BVwG W168 2127585-1

W168 2127585-1Tribunal Administrativo Federal22 de jul. de 2016

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Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Überstellungsrisiko

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BVwG W168 2127585-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W168.2127585.1.01

Spruch

W168 2127585-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2016, FZ: 1104128303/160166090, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013

stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 02.02.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierzu die oben angeführten Personalien an.

Die am gleichen Tag durchgeführten EURODAC - Abfragen ergab einen Kategorie 1 Treffer aus Italien mit Datum 22.04.2014.

Aufgrund der vorliegenden Informationen zum Reiseweg und des vorliegenden Eurodac Treffers von Italien wurde ein Wiederaufnahmeverfahren mit Italien eingeleitet.

Italien stimmte daraufhin am 23.03.2016 gem. Art. 18 Abs. 1 (b) der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich zu.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Begründend wird in diesem Bescheid insbesondere festgehalten, dass aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen in Bezug auf Miliartuberkulose zum Entscheidungszeitpunkt keine gem. Art. 3 EMRK relevanten gesundheitlichen Erkrankungen vorliegen würden, die eine Überstellung unzulässig erscheinen lassen würden. Der klinische Verlauf dieser Erkrankung wäre unkompliziert und die Therapie würde bisher gut toleriert. Die entsprechenden Medikamente wären auch in Italien nach Auskunft der Ärztekammer erhältlich. (As. 210)

Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde.

Mit Datum 20.07.2016 legte die beschwerdeführende Partei ergänzende Beweismittel im Beschwerdeverfahren vor. Hierbei handelt es sich um einen Befund des XXXX , Abteilung für Lungenheilkunde vom 01.06.2016. Zusammenfassend wird hierin in Bezug auf die vorliegende TBC Erkrankung festgehalten, dass sich die beschwerdeführende Partei mehrere Tage in stationärer Behandlung auf der Abteilung für Lungenheilkunde befunden hätte. Es läge eine ausgedehnte Miliartuberkulose mit Manifestation in der Wirbelsäule, in den Rippen, in der Leber und Lymphknoten vor. Es hätten sich bei einer durchgeführten PET - CT Untersuchung Mehrfachspeicherungen im Sinne einer sehr schweren und prinzipiell sicher auch lebensbedrohlichen TBC Infektion bzw. Manifestation ergeben. Komplizierend wären im Rahmen des letzten Aufenthaltes erhöhte Transaminasen, sowie eine Harnsäureproblematik aufgetreten. Diese Indikatoren würden trotz einer bereits seit 4 Monaten stattfindenden Therapie, aufgrund der schweren Ausbreitung der miliaren Erkrankung bestehen. Eine Weiterführung der laufenden Therapie wäre indiziert. Bei feststellbarem Gewichtsverlust erscheine eine stationäre Aufnahme zur Therapie und zur kalorischen Substitution erforderlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 02.02.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Auf Grund des vorliegenden Eurodac - Treffers und der Angaben des Beschwerdeführers zu Italien wurde vom BFA ein Wiederaufnahmeverfahren mit Italien eingeleitet. Italien stimmte daraufhin der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b zu.

Mit Bescheid des BFA vom 10.05.2016 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Italien zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die beschwerdeführende Partei leidet gegenwärtig unter einer schweren TBC Erkrankung.

Abschließend umfassende Erörterungen und Abklärungen der unmittelbar diesbezüglich erforderlichen Behandlungen, bzw. der notwendigen Therapien und deren Verfügbarkeit im Zielstaat sind gegenständlichen Bescheid des BFA nicht zu entnehmen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Zuständigkeit von Italien ergeben sich insbesondere aus der vorliegenden EURODAC - Treffermeldung, den Angaben der beschwerdeführenden Partei, als auch der erfolgten Zustimmung Italiens gem. Art. 18 Abs. 1 (b) Dublin III

VO.

Die weiteren festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und, insbesondere den Niederschriften.

Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der diesbezüglichen Abklärungen ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei, den diesbezüglichen Ausführungen und den vorgelegten Befundberichten. Die beschwerdeführende Partei hat bereits im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens mit ärztlichen Attesten belegte Ausführungen erstattet wonach sie in stationärer ärztlicher Behandlung stehe. Sie hat zudem ärztliche Atteste vorgelegt, die eine besondere Schwere der vorliegenden TBC Erkrankung indizieren. Insbesondere auch in Zusammenschau mit den im Zusammenhang dieser Erkrankung erfolgten mehrfachen stationären Aufnahmen der beschwerdeführenden Partei ist eine diesbezüglich aktualisierte und umfassende Erörterung der gegenwärtigen Schwere der TBC Erkrankung und der erforderlichen Therapien, sowie deren unmittelbare Verfügbarkeit für die beschwerdeführende Partei im Zielstaat erforderlich. Dieserart umfassende und abschließende Abklärungen wurden durch das BFA im gegenständlichen Verfahren bislang nicht im erforderlichen Ausmaß vorgenommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Auf gegenständliches Verfahren angewandt ist in concreto auszuführen:

Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf internationalen Schutz ist auf Basis eines notwendig ergänzungsbedürftigen Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte.

Die beschwerdeführende Partei legte bereits während ihres erstinstanzlichen Verfahrens zahlreiche ärztliche Bestätigungen hinsichtlich des Bestehens einer TBC - Erkrankung und der diesbezüglich erforderlichen auch stationären Aufenthalte in Krankenhäusern vor. Am 20.07.2016 legte die beschwerdeführende Partei als ergänzendes Beweismittel einen Befund des XXXX vom 01.06.2016 vor. Zusammenfassend wird hierin in Bezug auf die vorliegende TBC Erkrankung und den bisherigen Therapieverlauf festgehalten, dass sich die beschwerdeführende Partei (wiederum) mehrere Tage in stationärer Behandlung auf der Abteilung für Lungenheilkunde befunden hätte. Es läge eine ausgedehnte Miliartuberkulose mit Manifestation in der Wirbelsäule, in den Rippen, in der Leber und Lymphknoten vor. Es hätten sich bei einer durchgeführten PET - CT Untersuchung Mehrfachspeicherungen im Sinne einer sehr schweren und prinzipiell sicher auch lebensbedrohlichen TBC Infektion bzw. Manifestation ergeben. Komplizierend wären im Rahmen des letzten Aufenthaltes erhöhte Transaminasen, sowie eine Harnsäureproblematik aufgetreten. Diese Indikatoren würden trotz einer bereits seit 4 Monaten stattfindenden Therapie, aufgrund der schweren Ausbreitung der miliaren Erkrankung bestehen. Eine Weiterführung der laufenden Therapie wäre indiziert. Bei feststellbarem Gewichtsverlust erscheine eine stationäre Aufnahme zur Therapie und zur kalorischen Substitution erforderlich.

Diesen Ausführungen ist somit explizit zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei unter einer schweren, bzw. prinzipiell auch lebensbedrohlichen Form der TBC leidet und diesbezüglich stationär aufgenommen wurde und eine Weiterführung der laufenden Therapie indiziert wäre.

Abschließende und hinsichtlich des Gesundheitszustandes aktualisierte Ermittlungen inwieweit die Durchführung der laufenden TBC - Therapie ausschließlich nur in Österreich vorgenommen werden kann oder auch in Italien fortgesetzt werden kann, bzw. welche konkreten nächsten therapeutischen Schritte in casu medizinisch erforderlich sind bzw. unbedingt in Österreich durchgeführt werden müssten wurden nicht vorgenommen. Auch wurde nicht individualisiert auf das gegenständliche Verfahren abgeklärt, ob die allenfalls erforderliche Therapie auch im Zielstaat für die beschwerdeführende Partei, auch in Fortsetzung der eingeleiteten Therapie, gesichert und auch ohne Unterbrechung zugänglich ist.

Da zum heutigen Entscheidungszeitpunkt - ohne diesbezüglich nähere und aktualisierte Ermittlungen - ein "real risk" einer Verletzung der Rechte der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 3 EMRK aufgrund der sich aus dem Akteninhalt entnehmbaren schweren Form einer TBC Erkrankung mit auch möglichen lebensbedrohlichen Elementen nicht ausgeschlossen werden kann, war der erstinstanzliche Bescheid spruchgemäß einer Behebung zuzuführen.

Erst nach Nachholung dieser erforderlichen Ermittlungen durch die Verwaltungsbehörde kann seitens der gerichtlichen Überprüfungsinstanz beurteilt werden, ob die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK in den gegenständlichen Verfahren führen würde.

Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gem. §21 Abs. 3 BFA-VG 2. Satz zwingend vorzugehen war.

Eine mündliche Verhandlung konnte gem. §21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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