BVwG G311 2117706-1

G311 2117706-1Tribunal Administrativo Federal21 de jul. de 2016

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Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG G311 2117706-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2117706.1.00

Spruch

G311 2117706-1/6E

im nAmeN DEr REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende, die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 08.09.2015, Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40 ff BBG liegen vor. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (vH).

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 25.09.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.

Im seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren wurden ein Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners und Facharztes für Neurologie Dr. XXXX eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 06.12.2012 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung mit 40 von Hundert festgestellt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da ein Grad der Behinderung von 40 % vorliege.

Am 07.08.2015 langte bei der belangten Behörde ein weiterer Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag war ein Konvolut von medizinischen Unterlagen angeschlossen.

Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.09.2015 ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 02.09.2015, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Abnützungen der Wirbelsäule (unterer RSW, entsprechend den radiologischen Veränderungen, rezidivierende Schmerzepisoden, wiederholte physikalische Therapien)

02.01. 02

30

2

beginnende Koronare Herzkrankheit, Z.n. Vorhof- und Ventrikelseptum OP 1982, multifokale atriale Tachycardie (oberer RSW, entsprechend dem rezidivierenden Herzrasen verbunden mit Atemnot, teils Angina pectoris-Beschwerden ohne signifikanter Koronarstenosen)

05.05. 01

20

3

Bluthochdruck (fixer RSW, der medikamentösen Kombinationstherapie entsprechend)

05.01. 02

20

4

Abnützungen beider Knie, Zustand nach Arthroskopie rechts (oberer RSW, entsprechend der geringen Funktionseinschränkungen beidseits, der Schmerzhaftigkeit unter Belastung bei radiologisch deutlichen Veränderungen)

02.05. 18

20

5

COPD Grad I (unterer RSW, entsprechend der fallweise eingesetzten Medikation)

06.06. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

"Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der Gesamt- GdB beträgt 40 %. Die führende Position 1 wird aufgrund negativer Leidensbeeinflussung und zusätzlicher Beeinträchtigung im Berufsleben von Position2, Pos.3, Pos.4 und Position5 gemeinsam um eine Stufe angehoben.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

(Abl 18-23): 11/2012: Einschätzung nach EVO: Gesamt GdB 40 %: Pos1:

Koronare Herzkrankheit 20 %; arterieller Bluthochdruck 20 %, COPD Grad I (20%), Abnützung der Wirbelsäule 20 %.

Einschätzung nacht EVO:

ad Position1: (GS 4 bei VGA): Erhöhung um eine Stufe aufgrund der wiederholten physiotherapeutischen und physikalischen Behandlungsnotwendigkeit ad Position 2: (GS1 bei VGA): idem zu VGA

ad Position 3: (GS 2 bei VGA): idem zu VGA

ad Position 4: Neuhinzukommen der Funktionseinschränkung und Neueinschätzung nach EVO

ad Position 5: (GS3 bei VGA): Verbesserung der Funktionseinschränkung um eine Stufe.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Dauerzustand.

Die Antragstellerin/ Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen."

Mit Bescheid vom 08.09.2015 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 07.08.2015 abgewiesen und festgestellt dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich sein Gesundheitszustand, insbesondere jener der Kniegelenke, der Lendenwirbelsäule, des Herzes mit Atemnot und der Lungen, seit der Untersuchung 2012 nicht verbessert habe. Er beantrage, dass festgestellt werde, dass der Grad der "Minderung der Erwerbsfähigkeit" 50 % betrage.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.05.2016 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.05.2016 und unter Berücksichtigung der seitens des Beschwerdeführers vorlegten Befunde, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Ausgeprägte endoreaktive Depression. Oberster RSW bei deutlicher Minussymptomatik mit Antriebsstörung, Leistungsdefizit, deutlichen psychovegetativen Begleitsymptomen und Somatisierungstendenz sowie der Tendenz zu Angst- und Panikzuständen.

03.06. 01

40

2

Herzleistungsminderung bei beginnender coronarer Herzkrankheit mit wiederkehrenden Rhythmusstörungen sowie Angina pectoris Beschwerden. Unterer RSW bei grenzwertiger Linksventrikelfunktion, wiederkehrenden belastenden Herzrhythmusstörungen bei Zustand nach ausgedehnter Herzoperation 1982 mit multifokaler artrialer Tachycardie, deutlicher Leistungsminderung, ausgeprägter psychovegetativer Überlagerung und Mehrfachtherapie, hier auch der Bluthochdruck als Risikofaktor mitinkludiert.

05.05. 02

30

3

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Unterer RSW bei moderaten Funktionseinschränkungen mit deutlicher Weichteilirritation und deutlichen radiologischen Veränderungen inkl. Wirbelgleiten ohne periphere motorische Ausfälle und bestehender psychischer Überlagerung.

02.01. 02

30

4

Degenerative Gelenksveränderung mit führenden Kniegelenksabnutzungen. Unterer RSW bei deutlicher Belastungsminderung, ausgeprägter Schmerzhaftigkeit, höhergradigen deg. Veränderungen aber mäßigen Bewegungseinschränkungen; hier auch weitere polyarthrotische Veränderungen und Beschwerden insbesonders in Händen und Schultergelenken, Sehnenansatzproblematik und Fersenspornproblematik inkludiert.

02.02. 03

30

5

Chron. obstruktive Lungenerkrankung Grad I. Unterer RSW bei fallweiser Medikation und beendetem Nikotinabusus.

06.06. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

"Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Gesamt-GdB 50 v.H. ergibt sich aus der führenden GS 1, die durch GS 2 bis 4 um 1 weitere Stufe angehoben wird, obwohl hier allsamt eine massive Überlagerung durch die psychische Problematik besteht. Da jedoch sehr wohl im Herz-Kreislauf-System wie auch im WS- und Gelenksstatus maßgebliche eigenständige Veränderungen mit alltagsrelevantem Behinderungswert fassbar sind, können diese GS trotz der dominierenden GS 1 mit Überlagerung gemeinsam anheben; eine teilweise negative Leidensbeeinflussungen ist sehr wohl vorhanden.

GS 5 hebt nicht weiter an, da die leichte Lungenfunktionsstörung die Gesamtproblematik hier nicht maßgeblich zusätzlich negativ beeinflusst.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Sämtliche relevante gesundheitliche Probleme wurden in den GS inkludiert, die Narbe nach Operation eines Vorhof- und Ventrikelseptumdefekts ist in GS 2 naturgemäß inkludiert. Laborveränderungen wie erhöhte Blutfette und dgl. stellen Risikofaktoren, jedoch keine eigenständigen Behinderungen dar.

Der Zustand nach Morbus Scheuermann ist in GS 3 im Rahmen der Wirbelsäulenfunktionseinschränkung ebenso wie Bandscheibenschäden und dgl. mitinkludiert.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zur Voreinschätzung wird nach der eigenen Begutachtung ein GdB von 50 % bewertet, wobei hier insbesonders die neu aufgenommene psychische Grundproblematik mit florider Depressio in GS 1 verantwortlich ist.

Diese Pos. wird im VGA nicht angeführt, zeigt jedoch eine erhebliche Relevanz, wofür auch ein Fachbefund vom April 2016 vorgelegt wird.

Die dort beschriebenen erheblichen psychischen Einschränkungen sind mit dem pers. Eindruck im Rahmen der Begutachtung gut in Einklang zu bringen und klären zum Teil auch die deutliche somatische Vorproblematik etwas, da hier von meiner Seite erhebliche psychische Überlagerungen sowohl zum Bewegungs- und Stützapparat wie auch zum cardiovasculären System angenommen werden müssen.

Dementsprechend zeigt diese Position auch eine ausgeprägte Dominanz und lässt weitere GS hier auch in diesem Blick als nachranging erscheinen.

Mit GS 2 wird nun die cardiale Problematik bewertet, wobei hier ein um 1 Stufe höherer Behinderungsgrad festgesetzt wird - entsprechend der Befundlage besteht zwar keine signifikante Coronarstenose und lediglich eine beginnende coronare Herzkrankheit; die Befundung der Myocardszintigraphie zeigt jedoch eindeutige Ischämieherde, so dass die angeführten Angina Pectorisprobleme mit den Rhythmusstörungen eine höhere Bewertung verdienen; zusätzlich wird hier auch der Bluthochdruck als wesentlicher Risikofaktor in dieser Pos. mitaufgenommen.

Der untere RSW der Pos. 05.05.02 begründet sich mit einer grenzwertig bis bestenfalls geringfügig verminderten Linksventrikelfunktion und dem Fehlen von hämodynamisch relevanten Stenosen. Die empfundene cardiale Problematik mit Angina Pectorisbeschwerden ist im Rahmen einer Überlagerung durch die Psyche (wie auch im psychiatrischen Fachbefund beschrieben) zu sehen, jedoch nicht rein psychisch bedingt.

GS 3 stellt die WS-Position wie im VGA dar, wurde im Ausmaß beibehalten, wobei entsprechend der tatsächlichen WS-Funktionseinschränkung durchaus ein GdB von 20 v.H. gerechtfertigt wäre; in Anbetracht der deutlichen Beschwerdeproblematik und der Weichteilirritation wird der GdB von 30 % hier beibehalten und der erheblichen psychovegetativen Überlagerung im Rahmen der gegenseitigen Leidensbeeinflussung Rechnung getragen.

GS 4 bezeichnet die Gelenksveränderungen hier ebenfalls um 1 Stufe höher bewertet, da doch wesentliche Funktionseinschränkungen vor allem im Sinne der Belastungsfähigkeit bestehen, die hochgradigen deg. Veränderungen die höhere Bewertung rechtfertigen.

Entsprechend der auch hier bestehenden psychischen Überlagerung wird hier ebenfalls in der Gesamtbewertung Rechnung getragen.

GS 5 bezeichnet die COPD unverändert zu VGA - auch bei der heutigen Begutachtung wird weder eine pulmonale Problematik noch eine pulmonale Medikation angegeben, da diese jedoch aktenkundig ist, wird die Pos. beibehalten.

Der Behinderungsgrad besteht in diesem Ausmaß zumindest seit Antragstellung. Ein NU-Termin ist nicht erforderlich.

Zusätze können nicht bestätigt werden."

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG wurde den Verfahrensparteien das Gutachten vom 20.05.2016 zur Kenntnis gebracht. Die Verfahrensparteien gaben dazu keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (vH).

Die Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Dieser Gesamtgrad der Behinderung besteht seit Antragsstellung.

Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das medizinische Sachverständigengutachten des Dr. XXXX ist schlüssig nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Der Inhalt wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der belangten Behörde unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf der persönlichen Untersuchung sowie den vorgelegten aktuellen Befunde basieren, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Nach § 35 Abs. 2 EStG sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

Gemäß § 41 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Abs. 2).

Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH (von Hundert) festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Wie ausgeführt wurde, wurde der gegenständlichen Entscheidung das unbestritten gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 20.05.2016 zugrunde gelegt. Dem Antragsbegehren des Beschwerdeführers wurde nachgekommen, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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