BVwG W124 1428098-2

W124 1428098-2Tribunal Administrativo Federal22 de jul. de 2016

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Regest

Glaubwürdigkeit, Homosexualität, Identität der Sache,<br/>Interessenabwägung, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches<br/>Interesse, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

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BVwG W124 1428098-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W124.1428098.2.00

Spruch

W124 1428098-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG, BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, iVm. § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.I Nr. 51/1991 idgF, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I. Nr. 87/2012 idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsbürger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab der Beschwerdeführer an den Namen XXXX zu führen.

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am XXXX vor dem LPK Burgenland Polizeiinspektion Bruckneudorf AGM gab dieser zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an mit einem Dorfbewohner, dessen Name ihm unbekannt gewesen sei, einen Grundstücksstreit gehabt zu haben. Er habe den Beschwerdeführer zweimal körperlich angegriffen und mit dem Umbringen bedroht. Sogar in Griechenland sei er von ihm verfolgt worden. Deswegen habe sein Vater seine Weiterreise aus Griechenland organisiert. Er habe ihn in Griechenland ausfindig gemacht und habe ihn dort des weiteres persönlich bedroht.

1.2. In der mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Aussenstelle Traiskirchen, aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, dass es einen Grundstückstreit gegeben habe und er zwei bis drei Mal mit dem Umbringen bedroht worden sei. Er sei körperlich angegriffen worden und mit einer Sichel am Kopf verletzt worden. Außerdem habe man auf den Beschwerdeführer geschossen. Die Kugel habe ihn nicht getroffen. Sie sei an ihm vorbei gestreift. Dies würden die Gründe seiner Ausreise sein. Er sei auch bei der Polizeistation gewesen, aber niemand habe auf ihn gehört. Er könne nicht mehr angeben, in welchem Zeitraum dieser Vorfall stattgefunden habe. Er leide unter Gedächtnislücken und habe er eine Kopfverletzung.

Indien habe er vor zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise verlassen. Als er am Abend vom Feld auf dem Weg nach Hause gewesen sei, hätten ihn diese Personen angegriffen und ihn umbringen wollen. Von dort aus sei er zu seinen Freunden geflüchtet. Es habe sich dabei um "Jat" gehandelt, mit denen sie einen Grundstückstreit gehabt hätten. Es sei ein Priester gewesen, dessen Namen er nicht kennen würde. Seit den letzten sechs oder sieben Jahren würde dieser Grundstückstreit bestehen. Sie würden sehr mächtig sein, weswegen sie es nicht zur Anzeige bringen hätten können. Ursache dieses Grundstückstreites sei, dass sie den Beschwerdeführer und dessen Bruder umbringen und diese Grundstücke in deren Besitz hätten nehmen wollen. Die Grundstücke würden seinem Vater gehören. Ob es dazu Besitzurkunden oder ähnliches geben würde, könne der Beschwerdeführer nicht sagen. Andere Probleme würde er in Indien nicht haben.

Im Falle einer Rückkehr würden ihn die Personen, mit denen sie einen Grundstückstreit haben würden, umbringen. Die Namen dieser Personen würde er nicht wissen.

Indien habe er vor ca. eineinhalb Jahren verlassen. Dabei habe seine Familie alles für ihn besorgt und einen Schlepper für ihn ausgesucht. Er sei von seinem Heimatdorf C. zum Teil mit dem Zug und teilweise mit dem Bus nach XXXX gefahren. Er sei schon zuvor dort gewesen und habe sich die Stadt angeschaut.

Nach Österreich sei er an dem Tag gekommen, als er von der Polizei aufgegriffen worden sei. Er sei dabei ohne Dokumente und Visum nach Österreich gekommen. In Indien habe er im Dorf C., Bezirk A., XXXX, XXXX gelebt. Er sei dort geboren. Wie viele Jahre er dort gelebt habe, wisse er nicht. Er könne sich nicht erinnern, wann er sein Dorf verlassen habe. Vor seiner Ausreise habe er kurz seine Eltern in seinem Heimatdorf besucht und davor bei verschiedenen Verwandten gelebt. Als er noch im Dorf gewesen sei, hätten alle seine drei Schwestern und sein Bruder mit seinen Eltern im Elternhaus zusammengelebt. Nach diesem Streit habe der Beschwerdeführer ausziehen müssen und habe sich sein Bruder bei Verwandten aufgehalten. Der Vater des Beschwerdeführers sei Landwirt, seine Mutter Hausfrau. Sein Bruder mache gar nichts. Seine Schwestern würden nicht mehr bei den Eltern leben. Alle Geschwister würden verheiratet sein.

Zehn Jahre lang habe er die Grundschule in C. besucht. Der Beschwerdeführer selbst habe sich bei Verwandten aufgehalten und ihnen ab und zu bei der Feldarbeit geholfen. Seine Familie besitze 10 Kila Grundbesitz. Die Hälfte des Grundstückes sei der Streitgrund und die andere Hälfte würde von seinem Vater bebaut werden. Für seine Ausreise seien schätzungsweise 700.000 bis 800.000 indische Rupien bezahlt worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe sechs Brüder und zwei Schwestern.

Der Beschwerdeführer habe sich bei seinem Onkel und seiner Tante mütterlicherseits aufgehalten. Die Namen von den Verwandten und die Dorfnamen könne er nicht angeben. Den Betrag für die Ausreise habe sein Vater aufgebracht. Wie dieser dessen Ausreise finanziert habe, habe diesen nicht interessiert.

In Österreich habe der Beschwerdeführer keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen. Er habe einen Cousin in Kanada. Er würde mit seiner Familie in telefonischen Kontakt stehen. Er habe sich nach der Gesundheit seiner Angehörigen in Indien erkundigt. In A. habe er ab und zu einen Tempel besucht. Es handle sich dabei um ein großes Dorf. Wie viele Häuser dort gewesen wären, wisse er nicht.

1.3. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (kurz: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.) und wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer trotz mehrfacher Nachfrage nicht gelungen sei ein fundiertes und somit auch nachvollziehbares Vorbringen darzulegen. Insbesondere sei sein Vorbringen beim BFA höchst "unengagiert". Diesbezüglich würde vollinhaltlich auf die mit ihm aufgenommene Niederschrift verwiesen. Er habe behauptet, dass er wegen Grundstücksstreitigkeiten von unbekannten Personen bedroht und verletzt worden sei, ohne dazu irgendwelche Zeit-, bzw. Ortsangaben zu machen und habe er auch rund um die vom ihm behaupteten Bedrohungen bzw. zu den behaupteten Bedrohern bzw. zu den behaupteten Bedrohern keinerlei konkrete bzw. nähere Angaben gemacht. Weil er dem Bundesasylamt trotz mehrfacher Nachfrage einen höchst oberflächlichen, unkonkreten dafür aber abstrakten Sachverhalt geschildert und innerhalb seines Vorbringens keinerlei Details genannt habe, sei davon auszugehen, dass sein Vorbringen eine ausschließlich gedankliche Konstruktion darstelle.

Dass dies tatsächlich so sei, zeige sich auch an dem Umstand, dass er nach nochmaliger Nachfrage angegeben habe, dass er zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise bedroht worden sei und nach nochmaliger Nachfrage nicht einmal in der Lage gewesen sei, dieses Flucht begründende Vorbringen konkret nachvollziehbar und mit einer Fülle von Details und Interaktionen zu schildern.

Die Behörde komme zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer tatsächlich niemals und zu keinem Zeitpunkt Bedrohungen bzw. Verfolgungshandlungen jeglicher Art ausgesetzt gewesen sei und es sich bei seinem Gesamtvorbringen zu seinen Fluchtgründen somit um eine ausschließlich gedankliche Konstruktion gehandelt habe. Seine Fluchtgründe seien nicht glaubhaft und auch in persönlicher Hinsicht nicht glaubwürdig. Da dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, er ein junger, gesunder, erwachsener Mann mit Schulbildung, Arbeitserfahrung und familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat sei, gehe die Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahr drohe, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Seine Familienangehörigen und weitere Verwandte würden in seinem Herkunftsstaat leben, weswegen er über Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfügen würde. Er habe seine Ausreise mit Unterstützung von Schleppern finanzieren können. Es sei ihm auf Grund seines Alters und Gesundheitszustandes möglich, wenn auch auf niedrigerem Niveau, in Indien zumindest durch einfache Arbeit sein nötiges Einkommen zu erzielen, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Auch ergebe sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in seinem Heimatland kein Hinweis, dass im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation vorliege. Im Übrigen sei die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung grundsätzlich gewährleistet. Es seien keine Gründe hervorgetreten, welche entgegen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes seien.

Aus den getroffenen Ausführungen ergebe sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich dem Art 3 EMRK nicht tangiere. Die tatsächlichen Gegebenheiten würden auch die Teilnahme am Wirtschaftsleben zur Erhaltung der eigenen Existenz grundsätzlich möglich und zumutbar machen. Überdies könne er im Herkunftsland auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Es sei kein offensichtlicher Grund erkennbar, dass er in Indien ein nicht zumutbares Auskommen, etwa durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten finden könne.

Darüber hinaus sei ebenso davon auszugehen, dass er im Familienverband wieder Aufnahme finden werde. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, sei ein Ortswechsel, auch wenn dieser mit Schwierigkeiten verbunden sei, innerhalb Indiens in eine andere Region oder Stadt durchaus zumutbar. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass er nicht in der Lage sein werde, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit Schreiben vom XXXX fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten werde. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäß der AsylGH möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Asylantrag Folge gegeben und ihm der Staus des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen und die Ausweisung aufheben, sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen.

In der handschriftlich auf Punjabi verfassten und -auf amtliche Veranlassung- ins Deutsche übersetzte Beschwerdebegründung wiederholte der Beschwerdeführer Im Wesentlichen seine bisher geschilderten Fluchtgründe. Man hätte einmal auf ihn geschossen, das zweite Mal hätte man ihn mit einem Schwert attackiert. Trotzdem sei er davongekommen, seine Familie habe ihn nach Griechenland geschickt. Aber auch dort hätten ihn die Feinde gefunden und versucht ihn umzubringen. Sie hätten die Familiengehörigen damit bedroht den Beschwerdeführer in Griechenland zu töten, weshalb seine Weiterreise nach Kanada organisiert worden sei. Die Gegner hätten sehr enge Verbindungen zur Regierung. Obwohl der Beschwerdeführer Anzeige erstattet habe, hätten die Polizeioffiziere ihm nicht zugehört und auch keine Ermittlungen durchgeführt.

Als er nach Österreich gekommen sei, habe der Beschwerdeführer seine Mutter angerufen und diese habe ihm erzählt, dass sein älterer Bruder erschossen worden sei. Außerdem würden sie den Beschwerdeführer überall suchen. Deshalb habe man ihm verboten nach Indien zurückzukehren. Solle er zurück müssen, würde er getötet werden. Abschließend führte der Beschwerdeführer aus: "Deshalb erschießen Sie mich gleich hier in Österreich, anstatt mich nach Indien zu schicken."

1.5. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX, XXXX, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und § 8 Abs.1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 in der geltenden Fassung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass keine asylrelevanten Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Heimatstaates glaubhaft gemacht werden hätten können. Es könne vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt gewesen sei.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat drohe diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK.

Dem Beschwerdeführer stehe eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens und bei der Annahme, dass dies einen Tatbestand der GFK verwirklichen würde und der Beschwerdeführer asylrelevant verfolgt werden würde, sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht einer solchen Verfolgung im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative dauerhaft entziehen habe können. Dies ergebe sich aus der einheitlichen Berichtslage. Die Fahndung nach Menschen durch öffentliche Stellen würde durch das Fehlen eines in Indien weiten Meldesystems und durch das Fehlen einer Ausweispflicht erheblich erschwert.

Umso weniger bestehe eine reale Gefahr, dass eine Privatperson einen verzogenen Feind finden könne. Selbst wenn dem Beschwerdeführer Verfolgung durch Private drohen würde, wäre er in der Lage innerhalb Indiens vor dieser Verfolgung zu fliehen. Dies ergebe sich aus der einheitlichen Berichtslage.

Da der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter, bei guter Gesundheit und arbeitsfähig sei, in Indien jedenfalls ein Fortkommen habe, sei es ihm auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht-, und Schutzalternative zu entgehen. Er spreche sowohl Punjabi als auch Hindi und sei daher auch sprachlich nicht lokal gebunden.

Dem Beschwerdeführer stehe in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu und habe er niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich. Der Beschwerdeführer habe keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich seien erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der Beschwerdeführer seiner aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein habe müssen. Seine Eltern sowie weitere Verwandte würden weiterhin unbehelligt in seinem Heimatort leben. Der Beschwerdeführer würde in Österreich keine Kurse, Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen besuchen. Er habe hinreichende Deutschkenntnisse wederbehauptet noch belegt.

1.6. Mit Bescheid vom XXXX des BFA, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF erteilt.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass er keine Verwandten in Österreich habe und daher kein Eingriff in sein Familienleben bestehe. Die Einreise des Beschwerdeführers sei im XXXX erfolgt. Seine Einreise sei illegal und somit rechtswidrig erfolgt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei alleine auf Grund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer seines Asylverfahrens legalisiert. Familiäre, verwandtschaftliche sowie private Bindungen in Österreich habe der Beschwerdeführer nicht und würde somit kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK habe. Er gehe keiner legalen, regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, verfüge über keine umfassenden Deutschkenntnisse. Er würde keine Kurse besuchen, gehe keinem Studium nach und übe keine Tätigkeit in einem Verein aus. Auf Grund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich würden überdies keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration hervorkommen.

Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei gem. § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i.S.d. Art 8 EMRK geboten sei. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht.

Gegen den Beschwerdeführer werde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden sei. Im vorangehenden Verfahren sei ausführlich geprüft und durch das BVwG festgestellt worden, dass eine solche Gefahr nicht drohen würde.

1.7. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag für die Ausstellung einer Karte für "Geduldete".

1.8. Am XXXX gab der Beschwerdeführer in der mit vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift an, dass er mit drei anderen Indern an der von ihm angegeben Adresse leben würde. Über Personaldokumente würde er nicht verfügen. Er habe nur einen Reisepass gehabt, welcher durch den Schlepper eingezogen worden sei. Er habe diesen nicht mehr zurück erhalten.

Seit seiner rechtskräftigen Rückkehrentscheidung habe er nicht versucht sich ein Personaldokument zu beschaffen, als er nicht gewusst habe, wieso er dies machen hätte müssen. Er werde die indischen Behörden nicht aufsuchen, um ein Reisdokument zu erhalten.

Seinen Lebensunterhalt finanziere er sich durch das Aufstellen von Zeitungsständern am Wochenende und erhalte ca. 250 Euro/Monat. Seine Angehörigen würden in XXXX, T.A., Distrikt A., P. leben. Er würde an keinen Erkrankungen leiden und sei gesund. Er habe keine Sorgepflichten. Seine Eltern und drei Schwestern würden alle in Indien leben. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung absolviert.

1.9. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung die Verfahrenskarte gemäß § 50 AsylG abgenommen und ihm darüber eine Bestätigung ausgestellt.

1.10. Am XXXX teilte das BFA auf Anfrage des Magistratischen Bezirksamtes für den 10. Bezirk mit, dass das Asylverfahren bereits seit dem XXXX rechtskräftig negativ abgeschlossen sei.

2.1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer vor der Landespolizeidirektion, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Als Begründung dafür gab er an, dass seine alten Probleme noch immer aufrecht seien. Vor ca. einem Monat hätten ihn seine Eltern angerufen und gesagt, dass seine Feinde ihn weiterhin in Indien suchen würden.

2.2. Am XXXX führte der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift aus, dass er aus dem Bundesstaat Punjab, Bezirk A., Dorf C. stammen würde. In seiner Heimat habe er niemals Probleme mit der Polizei, dem Militär oder sonstigen Behörden gehabt. Er sei niemals verurteilt und in Haft gewesen.

Er habe zehn Jahre die Schule besucht, sei zehn Jahre als Landwirt tätig gewesen und habe keinen Beruf erlernt.

Eingereist sei er glaublich im Jahr XXXX oder XXXX. Seitdem habe er Österreich nicht mehr verlassen.

Er würde sich zur Zeit in keiner ärztlichen Betreuung, Behandlung oder Therapie befinden und keine Medikamente einnehmen. Innerhalb der Europäischen Union habe er keine Verwandten zu denen er ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besondere Beziehung habe. In Österreich habe er keine aufhältigen Eltern bzw. Kinder. Seine Eltern würden sich in Indien befinden. Er lebe mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. In Österreich habe er einen Freund, mit dem er in einer Beziehung sei, aber nicht mit ihm gemeinsam wohnen würde.

In Österreich arbeite er nicht. Manchmal sei er als Zeitungsverkäufer oder "Reklameausteiler" tätig. Je nachdem, was sich ergeben würde. Er habe keine Kurse besucht. Sein Freund, mit dem er eine Beziehung habe, sei aus Österreich. Mit diesem würde er viel lernen. Der Beschwerdeführer wisse momentan weder dessen Namen noch dessen Adresse.Auf Nachfrage, gab der Beschwerdeführer an, in keinem Verein oder einer sonstigen Hilfsorganisation tätig zu sein.

Die seinerzeit eingebrachten Fluchtgründe hätten damals der Wahrheit entsprochen. Seine alten Fluchtgründe würden nach wie vor aufrecht sein. Er sei homosexuell und habe ihn seine Familie wegen seiner alten Fluchtgründe aus Indien verbannt. Sein Partner, mit dem er zusammen sei, habe seinen Eltern über deren Beziehung erzählt. Seine Eltern hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer eine Schande sei und sie ihn im Falle seiner Rückkehr nach Indien töten würden. Seine Familie wolle mit dem Beschwerdeführer keinen Kontakt. Sie würden das Telefon nicht abheben.

Seit der rechtskräftigen Entscheidung seines Vorverfahrens habe sich in seinem Leben nichts Wesentliches geändert. Homosexuell sei er seit 12, 15 Jahren. Mehrere Male habe er in Indien mit Männern Sex gehabt. Er habe auch in Wien Leute kennen gelernt. Einen Indern und einen Österreicher. Sein Interesse für Männer habe schon immer bestanden. Seine Homosexualität habe er im Vorverfahren nicht angegeben, weil er Angst gehabt habe. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Vorverfahren angegeben habe, das Land wegen Grundstücksstreitigkeiten verlassen zu haben und nichts von seiner Homosexualität erwähnt zu haben, gab dieser an, dass der Fluchtgrund betreffend Grundstückstreitigkeiten nach wie vor bestehen würde. Im Falle einer Rückkehr nach Indien, habe er Angst vor seiner Familie und den Mitbewohner des Viertels. Sein Leben sei in Gefahr und würden ihn seine Verwandten und deren Freundeskreis töten.

Bezüglich der Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer an, dass dies lediglich in Büchern stehen würde. Wenn die Leute rausfinden würden, er sei homosexuell, würden sie ihn verurteilen oder diskriminieren. Es würde als Krankheit angesehen werden. Man würde von allen Seiten ignoriert werden. Es könne sein, dass er umgebracht werden würde. Seine Familie würde auch gegen ihn sein. Minderheiten in Indien würden sowieso schlecht behandelt werden.

Der Vertreter des Beschwerdeführers gab an, dass Homosexualität strafbar sei und er in Österreich einen Partner habe.

2.3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX, EAST Ost, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen würde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt III.).

Begründet wurde dies damit, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seine vorherigen Fluchtgründe aufrechtzuerhalten. Er habe keine neuen Fluchtgründe. Vor einem Monat hätten ihn seine Eltern angerufen und mitgeteilt, dass er noch immer von seinen Feinden gesucht werden würde. Sein nunmehriges Vorbringen, dass seine alten Fluchtgründe noch immer aufrecht seien und seit der Einvernahme am XXXX auf einmal neue Fluchtgründe habe, sei nicht glaubhaft und ziele mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf ab, einen besseren Ausgang seines Asylverfahrens zu erhoffen. Bereits in seinem Vorverfahren sei sein Vorbringen einer hinreichenden Prüfung unterzogen und als unglaubwürdig erachtet worden. Nun würde der Beschwerdeführer eine noch ideenreichere und abstraktere Rahmengeschichte vortragen, in der er einen positiven Ausgang erhoffe.

Beweiswürdigend wurde dazu angemerkt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen männlichen Partner habe, der seine Glaubwürdigkeit unterstreichen würde. Er würde weder den Namen noch die Adresse von seinem angeblichen Freund, mit dem er angeblich eine Beziehung in Österreich haben würde, wissen. Er würde mit dieser Person auch in keinem gemeinsamen Haushalt wohnen. Selbst wenn seine Angaben nur etwas an Wahrheitsgehalt haben würden, sei es schwer glaubwürdig, dass er real eine homosexuelle Neigung habe. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer keinerlei reale Fluchtgründe vorgebracht, sondern vielmehr festgestellt, dass er keine konkrete Verfolgung darzustellen vermocht habe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat wäre er keiner Gefahr ausgesetzt. Seinen Angaben nach, sei er auch niemals in Haft bzw. in einem Gefängnis untergebracht gewesen. Er sei weder von der Polizei, dem Militär oder sonstigen Behörden verfolgt bzw. verletzt worden.

Im Bundesgebiet würde er keinen Familienbezug haben. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung zwischenzeitlich eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich neu entstanden sei.

Im Verfahren hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer schweren körperlichen Krankheit oder einer schweren psychischen Störung ergeben. Er würde über keine nicht auf das Asylgesetz gestützte Aufenthaltsberechtigung stützen.

Er sei im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich nicht straffällig geworden und auch nicht verurteilt. Er habe es seit seinem Aufenthalt in Österreich nicht geschafft sich gesellschaftlich zu integrieren. Er habe keine vertiefenden Deutschkenntnisse erlangt, noch sei er in irgendeinem Verein, Hilfsorganisation oder Gemeinschaft tätig.

Der Beschwerdeführer sei im Jahr XXXX eingereist. In Österreich habe er keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Es könne daher nicht von einem aufrechten und intensiven Familienleben die Rede sein. Er würde nicht ausreichend Deutsch sprechen und habe auch keine Bemühungen dahingehend gemacht die deutsche Sprache zu erlernen. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet sei auf immer wieder gestellte Asylanträge begründet.

Zusammenfassend sei daher zum gegenständlichen Verfahren anzumerken, dass sich seit rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens kein entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu § 68 AVG ergeben habe, da die Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben bis dato in seinem Verfahren keine reale Verfolgung darzulegen vermocht habe.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des ergangenen "Bescheides" des BVwG vom XXXX einem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu einer Zurückweisung verpflichtet sei.

2.4. Der rechtsfreundliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführer erhob fristgerecht am XXXX Beschwerde, in welcher im Wesentlichen gerügt wurde, dass die Erstbehörde trotz aller dem Beschwerdeführer gegenüber erwiesenen Fairness bei den Einvernahmen und teilweise auch widersprüchlichen Darstellungen des Vorbringens unzulässiger Weise zu weit gehe, als selbst die widersprüchliche Darstellung von Asylgründen im Erstverfahren nicht auf "immer und ewig die Schlussfolgerung zulasse", dass der Beschwerdeführer immer und ewig lügen würde.

Der Beschwerdeführer hätte nun gesagt, dass er immer die Wahrheit gesagt hätte. Plötzlich habe er in der Einvernahme am XXXX seine Homosexualität angegeben, die bereits seit 12 bis 15 Jahren gegeben sei. Er wäre daher von den Eltern verbannt worden. Sie hätten ihm geraten nicht mehr in seine Heimat zurückzukehren. Aus Angst habe er bisher diese Einstellung nicht verraten.

"Wenn man triftige Gründe, wie der Beschwerdeführer, habe, dann könne man manchmal nicht die volle Wahrheit sagen. Warum sollte der Beschwerdeführer mit seiner Homosexualität hausieren gehen, wenn er berechtigte Bedenken habe, dass man ihn schon wieder nicht glauben würde, warum, weil er halt im Erstverfahren Dinge vorgebracht habe, die nicht der Wahrheit entsprochen hätten?

Es sei auch hoch interessant zu hören, dass der Beschwerdeführer im Vorverfahren lediglich von einem Feind gesprochen habe. Der Beschwerdeführer habe insbesondere auch keine Hinweise auf noch nicht angegebene wichtige Ereignisse in Bulgarien getätigt und habe Misshandlungen erstmalig bei der Einvernahme am XXXX vorgebracht, die Erstbehörde gehe daher von einem gesteigerten Vorbringen aus, dies sei aber unglaubwürdig. Die minutiöse Aufzählung von Unglaubwürdigkeiten, vorgebracht bereits im Erstverfahren, ändere nichts daran, dass die Erstbehörde unberechtigterweise das Augenmerk auf das Erstverfahren gerichtet habe und auf das essentielle Vorbringen der Homosexualität nicht eingehen möge, weil es ihr offensichtlich ein zu unsicheres Terrain erscheine.

Der Beschwerdeführer habe auch nicht hier in Österreich einen männlichen Partner gehabt, er wisse auch nicht seinen Namen/Adresse, hätte in keinem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Seine Angaben seien daher nicht glaubwürdig.

Auch hier seien die psychologischen Hürden erwähnt, die Überwindung, die es den Beschwerdeführer überhaupt gekostet habe, um derartige Dinge der Erstbehörde klar zu machen. Im Übrigen stimme das so nicht, weil der Beschwerdeführer sehr wohl einen Freund habe, den er jedoch erst um Erlaubnis fragen hätte müssen, ob er ihn outen dürfe.

XXXX, geb: XXXX, StA: XXXX

Adresse:XXXX

Auch habe die belangte Behörde die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers im Lichte der aktuellen Länderinformationen zu seinem Herkunftsland Indien einer besonders genauen Prüfung unterziehen müssen, damit eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Dies hinsichtlich der Existenzgefährdung angesichts der Bedrohung der strafrechtlichen Verfolgung als Homosexueller in Indien.

Somit habe die belangte Behörde auf Grund der voran stehend dargelegten Verfahrensmängel sich der Gefahr ausgesetzt, die Sachlage in mehrfacher Hinsicht zu verkennen:

Hinsichtlich der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, liege es durchaus im Bereich der Wahrscheinlichkeit, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant im Sinne der GFK sei.

Hinsichtlich der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, habe die Behörde verkannt, dass es im Falle einer Rückkehr nach Indien im Bereich der Wahrscheinlichkeit liege, dass der Beschwerdeführer in den Zustand einer existenzbedrohenden Krise geraten könne.

Es wurden die Anträge gestellt, dass das BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und das normale Asylverfahren einleiten möge; in eventu die Angelegenheit zur Sanierung der Verfahrensmängel an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück zurückverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Seine Identität und Herkunft lässt sich nicht feststellen.

Der Beschwerdeführer, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikh und ledig, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Den Fluchtgrund begründete er im Wesentlichen damit, dass er einen Grundstücksstreit mit einem Nachbarn gehabt hätte, dessen Namen ihm unbekannt gewesen sei. Dieser hätte ihn zwei Mal körperlich angegriffen und mit dem Umbringen bedroht. Sogar in Griechenland sei er von ihm verfolgt worden, der Gegner hätte ihn ausfindig gemacht und dort persönlich bedroht. Aus diesem Grunde habe der Vater des Beschwerdeführers die Weiterreise organisiert.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom XXXX, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).

Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG am XXXX hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. Die Entscheidung wurde mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers begründet.

Mit Bescheid vom XXXX des BFA, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF erteilt.

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zu den einzelnen Spruchpunkten im Detail sowie Begründung wird auf die diesbezügliche Zusammenfassung unter Punkt I.2.6. verwiesen.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen Asylantrag am XXXX ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun konnte. Das Vorbringen, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland wegen Grundstückstreitigkeiten von seinen Gegnern einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, erweist sich im Kern als unglaubwürdig. Ebenso erweist sich sein neues Vorbringen, dass er homosexuell sei, im Kern als unglaubwürdig.

Nicht festgestellt werden kann des weiteres, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten wären, wonach dem Beschwerdeführer in Indien aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keiner zwischenzeitlich aufgetretenen lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheit. Im Strafregister scheint unter dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen keine Vormerkung auf.

Auch könne nicht festgestellt werden, dass zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Indien eingetreten wäre.

Der Beschwerdeführer ist seit seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet im XXXX nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt und hat sich im Bundesgebiet aufgehalten. Der Beschwerdeführer hat nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, der sich nicht auf einen Asylantrag gestützt hat. Im Bundesgebiet halten sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer ist ledig und führt hier auch keine Lebensgemeinschaft. Er ist im Bundesgebiet bisher unregelmäßig einer Beschäftigung nachgegangen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, den Gang des ersten Asylverfahrens sowie des gegenständlichen Asylverfahrens sowie der darin vorgebrachten Fluchtvorbringen wurden auf Grundlage der entsprechenden Akten des Bundesasylamtes zu den Zahlen XXXX, des BFA zur Zahl XXXX, und XXXX, sowie des Inhaltes der im Verfahrensgang zitierten Bescheide des Bundesasylamtes vom XXXX, des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX, der Bescheide des BFA vom XXXXund vom XXXX getroffen.

Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen, zur persönlichen Situation, zum familiären Hintergrund und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren gründen sich insbesondere auf die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX sowie dessen Einvernahme durch Organe der belangten Behörde am XXXX und der Beschwerdeschrift.

Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die vom Bundesamt zur Lage in Indien getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar.

2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen. Bereits in den vorhergehenden Verfahren wurde eine indische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers festgestellt, und sind diesbezüglich auch im gegenständlichen Verfahren- weder von Seiten des Bundesamtes noch des BVwGdiesbezüglich Zweifel aufgetreten.

Wie das Bundesamt im bekämpften Bescheid nachvollziehbar aufzeigen konnte, beruht die "neu" vorgebrachte Bedrohung des Beschwerdeführers darin, dass der Beschwerdeführer seine im Vorverfahren genannten Fluchtgründe weiterhin aufrecht hält. Vor einem Monat sei er von seinen Eltern angerufen worden und hätten ihm diese mitgeteilt, dass er noch immer von seinen Feinden gesucht werden würde, sohin im Wesentlichen auf Vorfälle, die bereits bei seiner ersten Asylantragstellung bestanden haben und ihm auch zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt waren.

Unabhängig davon gab der Beschwerdeführer in der mit ihm am XXXX vor dem BFA aufgenommen Niederschrift erstmals an seit 12, 15 Jahren homosexuell zu sein. Weder im Vorverfahren noch in der Erstbefragung des gegenständlichen Verfahrens am XXXX wurde die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers von diesem jemals erwähnt bzw. in Zusammenhang mit seinen Fluchtgrund in Verbindung gebracht.

In der Niederschrift vom XXXX führte dieser auf die ausdrückliche Frage, warum er nunmehr einen (neuerlichen) Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren, in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat, verändert habe an, dass seine alten Probleme noch immer aufrecht seien. Vielmehr habe sich seit der rechtskräftigen Entscheidung seines Vorverfahrens nichts Wesentliches in seinem Leben geändert.

Außerdem wurde von diesem die ausdrückliche Frage, ob er alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt habe, bejaht.

Erst vor dem BFA gab dieser dann am XXXX an, dass er in Indien homosexuell gewesen sei und ihn seine Familie wegen seiner alten Fluchtgründe aus Indien verbannt habe. Sein Partner, mit dem der Beschwerdeführer zusammen gewesen sei, habe seinen Eltern über deren Beziehung erzählt. Seine Eltern hätten dem Beschwerdeführer daraufhin gesagt, dass er eine Schande sei und sie ihn töten würden, falls er nach Indien zurückkehren würde. Seine Familie wolle keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer und würde das Telefon nicht abheben.

Insofern fehlt diesem Vorbringen aber bereits im Kern die Glaubwürdigkeit, als dieser noch in der Erstbefragung am XXXX anführte von seinen Eltern angerufen worden zu sein, weil er noch immer von seinen Feinden verfolgt werden würde. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer von seinen Eltern vor Feinden telefonisch gewarnt worden sein soll, wenn seine Eltern ihn ohnehin töten würden, lässt sich für das BVwG nicht nachvollziehen.

Zudem ist es für das BVwG, wie bereits für das BFA, nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer weder den Namen noch die Adresse seines in Österreich lebenden Freundes, mit dem dieser eine Beziehung haben soll, vor dem BFA am XXXX nicht nennen konnte. Der den Beschwerdeführer vertretene Verein versucht dies zwar damit zu rechtfertigen, dass in diesem Zusammenhang die psychologischen Hürden zu berücksichtigen seien und Überwindung gekostet habe, um derartige Dinge der Erstbehörde klar zu machen, doch bleibt in diesem Zusammenhang anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile bereits seit mehreren Jahren im Bundesgebiet aufhält und daher nicht nachvollziehbar, weshalb bzw. vor wem der Beschwerdeführer in der Erstbefragung des zweiten (gegenständlichen) Verfahrens Angst gehabt haben soll seine Homosexualität darzulegen. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang erwähnt, dass der Beschwerdeführer auch nie, entgegen den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers, erwähnt hat wegen seiner Homosexualität aus Indien verbannt worden zu sein, als den Angaben des Beschwerdeführers nach noch vor kurzer Zeit telefonischer Kontakt zu seinen in Indien lebenden Eltern bestand.

Ebenso ist für das BVwG die Argumentation, dass die Erstbehörde von einem gesteigerten Vorbringen ausgehe, weil der Beschwerdeführer keine Hinweise auf nicht angegebene wichtige Ereignisse in Bulgarien getätigt habe und erstmalig Misshandlungen bei der Einvernahme am XXXX vorgebracht habe, nicht nachvollziehbar, als weder zu diesem Zeitpunkt mit dem Beschwerdeführer eine Einvernahme stattfand noch sich in der Begründung des Bescheides des BFA eine entsprechende Argumentation findet.

Hinsichtlich der Ausführung des Vertreters des BF, dass die Begründung des BFA so nicht stimmen würde, weil der BF sehr wohl einen Freund gehabt habe, den er jedoch erst um Erlaubnis fragen habe müssen, ob er diesen "outen" dürfe und es sich dabei um XXXX, Staatsbürger Indien, wohnhaft an der Adresse XXXX handeln würde, ist auszuführen, dass eine am 27.06.2016 durchgeführte Abfrage des Zentralmelderegisters zwar ergab, dass ein XXXX im System aufscheint, allerdings bereits seit dem XXXX als obdachlos gemeldet ist. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich mit der von ihm genannten Person eine Beziehung führen und hätte er diese zwecks "outing" um Erlaubnis der Bekanntgabe seines Namens bzw. Adresse um Erlaubnis fragen müssen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Obdachlosigkeit dieser Person informiert gewesen wäre, als diese seit Bekanntgabe der Daten an das BVwG bereits seit mehr als zwei Monate an der vom Beschwerdeführer bekannt gegeben Adresse nicht mehr wohnt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A):

3.2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

3.2.1. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).

Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsbescheid das Erkenntnis des BVwG vom 26.02.2014, Zl. W191 1428098-1/4E, heranzuziehen.

3.2.2. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen

rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).

3.2.3. Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz geändert hat.

Wie aus den Ausführungen des Bundesamtes zutreffend hervorgeht und auch in der gegenständlichen Beweiswürdigung dargelegt wurde, bezog sich der BF zur individuellen Begründung seines (zweiten) Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich auf Umstände, die bereits zum Zeitpunkt der ersten Asylantragsstellung bestanden haben. Dies gilt sowohl für die Grundstückstreitigkeiten als auch für die vom Beschwerdeführer nunmehr behauptete Homosexualität. Da es sich hierbei um Vorfälle handelt, die bereits lange Zeit vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens des BF bestanden haben, war diesbezüglich eine neue Sachentscheidung ausgeschlossen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431).

Unabhängig davon ist insbesondere auch dem neuen Vorbringen hinsichtlich der Homosexualität - wie schon in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde - bereits im Kern keine Glaubwürdigkeit zugekommen. (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl.2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl.

98/20/0467).

Angesichts der vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte liegen auch keine Hinweise vor, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens im Hinblick auf den BF eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach er nach Verlassen des Herkunftslandes und einer Asylantragstellung im Ausland im Falle einer Rückkehr nach Indien Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre

(vgl. dazu auch BVwG 20.01.2016, Zl. W226 1429342-3/2E; BVwG 19.01.2016, Zl. W129 1438660-1/14E; BVwG 13.01.2016, Zl. W196 1422638-2/8E; BVwG 13.01.2016, Zl. W196 2115567-1/9E, BVwG 29.12.2015, Zl. W162 1309061-2/18E).

Vor dem Hintergrund der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten wären, wonach der BF nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären.

3.2.4. Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. Umstände des BF oder allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, und auch die Rechtslage sich in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Somit war die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes abzuweisen.

3.3. Entscheidung nach §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA- VG idgF und § 46 FPG idgF

3.3.1. Zwar sehen weder § 10 AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor, doch ergibt sich durch Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012) dass § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt (vgl. VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082). Es ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082).

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Im vorliegenden Verfahren liegt auch kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.

3.3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der BF befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

3.3.3.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

(2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und

Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

3.3.3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich allein nicht maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 20.12.2012, Zl. 2011/23/0472). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (VwGH 26.11.2009, Zl. 2008/18/0720). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).

Hingegen besteht aber Im Hinblick auf strafgerichtliche Verurteilungen eines Fremden ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. etwa VwGH 09.09.2010, Zl. 2006/20/0176, VwGH 28.02.2008, Zl. 2006/18/0467, VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0388).

Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

3.3.3.3. Der BF war zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund von wiederholter Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz, die sich letztlich alle zwei als nicht begründet erwiesen haben, berechtigt. Hinzu kommt, dass der BF sich nach dem endgültigen negativen Ausgang seines ersten Asylverfahrens am XXXX illegal in Österreich aufgehalten hat.

Es liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung des Beschwerdeführers zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehenden Personen vor, als auf Grund des unglaubwürdigen Vorbringens des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass dieser keine von ihm behauptete Beziehung zu einem anderen Mann unterhält.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner erlaubten Beschäftigung nach. Manchmal ist dieser als Zeitungsverkäufer oder Reklameverteiler tätig und verdient XXXX im Monat, sodass nicht von davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig ist. Allein aufgrund der Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält, und allenfalls guter Deutschkenntnisse kann unter den zuvor angeführten Gesichtspunkten keine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" angenommen werden.

Der Beschwerdeführer vermochte in keiner Weise entscheidungserhebliche integrative Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen seiner privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen, als sich dieser weder in einem Verein oder sonstigen Hilfsorganisation jemals engagiert oder eingebracht hat.

Der Beschwerdeführer ist in Indien geboren und ist dort auch überwiegend aufgewachsen und es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb sich der 33-jährige, arbeitsfähige und gesunde BF, dessen Eltern in Indien leben, sich im Falle der Rückkehr nicht wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes eingliedern könnte.

Es liegt daher auch kein Eingriff in das Privatleben des BF vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre.

Somit liegen aber auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht vor.

3.3.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.

3.3.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 1a besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise bei einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Der gegenständliche Antrag wird gemäß § 68 AVG zurückgewiesen, sodass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

3.6.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BFs nicht den Tatsachen entspricht.

Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu

nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017).

3.6.2. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Es haben sich allerdings keine Anhaltspunkte ergeben, die im gegenständlichen Falle im Lichte der obigen Judikatur eine Verhandlung notwendig erscheinen hätten lassen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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