W233 2129758-1•BVwG W233 2129758-1
W233 2129758-1Tribunal Administrativo Federal20 de jul. de 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung
W233 2129758-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Fellner über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Islamische Republik Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2016, Zahl:
1106486901/160294187-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) XXXX , reiste am 24.02.2016 in das Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 (AsylG) ein.
Am 25.02.2016 fanden die Erstbefragungen des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, statt. Am 12.04.2016 und am 17.06.2016 fanden vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, niederschriftliche Einvernahmen des BF im Zulassungsverfahren statt.
Eine Abfrage im Visainformationssystem ergab, dass dem BF ein Schengen-Visum vom Typ C von Italien für den Zeitraum vom 09.02 bis 01.03.2016 ausgestellt worden ist.
I.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 25.02.2016 gab der BF im Wesentlichen an, dass er iranischer Staatsangehöriger und zum Christentum gewechselt sei. Auf Grund dessen fürchte er Verfolgung vom iranischen Staat. Er wären über ihm unbekannte Länder schlepperunterstützt nach Österreich gelangt, wo er am 24.02.2016 eingetroffen wären.
I.3. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG (hinterlegt am 10.03.2016) wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, und dass das Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet worden wären.
I.5. Mit Schreiben vom 15.03.2016 (eingelangt am selben Tag), stimmten die italienischen Behörden der Aufnahme des BF gemäß Art. 12 Abs. 2 Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) ausdrücklich zu.
I.6. Anlässlich der Einvernahme am 12.04.2016 gab der BF zusammengefasst an, dass sein Reiseziel Österreich gewesen sei, da dies das einzige Land sei, wo er sicher sei. In Italien hätte er sich bloß einige Stunden lang aufgehalten und danach Italien Richtung Österreich verlassen. Er möchte keinesfalls nach Italien zurückgeschickt werden, da dort sein Leben nicht sicher sei und es ihm psychisch nicht gut gehe. Wenn er nach Italien zurückgeschickt werde, würde er Selbstmord begehen.
I.8. Über Anordnung des BFA wurde der BF zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren für den 26.04.2016 bestellt. Im Rahmen dieser gutachterlichen Stellungnahme wurde beim BF von der befundaufnehmenden Gutachterin, Frau Dr. XXXX , folgender Befund erhoben:
"Der AW (Anmerkung des erkennenden Gerichts: der Asylwerber) ist orientiert und bewusstseinsklar. Es können keine Denkstörungen exploriert werden. Die kognitiven Funktionen sind intakt, die Aufmerksamkeit gering erhöht, der Ductus ist kohärent, zielführend, die Sprache etwas verwaschen (Zähne?) bzw. lispelnd.
Die Stimmung scheint ängstlich, depressiv, perspektivenlos. Der Affekt ist in den neg. SKB verschoben, derzeit bestehen keine suizidalen Impulse. Es lassen sich keine eindeutigen intrusiven Symptome fassen, keine Schreckhaftigkeit.
Als Schlussfolgerungen der Untersuchung werden festgestellt:
Zum Zeitpunkt der Untersuchung stellt sich die Symptomatik wie folgt dar:
Der AW schein subjektiv perspektivenlos, depressiv-ängstlich gestimmt und in der Aufmerksamkeit etwas auffällig.
Es besteht eine depressive und ängstliche Symptomatik. Daher kann jedenfalls eine Angst und depressive Störung gemischt, F 41.2, oder aber eine Angst und depressive Reaktion F.43.22, oder aber eine PTSD, F 43.1, diagnostiziert werden. Für letztere Diagnose fehlt zum potentiell belastenden Ereignis das Kriterium B, für die beobachtbare Symptomatik aber das Kriterium A.
Da der AW über ein bestimmtes Thema nicht sprechen will, hier auch authentisch verzweifelt und emotional reagiert, kann ein Sachverhalt, der geeignet ist, eine solche Störung auszuschließen, nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Ich empfehle daher eine nochmalige Ladung in zwei bis drei Wochen zur neuerlichen Exploration und für den Versuch einer näheren Eingrenzung des Störungsbildes.
[...]"
Im Zuge dieser Befundaufnahme merkte die Gutachterin unter Punkt 3. Eigenanamnese, biographische Angaben an, dass gegen Ende des Gesprächs etwas im Raum stehe, über das der BF nicht sprechen wolle. Es sie dies ein Thema, das er nicht ansprechen könne.
In Entsprechung der Empfehlung der Gutachterin wurde der BF vom BFA zu einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren von der befundaufnehmenden Gutachterin, Frau Dr. XXXX , für den 13.06.2016 zugewiesen. Dabei wurde folgender Befund erhoben:
Unter Punkt 3 Eigenanamnese, biographische Angaben hält die Gutachterin fest:
"13.5.2016: Nochmaliges Ansprechen von potentiell traumatischen Ereignisse. Es wird "Erniedrigung" angegeben, hierbei kommt es zu tiefgreifender Verstörung und großer Trauer im Affekt mit Verzweiflung und Scham. Aus Gründen der Re-Traumatisierung kann nicht weiter in die Tiefe gefragt werden.
Unter Punkt Begründung gibt die Gutachterin folgenden Befund ab:
"Der AW (Anmerkung des erkennenden Gerichts: der Asylwerber) ist orientiert und bewusstseinsklar. Es können keine Denkstörungen exploriert werden. Die kognitiven Funktionen sind intakt, die Aufmerksamkeit gering erhöht, der Ductus ist kohärent, zielführend, die Sprache etwas verwaschen (Zähne?) bzw. lispelnd.
Die Stimmung scheint ängstlich, depressiv, perspektivenlos. Der Affekt ist in den neg. SKB verschoben, derzeit bestehen keine suizidalen Impulse. Es lassen sich keine eindeutigen intrusiven Symptome fassen, keine Schreckhaftigkeit.
13.5. 2016: beim Thema "Erniedrigung" kommt es zu eindeutiger tiefgreifender Verstörung und Verzweiflung, Scham, etc.
Es wird daher nicht weiter in die Tiefe gefragt, um eine Re-Traumatisierung zu vermeiden.
Als Schlussfolgerungen der Untersuchung werden festgestellt:
Zum Zeitpunkt der Untersuchung stellt sich die Symptomatik wie folgt dar:
Der AW schein subjektiv perspektivenlos, depressiv-ängstlich gestimmt und in der Aufmerksamkeit etwas auffällig.
Es besteht eine depressive und ängstliche Symptomatik. Daher kann jedenfalls eine Angst und depressive Störung gemischt, sowie eine PTSD, F 43.1, diagnostiziert werden.
Am 13.5. findet sich ein angedeutetes potentiell traumatisches Ereignis sowie die dazugehörigen beobachtbaren Symptome.
(Stand 26.4.2016: Da der AW über ein bestimmtes Thema nicht sprechen will, hier auch authentisch verzweifelt und emotional reagiert, kann ein Sachverhalt, der geeignet ist, eine solche Störung auszulösen, nicht gänzlich ausgeschlossen werden - mit 123.5. kann nunmehr die Diagnose einer PTSD eindeutig gestellt werden, Anm).
[...]
Nach der zweiten Exploration stellt sich das Problem als gravierend dar. Eine zusätzliche Belastung durch die Überstellung kann derzeit aus ärztlich-Therapeutischer Sicht wegen der Gefahr der Re-Traumatisierung nicht verantwortet werden."
I.7. Im Rahmen seiner am 17.06.2016 stattgefundenen Einvernahme vor dem BFA wurden dem BF die beiden gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren zur Wahrung seines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihm aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Italien vorgelegt. Der BF hat sich weder zu den gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren noch zu den Länderfeststellungen zu Italien substantiiert geäußert.
I.8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, mit den beschwerdegegenständlichem Bescheiden vom 17.06.2016, Zahl:
1106486901/160294187 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrags des BF gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) ), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
I.9. Am 21.06.2016 stellte das BFA den BF gemäß § 52 Abs. 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 84/2015 (BFA-VG) einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) amtswegig zur Seite.
I.10. Mit Telefax vom 06.07.2016 brachten der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Im Wesentlichen rügte der BF, dass die belangte Behörde keine Einzelfallprüfung von Italien eingefordert habe, er in Italien über keine Unterkunft und keine angemessene medizinische Versorgung verfügen würde, weshalb seine Posttraumatische Belastungsstörung, welche eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach sich ziehen könne, verstärkt werden könnte.
I.11. Die Beschwerdevorlagen an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 11.07.2016.
I.12. Mit Beschluss vom13.07.2016, Zl. W233 2129758-1/3Z wurde der Beschwerde gemäß
§ 17 BFA.VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das BVwG hat erwogen:
II.1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen des BF am 25.02.2016, die Niederschriften der Einvernahmen vor dem BFA am 12.04.2016 und am 17.06.2016
die im Akt einliegenden gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren vom 24.06.2016 und 13.05.2016
den Beschwerdeschriftsatz vom 06.07.2016 und
die Dokumentationsquellen betreffend Italien im angefochtenen Bescheid
II.2. Feststellungen:
II.2.1. Der BF ist iranischer Staatsangehöriger.
II.2.2. Der BF reiste über ihm unbekannte Länder schlepperunterstützt nach Österreich.
II.2.3. Am 08.03.2016 richtete das BFA aufgrund dessen, dass Italien dem BF ein Schengen-Visum vom Typ C für den Zeitraum vom 09.02. bis 01.03.2016 ausgestellt hat, ein Aufnahmegesuch an Italien, dem Italien mit Schreiben vom 15.03.2016 gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.
II.2.4. Die Feststellung, dass der BF an einer Erkrankung leidet, nämlich an einer Angst- und depressiven Störung sowie einer Posttraumatische Belastungsstörung - PTBS oder englisch posttraumatic stress disorder - PTSD stützt sich auf die im Akt einliegenden gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1.1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Aufhebung der angefochtenen Bescheide:
II.3.1.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgebliche Bestimmung lautet:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Eine Zurückverweisung, im Kontext wie vorliegend, ist insofern eine Entscheidung in der Sache.
Zu § 21 Abs. 3 BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer allfälligen - auf geeignete Feststellungen gestützten - späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
II.3.1.3. Im vorliegenden Fall ist gemäß ihrem Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:
Art. 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
...........
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Artikel 29
Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
[...]
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."
II.3.1.4. Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
II.3.2. Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Italiens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 7 iVm. Art. 18 Dublin III-Verordnung.
II.3.3. Dennoch geht das BVwG davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der BF nach Italien nicht zulässig ist. Dies aus folgenden Erwägungen:
Aus den über Auftrag des BFA über den Gesundheitszustand des BF aufgenommenen gutachterlichen Stellungahmen im Zulassungsverfahren geht hervor, dass der BF an einer Angst- und depressiven Störung sowie einer Posttraumatische Belastungsstörung leidet. Im Zuge der Befundaufnahme stellt die Gutachterin fest, dass es beim BF beim Thema "Erniedrigung" zu eindeutiger tiefgreifender Verstörung und Verzweiflung, Scham, etc. komme. Es wäre nicht weiter in die Tiefe gefragt worden, um eine Re-Traumatisierung zu vermeiden. Nach der zweiten Exploration (gemeint ist hier jene vom 13.05.2016) stelle sich das Problem als gravierend dar. Eine zusätzliche Belastung durch die Überstellung könne daher aus ärztlich-therapeutischer Sicht wegen Gefahr der Re-Traumatisierung nicht verantwortet werden.
Es ist aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren jedoch nicht ersichtlich bzw. nachvollziehbar, auf welchem traumatischen Ereignis die Gefahr der Re-Traumatisierung beruht bzw. welches Problem beim BF als gravierend diagnostiziert wurde. Vielmehr enthält dieses Gutachten die Feststellung, dass um eine Re-Traumatisierung des BF zu vermeiden, eine in die Tiefe gehende Befragung nicht erfolgte.
Letztlich ist die Art der Erkrankung jedoch wesentlich, da anhand dieser abzuklären wäre, ob eine Behandlungsmöglichkeit in Italien überhaupt besteht.
Aus den dem angefochtenen Beschied zugrundgelegten Länderinformationen zu Italien, Punkt "Medizinische Versorgung" ist zu entnehmen, dass Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren lassen müssen, um dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger zu haben. Allerdings spiele die Wohnsitzmeldung eine zentrale Rolle, da diese ua. erforderlich sei für die Ausstellung eines Gesundheitsausweises. Asylwerber und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. In der Praxis können sie von spezialisierten Dienstleistungen im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes profitieren. Sowohl in Rom als auch in Mailand gäbe es Projekte, die psychologische und psychiatrische Behandlung anböten. Das Projekt "Ferite Invisibili" der Caritas Rom richte sich an Folteropfer. Zwei Psychiater und vier Psychologen behandeln ungefähr 20 Personen pro Woche. Seit Gründung des Projekts vor acht Jahren würden insgesamt 215 Patienten behandelt. Die Wartezeit auf einen Termin betrage ein paar Monate.
Die belangte Behörde hat in der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF festgehalten, dass betreffend seines psychischen und physischen Gesundheitszustand darauf hinzuweisen sei, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt insgesamt kein Anhaltspunkt dafür ergäbe, dass es sich bei ihm um einen lebensgefährlich Erkrankten handle und daher eine Überstellung nach Italien von vornherein als unzulässige angesehen werden müsste, doch ist in keiner Weise ersichtlich, auf welchen beweiswürdigenden Erwägungen bzw. Ermittlungsergebnissen diese Beurteilung im Einzelnen beruht.
Die bloße Feststellung, dass unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen sich im Verfahren keine Hinweise ergäben hätten, dass der BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide, genügt nicht, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen durfte, dass beim BF keine im Sinne des Art. 3 EMRK als unzumutbar anzusehende Überstellung nach Italien vorliege. Dies umso mehr als die belangte Behörde es unterlassen hat, sich konkret mit der in der gutachterlichen Stellungnahme enthaltenen Feststellung auseinanderzusetzten, dass eine zusätzliche Belastung durch die Überstellungen derzeit aus ärztlich-therapeutischer Sicht wegen der Gefahr der Re-Traumatisierung nicht verantwortet werden könne. Ebenso ist eine konkrete psychiatrische Abklärung eines in der gutachterlichen Stellungnahme bereits aufgeworfenen möglichen Auslösers der Gefahr der Re-Traumatisierung, nämlich einer Erniedrigung, gänzlich unterblieben.
Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren durch einen Facharzt nachvollziehbar abzuklären haben, welches Krankheitsbild beim BF korrekt nun vorliegt und welche zukünftigen Therapieschritte unumgänglich sind (insbesondere abzuklären sind auch die zeitlichen Faktoren und die Folgen einer durch die Überstellung verzögerten Behandlung). Danach ist nachvollziehbar abzuklären, ob diese Behandlung und gegebenfalls die exakte Einhaltung der Behandlungsdauer und der zeitlichen Abfolge der Therapie beziehungsweise die Behandlungsmöglichkeiten bei einer eintretenden Verschlechterung) in Italien möglich ist.
3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und Abs.7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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