W207 2125904-1•BVwG W207 2125904-1
W207 2125904-1Tribunal Administrativo Federal20 de jul. de 2016
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten
W207 2125904-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Passnummer: XXXX , vom 11.03.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte, vertreten durch den KOBV, am 07.03.2016 einen mit 29.02.2016 datierten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, verbunden mit einem Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO, beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), dies unter Hinweis auf einen nach dem BeinstG ergangenen Bescheid vom 04.02.2016. Er legte einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vor, aus dem sich ein Wohnsitz in Österreich ergibt. Dieser Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO vom 07.03.2016 wurde von der belangten Behörde - entsprechend dem Inhalt des vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformulars, das den Hinweis beinhaltet, dass ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO unter näher genannten Voraussetzungen auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt - als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet.
Dem von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt sind ein offenkundig auf Grundlage eines Verfahrens nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ergangenes Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.01.2016, basieren auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.12.2015, sowie ein als Gesamtbeurteilung bezeichnetes zusammenfassendes Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.02.2016 folgenden Inhaltes - beide hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - zu entnehmen.
Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.01.2016:
"Anamnese:
Diagnose: Bek. Guillain-Barre Sy., Colitis ulcerosa, Hypertonie, Adipositas. COPD, DM il, V.a. NASH, V.a. CTSIire
Ca. 2010 Diagnose COPD, Hypertonie 2011, Colitis ulcerosa seit 2012, DM li 2014,
Vit B 12 Mangel
Heuer im Juli Diarrhoe und Fieber, das nicht beherrschbar war. Deshalb Überweisung ins KH und nach Entlassung entwickelte er ein Guillain-Barre Sy. mit Lähmungserscheinungen, Gleichgewichtsstörungen, im Liquor fanden sich ein erhöhtes Totalprotein, Alpha Globuline, Onkoneurale AK, GM1, GQ lb, GMla...
Derzeitige Beschwerden:
Erster Colitisschub 2011 mit jährlichen Schüben und seit 1-2014 letzter Schub, seither unter neuer Therapie keine mehr.
COPD erfordert keine Zusatzaerosole. Er könne sogar ins Fitnesstudio gehen.
Behandlung(en)/ Medikamente / Hilfsmittel:
Lisinopril, Seretide, Singulair, Respicur, Aliostad, Pantoloc, Glucophage 500 mg lxl, Mesagran ret. 3 g, Saiofalk bei Bed., Oleovit.
Sozialanamnese:
Bühnentechniker in Krst.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
13.1. 2016, Lungenfacharzt Dr. XXXX :
Mäßig persistierendes Asthma bronchiale, Adipositas, Rechtsherzinsuffizienz, PRICK negativ. Sauerstoffsättigung 98%, verminderter Peakflow und Flow in den großen und mittleren Bronchien, geringfügige Verschlechterung i. Vgl. zu den Vorgefunden aus 2013, erhöhter Atemwegswiderstand. Subjektiv ausgesprochen gutes Befinden.
Th.: Fortführung der antiobstruktiven Therapie: Seretide Druckgasinhal. 2x2 Hübe, Montelukast, Respicur ret. 400 mg, Sultanol vor Anstrengung und bei Atembeschwerden.
11.1. 2016, HNO FA Dr. XXXX : Vertigo unklarer Genese, IOS iire„ Hörgerät bds., Guillain- Barree-Sy., Asthma bronchiale, Colitis ulcerosa. Schwindel zumindest teilw. durch BPLS erklärt, RR-Ko. fortsetzen, Verlausko. für Audio-WH und Lagerungsprüfung, evt. Semont Manöver.
17.11. 2015, Arbeitsmediziner, Allgemeinmed. Dr. XXXX :
Guillain-Barree-Sy., ausgeprägte Bein- und motorisch betonte sensomotorische PNP (Bef. 10/2015) mit Befundkonstanz, Adipositas permagna, NIDDM II, V.a. nicht Alkohol. Steatohepatitis (NASH), Colitis ulcerosa ED 2012, erosive Bulbitis 10/2015, COPD, Hypertonie, chron. hyperpigemntative Hautveränderungen beider US, IOS bds.
Aus heutiger Sicht ist kann eine positive Arbeitsfähigkeit nicht bestätigt werden.
5.11. 2015, Neurologische Abtlg. KH XXXX : bek.
Guillain-Barree-Sy.,bek. Colitis ulcerosa, Hypertonie, Adipositas permagna, COPD, DM II, V.a. NASH, Z.n. ASK - Knie bds. und septische Revision des re. Knies., V.a. CTS !ire.
NLG, keine Befundänderung. Ko. in 4-6 Monaten, Labor mit Vit B12 Spiegel KO. beim HA.
22.10. 2015, Neurologische Abtlg. KH XXXX : Diagnose s.o. APCA pos. Gastritis in der Patientengeschichte, erosive Bulbitis.
16.10. 2015, Klinik XXXX , Rehabiiitationsbericht:
Guillain-Barree-Sy., Colitis ulcerosa, Hypertonie, DM N, COPD. GPT53, GGT 87.
Stiegensteigen alternierend und frei, keine Hilfsmittel, Optimierung der Gangausdauer, der Koordination beider UE, des Gleichgewichtes und der Kraft. Verbesserung der heroben Leistungsfähigkeit, Verbesserung der Beinstreck- und Arm stütz kraft, der Hüftstabiiität und Ausgleich der muskulären Dysbalance und Feinmotorik der Handkoordination. Die Sensibilitätsstörungen der CTS bde. konnten vermindert werden, die Handgeschickiichkeit konnte nicht wesentlich verändert werden.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
reduziert
Ernährungszustand:
Adipositas permagna
Größe: 172,00 cm Gewicht: 150,00 kg Blutdruck: normoton
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput und Hirnnerven frei, HWS frei beweglich. Hepar 3 QF unter Ribo Adipositasbedingte höhergradige Bewegungseinschränkung aller großen Gelenke und der WS.
OE: Kraft seitengleich inkl. Faustschluss KG 4, Zittern der Finger, nach Anstrengung vermehrt,
UE: Großzehenheberschwäche bds., lediglich Zehen- und Fersenstand kaum möglich. PSR re. schwach, ansonsten Reflexe nicht sicher auflösbar.
Unterberger regelrecht, Romberg unsicher schwankend.
Unterschenkel bds. CVI mit mäßigen Hyperpigmetierungen praetibial.
Bei geringster Anstrengung Dyspnoe. Cor: HT rein, rhythmisch, normofrequent. 72/min.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Breitbeiniger Gang und Stand ohne Anhalten.
Status Psychicus:
Stimmung abgeflacht, sonst unauff.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Guiliain-Barree-Syndrom, beidseits Bein-,und motorisch betonte sensomotorische Polyneuropathie, Carpaltunnelsyndrom beidseits. Unterer Rahmensatz, da Gehen ohne Hilfsmittel und geringe Beeinträchtigung der oberen Extremitäten.
50
2
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Moderate Form Oberer Rahmensatz, da nur unter multimodaler Therapie beschwerdearm.
40
3
Magen und Darm, Colitis ulcerosa, Gastritis. Unterer Rahmensatz, da unter derzeitiger Therapie Stabilisierung, keine weiteren Schübe
30
4
Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Mittlerer Rahmensatz, da unter Diät und geringer Medikation zufriedenstellende Einstellung.
20
5
Chronisch venöse Insuffizienz. 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da keine ausgeprägte Schwellungsneigung, jedoch schon Hautveränderungen.
20
6
Leichte Hypertonie
10
7
Leber, Nicht alkoholische Chronische Hepatitis- Verdacht auf NASH Syndrom mit geringer bis mäßiger klinisch entzündlicher Aktivität Unterer Rahmensatz, da gering erhöhte Leberparameter.
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da dieses schwerwiegend ist. Zu den restlichen Leiden besteht keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung, daher erhöhen diese Leiden nicht weiter.
..........
X Dauerzustand
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein
......."
Als Gesamtbeurteilung bezeichnetes zusammenfassendes Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.02.2016:
"Zusammenfassung der Sachverständigengutachten
Name der/des SV
Fachgebiet
Gutachten vom
Dr. K.
HNO
Dr.in S.
Allgemeinmedizin
Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung.
Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
Gdb %
1
Guillain-Barree-Syndrom, beidseits Bein-,und motorisch betonte sensomotorische Polyneuropathie, Carpaltunnelsyndrom beidseits. Unterer Rahmensatz, da Gehen ohne Hilfsmittel und geringe Beeinträchtigung der oberen Extremitäten.
50
2
Mittelgradige kombinierte Schwerhörigkeit rechts und an Taubheit grenzende kombinierte Schwerhörigkeit links Z3/T5 fixer Rahmensatz
40
3
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Moderate Form Oberer Rahmensatz, da nur unter multimodaler Therapie beschwerdearm
40
4
Magen und Darm, Colitis ulcerosa, Gastritis. Unterer Rahmensatz, da unter derzeitiger Therapie Stabilisierung, keine weiteren Schübe
30
5
Nicht insuiinpflichtiger Diabetes mellitus Mittlerer Rahmensatz, da unter Diät und geringer Medikation zufriedenstellende Einstellung.
20
6
Chronisch venöse Insuffizienz. 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da keine ausgeprägte Schwellungsneigung, jedoch schon Hautveränderungen.
20
7
Leichte Hypertonie
10
8
Leber, Nicht alkoholische Chronische Hepatitis-Verdacht auf NASH Syndrom mit geringer bis mäßiger klinisch entzündlicher Aktivität Unterer Rahmensatz, da gering erhöhte Leberparameter.
10
Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 um je eine Stufe erhöht, da diese Leiden schwerwiegend sind. Leiden 4 -8 erhöhen nicht weiter, da zu diesen keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
......
X Dauerzustand
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
3. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine
4. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein
......."
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 04.02.2016 wurde auf Grund eines am 16.09.2015 eingelangten Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 16.09.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört; es wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 70. v.H. beträgt.
Am 11.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt.
Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2016 - ohne dass dem Beschwerdeführer davor von der belangten Behörde im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den eingeholten Sachverständigengutachten eingeräumt worden wäre - der am 07.03.2016 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Wie dem Sachverständigengutachten vom 01.02.2016, das als schlüssig erkannt werde, zu entnehmen sei, könne der Beschwerdeführer eine kurze Wegstrecke aus eigenen Kraft und ohne fremde Hilfe bewältigen. Ein- und Aussteigen seien möglich, der sichere Transport sei gegeben.
Dem Beschwerdeführer wurde gemeinsam mit den Bescheiden das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 26.04.2016 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2016, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen worden war. In dieser Beschwerde wird in inhaltlicher Hinsicht Folgendes ausgeführt:
".....
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"
Der Beschwerde beigelegt sind weitere medizinische Unterlagen.
Die belangte Behörde legte in der Folge am 10.05.2016 die Beschwerde vom 26.04.2016 samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor; von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG machte sie keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Fähigkeiten, Funktionen oder
Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:
BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall interessierend - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:
...
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
..........."
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Der Beschwerdeführer ist unbestritten Inhaber eines Behindertenpasses; der Grad der Behinderung wurde mit 70 v.H. festgestellt. Dem gegenständlichen Verfahren liegt nun ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Grunde.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als mangelhaft, und zwar aus folgenden Gründen:
Das Sozialministeriumservice hat den Grad der Behinderung grundsätzlich unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen; grundsätzlich ist daher eine Einschätzung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens geboten.
Die Behörde hat ein Gutachten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Diesen Erfordernissen mögen die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.01.2016 und vom 01.02.2016 zwar in Bezug auf die Verfahrensgegenstände, die durch Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten determiniert werden, genügen. In Bezug auf die Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, die den Verfahrensgegenstand des gegenständlichen Verfahrens bildet, werden diese Sachverständigengutachten vom 25.01.2016 und vom 01.02.2016 den Anforderungen an die Vollständigkeit und die Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens entgegen der Ansicht der belangten Behörde aber jedenfalls nicht gerecht.
Die beiden oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 25.01.2016 und vom 01.02.2016 setzen sich erkennbar mit den Themenbereichen, die für die Beurteilung der Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erforderlich sind, auseinander, die Frage der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wird nur rudimentär durch Ankreuzen von Kästchen bzw. mit - nicht näher begründeten - Antworten "nein" auf vorgedruckte Fragen gestreift. Dies verwundert im gegenständlichen Fall insofern nicht, als der entsprechende Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung erst nach Erstellung der beiden Sachverständigengutachten gestellt wurde, nämlich am 07.03.2016. Die belangte Behörde verabsäumte es in der Folge allerdings, zu diesem Verfahrensgegenstand ein gesondertes bzw. konkretisiertes Sachverständigengutachten entsprechend der Bestimmung des § 1 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen einzuholen und begnügte sich mit den bereits eingeholten Sachverständigengutachten.
Keinem der beiden von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.01.2016 und vom 01.02.2016 ist aber eine ausreichende Befundnahme bezüglich der geltend gemachten Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates und der Lungenbeschwerden im Zusammenhang mit einer nachvollziehbaren gutachterlichen Auseinandersetzung mit den Fragen der Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu entnehmen. Eine entsprechende Beurteilung durch die Behörde bzw. durch das Bundesverwaltungsgericht auf Sachverhaltsebene setzt aber zunächst grundsätzlich die nachvollziehbare Darlegung durch einen medizinischen Sachverständigen voraus. Die bisher von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten werden diesbezüglich den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Sachverständigengutachtens aber nicht gerecht und sind diese ergänzungsbedürftig und daher im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen. Die Behörde wiederum wird der Anforderung, ihre Beurteilung (auch um den Anforderungen an eine nachvollziehbare Bescheidbegründung gerecht zu werden; vgl. § 60 AVG) auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht, wenn sie dann, wenn sie sich nicht auf ein schlüssiges und vollständiges Sachverständigengutachten stützt oder zu stützen vermag, ihre fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzt.
Im gegenständlichen Fall ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt - bezogen auf den konkreten Verfahrensgegenstand der Frage der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in den entscheidungswesentlichen Fragen an das Verwaltungsgericht delegiert hat.
Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Dieses wird im fortgesetzten Verfahren darüber hinaus auch die weiteren im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen zu berücksichtigen haben.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt in Anbetracht des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz keine grundsätzliche Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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