BVwG W199 2005937-1

W199 2005937-1Tribunal Administrativo Federal21 de jul. de 2016

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Regest

freiwillige Ausreise, Verfahrenseinstellung

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BVwG W199 2005937-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W199.2005937.1.00

Spruch

W199 2005937-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2014, Zl. 1001900000/14111660, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, stellte am 17.02.2014 den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China ab (Spruchpunkt II). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 erteilte es der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 erließ es gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin "nach VR China" gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG setzte es die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III).

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 03.03.2014 zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 17.03.2014.

4. Am 17.6.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ausreisebestätigung des Vereins Menschenrechte Österreich vom 22.4.2016 ein, mit der bekannt gegeben wurde, dass Frau XXXX , geboren am XXXX , am 21.04.2016 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist ist; als Zielstaat ist der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin angegeben.

5. Eine Anfrage beim Informationsverbund Zentrales Fremdenregister vom 21.6.2016 hat ergeben, dass es sich bei dem Namen, unter dem das Asylverfahren geführt worden ist ( XXXX ) um eine Alias-Identität Frau XXXX - auf die sich die Ausreisebestätigung bezieht - handelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Während des Beschwerdeverfahrens reiste die Beschwerdeführerin unter dem Namen XXXX am 21.04.2016 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Auf Grund des Ergebnisses der Anfrage beim Informationsverbund Zentrales Fremdenregister geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei der ausgereisten Frau XXXX um die Beschwerdeführerin handelt. Mit Schreiben vom 30.06.2016 wurde ihr dies - zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters - zur Kenntnis gebracht; es wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb zweier Wochen zu äußern. Sie - bzw. ihr Vertreter - äußerte sich dazu nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG ergehen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat "mit seiner Ausreise" einzustellen, es sei denn, der Sachverhalt wäre entscheidungsreif.

Die Beschwerdeführerin ist am 21.04.2016 freiwillig aus dem Bundesgebiet abgereist. Das Asylverfahren war daher einzustellen, da der Sachverhalt nicht entscheidungsreif ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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