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W112 2128268-1•BVwG W112 2128268-1
W112 2128268-1Tribunal Administrativo Federal25 de jul. de 2016
Kostentragung, Rechtsmittelfrist, Schubhaftbeschwerde, Verspätung,<br/>Zurückweisung, Zustellung
W112 2128268-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. KOSOVO, vertreten durch die ARGE Rechtberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2016, Zl. 404042204/160262943, beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 22a Abs. 1a BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 28.02.2007 nach schlepperunterstützter Einreise unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am 01.03.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wies sich mit einem UNMIK Personalausweis aus und er gab an, er verfüge auch über einen abgelaufenen UNMIK-Reisepass, diesen habe er allerdings zuhause gelassen. Mit Bescheid vom 14.03.2007 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen; unter einem wurde der Beschwerdeführer ausgewiesen. Am 08.03.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit bei der Standeskontrolle aus der Grundversorgung abgemeldet. 07.03.2007-31.03.2011 verfügte der Beschwerdeführer über eine Meldeadresse bei XXXX . Dies war seine einzige Meldeadresse in Österreich außerhalb von Haftanstalten. Ab 16.07.2007 war der Beschwerdeführer als Monteur der Fa. XXXX sozialversichert. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.03.2007 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2010 abgewiesen.
Der Ladung vom 09.07.2010, dem Beschwerdeführer zugestellt am 15.07.2010 zur Sicherung der Ausreise für den 03.08.2010 kam der Beschwerdeführer nicht nach. Am 13.08.2010 wurde ein Festnahmeauftrag und ein Durchsuchungsauftrag für die Wohnung seines Bruders XXXX erlassen. Am 15.11.2010 wurde der Beschwerdeführer in der Wohnung seines Bruders festgenommen; über den Beschwerdeführer wurde das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung verhängt. Für den Beschwerdeführer wurde am 18.11.2010 ein Heimreisezertifikat beantragt. Am 29.11.2016 teilte PI WAGRAMER STRASSE mit, dass der Beschwerdeführer seiner täglichen Meldeverpflichtung nur am 16.11.2016, sonst nie nachkam. Eine Aufenthaltsermittlung vom 24.11.2010 ergab, dass der Beschwerdeführer seit fünf Tagen nicht mehr an seinem Wohnsitz gewesen sei, weshalb sein Hauptwohnsitz amtlich abgemeldet wurde. Am 29.11.2010 wurde erneut ein Festnahmeauftrag sowie ein Durchsuchungsauftrag für die Wohnung seines Bruders erteilt.
Festnahmeversuche am 05.12.2010 und am 07.12.2010 scheiterten.
Am 12.01.2011 wurde der Beschwerdeführer beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten; er ergriff bei der Ausweiskontrolle die Flucht, wurde aber wenig später gefasst und festgenommen. Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom selben Tag die Schubhaft verhängt.
Der Beschwerdeführer stellte am 15.01.2011 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft.
Am 20.01.2011 beantragte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft die Gewährung von Rückkehrhilfe zwecks freiwilliger Ausreise. Am 24.01.2011 wurde für den Beschwerdeführer wiederum ein Laissez-passer ausgestellt. Am 25.01.2011 buchte IOM für den Beschwerdeführer den Rückflug. Am 27.01.2011 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und vom VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH zum Flughafen gebracht. Auf dem Weg zum Flughafen stieg der Beschwerdeführer bei einer roten Ampel aus dem Auto und verschwand. Der Antrag auf freiwillige Rückkehr wurde von der Rückkehrhilfe zurückgezogen.
Das Verfahren wurde über seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 15.01.2011 wurde am 31.01.2011 eingestellt.
2. Am 13.12.2012 wurde der Beschwerdeführer beim Einbruch in einen Puschstand am Christkindlmarkt auf der XXXX , festgenommen und auf Grund der Anklageschrift vom 22.02.2011 in die Untersuchungshaft überstellt. Er verfügte über einen am 27.01.2012 im KOSOVO ausgestellten Personalausweis der Republik KOSOVO.
In der Einvernahme am 15.01.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er zuletzt im Juli 2012 nach Österreich eingereist sei. Er sei ohne Reisepass unrechtmäßig über Ungarn eingereist, weil er in Österreich leben wolle. Er sei nicht im Besitz eines Reisepasses. Er habe außer seinem Bruder XXXX keine Verwandten in Österreich. Vor seiner Inhaftierung sei er nicht aufrecht gemeldet gewesen. Er habe bei verschiedenen Bekannten an verschiedenen Adressen, die ihm nicht erinnerlich seien, Unterkunft genommen. Er sei in Österreich nicht angemeldet beschäftigt gewesen und von seinem Bruder finanziell unterstützt worden. Bei seiner Einreise habe er kein Geld bei sich gehabt. Er sei ohne Barmittel nach Österreich eingereist, jetzt verfüge er über € 200. Sollte er in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden, habe er weder mit strafrechtlichen noch mit politischen Problemen zu rechnen. Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 23.01.2013, dem Beschwerdeführer zugestellt am 04.02.2013, die Schubhaft im Anschluss an die Gerichtshaft angeordnet.
Am 02.01.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.01.2011 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom XXXX wegen Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 Abs. 1 Fall 2 Satz 2, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 20.05.2013 eine Rückkehrentscheidung mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot verhängt. Dieses wurde dem Beschwerdeführer am 27.03.2013 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Am 22.05.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen der Begnadigung durch den Bundespräsidenten aus der Strafhaft entlassen.
Am 23.05.2013 erteilte das Bundesamt einen Abschiebeauftrag für den Beschwerdeführer und organisierte die Abschiebung für den 28.05.2013. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und gab an, er sei ca. im Jänner 2011 nach Österreich eingereist um einen Asylantrag zustellen. Er sei vom negativen Ausgang der beiden Asylverfahren sowie den Ausweisungen und dem Einreiseverbot in Kenntnis. Auf den Vorhalt, dass er trotz der durchsetzbaren Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen habe, gab er an, dass vieles davon richtig sei. Er verfüge über € 70, die habe er in der Strafhaft verdient. Er habe während seines Aufenthalts bei verschiedenen Bekannten an verschiedenen Adressen in Wien Unterkunft genommen und sei behördlich nicht gemeldet gewesen. Auf den Vorhalt seines Abschiebetermins gab er an, sich im Hungerstreik zu befinden. Er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig, seine Eltern lebten im Kosovo, in Österreich habe er außer seinem Bruder keine Angehörigen. Nach der Entlassung aus der Gerichtshaft wurde der Beschwerdeführer in die Schubhaft überstellt. Am selben Tag wurde er über die bevorstehende Abschiebung informiert; die Unterschrift betreffend diese Information verweigerte der Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer stellte am 23.05.2013 seinen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft. Dieser wurde mit Bescheid vom selben Tag der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 08.07.2013 zurückgewiesen und der Beschwerdeführer ausgewiesen. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde am 28.05.2013 abgeschoben.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 18.02.2015 beim Ladendiebstahl in XXXX betreten und festgenommen. Am 19.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer Rückkehrhilfe zur freiwilligen Ausreise. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, dass er nicht gewusst habe, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bestehe. Auf den Vorhalt der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots gab er an, dass er das vergessen habe. Jetzt könne er sich wieder daran erinnern. Er sei ledig, habe keine Kinder und keine Sorgepflichten. Er sei vor vier Tagen über Ungarn kommen danach Österreich eingereist, weil es im Kosovo nichts gebe, außer Problemen. Daher habe er sich gedacht, dass er nach Europa reisen werde. Es gebe im Kosovo viele Mafiosi und er habe sich bei einem Kredithai Geld geborgt. Nun verlange er sein Geld zurück und hohe Zinsen. Ohne Arbeit bekomme er aber bei einer Bank keinen Kredit. Falls er nicht zurückzahlen könne, würde er von diesen Leuten erwischt, angebunden und misshandelt. Er habe in Hotels und bei Freunden Unterkunft genommen. Seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreite sein Bruder. Er habe nicht bei ihm Unterkunft genommen, weil er Kinder und keinen Platz in der Wohnung habe. Im Kosovo hätten seine Brüder und sein Vater seinen Unterhalt bestritten. Er habe € 60, aber sein Bruder wäre bereit, ihm zu helfen, Geld sei kein Problem. Er habe noch einen zweiten Bruder, der als Asylwerber in Österreich lebe und eine Schwester in Portugal, die übrigen Verwandten lebten im Kosovo. Im Kosovo werde er nur von den Kredithaien verfolgt. Auf den Vorhalt der geplanten Abschiebung gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt habe und ggf. früher ausreisen werde. Mit Bescheid vom 19.02.2015 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Am 24.02.2015 teilte die Rückkehrberatung mit, dass sie die Ausreise für den Beschwerdeführer nicht organisiere, weil der Beschwerdeführer bereits einmal beim Versuch der freiwilligen Ausreise geflüchtet sei. Am 25.02.2015 wurde ein Abschiebeauftrag erteilt und die Ausreise organisiert. Die freiwillige Ausreise wurde widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde am 26.02.2015 abgeschoben.
4. Der Beschwerdeführer wurde am 22.10.2015 im Zuge einer Amtshandlung in einer Wohnung an der Adresse XXXX , festgenommen. Die Nachschau wurde durchgeführt, weil sich an dieser Adresse eine Person mit einem gefälschten bulgarischen Personalausweis angemeldet hatte. Diese konnte bei der Kontrolle nicht angetroffen werden, allerdings wurde der Beschwerdeführer dort angetroffen, der sich mit einem gefälschten bulgarischen Personalausweis und einem gefälschten bulgarischen Führerschein, beide lautend auf XXXX , geb. XXXX , auswies. Unter dieser Identität war er an der Adresse XXXX , gemeldet. Dabei handelte es sich seinen Angaben zufolge um eine Scheinmeldung. Tatsächlich war er seinen Angaben zufolge an der Adresse XXXX wohnhaft. Auf den Vorhalt, dass seine Dokumente Fälschungen seien, wies sich der Beschwerdeführer mit seinem kosovarischen Personalausweis aus. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt.
Im Rahmen der Einvernahme am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass ihm bewusst sei, dass gegen ihn ein Einreiseverbot bestehe und er sich durch die Verwendung gefälschter Ausweise strafbar gemacht habe. Er sei im März 2015 wieder illegal mit dem Zug über Ungarn nach Österreich eingereist. Er habe versuchen wollen, in Österreich Arbeit zu finden und Fuß zu fassen. Sein Bruder lebe in XXXX , sonst habe er keine Angehörigen in Österreich. Er habe sich den gefälschten bulgarischen Pass besorgt, weil er in Österreich arbeiten und daher die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates vorspielen habe wollen. Er habe Barmittel iHv € 12, aber sein Bruder unterstütze ihn jederzeit. Die Wohnung in der XXXX gehöre einem Albaner und er zahle € 200 Miete pro Monat dafür. Er wohne dort seit März. Er gab an, freiwillig in den Kosovo zurückkehren zu wollen und sich für die Verwendung der gefälschten Ausweise zu entschuldigen. Es sei ihm nicht bewusst, dass diese Straftat auch in Österreich verfolgt werde.
Der Beschwerdeführer beantragte am 22.10.2015 die freiwillige Ausreise und wurde wegen Wegfalls des Sicherungsbedarfs aus der Anhaltung entlassen. Am 12.11.2015 teilte die Rückkehrberatung mit, dass kein Kontakt zum Beschwerdeführer hergestellt werden könne, weil dieser offensichtlich im Bundesgebiet untergetaucht sei. Am 13.11.2015 wiederrief die Rückkehrberatung die freiwillige Ausreise.
Der Ladung vor die Kriminalpolizei kam der Beschwerdeführer nicht nach. Der Beschwerdeführer wurde am 13.12.2015 im Bundesgebiet festgenommen und noch am selben Tag in die XXXX überstellt. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien vom XXXX wegen §§ 127, 15, 223 Abs. 2, 224 und 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Mit Schriftsatz vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur beabsichtigten Schubhaftverhängung eingeräumt. Dieses nahm der Beschwerdeführer nicht wahr.
Mit Bescheid vom 08.03.2016 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und ordnete an, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten.
Darin stellt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger, kosovarischer Staatsangehöriger und daher Fremder sei und seine Identität feststehe. Seine Identität stehe fest. Er befinde sich derzeit in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, gegen ihn bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, welches bis 28.05.2023 gültig sei. Er sei trotz bestehenden Einreiseverbotes nach kurzer Zeit wieder illegal in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Er sei im Bundesgebiet nicht gemeldet und befinde sich nun erneut in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Er habe sich seit seiner Einreise illegal im Bundesgebiet aufgehalten und sei illegal eingereist. Er sei in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen und es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde, zumal er sich auf Grund des Aufenthaltsverbotes nicht im Bundesgebiet aufhalten und arbeiten dürfte. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten, indem er nach den Abschiebungen jedes Mal erneut illegal ins Bundesgebiet zurückkehrt sei und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Er sei im Bundesgebiet untergetaucht, indem er zuerst unangemeldet Unterkunft genommen und sich danach unter einem falschen Namen als bulgarischer Staatsangehöriger gemeldet habe. Er habe sich mit gefälschten Dokumenten ausgewiesen. Obwohl gegen ihn ein Einreiseverbot bestehe, sei er immer wieder ins Bundesgebiet zurückgekehrt. Er missachte die österreichische Rechtsordnung, da er bereits des Öfteren von inländischen Gerichten rechtskräftig verurteilt worden und nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt in Österreich auf legale Weise zu bestreiten. Er wolle sich durch die Begehung von Diebstählen eine Einnahmequelle verschaffen. Nun sei er wieder verhaftet worden und befinde sich derzeit in Strafhaft. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und halte sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Er sei in keinster Weise integriert, da er seinen Aufenthalt offensichtlich stets zur Begehung strafbarer Handlungen nutze. Zur Sicherung der Abschiebung nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft bzw. Strafhaft habe diese Maßnahme getroffen werden müssen. Er verfüge über keine familiären, beruflichen oder sozialen Beziehungen in Österreich. Diese Feststellungen seien zu seinen Lasten getroffen worden, da er keine Stellungnahme im Bescheiderlassungsverfahren abgegeben habe.
Die Schubhaft diene zur Sicherung der Abschiebung. Es bestehe Fluchtgefahr, da der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot erneut in das Bundesgebiet einreiste (§ 76 Abs. 3 Z 2 FPG) und der Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG) nicht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr spreche: Der Beschwerdeführer sei entgegen der durchsetzbaren und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot ins Bundesgebiet zurückgekehrt und missachte permanent das bestehende Einreiseverbot. Bei einer Entlassung auf freiem Fuß sei davon auszugehen, dass er weiterhin die österreichische Rechtsordnung missachte und erneut strafbare Handlungen gegen die österreichische Rechtsordnung setzte. Er verfüge weder über eine soziale Verankerung noch über einen ordentlichen Wohnsitz. Es bestehe die Gefahr, dass er bei einer Entlassung wieder unerlaubt Unterkunft nehme, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme und daher für die Behörden nicht greifbar sei.
Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig, da der Beschwerdeführer schon mehrfach in Schubhaft gewesen und neuerlich eingereist sei. Nun befinde er sich erneut in Strafhaft. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, weil er sich auf Grund seines Vorverhaltens nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation sowie seiner fehlenden sonstigen Verankerung im Bundesgebiet sowie auf Grund seines Vorverhaltens bestehe bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Er sei bereits mehrere Male straffällig geworden und befinde sich erneut in Strafhaft. Eine Entlassung aus dieser sei jederzeit möglich. Es bestehe die Gefahr, dass er nach der Entlassung der Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme und erneut straffällig werde. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Vorverhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr miteinzubeziehen. Er sei am XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Offensichtlich verfüge er nicht über genügend Bargeld um seinen Aufenthalt zu finanzieren bzw. nutze seinen Aufenthalt im Bundesgebiet stets um strafbare Handlungen zu begehen. Er habe sich immer nur kurz im Bundesgebiet befunden und sei niemals gemeldet gewesen. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu.
Da sich der genaue Zeitpunkt seiner Entlassung der Kenntnis der Behörde entziehe, aber ein massives öffentliches Interesse an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers bestehe, erweise sich die Erlassung des Bescheides als notwendig, geeignet und verhältnismäßig, da die Möglichkeit bestehe, er könne jederzeit per Beschluss aus der Strafhaft entlassen werden. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Das gelindere Mittel der finanziellen Sicherheitsleistung komme auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden. Er sei in den letzten Jahren im Bundesgebiet nicht gemeldet gewesen und nutze seine kurzen Aufenthalte stets, um strafbare Handlungen zu begehen. Auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation sowie seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Verhängung von Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters auf Grund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen vorlägen und seine Haftfähigkeit gegeben sei, zumal er sich derzeit in Strafhaft befinde; Gegenteiliges habe der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die Verhängung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer sei daher dringend geboten.
Laut der Rechtsmittelbelehrung ist die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde könne auch noch innerhalb von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft erhoben werden, sofern der Bescheid in Vollzug gesetzt worden sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ausweislich der Zustellbestätigung am 11.03.2016 durch persönliche Übergabe zugestellt. Unter einem wurde ihm mit Verfahrensanordnung ein Rechtsberater beigegeben.
5. Mit Schriftsatz vom 14.06.2016, eingebracht am 17.06.2016, erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen diesen Bescheid, in der er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch, dass die Anordnung von Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte sowie den Ersatz der Aufwendungen, der Eingabengebühr, Barauslagen und Kommissionsgebühren durch die belangte Behörde beantragte.
Zur Rechtzeitigkeit führt die Beschwerde aus, dass die Beschwerde jedenfalls fristwahrend eingebracht worden sei, da sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft befinde.
Begründend führt die Beschwerde aus, dass im Fall des Beschwerdeführers keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Er sei zwar rechtskräftig verurteilt worden, aber die Verhängung von Schubhaft diene weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten, noch deren Sanktionierung. Bei seiner Verurteilung handle sich noch nicht um ein strafrechtliches Verhalten von solcher erheblicher Delinquenz, die im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen würde. Er habe familiäre Bindungen im Bundesgebiet und die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise geäußert. Beide Faktoren würden nicht dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuß erneut strafbare Handlungen begehen würde. Weder das Fehlen ausreichender Barmittel, noch die mangelnde soziale Verankerung im Bundesgebiet stellten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Schubhaftgründe dar. Insbesondere bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden sei das Kriterium der sozialen Verankerung weniger stark zu gewichten. Darüber hinaus seien etwaige soziale und familiäre Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, wie sein in Österreich lebender Bruder, der österreichsicher Staatsangehöriger sei, und dessen Familie, gar nicht in die Interessensabwägung einbezogen worden. Die belangte Behörde lasse unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer an allen Verfahrenshandlungen durch Beantwortung aller Fragen und Offenlegung seiner Identität und zu seinem Aufenthalt an der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts mitgewirkt habe. Auch dieser Umstand spreche gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit 13.12.2015 in Gerichtshaft und sei am XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Das Strafgericht sei verpflichtet, das Bundesamt von der Verurteilung zu informieren, die Staatsanwaltschaft treffe diese Verpflichtung betreffend die Verhängung von Untersuchungshaft, die Justizanstalt betreffend Strafantritt und Strafende. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass sich zum Zeitpunkt der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides der Entlassungstermin der Kenntnis der belangten Behörde entziehen werde. Vielmehr stehe fest, dass der belangten Behörde spätestens nach Zustellung der Urteilsausfertigung durch das Strafgericht bekannt sein habe müssen, wann der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen werde. Die belangte Behörde sei daher verpflichtet gewesen, ihre Vorgangsweise von Vornherein so einzurichten, dass Schubhaft nach Möglichkeit unterbleiben könne. Der belangten Behörde sei jedenfalls ein Zeitraum von fast zwei Monaten zur Verfügung gestanden, in der sie ihre Vorgehensweise so einrichten hätte können, dass die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft überhaupt unterbleiben hätte können, zumal der Beschwerdeführer über einen Reisepass verfüge und die Einholung eines Heimreisezertifikates durch die Vertretungsbehörde somit nicht erforderlich sei. Dadurch erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und die in Aussicht genommene Verhängung der Schubhaft als unverhältnismäßig.
Selbst wenn man davon ausgehe, dass Sicherungsbedarf bestehe, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen. Gegen den Beschwerdeführer wäre vor allem das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Verbindung mit der Unterkunftnahme in von der belangten Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal über den Beschwerdeführer bislang noch kein gelinderes Mittel angeordnet worden sei und die Landespolizeidirektion in einem bestimmten Umfang Vorsorge betreffend der genannten Räumlichkeiten getroffen habe. Überdies sei die Aufzählung der gelinderen Mittel nicht abschließend. Auch die Hinterlegung von Dokumenten komme in Frage. Die belangte Behörde hätte daher prüfen müssen, ob die Hinterlegung des Reisepasses des Beschwerdeführers als gelinderes Mittel in Frage gekommen wäre. Gleichzeitig hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auftragen können, eine Fahrkarte oder ein Flugticket für die freiwillige Ausreise zu erwerben und gegen Vorlage des Tickets die Dokumente retournieren können. Die gelinderen Mittel hätten auch in Kombination verhängt werden können, er hätte auch angewiesen werden können, sich für insgesamt bis zu 72 Stunden an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Die belangte Behörde habe diese gelinderen Mittel nicht anhand des individuellen Falles geprüft. Stattdessen habe sie mit einem pauschalen Verweis auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführer - bei der eine etwaige finanzielle Unterstützung durch die im Bundesgebiet lebende Familie nicht in Betracht gezogen worden sei - die ultima-ratio-Situation begründet. Dadurch habe keine ausreichende Prüfung der gelinderen Mittel stattgefunden und die Schubhaft erweise sich als unverhältnismäßig.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung des Vorliegens von Sicherungsbedarf, zur Ausreise- und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines gelinderen Mittels - unter Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt. Im konkreten Fall sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwingend durchzuführen. Ein mängelfreies Verfahren sei von der belangten Behörde nämlich nicht abgeführt worden. Die Beweiswürdigung werde im angefochtenen Bescheid nicht in gesetzmäßiger Weise offen gelegt. Daher sei zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht schon auf Grund der Aktenlage stattgeben.
Des Weiteren führt die Beschwerde aus, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Dolmetscherkosten nicht aufzuerlegen seien, weil die Anwendung des § 53 Abs. 1 BFA-VG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausscheide. Gleiches gelte für die Bestimmung des § 113 Abs. 1 FPG. Da § 113 Abs. 1 FPG und § 53 Abs. 1 BFA-VG die spezielleren Normen seien komme eine Anwendung des § 76 AVG iVm § 17 VwGVG nicht in Betracht, da das AVG nur subsidiär anwendbar sei.
Der Beschwerdeführer beantragt als obsiegende Partei Ersatz des Schriftsatzaufwandes iHv € 737,60 für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zuzüglich des Ersatzes des Verhandlungsaufwandes iHv € 922,00 sowie den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, insbesondere der Gebühren für Sachverständige und Dolmetscher. Darüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer den Ersatz der Eingabengebühr iHv € 30.
Weiters beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG.
6. Laut Haftauskunft der JA XXXX befindet sich der Beschwerdeführer von 13.12.2015 bis 10.03.2017 in Strafhaft, das Entlassungsdatum bei bedingter Entlassung nach der Verbüßung der Hälfte der Haftstrafe wäre der 28.07.2016, das Entlassungsdatum bei bedingter Entlassung nach der Verbüßung von 2/3 der Haftstrafe der 13.10.2016.
Das Bundesamt legte am 21.06.2016 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in Schubhaft sei, sondern eine Strafhaft verbüße. Eine bedingte Entlassung zum 28.07.2016 sei unwahrscheinlich, da er bereits die zweite Haftstrafe verbüße.
Auf den Verspätungsvorhalt vom 01.07.2016 antwortete der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter, dass die Beschwerde leider tatsächlich verspätet eingebracht worden sei, allerdings nicht aus vom Beschwerdeführer, sondern vom Vertreter zu vertretenden Gründen: Nachdem die ARGE Rechtsberatung durch die Verfahrensanordnung seitens der Behörde Kenntnis von der Zustellung des gegenständlichen Schubhaftbescheides an den Beschwerdeführer erlangt habe, habe am 15.04.2016 in der Justizanstalt XXXX ein Rechtsberatungsgespräch stattgefunden, bei dem der Beschwerdeführer den Wunsch geäußert habe, ein Rechtsmittel gegen den Schubhaftbescheid zu erheben. Es sei in diesem Gespräch auch vereinbart worden, dass dies binnen der dafür vorgesehenen Frist, sohin bis spätestens 22.04.2016 im Sinne des Beschwerdeführers erledigt werde und es sei seitens des Rechtsberaters auch Kontakt mit dem sozialen Dienst der Justizanstalt XXXX aufgenommen worden. Die Schubhaftbeschwerde sei jedoch leider erst mit 17.06.2016 per Fax an das Bundesverwaltungsgericht gesendet worden, da der zuständige Rechtsberater trotz eines Vermerks im Kalender den entsprechenden Akt im Zuge der Umstrukturierung inklusive Ummöblierung der Rechtsberatungseinrichtung verlegt und daher auch das rechtzeitige Übermitteln des Rechtsmittels verabsäumt habe. Nachdem der betreffende Akt seitens des zuständigen Mitarbeiters wieder aufgefunden worden sei, sei diesem sogleich die Verspätung aufgefallen. Er habe er trotz des Wissens um die Verspätung im Sinne seines Klienten die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid vom 08.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer am 11.03.2016 zugestellt. Unter einem wurde ihm ein Rechtsberater beigegeben.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 14.06.2016 am 17.06.2016 Beschwerde.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungakt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer laut Übernahmebestätigung am Freitag, 11.03.2016, zugestellt.
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder Anhaltung zurechenbar ist. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 83 Abs. 2 FPG aF iVm § 67c Abs. 1 AVG aF, die ausweislich der Materialien RV 582 BlgNR 25. GP 7 auf die neue Rechtslage übertragbar ist, kann eine Schubhaftbeschwerde auch noch innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft uneingeschränkt erhoben werden; auch der Schubhaftbescheid ist in diesem zeitlichen Rahmen, wann immer er ergangen ist, noch einer Anfechtung zugänglich, allerdings nur, wenn er seinerseits innerhalb von sechs Wochen nach seiner Erlassung in Vollzug gesetzt wurde. Ist das hingegen nicht der Fall, so kommt eine Bekämpfung des Schubhaftbescheides nach Ablauf von sechs Wochen ab seiner Erlassung nicht mehr in Betracht, unabhängig davon, ob er mittlerweile vollstreckt worden ist, oder nicht (VwGH 30.04.2009, 2008/21/0565; 29.02.2012, 2010/21/0035).
Eine nach Wochen bestimmte Frist endet an dem nach Bezeichnung gleichen Tag, mit dem sie begonnen hat, um 24.00. Wurde ein Bescheid an einem Mittwoch zugestellt, endet die 2-wöchige Beschwerdefrist am übernächsten Mittwoch, um 24.00 Uhr (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 251).
2. Die Frist von sechs Wochen ab Erlassung des Schubhaftbescheides endete daher am Freitag, 22.04.2016. Der Schubhaftbescheid wurde bis dato nicht in Vollzug gesetzt. Die am 17.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet.
3. Die Beschwerde wäre auch nicht auf Grund von § 61 Abs. 3 AVG zulässig, da die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides zwar entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung auch noch sechs Wochen ab der Beendigung der Schubhaft vorsieht, wenn der Bescheid in Vollzug gesetzt wurde, ohne darauf hinzuweisen, dass dies nur zutrifft, wenn der Schubhaftbescheid seinerseits binnen sechs Wochen ab seiner Erlassung in Vollzug gesetzt wurde, die hiefür vorgesehene Bedingung des Invollzuggesetztseins des Schubhaftbescheides im Falle des Beschwerdeführers aber unzweifelhaft nicht erfüllt ist. Sohin wäre die verfahrensgegenständliche Beschwerde auch nicht auf Grund der Rechtsmittelbelehrung zulässig.
4. Der Beschwerdeführer stellte keinen Wiedereinsetzungsantrag. Da sein Vertreter ausführt, dass ihm die Verspätung bereits bei Beschwerdeerhebung am 17.06.2016 bekannt gewesen sei, würde sich der Wiedereinsetzungsantrag auch als verspätet erweisen (§ 33 Abs. 3 VwGVG).
5. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdezurückweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Da die belangte Behörde keinen Antrag auf Kostenersatz stellte, waren ihr auch keine Kosten zuzusprechen.
6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 83 Abs. 2 FPG aF iVm § 67c Abs. 1 AVG aF ist auf die geltende Rechtslage übertragbar. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu A.I. weicht nicht von dieser Rechtsprechung ab (vgl. VwGH 30.04.2009, 2008/21/0565; 29.02.2012, 2010/21/0035).
Betreffend die Entscheidung zu A.II. liegt seit der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG eine klare Rechtslage vor.
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