projetos
G308 2126132-1•BVwG G308 2126132-1
G308 2126132-1Tribunal Administrativo Federal21 de jul. de 2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
G308 2126132-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 26.02.2016, Zl. XXXX, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 113 Absatz 1 Ziffer 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 23.10.2015, Zl. XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG aus, dass XXXX, VSNR XXXX (im Folgenden: MU) von 11.03.2015 bis 13.03.2015, XXXX, VSNR XXXX (im Folgenden: WD) von 12.03.2015 bis 13.03.2015, XXXX, VSNR XXXX (im Folgenden: WU) zumindest am 13.03.2015 sowie Reinhard NELL, VSNR XXXX (im Folgenden: RN) zumindest am 13.03.2015 aufgrund ihrer dienstnehmerhaften Tätigkeiten als Zimmereiarbeiter für den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterlagen.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom 26.02.2016, Zl. XXXX, verpflichtete die belangte Behörde den BF in weiterer Folge wegen der Verabsäumung der Anmeldung von bei ihm beschäftigten Personen vor Arbeitsantritt gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG iVm. §§ 33 Abs. 1 und 2 sowie 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 2.800,00.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass im Zuge einer unmittelbaren Betretung durch Organe der Finanzpolizei am 13.03.2015 festgestellt worden sei, dass die Anmeldungen zur Pflichtversicherung für MU, WD, WU sowie RN nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien, weshalb der im Spruch angeführte Beitragszuschlag vorgeschrieben werde. Der BF sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.04.2015 aufgefordert worden, die Nachmeldung zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung für MU, WD, WU sowie RN zu erstatten. Nachdem eine Nachmeldung durch den BF unterblieben sei, habe die belangte Behörde die Anmeldung der gegenständlichen vier Dienstnehmer amtlich per Nachversicherungsbescheid vom 23.10.2015 festgestellt. Gegen diesen Nachversicherungsbescheid habe der BF keine Beschwerde erhoben, weshalb dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen und die Sozialversicherungsmeldungen von Amts wegen erstellt worden seien. Nachdem die vier Dienstnehmer am 13.03.2015 um 09:30 Uhr bei dienstnehmerhaften Tätigkeiten betreten wurden und im Betretungszeitpunkt nicht gesetzeskonform in der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet gewesen seien, stehe der Meldeverstoß des BF fest und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
3. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht erhobene, mit 17.03.2016 datierte Beschwerde des BF. Die Beschwerde richtet sich gegen den Grund und die Höhe des Beitragszuschlages.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF jedes an ihn gerichtete Schreiben beantwortet hätte und eine gewillkürte Rechtsvertreterin beim Verwaltungsgericht eine Bescheidbeschwerde erhoben habe. Bei den angeführten vier Dienstnehmern handle es sich um Freunde des BF, die ihm kurzfristig und unentgeltlich ausgeholfen hätten. Der BF habe keine Verpflichtung gesehen, diese anzumelden und habe der BF auch kein Meldevergehen begangen. Es habe sich lediglich um Gefälligkeitsdienste (VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2009/08/0062) gehandelt. Aufgrund der kurzen Arbeitszeit (zwei bis drei Tage) und der Unentgeltlichkeit sei es seitens des BF nicht nötig gewesen, bei einer Personalleasing-Firma um Helfer anzufragen. Er sei sich keiner Schuld bewusst und habe auch keine Straftat begangen. Darüber hinaus sei die Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages für ihn nicht nachvollziehbar. Sinngemäß beantragte der BF die Behebung bzw. Herabsetzung des Beitragszuschlages.
4. Am 13.05.2016 langte der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 11.05.2016 samt dem Versicherungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.
Die belangte Behörde führte aus, dass das Ermittlungsverfahren im Rahmen des Nachversicherungsverfahrens ergeben habe, dass die Arbeitsleistungen von MU, WU, WD und RN jeweils nicht unentgeltlich gewesen seien, sondern entweder ein Stundenlohn im Vorhinein vereinbart gewesen sei oder es im Vorfeld bereits zu Sachleistungen seitens des BF an die Dienstnehmer gekommen sei. Einen Großteil der Einwendungen in der gegenständlichen Beschwerde hätte der BF in einer allfälligen Beschwerde gegen den Nachversicherungsbescheid vom 23.10.2015 erheben müssen. Er habe jedoch kein Rechtsmittel erhoben, weshalb der Bescheid der Kasse in Rechtskraft erwachsen sei. Die belangte Behörde sei dem Ersuchen des BF auf Behebung bzw. Herabsetzung des Beitragszuschlages nicht nachgekommen, da eine solche nur bei kumulativem Vorliegen der beiden Voraussetzungen - erstmalig verspätete Anmeldung und unbedeutende Folgen des Meldeverstoßes - vorgesehen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden bei einer Nichtanmeldung von vier Dienstnehmern vor Arbeitsantritt keine unbedeutenden Folgen mehr vorliegen. Die Verhängung des Beitragszuschlages sei somit dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt. Es werde beantragt, der Beschwerde des BF keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes XXXX am 13.03.2015 um 09:30 Uhr, beim Bauvorhaben "XXXX", XXXX, wurden der BF (selbstständiger Unternehmer), WU (Helfer), WD (Helfer), MU (Helfer) und RN (Helfer), alle österreichische Staatsangehörige, bei der Verrichtung von Arbeiten am Dachstuhl angetroffen. Die vier Dienstnehmer MU, WU, WD und RN waren zum Zeitpunkt der Kontrolle für die genannte Tätigkeit nicht zur Sozialversicherung angemeldet.
Die entsprechenden Anmeldungen erfolgten für MU von 11.03.2015 bis 13.03.2015, für WD von 12.03.2015 bis 13.03.2015, sowie WU und RN jeweils am 13.03.2015 seitens der belangten Behörde von Amts wegen rückwirkend mit 23.10.2015.
Die Dienstnehmereigenschaft der vier Dienstnehmer MU, WU, WD und RN wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2015, Zl. XXXX, festgestellt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Daraus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt, der zweifelsfrei und unstrittig ist. Zudem führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst aus, dass keine Anmeldungen der genannten Dienstnehmer aufgrund der behaupteten fehlenden Dienstnehmereigenschaft wegen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdiensten und der fehlenden Entgeltlichkeit erfolgt seien.
Es wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet, dass der BF entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde eine Meldung der Dienstnehmer veranlasst oder nachgeholt hat.
Die Tätigkeiten von MU, WU, WD und RN wurden durch die eigene dienstliche Wahrnehmung der Kontrollorgane des Finanzamtes XXXX sowie durch das seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren, im Rahmen alle vier gegenständlichen Dienstnehmer niederschriftlich einvernommen wurden, festgestellt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58
Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wergen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
Der Versicherungsträger hat gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er einen Beitragszuschlag vorschreibt (Z 5).
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- bzw. Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 33 Abs. 1 a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung dadurch erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt durch Meldung der Dienstgeberkontonummer, des Namens, der Versicherungsnummer und des Geburtsdatums der beschäftigten Personen sowie des Ortes und Tages der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. durch Nachmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG Pflichtversicherte mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG darf in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
Eine beschäftigte Person ist demnach vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldung auch in zwei Schritten erfolgen kann:
Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden.
Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar gemäß § 33 Abs. 1a Z 1 ASVG vor Arbeitsantritt angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber sodann nicht die vollständige Anmeldung (gemäß § 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane iSd § 111a ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (§ 33 Abs. 1 iVm Abs. 1a Z 1 ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG als auch jener des § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vor; in diesem Fall können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden (vgl. VwGH 27.04.2011, Zl. 2011/08/0073).
§ 113 Abs. 1 ASVG ist gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 20. 11.2002, Zl. 2000/08/0186; VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; VwGH 26.01. 2005, Zl. 2004/08/0141).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem. § 113 Abs. 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem. § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs. 1 ASVG (VwGH 08.05.1990, Zl. 89/08/0040; VwGH 24.03.1992, Zl. 89/08/0360; VwGH 02.07.1996, Zl. 93/08/0240; VwGH 20.11.2002, Zl. 2000/08/0021; VwGH 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).
Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH vom 20.11.2002, 2000/08/0047).
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip").
Bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen kommt es auf ein Verschulden (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) nicht an, sondern vielmehr darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten ist (VwGH vom 15.09.2010, 2010/08/0146).
Da - wie bereits ausgeführt - die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, ist die Frage der subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß irrelevant
(VwGH 2004/08/0141, SVSlg 50.810; 2000/08/0186, SVSlg 47.952 = SVSlg
48. 222; 96/08/0331, SVSlg 48.008 = SVSlg 47.981 = SVSlg 48.213;
93/08/0108, VwSlg 14.152 A; 89/08/0042, SVSlg 34.622). Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 29.04.2015, 2013/08/0141;
VwGH 2004/08/0141, SVSlg 50.810; 89/08/0050, ARD 4196/8/90).
Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) ist daher nicht zu untersuchen (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - nicht maßgeblich (vgl. VwGH 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255).
Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (so VwGH vom 16.01.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 EUR" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0218, mwN), zumal dem Gesetz auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien in diesen Fällen eine Ermessensausübung durch die Behörde zu erfolgen hätte. Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 EUR herabzusetzen.
Obwohl auch § 113 Abs. 1 (wie die Vorgängerbestimmung idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin auch ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt gemäß der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.3.1. Zur Dienstnehmereigenschaft von MU, WU, WD und RN:
Der BF hat als Dienstgeber des MU, WU, WD und RN, welche gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG als der Pflichtversicherung unterliegende Dienstnehmer anzusehen waren, entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor dem jeweiligen Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Beschäftigungskontrolle von Kontrollorganen des Finanzamtes XXXX durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar und in weiterer Folge durch das seitens der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren samt niederschriftlicher Einvernahme aller vier gegenständlichen Dienstnehmer festgestellt. Soweit der BF in seiner Beschwerde ausführt, dass alle vier verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer lediglich unentgeltlich Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienste ausgeübt hätten, die nicht versicherungspflichtig und daher auch nicht meldepflichtig seien und der BF daher keine Veranlassung gesehen habe, MU, WU, WD und RN vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung anzumelden, ist darauf zu verweisen, dass die Dienstnehmereigenschaft von MU, WU, WD und RN mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2015, Zl. XXXX, rechtskräftig festgestellt wurde. Eine erneute Überprüfung der Dienstnehmereigenschaft von MU, WU, WD und RN für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume/Zeitpunkte hat daher nicht zu erfolgen.
3.3.2. Zur Verhängung des Beitragszuschlages dem Grunde und der Höhe nach:
In der Beschwerde wurde sinngemäß beantragt, die Höhe des Beitragszuschlages (damit den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung und den Teilbetrag den Prüfeinsatz) herabzusetzen bzw. entfallen zu lassen.
Die gegenständlichen vier Dienstnehmer wurden zum Kontrollzeitpunkt von Kontrollorganen des Finanzamtes XXXX arbeitend auf dem Dachstuhl einer Baustelle angetroffen. Keiner der vier Dienstnehmer, welche gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG als der Pflichtversicherung unterliegende Dienstnehmer anzusehen waren, wurde vor dem jeweiligen Beschäftigungsbeginn oder nach den Modalitäten der Mindestangaben-Anmeldung gemäß § 33 Abs. 1 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Sozialversicherung angemeldet, was anlässlich einer Kontrolle von Organen des Finanzamtes durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar sowie im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens samt niederschriftlicher Einvernahme aller Dienstnehmer festgestellt wurde.
Eine Meldung seitens des BF unterblieb auch nach diesbezüglicher schriftlicher Aufforderung der belangten Behörde vom 17.04.2015 und wurde schließlich mit Bescheid vom 23.10.2015 nachträglich und von Amts wegen vorgenommen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs schließt selbst das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 ASVG nicht aus.
Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu € 400,00 reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; § 113 Abs. 3 und 4). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstands, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt. Von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung ist dann auszugehen, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm. einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliegt. "Unbedeutende Folgen" sind streng zu beurteilen (vgl. VwGH vom 18.11.2009; Zl. 2008/08/0246; VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117; VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165; VwGH vom 17.09.2013, Zl. 2011/08/0390).
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen sind (VwGH vom 10.4.2013, Zl. 2013/08/0041).
Der Umstand, dass das Beschäftigungsverhältnis nur kurz angedauert hat, stellt keinen Grund dar, der iSd § 113 Abs. 2 ASVG besonders berücksichtigungswürdig wäre (VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0218).
Der BF vermochte keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufzuzeigen, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd. vierten Satzes des § 113 Abs. 2 ASVG erscheinen lassen könnten. Eine Mindestmeldung gemäß § 41 Abs. 4 Z. 3 ASVG hätte ohne weiteren Aufwand telefonisch oder per Telefax erstattet werden können (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0161). Der BF hat darüber hinaus vielmehr angegeben, keine Veranlassung für eine Meldung zur Sozialversicherung gesehen zu haben und hat diese auch nach Betretung durch Organe des Finanzamtes sowie expliziter schriftlicher Aufforderung durch die belangte Behörde unterlassen.
Umstände, aus welchen hervorginge, dass hier ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliege, haben sich somit nicht ergeben.
Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von EUR 500,00 je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von EUR 800,00, somit bei 4 Person insgesamt EUR 2.800,00, wurde daher von der GKK gem. § 113 Abs. 1 Z 1 u. Abs. 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.
Der GKK ist nicht entgegen zu treten, wenn sie gem. § 113 Abs. 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf EUR 400,00 herabgesetzt hat bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Im gegenständlichen Fall liegt nämlich schon keine "verspätete" Anmeldung vor, sondern wurde diese gänzlich unterlassen.
Die Nichtanmeldung eines Dienstnehmers wiegt in der Regel schwerer, als wenn die vollständige Anmeldung nicht oder verspätet erstattet wird. Grundsätzlich wird auch die Beschäftigung eines Schwarzarbeiters einen schwerwiegenden Verstoß darstellen (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG5 (2014) § 67b Rz 12).
Bei Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der belangten Behörde maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung des Beitragszuschlages als rechtmäßig. Die belangte Behörde hat zu Recht davon Abstand genommen, die Teilbeträge des Beitragszuschlages iSd § 113 Abs. 2 ASVG herabzusetzen oder ganz entfallen zu lassen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zum Beitragszuschlag vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.