W190 2009984-1•BVwG W190 2009984-1
W190 2009984-1Tribunal Administrativo Federal25 de jul. de 2016
Duldung, faktische Unabschiebbarkeit, Karte für Geduldete,<br/>Mitwirkungspflicht, Rechtsanschauung des VwGH, Reisedokument
W190 2009984-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie Rosen als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. Juni 2014, IFA-Zl. 327 522 800 VZ. 140 253 21, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF (FPG) stattgegeben und festgestellt, dass für XXXX die Karte für Geduldete auszustellen ist
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, den Feststellungen des Unabhängigen Bundesasylsenates zu Folge, ein Staatsangehöriger Guinea-Bissaus, gelangte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 7. April 2005 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Im Rahmen der Befragung zu den Fluchtgründen erklärte der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen bzw. familiären Verhältnissen, er sei 1985 geboren. Sein Vater sei 1994, seine Mutter 1999 verstorben. Er habe im Herkunftsstaat noch einen 10 Jahre sowie einen 28 Jahre alten Bruder. Im Bereich der EU, in Island oder Norwegen habe er keine Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Verwandte außerhalb des Herkunftsstaates wusste der Beschwerdeführer keine anzugeben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Februar 2006, Zl. 05 04.811-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea-Bissau gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Nachdem der Beschwerdeführer mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom gleichen Tage zu GZ. XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 SMG sowie § 15 iVm § 269 Abs. 1 1. F sowie weiters §§ 83 Abs.1 und 84 Abs. 2 Z.4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 2 Monate unbedingt, verurteilt worden war, wurde über diesen mit am 18. Mai 2006 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 28. April 2006, Zl. III-1221041/FrB/06, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.
Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom gleichen Tage wurde der Beschwerdeführer zu GZ. XXXX wegen "§§ 27 Abs. 1 + 2 Z. 2, 1. Fall (15StGB) SMG, § 269 Abs. 1 1. Fall
(15) StGB, 83 Abs. 1, (15) StGB" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Zugleich wurde die bedingte Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX widerrufen.
Am 25. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle von Beamten der Bundespolizeidirektion Wien aufgegriffen und bei diesem 5 Plastikbeutel Cannabis aufgefunden.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. Oktober 2007, Zl. III-1221041/FrB/07, wurde gemäß § 77 FPG 2005 von der Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer Abstand genommen und das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung und des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung angeordnet. Hierzu erging die Auflage sich beginnend mit 26. Oktober 2007 täglich bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu melden.
Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 SMG zu bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Mit am 30. Mai 2008 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 27. Mai 2008 versagte der Unabhängige Bundesasylsenat der gegen die (negative) (Asyl)Entscheidung des Bundesasylamtes vom 8. Februar 2006 erhobenen Berufung zu GZ. 300.706-C1/12E-V/15/06 den Erfolg und wies diese in sämtliche Punkten ab.
Am 13. Juni 2008 teilte der Verein Ute Bock der Bundespolizeidirektion Wien im Zusammenhang mit einer dem Beschwerdeführer zugegangenen Anordnung u.a. mit, dass der Beschwerdeführer selbst nicht um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ansuchen werde, da dieser bis zum Schluss "seine Möglichkeiten ausloten" wolle, gleichzeitig aber alle Daten zur Verfügung gestellt habe.
Am 25. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer seitens der Bundespolizeidirektion Wien über die beabsichtigte Erlassung eines unbefristeten Rückkehrverbotes und Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und um allfällige Stellungnahme ersucht. Am 23. Juli 2008 übermittelte der Beschwerdeführer eine kurze Stellungnahme.
Mit rekommandiertem Schreiben vom 9. Juli 2008 ersuchte die Bundespolizeidirektion Wien die Botschaft der Republik Guinea-Bissau in Brüssel erstmals um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer unter der Nationale XXXX geb. XXXX .
Mit in der Verwaltungsakte einliegendem Aktenvermerk vom 11. Februar 2010 wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25. Oktober 2007 das gelindere Mittel angeordnet worden sei. Die Anhaltung werde (nunmehr) aus formellen Gründen aufgehoben, weil derzeit kein Sicherungsbedarf bestehe. Am 11. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer von der Aufhebung des gelinderen Mittels in Kenntnis gesetzt.
Mit rekommandiertem Schreiben vom 27. Januar 2011 ersuchte die Bundespolizeidirektion Wien die Botschaft der Republik Guinea-Bissau unter Hinweis auf das bereits 2008 ergangene Schreiben erneut um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer.
Mit rekommandiertem Schreiben vom 18. August 2011 urgierte die Bundespolizeidirektion Wien bei der Botschaft der Republik Guinea-Bissau die Beantwortung des vorangeführten Ersuchens vom 27. Januar 2011.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 urgierte die Bundespolizeidirektion Wien bei der Botschaft der Republik Guinea-Bissau erneut die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer und begehrte die Mitteilung, ob die Ausstellung eines solchen grundsätzlich möglich sei. Mit Schreiben vom 11. April 2012 erfolgte sodann eine weitere Urgenz.
Am 16. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer durch Beamte des Polizeikommissariats (Wien) Döbling im Zuge eines sicherheitspolizeilichen Schwerpunktes einer Personendurchsuchung unterzogen und bei diesem Cannabiskraut aufgefunden.
Mit Aktenvermerk vom 5. September 2012 hielt die belangte Behörde fest, dass nach einem Telefonat mit der österreichischen Botschaft in Brüssel sich zwar Anschrift und Telefonnummer der Vertretung von Guinea-Bissau nicht geändert hätten, die Botschaft aber "außer Betrieb" sein dürfte.
Mit an die Landespolizeidirektion Wien gerichtetem Schreiben vom 22. April 2013 (Datum des Posteinganges) begehrte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Karte für Geduldete nach "§46a Abs. 1a iVm Abs. 2 FPG". Begründend führte der Beschwerdeführer aus, über seinen Asylantrag sei 2007 negativ entschieden worden. Trotzdem er sich über die Jahre (im Zuge des gelinderen Mittels) den Behörden stets zur Verfügung gestellt habe, sei es dieser bislang nicht möglich gewesen, ihn in den Herkunftsstaat "zurückzusenden". Nach der zitierten Bestimmung sei der Aufenthalt von Fremden geduldet, wenn die Behörde von Amts wegen feststelle, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen, nicht möglich sei. Ein solcher von ihm zu vertretender Fall liege nicht vor, weshalb die Behörde die Duldung von Amts wegen festzustellen und eine entsprechende Karte auszustellen habe.
Am 1. August 2013 wurden beim Beschwerdeführer von Beamten der Polizeiinspektion (Wien) XXXX im Rahmen einer Kontrolle im Rahmen eines Funkstreifendienstes "2 Baggys mit Marihuana" aufgefunden.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 beantragte der Beschwerdeführer über das Büro des Diakonie Flüchtlingsdienstes 1. die Erlassung einer Verfahrensanordnung, 2. die Erlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich der Feststellung der tatsächlich von ihm nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 46a Abs. 1a FPG sowie 3. die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, vom fremdenpolizeilichen Büro sei bereits 2008 der Versuch unternommen worden, von der Botschaft Guinea-Bissaus ein Ersatzdokument für seine Rückreise zu organisieren. Ein erneutes Ansuchen vom 27. Januar 2011 sowie mehrfache Urgenzen seien unbeantwortet geblieben. Er habe bereits am 22. April 2013 einen Antrag auf Duldung gestellt, der bis dato aber ohne Reaktion geblieben sei. Mangels Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei in seinem Falle die Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden, Gründen nicht möglich. In seinem Falle seien die objektiven Umstände darin begründet, dass die Botschaft auf die entsprechenden Anfragen nicht reagiert habe. Nachdem das fremdenpolizeiliche Büro seit über fünf Jahren für ihn Ersatzdokumente zu beschaffen trachte, hätte es jedenfalls eine Feststellung über die Durchführbarkeit einer Abschiebung treffen müssen und ihm dieses Ergebnis per Verfahrensanordnung vorhalten müssen.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Abweisung der Anträge auf Ausstellung einer Duldungskarte in Kenntnis. In diesem Zusammenhang forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer insbesondere auszuführen auf, welche Schritte von ihm selbst unternommen worden seien, um seine Identität zweifelsfrei zu klären und um ein Reisedokument zu erhalten. Ferner wie oft er von sich aus selbständig mit seiner Vertretungsbehörde bzw. wie oft und wann er mit Verwandten und Bekannten im Herkunftsstaat zum Zwecke der Übermittlung von Dokumenten Kontakt aufgenommen habe.
Mit (undatierter und keinen Eingangsstempel tragender) Stellungnahme erwiderte der Beschwerdeführer, eine Duldung habe zu erfolgen, wenn faktische Abschiebehindernisse vorlägen, es sei denn, wenn diese vom Betroffen selbst zu verantworten seien. Davon könne gegenständlich nicht gesprochen werden, weil die Vertretungsbehörde von Guinea-Bissau über mehrere Jahre hindurch nicht auf entsprechende Schreiben der zuständigen (österreichischen) Behörden geantwortet habe. Somit liege das Vorliegen eines Abschiebehindernisses allein in der Sphäre der Vertretungsbehörde von Guinea-Bissau. Das Gesetz verlange als Voraussetzung ferner nicht eine geklärte oder nachgewiesene Identität. Ziel der Einführung der Karte sei gewesen, Probleme, die mit einer Nichtfeststellbarkeit der Identität einhergehen, im Sinne des Fremden und der Behörde zu vermeiden.
Am 26. Juni 2014 übermittelte die belangte Behörde der Botschaft der Republik Guinea-Bissau in Brüssel erneut ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juni 2014, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z. 1 und § 46a Abs. 2 FPG gemäß § 46a Abs. 1b FPG abgewiesen.
Begründend stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag am 22. April 2013 eingebracht habe. Seine Identität stehe nicht fest, der Beschwerdeführer habe diese nie nachweisen können. Die (wie durch den Beschwerdeführer geschehene) Angabe mehrerer Namen bzw. Geburtsdaten diene der Verschleierung der Identität, welch Vorwurf nur durch Vorlage geeigneter Dokumente entkräftet werden könne. Seiner ihn nach negativem Abschluss des Asylverfahrens treffenden Ausreiseverpflichtung sei der Beschwerdeführer von sich aus nicht nachgekommen. Seitens der Behörden sei (bei der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates) mehrmals um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht worden. Der Aktenlagen sei (aber) nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer selbst um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht habe. Dem Beschwerdeführer sei es sehr wohl zumutbar mit der Vertretungsbehörde durch persönliche Vorsprache oder elektronisch Kontakt aufzunehmen. Ebenso sei es dem Beschwerdeführer zumutbar mit seiner Familie in Afghanistan (sic!) Kontakt aufzunehmen, und sich Dokumente und Unterlagen schicken zu lassen und damit die Klärung der Identität und Ausstellung eines Dokumentes zu erreichen. Die beabsichtigte Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Duldungskarte mangels Mitwirkung zur Identitätsfeststellung bzw. Erlangung eines Reisedokumentes sei dem Beschwerdeführer mit Verständigung zur Kenntnis gebracht worden. Der hierauf erfolgten Stellungnahme sei aber lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, von sich aus aktiv an der Klärung seiner Identität und der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken.
Mit der hiergegen erhobenen, gegenständlichen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensschriften geltend. Auch die Beschwerde verweist darauf, dass sich aus dem einschlägigen Gesetz die Notwendigkeit einer geklärten oder nachgewiesenen Identität als Voraussetzung nicht ergebe. Es müsse daher die Identität nicht gesichert feststehen, sondern reiche für die Ausstellung einer Duldungskarte die Heranziehung jener Daten, die den bisherigen Verfahren zu Grunde gelegt wurden. Der Beschwerdeführer habe zudem immer nur eine Identität geführt. Bei den beiden Namen " XXXX " bzw. " XXXX " handle es sich phonetisch um denselben Namen. Eine Verschleierung der Identität liege nicht vor.
Die Mitwirkung an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates sei dem Beschwerdeführer faktisch und rechtlich nicht möglich gewesen, da eine Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates in Österreich nicht existiere. Eine persönliche Vorsprache wäre dem Beschwerdeführer daher nur in rechtswidriger Weise möglich gewesen.
Der gegenständliche Verwaltungsakt dokumentiere zudem, dass es (selbst) der Behörde über sechs Jahren nicht gelungen sei, ein Ersatzdokument zu erlangen. Die Vertretungsbehörde habe nicht einmal geantwortet. Die Abschiebung sei daher aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Gründen unmöglich. Das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Erlangung einer Duldungskarte bestehe insbesondere in der Straflosigkeit seines Aufenthaltes. Die Beschwere verweist zudem auf die Aktenwidrigkeit, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Afghanistan Kontakt aufnehmen hätte sollen.
In der am 23. Februar 2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer, 1985 geboren zu sein, sich aber an das genaue Datum nicht erinnern zu können. Dieses hätten seine Eltern gewusst, er habe nie danach gefragt.
Über Vorhalt, dass es nicht verständlich sei, dass er sei Geburtsdatum nicht, aber seinen Geburtsort sehr wohl kenne, erklärte der Beschwerdeführer, er habe das Geburtsdatum vergessen, weil seine Dokumente immer bei seiner Mutter in Verwahrung gewesen seien. Er habe diese nach deren Tod nicht mehr bekommen. Seine Mutter sei glaublich 1999 gestorben. Das sei aber schon lange her und er wisse es nicht mehr genau.
Zu etwaigen Geschwistern gab der Beschwerdeführer an, eine Schwester und drei Brüder zu haben. Ein Bruder lebe in England.
Über Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme am 9. Juni 2006 angegeben habe, dass ein Bruder in Italien leben würde, antwortete der Beschwerdeführer, er habe immer gesagt, dass ein Bruder in England und die restlichen Geschwister in Afrika leben würden.
Mit seiner Schwester in Guinea sei er in Kontakt. Diese sei verheiratet und habe er diese um Dokumente ersucht. Sie habe ihn aber wissen lassen, dass sie diese nicht bekommen könne. Die ganzen Dokumente seien in Verwahrung seiner Mutter gewesen und seien dann verschwunden. Man habe diese nicht finden können. Sie hätten sie versteckt.
Über Vorhalt, wie seine Schwester ohne Dokumente habe heiraten können, da deren Dokumente ja dann auch gleichsam verschwunden hätten sein müssen, antwortete der Beschwerdeführer sodann, er habe seine Dokumente verloren.
Über Befragen, ob er versucht habe, mit der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates in Verbindung zu treten, antwortete der Beschwerdeführer, er habe dies einmal versucht und einen Stempel bekommen. Allerdings präsentierte der Beschwerdeführer sodann die Meldebestätigungen in Zusammenhang mit dem über ihn seinerzeit verhängten gelinderen Mittel und erklärte auf diesen Umstand hingewiesen, mit der Botschaft seines Herkunftsstaates selbst keinen Kontakt aufgenommen zu haben.
Weiters befragt, ob er seinen in England lebenden Bruder ersucht habe, mit der Botschaft in England in Verbindung zu treten, gab der Beschwerdeführer an, daran nicht gedacht zu haben. Der Beschwerdeführervertreter erklärte hierauf, dass sofern der Bruder des Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling in England lebe, diesem dies auch nicht zugemutet werden könne
Das Bundesverwaltungsgericht trug in weiterer Folge die Vorlage von Dokumenten auf, aus denen sich die Identität des ins Treffen geführten Bruders ergibt, des Weiteren die Angabe des Wohnsitzes desselben und die Art des Aufenthaltstitels Desselben im Vereinigten Königreich. Im Zuge der Verhandlung hatte der Beschwerdeführer erklärt, mit dem in Rede stehenden Bruder zuletzt am Vortag telefoniert zu haben.
Mit Schreiben vom 2. März 2016 teilte der Beschwerdeführer zu oben angeführten Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes über den Diakonie Flüchtlingsdienst mit, dass er mehrmals ohne Erfolg versucht habe, seinen Bruder unter einer konkret benannten Telefonnummer zu erreichen. Informationen über den Aufenthaltsstatus seines Bruders habe er nicht. Dem Auftrag zur Bekanntgabe der Wohnanschrift seines Bruders kam der Beschwerdeführer ohne Kommentar nicht nach.
Die Vertretung des Beschwerdeführers teilte zudem mit, dass eine Recherche ergeben habe, dass im Vereinigten Königreich gar keine Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates bestehe und die Botschaft in Paris für England zuständig sei. Dies würde bedeuten, dass selbst wenn sich der Bruder des Beschwerdeführers in England aufhalte, dieser "extra nach Paris oder zu einer der anderen Vertretungen in Europa reisen" müsse, um sich nach Dokumenten für seinen Bruder zu erkundigen. Dies dürfte aber als nicht zumutbar einzustufen sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Erkenntnis namentlich bezeichnet wird, dient dies lediglich zur Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei.
Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsbürger von Guinea-Bissau, er ist nicht österreichischer Staatsbürger.
Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt auf österreichisches Bundesgebiet. Das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 7. April 2005 angestrengte Asylverfahren wurde mit am 30. Mai 2008 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zu Zl. 300.706-C1/12E-V/15/06 rechtskräftig negativ abgeschlossen.
Mit am 18. Mai 2006 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 28. April 2006, Zl. III-1221041/FrB/06, war über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen worden.
Erstmals am 9. Juli 2008 richtete die Bundespolizeidirektion Wien an die Botschaft der Republik Guinea-Bissau ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer, welches ebenso wie weitere Ersuchen bzw. Urgenzen vom 27. Januar 2011, 18. August 2011, 11. April 2012 sowie letztlich vom 26. Juni 2014 ohne Reaktion blieben.
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf die Feststellungen des Unabhängigen Bundesasylsenates im asylrechtlichen Verfahren.
Die Angaben zum Asylverfahren und fremdenpolizeilichen beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, ergibt sich aus dem IFA-Auszug;
Die Angaben über die (erfolglosen) Bemühungen der Fremdenbehörden zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte.
Zusta¿ndigkeit:
Gema¿ß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte u¿ber Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbeho¿rde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausu¿bung unmittelbarer verwaltungsbeho¿rdlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbeho¿rde; 4. gegen Weisungen gema¿ß Art. 81a Abs. 4.
Gema¿ß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u¿ber Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes fu¿r Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet u¿ber
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gema¿ß dem 1. Hauptstu¿ck des 2. Teiles des BFA-VG und gema¿ß dem 7. und 8. Hauptstu¿ck des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers fu¿r Inneres in Verfahren gema¿ß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gema¿ß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszusta¿ndigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegensta¿ndlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Gescha¿ftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zusta¿ndigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gema¿ß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gema¿ß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren u¿ber Beschwerden gema¿ß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im U¿brigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngema¿ß anzuwenden, die die Beho¿rde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt ha¿tte.
Zu Spruchteil A) Zu Spruchpunkt I:
§ 46a FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 (Vorga¿ngerbestimmung; Inkrafttretensdatum 01.01.2014, Außerkrafttretensdatum 19.07.2015) lautete:
"Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gema¿ß
2. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzula¿ssig ist.
(1a) Daru¿ber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsa¿chlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gru¿nden nicht mo¿glich ist, es sei denn, dass nach einer zuru¿ckweisenden Entscheidung gema¿ß § 5 AsylG 2005 eine Zusta¿ndigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zusta¿ndigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgru¿nde. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngema¿ß.
(1b) Vom Fremden zu vertretende Gru¿nde liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identita¿t verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Kla¿rung seiner Identita¿t oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(1c) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Ru¿ckkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG voru¿bergehend unzula¿ssig ist.
(2) Das Bundesamt hat Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte fu¿r Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identita¿t des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik O¿sterreich" und "Karte fu¿r Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangeho¿rigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Beho¿rde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die na¿here Gestaltung der Karte legt der Bundesminister fu¿r Inneres durch Verordnung fest.
(3) Die Karte fu¿r Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 u¿ber Antrag des Fremden fu¿r jeweils ein weiteres Jahr verla¿ngert. Die Gu¿ltigkeit der Karte fu¿r Geduldete gema¿ß Abs. 1a endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gu¿ltigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. eine Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen la¿sst oder 4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzu¿glich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umsta¿nde vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen wu¿rden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des o¿ffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt erma¿chtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des o¿ffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzu¿glich dem Bundesamt vorzulegen."
§ 46a idgF (BGBl. I Nr. 70/2015, in Kraft seit 20.07.2015) lautet:
"(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gema¿ß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzula¿ssig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zula¿ssig;
2. deren Abschiebung gema¿ß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzula¿ssig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsa¿chlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gru¿nden unmo¿glich erscheint oder
4. die Ru¿ckkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG voru¿bergehend unzula¿ssig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gema¿ß § 61 weiterhin die Zusta¿ndigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
(2) Die Duldung gema¿ß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgru¿nde. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) wa¿hrend des anha¿ngigen Verfahrens mitzuteilen; u¿ber sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngema¿ß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gru¿nde liegen jedenfalls vor, wenn er 1. seine Identita¿t verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Kla¿rung seiner Identita¿t oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte fu¿r Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gema¿ß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identita¿t des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik O¿sterreich" und "Karte fu¿r Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangeho¿rigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Beho¿rde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die na¿here Gestaltung der Karte legt der Bundesminister fu¿r Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte fu¿r Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 u¿ber Antrag des Fremden fu¿r jeweils ein weiteres Jahr verla¿ngert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gu¿ltigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen; 3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen la¿sst oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzu¿glich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umsta¿nde vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen wu¿rden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des o¿ffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt erma¿chtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des o¿ffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzu¿glich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem fru¿heren Zeitpunkt rechtskra¿ftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
Der neugefasste Abs. 1 gibt nun einen U¿berblick u¿ber sa¿mtliche Formen der Duldung: Die Duldung aus rechtlichen Gru¿nden wegen Unzula¿ssigkeit der Abschiebung aus Gru¿nden der §§ 50 und 51 FPG sowie der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005, die Duldung aus tatsa¿chlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gru¿nden (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) [Anm.:
vormals § 46a Abs. 1a FPG] sowie die Duldung aus rechtlichen Gru¿nden wegen voru¿bergehender Unzula¿ssigkeit der Ru¿ckkehrentscheidung. Der bisherige Abs. 1c konnte entfallen, da diese Bestimmungen nun bereits in Abs. 1 Z 4 leg.cit. enthalten sind. Die A¿nderungen des Abs. 2 umfassen nur der neuen Systematik geschuldete und sonstige redaktionelle A¿nderungen. Der Abs. 3 der neuen Fassung entspricht dem bisherigen Abs. 1b (vgl. dazu ausfu¿hrlich 92/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - FrA¿G 2015- Vorblatt, WFA und Erla¿uterungen BEGUTACHTUNG).
Zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur vorangegangenen, aber inhaltlich vergleichbaren Rechtslage:
§ 46a FPG 2005 idF FrA¿G 2011 kennt zwei Grundtypen einer Duldung, die einerseits in dessen Abs. 1 und andererseits in dessen Abs. 1a erfasst sind. Die beiden Fa¿lle des § 46a Abs. 1 leg.cit. erfassen Konstellationen, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gru¿nden, insbesondere wegen sonst (drohender) Verletzung von Art. 3 MRK, unzula¿ssig ist. § 46a Abs. 1a leg.cit. (Anm.: nunmehr Abs. 1 Z 3) stellt hingegen darauf ab, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsa¿chlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gru¿nden nicht mo¿glich ist (VwGH 28.08.2014, Zl. 2013/21/0218).
Nach dem Gesetzestext des § 46a Abs. 2 FPG sind die Voraussetzung fu¿r die Ausstellung einer "Karte fu¿r Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden iSd § 46 Abs. 1 - 1c geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn die dort genannten Tatbesta¿nde (alternativ) erfu¿llt sind. Ist einer dieser Tatbesta¿nde erfu¿llt, ist die genannte Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angefu¿hrten Person ergibt, auszustellen (VwGH 19.3.2013, 2011/21/0240 mwN, jedoch bezogen auf eine textlich abweichende Vorga¿ngerbestimmung des § 46a FPG; aufgrund der identischen Interessenslage sind die dort angefu¿hrten U¿berlegungen jedoch auch hier anwendbar).
Ein unter § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdefu¿hrers weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Hier wird auch auf das bereits durchgefu¿hrte asylrechtliche Verfahren verwiesen, in dem ein solcher Sachverhalt ebenfalls nicht festgestellt werden konnte.
Das Bundesamt fu¿r Fremdenwesen und Asyl stu¿tzte sich in der Bescheidbegru¿ndung maßgeblich auf § 46a Abs. 1b FPG (nunmehr: § 46a Abs. 3 FPG) und im Grunde nach primär darauf, dass der Beschwerdefu¿hrer sich selbst eigenständig niemals um die Ausstellung eines Heimreisedokumentes bzw. sonstiger Dokumente bemüht hätte, obwohl ihm dies nach Ansicht der belangten Behörde zumutbar wäre. Die belangte Behörde schlägt dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die persönliche Vorsprache bei der oder Kontaktaufnahme mit der Vertretungsbehörde bzw. Kontaktierung von Verwandten im Herkunftsstaat vor. Im Wesentlichen vermeint die belangte Behörde damit dem Tenor nach, dass der Beschwerdeführer durch entsprechendes Bemu¿hen ein Reisedokument erhalten (vgl. hierzu die obigen Ausfu¿hrungen unter Punkt I.) könne. Die belangte Beho¿rde geht sohin offenbar davon aus, dass den Beschwerdefu¿hrer die Obliegenheit tra¿fe, sich aus eigenem ein Heimreisezertifikat bzw. Reisedokumente zu besorgen und nimmt im Gegenschluss an, durch das Nicht-Ta¿tigwerden des Beschwerdefu¿hrers wirke dieser nicht an den zur Erlangung eines (Ersatz) Reisedokuments notwendigen Schritten mit oder vereitle diese iSd Abs. 1b leg.cit. (nunmehr: § 46a Abs. 3 FPG) mit.
Dazu ist festzuhalten, dass den Beschwerdefu¿hrer eine solche Verpflichtung nach geltender Rechtslage nicht trifft. Gema¿ß herrschender Lehre und Judikatur ist der Beschwerdefu¿hrer nicht verpflichtet, sich aktiv um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft zu bemu¿hen, um eine Abschiebung mo¿glich zu machen.
Dementsprechend fu¿hrte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209, aus:
"Aus dem Umstand, dass sich die Fremde hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht selbst mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat, woraus die Beho¿rde die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht folgerte, la¿sst sich daher ebenso wenig die Beurteilung ableiten, die Abschiebung der Fremden sei aus von ihr zu vertretenden Gru¿nden tatsa¿chlich unmo¿glich."
Daraus ergibt sich, dass die belangte Beho¿rde in Verkennung der Rechtslage bei der Beurteilung der Mitwirkung des Beschwerdefu¿hrers an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments von einer verfehlten Rechtsansicht ausgegangen ist. Die Argumentation im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdefu¿hrer von sich aus Bemu¿hungen zur Erlangung eines Reisedokumentes anstrengen ha¿tte mu¿ssen, gehen somit ins Leere. Zudem befremdet das Ansinnen der belangten Behörde, weil nicht ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer bei einer Kontaktaufnahme mit der Botschaft des Herkunftsstaates erfolgreicher sein soll, als die belangte Behörde im zwischenstaatlichen Verkehr selbst.
Zum Vorliegen von vom Beschwerdefu¿hrer zu vertretenden Gru¿nden iSd Abs. 3 leg.cit. (Bestimmungen sind gleichlautend wie die Vorga¿ngerbestimmungen des Abs. 1b):
Aus den Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates (AB 1160 XXIV. GP) ergibt sich bezu¿glich § 46a Abs. 1b Z 3 FPG (Vorga¿ngerbestimmung. gleichlautend wie nun § 46a Abs. 3 Z 3 FPG) Folgendes:
"...Unter die Z 3 ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an beho¿rdlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst."
Anhaltspunkte wonach der Beschwerdefu¿hrer an erkennungsdienstlichen Behandlungen nicht mitgewirkt habe, sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich und wurden auch von der belangten Behörde nicht behauptet.
Die Verwendung zweier unterschiedlicher Namen im Asylverfahren stellt die belangte Behörde als Identitätsverschleierung in den Raum, ohne diese aber in Konsequenz selbst als für eine Nicht Effektuierung der Abschiebung kausal festzustellen. Der belangten Behörde ist zwar zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Asylverfahrens unterschiedlich lautende Familiennamen angegeben hat, den die Vertretung des Beschwerdeführers als phonetisch gleichlautend verstehen will. Allerdings ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, inwiefern die Behauptung einer Identitätsverschleierung an Substrat zu gewinnen vermag, wenn Anfragen bei der von der belangten Behörde basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers unbestritten zuständig angenommenen Vertretungsbehörde (Guinea-Bissau) und der damit verbundenen Möglichkeit einer Verifizierung bzw. Qualifizierung des Vorwurfes in Genre über Jahre hindurch vollkommen fruchtlos verlaufen sind. Dass die Identität des Beschwerdeführers tastsächlich nicht feststeht, steht der Ausstellung einer Karte für Geduldete aber nicht entgegen.
Der Tatbestand des Abs. 3 Z 1 leg.cit. ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erfüllt. Ebenso gibt es keine Hinweise fu¿r das Vorliegen des Tatbestandes des Abs. 3 Z 2 leg.cit. Solche wurden von der Beho¿rde im Rahmen ihrer Bescheidbegru¿ndung auch nicht konkret behauptet.
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdefu¿hrer keinen (Ausschluss)Tatbestand iSd Abs. 3 leg.cit idgF verwirklicht hat und es sind auch sonst keine Umsta¿nde hervorgekommen, weshalb die Abschiebung aus von ihm zu vertretenden Gru¿nden nicht mo¿glich wa¿re. Die mangelnde Reaktion der Vertretungsbeho¿rde seines Heimatstaates auf die mehrfach an sie gerichteten Ansuchen auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats sind nicht vom Beschwerdefu¿hrer zu vertreten (vgl. dazu auch nochmals die dezidierte Bezugnahme auf den Fall der Nichterlangung eines Ersatzreisedokuments in den oben wiedergegebenen Erla¿uterungen zum Ministerialentwurf). Eine Feststellung gem. § 46 Abs. 1 Z 3 FPG (vormals § 46a Abs. 1a FPG) wurde daher seitens der belangten Beho¿rde zu Unrecht nicht getroffen.
Wie bereits dargestellt, ist die Abschiebung des Beschwerdefu¿hrers aus tatsa¿chlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gru¿nden nicht mo¿glich. Da die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG idgF. vorliegt, ist dem Beschwerdefu¿hrer gem. Abs. 4 leg.cit. eine Karte fu¿r Geduldete auszustellen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gema¿ß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gema¿ß Art. 133 Abs. 4 B-VG zula¿ssig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begru¿nden.
Die Revision ist gema¿ß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zula¿ssig, weil die Entscheidung nicht von der Lo¿sung einer Rechtsfrage abha¿ngt, der grundsa¿tzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegensta¿ndliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsa¿tzliche Bedeutung der zu lo¿senden Rechtsfrage vor.
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