dessen individueller Rückkehrsituation, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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