projetos
W236 1407324-2•BVwG W236 1407324-2
W236 1407324-2Tribunal Administrativo Federal21 de jul. de 2016
Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, Untertauchen, Wiedereinreise
W236 1407324-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2016, Zl. IFA 654481504; VZ 160972339, sowie die Anordnung der Schubhaft und fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 15.07.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 15.07.2016 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, reiste laut eigenen Angaben am 12.05.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 12.05.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 02.06.2009 vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass er gesund sei und in Wien über eine 27-jährige Schwester verfüge, deren genaue Adresse ihm jedoch unbekannt sei. Im Kosovo leben noch seine Eltern, seine drei Brüder sowie eine weitere Schwester. Die Frage, ob zu Österreich Bindungen, insbesondere familiäre, finanzielle, private oder berufliche, bestehen, verneinte der Beschwerdeführer.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2009, AZ: 0905648, und in weiterer Folge - aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde - mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.07.2009, GZ. S17 407.324-1/2009-4E, wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig zurückgewiesen, da gemäß Dublin II - Verordnung Ungarn zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig war. Diese Entscheidung wurde mit der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn verbunden, wohin der Beschwerdeführer am 16.07.2009 abgeschoben wurde.
2.1. Bereits am 01.08.2009 reiste der Beschwerdeführer wieder in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
2.2. Mit Schreiben des Vereins Menschenrechte Österreich (VMÖ) vom 27.08.2009 erklärte der Beschwerdeführer, er wolle freiwillig in den Kosovo zurückkehren und sei damit einverstanden, dass sein Asylverfahren eingestellt oder als gegenstandslos abgelegt werde.
2.3. Am 01.02.2010 wurde dem Bundesasylamt auf Nachfrage beim VMÖ mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer eine freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat über den VMÖ nicht wahrgenommen habe, das Rückkehrverfahren beim VMÖ vielmehr eingestellt worden sei, da der Beschwerdeführer untergetaucht sei.
2.4. Mit Bescheid vom 01.02.2010, AZ. 09 09.155-EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erneut gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, zurück, da gemäß Dublin II - Verordnung Ungarn zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig war. Mangels Beschwerdeerhebung durch den Beschwerdeführer erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.
3.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 08.04.2010, Zl. 1-1017337/FrB/10, wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung in den Kosovo bzw. der Dublin-Überstellung nach Ungarn angeordnet. Im Zuge seiner Einvernahme betreffend die Verhängung der Schubhaft am 07.04.2010 führte der Beschwerdeführer aus, dass es in seiner Familie einen Todesfall gegeben habe und er deswegen die freiwillige Rückkehr nicht abgewartet habe, sondern alleine ohne finanzielle Unterstützung in den Kosovo zurückgekehrt sei. Vor drei Tagen sei er dann von Italien kommend nach Österreich eingereist, wo er wieder einen Asylantrag stellen habe wollen. Ihm sei bekannt, dass gegen ihn in Italien ein Einreise- und Aufenthaltsverbot bestehe.
3.2. Am 16.04.2010 wurde der Beschwerdeführer von Beamten in Zivil vom PAZ XXXX , zum Flughafen Wien-Schwechat überstellt und einem Mitarbeiter der IOM übergeben. Er hat das österreichische Bundesgebiet am 16.04.2010 verlassen.
4.1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.05.2013, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Einbruchdiebstahl sowie wegen Suchtgifthandels gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall SMG, § 27 Abs. 2 SMG, § 28a Abs. 1 5. Fall SMG sowie § 127 StGB, § 129 Z 1 und 2 StGB und § 28 Abs. 1 1. Satz 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 19 Monate bedingt verurteilt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren bestimmt.
4.2. Der Beschwerdeführer befand sich von 21.11.2012 bis 08.05.2013 in Haft.
5.1. Direkt im Anschluss an die Strafhaft wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen, stellte jedoch am 08.05.2013 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz und wurde aufgrund Zulassung des Verfahrens bereits am 09.05.2013 wieder enthaftet. Im Zuge seiner Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.05.2013 und vor dem Bundesasylamt am 08.05.2013 und am 01.08.2013 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im Jänner 2012 aus dem Kosovo nach Wien gefahren sei, da er zu seiner damaligen Lebensgefährtin, die in Österreich gelebt habe, gewollt habe. Nach seiner Ankunft in Österreich hätten sie sich jedoch getrennt. In Wien sei nach wie vor seine Schwester aufhältig, eine genaue Adresse wisse er nicht. Er habe zu dieser auch keinen Kontakt mehr, da er sich mit ihr nicht verstehe. Er verfüge in Österreich über keine eigene Unterkunft, habe aber mehrere gute Bekannte, die ihm bei Bedarf eine Unterkunft geben könnten. In den Jahren 2003 bis 2006 habe er illegal in Italien gelebt und gearbeitet. Da gegen ihn dann ein Aufenthaltsverbot verhängt worden sei, sei er in den Kosovo zurückgekehrt. In Österreich verrichte er (schwarz) Gelegenheitsjobs und finanziere sich dadurch seinen Lebensunterhalt. An der Meldeadresse wohne er nicht, er wohne vielmehr schon immer bei einer Privatperson im 10. Wiener Gemeindebezirk. Die genaue Adresse könne er aber nicht angeben.
5.2. Laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12.05.2013 verletzte der Beschwerdeführer an diesem Tag die Gebietsbeschränkung. Sollte er diese neuerlich verletzen, werde gegen ihn die Schubhaft verhängt.
5.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013, AZ. 13 06.078-BAW, wurde der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Eine Beschwerde erhob der Beschwerdeführer dagegen binnen offener Frist nicht, sodass dieser Bescheid am 03.12.2013 in Rechtskraft erwuchs.
6. Ein am 14.01.2014 erhobener Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2015, Zl. 654481504, abgewiesen. Eine Beschwerde wurde seitens des Beschwerdeführers dagegen abermals nicht erhoben.
7.1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.04.2015, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigem Einbruchsdiebstahl gemäß § 127, § 129 Z 1 und § 130 4. Fall StGB sowie wegen Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall und § 28a Abs. 1 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
7.2. Diesbezüglich befand sich der Beschwerdeführer von 18.03.2014 bis 15.07.2016 in Haft.
8.1. Am 09.11.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.
8.2. Am 20.06.2016 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.07.2016 im Wesentlichen angab, gesund zu sein und über Barmittel in der Höhe von € 1.000 zu verfügen. Sein Onkel XXXX , wohnhaft an einer näher angegebenen Adresse in XXXX Wien, habe für ihn eine Verpflichtungserklärung abgegeben.
8.3. Am 13.07.2016 gab der Beschwerdeführer im Zuge der Niederschrift im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und zur Erlassung der Schubhaft vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen an, dass er das erste Mal 2009 nach Österreich gekommen sei. Mittels freiwilliger Ausreise sei er im Jahr 2010 in den Kosovo ausgereist. 2011 sei er wieder eingereist und befinde sich seither durchgehend in Österreich. Am 08.05.2013 sei er enthaftet worden. Er sei vor einem Monat in Wien angemeldet worden. Auf Nachfrage, ob er in Österreich jemals einer legalen oder illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er auf einer Baustelle mit seiner damaligen Asylkarte gearbeitet habe. Er besitze keine Kredit- oder Bankomatkarte und habe auch sonst keine Möglichkeit in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen. Außer zwei Mal in Österreich sei er noch nirgends strafrechtlich verurteilt worden. In Österreich leben seine Schwester und sein Onkel. Im Kosovo leben seine Eltern, ein Bruder und eine weitere Schwester. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Er habe acht Jahre die Grundschule besucht und drei Jahre eine Lehre als Mechaniker gemacht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Er könne im Kosovo nicht arbeiten, da sein Leben dort in Gefahr sei. Er habe derzeit Barmittel auf einem Konto in Höhe von ca. € 1.100 als Rücklage. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer vorhabe, sich seiner Abschiebung zu widersetzen, führte dieser aus, dass er nicht zurückkehren wolle. Er gehe nicht freiwillig zurück. Man könne ihn nur mit Gewalt zurückschicken. In seine Abschiebung willige er nicht ein. Im Falle eines weiteren Aufenthaltes in Österreich würde sein Onkel für ihn sorgen.
Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen, eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot in der Dauer von bis zu 10 Jahren zu erlassen, führte der Beschwerdeführer aus, dass er unschuldig sei.
Auf Vorhalt, dass sein am 20.06.2016 gestellter vierter Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen der Prognoseentscheidung als Folgeantrag gewertet werde, gab der Beschwerdeführer nur an, dass er wisse wolle, wer das entschieden habe.
8.4. Der Beschwerdeführer legte eine Wohnrechtsvereinbarung von XXXX vom 12.04.2016 vor, welcher ihm von 12.04.2016 bis 12.06.2017 unentgeltlich ein Wohnrecht in seiner Wohnung in XXXX Wien einräume.
8.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.07.2016, Zl. IFA 654481504; VZ 160972339, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtswirkungen dieses Bescheides treten nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft ein. Begründend wurde nach kurzer Darstellung des Verfahrensgangs im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer, sondern kosovarischer Staatsbürger sei und einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er befinde sich derzeit wegen gewerbsmäßigem Diebstahl und Suchtgifthandel bis 15.07.2016 in Haft. Seine Identität stehe fest. Der Beschwerdeführer habe keinen Unterstand im Bundesgebiet und sei nicht versichert. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden, wobei dieses noch nicht durchführbar sei. Er halte sich "(nicht) rechtmäßig" im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer sei in Österreich noch nie einer geregelten Beschäftigung nachgegangen und bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finde. Er habe sich in den bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, indem er, obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand (Ausweisung), Österreich aus eigenen Stücken heraus nicht verlassen habe. Er sei vor seiner zweiten Festnahme in Österreich untergetaucht, indem er sich zwar im Bundesgebiet aufgehalten, aber keinen ordentlichen Wohnsitz gehabt habe. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich daher aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, habe er die Ausreise aus Österreich verweigert. Stattdessen sei er in Österreich untergetaucht. Er habe die österreichische Rechtsordnung missachtet und verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung sei er nie nachgegangen. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich vor seiner Inhaftierung unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und habe keine Sorgepflichten im Bundesgebiet. In Österreich leben eine Schwester und ein Onkel des Beschwerdeführers, im Kosovo seinen Eltern, ein Bruder und eine Schwester.
Auf Grundlage dieser Feststellungen habe die belangte Behörde keinerlei Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werde. Der Beschwerdeführer wolle an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet festhalten, da er nicht gewillt sei in den Kosovo zurückzukehren, sondern nur unter Anwendung von Gewalt in sein Heimatland zurückkehren wolle. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. In Verbindung mit seinem bisherigen Verhalten müsse von einem dringenden Sicherungsbedarf ausgegangen werden, weshalb die Schubhaftverhängung verhältnismäßig und notwendig sei. Aus eben diesen Gründen komme auch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht in Betracht und sei die erforderliche ultima-ratio-Situation gegeben. Zudem sei auch seine Haftfähigkeit gegeben.
Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 13.07.2016 durch persönliche Übergabe zugestellt.
8.6. Am 13.07.2016 wurde von der Republik Kosovo ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer, gültig bis 13.08.2016, ausgestellt, welches von der BFA-Regionaldirektion Niederösterreich dem BFA EAST-Ost unter Mitteilung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers mittels Chartermaschine in den Kosovo am 18.08.2016 geplant sei, übermittelt wurde.
8.7. Am 15.07.2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und direkt in Schubhaft genommen.
8.8. Am 15.07.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - vom Beschwerdeführer selbst verfasste - Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.07.2016 und die Anhaltung in Schubhaft ein. Begründend führte er darin aus, dass er am 14.07.2016 den angefochtenen Bescheid erhalten habe und "heute", am 15.07.2016, aus der Justizanstalt Hirtenberg bedingt entlassen werde. Am 13.07.2016 sei er vom BFA RD NÖ einvernommen worden. Trotz mehrmaligem Hinweis darauf, dass er zu seinem Asylantrag vom 20.06.2016 eine Wohnrechtsvereinbarung bei seinem "Cousin", Herrn XXXX , vorgelegt habe und diese auch nochmals durch den Sozialen Dienst der Justizanstalt Hirtenberg vorgelegt worden sei, sei dies im vorliegenden Bescheid nicht berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Sicherung des Lebensbedarfs möchte er festhalten, dass er bei seiner Entlassung Barmittel in Höhe von € 1.185,32 erhalte habe und somit für seine Lebenskosten aufkommen könne, zumal ihm die Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung gestellt werde. Hinsichtlich der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wolle er festhalten, dass seine Angaben nicht ausreichend überprüft worden seien. Da er momentan nicht über sein Geld verfügen könne, da er direkt von der Haft in die Schubhaft überstellt werde, müsse er die Gebühren für die Beschwerde - sobald es ihm möglich sei - in Höhe von € 30 nachreichen. Es werde daher die Einsetzung des gelinderen Mittels sowie die aufschiebende Wirkung beantragt. Die Wohnrechtsvereinbarung lege er neuerlich vor. Er ersuche um Behebung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und um eine rasche Entscheidung.
8.9. Nach Unzuständigkeitseinrede durch die Gerichtsabteilung G311 des Bundesverwaltungsgerichtes am 18.07.2016, wurde die gegenständliche Beschwerde am 19.07.2016 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
8.10. Mit Verfahrensanordnung vom 19.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.
8.11. Die belangte Behörde legte am 19.07.2016 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der sie ausführt, dass eine Einvernahme im Hinblick auf den vierten Antrag auf internationalen Schutz noch nicht stattgefunden habe, jedoch demnächst im PAZ Wien Hernalser Gürtel durchgeführt werde. Hinsichtlich des Abschiebetermins wurde ausgeführt, dass die nächste planmäßige Abschiebung mittels Kosovo-Charter am 18.08.2016 stattfinde. Ein gültiges Heimreisezertifikat sei vorhanden und auch immer abrufbar. Die Identität des Beschwerdeführers stehe zudem fest und finden Kosovo-Charter fast jeden Monat statt. Zur Haftfähigkeit wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bis zum 15.07.2016 in Strafhaft befunden habe und laut seinen Angaben im Zuge der Einvernahme gesund sei und keine Medikamente benötige. Abschließend werde vermerkt, dass es sich im Falle des Beschwerdeführers bereits um den vierten Antrag auf internationalen Schutz handle und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehen müsse, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren nicht auf freiem Fuß stellen werde. Die erwähnte Wohnrechtsvereinbarung sei zwar unbestreitbar vorhanden, es gebe im Zentralen Melderegister jedoch keine Meldung. Auch sei kein persönliches Reisedokument vorhanden. Die fehlende Ausreisewilligkeit (siehe Niederschrift) bestärke noch den Verdacht des Untertauchens. Hinzuweisen sei zudem darauf, dass viele Strafgefangene als letzten "Rettungsanker" um in Österreich bleiben zu können, die Antragstellung auf internationalen Schutz kurz vor der Enthaftung sehen. Die " schlechten Erfahrungen" des Bundesamtes in diese Richtung seien als Schlusssatz noch erwähnenswert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangerhöriger des Kosovo und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest; er führt die im Spruch genannte Identität.
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2009 zweimal und in den Jahren 2010 und 2012 jeweils einmal illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hat in Österreich nie über ein Aufenthaltsrecht verfügt oder sich um einen legalen Aufenthaltstitel bemüht.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich im Jahr 2009 zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, welche wegen Zuständigkeit Ungarns nach der Dublin II - Verordnung als unzulässig zurückgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Jahr 2009 nach Ungarn und im Jahr 2010 in den Kosovo abgeschoben.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich laut eigenen Angaben über eine Schwester und einen Cousin/Onkel. Mit diesen bestand zu keiner Zeit ein gemeinsamer Wohnsitz oder eine sonstige engere Beziehung. Im Kosovo leben seine Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester.
Der Beschwerdeführer besuchte im Kosovo insgesamt acht Jahre lang die Schule und machte danach drei Jahre eine Mechanikerlehre, welche er jedoch nicht abschloss.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.05.2013, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Einbruchdiebstahl sowie wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 19 Monate bedingt verurteilt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren bestimmt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.04.2015, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigem Einbruchsdiebstahl sowie wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Insgesamt befand sich der Beschwerdeführer von 21.11.2012 bis 08.05.2013 sowie von 18.03.2014 bis 15.07.2016 (somit fast 20 Monate) in Strafhaft.
Der Beschwerdeführer benötigt keine Medikamente, ist gesund und haftfähig.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine sozialen Anknüpfungspunkte. Es gibt auch keinen schlüssigen Hinweis auf eine substanzielle Integration des Beschwerdeführers in Österreich.
1.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft und zum Sicherungsbedarf:
Gegen den Beschwerdeführer besteht seit dem 03.12.2013 eine rechtskräftige Ausweisung.
Für den Beschwerdeführer wurde ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Eine Chartermaschine in den Kosovo ist für den 18.08.2016 gebucht.
In Bezug auf seinen jüngsten Asylantrag vom 20.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt, dass dieser als Folgeantrag gewertet werde; es ist davon auszugehen, dass eine diesbezügliche Entscheidung demnächst erfolgen wird. Angesichts dieses Verfahrensstandes ist zu erwarten, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo mit spätestens 18.08.2016 zu durchgeführt wird. Der Beschwerdeführer hat sich nicht bereit erklärt, Österreich freiwillig zu verlassen; in diesem Zusammenhang besteht auch ein verdichteter Sicherungsbedarf. Im gegenständlichen Fall besteht eine erhebliche Fluchtgefahr des Beschwerdeführers und ist davon auszugehen, dass er sich der Überstellung entziehen würde.
Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich - abgesehen von einer Obdachlosenmeldung -nie über eine aufrechte Meldung außerhalb polizeilicher Anhaltungen und Haften (Untersuchungs-, Straf- und Schubhaft). Er verfügt auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt über keinen gesicherten Wohnsitz.
Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach.
Der Beschwerdeführer verfügt über Barmittel in Höhe € 1.100.
2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden kosovarischen Personalausweis, ausgestellt am 11.05.2010, gültig bis 11.05.2020. Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und das Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig ist, ist auf dessen Angaben in der Einvernahme vom 13.07.2016 hinsichtlich seiner Gesundheit gestützt. Zudem ergeben sich auch aus dem gesamten Verwaltungsakt keine Hinweise auf eine etwaige Krankheit des Beschwerdeführers und finden sich auch in der Beschwerdeschrift keine gegenteiligen Ausführungen zu diesen Punkten, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte.
Die oben zusammengefassten wiederholten Anträge auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Österreich sind ebenso aus der Aktenlage ersichtlich und unstrittig wie - in Bezug auf die ersten drei Asylanträge - deren rechtskräftiger Abschluss sowie die mehrfachen illegalen Einreisen in Österreich. Der Beschwerdeführer ist nachweislich seinen wiederholten (rechtskräftigen) Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht nachgekommen, sondern hält sich seit 03.12.2013 durchgehend illegal in Österreich auf und wurde in dieser Zeit auch einschlägig straffällig. In Anbetracht seiner Angaben in der Einvernahme am 13.07.2016, nicht freiwillig in den Kosovo zurückkehren zu wollen, sondern "nur mit Gewalt" dazu zu bewegen sein, kann somit in Zusammenschau mit seinem bisherigen Verhalten sowie der - außerhalb polizeilicher Anhaltungen und Haften (Untersuchungs-, Straf- und Schubhaft) sowie einer Obdachlosenmeldung im Ausmaß von fünf Monaten - niemals vorhandenen aufrechten Meldung im österreichischen Bundesgebiet, ausgeschlossen werden, dass er nunmehr freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren wird.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft und zum Sicherungsbedarf:
Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer seit dem 03.12.2013 eine rechtskräftige Ausweisung besteht, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013, AZ: 13 06.078-BAW.
Die Feststellung, dass der vierte Antrag des Beschwerdeführers demnächst gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen ist, ergibt sich einerseits aus der dem Beschwerdeführer am 19.07.2016 persönlich übergebenen Verfahrensanordnung, mit welcher diesem die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages mitgeteilt wurde. Andererseits ist in Anbetracht der gegenständlichen Verwaltungs- und Gerichtsakten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz einzig zum Zwecke der Verhinderung der Schubhaft und der Vereitelung des fremdenpolizeilichen Verfahrens (Rückkehrentscheidung) gestellt hat. Insbesondere ist diesbezüglich auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 20.06.2016 und die Entlassung aus der Strafhaft am 15.07.2016 sowie auf sein diesbezüglich gleichgelagertes Verhalten im Zuge seiner Entlassung aus der ersten Strafhaft am 05.08.2013 zu verweisen. Für diese Annahme spricht zudem auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Erstbefragung zu diesem Folgeantrag am 05.07.2016, in welcher dieser im Wesentlichen seine Angaben im Zuge seines dritten Asylverfahrens wiederholte.
Im gegenständlichen Verfahren obliegt es dem Bundesverwaltungsgericht zwar nicht, das Asylverfahren inhaltlich zu beurteilen. Aktuell ist jedoch jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Anhaltung in Schubhaft bis zum Abschluss des Asylverfahrens (und Erlassung einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung) eine unverhältnismäßig lange Haftdauer bedeuten würde. Eine Rückkehrentscheidung und ein Abschiebetermin sind angesichts des aktuellen Verfahrensstandes (Erstbefragung am 05.70.2016, vorliegendes Heimreisezertifikat vom 13.07.2016, geplante Abschiebung mittels Chartermaschine in den Kosovo am 18.08.2016) zeitnah zu erwarten. Zudem verläuft die Organisation von Abschiebungen in den Kosovo - auf Behördenebene - notorisch völlig problemlos. Das Bundesamt hat bis zum heutigen Tag die Verfahrensschritte im Asylverfahren rasch und ohne Aufschub gesetzt, weshalb das Bestreben eines bewusst raschen Verfahrensabschlusses offensichtlich ist. Dementsprechend sind auch die Voraussetzungen für den verdichteten Sicherungsbedarf gegeben.
Im gegenständlichen Fall ergeben sich auch keine Hinweise auf eine berücksichtigungswürdige soziale und familiäre Integration, sodass auch in diesem Bereich nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen ist. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 13.07.2016 angegeben hat, in Wien über eine Schwester zu verfügen, sind ihm insbesondere seine Angaben im Rahmen der Einvernahme am 01.08.2013 entgegen zu halten, in welcher er ausgeführt hat, dass er sich mit seiner Schwester nicht verstehe und auch überhaupt keinen Kontakt zu dieser habe.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, fußt auf dessen eigenen Angaben in der Einvernahme am 13.07.2016.
In Bezug auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung am 05.07.2016, in Wien über einen Onkel (wobei in der Beschwerde von "Cousin" gesprochen wird) zu verfügen, ist zunächst hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt niemals die Existenz dieses Onkels/Cousins erwähnt hat, obwohl er im Zuge seiner vorherigen Asylverfahren bei jeder Einvernahme zu etwaigen familiären Anknüpfungspunkten befragt wurde. Der Beschwerdeführer lebte mit diesem Onkel/Cousin auch nie in einem gemeinsamen Haushalt und lässt sich auch sonst keine nähere Bindung zwischen diesen erkennen. Aus dem alleinigen Umstand, dass hier ein Verwandtschaftsverhältnis bestehen soll, eine engere Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem (angeblichen) Onkel/Cousin zu konstruieren, die ins Gewicht fallen sollte, entbehrt jeglicher Grundlage aus den Verfahrensergebnissen. Vor diesem Hintergrund kann auch die von diesem Onkel/Cousin ausgestellte Wohnrechtsvereinbarung (in Zusammenschau mit seinem bisherigen Verhalten und seinen dezidierten Angaben, Österreich nicht freiwillig verlassen zu wollen) nicht die Annahme tragen, der Beschwerdeführer werde sich der Abschiebung auf freiem Fuß zur Verfügung halten. Abgesehen davon ist in diesem Zusammenhang auch hervorzuheben, dass der Onkel/Cousin laut Auszug des Zentralen Melderegisters nicht Eigentümer der Wohnung ist, in welcher dem Beschwerdeführer besagtes Wohnrecht eingeräumt werden soll. Vielmehr scheint im Zentralen Melderegister ein Herr XXXX als Unterkunftgeber auf. Es ist somit nicht einmal nachgewiesen, ob es dem Onkel/Cousin des Beschwerdeführers laut Mietvertrag überhaupt gestattet ist, dem Beschwerdeführer ein Wohnrecht einzuräumen.
Die Feststellung zu den dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Barmitteln ergibt sich aus dessen Angaben sowie aus dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei. Barmittel in dieser Höhe sind jedenfalls keine ausreichende finanzielle Möglichkeit um einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren.
Die Behörde hat daher zu Recht das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr unterstellt.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
3.3. 1 Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
3.3.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3.4. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 15.07.2016:
3.4.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert, wobei im gegenständlichen Fall - der ohne Bezug auf die Dublin-III-VO ist - auch auf weitere Kriterien zurückgegriffen werden kann, die wesentlich auch vom Verwaltungsgerichtshof in langjähriger Judikatur entwickelt worden sind. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen.
3.4.2. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht von einer erheblichen Fluchtgefahr aus. Der Beschwerdeführer reiste in den Jahren 2009 bis 2012 mehrmals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte insgesamt vier Anträge auf internationalen Schutz, von denen die ersten beiden wegen Dublinzuständigkeit Ungarns als unzulässig zurückgewiesen wurden. Bereits damals kam der Beschwerdeführer einer freiwilligen Ausreise nicht nach und verletzte seine Mitwirkungsflicht im Rahmen eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung gröblich, da er sowohl am 16.07.2009 als auch am 16.04.2010 - nachdem er laut eigenen Angaben nach freiwilliger Ausreise erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war - zwangsweise abgeschoben werden musste. Seinen dritten Asylantrag hat der Beschwerdeführer - ebenso wie den nunmehr vierten - kurz vor bzw. bei Entlassung aus der Strafhaft gestellt und sich einer Vollziehung der gegen ihn rechtskräftig ausgesprochenen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nur deswegen nicht neuerlich durch Untertauchen entzogen, da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits (wieder und bis 15.07.2016) in Strafhaft befand.
Der Beschwerdeführer hat sich vor der gegen ihn erfolgten (ersten) Verhängung der Untersuchungshaft (am 21.11.2012) nach eigenen Angaben bereits rund elf Monate in Österreich aufgehalten. In dieser Zeit hat er keinen Versuch unternommen, in Österreich einen Aufenthaltstitel, eine legale Beschäftigung, eine behördliche Meldung (zumindest als Obdachloser) oder soziale Unterstützung zu erhalten. Seine Existenz sicherte er sich durch illegale Beschäftigungen in der Baubranche und durch die Begehung vorsätzlicher Straftaten (Vermögensdelikte).
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 13.07.2016 dezidiert angegeben, das österreichische Bundesgebiet keinesfalls freiwillig verlassen zu wollen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des Beschwerdeführers ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, dass das Bundesverwaltungsgericht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ausgeht. Aufgrund des nahenden Abschiebetermins am 18.08.2016 ist nunmehr im kommenden Monat bis zur Abschiebung ebenso von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Die durch die Behörde im Rahmen des Mandatsverfahrens offensichtlich herangezogenen Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG sind für die Annahme eines Sicherungsbedarfs somit ausreichend.
3.4.3. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine substanziellen familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Zu seiner in Wien lebenden Schwester hatte der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben seit seiner ersten Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Mai 2009 niemals Kontakt, da er sich mit dieser nicht verstehe. In Bezug auf den in der Erstbefragung am 05.07.2016 erstmals erwähnten Onkel/Cousin sei einerseits auf die obigen Ausführungen unter Punkt
2.2. verwiesen, andererseits erneut hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt niemals die Existenz dieses Onkels/Cousins erwähnt hat, obwohl er im Zuge seiner vorherigen Asylverfahren bei jeder Einvernahme zu etwaigen familiären Anknüpfungspunkten befragt wurde. Dass hier eine engere Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem (angeblichen) Onkel/Cousin besteht, die den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem (erneuten) Untertauchen abhalten sollte, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Das Verfahren hat auch, ausgehend von seinen eigenen Angaben, keine Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich im Sinne von § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ergeben. Diesbezüglich ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht nur nicht gelungen soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte darzulegen, er war in Österreich auch nie legal beschäftigt, verfügt über keinen gesicherten Wohnraum und es gibt auch keinen Hinweis auf substantielle Existenzmittel (nach Verbrauch seiner aktuellen Barmittel in Höhe von € 1.100 wäre der Beschwerdeführer völlig mittellos).
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang zudem auch, dass der Beschwerdeführer in Österreich - abgesehen von einer Obdachlosenmeldung - außerhalb polizeilicher Anhaltungen und Untersuchungs-, Straf- und Schubhaften nie über eine aufrechte Meldung in Österreich verfügt hat. Hinsichtlich der Obdachlosenmeldung ist zudem hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer laut Angaben in seiner Einvernahme am 01.08.2013 tatsächlich gar nicht obdachlos war, sondern immer bei einer Privatperson in XXXX Wien gewohnt hat. Seiner diesbezüglichen Meldeverpflichtung ist er jedoch nicht nachgekommen.
Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass, wie oben angeführt, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers aufgrund seiner aktuellen Wohn- und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal deren Beendigung unmittelbar bevorsteht.
3.4.4. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der nahenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits oben unter dem Punkt 3.4.2. zur Fluchtgefahr erörtert wurden zeigen eindeutig, dass etwa eine Unterkunftnahme unter regelmäßiger Meldung bei der Polizei (Auflagen) gerade eben auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Sicherstellung der nahenden Abschiebung bedeuten würde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer abermals untertauchen und somit die nahende Abschiebung verhindert würde. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme auch notwendig. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die belangte Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.
Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig, da mit der Durchführung der Überstellung spätestens bis 18.08.2016 zu rechnen ist. Überdies gab es bei Verhängung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde auch in der Beschwerde nicht dargelegt, dass eine solche vorgelegen wäre oder nunmehr vorliege.
3.4.5. Auf Grund der obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass sowohl Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben und war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid aus all diesen Gründen abzuweisen.
3.5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
3.5.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
3.5.2. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.
Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.