W115 2014321-1•BVwG W115 2014321-1
W115 2014321-1Tribunal Administrativo Federal22 de jul. de 2016
Antragszurückziehung, Behebung der Entscheidung
W115 2014321-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Otmar KÖRNER, Mag. MSc. Michael SICHER, Mag. Dr. Ursula JANESCH und Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin WAKOLBINGER, gegen Spruchpunkt 2) des Bescheides des Behindertenausschusses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , VN: XXXX , betreffend den Antrag der Firma XXXX auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Firma XXXX (in der Folge mitbeteiligte Partei genannt) hat am
XXXX beim Behindertenausschuss beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung des Dienstnehmers XXXX (in der Folge Beschwerdeführer genannt) gestellt.
2. Am XXXX und XXXX wurden von der belangten Behörde mündliche Verhandlungen durchgeführt. Im Zuge der Verhandlung am XXXX hat die mitbeteiligte Partei in eventu die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung beantragt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt 1) dem Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben und der ausgesprochenen Kündigung die Zustimmung nicht erteilt. Unter Spruchpunkt 2) hat die belangte Behörde dem Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des Beschwerdeführers stattgegeben und die Zustimmung erteilt.
4. Gegen Spruchpunkt 2) dieses Bescheides wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Gegen Spruchpunkt 1) wurde von den Verfahrensparteien keine Beschwerde erhoben und ist dieser daher in Rechtskraft erwachsen.
5. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde der mitbeteiligten Partei die Beschwerdeschrift zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen vier Wochen ab Zustellung zu äußern.
6. Mit Schriftsatz vom XXXX erfolgte eine diesbezügliche Stellungnahme seitens des bevollmächtigten Vertreters der mitbeteiligten Partei.
7. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom
XXXX wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
8. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter einen Fristsetzungsantrag ein.
9. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
10. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung für den XXXX an.
11. In der am XXXX durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens, insbesondere die im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers sowie die aktuelle wirtschaftliche Situation der mitbeteiligten Partei erörtert.
Weiters wurde von den Verfahrensparteien die Führung von Vergleichsgesprächen vereinbart.
12. Da die Verfahrensparteien binnen der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist keine Einigung erzielt haben, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Schriftsatz vom XXXX um Verlängerung der Frist um drei Monate ersucht.
13. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Antrag stattgegeben und die Frist zur Erlassung der Entscheidung um drei Monate verlängert.
14. Mit dem Schriftsatz vom XXXX , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX , hat der bevollmächtigte Vertreter der mitbeteiligten Partei mitgeteilt, dass nach einer außergerichtlichen Einigung mit dem Beschwerdeführer, der Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung zurückgezogen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Mit Schriftsatz vom XXXX , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX , hat der bevollmächtigte Vertreter der mitbeteiligten Partei den Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung zurückgezogen.
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Der mit XXXX datierte Schriftsatz ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen der mitbeteiligten Partei, den Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung zurückziehen zu wollen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 8 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.01.2014, Zl. 2013/07/0235, ausgeführt hat, bewirkt - wenn der verfahrenseinleitende Antrag im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine wesentliche Änderung erfährt und der Antragsteller damit eindeutig zu erkennen gibt, dass er seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhält - die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH 19.11.2014,
Zl. Ra 2014/22/0016 bzw. 23.01.2014, Zl. 2013/07/0235).
Gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Im gegenständlichen Fall einer noch offenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, hat die mitbeteiligte Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht den ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag betreffend die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung ausdrücklich zurückgezogen.
Der vom Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid war somit hinsichtlich Spruchpunkt 2), da die Grundlage für eine Sachentscheidung der belangten Behörde weggefallen ist, spruchgemäß in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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