BVwG W182 1253646-2

W182 1253646-2Tribunal Administrativo Federal25 de jul. de 2016

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Regest

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Interessenabwägung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Zukunftsprognose

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BVwG W182 1253646-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W182.1253646.2.00

Spruch

W182 1253646-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2016, Zl. 741.768.809, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF iVm. § 7 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist Muslim, reiste am 01.09.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

Seinen Antrag begründete der BF in einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 06.12.2006 im Wesentlichen damit, dass er in Tschetschenien bei einer russischen Polizeieinheit gearbeitet, diese jedoch nach sechs Monaten verlassen habe, da es zu gefährlich gewesen sei. Er habe auch gedacht, dadurch seine tschetschenischen Landsleute vor Aktionen bewahren zu können. Nachdem er dort aufgehört habe zu arbeiten, sei er eines Nachts im Frühjahr 2002 von unbekannten Männern entführt, misshandelt und in ein Erdloch gesetzt worden. Er habe nur durch Zufall überlebt. In weiterer Folge sei er von der Polizei einvernommen worden, die ihn verdächtigt habe, in der Nähe von Panzerfahrzeugen Sprengsätze versteckt zu haben. Der BF sei zwar freigelassen worden, da aber seine Personaldaten aufgenommen worden seien, habe er ständig Angst gehabt und sei auch immer wieder kontrolliert worden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2007, Zl. 04 17.688-BAS, wurde dem Asylantrag des BF gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl I 1997/76 idF BGBl I 101/2003, stattgegeben und ihm Asyl gewährt und gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dazu wurde festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger von Russland sei und einen unter § 7 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden könne. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt aufgrund des amtswegigen Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gelange, dass alle Voraussetzungen zur Asylgewährung vorliegen. Da dem Antrag auf Asylgewährung vollinhaltlich Rechnung getragen werde, könne gemäß § 58 Abs. 2 AVG eine nähere Begründung entfallen.

Der Bescheid wurde dem BF am 20.02.2007 zugestellt und wurde rechtskräftig.

1.2. Der BF wurde im Bundesgebiet wiederholt wegen Straftaten rechtskräftig gerichtlich verurteilt.

Erstmals wurde der BF mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 19.10.2010 wegen des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz gemäß § 27 Abs. 1/1 (2. Fall) SMG und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat rechtskräftig verurteilt, wobei die Vollstreckung bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde.

Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom Jänner 2011 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß §§ 15, 127 bedingt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Wochen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom selben Tag wurde die Probezeit hinsichtlich seiner ersten Verurteilung auf 5 Jahre verlängert.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom April 2011 wurde der BF wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127 und 129 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde am 23.11.2011 bedingt unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren und der Anordnung von Bewährungshilfe aus der Freiheitsstrafe entlassen.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom April 2012 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls und der Sachbeschädigung gemäß §§ 15, 127 und 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Juli 2012 wurde der BF wegen des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz gemäß §§ 15, 27 Abs. 1 Z 1

8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Juli 2013 wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom April 2014 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls und der Körperverletzung sowie schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 127, 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.

Zuletzt wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom Juli 2014 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX in Geschäften Waren (XXXX im Wert von € 52,89, XXXX im Wert von € 0,50 sowie eine XXXX im Gesamtwert von € 14,45) an sich genommen und damit den Kassabereich passiert hat, am XXXX XXXX im Gesamtwert von € 6,58 sowie am 25.06.2014 XXXX im Gesamtwert von € 11,28 versucht hat, wegzunehmen, wobei er beobachtet und nach der Kassa angehalten wurde. Als "mildernd" wurden das reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und trotz teilweiser Vollendung kein Schaden aufgrund der Sicherstellung entstanden ist, als "erschwerend" wurden 5 einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung im Wissen, dass eine offene Strafhaft besteht, sowie das Vorliegen der Voraussetzung nach § 39 StGB sowie die Tatwiederholung gewertet.

Laut Urteil ist es dem BF bei jeder Tat darauf angekommen, sich durch wiederkehrende Begehung dieser Straftaten eine fortlaufende, beträchtliche Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes über zumindest einige Wochen zu verschaffen. Die Taten standen nicht im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln, ein diversionelles Vorgehen kam aufgrund der Vorstrafenbelastung nicht in Betracht.

1.3. Mit einem als "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" betitelten Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 17.11.2015 wurde dem BF unter Auflistung seiner gerichtlichen Verurteilungen mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, ein Aberkennungsverfahren im Hinblick auf seinen Asylstatus einzuleiten. Als "Ergebnis der Beweisaufnahme" wurden Länderfeststellungen für die Russische Föderation genannt. Um den Sachverhalt im Lichte seiner persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können, wurde der BF aufgefordert, 10 Fragen unter Vorlage entsprechender Belege zu beantworten. Mit Ausnahme der Fragen zu seiner Gesundheit und zu Angehörigen im Herkunftsland, betrafen alle übrigen Fragen ausschließlich seinen Aufenthalt in Österreich und seine Integration. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben. Der BF wurde zudem darauf hingewiesen, dass, sollte er zur beabsichtigten Vorgangsweise der Behörde nicht Stellung nehmen, das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werde. Letztlich wurde darauf hingewiesen, dass "der Bescheid auf Grundlage des vorliegenden Ergebnisses der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichts erlassen" werde, sofern die Stellungnahme des BF nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde.

In einem Antwortschreiben des BF vom 21.11.2015 wies dieser im Wesentlichen darauf hin, dass er seit zwölf Jahren in Österreich sei, hier vier Kinder und eine Frau, von der er geschieden sei, habe. Aufgrund seiner Drogensucht sei er jetzt in Haft, er mache aber eine Therapie, die ihm sehr helfe. Nach Ende der Haft habe er die Möglichkeit, bei einem Freund zu wohnen, wobei eine Arbeit "kein Problem" wäre.

Mit einem zweiten als "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" betitelten Schreiben des Bundesamtes vom 07.12.2015 wurde der BF erneut auf seine gerichtlichen Verurteilungen hingewiesen und ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, in seinem Fall ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Asylstatus einzuleiten. Um den Sachverhalt im Lichte seiner persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können, wurde der BF erneut aufgefordert, die bisherigen 10 Fragen zu beantworten, wobei er zusätzlich angewiesen wurde, anzugeben, wie lange er verheiratet gewesen sei, die Namen und Geburtsdaten seiner geschiedenen Frau sowie der Kinder zu nennen, sowie einen Bericht seines Therapeuten und eine Einstellungszusage vorzulegen.

In einem mit 05.12.2015 datierten Antwortschreiben des BF mit Postaufgabestempel vom 11.12.2015 wies dieser im Wesentlichen darauf hin, dass er zurzeit eine Haftstrafe in einer Justizanstalt verbüße. Er befinde sich in einer Therapie, damit er nach seiner Haft drogenfrei ein normales Leben führen könne. Er sei seit zwölf Jahren in Österreich und habe vier Kinder und eine Frau, von der er geschieden sei. Er habe wirklich große Angst, dass er nach Russland zurückkehren müsse und seine Kinder nie wieder sehen werde. Nach seiner Haft hätte er eine Arbeit in Aussicht. Er würde auch eine Drogen-Therapie machen, damit er ein normales und geregeltes Leben führe.

Dem Schreiben beigelegt war eine Strafzeitberechnung einer Justizanstalt vom 18.08.2015, wonach der BF die Strafe aufgrund der Verurteilung vom April 2014 am 01.07.2014 und nach dem Strafende am 01.04.2015 die Strafe aufgrund der Verurteilung vom Juli 2014 angetreten habe, wobei Vorhaften vom 25.06.2014 bis 01.07.2014 angerechnet wurden und das errechnete Strafende auf den 26.03.2017 fallen würde. Weiters waren beigelegt: Ein Schreiben eines Bezirksgerichtes vom 01.02.2015 an dem BF in einer Pflegschaftssache, in dem vier minderjährige Kinder namentlich und mit Geburtsdatum genannt wurden; ein von der XXXX am 29.10.2014 per Telefax gesendete Kopie eines Konventionsreisepasses des BF mit dem Vermerk: "Kopie Konventionsreisepasses von XXXX erhalten!"; eine Bestätigung durch das Bundesamt über eine erfolgte Antragstellung des BF auf Ausstellung einer ID-Karte für Fremde vom 12.05.2014.

1.4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der dem BF mit Bescheid vom 06.02.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem BF unter Spruchpunkt II. der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der BF in den Jahren 2007 bis 2014 wiederholt straffällig, vornehmlich wegen Körperverletzung, Suchtmittelgesetz, Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch, schwere Sachbeschädigung, Entwendung, Ladendiebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl geworden sei. Dazu wurde die bereits unter Punkt I.1.2. angeführten Verurteilungen, die im Strafregister der Republik Österreich aufscheinen würden, angeführt. Dazu wurde weiters festgestellt, dass somit ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 vorliegen würde.

Beweiswürdigend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es sich bei den vom BF verübten Delikten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos um als besonders schwer einzustufende Delikte (Suchtmittelgesetz, Diebstahl mit Waffen, gewerbsmäßiger Diebstahl) handle. Im Fall des BF seien bei der letzten Verurteilung als erschwerend die fünffachen einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung im Wissen, dass noch eine offene Strafhaft bestehe und die Tatwiederholung gewertet worden. Lediglich sein Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, sei ihm gegenüber mildernd gewertet worden. Die vom BF begangenen Straftaten seien als schwer anzusehen und sei daher ein diversionelles Vorgehen aufgrund der Vorstrafenbelastung nicht in Betracht gekommen und sei auch nicht geeignet gewesen, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Selbst Haftstrafen seien bis dato nicht geeignet gewesen, um ihn von neuerlicher Delinquenz abzuhalten. Selbst offene Probezeiten haben dem BF nicht davon abgehalten, neuerlich delinquent zu werden. So habe es einer Verurteilung bedurft, um den BF von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Sofern der BF vorbringe, dass die Straftaten mit seiner Drogensucht im Zusammenhang stehen, so sei dem vorliegenden Urteil vom Juli 2014 zu entnehmen, dass die von ihm begangenen Straftaten, welche zu einer unbedingten zweijährigen Haftstrafe geführt haben, nicht im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln stehen würden. In Anbetracht dieser Ausführungen würden sich die vom BF begangenen Taten im konkreten Einzelfall jedenfalls als besonders schwer wiegend darstellen. Im Fall des BF scheint offensichtlich kein Unrechtsbewusstsein vorzuliegen und könne in Zusammenschau mit den Vorverurteilungen nicht ausgeschlossen werden, dass der BF in einer ähnlichen Situation wieder rückfällig werden würde, zumal er offensichtlich in Österreich nicht hinreichend sozial und wirtschaftlich integriert sei, weswegen er eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle und eine Zukunftsprognose jedenfalls negativ ausfalle.

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. wurde auf § 7 Absatz 1 Z 2 AsylG 2005 verwiesen, wobei sich die weiteren rechtlichen Ausführungen lediglich auf das Vorliegen des in Artikel 1 Abschnitt C Z 1 GFK genannten Voraussetzung für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, auf die Unterschutzstellung durch Reise in den Heimatstaat und jener durch Beantragung eines Reisepasses bezogen, und das Erfordernis des Willens, die Beziehung zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter diesen Schutz zu stellen, unter Zitierung von Judikatur und Literatur näher erörtert wurde.

Zu den Gründen für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Situation des BF im Fall der Rückkehr wurde festgestellt, dass für den BF aktuell keine Gefährdungs-/Bedrohungslage bestehe. Der BF leide an keiner Erkrankung, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass sich sein Gesundheitszustand seit er im Bundesgebiet sei, verschlechtert habe und sei dies von ihm auch nicht behauptet worden. Er leide jedenfalls an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Er sei bis zu seinem 24. Lebensjahr in der Heimat aufhältig gewesen, so dass zu Recht angenommen werden könne, dass er die dortige Landessprache nach wie vor beherrsche. Er sei in Tschetschenien aufgewachsen, habe den Großteil seines Lebens im Herkunftsland verbracht, beherrsche die tschetschenische sowie russische Sprache auf Muttersprachenniveau und sei mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Zur Lage im Herkunftsland wurde unter Beifügung entsprechender Länderfeststellungen festgestellt, dass die gegenwärtige Lage in der Russischen Föderation "in regional unterschiedlicher Intensität als allgemein schwierig angesehen werden" könne "und fallweise international übliche demokratiepolitische und menschenrechtskonforme Grundsätze nicht eingehalten werden", der BF "jedoch von diesen fallweise stattfindenden Defiziten nicht exzeptionell betroffen" gewesen sei.

Beweiswürdigend wurde zu Spruchpunkt II. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF trotz Aufforderung zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich der Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens im Verfahren keine Gefährdungspotenziale vorgebracht habe. Er habe keinerlei Beschwernisse seiner Familienangehörigen mit Behörden oder anderen Strukturen seit seiner Ausreise behauptet. Im Rahmen des Parteiengehörs habe er auch keinerlei Gefahr einer politischen Verfolgung seiner Person, weder von privater noch von staatlicher Seite behauptet. Vielmehr habe er tabellarisch eine eventuelle Integration seiner Person in Österreich behauptet, die jedoch widerlegt worden sei bzw. weder seitens der österreichischen Gerichte noch von Amts wegen festgestellt werden habe können. Auch würden sich aus den dem BF zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen keinerlei Erkenntnisse gewinnen, dass er nach einer Rückkehr mit Sanktionen zu rechnen hätte. Somit habe er im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten und dementsprechend sei kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat gegeben. Dem BF treffe als Fremder eine gewisse Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Aufgrund der vorgelegten Berichte sei zudem davon auszugehen, dass die Grundversorgung ebenso gewährleistet sei wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht.

Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass hinsichtlich der vier Kinder des BF kein Familienleben des BF bestehe, da dieser mit ihnen nicht zusammenleben würde. Zum Privatleben wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich der BF bis zu seinem 24. Lebensjahr im Herkunftsstaat aufgehalten habe und daher nach wie vor eine entsprechend starke Bindung zum Herkunftsstaat fortbestehe. Eine "besondere Verfestigung" des Privatlebens im Aufenthaltsstaat sei aufgrund seines bisherigen Verhaltens mit der hartnäckigen Nichtanerkennung der österreichischen Rechtsordnung und wiederholter Straffälligkeit nicht entstanden, weshalb in Summe in Hinblick auf Art. 8 EMRK das öffentlichen Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens das Recht auf Achtung des Privatlebens des BF überwiege. Spruchpunkt V. wurde im Wesentlichen mit den gerichtlichen Verurteilungen des BF begründet.

1.5. Gegen den Bescheid wurde durch den Rechtsberater des BF für diesen binnen offener Frist Beschwerde erhoben, wobei eingangs ausdrücklich (nur) die Spruchpunkte I. bis III. bekämpft wurden, in den weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift aber auch ausdrücklich das verhängte Einreiseverbot bekämpft wurde. Begründend wurden im Wesentlichen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und insbesondere auf die Verfestigung des BF, auf das Familienleben des BF mit seinen vier Kindern, für die er Sorgepflichten habe, verwiesen. Der BF sei schwer krank und benötige regelmäßige Therapien sowie ständige ärztliche Betreuung. Er bereue alle Verstöße und Taten, die er begangen habe und verspreche, sein Leben positiv ändern zu wollen

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Den Feststellungen wird der unter Punkt I.1. zusammengefasste Verfahrensgang zugrunde gelegt und zur Gänze auf diesen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der beiden "Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 17.11.2015 und 07.12.2015, der entsprechenden schriftlichen Stellungnahmen des BF vom 21.11.2015 und 11.12.2015, des Inhaltes des bekämpften Bescheides sowie der Beschwerdeschrift, sowie Einsichtnahme in den Asylakt des Bundesasylamtes zur Zl. 04 17.688, die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX und in das Stafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.

Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (§ 7 AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen (vgl. Putzer/Rohböck, Leitfaden Asylrecht (2007), Rz 746).

Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 7 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:

"(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 6 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."

Art. 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention-GFK), BGBl. 55/1955, lautet:

"C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder

4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;

6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.

Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen."

3.2.2. Das Bundesamt stütze seine Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides auf die Ziffer 2 des § 7 Abs. 1 AsylG 2005. Auch in der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt I. wurde auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 verwiesen, diesbezüglich jedoch keine konkrete bzw. nachvollziehbare Subsumption des festgestellten Sachverhaltes unter eine der in Artikel 1 Abschnitt C der GFK genannten Voraussetzung für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorgenommen. Für ein Vorliegen der Voraussetzungen der in der rechtlichen Begründung einzig ausdrücklich genannten Ziffer 1 des Artikel 1 Abschnitt C GFK liegen jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte vor. Dies gilt insbesondere auch für die Ausführungen zur Unterschutzstellung durch Reise in den Heimatstaat und jener durch Beantragung eines Reisepasses.

Was wiederum den vom Bundesamt festgestellten Sachverhalt betrifft, so wurde in den Feststellungen zu den "Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten" festgestellt, dass der BF in den Jahren 2007 bis 2014 wiederholt straffällig geworden sei, vornehmlich wegen Körperverletzung, Suchtmittelgesetz, Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch, schwere Sachbeschädigung, Entwendung, Ladendiebstahl, gewerbsmäßigen Diebstahl, wobei die entsprechenden Verurteilungen, die im Strafregister der Republik Österreich aufscheinen, aufgelistet wurden und dazu ausgeführt wurde, dass somit ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 vorliegen würde. Letzteres würde aber wiederum dem Aberkennungstatbestand nach Ziffer 1 des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechen. Dafür spricht auch die zu Spruchpunkt I. vorgenommene Beweiswürdigung, die zum Ergebnis kommt, dass sich die vom BF begangenen Taten im konkreten Einzelfall jedenfalls als besonders schwer wiegend darstellen würden.

Somit war aber bereits vorweg festzustellen, dass sich die tragenden Begründungselemente im bekämpften Bescheid als unklar und kaum nachvollziehbar erweisen.

3.2.3. Für den vom Bundesamt bei der Sachverhaltsfeststellung zu Spruchpunkt I. offenbar angenommenen Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. dazu VwGH 01.03.2016, Zl. Ra 2015/18/0247, und insbesondere VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130: "vgl. allgemein zu den Kriterien des Asylausschlussgrundes - zu vergleichbarer Rechtslage - die Erkenntnisse vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449 und vom 23.September 2009, 2006/01/0626; zum Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinne dieser Bestimmung die bereits zitierten Erkenntnisse vom 3. Dezember 2002 und vom 23. September 2009; sowie zum Tatbestandsmerkmal der "Gefahr für die Gemeinschaft" des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 die zur "Gemeingefährlichkeit" ergangene hg. Judikatur, etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1995, 94/01/0746, vom 10. Oktober 1996, 95/20/0247 sowie vom 27. September 2005, 2003/01/0517").

Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden, gemeingefährlich sein und es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, handelt es sich z.B. bei Drogenhandel typischer Weise um ein besonders schweres Verbrechen; allerdings genüge es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis zur Zl. 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden.

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die "das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden" soll (Höpfel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 17, Rz 1). Im konkreten Fall wurde der BF zuletzt wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls im Juli 2014 rechtskräftig verurteilt. Die zugrundeliegenden Tathandlungen selbst, nämlich Ladendiebstähle, zur Verschaffung fortlaufender, beträchtlicher Einnahmen zur Finanzierung des Lebensunterhaltes über zumindest einige Wochen, wobei der Wert der gestohlenen Güter unter € 100,- liegt, erfüllen unter Zugrundelegung des zuvor Ausgeführten sowohl im Hinblick auf die Gefährlichkeit, den Unrechtsgehalt als auch auf das betroffene Rechtsgut per se schon objektiv nicht die Voraussetzungen für ein "besonders schweres" Verbrechen im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Strafrahmen von § 130 Abs. 1 StGB mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl I Nr. 112/2015, auf bis zu drei Jahren herabgesetzt wurde, und eine aktuelle Tatbestandsverwirklichung die Voraussetzungen für ein Verbrechen nach § 17 StGB nicht mehr erfüllen würde.

Auch der Umstand, dass der BF insbesondere wegen 5 einschlägigen Vorstrafen, dem raschen Rückfall nach der letzten Verurteilung im Wissen, dass eine offene Strafhaft besteht, sowie das Vorliegen der Voraussetzung nach § 39 StGB sowie die Tatwiederholung, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, vermag angesichts der mangelnden objektiven Eignung der Tathandlungen als besonders schweres Verbrechen daran grundsätzlich nichts zu ändern. Hierbei wird nicht übersehen, dass der BF insgesamt bereits neun Mal rechtskräftig gerichtlich verurteilt wurde. Aber bei einer genaueren Betrachtung der zugrundeliegenden Tathandlungen kommt man zum Ergebnis, dass sich diese für sich genommen nicht als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. So wurde der BF zwar zwei Mal wegen Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt, doch handelte es sich hierbei lediglich um Vergehen, die zu Haftstrafen von 1 Monat bzw. 2 Monaten führten. Der BF wurde auch nicht wegen Tötungsdelikten, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub, Schlepperei oder hinsichtlich der betroffenen Rechtsguter, der Gefährlichkeit bzw. der besonderen Verwerflichkeit der Tat gleichwertigen Straftaten verurteilt. Die Verurteilung wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127 und 129 Abs. 3 StGB führte zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Sonst wurde der BF nur wegen Vergehen verurteilt, wobei der ausgeschöpfte Strafrahmen im höchsten Fall neun Monate (unbedingt) betragen hat.

Im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur, die ja gerade auf die Gefährlichkeit bzw. die besondere Verwerflichkeit der jeweiligen den Verurteilungen zugrundeliegenden konkreten Taten abstellt, ist aber auch nicht davon auszugehen, dass mehrere rechtskräftige Verurteilungen wegen Tathandlungen, die sich ihrer Schwere nach jedenfalls nicht eignen, die Voraussetzungen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu erfüllen, allenfalls kumulativ als ein besonders schwerwiegendes Verbrechen zu werten wären.

Sohin kann aber nicht erkannt werden, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegen.

3.2.4. Was nun den Ausspruch nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 betrifft, ist vorweg festzustellen, dass die Möglichkeit eine Aberkennung des dem BF mit Bescheid vom März 2007 gewährten Status eines Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 2 leg.cit. im konkreten Fall auch nach Ablauf der Frist von 5 Jahren gemäß § 7 Abs. 3 leg.cit. zulässig ist, da dieser straffällig geworden ist. Es müssten aber zusätzlich auch die entsprechenden Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vorliegen.

§ 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 verweist auf Art. 1 Abschnitt C des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK). Wie bereits ausgeführt, liegen unter Zugrundelegung des gesamten Akteninhaltes sowie der im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF sich freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt hätte, wie dies aber in nicht nachvollziehbarer Weise in der rechtlichen Begründung des bekämpften Bescheides zu Spruchpunkt I. thematisiert wurde.

Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK ist jedoch dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden, "wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, ablehnen."

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ziffer 5 ist eine wesentliche Änderung der Situation, also ein Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und damit die Notwendigkeit einer Schutzgewährung. Dabei kann sich einerseits die Situation im Herkunftsland ändern, andererseits kann die Änderung auch die in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen. Gefordert ist lediglich ein Wegfall der asylrelevanten Verfolgungsgefahr.

Diese Bestimmung verleiht damit dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von Asyl/internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der endgültigen Erlangung eines Aufenthaltstitels im Aufnahmestaat dienen soll. Bestehen somit die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist der Status eines/einer Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, das heißt bei Eintritt der Voraussetzungen muss eine Aberkennung durchgeführt werden.

Zu Spruchpunkt II. wurde im Bescheid festgestellt, dass für den BF aktuell keine Gefährdungs-/Bedrohungslage im Herkunftsland bestehe. Dieser Feststellung liegen jedoch - mit Ausnahme der herangezogenen Länderberichte - diesbezüglich keine erkennbaren Ermittlungsschritte zugrunde. Der BF wurde zu seinen Fluchtgründen bzw. einer individuellen Gefährdung im Herkunftsland zuletzt im Dezember 2006 und seither nicht mehr persönlich befragt. Eine Einvernahme durch das Bundesamt fand nie statt. Was die beiden als "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" betitelten Schreiben des Bundesamtes vom 17.11.2015 sowie 07.12.2015 betrifft, ist festzustellen, dass in diesen dem BF weder die vorläufige Einschätzung der Behörde, wonach für ihn im Herkunftsland aktuell keine Gefährdungs-/Bedrohungslage im Herkunftsland (mehr) bestehe, konkret dargetan, noch wurde er zu individuellen Rückkehrbefürchtungen befragt oder aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Im Übrigen ist weder aus den genannten Schreiben noch im bekämpften Bescheid ersichtlich, aufgrund welcher Umstände das Bundesamt hinsichtlich des BF konkret von einem "Wegfall" der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgegangen ist.

Allein aus den beigelegten Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsland lässt sich eine individuelle Gefährdung des BF a priori nicht ausschließen. Dies gilt umso mehr, als dem BF ja bislang hinsichtlich seines Herkunftsstaates der Status eines Asylberechtigten zukommt. Zum Zuerkennungszeitpunkt im Jahr 2007 lagen in Bezug auf Tschetschenien keine Anhaltspunkte für eine generelle Gruppenverfolgung aus GFK-relevanten Gründen vor, von der der BF betroffen gewesen wäre. Darüber hinaus wurde aber die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF im entsprechenden Bescheid des Bundesasylamtes vom März 2007 aber gerade ausschließlich mit dessen individuellen Vorbringen begründet, wobei im angesprochenen Bescheid nicht einmal Länderfeststellungen getroffen wurden oder auf solche verwiesen wurde. Mit der individuellen Gefährdungslage des BF, die im Jahr 2007 zur Asylgewährung führte, hat sich das Bundesamt jedoch überhaupt nicht auseinandergesetzt. Somit war es aber auch nicht in der Lage, nachvollziehbare Feststellungen zum Wegfall derselben zu treffen. Somit ist in diesem Zusammenhang zumindest von besonders krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungssäumnissen der Behörde im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu kassatorischen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG auszugehen (vgl. dazu insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Dem bekämpften Bescheid liegt kein Antrag einer Partei zugrunde. Nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn eine der in Ziffer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn diese jedoch nicht erfüllt sind, ergeht auch kein Bescheid. Letzteres erscheint angesichts des Ermittlungsstandes jedenfalls nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus fehlt es aber auch an einer Grundlage, um eine geeignete Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu treffen, da sich das Bundesamt - wie bereits mehrfach ausgeführt - auch zu keinem Zeitpunkt mit den konkreten individuellen Gründen, die hinsichtlich des BF zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, in irgendeiner Form auseinandergesetzt hat. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist nach § 7 Abs. 2 AsylG 2005 jedenfalls nur dann einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist "und" das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Sohin war die Entscheidung aber ersatzlos zu beheben.

Ungeachtet dessen wird das Bundesamt im Hinblick auf § 7 Abs. 2 AsylG 2005 auf der Grundlage des ursprünglichen Vorbringens des BF, das zur Asylgewährung geführt hat, in Zusammenschau mit entsprechenden, in Hinblick auf das Vorbringen relevanten Länderinformationen zu prüfen haben, ob eine entsprechende Wahrscheinlichkeit im Sinne des zweiten Halbsatzes nach § 7 Abs. 2 AsylG 2005 besteht. In einem dazu eingeleiteten Verfahren wird der BF zudem jedenfalls im Rahmen einer Einvernahme zu befragen sein.

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass zwischen ehelichen minderjährigen Kindern und ihren Eltern ipso iure ein Familienleben besteht. Bei der getroffenen Rückkehrentscheidung hat es das Bundesamt verabsäumt, bei der Prüfung nach Art. 8 EMRK die vom EGMR dazu in seiner ständigen Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. dazu etwa EGMR 08.01.2009, Fall Joseph Grant, Appl. 10606/07; EGMR 16.10.2014, Fall Adeishvili, Appl. 43.553/10; EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00) im Rahmen der Interessensabwägung erkennbar und nachvollziehbar miteinzubeziehen.

3.3. Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die mit Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben sind, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B):

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkt II.3.2.3. f. zitierte Judikatur).

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