BVwG W237 2107615-1

W237 2107615-1Tribunal Administrativo Federal21 de jul. de 2016

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Clanzugehörigkeit, politischer<br/>Charakter, relevante Verfolgungsgefahr, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit

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BVwG W237 2107615-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W237.2107615.1.00

Spruch

W237 2107615-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2015, Zl. 1021711010-14724585, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2016, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 20.06.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Somalia und am XXXX in der Stadt XXXX geboren worden zu sein.

2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, muslimischen Glaubens zu sein sowie dem Clan der Tumal anzugehören. Er habe sieben Jahre lang die Grundschule besucht, sei aber keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zu seinem Fluchtweg führte er aus, im Jänner 2014 über Äthiopien und den Sudan nach Libyen ausgereist zu sein. Von dort sei er mit einem Schlauchboot nach Italien gelangt und mit dem Zug nach Österreich weitergereist. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, sein Vater habe einer Familie ein Grundstück zugesprochen. In weiterer Folge sei seine eigene Familie von der anderen Familie, die das Grundstück ebenfalls haben hätte wollen, bedroht worden. Der Beschwerdeführer fürchte um sein Leben; sein älterer Bruder sei bereits umgebracht worden.

3. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.07.2014 ein Röntgen der linken Hand des Beschwerdeführers zwecks Bestimmung des Knochenalters durchführen. Laut Befund vom selben Tag seien sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen; am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe. Als Ergebnis wurde der Vermerk "GP 31, Schmeling 4" festgehalten.

In weiterer Folge gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose unter Einbeziehung des Röntgenbefundes der linken Hand, einer körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, eines Zahnpanoramaröntgens sowie einer Computertomographie der Brustbein-/Schlüsselbeinregion in Auftrag. Das gerichtsmedizinische Gutachten der klinisch-forensischen Untersuchungsstelle der Medizinischen Universität Graz vom 18.08.2014 kommt zu dem Ergebnis, dass sich in Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 01.08.2014 ein "wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 18-21 Jahren" ergebe. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse sei "ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren" festzustellen. Im konkreten Fall könne zum Alter im Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz keine Stellung genommen werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum entspreche zum Untersuchungszeitpunkt (01.08.2014) einem chronologischen Alter von 15 Jahren und einem Monat; dieses Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

4. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 25.03.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache und einer von seiner gesetzlichen Vertretung bevollmächtigten Vertreterin niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprächen. Über Vorhalt der Ergebnisse der Altersfeststellung erklärte die Vertreterin, dass hiezu eine schriftliche Stellungnahme erfolgen werde.

Der Beschwerdeführer brachte vor, einem Minderheitenclan anzugehören, wobei dieser von größeren Stämmen verfolgt bzw. diskriminiert werde. Sein Vater sei Anfang Jänner 2014 wegen Grundstückstreitigkeiten als Zeuge vor Gericht geladen worden. Die Männer, die sich um das Grundstück gestritten hätten, hätten den Stämmen der Hawiye und der XXXX angehört. Die beiden Stämme hätten in XXXX oft gegeneinander gekämpft. Sein Vater sei mit dem Mann, der zum Stamm der XXXX gehört habe, befreundet gewesen und habe daher gewusst, wer der Besitzer des Grundstückes sei. So habe sein Vater bei Gericht ausgesagt, dass das Grundstück dem Mann vom Stamm der XXXX zustehe. Der Angehörige vom Stamm der Hawiye habe dem Dorfältesten als Richter gesagt, dass das nicht stimme, weil der Vater des Beschwerdeführers dem Clan der Tumaal angehöre. Daheim habe ihnen der Vater erzählt, dass er von diesem Mann mit dem Tod bedroht worden sei; er sei sodann sofort geflüchtet. Am nächsten Tag seien bewaffnete Angehörige der Hawiye zur Familie des Beschwerdeführers nach Hause gekommen. Zu dem Zeitpunkt seien nur seine Mutter und seine Geschwister anwesend, er selbst jedoch in der Koranschule gewesen. Die Männer hätten seinen Bruder XXXX mit einer Axt getötet. Daraufhin seien die jüngeren Geschwister zum Beschwerdeführer in die Schule gelaufen und hätten ihn von dem Vorfall unterrichtet. Zu Hause habe seine Mutter ihm mitgeteilt, dass der Anführer der Gruppe gedroht habe, auch den Beschwerdeführer zu töten. Aus Angst habe ihn seine Mutter sodann zu einer Freundin gebracht, die ebenso dem Clan der Tumal angehörte. Sieben Tage habe er sich versteckt gehalten, bevor er ausgereist sei. Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass seine Narbe an der Stirn aus einem Streit mit einem Schulkollegen stamme; im Jahr 2012 hätten drei dem Stamm der Darood angehörige Schüler einen großen Stein nach ihm geschmissen.

Auf Nachfrage, warum er sich nicht zu dem Freund seines Vaters begeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, der Stamm der XXXX sei zwar groß, jedoch sei in XXXX der Stamm der Darood stärker. Sein Vater habe nicht erwähnt, ob sein Freund ebenfalls bedroht worden sei; die beiden Männer hätten jedoch oft in XXXX gekämpft. Ob das Gerichtsverfahren abgeschlossen worden sei, wisse er nicht. Sein Vater habe aber mehrmals wiederholt, dass er bedroht worden sei. Aus finanziellen Gründen habe sein Vater nicht die ganze Familie mitnehmen können. Wo sich sein Vater jetzt aufhalte, wisse er nicht. Befragt, warum seine Mutter nicht mit den restlichen Kindern innerhalb Somalias umgezogen sei, gab er an, der Clan der Hawiye sei der größte Stamm in Somalia. Falls sie umgezogen wären, wäre der Verdacht aufgekommen, dass sie Al Shabaab angehörten.

Im Fall einer Rückkehr könne er keinen Schutz erwarten, weil es keine richtige Regierung gebe. Zudem sei in seiner Region die Terrormiliz Al Shabaab aktiv; im Falle seiner Rückkehr aus Europa würde der Beschwerdeführer als Spion getötet werden.

Nach Aufforderung seiner Vertreterin zu schildern, wie er als Angehöriger der Tumal behandelt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, die Eltern seiner Freunde, die anderen Clans angehörten, seien manchmal nicht mit ihm einverstanden gewesen. Zudem hätten es Angehörige seines Clans schwer, Arbeit zu finden; sie dürften außerdem keine Frauen heiraten, die einem größeren Stamm angehörten.

5. In der Stellungnahme vom 12.04.2015 führte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin hinsichtlich der Altersfeststellung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der von der Behörde zu ermittelnde entscheidungsrelevante Sachverhalt in Bezug auf das Alter ausschließlich in der Ermittlung des Umstandes liege, ob es sich beim Antragsteller um einen Minderjährigen oder um einen Volljährigen handle. Die Ermittlung eines kalendarisch bestimmten Geburtsdatums obliege der Behörde hingegen nicht. Mit der vorgenommenen Korrektur des Alters des Beschwerdeführers habe sie somit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukomme. Um einen Eingriff bzw. eine Verletzung seines ihm nach Art. 8 EMRK garantierten Persönlichkeitsrechts hintanzuhalten, habe die Behörde vom Alter auszugehen, das der zum Antragszeitpunkt jedenfalls Minderjährige angegeben habe; es sei ihr untersagt, willkürlich ein fiktives Geburtsdatum festzusetzen. Die ausgehändigten Länderfeststellungen wurden dahingehend bemängelt, dass diese insbesondere in Bezug auf die aktuelle Sicherheitslage nicht aktuell genug seien. Seit dem Sommer 2013 habe sich die Sicherheitslage allgemein wieder verschlechtert und die Präsenz der Al Shabaab wieder zugenommen. Diesbezüglich zitiert der Beschwerdeführer Berichte zu aktuellen sicherheitsrelevanten Entwicklungen. Weiters wies er darauf hin, dass er nicht nur aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Tumal einer Verfolgung ausgesetzt sei, sondern auch wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jungen wehrfähigen Männer, welche von Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab bedroht seien. Zur Ergänzung seines Vorbringens anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme wurde ausgeführt, dass sein Vater zusätzlich zu einem anderen Zeugen von den Ältesten zur Klärung des Grundstückstreites zwischen den Hawiye und den XXXX geladen worden sei, weil der Vater bezeugen habe können, wie die Grundstücke aufgeteilt worden seien. Der Vater des Beschwerdeführers sei vor etwa zehn Jahren als Soldat tätig gewesen. Danach habe er als Schmied und Handwerker gearbeitet.

6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 21.04.2015, der Vertreterin zugestellt am 22.04.2015, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Hinweis auf die allgemeine Sicherheitslage in Somalia zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine bis zum 21.04.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger eines Minderheitenclans verfolgt worden sei. Ferner habe nicht festgestellt werden können, dass ihm im Rahmen eines Grundstückstreits der Tod drohe oder er nach seiner Rücker von Anhängern der Al Shabaab belangt werden würde. So habe der Beschwerdeführer während seiner Erstbefragung angegeben, dass sein Vater als Polizist einer Familie ein Grundstück zugesprochen habe. Entgegen dieser Angaben habe er in seiner niederschriftlichen Einvernahme davon gesprochen, dass sein Vater im Regime bis 2005 Soldat gewesen sei; danach habe er Gelegenheitsarbeiten ausgeführt. In der niederschriftlichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer auch erstmals vorgebracht, im Falle der Rückkehr Verfolgung durch Al Shabaab zu befürchten. Dieses gesteigerte Vorbringen sei als unglaubhaft zu qualifizieren. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Vater sei vom Gericht als Zeuge vorgeladen worden. Letztendlich werde ein Urteil jedoch vom Richter oder dem Dorfältesten gefällt. Weshalb sich der Groll des möglichen Verlierers im Rechtsstreit ausschließlich gegen den Vater des Beschwerdeführers (und in weiterer Folge gegen seine Familie) hätte richten sollen, habe er nicht überzeugend darlegen können. Der Zorn des Unterlegenen hätte sich auch gegen den Richter und die zweite Streitpartei richten müssen. Jedenfalls hätte die Familie des Beschwerdeführers beim Mann vom Stamm der XXXX um Hilfe ansuchen können. In diesem Zusammenhang erscheine es auch nicht plausibel, weshalb sein Vater, der von den Tötungsabsichten Kenntnis gehabt habe, seine Familie zurückgelassen habe. Aufgrund des insgesamt unglaubhaften Vorbringens sei auch nicht davon auszugehen, dass der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden sei. Auch hier habe der Beschwerdeführer offensichtlich versucht, durch die Behauptung, wonach Personen zu Schaden gekommen seien, den Grad der Verfolgung zu steigern. Soweit der Beschwerdeführer allgemeine Diskriminierungen als Angehöriger des Minderheitenclans der Tumal ins Treffen geführt habe, sei festzuhalten, dass die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet sei, eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zu rechtfertigen. Den Länderfeststellungen könne entnommen werden, dass Angehörige von Minderheitenclans nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt werden würden.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 21.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

7. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. des angeführten Bescheids Beschwerde, welche am 19.05.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser bekämpft er die Feststellung des Alters dahingehend, dass es nicht zulässig sei, willkürlich ein fiktives Geburtsdatum festzusetzen, und beantragt, das Geburtsdatum zu berichtigen. Dieses Vorgehen entspreche auch den internationalen menschenrechtlichen Vorgaben zur Bemessung des Alters von unbegleiteten Kindern und Jugendlichen; im Zweifel sei das jüngstmögliche Alter des Minderjährigen anzunehmen. Die belangte Behörde habe das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig beurteilt, ohne jedoch umfassende entscheidungswesentliche Ermittlungen durchgeführt zu haben. Sie habe es vollkommen unterlassen, die Angaben des Beschwerdeführers zur Zugehörigkeit zur Minderheit der Tumal umfassend zu würdigen. Stattdessen seien die Angaben pauschal als gänzlich unglaubwürdig erachtet worden. Auch hinsichtlich der befürchteten Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab seien die in der Stellungnahme vom 12.04.2015 getroffenen Ausführungen ignoriert bzw. bloß als gesteigertes Vorbringen gewertet worden, weil diese Rückkehrbefürchtungen noch nicht im Rahmen der Erstbefragung dargelegt worden seien. Dabei vergesse die belangte Behörde, dass sich die Erstbefragung nicht näher auf die Fluchtgründe zu beziehen habe. Im Sinne des § 18 AsylG sei bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen aufgrund deren besonderer, altersbedingter Vulnerabilität ein weites Spektrum potenzieller Bedrohungsszenarien von Amts wegen zu würdigen. Entsprechende Feststellungen zur besonderen Vulnerabilität und zur Schutzbedürftigkeit von Minderjährigen habe die belangte Behörde allerdings nicht getroffen. Im Übrigen wurde auf die Stellungnahme vom 12.04.2015 verwiesen.

7.1. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.05.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.

7.2. Mit Schreiben vom 06.06.2016 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2016 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Somalia geladen.

7.3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.07.2016 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein der Vertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer nochmals detailliert sein bisheriges Fluchtvorbringen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 20.06.2014, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2015, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2016 sowie der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und gehört dem Clan der Tumal sowie dem Subclan XXXX an; er bekennt sich zum muslimischen Glauben.

Der Beschwerdeführer wuchs mit seinen Eltern und sechs Geschwistern in der südsomalischen Stadt XXXX auf und besuchte dort sieben Jahre eine öffentliche Schule; er schloss daran eine zweijährige Ausbildung in einer Koranschule an. Der Beschwerdeführer ging in seinem Herkunftsstaat keiner Erwerbstätigkeit nach.

Der Vater des Beschwerdeführers war vor einigen Jahren Zeuge eines Grundstückskaufes für einen Freund, der dem Clan der XXXX angehörte; beim Verkäufer handelte es sich um einen Angehörigen des Hauptclans der Hawiye. Anfang Jänner 2014 wurde der Vater im Zuge von Streitigkeiten über dieses Grundstück als Zeuge vor Gericht geladen, wobei sich das Gericht aus den Ältesten der XXXX und der Hawiye zusammensetzte. Wegen seiner Aussage zugunsten seines Freundes und Käufer des streitverfangenen Grundstücks wurde der Vater des Beschwerdeführers seitens des Verkäufers mit dem Umbringen bedroht. Nach seiner Aussage erzählte der Vater der Mutter des Beschwerdeführers zu Hause über die ihn treffende Bedrohungslage und trat noch am selben Tag die Flucht an. Am nächsten Tag erschienen Angehörige der Hawiye in der Wohnung der Familie des Beschwerdeführers und töteten seinen älteren Bruder. Die Täter drohten der Mutter auch mit der Ermordung des Beschwerdeführers, sollte sein Vater nicht zurückkommen und sich seinen Verfolgern stellen. Der Beschwerdeführer selbst hielt sich zu diesem Zeitpunkt in der Schule auf; als seine Geschwister ihm von dem Vorfall erzählten, begab er sich umgehend nach Hause. Dort berichtete ihm seine Mutter von der Ermordung des Bruders und der auch gegen ihn geäußerten Drohung. Aus Angst brachte sie ihn zu einer Freundin, wo er sich sieben Tage versteckt hielt, während seine Mutter die Ausreise organisierte.

Anschließend reiste der Beschwerdeführer über Äthiopien und den Sudan nach Libyen. Von dort setzte er mit einem Schlauchboot nach Italien über, reiste mit dem Zug illegal nach Österreich weiter und stellte am 20.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:

Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).

Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).

Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).

Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).

Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015).

Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016).

  1. Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016).

  2. Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).

  3. Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016).

  4. Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016

Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);

Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);

Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).

Quellen:

Süd-/Zentralsomalia

Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz

gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).

Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).

Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).

AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).

In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).

Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).

Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba)

Mehrere wichtige Städte auf dem Gebiet der IJA sowie große Teile des Hinterlandes befinden sich noch unter Kontrolle der al Shabaab, z.B. Buale, Jilib und Jamaame. Auf dem Gebiet der IJA kommt es zu v.a. kleineren Angriffen und Hinterhalten der al Shabaab auf somalische Armee und AMISOM sowie auf die Kräfte der IJA. Dabei gibt es auch zivile Opfer. Im Hinterland, das sich unter Kontrolle der al Shabaab befindet, kommt es auch zu Luftschlägen gegen die Terroristen (EASO 2.2016).

Im nördlichen Teil der IJA kommt es v.a. in Garbahaarey zu Spannungen. Außerdem gibt es in diesem Landesteil zahlreiche Clanmilizen, die ihre eigenen Interessen verfolgen. Neben der somalischen Armee und AMISOM finden sich dort als weitere Akteure die äthiopische Armee, Kräfte der Verwaltung von Jubaland, Reste der Ahlu Sunna Wal Jama'a (im Raum Luuq) und eine Marehan-Miliz (entlang der Grenze). Al Shabaab kontrolliert den ländlichen Raum im Gebiet Baardheere und Buurdhuubo sowie im Süden von Belet Xawo (EASO 2.2016).

Mit der Regierung verbündete Kräfte (Armee, AMISOM, Äthiopien) kontrollieren fast alle wichtigen Städte von Gedo. Der Bezirk Luuq wird als relativ sicher beschrieben. Dies gilt auch für die Stadt Doolow (EASO 2.2016). In Ceel Waaq und Luuq hat sich die Lage in der Vergangenheit verbessert (BFA 10.2015).

Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Doolow, Luuq, Bulo Xawo, Garbahaarey, Ceel Waaq und Baardheere (Gedo); sowie in Dif, Dhobley, Tabta, Afmadow, Kismayo und Badhaade (Lower Juba). Die Region Middle Juba befindet sich zur Gänze unter Kontrolle der al Shabaab (EASO 2.2016).

In der Hauptstadt der IJA, Kismayo, stieg die Zahl terroristischer Aktivitäten nach der Befreiung im Jahr 2012 konstant an und erreichte im Quartal Q4 2013 ihren Höhepunkt. Seither sind die Zahlen gezielter Attentate und Sprengstoffanschläge konstant zurückgegangen (BFA 10.2015).

In Kismayo kam es im Oktober 2015 zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der IJA und der somalischen Armee. Außerdem gibt es in der Stadt ein großes Potential für Clankonflikte. Die al Shabaab hat in Kismayo eine verdeckte Präsenz, während die Stadt und der nähere Umkreis von den Kräften der IJA, der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird (EASO 2.2016).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).

Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016).

Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016).

Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016).

Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015).

Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016).

Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016).

Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vgl. UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).

Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016).

Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016).

Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016).

Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten

1. 350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016).

Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016).

Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).

Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen. Vielmehr hängt die Regierung von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt - trotz offizieller Allianz mit der Regierung - zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016).

Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016).

Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vgl. EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016).

Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen (ÖB 10.2015).

Das Ziel der AMISOM ist es, innerhalb der nächsten Jahre bis zu 30.000 somalische Uniformierte auszubilden (ÖB 10.2015). Die UN betreibt eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte, diese findet auch dezentral in Kismayo und Ceel Waaq statt (UNSC 11.9.2015). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen für die Arbeit von Sicherheitsorganen als solcher nicht anerkannt (AA 1.12.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Allgemeine Menschenrechtslage

Sowohl in der Verfassung von Somalia als auch in jener von Puntland ist der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.12.2015).

Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016).

Alle Konfliktparteien sind für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AI 24.2.2016). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte und unbekannte Angreifer; Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen und FGM (USDOS 13.4.2016). In Süd-/Zentralsomalia werden extralegale Tötungen in der Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt (AA 1.12.2015).

Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über "Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015).

Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; exzessive Gewaltanwendung; die Einschränkung von Meinungs-, Presse-, Bewegungsfreiheit; Delogierung von IDPs; Korruption; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans (USDOS 13.4.2016).

Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Bei Konflikten zwischen Clans kam es in den Regionen Lower Shabelle, Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Gedo zu Toten (USDOS 13.4.2016).

Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vgl. EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vgl. AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UN-Bericht zugenommen (EASO 2.2016).

Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.4.2016).

Die somalische Bundesregierung arbeitet daran, mit der Unterstützung der UN und der Afrikanischen Union und bilateralen Partnern die Menschenrechtssituation zu verbessern (UNHRC 28.10.2015).

Zu Puntland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen, willkürlicher Festnahmen, "Verschwindenlassen" oder Menschenhandel vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 1.12.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.4.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Rechtsschutz/Justizwesen

In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vgl. UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016).

Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vgl. BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vgl. EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015).

Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). Es gibt zwar sowohl in Süd-Zentralsomalia als auch in Puntland einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 1.12.2015).

Das formelle Justizsystem ist in vielen Teilen Somalias nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte eingerichtet, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 13.4.2016).

Es gibt kein einheitliches Justizsystem, vielmehr herrscht eine Mischung aus formellem, traditionellem (xeer) und islamischem (Scharia) Recht (BS 2016; vgl. USDOS 13.4.2016; EASO 2.2016).

Zur Anwendung kommt xeer bei Konflikten und bei Kriminalität (EASO 2.2016). Im traditionellen Recht vermitteln Älteste. Sie verhandeln auch über Friedensabkommen und einigen sich auf Kompensationszahlungen (BS 2016). Die traditionelle Justiz wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen gelangt. Allerdings werden in diesem System oft ganze Clans für die Tat Einzelner zur Verantwortung gezogen (USDOS 13.4.2016).

In den nicht von den jeweiligen Regierungen kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 1.12.2015).

Familien- und Standesangelegenheiten (Heirat, Scheidung, Erbschaft) werden im Rahmen der Scharia abgehandelt. Allerdings sind Schariagerichte oftmals von Clans beeinflusst (BS 2016).

Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Begründet wird die Verfolgung von Zivilisten durch das Militärgericht damit, jede Person, welche sich mit Waffengewalt gegen den Staat richtet, dem Militärgesetz unterliegt (UNHRC 28.10.2015).

Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Süd-/Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2015). Der Regierung gelingt es nicht, Zivilisten Schutz zukommen zu lassen (HRW 27.1.2016).

In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016; BS 2016). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie die Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 13.4.2016; vgl. BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016).

Es gilt das Angebot einer Amnestie gegenüber Kämpfern der al Shabaab, die die Waffen ablegen, der Gewalt abschwören und sich zur staatlichen Ordnung bekennen (AA 1.12.2015).

Zu den weder von Regierung noch von al Shabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z. B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 1.12.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx,

Zugriff 23.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455718419_g1525228.pdf, Zugriff 4.4.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Minderheiten und Clans

Bevölkerungsstruktur und Clanschutz

Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben, fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).

Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).

Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).

Die wichtigsten Gruppen sind:

  • Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Tumal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Quellen:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Aktuelle Situation

Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).

In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).

Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).

Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.

Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).

In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff

23.3. 2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Tumal

1. Auf den Seiten 23 bis 24 eines im Dezember 2010 veröffentlichten Berichts des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) und der BAA-Staatendokumentation (seit 1. Jänner 2014 BFA-Staatendokumentation) zu den berufsständischen Kasten in Somalia findet sich ein detaillierter Überblick zu den Tumal:

"Eine der am häufigsten genannte Gruppe der Waable bilden die Tumaal (auch: Tumal, Tomal). Schon ihr Name weist auf eine enge Verbindung zum Berufsstand der Schmiede hin. Sie fertigen traditionellerweise Pfeilspitzen, Lanzen, Messer, Schwerter, Hacken, Pflüge und Nadeln, betätigen sich jedoch auch als Feinschmiede in der Verarbeitung von Gold und Silber zu Schmuckstücken, Schutzamuletten und Talismanen. Hinzu kommt eine Evolution, die innerhalb der vergangenen Jahrzehnte stattgefunden hat, und den gemeinen Schmied auch zum Schweißer oder Mechaniker gemacht hat, der nunmehr Wassertanks herstellt oder Reparaturen durchführt. Schließlich betätigen sich Tumaal auch in anderen Berufsfeldern, etwa in der Lederverarbeitung oder als Händler. Über die Herkunft der Tumaal existieren unterschiedliche Angaben. Zum einen sehen sie sich als Abkommen des ‚noblen' Clans der Ajuraan, zum anderen verorten sie ihren Ursprung in der Mischehe eines ‚noblen' Somali und einer Midgaan-Frau, während dritte von der Verstoßung eines Vorfahren aufgrund des Bruchs religiöser Vorschriften sprechen. Diese unterschiedlichen Auslegungen und die weit weniger ausgeprägte Verfolgung patrilinearer Herkunft lässt die Tumaal im somalischen Gesellschaftssystem bereits als minderwertig erscheinen. Die Ausübung eines ‚unedlen' bzw. ‚unreinen' Berufes komplettiert die negative Außenwahrnehmung. Schätzungen gehen davon aus, dass nicht ganz ein Viertel aller Waable von den Tumaal gestellt werden. Eine genaue Unterteilung ist aufgrund spärlicher Informationen kaum möglich. Sie dürften in Nordwestsomalia den Clan der Cusman (Osman) bilden. Weitere potentielle Clans der Tumaal sind Oisse Adde, Cumar, Warabeeye, Galgalo, Reer Cumbuure und Reer Iidle. Bei aller Einheitlichkeit, welche der berufsbezeichnende Name vermuten ließe, wird das Verlangen nach Homogenität enttäuscht: es existieren einerseits weitere Namen für die Tumaal (etwa Geymala, Angalay, Gacansibir, etc.) und andererseits wird der Beruf des Schmiedes auch von anderen Minderheitengruppen ausgeübt (etwa den Musa Dheryo bei den Rahanweyn)." (ÖIF BAA-SD, Mag. Andreas Tiwald, Dezember 2010, S. 23-24)

Ein von ACCORD im Dezember 2009 veröffentlichter Bericht zu Clans in Somalia (basierend auf einem Vortrag von Dr. Joakim Gundel) erwähnt Folgendes zu den Tumal:

"Zu den Gabooye/Midgan gehören unter anderem die Gruppen Madhibaan, Muuse Dhariyo, Howleh, Hawraar Same und Habar Yaquup. Im Norden setzen sich die Gobooye aus den Tumaal (Schmiede), Midgan (Schuster, Jäger und Sammler, Giftmacher und Haarschneider) sowie den Yibir [...] zusammen." (ACCORD, 15. Dezember 2009, S. 17)

Die Norwegian Organisation for Asylum Seekers (NOAS), eine NGO, die sich für die Interessen von AsylwerberInnen in Norwegen einsetzt, erwähnt in einem Bericht zu einer Fact-Finding-Mission vom April 2014, mehrere Quellen hätten angegeben, dass unter anderem die Tumal zu den besonders gefährdeten Minderheiten ("particularly vulnerable minorities") in Somalia zählen würden:

"Several sources stated that particularly vulnerable minorities in Somalia include Midgan/Gaboye, Bantu, Tumal, Reer Hama, Ashraf and Yibir. VOSOMWO [Voices of Somaliland Minority Women Organisation] added Bajuni, Eyle, and Tunni, and INGO (G) also included Madhiban."

(NOAS, April 2014, S. 46)

Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht vom Juni 2015 (Berichtzeitraum: 2014), dass unter anderem die Tumal zu den Minderheitengruppen des Landes zählen würden. Da Minderheitengruppen meist über keine bewaffneten Milizen verfügen würden, seien sie überproportional von Tötungen, Folter, Vergewaltigungen, Entführungen und Plünderungen durch Milizen und Mitglieder von Mehrheitsclans betroffen. Viele Minderheitengemeinden würden weiterhin in bitterer Armut leben und seien zahlreichen Formen von Diskriminierung und Ausgrenzung ausgesetzt:

"Minority group clans included the Bantu (the largest minority group), Benadiri, Rer Hamar, Brawanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub, and Gabooye. Custom restricted intermarriage between minority groups and mainstream clans. Minority groups, often lacking armed militias, continued to be disproportionately subjected to killings, torture, rape, kidnapping for ransom, and looting of land and property with impunity by faction militias and majority clan members. Many minority communities continued to live in deep poverty and to suffer from numerous forms of discrimination and exclusion." (USDOS, 25. Juni 2015, Section 6)

In einem Bericht der Weltbank von 2014 wird erwähnt, dass Minderheitengruppen während Konflikten zum Ziel von dominierenden Clans geworden seien und in der Folge oftmals Vermögen, darunter Land, verloren hätten. Zu diesen Minderheitengruppen würden unter anderem die Tumal zählen:

"Minority groups have been targeted by dominant clans during conflict, and, as a result, they have frequently lost assets, including land. These minorities include: the Bantu, Eyle, Galgala, Tumal, Yibir, Gaboye, Bajuni, Benadiri and Bravanese (see below under economic factors, land grabbing of rich agricultural land in the Middle and Lower Jubba). Consequently, a majority of IDPs are from minority clans." (Weltbank, 2014, S. 12-13)

Die Minority Rights Group International (MRG), eine in Großbritannien ansässige internationale Menschenrechtsorganisation, die sich für die Rechte von ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten und indigenen Völkern weltweit einsetzt, erwähnt in einem Bericht vom Jänner 2015, dass die Minderheiten der berufsständischen Kasten, zu denen unter anderem die Tumal zählen würden, bereits seit dem frühen 20. Jahrhundert von anderen Clans als Aussätzige betrachtet worden seien, was zu deren Segregation geführt habe, obwohl ihre Sprache, ihr physisches Aussehen und ihre Bräuche großteils die gleichen gewesen seien. Diese Stigmatisierung sei teilweise auch in einem unbegründeten Mythos verwurzelt, dem zufolge diese Gruppen unreine Nahrungsmittel konsumieren würden:

"The occupational minorities in Somalia, consisting of Gaboye, Tumal and Yibir, include weavers, potters, smiths, hunters, tanners, and others, with each group having its own name: for example, Tumal derive their name from the Somali word tum , meaning 'to beat' or 'to hammer'. As far back at the early 1900s, the occupational minorities were considered as outcasts by other clans, resulting in their segregation, even though their language, physical appearance and customs were largely the same. This stigmatization is also partly rooted in a groundless myth that associates these groups with the consumption of unclean food." (MRG, 29. Jänner 2015, S. 10)

Die MRG schreibt in ihrem Jahresbericht vom Juli 2015, dass unter anderem die Tumal zu den verletzlichen Gruppen unter den berufsständischen Minderheiten zählen würden. Obwohl die Minderheitengruppen schätzungsweise zwischen einem Fünftel und einem Drittel der Bevölkerung in Süd- und Zentralsomalia ausmachen würden, gestehe die "4,5-Formel zur Machtteilung" den vier größten Clans den gleichen Anteil hinsichtlich politischer Vertretung zu, dem Rest der somalischen Bevölkerung jedoch nur einen halben Teil. Der begrenzte Einfluss der zentralen Behörden in vielen Gebieten werte die Wichtigkeit von clanbasierten Sicherheits- und Herrschaftsstrukturen auf. Diese würden auf "Xeer" basieren, einem komplexen System traditionellen Gewohnheitsrechts, zu dem viele Minderheitengruppen jedoch keinen Zugang hätten:

"With increasing instability inside Somalia, minority groups such as Bantu and Banadiri continue to face vulnerability and exclusion. Other vulnerable groups include occupational minorities or clans that are associated with specific trades, such as Gaboye, Tumal and Yibrow, who work as blacksmiths, carpenters, tanners, barbers and in other trades. The importance of the clan governance system in the different regions of Somalia is reflected in lower levels of political representation. In South- Central Somalia, for example, though minorities are estimated to make up anything between a fifth and a third of the total Somali population, the parliament's 4.5 power-sharing formula provides equal political representation to the four major clans while leaving only a half share for the rest of the Somali population. However, the limited reach of central authorities in many areas enhances the importance of clan-based security structures and governance through xeer, the complex system of traditional customary law from which many minority groups are sidelined." (MRG, 2. Juli 2015, S. 80-81)

Die Ausgrenzung von der dominanten Clanstruktur oder die Mitgliedschaft in einem schwächeren Clan bedeute laut MRG, dass Minderheitengruppen von der Wegnahme von Eigentum, physischen Übergriffen, Tötungen und allgemeiner Diskriminierung betroffen seien:

"This exclusion from the dominant clan structure, or membership in a weaker clan, leaves minority groups more vulnerable to property-grabbing, physical attacks, killings and general discrimination."(MRG, 2. Juli 2015, S. 80-81)

Insbesondere Minderheitengruppen hätten auch in Lagern für Binnenvertriebene oftmals keinen Zugang zu grundlegenden Diensten wie Wasser, Nahrungsmittel und Gesundheitsversorgung, so MRG weiter. In städtischen Gebieten könne die "Clanpolitik" besonders intensiv sein, da dominante Gruppen die örtlichen politischen Strukturen monopolisieren würden:

"The clan networks dominating residential patterns in Mogadishu also extend to the displaced people's settlements around the city. Accordingly, those who fall outside the clan structures, specifically minority groups, often cannot access basic services provided for displaced people in the camps, such as water, food and health care. Clan politics in urban areas can be especially intense as dominant groups monopolize local political structures. In Mogadishu, for instance, municipal government positions are occupied almost exclusively by Hawiye. The common perception among clan members that Mogadishu and surrounding areas, as territory traditionally inhabited by Hawiye, belong solely to their clan has left them reluctant to share land and other resources with other communities, despite the fact that, as the capital, it now accommodates a wide variety of groups." (MRG, 2. Juli 2015, S. 80-81)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 3. Februar 2016)

· ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Clans in Somalia - Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15. Mai 2009 (überarbeitete Neuausgabe), 15. Dezember 2009 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf

· MRG - Minority Rights Group International: Looma Ooyaan - No One Cries for Them: The Predicament Facing Somalia's Minority Women, 29. Jänner 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422888544_mrg-report-somalia-jan2015.pdf

· MRG - Minority Rights Group International: State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2015, 2. Juli 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1440493883_8-mrg-state-of-the-worldsminorities-2015-africa.pdf

· NOAS - Norwegian Organisation for Asylum Seekers: Persecution and Protection in Somalia, April 2014

http://www.noas.no/wp-content/uploads/2014/04/Somalia_web.pdf

· ÖIF BAA-SD, Mag. Andreas Tiwald: Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung - ÖIF-Länderinfo no 8, Dezember 2010 (veröffentlicht von ÖIF, verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1436947943_n8-laenderinfo-somalia.pdf

· USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2014 - Somalia, 25. Juni 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/306286/429668_en.html

· Weltbank: Analysis of Displacement in Somalia, 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1425564211_932380wp0p12640t0dc0edits009012014.pdf

2. Ein von ACCORD im Dezember 2009 veröffentlichter Bericht zu Clans in Somalia (basierend auf einem Vortrag von Dr. Joakim Gundel) geht folgendermaßen auf die Obergruppe der sab ein, zu denen auch die die Midgan/Gabooye gehören würden:

"Traditionell stellen die sab Leibeigene der nomadisch-viehzüchtenden Clangruppen dar, die nur über einen abbaan (einen somalischen Schirmherrn) Beziehungen zu Somali unterhalten können. Intern können die sab segmentäre Lineage-Systeme nach somalischem Muster haben. Mischehen zwischen diesen Minderheitengruppen bzw. -untergruppen und den ‚noblen' nomadischen Clans sind weder erlaubt, noch werden diese akzeptiert. Die sab haben traditionell weder das Recht auf Eigentum an Land und Vieh noch das Recht, sich an lokalen Geschäften, Marktwirtschaft oder Politik zu beteiligen. Die sab besitzen und praktizieren verschiedene, allgemein verachtete, berufliche Fertigkeiten und werden daher häufig auf Basis ihrer beruflichen Funktion identifiziert. Das einzige den sab zur Verfügung stehende Mittel, sich der Vorherrschaft der somalischen Nomaden zu widersetzen, besteht darin, dass sie ihre beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse geheim halten, da dies - beispielsweise in Belangen des Hausbaus und der Durchführung diverser handwerklicher Tätigkeiten - zu einer Abhängigkeit der Nomaden von den sab führt. Die sab sprechen eine eigene Sprache, die heutzutage jedoch im Verschwinden begriffen ist." (ACCORD, 15. Dezember 2009, S. 16)

"Folgende Gruppen zählen zu den sab:

Gabooye / Midgan

Zu den Gabooye/Midgan gehören unter anderem die Gruppen Madhibaan, Muuse Dhariyo, Howleh, Hawraar Same und Habar Yaquup. Im Norden setzen sich die Gobooye aus den Tumaal (Schmiede), Midgan (Schuster, Jäger und Sammler, Giftmacher und Haarschneider) sowie den Yibir (Details siehe unten) zusammen." (ACCORD, 15. Dezember 2009, S. 17)

Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum: 2013), dass unter anderem die Madhiban und Gabooye zu den Minderheitengruppen zählen würden. Mischehen zwischen Minderheitengruppen und Hauptclans seien traditionell nur eingeschränkt möglich. Minderheitengruppen, die oft über keine bewaffneten Milizen verfügen würden, seien unverhältnismäßig oft von Tötung, Folter, Vergewaltigung, Entführung und Plünderung durch Milizen und Angehörige von Hauptclans betroffen, die von diesen ungestraft verübt würden. Viele Minderheiten würden in großer Armut leben und von zahlreichen Formen von Diskriminierung und Ausgrenzung betroffen sein:

"Minority group clans included the Bantu (the largest minority group), Benadiri, Rer Hamar, Brawanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub, and Gabooye. Custom restricted intermarriage between minority groups and mainstream clans. Minority groups, often lacking armed militias, continued to be disproportionately subjected to killings, torture, rape, kidnapping for ransom, and looting of land and property with impunity by faction militias and majority clan members. Many minority communities continued to live in deep poverty and to suffer from numerous forms of discrimination and exclusion." (USDOS, 27. Februar 2014, Section 6)

Die Minority Rights Group International (MRG), die sich für die Rechte von ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten und indigenen Völkern weltweit einsetzt, erwähnt in einem Bericht vom Jänner 2015, dass eine von der Organisation interviewte Person angegeben habe, dass sich die gesellschaftliche Integration und Inklusion von Angehörigen der Gaboye in Somaliland im Vergleich zu ihrer Lage früher gebessert habe. 25 weitere interviewte Personen hätten jedoch angegeben, dass es weiterhin Ungleichheiten gebe und es zu Diskriminierung komme. Eine Organisation hätte beispielsweise angegeben, dass von insgesamt bis zu 10.000 Gaboye in Hargeisa nur zwischen 30 und 40 Angehörige der Gaboye an einer Universität studieren würden oder studiert hätten:

"While one interview respondent stated that Gaboye people in Somaliland have experienced improved social integration and inclusion compared to their situation before, 25 others have reported that inequalities and discrimination are still apparent. For example, one Somali organization has estimated that only between 30 and 40 Gaboye - out of as many as 10,000 in Hargeisa - are studying or have studied at university." (MRG, 29. Jänner 2015, S. 10)

Ein Bericht des UNO-Menschenrechtsrats (UN Human Rights Council, HRC) vom Februar 2011 zitiert einen unabhängigen Experten, dem zufolge es weiterhin zu Diskriminierung von und Menschenrechtsverletzungen gegen Minderheitengruppen wie unter anderem die Midgan (Gaboye) komme:

"The independent expert stated that discrimination and abuses against minorities and vulnerable groups continued unabated. Somali minorities such as the Benadir/Rer Hamar, Midgan (Gadoye) and Tomal, in particular the African Bantu/Jarir population, who had been traditionally discriminated against in Somali society, continued to face abuses and human rights violations." (HRC, 21. Februar 2011, S. 11)

Eine örtliche NGO habe laut einem Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2013 in Mogadischu angegeben, marginalisierte Gruppen wie etwa die Midgan hätten größere Ängste als Angehörige der größeren Clans. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Polizei und die Sicherheitskräfte bislang "schwache Einrichtungen" seien:

"Regarding clan protection a local NGO in Mogadishu (A) stated that the unarmed marginalized groups have more fears than people belonging to the major clans and this will continue as long as the police and security forces are weak institutions. The marginalized groups in this context are the caste groups, i.e. the Midgan, Tumal, Benadiris and Jareer. The NGO also mentioned the Arabs still residing in the city as being part of the marginalized groups."

(DIS, Jänner 2013, S. 51)

Die MRG berichtet im Juni 2012, dass Minderheitengruppen, wie etwa die Gaboye und Madhiban, zu Tausenden in Binnenvertriebenenlager in Somaliland, Puntland und Kenia ziehen würden, wo sie erneut von Diskriminierung betroffen seien. Minderheitengruppen würden außerhalb der traditionellen somalischen Clanstruktur stehen und deshalb über kein Schutzsystem verfügen. Aufgrund sozialer Segregation, Existenznot und politischer Manipulation seien Minderheitengruppen in größerem Ausmaß von Vergewaltigung, Angriffen, Entführung, Beschlagnahmung von Eigentum und den Konsequenzen von Dürre bedroht:

"Although it is difficult to find statistics on how different ethnic groups have been affected by the conflict, Somalia has repeatedly topped MRG's 'Peoples Under Threat' ranking, which rates countries according to where civilian populations are most at risk. Minority groups are estimated to constitute one-third of the total Somalian population of approximately 3 million people, according to MRG's research. They include Bantu, who are the largest minority, occupational groups (comprising the Gaboye, Madhiban and Musse Deriyo), Benadiri and religious minorities. All these minority groups are diminishing in size, as thousands move to IDP camps in Somaliland and Puntland and refugee camps in Kenya, where they face renewed discrimination MRG research has shown that minority communities in Somalia fall outside the traditional clan structure of the majority and also therefore the protection afforded by such systems. Because of social segregation, economic deprivation and political manipulation, minorities are more vulnerable to rape, attack, abduction, property seizure and the consequences of drought." (MRG, 28. Juni 2012, S. 69)

Laut einem weiteren Bericht der MRG vom November 2010 hätten Minderheiten in Fällen von Rechtsverletzungen oder Anschuldigungen gegen sie nur eingeschränkt Zugang zur Justiz:

"The clan structure of the majorities continues to exclude minorities from significant political participation and employment; limits their access to justice where abuse has been perpetrated against them or they stand accused of a crime; denies them their rights to development, education and sustainable livelihoods; and prevents and punishes inter-marriage with members of majority groups." (MRG, 23. November 2010, S. 3)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 12. Juni 2015)

· Abby, Abdi: Field Research Project on Minorities in Somalia, Oktober 2005

http://www.oxfordhouse.org.uk/download/Minorities_report.PDF

· ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Clans in Somalia - Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15. Mai 2009 (überarbeitete Neuausgabe), 15. Dezember 2009 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf

· DIS - Danish Immigration Service: Update on security and human rights issues in South-Central Somalia, including in Mogadishu; Joint report from the Danish Immigration Service's and the Norwegian Landinfo's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 17 to 28 October 2012, Jänner 2013

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/68C10A22-BFFC-4BD6-899D-60FB6B0F7AC5/0/FFMSomalia2013Final.pdf

· HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights): Compilation prepared by the Office of the High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (b) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1; Somalia [A/HRC/WG.6/11/SOM/2], 21. Februar 2011 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1314297449_g1110950.pdf

· IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Somalia: The Gabooye (Midgan) people, including the location of their traditional homeland, affiliated clans, and risks they face from other clans [SOM104239.E], 4. Dezember 2012 (verfügbar auf ecoi.net)

https://www.ecoi.net/local_link/233725/342466_en.html

· MRG - Minority Rights Group International: State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2012, 28. Juni 2012 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1343132118_africa.pdf

· MRG - Minority Rights Group International: Looma Ooyaan - No One Cries for Them: The Predicament Facing Somalia's Minority Women, 29. Jänner 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422888544_mrg-report-somalia-jan2015.pdf

· MRG - Minority Rights Group International: No redress: Somalia's forgotten minorities, 23. November 2010

http://www.minorityrights.org/download.php?id=912

· NOAS - Norwegian Organisation for Asylum Seekers: Persecution and Protection in Somalia, April 2014

http://www.noas.no/wp-content/uploads/2014/04/Somalia_web.pdf

· ÖIF BAA-SD, Mag. Andreas Tiwald: Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung - ÖIF-Länderinfo no 8, Dezember 2010

http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/Integrationsfond/5_wissen/Länderinfos/Länderinfo_n8_Somalia.pdf

· USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen:

2.1.1. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Diese Beurteilung kann ebenso für die Angaben zum Fluchtweg aus Somalia nach Österreich getroffen werden.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem familiären Hintergrund sowie seinem bisherigen Lebenslauf in Somalia waren chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden Clanstrukturen in Somalia plausibel.

2.1.2. Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens erstattete der Beschwerdeführer im Zuge des gesamten Verfahrens - sowohl in seinen Stellungnahmen als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - widerspruchsfreie Angaben. Insbesondere in der mündlichen Verhandlung zeichnete er in seinen Aussagen und seinem Antwortverhalten ein glaubwürdiges Bild der geschilderten Vorfälle. Soweit er lediglich grobe Ausführungen tätigte bzw. seine Schilderungen eine gewisse Detailfülle vermissen lassen, sind im vorliegenden Fall der seit den vorgebrachten Ereignissen verstrichene Zeitraum, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers beim Erleben derselben sowie die Tatsache, dass er über die Drohungen gegen seinen Vater, dessen Flucht und die Ermordung seines Bruders stets nur durch Erzählungen seiner Mutter und seiner Geschwister Kenntnis erlangte, zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Das Verfolgungsvorbringen - nämlich Bedrohungen aufgrund der Heranziehung des Vaters als Zeuge vor einem traditionellen Gericht in einer Grundstücksstreitigkeit zwischen Angehörigen unterschiedlicher Clans - erweist sich angesichts der unter Pkt. II.1.2. angeführten Berichte sowohl zur Sicherheitslage in XXXX bzw. der dort ausgetragenen Clankonflikte als auch zum Rechtsschutz und Justizwesen als nicht unplausibel. Bei der Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht ist auch nicht auszuschließen, dass kleinere - und insoweit vernachlässigbare - Ungereimtheiten aus der bloß grob durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. aus der dabei erfolgten Übersetzung herrühren. Diese fallen jedenfalls nicht derart ins Gewicht, dass sich dadurch insgesamt die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergäbe, erweckte er doch in der mündlichen Verhandlung durch sein Aussageverhalten unter näherem Nachfragen zu den behaupteten Ereignissen beim erkennenden Richter den Eindruck, diese selbst erlebt zu haben.

Demgegenüber kann das Bundesverwaltungsgericht die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid ausgemachten Unplausibilitäten nicht erkennen. Insbesondere erscheint der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine genaueren Angaben darüber machen konnte, warum sich der Groll der unterlegenen Streitpartei des Gerichtsverfahrens gerade gegen seinen Vater richten hätte sollen und die restlichen beteiligten Personen unbehelligt geblieben seien, nicht unschlüssig, dürfte doch nach dem geschilderten Geschehensablauf (von dem schließlich auch der Beschwerdeführer nur vom Hörensagen weiß) gerade die Aussage des Vaters den Ausschlag zu Ungunsten der gegnerischen Streitpartei gegeben haben; in Verbindung mit der Minderheitenzugehörigkeit des Vaters ist es nicht unplausibel, wenn er - und infolge seiner Flucht seine Familie - ins Visier der angeführten Verfolger geriet. Dass der Vater ohne seine Familie die sofortige Flucht antrat, erklärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung in zumindest nicht auszuschließender Weise damit, dass sein Vater offenbar nicht erwartet habe, dass seinen Söhnen aufgrund ihres jungen Alters etwas zustoßen würde.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers konnte daher vollinhaltlich der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden.

2.1.3. Seine Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente hingegen nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.

2.1.3.1. Dies gilt auch für das Alter bzw. die o.a. Geburtsdaten des Beschwerdeführers: Er brachte zwar im gesamten Verfahren gleichlautend vor, am XXXX geboren worden zu sein, und schilderte dabei seinen Lebenslauf auch derart, dass dies Rückschlüsse auf das genannte Geburtsdatum zuließe. Das gerichtsmedizinische Gutachten vom 18.08.2014 kam jedoch unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse zum Schluss, dass der Beschwerdeführer "ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren" aufwies; aus diesem Gutachten errechnet sich das von der belangten Behörde - ebenso lediglich zu Identifizierungszwecken als Verfahrenspartei - mit XXXX festgelegte Geburtsdatum des Beschwerdeführers.

2.1.3.2. Bei der Beurteilung dieser wiederstreitenden Aussagen zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dem substantiierten, schlüssigen und nach multifaktorieller Untersuchungsmethodik im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), durchgeführten Gutachten im weiteren Verfahren zu keinem Zeitpunkt auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ein Konvolut an sich mit der Altersdiagnostik bei Asylwerbern befassenden - und die Tauglichkeit der dabei angewandten Methoden zum Teil in Zweifel ziehenden - Publikationen vorlegte, sind diese per se nicht geeignet, die Aussagen des konkreten Einzelgutachtens vom 18.08.2014 im vorliegenden Fall in Zweifel zu ziehen.

2.1.3.3. Auch der im Verfahren wiederholt vertretenen Auffassung des Beschwerdeführers, der belangten Behörde komme die Kompetenz zur Festlegung eines - von seinen Angaben abweichenden - kalendarisch bestimmten Geburtsdatums gar nicht zu, vermag in dieser Form nicht gefolgt zu werden:

Es ist zwar richtig, dass Ermittlungsgegenstand gemäß § 13 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), bei einem Fremden nur die "Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft", darstellt. Da die Minderjährigkeit eines Menschen aber freilich immer von seinem Geburtsdatum abhängt, ist es nur folgerichtig, wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einem anderen - insoweit womöglich fiktiven, für die Beurteilung der Minderjährigkeit im Sinne des § 13 Abs. 3 BFA-VG aber jedenfalls notwendigen - Geburtsdatum des Beschwerdeführers ausging. Es wäre im Gegenteil sogar denkunmöglich, könnte die Behörde nach einer Untersuchung gemäß der angeführten Gesetzesbestimmung zwar nicht von der Volljährigkeit eines Fremden ausgehen, ließe sie aber zugleich ein von ihm angeführtes, seine Minderjährigkeit indizierendes Geburtsdatum unberichtigt.

Abgesehen davon scheint die Festlegung eines geänderten Geburtsdatums schon deshalb notwendig, um nachfolgende Verfahrensschritte (z.B. Zustellungen, Berücksichtigung von Vertretungsregelungen) korrekt vornehmen sowie materiell-rechtliche Vorschriften (z.B. die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens gemäß der Dublin III-Verordnung) im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt einhalten zu können. Nur anhand eines einmal - aufgrund eines fundierten und nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Gutachtens - festgelegten Geburtsdatums (von dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in weiterer Folge ausgehen können muss) lässt sich auch eine im Verfahren eingetretene Volljährigkeit berücksichtigen. Folgte man hingegen der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach bloß abstrakt, also ohne Festlegung eines daran knüpfenden Geburtsdatums, die Minderjährigkeit des Fremden festzustellen sei, bedeutete dies in letzter Konsequenz, dass bei jeder nachfolgenden Verfahrenshandlung, bei der die Frage der Minder- oder Volljährigkeit eine Rolle spielt, wieder neuerlich eine Feststellung der Minderjährigkeit unter der Maßgabe des § 13 Abs. 3 BFA-VG iVm § 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005 erfolgen müsste. Dagegen sprechen nicht bloß grundsätzliche verfahrensökonomische Erwägungen, sondern bereits der Wortlaut des § 13 Abs. 3 BFA-VG, der auf die zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die sich ein Fremder "in einem Verfahren" - und damit eben nicht nur bei einzelnen Verfahrensschritten - beruft, abstellt.

Der belangten Behörde ist also nicht entgegenzutreten, wenn sie im konkreten Fall nach dem Gutachten vom 18.08.2014 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX neu festlegte.

2.1.3.4. Für die vorliegende Entscheidung kann es letztlich jedoch dahinstehen, ob hinsichtlich des Geburtsdatums den Angaben des Beschwerdeführers oder den Aussagen des genannten Gutachtens zu folgen ist. Verfahrensgegenständlich ist nämlich allein die Frage, ob seiner Beschwerde im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Folge zu geben ist oder nicht. Wie unter Pkt. II.2.1.2. ausgeführt, kommt den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines konkreten Fluchtvorbringens Glaubwürdigkeit zu; dieses lässt sich auch - vgl. unten unter Pkt. II.3.3. - unter die Genfer Flüchtlingskonvention subsumieren. Bei dieser Beurteilung spielt das Geburtsdatum des Beschwerdeführers für die entscheidungswesentliche Frage, ob ihm Asyl zukommt, keine Rolle. Zwecks Identifizierung seiner Person als Verfahrenspartei war die dem Spruch der vorliegenden Entscheidung vorangestellte Alias-Nennung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers ausreichend.

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Aufgrund der jedenfalls gegebenen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids wurde dieser insofern rechtswirksam erlassen, als er der substituierten Vertreterin der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 22.04.2015 zugestellt wurde. Die per Fax am 19.05.2015 erhobene Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.

Zu A)

Die Beschwerde ist auch begründet:

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein/e Beschwerdeführer/in die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese/n trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er/sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine/ihre Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.2. Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden (vgl. Pkt. II.2.1.2.).

3.3. Er hat damit eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einer der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe aufgezeigt:

3.3.1. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers wegen seiner Zeugenaussage in einer vor einem traditionellen Stammesältestengericht ausgetragenen Grundstücksstreitigkeit von einer Streitpartei - einem Angehörigen des Hauptclans der Hawiye - mit dem Umbringen bedroht wurde und deshalb die Flucht antrat, töteten Hawiye-Angehörige in weiterer Folge den älteren Bruder des Beschwerdeführers und drohten seiner Mutter mit der Ermordung des Beschwerdeführers selbst. Nach Lage des Falles ist davon auszugehen, dass diese Bedrohungshandlung für den Beschwerdeführer auch nach wie vor besteht, ist diese doch an die Forderung geknüpft, dass sich sein Vater den Verfolgern stellt; dies hat er aber nach Kenntnis des Beschwerdeführers bislang nicht getan, weshalb aktuell davon auszugehen ist, dass sich die Verfolger weiterhin gegen den Beschwerdeführer - wie im Fall seines Bruders - richten. Unzweifelhaft stellt die Bedrohung, umgebracht zu werden, nach ihrer Art und Intensität im konkreten Fall (in dem bereits der Bruder des Beschwerdeführers tatsächlich ermordet wurde) eine Verfolgungshandlung im Sinne der o.a. Judikatur dar.

3.3.2. Diese Verfolgungsgefahr findet auch ihre Deckung in einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe:

Der Beschwerdeführer wird allein aufgrund des Umstands verfolgt, dass er der zweitälteste Sohn seines Vaters ist, wobei der älteste Sohn bereits umgebracht wurde. Damit knüpft sich die Verfolgungsgefahr an seine familiäre Abstammung, womit der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner eigenen Familie zu gewärtigen hat (vgl. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508, wonach die Angehörigeneigenschaft den Tatbestand der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt; vgl. auch VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517).

3.3.3. Diese Verfolgungsgefahr droht zwar von einer Privatperson, doch kann angesichts der angeführten Berichtslage sowie der notorischen Sicherheitssituation in Somalia nicht davon ausgegangen werden, dass die staatlichen Sicherheitsbehörden ausreichend schutzfähig wären, um die den Beschwerdeführer treffende Verfolgungsgefahr genügend zu unterbinden. Bei dieser Beurteilung kommt erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer der Minderheit der Tumal zugehört und es sich dabei nach den o.a. Feststellungen um eine im somalischen Gesellschaftssystem vulnerable Gruppe handelt.

Im vorliegenden Fall ist auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über die zumutbare Möglichkeit verfügen würde, sich in Somalia in einer anderen Region niederzulassen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Aufgrund des dem Beschwerdeführer zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia kommt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sohin nicht in Betracht.

3.4. Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat schon aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Im Zuge des Verfahrens kamen keine Hinweise hervor, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte

Bei dieser Beurteilung kann die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob der Beschwerdeführer auch eine maßgebliche Verfolgungsgefahr wegen seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan oder aufgrund einer allfällig in Somalia drohenden Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab zu gewärtigen hätte.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 20.06.2014 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde; die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit") finden daher gemäß § 75 Abs. 24 leg.cit. im vorliegenden Fall keine Anwendung.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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