W106 2127277-1•BVwG W106 2127277-1
W106 2127277-1Tribunal Administrativo Federal25 de jul. de 2016
Befolgungspflicht, Dienstausweis, Feststellungsantrag,<br/>Gehorsamspflicht, Vorgesetzter, Weisung
W106 2127277-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Österreichischen Patentamtes vom 18.04.2016, Zl. ÖPA-1155245/2016/15, betreffend Feststellungen iA einer Weisung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(25.07.2016)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war bis 03.04.2015 befristet zum Präsidenten des Österreichischen Patentamtes (ÖPA) ernannt. Die befristete Ernennung wurde seitens des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) nicht verlängert. Er wurde mit Wirksamkeit vom 04.04.2015 kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 4 übergeleitet. Von 04.04.2015 bis einschließlich 03.07.2015 war der BF vorrübergehend der Zentralstelle des BMVIT dienstzugeteilt. Nunmehr ist er seit 04.07.2015 wieder dem ÖPA zugeteilt.
I.2. Mit Schreiben vom 28.12.2015 wurden dem BF von der Vizepräsidentin und Leiterin der Gruppe Recht Support des ÖPA folgende "Maßnahmen wegen Funktionsbeendigung" mitgeteilt:
Aufgrund der Beendigung der Funktion als Präsident des ÖPA werde der BF aufgefordert, den in seinem Besitz befindlichen Generalschlüssel für das ÖPA im Hause beim Wirtschaftsmanagement abzugeben.
Im Hinblick darauf sei auch die Ausstellung eines neuen Dienstausweises beantragt worden. Sobald dieser vorliege, sei er gegen den derzeitigen Dienstausweis des BF auszutauschen.
Der BF werde ferner darauf aufmerksam gemacht, dass im Hinblick auf die geltenden Richtlinien im Leitfaden zur Handhabung des Zeitverwaltungssystems im ÖPA die Zeiterfassung (Dienstbeginn und Dienstende) grundsätzlich mittels Dienstausweises bzw. einer Zutrittskarte an den entsprechenden elektronischen Terminals zu erfolgen habe (Terminalbuchung). Nur in zu begründenden Ausnahmefällen (z.B. Dienstverrichtung außer Haus oder Arztbesuch) könne die Zeiterfassung am nachfolgenden Arbeitstag händisch mit entsprechender Anmerkung am PC erfolgen.
I.3. Mit Schreiben vom 30.12.2015 übermittelte der BF beiliegend seinen abgelaufenen Dienstausweis und wies darauf hin, dass der Ausstellung/Verwendung eines neuen Dienstausweises die derzeitige Sach- und Rechtslage (insbesondere § 60 Abs. 3 Z 1 lit. b BDG 1979) entgegenstehe.
Ungeachtet dessen wurde der BF per E-Mail vom 12.01.2016 von der Präsidialkanzlei aufgefordert, den mittlerweile angefertigten neuen Dienstausweis in Empfang zu nehmen.
I.4. Daraufhin stellte der BF mit Schreiben vom 14.01.2016 den Antrag auf Feststellung, dass die Befolgung der trotz seiner Remonstration vom 30.12.2015 aufrecht erhaltenen Weisung des ÖPA vom 28.12.2015 nicht zu seinen Dienstpflichten zähle.
Begründend führte der BF dazu aus, gemäß § 60 Abs. 1 lit. 2 BDG 1979 sei der Beamte im Dienst verpflichtet, sich mit Dienstausweis auszuweisen, wenn es dienstliche Gründe erfordern würden. Gemäß § 60 Abs. 3 Z 1 lit. b leg.cit. sei durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu regeln, in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht bestehe, sich mit einem Dienstausweis auszuweisen.
Im Verwaltungsbereich des BMVIT bestünden Verordnungen des zuständigen Bundesministers etwa für die Oberste Eisenbahnbehörde (BGBl. II Nr. 230/2009), die Schifffahrtsaufsicht (BGBl. II Nr. 289/2011) oder die Schleusenaufsicht (BGBl. II Nr. 417/2005), nicht aber für den Bereich des ÖPA.
Solange eine derartige Verordnung zur vom Gesetz verlangten materiell-rechtlichen Determinierung der "dienstlichen Gründe" nicht vorliege, bestünden derartige "dienstliche Gründe" nicht bzw. würden diese vom zuständigen Bundesminister durch die bewusste Unterlassung einer derartigen Verordnung explizit verneint und § 60 Abs. 1 BDG 1979 sei jedenfalls nicht anwendbar.
Im Ergebnis stütze sich die Dienstbehörde mit ihrer Weisung vom 28.12.2015 nur zum Schein auf das Gesetz und handle in Wahrheit willkürlich und gesetzlos, weil sie sich die dem zuständigen Bundesminister exklusiv vorbehaltene Regelungskompetenz des § 60 Abs. 3 BDG 1979 über die "dienstlichen Gründe" im Sinne des § 60 Abs. 1 leg.cit. anmaße. Sohin bestehe für den BF als Bediensteten des ÖPA keine dienstrechtliche Pflicht zur Verwendung eines Dienstausweises.
I.5. Mit Schreiben vom 01.03.2016 wurde der BF von der Vizepräsidentin und Leiterin der Gruppe Recht Support des ÖPA nochmalig dazu angewiesen, seinen Dienstausweis bzw. seine Zutrittskarte ("Identmedium") zu übernehmen.
Konkret wurde ihm die Weisung erteilt, die beiliegende Zutrittskarte in Empfang zu nehmen und der für die Bediensteten des ÖPA und damit auch für den BF bestehenden Verpflichtung zur Zeiterfassung am Zeiterfassungsterminal gemäß den geltenden Richtlinien im Leitfaden zur Handhabung des Zeiterfassungssystems im ÖPA ordnungsgemäß nachzukommen. Punkt 2.1 des Leitfadens lege fest, dass die Zeiterfassung (Dienstbeginn und Dienstende) grundsätzlich mittels "Identmedium" an den entsprechenden elektronischen Terminals zu erfolgen habe (Terminalbuchung).
I.6. Mit Schreiben vom 08.03.2016 formulierte der BF eine "Ablehnung" gemäß § 44 Abs. 2 BDG 1979 und brachte damit noch einmal zum Ausdruck, dass er auf dem Standpunkt stehe, die Weisung nicht befolgen zu müssen.
Dazu führte der BF näher aus, dass ihm die Leiterin der Gruppe Recht Support Weisungen erteilt habe, was seiner Ansicht nach nicht rechtens sei, da er nicht in die Weisungs- und Organisationsstruktur der Gruppe Recht Support eingebunden sei. Deren Leiterin sei daher nicht seine Vorgesetzte im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979.
Bekanntlich habe es das ÖPA unterlassen, dem BF mit Ablauf seiner Funktionsperiode als Präsident des ÖPA einen entsprechenden und vorhandenen Arbeitsplatz im ÖPA gemäß § 141 Abs. 6 erster Satz und Abs. 10 Z 1 BDG 1979 zuzuweisen. Der für ihn ausgewiesene Arbeitsplatz "Koordinierung der Einrichtung einer Lokalen Kammer im Rahmen des Einheitspatentgerichtes" innerhalb der Gruppe Recht Support existiere mangels Zustimmung des Bundeskanzlers gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 nicht. Die aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung der Leiterin der Gruppe Recht Support weise diese auch weder hinsichtlich der Dienstaufsicht noch hinsichtlich der Fachaufsicht als dem Arbeitsplatz "Koordinierung der Einrichtung einer Lokalen Kammer im Rahmen des Einheitspatentgerichtes" als übergeordnete Organwalterin aus. Der BF lehne daher die Befolgung von Weisungen der Leiterin der Gruppe Recht Support des ÖPA gemäß § 44 Abs. 2 BDG 1979 ab.
Ergänzend wiederholte der BF mit Schreiben vom selben Tag aus juristischer Vorsicht seinen Feststellungsantrag und hielt fest, dass das ÖPA mit Schreiben vom 01.03.2016 die Weisung erneut wiederholt habe, obwohl der BF bereits sechs Wochen zuvor einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt habe. Das Dienstrecht sehe eine solche erneute Weisungswiederholung nicht vor und könne die Wiederholung der Weisung auch dem beantragten Feststellungsbescheid nicht ersetzen.
I.7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 18.04.2016 verfügte die belangte Behörde wie folgt:
"1. Ihr Antrag vom 14.01.2016 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass die Befolgung der trotz Ihrer Remonstration vom 30.12.2015 aufrecht erhaltenen Weisung des Österreichischen Patentamtes vom 28.12.2015, Zl. ÖPA-1155245/2015/18, nicht zu Ihren Dienstpflichten zählt, wird abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung, mit der Sie aufgefordert wurden, Ihren neuen Dienstausweis entgegenzunehmen, gemäß § 44 BDG zu Ihren Dienstpflichten zählt."
In der Begründung wurden nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges zusammengefasst folgende Überlegungen dargelegt:
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei im gegenständlichen Fall deshalb zulässig, weil für den BF ein rechtliches Interesse daran bestehe, ob er die in Frage stehende Weisung zu befolgen habe oder nicht, und es ihm für die Klärung dieser Frage nicht zumutbar sei, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu riskieren.
Da der BF die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung nicht beantragt habe, sei darüber nicht abzusprechen. Der Verfahrensgegenstand beschränke sich somit auf die Frage, ob eine Pflicht zur Befolgung der Weisung bestehe. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren gehe es lediglich darum, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehöre, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig sei (vgl. VwGH 26.05.1999, 94/12/0299).
Dem Vorbringen des BF, die Weisung sei von einem unzuständigen Organ erteilt worden, sei Folgendes entgegenzuhalten:
Die Bestimmung des § 137 BDG 1979 zur Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen sei mit dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 eingeführt worden. Aus dem besonderen Teil der Materialien zu ErläutRV 1577 BlgNr. 18 GP ergebe sich aus den näher dargelegten Überlegungen, dass § 137 Abs. 8 BDG 1979 eine Schutzbestimmung zugunsten der Beamten sei, die eine leistungsgerechte Besoldung garantieren solle. Die Materialien würden darlegen, dass bei einer allfälligen Verletzung des § 137 Abs. 6 (gemeint Abs. 8) sicherzustellen sei, dass nach dem Organhaftpflichtgesetz vorgegangen werde, wenn durch eine solche Handlung dem Bund Mehrkosten entstehen sollten, die bei Einhaltung des § 137 Abs. 6 (gemeint Abs. 8) nicht entstanden wären (vgl. Fellner BDG § 137; ErläutRV 1577 BlgNR. 18 GP). Daraus ergebe sich, dass ein (noch) nicht bewerteter Arbeitsplatz nach den Intentionen des Gesetzgebers sehr wohl bereits existent sei. Ob der BF die Weisung, mit der er diesem Arbeitsplatz zugeteilt worden sei, befolgen müsse, sei derzeit Gegenstand eines anderen Verfahrens.
Die Arbeitsplatzbeschreibung der Vizepräsidentin des ÖPA weise bei den Punkten "5. Aufgaben des Arbeitsplatzes" und "6. Ziele des Arbeitsplatzes" die Leitung der Gruppe Recht Support sowie auch die Fach- und Dienstaufsicht aus.
Vorgesetzter sei gemäß § 44 Abs. 2 BDG 1979 jeder Organwalter, der mit der Dienst- und Fachaufsicht über den Beamten betraut sei. Die gegenständliche Weisung sei dem BF von der Vizepräsidentin des ÖPA erteilt worden, die zugleich Leiterin der Gruppe Recht Support sei. Der BF sei mit einem Arbeitsplatz betraut, der organisatorisch der Gruppe Recht Support angehöre. In der von der Präsidentin des ÖPA erlassenen Geschäftsverteilung und Personaleinteilung sei ersichtlich, dass der BF der Vizepräsidentin direkt unterstellt sei. Die Vizepräsidentin des ÖPA sei somit seine unmittelbare Dienst- und Fachvorgesetze und kein unzuständiges Organ, weshalb die Pflicht zur Befolgung der Weisung bestehe.
Für die Behauptung des BF, die gegenständliche Weisung sei behördlicher Willkür entsprungen, weil sie sich auf § 60 BDG 1979 stütze, fänden sich - wende man die von der Judikatur entwickelten Kriterien an - keinerlei Anhaltspunkte. Es lägen weder die gehäufte Verkennung der Rechtslage noch das Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt, das Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, das Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes oder eine denkunmögliche Gesetzesanwendung vor. Die Weisung sei auch nicht aus subjektiven, in der Person des BF gelegenen Gründen erteilt worden.
Die bekämpfte Weisung stützte sich nicht auf § 60 BDG 1979. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung normiere sie die Pflicht des Beamten, sich durch einen Dienstausweis auszuweisen. Eine Anmaßung der Entscheidungskompetenz des zuständigen Bundesministers liege nicht vor, weil dem BF lediglich die Weisung erteilt worden sei, den Dienstausweis entgegenzunehmen. Eine derartige Weisung bestehe im Übrigen gegenüber sämtlichen Bediensteten des ÖPA. Eine willkürliche Behandlung des BF im Vergleich zu anderen Bediensteten könne darin nicht erblickt werden.
I.8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Ausgeführt wurde zum bisherigen Verfahren unter anderem, dass die Bestellungsperiode des BF als Präsident des ÖPA mit Ablauf des 03.04.2015 geendet habe. Da das BMVIT als die bis zu diesem Zeitpunkt zuständige Dienstbehörde keine Entscheidung im Sinne des § 141 Abs. 6 BDG 1979 getroffen habe, habe der BF mit Schreiben vom 04.04.2015 das ÖPA als die ab dem 04.04.2015 zuständige Dienstbehörde auf die ausständige Zuweisung eines Arbeitsplatzes hingewiesen. Stattdessen habe die Dienstbehörde ab 04.04.2015 den elektronischen Zugang des BF zum ESS ("Employee Self Service") gesperrt, und habe die Sperre schließlich ab 06.07.2015 wieder aufgehoben. Seit 06.07.2015 bis dato pflege der BF seine abgeleisteten Dienstzeiten tagfertig in Eigenverantwortung in das ESS ein, wobei die Dienstbehörde ab diesem Zeitpunkt bis dato die vom BF eingegebenen Angaben regelmäßig zur Kenntnis nehme bzw. durch ihre aktive Bestätigung zur bundesweiten Systemerfassung bei der BRZ GesmbH freigebe.
Mit nicht im Auftrag oder in Vertretung der Präsidentin des ÖPA ergangenen Schreiben vom 28.12.2015 auf Briefpapier der Gruppe Recht Support sei der BF angewiesen worden, seine Zeitbuchungen im ESS mittels Dienstausweises bzw. einer Zutrittskarte vorzunehmen. Eine Präzisierung, in welchen Fällen er den offenbar elektronisch entsprechend präparierten Dienstausweis und in welchen Fällen er die Zutrittskarte zu verwenden habe, sei der Weisung nicht zu entnehmen gewesen. In derselben Form sei die Weisung gegenüber dem BF mit Schreiben vom 01.03.2016 wiederholt worden, wobei dem Schreiben sowohl ein Dienstausweis als auch eine Zutrittskarte ("Identmedium") beigelegt worden seien. In welchen Fällen welches Medium zu verwenden sei, sei abermals nicht präzisiert worden.
Zwischenzeitlich sei dem BF bekannt geworden, dass der ihm zugedachte Arbeitsplatz "Angelegenheiten der Koordinierung der Einrichtung einer Lokalen Kammer im Rahmen des Einheitspatentgerichtes" mangels Vorliegens einer Zustimmung des BKA gar nicht existiere, weshalb er auf dem Standpunkt stehe, dass die Leiterin der Gruppe Recht Support - anders als in der Geschäftseinteilung unrichtig dargestellt - gar nicht seine Vorgesetzte sei. Da der ihm zugedachte Arbeitsplatz nicht existiere, sei der BF nicht in die hierarchische Aufbauorganisation des ÖPA eingebunden und habe daher auch mit Ausnahme der Behördenleiterin, also der Präsidentin des ÖPA, keinen unmittelbaren Vorgesetzten. Die Frage der gesetzmäßigen Zuweisung des dem BF zugedachten Arbeitsplatzes sei Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens und es werde diesbezüglich auch auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
Zur Verwendung des "Identmediums" brachte der BF vor, dass die Dienstbehörde mit Erledigung vom 23.06.2009 sämtliche Bedienstete des ÖPA angewiesen habe, ihre Zeitkarten bei der Dienstbehörde abzugeben, weil diese Zeitkarten ("Identmedium") allesamt per 25.06.2009 deaktiviert worden seien und auch sonst nicht mehr verwendet würden. Die Behörde handle evident willkürlich, weil sie den BF als einzigen Bediensteten des Hauses angewiesen habe, ein von allen anderen Bediensteten vor rund sechs Jahren eingezogenes "Identmedium" zu verwenden. Im Übrigen hätte die Dienstbehörde bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens selbst eingestehen müssen, dass sie bis dato und ohne jeden Widerspruch die in Eigenverantwortung erfolgte tagfertige Dienstzeiterfassung des BF regelmäßig zur Kenntnis genommen und freigegeben habe. Damit widerlege die Behörde selbst die Notwendigkeit und Sachgerechtheit der Verwendung des "Identmediums".
Zur Verwendung des Dienstausweises hielt der BF fest, dass die vom BMVIT als oberste Dienstbehörde für das ÖPA als nachgeordnete Dienstbehörde am 20.03.2007, Zl. BMVIT-5.451/0002-I/PR1/2007, erlassenen und seitdem bis dato vom BMVIT nicht geänderten Richtlinien des BMVIT im Leitfaden zur Handhabung des Zeitverwaltungssystems die Verwendung eines zudem offenbar elektronisch präparierten Dienstausweises nicht vorsehen würden. Das habe sogar die belangte Behörde - wenn auch ungewollt - eingestanden, indem sie in der Weisungswiederholung vom 01.03.2016 auf Punkt 2.1 dieses Leitfadens verwiesen habe.
Die belangte Behörde habe nicht widerlegen können, dass die für die Verwendung eines Dienstausweises durch die Bediensteten des ÖPA gemäß § 60 Abs. 3 Z 1 lit. b BDG 1979 erforderliche Rechtsgrundlage, nämlich die Verordnung des zuständigen Bundesministers, in welchen Verwendungen und unter welchen Voraussetzungen für die Bediensteten des ÖPA die Pflicht bestehe, einen Dienstausweis zu verwenden, nicht existiere. Damit bestünden keine "dienstlichen Gründe" für die Verwendung eines Dienstausweises.
Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nunmehr behaupte, es sei nicht die Verwendung sondern bloß die Entgegennahme des Dienstausweises angeordnet worden, stelle sie sich faktenwidrig gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der am 01.03.2016 vollumfänglich wiederholten Weisung vom 28.12.2015 auf Verwendung des zur Zeiterfassung notwendiger Weise elektronisch präparierten Dienstausweises. Die Behörde setze damit ihre Willkürlichkeit im angefochtenen Bescheid fort.
Im Übrigen habe die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht einmal den Versuch unternommen, darzulegen, worin die von Willkür freie Sinnhaftigkeit der bloßen Entgegennahme eines Dienstausweises ohne dessen Verwendung liegen sollte.
I.9. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 31.05.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom BF auch nicht beantragt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 (BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt:
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; 27.02.2014, 2013/12/0159).
Die Zulässigkeit des Feststellungsantrags wurde von der belangten Behörde zutreffend bejaht. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist - wie vom BF beantragt - die Feststellung der Befolgungspflicht in Bezug auf die dem BF erteilte Weisung. Auch das Beschwerdevorbringen fokussiert sich im Wesentlichen darauf, dass wegen des aus Sicht des BF willkürlichen Verhaltens der Behörde keine Befolgungspflicht bestehe.
Zum Beschwerdevorbringen im Einzelnen:
Zur Zuständigkeit des die Weisung erteilenden Organs:
Der BF bestreitet die Vorgesetzteneigenschaft der Leiterin der Gruppe Recht Support des ÖPA und damit ihre Zuständigkeit zur Weisungserteilung mit der Begründung, dass der ihm zugewiesene Arbeitsplatz mangels Zustimmung des BKA gar nicht existiere und daher nicht in die hierarchische Aufbauorganisation des ÖPA eingebunden sei, mit Ausnahme der Behördenleiterin habe er daher keinen unmittelbaren Vorgesetzten.
Wie das Bundesverwaltungsgericht jüngst in seiner Entscheidung vom 12.07.2016, W213 2126078-1/2E, feststellte, wurde dem BF mit Weisung vom 17.09.2015 und wiederholend mit Weisung vom 20.10.2015 zu Recht der Arbeitsplatz in der Gruppe Recht Support zugewiesen. Die Zuständigkeit der Leiterin dieser Organisationseinheit als unmittelbare Vorgesetzte des BF war daher zur Erteilung der verfahrensgegenständlichen Weisung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 jedenfalls gegeben.
Zur Verwendung eines "Identmediums":
Hiezu wirft der BF der Behörde willkürliches Verhalten vor, weil sie den BF als einzigen Bediensteten des Hauses anweist, ein von allen anderen Bediensteten vor rund sechs Jahren eingezogenes sog. "Identmedium" zu verwenden.
Mit Erlass des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 20.03.2007, GZ BMVIT-5.451/0002-I/PR1/2007, wurde die gleitende Dienstzeit im Sinne des § 48 Abs. 3 BDG 1979 für die Bediensteten im ÖPA eingeführt und normiert, dass die Zeiterfassung mittels elektronischer Geräte zu erfolgen hat.
Mit Erlass vom 23.06.2009, Zl. 947-ÖPA/2009, wurde die Ausgabe neuer elektronischer Dienstausweise für die Bediensteten des ÖPA angeordnet und bestimmt, dass die bisherigen Karten zur elektronischen Zeiterfassung zu einem näher genannten Zeitpunkt deaktiviert und abzugeben sind.
Der für alle Bediensteten der Dienststelle geltende Gleitzeiterlass ist - vorbehaltlich abweichender konkreter Diensteinteilungen - von allen Bediensteten der Dienststelle einzuhalten. Die nicht korrekte Einhaltung dieses Erlasses durch einzelne Beamte stellt solcherart ein rechtswidriges Verhalten dieser Beamten dar, welches von den zuständigen Vorgesetzten zu unterbinden ist (vgl. VwGH 23.06.2014, 2013/12/0154).
Vor dem Hintergrund der für alle Bediensteten des ÖPA getroffenen Regelungen ist der Vorwurf des BF nicht nachvollziehbar, der BF würde als einziger Bediensteter des Hauses zur Verwendung eines längst eingezogenen "Identmediums" verpflichtet werden. Die verfahrensgegenständlichen Anweisungen haben zweifelsfrei den neuen Dienstausweis zum Gegenstand. Dass der BF zur Verwendung eines nicht mehr geltenden "Identmediums" verpflichtet würde, ist nicht nachvollziehbar und wäre wohl sinnwidrig.
Zur Verwendung eines Dienstausweises:
Hiezu moniert der BF, dass die für die Verwendung eines Dienstausweises durch die Bediensteten des ÖPA gemäß § 60 Abs. 2 lit. b BDG erforderliche Rechtsgrundlage, nämlich eine Verordnung des zuständigen Bundesministers, fehle, daher würden die vom Gesetz geforderten "dienstlichen Gründe" im Sinne des § 60 Abs. 1 BDG für die Verwendung eines Dienstausweises nicht bestehen.
Dieses Vorbringen zielt auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung gemessen an einer objektiven Rechtswidrigkeit ab. Damit wird vom BF eine "schlichte Rechtswidrigkeit" der Weisung geltend gemacht. Nach der oben dargelegten Rechtsprechung besteht jedoch ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird. Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht abgeleitet werden (vgl. zB VwGH 27.09.2011, 2010/12/0184, uva).
Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob wegen der vom BF behaupteten Nichtexistenz einer Verordnung auch keine wichtigen dienstlichen Interessen im Sinne des § 60 Abs. 1 BDG für die Verwendung eines Dienstausweises bestünden, ergeben sich die wichtigen dienstlichen Interessen für die Verwendung eines Dienstausweises doch bereits aus den mit den neuen elektronischen Dienstausweisen verbundenen Funktionen wie zB der elektronischen Zeiterfassung oder der elektronischen Zugangskontrolle zum Amtsgebäude nach der oben wiedergegebenen Erlasslage. Ein subjektives Recht des BF auf Erlassung einer Verordnung im Sinne des § 60 Abs. 1 BDG kann aus dem Grund des Art. 18 B-VG jedenfalls nicht abgeleitet werden.
Aus den angestellten Überlegungen sind im vorliegenden Fall - gemessen an der ständigen Rechtsprechung - keine Anzeichen für behördliche Willkür zu erkennen. Die Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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