G303 2114216-1•BVwG G303 2114216-1
G303 2114216-1Tribunal Administrativo Federal22 de jul. de 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten
G303 2114216-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzer über die Beschwerde von
XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 05.08.2015,
Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf
Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und § 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) in Verbindung mit § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 60 (sechzig) von Hundert.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 20.01.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein.
Dem Antrag waren eine Verordnung für Heilbehelfe und Hilfsmittel (Hörgeräte beidseitig) vom 28.11.2013, ein Anpassbericht der Firma XXXX vom 04.12.2013, und ein Radiologischer Befund von XXXX, Facharzt für Radiologie, vom 13.01.2015 angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden drei medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
2.1. In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenerkrankungen, vom 22.04.2015, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF, zusammengefasst folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Einschränkung des Hörvermögens
30
2
Ohrgeräusche leichten Grades
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass für die fachärztliche Beurteilung des prozentualen Hörverlustes die Ergebnisse aus dem Sprachaudiogramm für die Beurteilung herangezogen worden seien. Die Ohrgeräusche seien weitgehend kompensiert ohne erhebliche psychische oder vegetative Begleiterscheinungen.
Gesundheitsschädigungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 20 v.H., die im Zusammenwirken mit anderen Gesundheitsschädigungen keine wesentlichen Funktionsbehinderung bewirken würden, können bei der Einschätzung des Gesamt-Grades der Behinderung nicht berücksichtigt werden.
2.2. In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie, vom 21.05.2015, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF, zusammengefasst folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Klippel Feil Syndrom mit massiven Veränderungen im Bereich der HWS. Begründung: Oberer RSW in Folge der massiven Einschränkung entsprechend den vorhergehenden Beurteilungen des Krankheitsbildes.
40
2
Psoriasis- Athropathie mit Veränderungen im Bereich der Füße fallweise der Hände sowie auch des linken distalen Unterarmes und Handgelenkes. Begründung: Oberer RSW in Folge der ausgeprägten Einschränkungen des Gangbildes sowie auch der aktuellen Veränderung im Bereich des linken Unterarmes.
40
3
Nicht Insulinpflichtiger Diabetes mellitus. Begründung: Einstufung entsprechend des kontrollierten Verlaufes mit oralen Antidiabetiker ausreichend behandelt
20
4
Schwerhörigkeit. Hier verweise ich auf das fachärztliche Gutachten XXXX
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die führende GS1 durch die Veränderungen 2 und 3 um jeweils eine Stufe gesteigert werde, da hier negative wechselseitige Beeinflussungen vorliegen würden, insbesondere die Auswirkung der diabetischen Neuropathie auf die unteren Extremitäten die hier erschwerend hinzukommen sollte.
2.3. In dem eingeholten Gutachten von Dr. Andrea GÖRZER, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 02.06.2015, das aufgrund der Aktenlage erstellt wurde, wurden die vorliegenden Funktionseinschränkungen wie folgt zusammengefasst:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Gesundheitsstörung 1 aus dem aktuellen fachärztlich- orthopädischen Gutachten: Klippel Feil Syndrom Oberer Rahmensatzwert entsprechend den massiven Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und entsprechend der massiven Einschränkung gleich der vorhergehenden Beurteilung des Krankheitsbildes.
40
2
Gesundheitsstörung 2 aus dem aktuellen fachärztlich-orthopädischen Gutachten: Psoriasis Arthropathie Oberer Rahmensatzwert entsprechend den Veränderungen im Bereich der Füße, fallweise der Hände sowie auch des linken distalen Unterarmes und des Handgelenkes entsprechend den ausgeprägten Einschränkungen des Gangbildes sowie auch der aktuellen Veränderung im Bereich des linken Unterarmes
40
3
Diabetes mellitus Mittlerer Rahmensatzwert entsprechend dem kontrollierten Verlauf mit oralem Antidiabetikum ausreichend behandelt
20
4
Gesundheitsstörung 5 aus dem Vorgutachten wird übernommen: Hypertonie nach EVO:
20
5
Gesundheitsstörung 6 aus dem Vorgutachten wird übernommen:. Schuppenflechte nach EVO:
10
6
Gesundheitsstörung 1 aus dem aktuellen HNO-fachärztlichen Gutachten Aktenblatt 81 wird übernommen: Einschränkung des Hörvermögens Vorgegebene Rahmensatzwert entsprechend dem prozentualen Hörverlust im Sprachaudiogramm(rechts 40 und links 60) und in Dezibel(rechts 36, links 30)
30
7
Gesundheitsstörung 2 aus dem aktuellen HNO-fachärztlichen Gutachten Aktenblatt 81 wird übernommen: Ohrgeräusche leichten Grades Unterer Rahmensatzwert bei weitgehend kompensierten Ohrgeräuschen ohne erhebliche psychische oder vegetative Begleiterscheinungen
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Gesundheitsstörung 1 mit 40 % führend sei; die Gesundheitsstörung 2 steigere wegen negativer Wechselwirkung um eine Stufe. Die Gesundheitsstörung 3 und 4 (Diabetes mellitus und Hypertonie) würden wie im Vorgutachten um eine weitere Stufe steigern. Die Gesundheitsstörung 5 sei zu gering ausgeprägt um für sich zu steigern. Die Gesundheitsstörungen 6 und 7 würden nicht in negativer Wechselwirkung zur führenden Gesundheitsschädigung stehen und seien zu gering ausgeprägt um zu steigern.
Das linke Schultergelenk sei laut Gutachten frei beweglich, daher erfolge keine Einschätzung.
3. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 02.06.2015 wurde dem BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen eine begründete Stellungnahme abzugeben.
4. Mit Schreiben vom 16.06.2015 teilte der BF mit, dass er mit der Einschätzung nicht einverstanden sei.
Das linke Schultergelenk sei vom BF mit keinen Unterlagen zur weiteren Beurteilung eingereicht worden. Der BF bitte deshalb die Rückführung laut Vorgutachten GS2 (20% G. d. B.)
Außerdem sei er seit 2002 bei Herrn XXXX wegen seiner Unfallsache (Schulterluxation mit Abriss der Gelenkskapsel) in Behandlung. Weiters sei seitens des BF eine Einschätzung des Grades der Behinderung des linken Handgelenkes mit Unterlagen beantragt worden. Hier habe keine Vorbegutachtung stattgefunden. XXXX habe dem BF empfohlen, ein MRT durchzuführen - erst dann könne eine genaue und qualifizierte Stellungnahme erfolgen. In einem brachte der BF ein Schreiben von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Facharzt für Rheumatologie, vom 20.09.2006 in Vorlage.
5. Anlässlich der seitens des BF vorgebrachten Einwendungen ersuchte die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst um nochmalige Überprüfung der Einschätzung. In einer ärztlichen Stellungnahme vom 31.08.2015 wurde von XXXX, Leitende Ärztin, zusammengefasst folgendes dazu ausgeführt:
Zur Einschätzung des linken Schultergelenkes wurde folgende
Chronologie dargelegt:
Vorgutachten XXXX von 07.2012:
"Nach Richtsatzverordnung GS 2 posttraumatische Schultergelenksarthrose links 20 % - leichte Funktionseinschränkung
Das wäre nach der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung: 02.06.01 10%
Gutachten XXXX vom 12.2014 Status Obere Extremitäten: schmerzfreie Beweglichkeit in beiden Schultergelenken ...
Gutachten XXXX vom 05.2015 Status: Freie Beweglichkeit der Schulter, Ellbogen, Hand und Fingergelenke bds."
Daher erfolge aus medizinischer nachvollziehbarer Sicht keine Einschätzung mehr und könne diese auch nicht mehr als Gesundheitsschädigung aufgenommen werden.
Hinsichtlich des linken Handgelenkes wurde im Wesentlich ausgeführt, dass die Veränderungen am linken Handgelenk in der Gesundheitsschädigung 2 berücksichtigt worden seien.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2015 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 % betrage. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren. Eine geänderte Einschätzung aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 16.06.2015 sei aus medizinischer Sicht nach Überprüfung durch den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde derzeit nicht möglich.
7. Mit Schreiben vom 14.08.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid der belangten Behörde. Der BF verwies dabei auf sein Schreiben vom 16.06.2015. Auf diesen Sachverhalt habe die belangte Behörde nicht Stellung bezogen.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 14.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
9. Mit Schreiben vom 08.09.2015 übermittelte der BF an die belangte Behörde eine medizinische Stellungnahme von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Facharzt für Rheumatologie, betreffend die Schulterbeschwerden links des BF. Diese wurde seitens der belangten Behörde am 15.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
10. Seitens des erkennenden Gerichtes wurden zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständige XXXX und XXXX beigezogen.
10.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 18.02.2016 und aufgrund der vorgelegten Befunde im Wesentlichen folgendes festgehalten.
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Wirbelsäulensyndrom bei bekanntem Klippel-Feil Syndrom Unveränderter oberer RS bei deutlicher Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei Klippel Feil Syndrom
40
2
Psoriasis- Arthropathie Unveränderter oberer RS bei Mitbeteiligung der Zehen, des linken Handgelenkes und zeitweise der Hände bei bekannter Psoriasisarthropathie unter Basismedikation.
40
3
Posttraumatische Bewegungseinschränkung der linken Schulter Vorgegebener RS entsprechend der Bewegungseinschränkung der linken Schulter nach konservativ behandeltem Tuberkulum majus Abriss 1987
20
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Position 1 führend sei, die Position 2 und 3 würden gemeinsam um 1 Stufe steigern.
Als Stellungnahme zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde folgendes ausgeführt:
"Es besteht eine Funktionseinschränkung der linken Schulter, die im Gutachten XXXX (Abi.89) nicht ersichtlich ist. Da posttraumatisch, wird eine eigene Positionsnummer gewählt."
10.2. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 17.05.2016 zusammenfassend im Wesentlichen folgendes festgehalten.
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Wirbelsäulensyndrom bei Klippel-Feil Syndrom Oberer Rahmenwert des mittleren Rahmensatzes entsprechend den massiven Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und entsprechend der Bewegungseinschränkung
40
2
Psoriasis Arthropathie, chronische Polyarthritis Oberer Rahmensatzwert des mittleren Rahmensatzes entsprechend der Mitbeteiligung der Füße, fallweise der Hände sowie auch des linken Handgelenkes unter entsprechender Basistherapie mit Humira
40
3
Posttraumatische Bewegungseinschränkung der linken Schulter Vorgegebener Rahmensatz entsprechend der Bewegungseinschränkung der linken Schulter nach konservativ behandeltem Tuberculum majus Abriss 1987
20
4
Diabetes Mellitus Mittlerer Rahmenwert des unteren Rahmensatzes entsprechend dem kontrollierten Verlauf; mit oralen Antidiabetikum ausreichend behandelt
20
5
Hypertonie vorgegebener Rahmensatz entsprechend der kombinierten antihypertensiven Therapie
20
6
Schuppenflechte unterer Rahmenwert des unteren Rahmensatzes entsprechend der geringgradigen Ausprägung
10
7
Einschränkung des Hörvermögens Vorgegebener Rahmensatzwert entsprechend dem rezenten Facharztgutachten
30
8
Ohrgeräusche leichten Grades Unterer Rahmensatzwert bei weitgehend kompensierten Ohrgeräuschen ohne erhebliche psychische oder vegetative Begleiterscheinungen; entsprechend dem Facharztgutachten
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigung 2 führend sei, weil sie den BF am meisten beeinträchtige. Die Gesundheitsschädigungen 1 und 3 würden zusammen um eine Stufe steigern, weil sie ebenfalls den Bewegungsapparat betreffen und so die Mobilität des BF weiter einschränken würden. Die Gesundheitsschädigungen 4 und 5 würden, wie im Vorgutachten vom ärztlichen Dienst (Ablage 93-94), um eine weitere Stufe steigern. Die Gesundheitsschädigung 7 stehe in keinem Zusammenhang mit der führenden Gesundheitsschädigung und könne daher nicht steigern. Die Gesundheitsschädigungen 6 und 8 seien zu gering ausgeprägt um weiter steigern zu können und würden außerdem in keinem Zusammenhang mit der führenden Gesundheitsschädigung stehen.
11. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 02.06.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF hat einen Wohnsitz im Inland und ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 60 von Hundert.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellung zum Besitz eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus einem Datenauszug des Zentralen Melderegisters.
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX und XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Auch wurde der Inhalt der Gutachten dem BF und der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und seitens der Verfahrensparteien nicht beeinsprucht.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt. Es wurde demnach ein Grad der Behinderung von 60 v. H. objektiviert.
Die Sachverständigengutachten von XXXX vom 03.03.2016 und XXXX vom 17.05.2016 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem eine solche auch nicht beantragt wurde.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese gemäß § 43 Abs. 1 BBG zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes zwei umfassende ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung diese unbestritten gebliebenen und vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewerteten Sachverständigengutachten zugrunde gelegt.
Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097).
Die Funktionseinschränkung betreffend das linke Handgelenk wurde dabei in der Gesundheitsschädigung 2 "Psoriasis-Arthropathie - chronische Polyarthritis" ausreichend berücksichtigt.
Das Leiden hinsichtlich der linken Schulter, welches seitens der belangten Behörde als nicht behinderungsrelevante Funktionseinschränkung eingestuft und diesbezüglich in der Beschwerde bekämpft wurde, wurde nunmehr im fachärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX in Höhe von 20 von Hundert schlüssig eingeschätzt. Dem Beschwerdevorbringen war daher insofern zu folgen, dass hinsichtlich der linken Schulter eine behinderungsrelevante Funktionsbeeinträchtigung vorliegt.
In der Gesamtbetrachtung ergibt sich jedoch daraus allein keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Im Ergebnis wurde insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert festgestellt. Damit ist der Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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