BVwG L511 2125622-1

L511 2125622-1Tribunal Administrativo Federal26 de jul. de 2016

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Regest

Beitragsnachverrechnung, Bescheidadressat, ersatzlose Behebung,<br/>Konkurs

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BVwG L511 2125622-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L511.2125622.1.00

Spruch

L511 2125622-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der XXXX , vertreten durch XXXX .HEINE.MARTH Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 02.02.2016, Beitragskontonummern: XXXX , GZ: XXXX , (weitere Verfahrensbeteiligte: XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte HASLINGER, NAGELE Partner und XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte SIMONFAY, SALBURG KRENN) zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor der XXXX Gebietskrankenkasse [SGKK]

1.1. Einleitend ist festzuhalten, dass dem gegenständlichen Verfahren bereits mehrere Verwaltungsverfahren zwischen den beteiligten Parteien vorangegangen sind, wobei diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen insbesondere auf das hg. Erkenntnis L511 2005897-1/43 sowie die Erkenntnisse des VwGH 16.03.2011, 2010/08/0231; 22.03.2012, 2010/08/0231 und 31.07.2009, 2008/09/0261 und das Urteil des EuGH XXXX verwiesen wird.

1.2. Gegenständlich fand im Rahmen des Konkursverfahrens der " XXXX " [im Folgenden MM SeK Kft] im Juli 2015 eine Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben [GPLA] statt.

1.3. Am 09.12.2015 stellte RA XXXX , als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der XXXX [im Folgenden MM Kft], vertreten durch XXXX .HEINE.MARTH Rechtsanwälte GmbH, einen Antrag gemäß §§ 40, 410 Abs. 1 Z 7 ASVG auf Bescheiderstellung zur Feststellung der sich für ihn ergebenden Rechte und Pflichten an die SGKK hinsichtlich der im Konkursverfahren vorgelegten Rückstandsausweise vom 21.07.2015 über EUR 622.526,46 und vom 14.06.2015 über EUR 486.841,23.

1.4. Mit Bescheid vom 02.02.2016, Zahl: XXXX , Beitragskontonummer:

XXXX , verpflichtete die SGKK in Spruchpunkt I die MM Kft als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG auf Grund von im Zuge von Erhebungen festgestellten Melde- und Beitragsdifferenzen, zur Entrichtung von mit Beitragsabrechnungen vom 14.07.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von [idHv] EUR 535.710,01 sowie idHv EUR 484.846,86 gesamt sohin EUR 1.020.556,87 an die SGKK. In Spruchpunkt II verpflichtete die SGKK die MM Kft als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zur Entrichtung der mit Beitragsabrechnungen vom 14.07.2015 festgesetzten Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG idHv EUR 86.816,35 sowie idHv EUR 1.994,40 gesamt sohin EUR 88.810,75 an die SGKK.

1.4.1. Die Verpflichtung sei unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45, 49 Abs. 1 und 2, 54, 58 Abs. 1 und 2 ASVG und § 6 BMSVG ausgesprochen worden und nehme Bezug auf die Beitragsabrechnung und den Prüfbericht der GPLA (Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) vom 14.07.2015 für den Prüfzeitraum vom 01.01.2014 bis 31.05.2014, welche jeweils einen integrierten Bestandteil des Bescheides darstellten.

1.4.2. Der Bescheid wurde der XXXX (MM Kft), der XXXX (AR) und der XXXX (MI) zugestellt.

1.4.3. Begründend führte die SGKK aus, die Nachverrechnung [von 177 Dienstnehmern] basiere auf einer Schätzung der geleisteten Stunden der Dienstnehmer, welche aus der Einvernahme von fünf Dienstnehmern im Jahr 2013 und den Aufzeichnungen von einem Mitarbeiter hochgerechnet wurden.

1.4.4. Zwischen der MM Kft, der AR und der MI bestehe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts; zur Entrichtung der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge werde jedoch (nur) die MM Kft gemäß §67 Abs. 2 ASVG herangezogen, da die Dienstnehmer bei dieser zur Sozialversicherung angemeldet gewesen waren.

2. Beschwerde und Beschwerdevorlage

2.1. Mit Schreiben vom 02.03.2016, Postaufgabe vom 03.03.2016, erhob XXXX als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der MM, Zweigniederlassung Österreich, FN XXXX , vertreten durch XXXX .HEINE.MARTH. Rechtsanwälte GmbH, fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid der SGKK.

2.1.1. Der Beschwerdeführer monierte insbesondere, dass der Bescheid im Hinblick auf den Bescheidadressaten mangelhaft sei, sowie dass die SGKK einen Leistungsbescheid anstelle des beantragten Feststellungsbescheides erlassen habe. Darüber hinaus wurde das Vorliegen einer GesbR bestritten sowie die inhaltliche Richtigkeit der vorgenommenen Schätzung.

2.2. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen und die SGKK legte am 02.05.2016 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).

3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG]

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte zunächst die SGKK um sämtliche Zustellnachweise, sowie auf Grund des Vorbringens der SGKK im hg. Verfahren L511 2005897-1, wonach die MM Kft und die MM SeK Kft (eigentlich) unterschiedliche Gesellschaften wären, um Konkretisierung dahingehend, ob im gegenständlichen Verfahren die im Bescheid genannte MM Kft mit der im Prüfbericht bezeichnete MM SeK Kft als ident anzusehen sei (OZ 2).

3.2. Die SGKK führte im Schreiben vom 17.05.2016 dazu aus, dass der gegenständliche Bescheid erlassen wurde, "adressiert an ‚MM Kft - vertreten durch Masseverwalter XXXX , [Adresse]', wobei im Bescheid selbst spezifiziert wird, dass es sich hierbei um die Zweigniederlassung der im Handelsregister des Justiz- und Polizeiministeriums Ungarn zu Cg. XXXX mit Hauptsitz in [Adresse] eingetragene MM Kft. [Anmerkung tatsächlich MM SeK Kft] handelt."

3.3. Am 21.07.2016 und 25.07.2016 langten beim BVwG Vollmachtserklärungen der weiteren Verfahrensparteien ein (OZ 8-9).

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Die vorliegende Erledigung der SGKK vom 02.02.2016 weist im Adressfeld folgende drei Adressaten auf, denen die Erledigung (im Wege der im Adressfeld gelisteten Vertreter) auch jeweils am 04.02.2016 zugestellt wurde.

XXXX (MM Kft)

XXXX (AR)

XXXX (MI)

XXXX XXXX

XXXX XXXX XXXX

vertreten durch:

vertreten durch:

vertreten durch:

Masseverwalter (MV) XXXX XXXX XXXX

XXXX XXXX XXXX XXXX

XXXX XXXX XXXX XXXX

1.2. Im Spruch und in der Begründung des gegenständlichen Bescheides wird ausschließlich die MM Kft als Dienstgeberin zur Zahlung von nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet.

1.2.1. Bei der als MM Kft bezeichneten Gesellschaft handelt es sich um die im österreichischen Firmenbuch unter der FN XXXX eingetragene (nunmehr aufgelöste) Zweigniederlassung der MM Sek Kft, registriert beim Hauptstädtischen Gericht Budapest als Firmengericht unter der Zahl Cg. XXXX .

1.3. Mit Beschluss des LG Salzburg vom 08.08.2014, XXXX , wurde der Konkurs (Partikularinsolvenz) über die MM Kft Zweigniederlassung Österreich eröffnet und die Zweigniederlassung infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst sowie mit 09.08.2014 XXXX (V) als Masseverwalter bestellt.

1.4. Die SGKK geht in der Bescheidbegründung davon aus, dass zwischen den im Adressfeld genannten Gesellschaften eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts [GesbR] vorliege. Zur Entrichtung der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge wird aber auch in der Bescheidbegründung ausschließlich die MM Kft verpflichtet.

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 Aktenordner MM Kft I-III), sowie den eingelangten Schriftsätzen (OZ 2-4), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt.

2.2. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

  • Erledigung der SGKK vom 02.02.2016

  • Beschwerde des Masseverwalters vom 03.03.2016

  • Zustellnachweise (OZ 4)

  • österreichischer Firmenbuchauszug der MM Kft (OZ 5)

2.3. Beweiswürdigung

2.3.1. Die Adressierung und der Spruch des Bescheides ergeben sich unzweifelhaft aus der Erledigung der SGKK vom 02.02.2016.

2.3.2. Die Feststellungen zur MM Kft Zweigniederlassung Österreich, deren Konkurseröffnung sowie die Bestellung von V zum Masseverwalter ergeben sich aus dem österreichischen Firmenbuchauszug (OZ 5), an dessen Richtigkeit kein Anlass zu zweifeln besteht.

2.3.3. Dass die SGKK von einer GesbR zwischen den von ihr im Adressfeld genannten Gesellschaften ausgeht, aber nur die MM Kft zur Nachverrechnung verpflichten möchte, ergibt sich aus dem Spruch und der Begründung der Erledigung (Seite 23-27).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).

3.2. zur Zurückweisung der Beschwerde

3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass mit der gegenständlichen Erledigung ausschließlich die MM Kft zur Entrichtung von (nachverrechneten) Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet wurde.

3.2.1.1. Gegenständlich nahm die SGKK eine - vom BVwG im Erkenntnis vom 07.03.2016, GZ L511 2005897-1/43 verneinte - GesbR zwischen den drei im Adressfeld genannten Gesellschaften an und stellte allen "Gesellschaftern" eine Ausfertigung der Erledigung zu, weshalb ein Mehrparteienverfahren vorliegt.

3.2.1.2. Der Bescheidadressat, also die (natürliche oder juristische) Person, an die der Bescheid ergeht, ist im Spruch des Bescheides namentlich zu nennen, wobei eine Nennung im Adressfeld ebenfalls reicht (VwGH 26.06.2014, 2013/15/0062 mHa Literatur). Eine Leistungsverpflichtung kann aber nur gegen die im Spruch bezeichnete natürliche oder juristische Person vollstreckt werden (vgl. VwGH 24.10.2012, 2011/17/0245).

3.2.1.3. Es besteht daher gegenständlich kein Zweifel daran, dass - zumal sie die EINZIGE durch den Spruch zu einer Leistung verpflichtete Partei ist und die SGKK in ihrer Begründung auch ausführt, dass sie nur die MM Kft verpflichten wollte - ausschließlicher Bescheidadressat die MM Kft ist.

3.2.1.4. Die an die AR und die MI erfolgten Zustellungen der Erledigung vermochten daher diesen gegenüber keinerlei Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. dazu VwGH 30.03.2016, Ro 2016/09/0002).

3.2.2. Im Hinblick auf den Bescheidadressaten MM Kft ist wie folgt auszuführen:

3.2.2.1. Während des Konkursverfahrens ist ein Beitragsbescheid der Gebietskrankenkasse an den Masseverwalter als Partei des Verfahrens zu richten, weil Sozialversicherungsbeiträge wirtschaftlich die Masse und ihre Erträgnisse betreffen (VwGH 23.05.2007, 2005/08/0123, 20.09.2006, 2004/08/0124, 20.12.2001, 98/08/0405 jeweils mwN).

3.2.2.2. Die Zustellung einer Erledigung, die als Adressaten den Gemeinschuldner nennt, bewirkt aber, auch wenn sie "zu Handen" des Masseverwalters erfolgt, nicht das Entstehen eines Bescheides (VwGH 30.05.2007, 2003/17/0339 uHa E 02.03.2006, 2006/15/0087). Der Verwaltungsgerichtshof ging sogar davon aus, dass selbst eine Erledigung, welche an die [namentlich konkret benannte] "Konkursmasse (Name), vertreten durch (bzw. zu Handen) XX als Masseverwalter", gerichtet ist, nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet ist. Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist diese dem Masseverwalter gegenüber nicht wirksam geworden (VwGH 24.07.2007, 2002/14/0115 uHa VwGH 02.03.2006, 2006/15/0087).

3.2.2.3. Gegenständlich ist der Bescheid aber weder dem Spruch noch der Adressierung nach an "V als MV im Konkursverfahren über das Vermögen der MM Kft", noch an die "Insolvenzmasse der MM Kft" gerichtet, sondern im Spruch ausschließlich an die "MM Kft", sowie im Adressfeld an die "MM Kft vertreten durch MV" gerichtet.

3.2.3. Aus der zitierten Judikatur ergibt sich, dass damit zweifelsfrei die "MM Kft" Bescheid- und Leistungsadressat der gegenständlichen Erledigung ist und nicht "V als MV im Konkursverfahren über das Vermögen der MM Kft", zumal eine Umdeutung eines ausdrücklich genannten Bescheidadressaten nicht zulässig ist (VwGH 30.03.2016, 2016/09/0002 unter Hinweis auf Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens6). Die verfahrensgegenständliche Erledigung vermochte daher dem Beschwerdeführer "V als MV im Konkursverfahren über das Vermögen der MM Kft" gegenüber keine Rechtswirkung zu entfalten.

3.2.4. Wie dargelegt hat somit keine der Zustellungen Rechtswirkung entfaltet. Da gegenständlich (dennoch) eine Beschwerde erhoben worden ist, ist der belastende Bescheid schon aus Gründen der Rechtssicherheit aufzuheben (vgl. dazu VwGH 30.03.2016, Ro 2016/09/0002), weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die gegenständliche Beurteilung des Bescheidadressaten der Erledigung der SGKK, sowie dem Erfordernis, Bescheide im Konkursverfahren an den Masseverwalter als Partei zu richten, erfolgte anhand der unter Punkt II.3.2. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes: zur Frage wer Bescheidadressat eines Leistungsbescheides ist etwa insbesondere VwGH 26.06.2014, 2013/15/0062 mHa Literatur und 24.10.2012, 2011/17/0245; zum Erfordernis, Bescheide im Konkursverfahren an den Masseverwalter als Partei zu richten insbesondere VwGH 24.07.2007, 2002/14/0115 uHa 02.03.2006, 2006/15/0087, 23.05.2007, 2005/08/0123, 20.09.2006, 2004/08/0124, 20.12.2001, 98/08/0405 jeweils mwN. Im Hinblick auf die Behebung des bekämpften Bescheides anstelle der Zurückweisung der Beschwerde ist auf die Entscheidung VwGH 02.03.2006, 2006/15/0087 zu verweisen.

Die vorliegende Entscheidung weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

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