W227 2008046-1•BVwG W227 2008046-1
W227 2008046-1Tribunal Administrativo Federal25 de jul. de 2016
allgemeine Universitätsreife, Auflage, Bachelorstudium,<br/>Gleichwertigkeit von Lehrinhalten, Masterstudium, Zulassungsantrag -<br/>Studienrichtung
W227 2008046-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Karl-Franzens-Universität Graz vom 23. Oktober 2013, Zl. 39/380/4 ex 2012/13, beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Rektorat der Karl-Franzens-Universität Graz zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Am 2. August 2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Zulassungsantrag zum Masterstudium Betriebswirtschaft (BW) an der Karl-Franzens-Universität, den sie mit dem von ihr an einer Fachhochschule absolvierten Bachelorstudium Sozial- und Verwaltungsmanagement begründete.
2. In Folge wurde der Beschwerdeführerin das Gutachten der Curricula-Kommission zur Stellungnahme übermittelt. Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass das Bachelorstudium BW auf fünf betriebswirtschaftlichen Kerngebieten aufbaue, die vom Bachelorstudium Sozial- und Verwaltungsmanagement nicht bzw. nicht ausreichend abgedeckt seien. Im 4-semestrigen Masterstudium BW könnten höchstens zusätzlich 30 ECTS-Punkte als Auflage vorgeschrieben werden, weshalb das zur Anrechnung begehrte Studium kein fachlich in Frage kommendes Vorstudium für das Masterstudium BW sei.
3. Dazu nahm die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt Stellung: Das Bachelorstudium Sozial- und Verwaltungsmanagement baue zum Großteil auf betriebswirtschaftlichen Fächern auf, die sie im Masterstudium BW vertiefen wolle. Um zugelassen zu werden, sei sie bereit, Auflagen zu absolvieren. Jedoch könne sie sich nicht dazu äußern, da aus dem Gutachten nicht hervorgehe, wie viele ECTS-Punkte fehlen würden.
4. In Folge wurde ein Ergänzungsgutachten eingeholt, das sich wieder nur ausschließlich mit der fehlenden Anzahl von ECTS-Punkte auseinandersetzte, jedoch nicht mit der inhaltlichen Gleichwertigkeit der Studien.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Rektorat der Karl-Franzens-Universität den Zulassungsantrag gemäß § 64 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002 (UG) ab.
Begründend wurde zusammengefasst nur ausgeführt, dass mit dem Bachelorstudium Sozial- und Verwaltungsmanagement einerseits die betriebswirtschaftlichen Kerngebiete nicht abgedeckt seien und andererseits einzelne Lehrveranstaltungen des Bachelorstudiums BW mit einem größerem Arbeitsumfang angeboten würden. Folgende Kerngebiete seien nicht bzw. nicht ausreichend abgedeckt:
"Produktion und Logistik" (1,5 ECTS-Punkte seien von 8 ECTS-Punkten absolviert worden; Auflage 4 ECTS-Punkte), "Finance" (5,5 ECTS-Punkte seien von 8 ECTS-Punkten absolviert worden, Auflage 4 ECTS-Punkte), "Marketing" (5,5 ECTS-Punkte seien von 8 ECTS-Punkten absolviert worden; Auflage 4 ECTS-Punkte), "Volkswirtschaftslehre" (3 ECTS-Punkte seien von 16 ECTS-Punkten absolviert worden; Auflage 16 ECTS-Punkte), Statistik (3 ECTS-Punkte seien von 7 ECTS-Punkten absolviert worden; Auflage 4 ECTS-Punkte), "Wirtschaftsmathematik" (1,5 ECTS-Punkte seien von 7 ECTS-Punkten absolviert worden; Auflage 7 ECTS-Punkte). Da die fehlende Zahl an ECTS-Punkten zu hoch sei, sei das von der Beschwerdeführerin absolvierte Studium kein fachlich in Frage kommendes Vorstudium.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der sie die Zulassung zum Masterstudium BW an der Karl-Franzens-Universität beantragte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat beschlossen:
1.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 18.5.2016, Ra 2016/20/0072 m.w.H.).
1.2. Nach § 64 Abs. 5 UG setzt die Zulassung zu einem Masterstudium den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht.
Aus der Sicht des beantragten Masterstudiums ist zu beurteilen, ob ein Bachelorstudium als fachlich in Frage kommend zu qualifizieren ist, d.h. ob in qualitativer wie quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium vermittelt werden, oder ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für ein bestimmtes Masterstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist.
Auf die Kurzformel gebracht bedeutet dies: Nicht gleichwertig womit, sondern gleichwertig wofür (vgl. Perthold-Stoitzner, UG, 4. Auflage, 2016, § 64 Anm. 7 und 10 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Die Karl-Franzens-Universität geht davon aus, dass das von der Beschwerdeführerin absolvierte Studium kein fachlich in Frage kommendes Fachhochschul-Bachelorstudium sei, weil sie in Kerngebieten zu wenige ECTS-Punkte absolviert habe. Dabei wird übersehen, dass zuerst die grundsätzliche inhaltliche Gleichwertigkeit zu prüfen ist. Erst danach ist zu prüfen, ob die Zulassung zum beantragten Masterstudium mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden wäre.
Damit fehlen nachvollziehbare Feststelllungen, ob das Fachhochschul-Bachelorstudium Sozial- und Verwaltungsmanagement grundsätzlich gleichwertig ist.
1.4. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt hat, entspricht der oben unter Punkt 1.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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