L522 2125626-1•BVwG L522 2125626-1
L522 2125626-1Tribunal Administrativo Federal25 de jul. de 2016
freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, Verfahrenseinstellung
L522 2125626-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. G. KRONBERGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2016, Zl. XXXX, beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 09.10.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dazu erfolgte am 10.10.2015 am Polizeianhaltezentrum St. Pölten eine asylgesetzliche Erstbefragung des BF.
Im Gefolge dessen wurde das Verfahren am 10.10.2015 zugelassen und an der Regionaldirektion Niederösterreich des BFA weitergeführt.
Der BF wurde am 17.02.2016 an der Regionaldirektion Niederösterreich niederschriftlich einvernommen.
3. Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise in den Iran von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).
4. Mit Verfahrensanordnung vom 04.04.2016 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zugewiesen.
5. Gegen diesen dem BF am 07.04.2016 zugestellten Bescheid erhob der BF am 22.04.2016 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.
6. Am 03.05.2016 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.
7. Am 11.07.2016 langte von der IOM eine Ausreisebestätigung ein, wonach der BF am 23.06.2016 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in den Iran ausgereist sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage.
Der Beschwerdeführer ist während des anhängigen Beschwerdeverfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück gereist.
Das anhängige Beschwerdeverfahren ist evident. Das BVwG hegt keine Zweifel an der Authentizität der Ausreisebestätigung der IOM.
III. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die bP hat sich gem. § 24 Abs 1 Z 2 AsylG dem gegenständlichen Verfahren entzogen, weil sie während des von ihr anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens das Bundesgebiet freiwillig verlassen hat und das Verfahren nicht gem. § 25 Abs 1 AsylG als gegenstandslos abzulegen war. Da die Sache nicht entscheidungsreif anzusehen ist, war das Beschwerdeverfahren gem. § 24 Abs 2a AsylG einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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