W157 2002294-1•BVwG W157 2002294-1
W157 2002294-1Tribunal Administrativo Federal21 de jul. de 2016
Beschwerdemängel, Bestellungsbeschluss, Fernsprechentgeltzuschuss,<br/>Frist, Mängelbehebung, Richtsatzüberschreitung, Sachwalter,<br/>Verbesserungsauftrag, Vollmacht, Zurückweisung
W157 2002294-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Eingabe von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 28.11.2013, XXXX , beschlossen:
A)
Die Eingabe wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 9 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit am 19.09.2013 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte XXXX , vertreten durch RA Dr. Edgar HOFBAUER als Sachwalter, eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 07.10.2013, XXXX , abgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der XXXX vom 18.10.2013 wurde von der belangten Behörde als neuer Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gewertet.
2. Mit Schriftsatz vom 21.10.2013 forderte die belangte Behörde XXXX auf, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen.
3. Mit Schriftsatz vom 05.11.2013 legte XXXX Unterlagen vor.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2013, XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag der XXXX ab. Begründend führte sie aus, dass das Haushaltseinkommen der XXXX die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. XXXX sei darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag abgewiesen werden müsse, wenn sie die benötigten Angaben und Unterlagen nicht binnen 14 Tagen nachreiche.
5. Mit Schriftsatz vom 17.12.2013 erhob XXXX , vertreten durch den Sachwalter RA Dr. Edgar HOFBAUER, Berufung gegen den angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 24.01.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Mit hg. Beschluss vom 05.02.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht ua. in der vorliegenden Beschwerdesache einen Antrag gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", (in der Folge: "Durchführungsbestimmungen") sowie einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der Fernmeldegebührenordnung bzw. des Rundfunkgebührengesetzes an den Verfassungsgerichtshof.
7. Dieser Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde der XXXX z. H. ihres Sachwalters RA Dr. Edgar Hofbauer am 06.02.2015 zugestellt. Mit E-Mail vom 11.02.2015 teilte XXXX dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie die Sachwalterin der XXXX sei und Zustellungen an sie zu erfolgen hätten.
8. Mit Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21 ua., entschied der Verfassungsgerichtshof (auch) über die oben erwähnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes in folgender Weise:
"I. In § 48 Abs. 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, idF BGBl. Nr. 365/1989, und in § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, wird jeweils die Wortfolge ‚1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2.' als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
[...]"
9. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 27.06.2016, XXXX , zugestellt am 04.07.2016, stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Berufung (vgl. I.5.) sowie der Eingabe (vgl. I.7.) zur Verbesserung und Wiedervorlage binnen zwei Wochen ab Zustellung zurück, da dem Bundesverwaltungsgericht kein Sachwalter-Bestellungsbeschluss für
XXXX vorlag. Das Bundesverwaltungsgericht forderte XXXX auf, den Sachwalter-Bestellungsbeschluss nachzureichen und mitzuteilen, ob die Beschwerde der XXXX (erhoben durch RA Dr. Edgar Hofbauer) aufrechterhalten wird. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Berufung gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.
8. Bis zum heutigen Tag sind beim Bundesverwaltungsgericht keine die Mängel verbessernden Unterlagen eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist festzuhalten, dass gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2013, XXXX , eine Berufung übermittelt und in Folge ein E-Mail betreffend die Übernahme der Sachwalterschaft für XXXX durch XXXX an das Bundesverwaltungsgericht gesendet wurde. Da dem Bundesverwaltungsgericht jedoch kein Sachwalter-Bestellungsbeschluss für XXXX vorlag, wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2016, XXXX , zugestellt am 04.07.2016, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Dem Auftrag zur Behebung der Mängel wurde nicht fristgerecht nachgekommen.
2. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, den vorliegenden Eingaben sowie dem gegenständlichen Verfahrensakt ergeben.
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6 Abs. 1 RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.
3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich gemäß § 10 Abs. 2 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die vorliegende Berufung wurde vom (damaligen) Sachwalter der Beschwerdeführerin, RA Dr. Edgar HOFBAUER, an belangte Behörde übermittelt. Nach Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht wurde diesem mitgeteilt, dass eine neue Sachwalterin bestellt wurde, jedoch wurde kein Sachwalter-Bestellungsbeschluss übermittelt. Der entsprechende Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts wurde nicht fristgerecht verbessert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
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