L503 2128512-1•BVwG L503 2128512-1
L503 2128512-1Tribunal Administrativo Federal26 de jul. de 2016
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
L503 2128512-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. LEITNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Linz vom 25.05.2016, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid des AMS vom 3.3.2016 wurde - näher begründet - der Bezug von Notstandshilfe durch den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") gemäß § 24 Abs 1 und § 7 Abs 1 bis 3 in Verbindung mit § 38 AlVG mangels Vorliegen der Verfügbarkeit ab dem 26.11.2015 eingestellt (Spruchpunkt 1). Gemäß § 24 Abs 2 in Verbindung mit § 7 Abs 1 bis 3 und § 38 AlVG wurde das Arbeitslosengeld beziehungsweise die Notstandshilfe für die Zeiträume vom 3.6.2015 bis zum 10.9.2015, vom 12.9.2015 bis zum 22.9.2015, vom 28.9.2015 bis zum 21.10.2015 und vom 24.10.2015 bis zum 25.11.2015 mangels Vorliegen der Verfügbarkeit widerrufen (Spruchpunkt 2). Schließlich wurde der BF gemäß § 25 Abs 1 AlVG in Verbindung mit § 38 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes beziehungsweise der unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von € 6.547,81 verpflichtet (Spruchpunkt 3).
Dieser Bescheid wurde an den BF ohne Zustellnachweis versendet.
2. Am 19.4.2016 langte beim AMS eine (mit 31.3.2016 datierte) Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 3.3.2016 ein, wobei als Datum des Poststempels (Aufgabedatum) der 15.4.2016 aufscheint.
Einleitend gab der BF in seiner Beschwerde die Geschäftszahl des bekämpften Bescheids wieder, führte unter Betreff an: "Beschwerde gegen Bescheid" und fügte wörtlich hinzu: "Erhalten am 14.03.16". In weiterer Folge trat der BF dem bekämpften Bescheid inhaltlich näher begründet entgegen.
3. Mit Schreiben vom 25.4.2016 forderte das AMS den BF auf, seine Beschwerde eigenhändig zu unterschreiben sowie diverse Unterlagen vorzulegen.
4. Am 10.5.2016 übermittelte der BF dem AMS auftragsgemäß die eigenhändig unterschriebene Beschwerde.
5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 25.5.2016 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurück.
Begründend führte das AMS nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs aus, der Bescheid vom 3.3.2016 sei noch am selben Tag versendet worden. In seiner Beschwerde habe der BF selbst angegeben, dass er den Bescheid am 14.3.2016 erhalten habe. Seine Beschwerde habe er sodann am 15.4.2016 beim Postamt A. aufgegeben; am 19.4.2016 sei sie beim AMS eingelangt.
Die vierwöchige Beschwerdefrist habe mit dem Zeitpunkt des Erhalts des Bescheids am 14.3.2016 zu laufen begonnen und gemäß § 7 Abs 4 VwGVG nach vier Wochen, somit am 11.4.2016, geendet. Der BF habe seine Beschwerde gegen den Bescheid nachweislich erst am 15.4.2016 - und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist - beim Postamt A. aufgegeben. Folglich sei die Beschwerde wegen Versäumung der vierwöchigen Beschwerdefrist als verspätet zurückzuweisen.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF mit Zustellnachweis am 30.5.2016 zugestellt.
6. Mit E-Mail vom 13.6.2016 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin trat der BF nochmals inhaltlich der Argumentation des AMS im Erstbescheid vom 3.3.2016 entgegen und führte abschließend aus, seiner Ansicht nach sei die Zuerkennung von Arbeitslosengeld rechtmäßig gewesen, sodass er die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantrage; weiters beantrage er die Aussetzung der Einhebung des rückgeforderten Betrags bis zur Erledigung der Beschwerde. Im Hinblick auf die vom AMS angenommene Versäumung der Beschwerdefrist enthält der Vorlageantrag keine Ausführungen.
7. Am 22.6.2016 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
8. Am 7.7.2016 teilte das AMS dem BVwG auf Anfrage mit, dass das Originalkuvert der Beschwerde des BF mit dem Poststempel nicht mehr im Akt aufliege; unter einem wurde dem BVwG jedoch ein Ausdruck des Kuverts samt darauf befindlichem Poststempel in Farbe übermittelt. Weiters teilte das AMS auf Anfrage mit, zum Bescheid vom 3.3.2016 gebe es keinen Zustellnachweis; der Bescheid sei jedenfalls am 3.3.2016 abgefertigt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Dem BF wurde der Bescheid des AMS vom 3.3.2016 am 14.3.2016 zugestellt.
Der BF hat seine (mit 31.3.2016 datierte) Beschwerde gegen diesen Bescheid am 15.4.2016 zur Post gegeben und langte die Beschwerde am 19.4.2016 beim AMS ein.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.
Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unbestritten hervor. So gibt der BF in seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 3.3.2016 explizit an, er habe diesen am 14.3.2016 erhalten, sodass von einer Zustellung zu diesem Zeitpunkt auszugehen ist.
Die Feststellung, dass der BF seine Beschwerde gegen den Bescheid (erst) am 15.4.2016 bei der Post aufgegeben hat, beruht auf der im Akt befindlichen (Farb)Kopie des Kuverts, auf dem sich der Poststempel 15.4.2016 befindet; das Einlangen beim AMS mit 19.4.2016 folgt aus dem auf dem Kuvert befindlichen Eingangsstempel des AMS.
All diesen Umständen, von denen bereits das AMS in der Beschwerdevorentscheidung ausgegangen war, vermochte der BF in seinem Vorlageantrag zudem nichts entgegen zu setzen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beträgt vier Wochen und beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (§ 7 Abs 4 Z 1 VwGVG).
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG). Eine nach Wochen bestimmte Frist beginnt an dem Tag um 24:00 Uhr zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat, und endet - abgesehen von den in § 33 Abs. 2 AVG normierten Ausnahmen - um Mitternacht (24:00 Uhr) jenes Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (vgl. VwGH 18.10.1996, Zl. 96/09/0153; 20.09.1990, Zl. 90/07/0119 jeweils mwN).
3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Der Bescheid des AMS vom 3.3.2016 wurde dem BF seinen eigenen Angaben zufolge am 14.3.2016 zugestellt. Die in § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG vorgesehene vierwöchige Beschwerdefrist begann somit am 14.3.2016, 24:00 Uhr und endete gemäß § 32 Abs 2 AVG am 11.4.2016, 24:00 Uhr.
Der BF hat seine Beschwerde erst am 15.4.2016 bei der Post aufgegeben, sodass diese verspätet eingebracht wurde.
Folglich hat das AMS mit der nunmehr bekämpften Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des BF zu Recht als verspätet zurückgewiesen, sodass gegenständlich spruchgemäß eine Abweisung der Beschwerde (des Vorlageantrags) gegen diese Beschwerdevorentscheidung zu erfolgen hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Beschwerdefrist. Auch ergeben sich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
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